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Gründung einer Unternehmergesellschaft als Einheitsgesellschaft – Wirksamkeit

Einheitsgesellschaft scheitert an fehlender Existenz: Das Oberlandesgericht Celle erklärt die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) für unwirksam, da die vorgesehene Muttergesellschaft, eine Kommanditgesellschaft (KG), zum Zeitpunkt der UG-Gründung noch nicht existierte. Der Plan, UG und KG gleichzeitig zu gründen und so eine Einheitsgesellschaft zu schaffen, scheiterte an den rechtlichen Voraussetzungen. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Konstruktion nur in bestimmten Schritten möglich ist, um die rechtliche Existenz aller beteiligten Gesellschaften sicherzustellen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 81/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Urteil behandelt die Wirksamkeit der Gründung einer Unternehmergesellschaft durch notarielle Anmeldung.
  • Eine Unternehmergesellschaft meldete sich zur Eintragung in das Handelsregister an, wobei eine andere erst kürzlich gegründete Gesellschaft alleinige Gesellschafterin war.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Anmeldung Mängel aufwies, insbesondere hinsichtlich der Gründung des beteiligten Unternehmens.
  • Das Gericht wies die Beschwerde der Unternehmergesellschaft gegen die Zurückweisung der Eintragung zurück.
  • Das Gericht entschied, dass die betroffene Gesellschaft die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss.
  • Die Entscheidung wurde nicht zur weiteren Rechtsbeschwerde zugelassen.
  • Die Richter betonten die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Gründungsdokumentation.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass jede Gesellschaft, die als Gesellschafterin fungiert, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits rechtskräftig gegründet und eingetragen sein muss.
  • Potenzielle Mängel im Gründungsprozess können die Eintragung ins Handelsregister und somit die Wirksamkeit der Gesellschaft gefährden.
  • Unternehmer sollten sicherstellen, dass alle formellen und rechtlichen Anforderungen bei der Gründung peinlich genau beachtet werden.

OLG Celle: Fehler bei Einheitsgesellschaft führen zur Unwirksamkeit der UG-Gründung

Die Gründung einer Unternehmergesellschaft – auch bekannt als Mini-GmbH – ist eine attraktive Option für Unternehmer, die einen Geschäftsbetrieb starten möchten. Diese besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet Vorteile wie einen geringen Mindestkapitaleinsatz und vereinfachte Gründungsformalitäten. Allerdings gibt es auch rechtliche Besonderheiten zu beachten, die über den Erfolg und die Wirksamkeit einer solchen Einheitsgesellschaft entscheiden können.

Im Fokus steht dabei insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmergesellschaft wirksam gegründet wird und welche Folgen mögliche Mängel im Gründungsprozess haben können. Diesen Aspekt beleuchtet ein aktuelles Gerichtsurteil, das wir im Anschluss näher betrachten werden.

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Die Gründung einer Unternehmergesellschaft birgt rechtliche Herausforderungen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Fehlende Expertise kann zu kostspieligen Fehlern führen. Kanzlei Kotz bietet Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung bei der Gründung und Gestaltung Ihrer UG. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und sichern Sie sich rechtliche Klarheit für Ihren unternehmerischen Erfolg.

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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Celle


OLG Celle: Gründung einer Unternehmergesellschaft als Einheitsgesellschaft unwirksam

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 10.10.2022 entschieden, dass die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als sogenannte Einheitsgesellschaft unwirksam ist, wenn die gründende Kommanditgesellschaft zum Zeitpunkt der UG-Gründung selbst noch nicht existiert.

Gründung der UG scheiterte an fehlender Existenz der gründenden KG

Im vorliegenden Fall meldeten die designierten Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) diese mit notarieller Anmeldung vom 16.08.2022 zur Eintragung ins Handelsregister an. Alleinige Gesellschafterin der UG sollte laut Gründungsprotokoll eine ebenfalls am selben Tag gegründete Kommanditgesellschaft sein. Als alleinige Komplementärin der KG wiederum war die neu gegründete UG vorgesehen, so dass eine sogenannte Einheitsgesellschaft entstehen sollte.

