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Grobfahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls: Unterlassen einer Routinehandlung

BGH, Az.: IVa ZR 57/88, Urteil vom 08.02.1989

Tatbestand

Landgericht und Oberlandesgericht haben antragsgemäß festgestellt, daß die beklagte Versicherung verpflichtet ist, dem Kläger für den an seinem Lastkraftwagen (LKW) mit Ladekran entstandenen Schaden Kaskoversicherungsschutz zu gewähren. Mit der zugelassenen Revision vertritt die Beklagte weiterhin die Meinung, sie sei leistungsfrei, weil der Kläger als Versicherungsnehmer (VN) den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Grobfahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls: Unterlassen einer Routinehandlung
Symbolfoto: tuaindeedz/Bigstock

Am 14. März 1986 lud der Kläger auf einem Betriebsgelände Betonfertigteile ab. Dazu bediente er den am Heck seines Fahrzeugs angebrachten Ladekran von dem mit diesem verbundenen Steuersitz aus. Nach dem Abladen senkte der Kläger den Kran mit der Greifzange nicht ganz auf die Ladefläche ab, auf der noch 9 t Betonsteine standen.

Nach seiner von der Beklagten bestrittenen Darstellung fuhr er den Auslegerarm ein, verließ den Steuersitz, löste auf den Betonsteinen stehend das zum Abladen benutzte Stahlseil von der Greifzange und verstaute es im Führerhaus. Dann auf dem Erdboden stehend schob er die Auslegerstützen ein. Anschließend vergaß er infolge einer kurzzeitigen Ablenkung, den Ladekran völlig in die Ruhestellung zu bringen, die unstreitig eine Höhe von 3,70 m über dem Erdboden erreicht.

Nach dem Abstellen der Hydraulikpumpe im Führerhaus fuhr der Kläger mit dem Lastzug davon. Der Kran stieß auf dem Betriebsgelände an eine Rohrbrücke mit einer Durchfahrtshöhe von 5,50 m und beschädigte diese. Am Kran und am LKW entstand ein Schaden von fast 30.000 DM.

Entscheidungsgründe

Die zugelassene Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Die beiden Tatbestandsmerkmale der von der Beklagten in Anspruch genommenen Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG, nämlich das Herbeiführen des Versicherungsfalles und die Schuldform – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit – sind getrennt voneinander zu prüfen (Senatsurteil vom 14.7.1986 – IVa ZR 22/85 – VersR 1986, 962 unter III.).

a) Das Berufungsgericht führt aus, Versicherungsfall sei hier gemäß § 7 I (1) AKB der Zusammenstoß des Ladekrans mit der Rohrbrücke. Ursächlich dafür sei der Umstand gewesen, daß der Kläger den Ladekran nicht in die Ruhestellung abgesenkt habe und mit aufgerichtetem Kran weggefahren sei. Insofern damit dem Kläger der Vorwurf gemacht wird, den Versicherungsfall durch Unterlassen herbeigeführt zu haben, ist das nicht zu beanstanden. Zwar begründet § 61 VVG keine allgemeine Schadensverhütungspflicht für den VN. Kennt dieser aber die Umstände, wegen derer der Eintritt des Versicherungsfalles droht, verfügt er weiter über geeignete Mittel zum vorsorgenden Schutz des versicherten Interesses, dann muß er diese Mittel einsetzen wie jemand, der nicht versichert ist; anderenfalls führt er durch Unterlassen den Versicherungsfall herbei (BGH Urteil vom 14.4.1976 – IV ZR 29/74 – VersR 1976, 649). Der Grundgedanke des § 61 VVG ist demgemäß, daß der VN, der sich in Bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten soll. So hat § 61 VVG ähnlich wie § 162 BGB den Gedanken von Treu und Glauben übernommen.

b) Die tatrichterliche Würdigung, einem VN sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände des Einzelfalles außer Betracht geblieben sind (st. Rspr.: BGHZ 89, 153, 160; Senatsurteil vom 4.12.1985 – IVa ZR 130/84 – VersR 1986, 254; Urteil vom 12.1.1988 – VI ZR 158/87 – VersR 1988, 474, jeweils m.w.N.).

2. Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht richtig gesehen.

