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Analoge Anwendbarkeit von § 10 StVO auf einem Großparkplatz?


Oberlandesgericht Nürnberg

Az: 14 U 2515/13

Urteil vom 28.07.2014


Anmerkung des Bearbeiters

Im vorliegenden Urteil setzte sich das OLG Nürnberg mit der Frage auseinander, in welchen Fällen § 10 der Straßenverkehrsordnung analog anwendbar ist.

Im konkreten Fall ging es um einen überdachten Großparkplatz, welcher durch eine An- und Abfahrtstraße, welche nicht überdacht war, umringt wurde. Beim Auffahren vom Parkplatz auf die An- und Abfahrtstraße kam es zu einer Kollision. Das OLG entschied: In dieser Konstellation ist § 10 StVO nicht analog anwendbar.

§ 10 StVO lautet:

Einfahren und Anfahren

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

 


Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27.11.2013 abgeändert.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 4.529,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2013 sowie weitere 489,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden für die erste Instanz gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 7/13 und die Klägerin 6/13.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.


Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren zunächst auf 6.794,11 € und ab dem 03.02.2014 auf 2.264,70 € festgesetzt.


Gründe

 I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.

Am 31.01.2013 fuhren der Ehemann der Klägerin mit dem Pkw der Klägerin und der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf dem Großparkplatz eines Einkaufsmarktes in Regensburg, an dessen Zufahrt ein Schild auf die Geltung der StVO hinweist. Über den Parkplatz verläuft eine Reihe von parallelen einspurigen Fahrwegen, an deren beiden Seiten jeweils auf ganzer Länge die Stellplätze nebeneinander angeordnet sind. Der Stellplatzbereich ist – mit Ausnahme der Fahrwege – überdacht. Um den Stellplatzbereich herum führt ein etwa 6 m breiter, zur Benutzung in beiden Fahrtrichtungen freigegebener Fahrweg, der nur der Zu- und Abfahrt dient und in den die eigentlichen Parkgassen einmünden. Als der Beklagte zu 1 aus einer der Parkgassen hinausfuhr, stieß er mit dem klägerischen Pkw zusammen, der auf dem äußeren Fahrweg, aus Sicht des Beklagten zu 1 von links kommend, gerade den Einmündungsbereich passierte. Der Klägerin entstand durch den Unfall ein Schaden (Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten, Auslagenpauschale) von insgesamt 9.058,81 €.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Regensburg vom 27.11.2013 Bezug genommen. Mit diesem Urteil ist der auf vollen Ausgleich des vorstehend bezifferten Schadens und Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagtenseite von 3/4 überwiegend stattgegeben worden. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt.

Zunächst haben die Beklagten ihr erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 03.02.2014 ist die Berufung in Höhe desjenigen Anteils der ausgeurteilten Beträge zurückgenommen worden, der sich bei Annahme einer eigenen Haftungsquote von 1/2 ergibt. Die Beklagten greifen die vom Landgericht vorgenommene analoge Anwendung des § 10 StVO an, ohne die aus ihrer Sicht eine höhere als die durch die Teil-Rücknahme prozessual akzeptierte hälftige Haftungsquote nicht in Betracht komme.

Die Beklagten beantragen zuletzt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Regensburg abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger [richtig: der Klägerin] mehr als 4.529,41 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. März 2013 sowie mehr als 489,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2013 zugesprochen wurden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Hinweis des Senats vom 04.06.2014 und die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2014 Bezug genommen.

 II.

Die zulässige Berufung ist in ihrem nach der Teil-Rücknahme noch zur Entscheidung offenen Umfang begründet. Der Ansatz einer Haftungsquote der Beklagtenseite von mehr als 1/2 ist nicht gerechtfertigt, da der Beklagte zu 1 – anders als vom Landgericht angenommen – nicht gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

1. Die Beklagten sind der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet (§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG), jedoch nicht über die hälftige Quote hinausgehend, die als Folge der Berufungsbeschränkung bereits rechtskräftig festgeschrieben ist.

a) Dem Beklagten zu 1 ist keine Missachtung eines aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO abgeleiteten Vorfahrtsrechts anzulasten, sondern nur ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO.

aa) Die Vorschrift des § 10 StVO kann an der in Rede stehenden Unfallstelle nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten keine analoge Anwendung finden.