Das Registergericht wies die Anmeldung der UG zurück, da die gründende KG mangels wirksam gegründeter Komplementärin zum Zeitpunkt der UG-Gründung noch nicht existierte. Hiergegen legte die UG Beschwerde ein.

Gericht: Gleichzeitige Gründung von KG und Komplementär-UG nicht möglich

Das OLG Celle bestätigte die Auffassung des Registergerichts und wies die Beschwerde zurück. Die Gründung der UG sei unwirksam, weil es der gründenden KG an einer existenten Komplementärin fehlte. Diese Komplementärin sollte gerade erst die UG werden.

Eine UG könne aber logischerweise nicht vor ihrer eigenen Gründung als Komplementärin und Vertreterin ihrer eigenen Gründerin auftreten. Umgekehrt könne eine mangels Komplementärin noch nicht existente KG ihrerseits keine andere Gesellschaft gründen.

Der gewählte Weg einer quasi gleichzeitigen Gründung von KG und Komplementär-UG entspreche nicht den anerkannten Möglichkeiten zur Entstehung einer Einheitsgesellschaft. Dazu müsse entweder zunächst die KG mit natürlicher Person als Komplementär gegründet werden und dann im zweiten Schritt die GmbH unter Austausch des Komplementärs. Oder es werde zuerst die GmbH gegründet, dann mit dieser als Komplementärin die KG, woraufhin im dritten Schritt die GmbH-Anteile an die KG übertragen werden.

Auch keine Entstehung einer OHG zwischen KG-Gesellschaftern

Das Gericht verwarf auch den Einwand der UG, zumindest sei zwischen den KG-Gesellschaftern eine OHG entstanden, die dann die UG hätte gründen können. Die KG-Gesellschafter seien ausdrücklich übereingekommen, eine KG zu gründen. Der Wille zur hilfsweisen OHG-Gründung könne aufgrund des damit verbundenen anderen Haftungsregimes nicht unterstellt werden.

Zudem sei explizit die KG als UG-Gründerin und Alleingesellschafterin angegeben worden, so dass für die Annahme einer stattdessen als Gründerin fungierenden OHG kein Raum bleibe.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die gleichzeitige Gründung einer Unternehmergesellschaft und ihrer Alleingesellschafterin in Form einer Kommanditgesellschaft zur Schaffung einer Einheitsgesellschaft ist nicht möglich. Die Gründung der UG ist unwirksam, wenn die sie gründende KG zu diesem Zeitpunkt mangels Komplementärin noch nicht existiert. Es widerspricht der Logik, dass die UG als Komplementärin der KG auftritt, bevor sie selbst gegründet ist. Die anerkannten Wege zur Einheitsgesellschaft erfordern eine zeitliche Abfolge der Gründungsschritte.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Planen Sie, eine Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen, die gleichzeitig als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG) fungieren soll, also eine sogenannte Einheitsgesellschaft? Dann sollten Sie dieses Urteil unbedingt beachten. Es zeigt, dass die Gründung einer solchen Konstruktion nicht einfach durch gleichzeitige Anmeldung beider Gesellschaften erfolgen kann. Das Gericht betont, dass eine klare Reihenfolge eingehalten werden muss: Entweder gründen Sie zuerst die KG mit einer natürlichen Person als Komplementär und tauschen diesen später gegen die UG aus. Oder Sie gründen zuerst die UG und anschließend die KG mit der UG als Komplementärin.

Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig eine sorgfältige Planung und rechtliche Beratung bei der Gründung von Gesellschaften sind. Ein Fehler im Gründungsprozess kann dazu führen, dass Ihre UG nicht wirksam gegründet wird und somit keine Rechtsfähigkeit erlangt. Dies hätte weitreichende Konsequenzen, wie beispielsweise die persönliche Haftung der Gründer für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Um solche Risiken zu vermeiden, sollten Sie sich vor der Gründung Ihrer UG unbedingt von einem erfahrenen Juristen beraten lassen, der Sie durch den gesamten Prozess begleitet und sicherstellt, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Eine erfolgreiche Unternehmergesellschafts-Gründung erfordert juristische Präzision. Entdecken Sie in unserer informativen FAQ-Sektion, welche rechtlichen Fallstricke Sie umschiffen müssen, um Ihre neue Firma sicher auf den Weg zu bringen. Von den Voraussetzungen bis zu möglichen Konsequenzen einer fehlerhaften Gründung – profitieren Sie von unserem Expertenwissen und lassen Sie sich inspirieren, Ihre Unternehmung auf solide rechtliche Füße zu stellen.


Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG)?

Für eine wirksame Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) müssen folgende rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Mindestens ein Gesellschafter und ein Geschäftsführer sind erforderlich. Letzterer kann auch ein externer Dritter sein. Die Gesellschafter müssen volljährig sein, eine Ausnahme besteht für Minderjährige mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Das Stammkapital muss mindestens einen Euro betragen und auf ein eigens für die UG eröffnetes Geschäftskonto eingezahlt werden. Sacheinlagen sind nicht möglich.

Für die Gründung wird ein Gesellschaftsvertrag benötigt, der vom Notar beurkundet werden muss. Alternativ kann das gesetzliche Musterprotokoll verwendet werden, wenn die UG maximal drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Dies spart Notarkosten.

Der Gesellschaftsvertrag muss zentrale Informationen wie Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital und Geschäftsführer enthalten.

Die UG entsteht erst mit Eintragung ins Handelsregister. Vorher gibt es die Phasen der Vorgründergesellschaft (formloses Gründungsabkommen) und Vorgesellschaft (nach notarieller Beurkundung). Bis zur Eintragung haften die Handelnden persönlich.

Die UG muss entweder mit dem Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ firmieren. Eine Abkürzung ist nicht erlaubt.

Für die UG gelten grundsätzlich die Regeln der GmbH. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, eine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht nicht. Ausnahmen sind Fälle von Insolvenzverschleppung oder Missachtung von Verboten.


Welche Folgen hat es, wenn die UG nicht ordnungsgemäß gegründet wurde?

Eine fehlerhafte UG-Gründung kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Wird die UG nicht ordnungsgemäß gegründet, besteht die Gefahr, dass sie als nicht wirksam zustande gekommen gilt. In diesem Fall entfällt die Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter. Sie haften dann persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Besonders problematisch ist es, wenn die UG bereits vor ihrer Eintragung ins Handelsregister Geschäfte abschließt. Denn bis zur Eintragung existiert die UG rechtlich noch nicht als eigenständige Gesellschaft. Alle Handlungen, die im Namen der UG vorgenommen werden, führen dazu, dass die Gesellschafter persönlich haften. Verträge, die vor der Eintragung geschlossen werden, sind unwirksam und können von den Vertragspartnern jederzeit angefochten werden.

Auch eine fehlerhafte Anmeldung der UG zum Handelsregister kann gravierende Folgen haben. Wird der Antrag verspätet oder unvollständig gestellt, drohen den Geschäftsführern zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. Sie haften persönlich für Schäden, die durch den Verzug entstehen.

Wird die UG mit einem zu geringen Stammkapital gegründet, besteht die Gefahr, dass sie überschuldet ist und in die Insolvenz gerät. Die Gesellschafter müssen dann befürchten, dass die Haftungsbeschränkung im Insolvenzverfahren durchbrochen wird. Sie haften dann erneut persönlich.

Um solche Risiken zu vermeiden, ist es ratsam, sich bei der Gründung einer UG anwaltlich beraten zu lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und die Gesellschaft wirksam zustande kommt. Andernfalls drohen den Gründern erhebliche persönliche Haftungsrisiken.


Was ist eine Einheitsgesellschaft und welche Besonderheiten gelten bei ihrer Gründung?