Es versteht darunter ein gefahrenträchtiges Verhalten – Handeln oder Unterlassen – bei dem nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maß verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei werde zwar in der Regel das Bewußtsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt. Aber auch unbewußte Fahrlässigkeit könne grob sein. Für die Schwere des Vorwurfs mache es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt werde, oder ob sie aus Gedankenlosigkeit gar nicht erkannt werde. Neben den besonders schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt trete der Vorwurf eines subjektiv nicht entschuldbaren Fehlverhaltens, das erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehe.

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die grobe Fahrlässigkeit wird vom Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ebenso gesehen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. Urteile vom 2.3.1977 – IV ZR 43/75 – VersR 1977, 465, vom 27.6.1985 – I ZR 40/83 – VersR 1985, 1060 unter II. 2. b), vom 12.1.1988 – VI ZR 158/87 – VersR 1988, 474, Senatsurteile vom 23.1.1985 und 12.10.1988 – IVa ZR 128/83 und 46/87 – VersR 1985, 440 und 1989, …), und gesicherter Auffassung im Schrifttum (Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 61 Anm. 46; Prölss/ Martin, VVG 24. Aufl. § 6 Anm. 12 und § 61 Anm. 4 B; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. O I 18ff.; MünchKomm/Hanau, 2. Aufl. § 277 Rdn. 2ff., vgl. auch Müller, VersR 1985, 1101ff. mit zahlreichen Nachweisen, der allerdings aaO 1105f. das Merkmal der subjektiv schweren Schuld verneint).

3. Anscheinend will das Berufungsgericht bei seiner Wertung einen groben Pflichtverstoß, also das objektive Merkmal groben Verschuldens, bejahen. Es führt nämlich aus, zwar habe der Kläger objektiv gegen seine Pflicht verstoßen, seinen LKW nur mit abgesenktem Kran zu fahren, jedoch könne daraus noch nicht auf ein entsprechendes grobes (personales) Verschulden geschlossen werden. Demgemäß geht das Berufungsgericht davon aus, der objektive Pflichtverstoß sei grobem Verschulden entsprechend gewesen.

Diese Wertung enthält keinen Rechtsfehler. Sie liegt in der tatrichterlichen Verantwortung und bindet das Revisionsgericht.

4. Das Berufungsgericht bezeichnet das Verhalten des Klägers als unbewußt fahrlässig. Es stellt fest, der Kläger habe den schädigenden Erfolg infolge einer ungenügenden Anspannung seiner Verstandes- und Willenskräfte nicht vorausgesehen.

a) Die ungenügende Anspannung sei wegen entlastender subjektiver Momente nicht grob fahrlässig. Gefahrenträchtiges Verhalten könne dann leicht fahrlässig sein, wenn der VN in der Dauergefahr stehe, schädigende Handlungen zu begehen. Bei einer Konzentration erfordernden Dauertätigkeit wie bei der gefahrengeneigten Arbeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, könne auch einem sorgfältigen Kraftfahrer gelegentlich aus einem Augenblicksversagen heraus ein „Ausrutscher“ unterlaufen. Stets sei zu überlegen, ob es sich um bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen handele.

Nach diesem Maßstab könne dem Kläger nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden. Dazu stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger als Kleinunternehmer seinen einzigen, verhältnismäßig neuen LKW mit besonderer Sorgfalt behandelt habe und bemüht gewesen sei, ihn ständig einsatzbereit zu halten.

Diese Erwägungen beanstandet die Revision zu Unrecht.

b) Der Senat teilt die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Augenblicksversagen. Sie können sich auf gewichtige Stimmen in der Literatur stützen (Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 61 Anm. 46 S. 552; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. O I 49 und 50). Für den Fall, daß ein Kofferraumschlüssel aufgrund eines Versehens, das auch einem nicht besonders sorglos handelnden VN unterlaufen kann, sichtbar im Wageninneren liegengeblieben ist, hat der Senat bereits den gleichen Standpunkt eingenommen (Urteil vom 14.7.1986 – IVa ZR 22/85 – VersR 1986, 962 = NJW 1986, 2838 = LM VVG § 61 Nr. 27 unter III. 2. a.E.). Hat sich jemand z.B. angewöhnt, sein entsprechend ausgerüstetes Kraftfahrzeug auf dem Parkplatz der Arbeitsstelle nach dem Aussteigen und der Mitnahme seiner Arbeitstasche in der Weise zu verschließen, daß er zunächst die Innenverriegelung der Fahrertür betätigt und dann die Tür mit angehobenem Griff zuschlägt, so kann er von äußeren Umständen abgelenkt das Abziehen des Zündschlüssels vergessen. Das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem üblicherweise mit seinem versicherten Eigentum sorgfältig umgehenden VN passieren kann, ist bei einem solchen VN der typische Fall eines Augenblicksversagens, das das Verdikt „grobe Fahrlässigkeit“ nicht verdient.