(1) Gemäß § 10 StVO haben diejenigen Verkehrsteilnehmer, die aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren wollen, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Was Fahrspuren auf Parkplätzen betrifft, die grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr dienen, sieht die Rechtsprechung nur ausnahmsweise in solchen Fällen Raum für eine analoge Anwendung des § 10 StVO, in denen verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen; verleiht die bauliche Gestaltung oder Markierung einer bestimmten Teilfläche – etwa einem Zu- und Abfahrtsweg – einen eindeutigen Straßencharakter, dann sind die angrenzenden Teilflächen – etwa die einzelnen Parkgassen – als (insoweit untergeordnete) „andere Straßenteile“ einzustufen (vgl. nur OLG Hamm, Urt. v. 06.10.1993 – 13 U 91/93, R+S 1994, 52, juris Rn. 6; OLG Köln, Urt. v. 03.12.1998 – 1 U 73/98, MDR 1999, 675, juris Rn. 4; KG, Beschl. v. 12.10.2009 – 12 U 233/08, VRS 118, 348, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.). Ein eindeutiger Straßencharakter einer nur als Zubringer zu den Parkgassen dienenden Teilfläche ist in Fällen bejaht worden, in denen die betreffende Fahrbahn zum einen zweispurig mit Mittellinie gestaltet (KG, a.a.O. , juris Rn. 9; OLG Köln, a.a.O. , juris Rn. 5) und zum anderen seitlich durch bauliche Anlagen in Form von kleinen Hecken und Büschen (so im Berliner Fall) bzw. von Straßenlaternen und Betonpflanzkübeln abgegrenzt war (so im Kölner Fall, in dem das Gericht hinsichtlich des Eindrucks der Bevorrechtigung zusätzlich auf eine vorhandene durchgezogene Linie zur Parkgasse abstellte). Demgegenüber spricht eine örtliche Situation, bei der die Fahrbahnoberflächen sich nicht unterscheiden, eine Mittelstreifenmarkierung des Zubringers fehlt und keine deutlichen seitlichen Abgrenzungen vorhanden sind, gegen die Annahme einer Über- und Unterordnung (OLG Hamm, a.a.O. , juris Rn. 8).

(2) Nach diesen Maßstäben kommt eine analoge Anwendung des § 10 StVO hier nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der übergebenen Lichtbilder von der Unfallstelle und der vom Landgericht anlässlich der Einnahme eines Augenscheins vor Ort ergänzend getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist es in der Gesamtschau nicht gerechtfertigt, dem um den Stellplatzbereich herumführenden Zu- und Abfahrtsweg einen eindeutigen Straßencharakter mit der Folge zuzuschreiben, dass die in diesen Weg einmündenden Parkgassen als untergeordnete Verkehrsflächen im Sinne des § 10 StVO zu behandeln wären. Die Fahrbahnoberfläche ist durchgehend, insbesondere auch im Bereich der Einmündungen, einheitlich gestaltet. Fahrbahnmarkierungen, die den Eindruck einer Über- und Unterordnung vermitteln könnten, sind weder auf dem Zu- und Abfahrtsweg (in Form einer Mittellinie) noch an den Einmündungen (nach Art einer Haltelinie) vorhanden. Der vom Landgericht erwähnte Grünstreifen spielt für die Beurteilung keine Rolle, da er keine „Binnen-Abgrenzung“ vornimmt, sondern lediglich den gesamten Parkplatz als solchen von der vorbeiführenden öffentlichen Hauptstraße trennt. Die verbleibenden Besonderheiten der baulichen Gestaltung – Breite des Zubringers, Überdachung der Stellplätze – haben kein ausreichendes Gewicht, um den für eine entsprechende Anwendung des § 10 StVO erforderlichen eindeutigen Eindruck zu vermitteln. Insbesondere kann die Überdachung nicht als ein wesentliches Kriterium herangezogen werden, weil sie nicht mit vergleichbarer Signalwirkung wie Begrenzungssteine oder Pflanzstreifen für eine bauliche Trennung von Teilflächen sorgt. Wie ein überdimensionaler Carport wirkt der Stellplatzbereich schon deshalb nicht, weil die Überdachung gerade im Bereich der Parkgassen jeweils unterbrochen ist. Wer „unter freiem Himmel“ zwischen Stellplätzen hindurchfährt, dem drängt sich bei der Annäherung an eine Einmündung nicht die Überlegung auf, dass er im Begriffe stehen könnte, eine Art Garage zu verlassen; korrespondierend hiermit hat auch der den Zubringer befahrende Verkehrsteilnehmer keinen hinreichenden Anlass, die einmündende, nicht überdachte Parkgasse mit einer Carport- oder Garagenausfahrt gleichzusetzen. Hinzu kommt, dass von einer baulichen Anlage in einer gewissen luftigen Höhe, was ihre Warnfunktion gegenüber dem einen und die Vertrauensbildung beim anderen Verkehrsteilnehmers angeht, ohnehin nur eine wesentlich schwächere Signalwirkung ausgeht, als es bei ebenerdigen, unmittelbar die Verkehrsflächen abgrenzenden baulichen Anlagen der Fall ist. Nach alledem kann von einer eindeutigen Unterordnung der Parkgassen keine Rede sein.