Eine Einheitsgesellschaft liegt vor, wenn eine Kommanditgesellschaft (KG) zugleich die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist. Dabei hält die KG sämtliche Anteile an der GmbH. Durch diese Konstruktion werden die Gesellschafterstellung und die damit verbundenen Rechte bei den Kommanditisten konzentriert.

Die Gründung einer Einheitsgesellschaft ist jedoch nicht in einem Schritt möglich. Zunächst muss entweder die GmbH oder die KG gegründet werden. Erst im zweiten Schritt kann dann die jeweils andere Gesellschaft gegründet und die GmbH-Anteile an die KG übertragen werden. Eine gleichzeitige Gründung von KG und GmbH scheitert daran, dass eine noch nicht existente KG nicht Gesellschafterin einer GmbH sein kann.

Ein Vorteil der Einheitsgesellschaft besteht darin, dass im Falle einer Veräußerung nur die Beteiligung an der KG übertragen werden muss, ohne dass es der notariellen Beurkundung bedarf. Zudem kann die Übertragung der Anteile an der KG einfacher gestaltet werden als bei einer klassischen GmbH & Co. KG.

Allerdings ergeben sich in der Einheitsgesellschaft auch praktische Probleme bei der Vertretung der KG. Nach dem Gesetz wird die KG durch den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH vertreten. Um zu vermeiden, dass sich die Geschäftsführer der GmbH dann selbst kontrollieren, sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass die Kommanditisten die Gesellschafterrechte in der GmbH ausüben.


Welche Rolle spielt das Handelsregister bei der Gründung einer UG und welche Bedeutung hat die Eintragung?

Die Eintragung im Handelsregister spielt bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) eine zentrale Rolle. Erst mit der Eintragung im Handelsregister erlangt die UG ihre volle Rechtsfähigkeit und kann als eigenständige Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen.

Vor der Eintragung befindet sich die UG in der Gründungsphase. In dieser Phase müssen verschiedene Formalitäten erfüllt werden, bevor der Notar die Anmeldung zum Handelsregister vornehmen kann. Dazu gehören die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, die Bestellung der Geschäftsführer und die Einzahlung des Stammkapitals auf das Geschäftskonto.

Mit der Anmeldung beim Handelsregister überprüft das zuständige Amtsgericht, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung erfüllt sind. Erst wenn die Eintragung erfolgt ist, entsteht die UG als juristische Person. Bis dahin haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die Handelsregistereintragung hat weitere wichtige Funktionen:

  • Sie dient der Publizität und Transparenz, indem zentrale Informationen über die Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • Der Eintrag schafft Rechtssicherheit für Geschäftspartner und Gläubiger, da sie sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen können.
  • Mit der Eintragung entsteht die Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter. Sie haften nur noch mit der Stammeinlage, nicht mehr mit ihrem Privatvermögen.

Fehlt die Eintragung im Handelsregister, kann die UG nicht wirksam gegründet werden. Geschäfte, die in dieser Phase getätigt werden, führen zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter. Auch eine fehlerhafte oder unvollständige Anmeldung kann zur Nichtigkeit der Gesellschaft führen.

Die Eintragung im Handelsregister markiert den Übergang von der Vorgründungsgesellschaft zur voll rechtsfähigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Erst mit der Eintragung erlangt die UG ihre volle Rechtsfähigkeit und kann als eigenständige Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen.


Welche Möglichkeiten gibt es, eine Einheitsgesellschaft bestehend aus UG und KG rechtssicher zu gründen?

Eine Einheitsgesellschaft bestehend aus UG und KG kann auf zwei rechtssichere Arten gegründet werden:

Variante 1: Gründung einer UG als Komplementärin einer bereits bestehenden KG

In diesem Fall gründen zunächst natürliche Personen eine UG. Diese UG wird anschließend als Komplementärin in eine bereits existierende KG aufgenommen. Dafür müssen die KG-Gesellschafter die UG als neuen Komplementär in die KG aufnehmen und die Geschäftsanteile der bisherigen Komplementärin übernehmen. Damit wird die UG alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG und es entsteht eine Einheitsgesellschaft.

