OBERLANDESGERICHT SCHLESWIG-HOLSTEIN
Az.: 2 W 234/10
In dem Grundbuchverfahren hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 12. Januar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 27. September 2010 gegen den Beschluss des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Niebüll vom 6. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt eine Auskunft darüber, wer Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes ist, weil sie die Zwangsvollstreckung gegen einen Bewohner des Hauses betreibt.
Sie verfügt über Zahlungsansprüche gegen Herrn H. R., die durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Flensburg vom 31. Oktober 2000 in Höhe von 10.177,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 1993 tituliert sind (Az. 3 O 216/00). Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten an das Grundbuchamt vom 27. April 2010 hat sie eine Abschrift des Titels eingereicht und gebeten mitzuteilen, ob der Schuldner Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes in der W.-Straße in L. sei. Falls dies nicht der Fall sei, werde um Mitteilung von Namen und vollständiger Anschrift des Grundstückseigentümers gebeten, um eine Pfändung von Ansprüchen gegenüber dem Vermieter (z. B. auf Anzahlung der Kaution) zu ermöglichen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vorgang nach Ziff. 7.1 der Allgemeinverfügung des MJAE vom 14. Dezember 2006 (II 173/2326-31aSH, SchlHA 2007, S. 13) dem Beamten des gehobenen Dienstes vorgelegt, der sie sodann als Rechtspfleger weiter behandelt hat.
Mit Schreiben vom 29. April 2010 hat der Rechtspfleger den Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Schuldner nicht Eigentümer der Liegenschaft sei. Ein berechtigtes Interesse an der Benennung des Eigentümers bestehe nicht, da Kautionsempfänger der Vermieter und nicht der Eigentümer sei und im Übrigen auch Mieter nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Grundbucheinsicht hätten.
Die Antragstellerin hat daraufhin ausgeführt, sie habe jedenfalls ein Interesse auf Auskunft gegenüber dem Eigentümer, an wen dieser das Grundstück ggf. zwecks Vermietung überlassen habe. Auch kämen (künftige) Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer in Betracht. Die Antragstellerin hat im Laufe des weiteren Schriftwechsels, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, mitgeteilt, es sei eine Pfändung aller in Betracht kommenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners beabsichtig.
Das Grundbuchamt hat zunächst der Grundstückseigentümerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag gegeben. Diese hat sich jedoch nicht geäußert. Durch Beschluss vom 6. September 2010 hat der Rechtspfleger den Antrag auf Mitteilung des Namens und der Anschrift des Eigentümers des betroffenen Grundbesitzes zurückgewiesen. Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO und damit auch ein Anspruch auf Erteilung einer Grundbuchtabschrift nach § 12 Abs. 2 GBO bestehe nicht. Wesentlich seien die Interessen des Eigentümers, der vor einer Ausforschung seiner Vermögensverhältnisse durch Dritte zu bewahren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.
Gegen den Beschluss vom 6. September 2010 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. September 2010 „Rechtsmittel (Beschwerde)“ eingelegt. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft werde keine Mitteilung über die Vermögensverhältnisse des Eigentümers gemacht. Ferner könne der Eigentümer es jederzeit in der Drittschuldnerauskunft angeben, wenn er nicht Vermieter sein sollte. Die beabsichtigte Pfändung sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche des Schuldners sei zulässig und werde durch die Verweigerung der Auskunft zunichte gemacht.
Das Grundbuchamt hat die Antragstellerin im Rahmen des Abhilfeverfahrens um Übersendung des Gerichtsvollzieherprotokolls über die bereits durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen gebeten. Aus dem daraufhin vorgelegten Protokoll der Obergerichtsvollzieherin H. vom 13. Januar 2010 (DRII-1249/09) ergibt sich, dass der Schuldner R. unter der Anschrift W.-Straße in L- angetroffen wurde. Er bewohne dort „mit 1 Person eine Wohnung mit 2 Zimmern, Küche und Nebenräumen“. Pfändbares Vermögen habe sie nicht vorgefunden. Durch Befragen des Schuldner und durch Einsicht in Schriftstücke sei festgestellt worden, dass der Schuldner Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich „706,48 € inkl. Miete“ erhalte.
Durch Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen. Ebenso wie ein Mieter den Mietvertrag vorlegen müsse, um Auskunft aus dem Grundbuch zu erhalten, müsse auch der Gläubiger den Mietvertrag oder andere Nachweise wie etwa das Protokoll einer Offenbarungsversicherung vorlegen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25. November 2010 zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen und dabei ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass von der beabsichtigten Pfändung auch Ansprüche umfasst seien, die nicht unbedingt in der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners aufgeführt sein müssten, weil etwa der Mieter selbst noch keine Kenntnis von einer Abrechnung habe.
