Skip to content

Grunddienstbarkeit – Beseitigung einer Störung des Wegerechts

AG Gießen, Az.: 49 C 505/15, Urteil vom 25.08.2016

Der Beklagte wird verurteilt, diejenigen Teile des von ihm an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken A und B in C errichteten Gebäudes zu beseitigen, welche das zu Gunsten der Kläger als Eigentümer des Grundstücks B eingetragene Wegerecht in einer Breite von 2,5 Meter über das Grundstück des Beklagten entsprechend der Bewilligung in der Urkunde des Notars E vom 08.05.1998 (UR-Nr.: 75/1998) beeinträchtigen.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, neue Sperrvorrichtungen zu errichten oder sonstige das Wegerecht der Kläger behindernde Maßnahmen vorzunehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 €.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beeinträchtigungen eines Wegerechts.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger sind jeweils zu 1/2 Anteil Eigentümer des im Grundbuch von C Blatt 3810, Flur 2, Nr. 239/1 eingetragen Grundstücks B. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks A, eingetragen im Grundbuch von C, Blatt 3424, Flur 2, Flurstück 239/2.

Das Grundstück der Kläger ist nur über das Grundstück des Beklagten erreichbar. Zugunsten der Eigentümer des klägerischen Grundstücks ist in Abteilung 2 des Grundbuchs des Grundstücks des Beklagten unter Bezugnahme auf die entsprechende notarielle Vereinbarung der Parteien in dem notariellen Kaufvertrag des Notars E vom 08.05.1998 (UR-Nr.: 75/1998) unter Ziffer VI folgendes Wegerecht eingetragen:

„Ich, [der Beklagte], beantrage, auf dem Blatt des […] in meinem Eigentum stehenden Grundstücks […] Flurstück 239/2 […] für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks […] Flurstück 239/1 das Recht einzutragen, ausgehend von der D entlang der westlichen Grenze meines Grundstücks zum Flurstück 240 bis zum süd-östlichen Eckgrenzpunkt des Flurstücks 240 und zwischen dem vorgenannten Eckgrenzpunkt und dem süd-westlichen Eckgrenzpunkt des Flurstücks 239/2 in einer Breite von 2,5 m von der D aus, bis zum herrschenden Grundstück und von diesem zurück zu fahren und zu gehen und darunter Versorgungsleitungen jeder Art die zu dem herrschenden Grundstück führen, zu legen und zu benutzen sowie in Stand zu halten. Der Umfang des Benutzungsrechts richtet sich nach den [sic] für ein gut eingerichtetes Einfamilienhaus üblichen [sic].“ [Hervorhebung hinzugefügt]

Als Anlage 1 bildet eine Skizze einen Bestandteil des notariellen Vertrags, welche den Verlauf des Wegerechts wiedergibt. Hinsichtlich des Inhalts der Skizze wird auf Bl. 41 der Akte Bezug genommen.

Im Jahre 2012 begann der Beklagte damit, entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Parteien ein einstöckiges Nutzgebäude mit Garage zu errichten. Hinsichtlich des Bauplanes wird auf Bl. 45 der Akte Bezug genommen. Im Bereich des zu Gunsten der Kläger bestehenden Wegerechts errichtete der Beklagte eine überdachte Unterfahrung/Durchfahrt und verkleidete diese Durchfahrt im Oktober 2015 an den Innenseiten mit Wellblechprofilen.

Der Kläger behauptet, im Bereich der nachträglich durch den Beklagten errichteten Durchfahrt sei das den Klägern zustehende Fahr- und Wegerecht mit einer Breite von 2,5 m nicht mehr gewährleistet. Tatsächlich betrage die Durchfahrtsbreite im Bereich dieser Unterfahrung/Durchfahrt nur ca. 2,2 m. Da darüber hinaus durch die vom Beklagten errichtete Durchfahrt einer Art „Tunnel“ entstanden sei, der winklig auf eine Mauer zulaufe, sei ein Erreichen des Grundstücks der Kläger mittels PKW nur noch schwer bzw. eingeschränkt möglich.