Variante 2: Gründung einer KG mit einer UG als Komplementärin

Hier gründen zunächst natürliche Personen eine UG. In einem zweiten Schritt gründen die UG als Komplementärin und die natürlichen Personen als Kommanditisten gemeinsam eine KG. Abschließend übertragen die Gründer ihre Geschäftsanteile an der UG auf die neu gegründete KG. Damit hält die KG alle Anteile an der UG und es liegt eine Einheitsgesellschaft vor.

Entscheidend ist, dass in beiden Fällen die UG bereits als Komplementärin existiert, bevor sie mit der KG die Einheitsgesellschaft bildet. Eine gleichzeitige Gründung von KG und UG als Komplementärin ist nicht möglich, da die UG nicht vor ihrer eigenen Gründung als Komplementärin ihrer Gründerin KG auftreten kann.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 5a GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung): Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH und erfordert ein Mindeststammkapital von 1 Euro, jedoch müssen hier Rücklagen zur Kapitalaufstockung gebildet werden. Im vorliegenden Fall hat die UG ein Stammkapital von 2.000 Euro, somit wird diese Anforderung erfüllt.
  • § 2 GmbHG: Die Gründung einer GmbH oder UG bedarf der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Das im Urteil erwähnte Gründungsprotokoll und die notarielle Anmeldung entsprechen diesen Vorgaben.
  • § 7 GmbHG: Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Im Fall wurde die Eintragung der UG im Handelsregister abgelehnt, wodurch die Gesellschaft keine rechtliche Existenz erlangen konnte.
  • § 9c GmbHG: Dieser Paragraph behandelt die Eintragungsvoraussetzungen im Handelsregister. Die Ablehnung durch das Amtsgericht Hildesheim weist auf mögliche Verstöße gegen diese Eintragungsanforderungen hin, wie etwa unvollständige oder fehlerhafte Anmeldungen.
  • § 53 HGB (Handelsgesetzbuch): Die Eintragung der Firma in das Handelsregister ist verbindlich für alle Kaufleute. Dass die Eintragung abgelehnt wurde, bedeutet hier massive Rechtsfolgen für die betroffene (Vor-) Gesellschaft, eine Handlungsunfähigkeit wird verursacht.
  • § 161 ff. HGB: Dies sind die Bestimmungen über die Kommanditgesellschaft (KG), einschließlich der Haftung der Gesellschafter. Da die S. UG & Co. KG antreten sollte und dieselbe über die UG als Komplementärin verfügte, verweist dies auf die besonderen Schwierigkeiten einer Einheitsgesellschaft ebenfalls.
  • § 26 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Die Kostenregelungen in FamFG finden im Beschwerdeverfahren Anwendung. Die betroffene Gesellschaft trägt die Kosten des Verfahrens, was zusätzliche finanzielle Belastungen hervorruft.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Celle

 

OLG Celle – Az.: 9 W 81/22 – Beschluss vom 10.10.2022

1. Die Beschwerde der betroffenen (Vor-) Gesellschaft gegen den ihre auf Eintragung in das Handelsregister gerichtete notarielle Anmeldung vom 16. August 2022 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Registergerichts – Hildesheim vom 2. September 2022 wird zurückgewiesen.

2. Die betroffene (Vor-) Gesellschaft hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf € 30.000,- festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit notarieller Anmeldung vom 16. August 2022 (Bl. 15 ff. d.A.) meldeten deren designierte Geschäftsführer die am selben Tag mit einem Stammkapital von € 2.000,- als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vermeintlich gegründete Beschwerdeführerin zur Eintragung in das Handelsregister an.