bb) Allerdings hat der Beklagte zu 1 fahrlässig die Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO verletzt. Auf Großparkplätzen ist wegen der als Folge einer Vielzahl von Ein- und Ausparkvorgängen oft unübersichtlichen Verkehrsverhältnisse generell von allen Benutzern eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur Rücksichtnahme zu fordern (OLG Köln, Urt. v. 03.12.1998 – 1 U 73/09, a.a.O. , juris Rn. 3; KG, Beschl. v. 12.10.2009 – 12 U 233/08, a.a.O. , juris Rn. 7; jeweils m. w. N.). Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hatte der sehr langsam fahrende Beklagte zu 1 das klägerische Fahrzeug rechtzeitig bemerkt; es wäre ihm möglich gewesen, den Unfall durch Abbremsen zu vermeiden.

b) Die Klägerin muss sich ihrerseits zurechnen lassen, dass ihr Ehemann fahrlässig das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO missachtet hat.

aa) Konsequenz daraus, dass ein ausreichend eindeutiges Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Zubringer auf der einen und den Parkgassen auf der anderen Seite nicht festgestellt werden kann, ist hier das Eingreifen der Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links„), die grundsätzlich auch auf Fahrbahnen von Parkplätzen gilt, soweit diese für die Allgemeinheit freigegeben sind (OLG Hamm, Urt. v. 06.10.1993 – 13 U 91/93, a.a.O. , juris Rn. 7; KG, Beschl. v. 12.10.2009 – 12 U 233/08, a.a.O. , juris Rn. 11, 13 m. w. N.). Demnach hat ein Verkehrsteilnehmer, der – wie der Ehemann der Klägerin – den Zu- und Abfahrtsweg in der Richtung befährt, dass der Stellplatzbereich sich zu seiner Rechten befindet, an der Einmündung, an der sich der Unfall ereignet hat, einem anderen Fahrzeug, das aus der gleichberechtigten Parkgasse ausfahren möchte, die Vorfahrt einzuräumen.