c) Als ein solches Versehen wertet das Berufungsgericht offenbar, daß der sonst um Sorgfalt bemühte Kläger in der konkreten Situation des 14. März 1986 die teilweise ausgefahrene Stellung des Ladekrans vergessen hat.

Ohne Erfolg rügt die Revision, es werde nicht deutlich, worin der Zusammenhang mit der Dauergefahr, der Konzentration erfordernden Dauertätigkeit, bestehen soll. Offenbar will nämlich das Berufungsgericht hinsichtlich der Entschuldigungsgründe für das Vergessen den Kern des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts zugrundelegen, der durch ein Abweichen von der Routine gekennzeichnet ist. Nach der Darstellung des Klägers war die Situation am Unfalltag deshalb besonders, weil der Kläger nach dem Verlassen des Steuersitzes und dem Lösen des Stahlseiles deshalb nicht wieder zum endgültigen Absenken des Krans zum Steuersitz zurückkehrte, weil er das Stahlseil nicht in den auf dem Betriebsgelände befindlichen Matsch werfen wollte, sondern von der Ladefläche direkt ins Führerhaus absteigend es dort verwahrte. Auf diesem Weg zum Erdboden gekommen schob er dort die Auslegerstützen ein, ein Handgriff, der üblicherweise und deshalb routinemäßig erst nach dem Einfahren und völligen Absenken des Kranes durch ihn geschah. Der Kläger vergaß also eine entgegen der Routine nun noch zusätzlich zu erledigende Teiltätigkeit. Stattdessen stieg er wie sonst auch nach dem Einschieben der Auslegerstützen ins Fahrerhaus und stellte die Hydraulik ab. Dabei bemerkte er den nach der Augenscheinseinnahme durch das Landgericht deutlich über die Bordwand des Motorwagens ragenden ausgefahrenen Kran deshalb nicht, weil er sein Augenmerk auf den Erdboden richtete, um nicht in den Matsch zu treten.

d) Von diesem Sachverhalt ist auszugehen. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, diesen substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers durch Bestreiten in Zweifel zu ziehen, statt eine gegenteilige Sachdarstellung zu geben und diese z.B. durch Antrag auf Parteivernehmung des Klägers unter Beweis zu stellen. Sie ist aber auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs gemäß § 61 VVG darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteile vom 5.2.1981 – IVa ZR 58/80 – VersR 1981, 450 und vom 4.12.1985 – IVa ZR 130/84 – VersR 1986, 254). Allerdings hat der Tatrichter im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO sogar die Möglichkeit, vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu schließen (Senatsurteil vom 22.2.1984 – IVa ZR 145/82 – VersR 1984, 480 unter I. a.E.; Urteil vom 18.10.1988 – VI ZR 15/88 – VersR 1989, 109 unter II. 2.). Jedoch hat der Tatrichter einen solchen Schluß hier nicht gezogen.

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5. Schließlich kann dem Kläger entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe eine wegen der Gefährlichkeit seines Fahrzeuges vor der Abfahrt erforderliche zusätzliche Kontrolle nicht in seine Arbeitsorganisation aufgenommen. Demgegenüber meint das Berufungsgericht mit Recht, für Fahrer, die im langjährigen Umgang mit solchen Fahrzeugen Erfahrung hätten, müßte keineswegs ein verschärfter Beurteilungsmaßstab gelten. Anderenfalls wäre ein solcher Fahrer entgegen dem Sinn der von ihm abgeschlossenen Kaskoversicherung nicht vor den Folgen einer Unachtsamkeit geschützt, die er zwar zu vermeiden bemüht sei, die er aber wegen der Unzulänglichkeit der menschlichen Natur nicht ganz ausschließen könne. Demgemäß würde selbst dann, wenn man die zusätzliche Kontrolle in einem Fall wie dem vorliegenden für erforderlich halten würde, allein ihr Fehlen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht begründen können.

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