Ausweislich des der Anmeldung beigefügten Gründungsprotokolls nebst Satzung (Bl. 23 ff., 29 ff. d.A.) soll die – ebenfalls erst am 16. August 2022 vermeintlich gegründete – S. UG & Co. KG (im Folgenden: S. KG) alleinige Gesellschafterin der betroffenen (Vor-) Gesellschaft sein. Die alleinige Komplementärin der S. KG wiederum soll die betroffene (Vor-) Gesellschaft sein, so dass insgesamt eine Einheitsgesellschaft zur Entstehung gebracht werden soll.

Im Gründungsprotokoll der betroffenen (Vor-) Gesellschaft (Bl. 23 ff. d.A.) heißt es dementsprechend auszugsweise wörtlich:

Vor mir, dem unterzeichneten Notar (…), erschienen heute:

1) Die S. UG und Co. KG (…), die heute gegründet wird und die in dem Handelsregister A (…) angemeldet wird,

– nachfolgend Gesellschafterin genannt –

vertreten durch ihre Komplementärin:

2) die W. UG (haftungsbeschränkt) (…), die heute gegründet wird und die in dem Handelsregister B (…) angemeldet wird,

– nachfolgend Komplementärin der Gesellschafterin genannt –

vertreten durch ihre Geschäftsführer (…).

Auf Ansuchen der Erschienenen beurkunde ich ihren Erklärungen gemäß, was folgt:

I. Errichtung der Gesellschaft

Die Gründerin errichtet hiermit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 2 GmbHG mit dem Namen W. UG (haftungsbeschränkt) (…). (…)

Das Registergericht hat die Anmeldung unter Aufhebung einer am 22. August 2022 zunächst ergangenen Zwischenverfügung (Bl. 2 f. d.A.) mit Beschluss vom 2. September 2022 (Bl. 8 d.A.) zurückgewiesen. Die Gesellschaft sei nicht wirksam gegründet worden, weil die gründende Alleingesellschafterin ohne wirksam gegründete persönlich haftende Gesellschafterin noch nicht existiere. Es liege daher ein nicht behebbares Eintragungshindernis vor.

Dagegen wendet sich die betroffene (Vor-) Gesellschaft mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15. September 2022 (Bl. 10 f. d.A.). Sie meint, die Gleichzeitigkeit ihrer eigenen Gründung und der Gründung der sie gründenden KG sei unschädlich; die Auffassung des Registergerichts erweise sich als reine Förmelei. Zudem habe eine unterstellte Unwirksamkeit ihrer eigenen Gründung (also der Gründung der betroffenen (Vor-) Gesellschaft selbst) zur Folge, dass dann ihre Gründerin, die S. KG, zunächst in der Rechtsform einer OHG entstanden sei. Zumindest diese sei dann als Gründerin der betroffenen (Vor-) Gesellschaft anzusehen, so dass diese wirksam gegründet worden und in das Handelsregister einzutragen sei.

Das Registergericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 20. September 2022 (Bl. 14 d.A.) nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet.

1.) Das Registergericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gründung der betroffenen (Vor-) Gesellschaft mangels Existenz der Gründerin unwirksam war.

Die Gründerin der betroffenen (Vor-) Gesellschaft, die S. KG, existierte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die betroffene (Vor-) Gesellschaft vermeintlich gegründet hat, noch nicht, weil es ihr an einer existenten Komplementärin fehlte. Diese Komplementärin sollte gerade erst die betroffene (Vor-) Gesellschaft werden.

In dieser Betrachtungsweise liegt entgegen der Auffassung der betroffenen (Vor-) Gesellschaft keine bloße Förmelei. Sie ist vielmehr Ausdruck zwingender Logik. Die betroffene (Vor-) Gesellschaft kann nicht vor ihrer eigenen Gründung als Komplementärin und Vertreterin ihrer eigenen Gründerin auftreten; eine mangels Komplementärin noch nicht existente KG aber kann ihrerseits keine andere Gesellschaft gründen. Dementsprechend ist in der Literatur auch anerkannt, dass die (im Streitfall erstrebte) Entstehung einer Einheitsgesellschaft auf zwei Wegen erfolgen kann (vgl. Hermanns, in: Beck‘sches Notarhandbuch, 7. Aufl. 2019, § 20 Rn. 158; Gebele/Scholz, Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 14. Aufl. 2022, VIII.D.12 Anm. 2; Werner, DStR 2006, 706 (709)):

Zum einen kann eine bestehende KG im Wege der Neugründung oder des Anteilserwerbs alle Geschäftsanteile an einer GmbH erwerben, worauf hin sodann im zweiten Schritt der Komplementär der KG ausgewechselt und die GmbH, deren sämtliche Anteile von der KG gehalten werden, an dessen Stelle tritt.