II.
Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist von dem durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organ getroffen worden (1.) und auch in der Sache nicht zu beanstanden (2.).
1.
Der Rechtspfleger hat seine Zuständigkeit zu Recht angenommen und eine die erste Instanz abschließende Entscheidung getroffen.
Allerdings scheint sich aus dem Wortlaut des § 12c GBO zu ergeben, dass vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts zunächst der Grundbuchrichter zu entscheiden hätte. Nach § 12c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GBO entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über die Gewährung von Einsicht in das Grundbucht und über die Erteilung von Auskünften. Wenn die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt wird, entscheidet nach § 12c Abs. 4 S. 1 GBO der Grundbuchrichter. Die Beschwerde soll nach § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO erst gegen seine Entscheidung stattfinden. Gleichwohl kann der Senat bereits in der Sache entscheiden und hat keinen Anlass, die Sache mit der Maßhabe dem Grundbuchamt zurückzugeben, dass zunächst der Grundbuchrichter entscheiden möge.
Zwar wird zum Teil vertreten, dass § 12c Abs. 4 GBO nach wie vor seinem Wortlaut entsprechend anzuwenden sei (LG Kassen, Beschluss vom 21. Dezember 2007, 3 T 668/07, 3 T 716/07, bei juris; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Auflage, § 12c Rn. 11; Eickmann in: Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage, § 12c Rn. 16; vgl. auch die weiteren Nachweise bei OLG Rostock, FGPrax 2010, S. 180 f., juris Rn. 8). Dieser allein am Wortlaut orientierten Auslegung des § 12c GBO ist jedoch nicht zu folgen.
Der Senat schließt sich der Gegenauffassung an, wonach die Entscheidung nach § 12c Abs. 4 GBO nicht mehr dem Richter, sondern dem Rechtspfleger obliegt (OLG Rostock, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010, 3 Wx 214/10, bei juris; Rellemeyer, Rpfleger 2004, S. 593 f.; Nowak in: Meikel, Grundbuchordnung, 10. Auflage, § 12c Rn. 21; vgl. auch die weiteren Nachweise bei OLG Rostock, a. a. O., juris Rn. 9).
Dem Rechtspfleger sind nunmehr die vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte in Grundbuchsachen in vollem Umfang übertragen (§ 3 Abs. 1. Nr. 1 h RPflG). Die bis zum 31. August 2004 in § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG enthaltene Regelung, wonach der Rechtspfleger nicht über die Anträge auf Änderung seiner Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheiden darf, ist durch das erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (1. JuMoG) aufgehoben worden. Dass § 12c Abs. 4 GBO ausdrücklich den Grundbuchrichter nennt, beruht nach der Regierungsbegründung zu dessen Einführung ausdrücklich darauf, dass seinerzeit die Rechtspflegerzuständigkeit noch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG beschränkt war, so dass die Änderung der nach § 12c Abs. 1 GBO getroffenen Entscheidungen des Urkundsbeamten dem Richter vorbehalten war (vgl. dazu nur Rellermeyer und Nowak, jeweils a. a. O.). Nach Aufhebung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG aber nimmt der Rechtspfleger alle Aufgaben des Grundbuchrichters wahr, so dass auch die Entscheidung nach § 12c Abs. 4 GBO in seinen Zuständigkeitsbereicht fällt (vgl. nur OLG Rostock, a. a. O.). Im Übrigen ist nicht nachzuvollziehen, warum ausgerechnet Entscheidungen von relativ geringem Gewicht und Schwierigkeitsgrad, die nach § 12c Abs. 1 GBO zunächst der Urkundsbeamte trifft, letztlich dem Richter vorbehalten bleiben sollen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).