bb) Der Ehemann der Klägerin handelte vorwerfbar. Der Unfall war für ihn insbesondere auch nicht etwa ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Hiervon ist bereits das Landgericht auf der Grundlage der Zeugenaussage des Ehemanns ausgegangen. Die Klägerin hat zwar auf den Hinweis des Senats vom 04.06.2014 beantragt, als weiteren Zeugen den schon in erster Instanz benannten, aber nicht gehörten Beifahrer ihres Ehemanns zu vernehmen. Eine ergänzende Beweisaufnahme war jedoch nicht veranlasst. Zum einen ist zur Begründung des Antrags nur pauschal ausgeführt worden, man sei der „Ansicht“, dass nach Einvernahme des weiteren Zeugen „die erstinstanzlich ausgeurteilte Haftungsquote aufrechterhalten“ werde. Dies ist in prozessualer Hinsicht unzulänglich, weil es gänzlich offen lässt, in welchem konkreten Punkt den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts entgegengetreten werden soll und zu welcher konkreten Frage von dem weiteren Zeugen Angaben zu erwarten sein sollen, die von denen des Ehemanns der Klägerin abweichen. Zum anderen ist das einzige Beweisthema, hinsichtlich dessen der Senat sich vorstellen könnte, dass die Klägerin es nicht hinnehmen möchte, in erster Instanz mit ihrer Sachdarstellung nicht durchgedrungen zu sein, aus Rechtsgründen nicht von Bedeutung. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob dem Ehemann, wie unter Beweis gestellt, unmittelbar vor dem Zusammenstoß „keinerlei Chance zur Reaktion“ mehr blieb. Die (konkludente) Berufung auf ein vermeintlich unabwendbares Ereignis betrifft ausdrücklich die Zeitspanne während des Vorbeifahrens an der Parkgasse. Da der Ehemann aber verpflichtet war, einem aus der Parkgasse kommenden Fahrzeug die Vorfahrt zu gewähren, hätte er dementsprechend langsam, aufmerksam und bremsbereit an die spätere Unfallstelle heranfahren müssen. Wäre er nicht von einer eigenen Bevorrechtigung ausgegangen, dann hätte er durch das gebotene rechtzeitige Anhalten und Warten vor der Einmündung den Unfall vermeiden können. Eine Unvermeidbarkeit in Bezug auf diesen früheren Zeitpunkt (vor dem Passieren der Parkgasse) ist nicht behauptet worden und auch fernliegend. In gleicher Weise bezieht sich auch der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht auf die Phase des Vorbeifahrens, sondern die des Heranfahrens.

c) Die gemäß § 17 Abs. 2 StVG i. V. m. § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt dazu, dass die Beklagten jedenfalls nicht mehr als die Hälfte des Schadens der Klägerin zu tragen haben. Bei der Abwägung sind die Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge zu vergleichen. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs war dadurch erhöht, dass der Ehemann der Klägerin fahrlässig die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO missachtet hat. Die Erhöhung der Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs durch den im Vergleich hierzu weniger gewichtigen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO fällt geringer aus. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die infolge der teilweisen Rücknahme der Berufung als Untergrenze feststehende Haftungsquote der Beklagtenseite von 1/2 im Rahmen der Abwägung noch anzuheben.

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2. Der Höhe nach beläuft sich der Ersatzanspruch hinsichtlich des mit 9.058,81 € bezifferten Sachschadens bei Ansatz einer hälftigen Haftungsquote auf 4.529,41 €. Die ursprünglich erhobenen, im Ersturteil zurückgewiesenen Einwände der Beklagten gegen bestimmte Schadensposten (Ersatzteilaufschläge, Reinigung) sind in der Berufungsinstanz nicht erneuert worden. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nicht streitig. Die Nebenforderung (außergerichtliche Anwaltskosten) reduziert sich bei einem Gegenstandswert von 4.529,41 € auf 489,45 €.

3. Im Ergebnis konnte das Ersturteil keinen Bestand haben. Im Wege der Abänderung waren die zugesprochenen Positionen betragsmäßig so zu reduzieren, dass sie die gebotene Herabsetzung der Haftungsquote der Beklagtenseite von 3/4 auf 1/2 abbilden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO. Dabei war hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens die vor der mündlichen Verhandlung erklärte Teil-Rücknahme des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Die Teil-Rücknahme wirkt sich so aus, dass die Beklagten hinsichtlich der bis dahin schon angefallenen Kosten – dies sind die Gerichtsgebühren sowie alle Anwaltskosten mit Ausnahme der Terminsgebühren – aus einem Streitwert von 6.794,11 € im Umfang von 2/3 unterliegen, weil sie eine Haftungsquote von 1/2 hinnahmen, nachdem sie sich zunächst unbeschränkt gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Haftungsquote von 3/4 gewandt hatten. Hinsichtlich der Terminsgebühren (Nr. 3104 VV RVG) aus dem geringeren Streitwert von 2.264,70 (entsprechend der nach der Teil-Rücknahme nur noch im Streit stehenden Differenz zwischen dem Betrag der erstinstanzlichen Verurteilung und den akzeptierten 4.529,41 €) ist demgegenüber von einem vollen Obsiegen der Beklagtenseite auszugehen. Insgesamt errechnet sich hieraus eine Kostentragungsquote von 7/13 für die zweite Instanz.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache wirft keine höchstrichterlich klärungsbedürftige Frage auf, von der zu erwarten ist, dass sie in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftritt; weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.


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