Zum anderen können die (späteren) Kommanditisten der KG zunächst eine GmbH und sodann im zweiten Schritt mit dieser als Komplementärin und sich selbst als Kommanditisten eine neue KG begründen, woraufhin im dritten Schritt sodann die GmbH-Geschäftsanteile von den natürlichen Personen an die KG übertragen werden.

Der im Streitfall gewählte Weg einer quasi gleichzeitigen Gründung von KG und Komplementärin wird – den oben dargestellten Gesetzen der Logik entsprechend und soweit ersichtlich – nirgends vertreten; die betroffene (Vor-) Gesellschaft zeigt Entsprechendes auch nicht auf. Soweit die betroffene (Vor-) Gesellschaft mit ihrer Beschwerde geltend macht, bei anderen Registergerichten werde der hier beschrittene Weg anerkannt, vermag der Senat mangels Benennung konkreter Vergleichsfälle dies schon nicht zu überprüfen. Zum anderen bindet es ihn aber auch ohnehin nicht.

2.) Mit ihrer Auffassung, ihre Gründung sei zumindest deshalb wirksam erfolgt, weil zwischen den übrigen Gesellschaftern der S. KG jedenfalls eine OHG begründet worden sei, die ihrerseits dann sie – die betroffene (Vor-) Gesellschaft – habe gründen können, vermag die betroffene (Vor-) Gesellschaft nicht durchzudringen.

Zum einen sind die übrigen potentiellen Gesellschafter der S. KG, wie sich aus der entsprechenden, dem Senat aus dem diese Gesellschaft betreffenden Beschwerdeverfahren zu 9 W 82/22 bekannten Anmeldung ergibt, ausdrücklich übereingekommen, eine Kommanditgesellschaft zu gründen. Der Wille, an deren Stelle ggf. auch eine OHG zu gründen, kann – abgesehen von dem explizit anderen Wortlaut und Inhalt der Anmeldung – schon deshalb nicht angenommen werden, weil dies für die dort Beteiligten mit einem anderen Haftungsregime verbunden wäre.

Zum anderen ist vorliegend ausdrücklich die S. KG als Gründerin der betroffenen (Vor-) Gesellschaft bezeichnet und in der Anmeldung als Alleingesellschafterin angegeben worden. Für die Annahme, stattdessen sei eine – nicht näher bezeichnete – OHG Gründerin und Gesellschafterin, bleibt daher schlicht kein Raum.

3.) Nichts der betroffenen (Vor-) Gesellschaft Günstiges folgt schließlich daraus, dass eine Vor-GmbH grundsätzlich Komplementärin in einer KG sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1981 – II ZR 54/80 –, BGHZ 80, 129; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, Anh. § 177a Rn. 38). Denn im Streitfall geht es nicht um die Frage, ob die betroffene (Vor-) Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister bereits die Stellung einer Komplementärin in einer KG übernehmen kann. Vielmehr ist hier die vorgelagerte Frage zu beantworten (und aus den vorgenannten Gründen zu verneinen), ob die als Komplementärin in Aussicht genommene UG überhaupt wirksam gegründet worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Insbesondere sind (obergerichtliche) Entscheidungen, von denen der Senat abwiche, weder von der betroffenen (Vor-) Gesellschaft vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch eine grundsätzliche Bedeutung vermag der Senat nicht zu erkennen, weil der Weg, auf dem eine sogenannte Einheitsgesellschaft entstehen kann, bereits geklärt ist.

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