2.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der gewünschten Auskunft über Namen und Anschrift des eingetragenen Grundstückseigentümers.
a) Zur Erteilung von Auskünften über den Inhalt des Grundbuchs, der Grundakten oder von Verzeichnissen des Grundbuchamtes ist dieses nach § 45 Abs. 3 S. 1 GBO grundsätzlich nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet (vgl. nur Demharter, a. a. O., § 12 Rn. 28; Böttcher in: Meikel, a. a. O., § 45 GBV Rn. 8). Informationen aus dem Grundbuch sollen grundsätzlich nur mittels Einsichtnahme oder durch Erteilung von Abschriften gewonnen werden (Böttcher, a. a. O.).Ein gesetzlich geregelter Fall der Auskunftserteilung wie in §§ 17 Abs. 2 S. 1, 19 Abs. 2 S. 1 ZVG ist hier indes nicht gegeben.
b) Wenn die Antragstellerin allerdings nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO ein Recht auf Einsicht in Abteilung I des Grundbuchs hätte, könnte ihr Verlangen auf Mitteilung des dort eingetragenen Grundstückseigentümers nicht zurückgewiesen werden. Sie hätte dann nach §§ 12 Abs. 2 GBO, 45 Abs. 1 und 2 GBV einen Anspruch auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift nur dieses Teils des Grundbuchblattes, aus der sich der Name des Grundstückseigentümers ergeben würde. Der Rechtspfleger hat sich daher zu Recht nicht etwa formal auf das Fehlen eines Auskunftsanspruchs berufen, sondern seine Entscheidung zutreffend daran ausgerichtet, ob ein Recht auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO besteht.
Ein Recht auf Einsicht in Abteilung I des Grundbuchs hat die Antragstellerin jedoch nicht. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Grundbuch ist anders als das Handelsregister kein öffentliches Register, in das jeder zu Informationszwecken (§ 9 Abs. 1 S. 1 HGB) Einsicht nehmen kann. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 1 GBO sind für die Antragstellerin indes nicht erfüllt.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 GBO hat derjenige, der ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt (vgl. nur Demharter, a. a. O., § 12 Rn. 7; Böttcher in: Meikel, a. a. O., § 12 Rn. 5; Eickmann in: Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, a. a. O., § 12 Rn. 3 – jeweils m. w. N.). Es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG Hamm, DNotZ 1986, S. 497 ff., m. w. N.). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass § 12 GBO nicht in erster Linie einen Geheimschutz bezweckt, sondern auf eine Publizität zielt, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010, a. a. O.; KG, FGPrax 2004, S. 58 f.; vgl. auch BayObLG, NJW 1993, S. 1142 f.). Andererseits muss das Grundbuchamt das Vorliegen eines berechtigten Interesses genau prüfen, um Einsichtnahmen zu verhindern, durch die das schutzwürdige Interesse eines Eingetragenen verletzt werden könnte, Unbefugten keinen Einblick in seine Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren (OLG Düsseldorf, KG, BayObLG – jeweils a. a. O.). Die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen genießt grundrechtlichen Schutz; bei Privatpersonen folgt das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2001, S. 503 ff., 505). Die berechtigten Belange des Antragsstellers sind gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch zu verhindern (vgl. nur OLG Düsseldorf, a. a. O., sowie OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, S. 1773 f.).
Im vorliegenden Fall bestehen keine Interessen der Antragstellerin, die gegenüber dem Informationellen Selbstbestimmungsrecht des eingetragenen Eigentümers überwiesen.
Dabei kann allerdings dahinstehen, ob ein berechtigtes Interesse nur dann zu bejahen ist, wenn durch die Einsicht ein konkretes rechtlich erhebliches Handeln ermöglicht werden soll (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, S. 720; OLG Karlsruhe, a. a. O.; Böttcher in: Meikel, a. a. O., § 12 Rn. 7). Die Antragstellerin beabsichtigt, gegenüber dem mitgeteilten Eigentümer als Drittschuldner eine Pfändung etwaiger Ansprüche des Schuldners auszubringen und ggf. auch gegenüber dem Vermieter des Schuldners entsprechend vorzugehen, den sie über den Eigentümer ermitteln will. Auch wenn dies kein Interesse ist, das als „bloße Neugier“ umschrieben werden könnte, reicht es nicht aus, um der Antragstellerin Einsicht in Abteilung I des Grundbuchs zu gewähren.
Zwar sind vorliegend keine besonderen Interessen des Eigentümers bekannt, die einer Grundbuchteinsicht entgegenstehen. Auf die Anhörung durch das Grundbuchamt (die zwar zulässig, aber nicht erforderlich war, (vgl. BGH, NJW 1981, S. 1563 f.) ist keine Reaktion erfolgt. Schon das abstrakt gegebene Interesse, keinen Einblick in die Eigentumsverhältnisse zu gewähren, steht jedoch hier der begehrten Auskunftserteilung entgegen.
Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Antragstellerin selbst in keinerlei rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung zum Grundstückseigentümer steht. Die einzige sicher feststellbare Verbindung zwischen beiden besteht darin, dass ein Schuldner der Antragstellerin auf dem betroffenen Grundbesitz wohnt und in seiner Wohnung auch von der Gerichtsvollzieherin angetroffen wurde. Selbst ein Mieter oder künftiger Mieter muss indes ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht darlegen, auch wenn dieses vielfach bestehen wird (vgl. BayObLG, NJW 1993, S. 1142 f.; Böttcher in: Meikel, a. a. O., § 12 Rn. 41). Hier ist dagegen nicht einmal bekannt, ob der Vollstreckungsschuldner überhaupt in einer vertraglichen Beziehung zu dem Grundstückseigentümer steht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass pfändbare Ansprüche bestehen könnten, bestehen ohnehin nicht. Dass der Schuldner offenbar in seiner eidesstattlichen Versicherung keine Ansprüche gegen seinen Vermieter angegeben hat, ist noch nicht einmal unplausibel, da er Arbeitslosengeld II unter Übernahme der Mietkosten durch das Sozialzentrum L. bezieht.
Letztlich geht es der Antragstellerin darum, bei ihren Ermittlungen nach Vermögenswerten des Schuldners durch das Grundbuchamt unterstützt zu werden, indem ggfs. der Vermieter des Schuldners festgestellt werden kann oder notfalls vom Grundstückseigentümer über eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO weitere Auskünfte erlangt werden. Dabei kann dahin stehen, ob die Antragstellerin überhaupt derartige Auskunftsansprüche gegen den Eigentümer hat. Jedenfalls ist die im konkreten Fall gegebene Situation nicht mit den Fällen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 GBO vergleichbar, bei denen der Einsichtsberechtigte überhaupt in einer gewissen Beziehung zu den Eingetragenen steht (vgl. alphabetische Aufstellung von Einzelfällen bei Böttcher, in Meikel, a. a. O., § 12 Rn. 14 ff.).
Der Gesetzgeber hat das Grundbuch gerade nicht als öffentliches Register ausgestaltet (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 12 GBO Eickmann, DNotZ 1986, S. 499 f.). Für Ermittlungen zur Feststellung möglicher weiterer Vermögenswerte eines Schuldners, der selbst jedenfalls keine Rechte an dem betroffenen Grundbesitz hat, ist die Antragstellerin daher auf andere Erkenntnisquellen zu verweisen. Letztlich stellt es ein allgemeines Risiko für jeden Gläubiger dar, dass ein Schuldner seine Vermögenswerte im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung nicht vollständig angibt oder vor Ablauf der Frist in § 903 ZPO Vermögen neu hinzu erwirbt. Dabei dürfe die Antragstellerin hier im Übrigen – worauf es für die Entscheidung allerdings nicht ankommt – nicht einmal auf die mit Kosten verbundene Inanspruchnahme einer Auskunftei angewiesen sein, die andere Ermittlungen anstellen könnte. Um den Vermieter eines bestimmten Mehrfamilienhauses festzustellen, wird es vielfach schon ausreichen, Vermietungsangebote etwa im Internet zu sichten.
3.
Den Geschäftswert hat der Senat nach §§ 131 Abs. 4, 30 KostO festgesetzt. Das Interesse der Antragstellerin an der Grundbucheinsicht bzw. an der Erteilung von Auskünften ist nicht mit dem vollen Betrag der titulierten Forderung anzusetzen, die unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Zinsen und Kosten bereits bei 11.352,70 € liegt (Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin H. vom 13. Januar 2010). Maßgebend ist das mit der Grundbucheinsicht verfolgte Vollstreckungsinteresse, das mit der Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen den Vermieter und / oder Grundstückseigentümer als Drittschuldner verwirklicht werden soll. Der Schuldner bezieht ausweislich des Vollstreckungsprotokolls lediglich Arbeitslosengeld II in Höhe von „706,48 € inkl. Miete“. Unter Berücksichtigung eines Regelsatzes von 359,00 € verbleibt nur eine Warmmiete in Höhe von 347,48 €. Ansprüche des Schuldners, die sich insbesondere wegen einer Kaution (berechnet anhand der Kaltmiete) oder der Abrechnung von Nebenkosten ergeben können, werden damit allenfalls in der Größenordnung von 1.000,00 € liegen. Da besondere Umstände – etwa höhere Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – nicht ersichtlich sind, bleibt es für den Geschäftswert bei diesem Betrag.