Die Kläger beantragen, – den Beklagten zu verurteilen, die von ihm an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken A und B in C errichtete „Unterfahrung“ bzw. „Durchfahrt“ zu beseitigen und das zu Gunsten der Kläger als Eigentümer des Grundstücks B eingetragene Wegerecht in einer Breite von 2,5 Meter über das Grundstück des Beklagten entsprechend der Bewilligung in der Urkunde des Notars E vom 08.05.1998 (UR-Nr.: 75/1998) zu gewährleisten;

– den Beklagten zu verurteilen, die Errichtung von neuen Sperrvorrichtungen oder die Vornahme sonstiger, das Wegerecht der Kläger behindernde, Maßnahmen bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, für die Kläger sei genau an der im Vertrag vorgesehenen Fahrstrecke die Durchfahrt zu ihrem Grundstück mit einer Durchfahrtbreite von 2,50 m möglich.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Durchfahrt bzw. des streitgegenständlichen Gebäudes. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2016.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Dem Klägern steht ein Anspruch aus §§ 1027, 1004 BGB auf Beseitigung der Störung ihres Wegerechts zu.

a.

Der Verlauf des streitgegenständlichen Wegerechts ergibt sich aus der vorgelegten Anlage zum notariellen Vertrag (UR-Nr. 75/1998 des Notars E). Insbesondere ergibt sich daraus auch zweifelsfrei, an welche Grenzpunkte die gedachten Linien anknüpfen, entlang welcher das Wegerecht verläuft. Von der D aus gesehen beginnt das Wegerecht an dem Grenzpunkt zwischen dem Beklagtengrundstück (FlSt. 239/2), dem westlichen Nachbargrundstück (FlSt. 240) und dem öffentlichen Straßenraum (FlSt. 235).

Von dort verläuft das Wegerecht entlang der Westgrenze des Beklagtengrundstücks bis zum nächsten Grenzpunkt, der das Beklagtengrundstück vom Nachbargrundstück (FlSt. 240) trennt. Aus der Anlage ist klar ersichtlich, dass es sich bei diesem Grenzpunkt um den im Vertragstext bezeichneten „süd-östlichen Eckgrenzpunkt des Flurstücks 240“ handeln muss, denn ab hier verläuft der eingezeichnete Bereich schräg über das Beklagtengrundstück bis zu dessen süd-westlichem Eckgrenzpunkt. Das Flurstück 240 besitzt zwar einen noch weiter südlich gelegenen Eckgrenzpunkt, dieser liegt jedoch in einem Winkel des Grundstücks und ist nicht in gerader Linie von D aus zu erreichen.

In der folgenden Übersicht sind die genannten Grenzpunkte dargestellt:

[ … ]

Es ist klar zu erkennen – wie im Übrigen auch aus Anlage 1 zum notariellen Vertrag – dass der vom Wegerecht betroffene Bereich entlang zweier gedachter Linien verläuft und am süd-östlichen Eckgrenzpunkt des FlSt. 240 abknickt. Die streitgegenständliche Durchfahrt befindet sich im Bereich der südlichen dieser Linien, die vollständig über das Beklagtengrundstück verläuft.

Im Wege der Auslegung lässt sich ableiten, dass der vom Wegerecht betroffene Bereich des Beklagtengrundstücks östlich der genannten Linien verläuft. Zum einen geht dies aus der Skizze in Anlage 1 zum notariellen Vertrag hervor, zum anderen verläuft die nördliche der beiden Linien auf der Grenze zum Nachbargrundstück, so dass der Beklagte westlich dieser Linie überhaupt kein Wegerecht einräumen konnte.

b.

Die Formulierung „das Recht […] in einer Breite von 2,5 m von der D aus, bis zum herrschenden Grundstück zu fahren“ kann nur so ausgelegt werden, dass die Breite der Durchfahrt, gemessen in einem rechten Winkel zu den jeweiligen Begrenzungslinien, an jeder Stelle 2,50 m betragen muss.

Angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuchs, jedem Gutgläubigen sowie allen späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte eindeutig Aufschluss zu geben, muss bei der Auslegung von Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abgestellt werden, wie sie sich aus dem Grundbuch selbst und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergeben (MüKoBGB/Joost § 1018 Rn. 16).

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Sinn und Zweck eines Wegerechts ist es, das Überfahren des dienenden Grundstücks mit Fahrzeugen einer bestimmten Breite zu gestatten. Es versteht sich von selbst, dass dies voraussetzt, dass die Breite des Fahrwegs in einem rechten Winkel zu seiner äußeren Begrenzung bestimmt wird. Graphisch darstellen lässt sich dies etwa anhand des Bauplans zum streitgegenständlichen Gebäude (Bl. 45 der Akte): Hierin werden für die Breite der Durchfahrt exakte Abmessungen angegeben, die jeweils senkrecht zur (physischen) äußeren Begrenzung des Fahrwegs bemessen werden.

Aus dem Wortlaut von Ziff. VI des notariellen Vertrags lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Eingeräumt wird nämlich:

„das Recht [entlang der westlichen Grundstücksgrenze bis zum süd-östlichen Eckgrenzpunkt des FlSt. 240 und zwischen diesem] und dem süd-westlichen Eckgrenzpunkt des Flurstücks 239/2 in einer Breite von 2,5 m von der D aus, bis zum herrschenden Grundstück und von diesem zurück zu fahren und zu gehen […]“

Sofern der Beklagte diese Formulierung so verstehen möchte, dass die Breite der Durchfahrt von der D aus und mit einer Winkelverschiebung von 84 Grad zu bestimmen sei (dahingehend sein Schriftsatz vom 29.07.2016, Bl. 74 der Akte), kann dem nicht gefolgt werden.

Möglicherweise meint der Beklagte damit, dass die Durchfahrtsbreite parallel zur D zu messen sei. Dieses (mögliche) Wortlautverständnis erschließt sich allenfalls auf den zweiten oder dritten Blick und ist keineswegs zwingend, denn die Worte „von der D aus“ können sich auch auf „zu fahren und zu gehen“ und die anschließende Auflistung gestatteter Benutzungen beziehen. Das Komma hinter dem Wort „aus“ ist offensichtlich fehlerhaft gesetzt, denn die Worte „in einer Breite von 2,5 m von der D aus“ würden nur dann einen Einschub bilden, wenn auch vor dem Wort „in“ ein Komma stünde. Aber selbst wenn die genannten Worte einen Einschub bilden sollten, würde sich die Folgefrage stellen, was unter „Breite von 2,5 m von der D aus“ zu verstehen wäre – eine verständliche, unzweideutige Messanweisung wie bspw. „parallel zur D gemessen“ lässt sich auch dann nämlich nicht ableiten.

Sprachlich ist indes das Verständnis deutlich naheliegender, dass sich „von der D aus“ auf „zu fahren und zu gehen [etc.]“ bezieht, und dass „in einer Breite von 2,5 m“ die tatsächlich verfügbare, senkrecht zur Fahrwegbegrenzung zu messende Fahrwegbreite beschreibt. Dieses Verständnis steht zudem in Einklang mit dem Sinn und Zweck des Wegerechts.

Ein Sachverständigengutachten zu der Frage, aus welcher Perspektive bzw. mit welchem Winkel die Breite der Durchfahrt zu bestimmen ist, war nicht einzuholen, da es sich hierbei um Fragen nach der Auslegung des Wegerechts und damit um Rechtsfragen handelt.

c.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Ausübung des streitgegenständlichen Wegerechts aufgrund des durch den Beklagten neu errichteten Gebäudes nicht mehr in voller Breite möglich ist.

Die Inaugenscheinnahme der Durchfahrt hat gezeigt, dass diese – entsprechend der obigen Ausführungen senkrecht zur jeweiligen Begrenzung gemessen – nicht an allen Stellen eine Breite von 2,50 m aufweist. Durch Errichtung derjenigen Gebäudeteile, welche die Breite des Fahrwegs auf unter 2,50 m beschränken, hat der Beklagte das Wegerecht der Kläger i.S.d. §§ 1027, 1004 BGB gestört. Der durch diese Störung geschaffene Zustand dauert fort.

Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass nicht einmal die physische Fahrwegbreite, die im Bereich der Durchfahrt zur Verfügung steht, 2,50 m beträgt. Auf Lichtbild 6 ist ersichtlich, dass – vom Grundstück der Kläger aus gesehen – der Fahrweg zunächst durch eine rohe Betonkante und sodann durch eine geflieste Kante mit einem darüber befindlichen Torflügel aus Holz begrenzt wird. Auf Bild 7 und 8 – die jeweils mithilfe eines senkrecht an der gegenüberliegenden Wellblechwand angelegten, 2,50 m langen Maßstabes gefertigt wurden – ist erkennbar, dass die physisch zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite im Bereich der rohen Betonkante ca. 2,41 m; im Bereich der gefliesten Kante knapp unter 2,48 m beträgt. Auf Bild 9 ist ersichtlich, dass auch die nördlich des hölzernen Torflügels befindliche Begrenzungsmauer weniger als 2,5 m von der gegenüberliegenden Wellblechwand entfernt ist. Schlussendlich erkennt man auf Bild 12, das die östlich der Durchfahrt befindliche Begrenzungsmauer so nah an die gegenüberliegende Hauswand heranreicht, dass es unmöglich ist, einen 2,5 m langen Metallstab am Boden auf das klägerische Grundstück zu drehen, so dass auch an dieser Stelle nicht die geschuldete Durchfahrtsbreite zur Verfügung steht. Von diesen Tatsachen hat sich das Gericht vor Ort durch eigene Sinneseindrücke vergewissert, welche durch die genannten Lichtbilder lediglich dokumentiert werden.

Aufgrund des Umstands, dass der Neubau auf dem Beklagtengrundstück die verfügbare Durchfahrtsbreite auf beiden Seiten begrenzt, steht eine Beeinträchtigung des klägerischen Wegerechts fest, ohne dass es darauf ankommt, ob die beiden Grenzpunktmarkierungen, zwischen denen im Ortstermin eine rote Schnur gespannt wurde, dem süd-östlichen Eckgrenzpunkt des Flurstücks 240 und dem süd-westlichen Eckgrenzpunkt des Flurstücks 239/2 entsprechen. Unterstellt man, dass einer oder beide Punkte östlich der betreffenden Markierungen liegen, so würde das Wegerecht durch die Wellblechverkleidung und die dahinter liegende Wand, welche die Durchfahrt nach Osten begrenzen, beeinträchtigt. Lägen einer oder beide Punkte westlich der betreffenden Markierungen, würde das Wegerecht spätestens durch die westlich von der Durchfahrt befindlichen Gebäudeteile beeinträchtigt werden.

Eine Vernehmung des als Zeugen angebotenen Architekten F konnte unterbleiben, da dieses Beweismittel zur Ermittlung der Wahrheit offensichtlich ungeeignet ist. Zwar kann der Architekt bezeugen, welche Breite die Durchfahrt planmäßig haben sollte. Dass die tatsächliche Bauausführung, einschließlich der Montage der Wellblechwand, vollständig dem Plan entsprach, ist aber nicht in sein Wissen gestellt und zudem – wie auf Bild 9 ersichtlich – offensichtlich unzutreffend.

d.

Der auf „Beseitigung der Unterfahrung bzw. Durchfahrt“ gerichtete Klageantrag zu 1.) war so auszulegen, dass eine teilweise Beseitigung des Gebäudes beantragt ist, dessen Baukörper dass Wegerecht stört. Es entspricht erkennbar nicht dem Begehren der Kläger, dass die Durchfahrt oder Unterfahrung als solche beseitigt wird, sondern es geht vielmehr um die Beseitigung der das Wegerecht störenden Bestandteile des auf dem Beklagtengrundstück errichteten Gebäudes.

Durch welche baulichen Veränderungen sichergestellt wird, dass den Klägern die uneingeschränkte Ausübung ihres Wegerechts wieder ermöglicht wird, ist Sache des Beklagten. Er ist nicht verpflichtet, das gesamte Gebäude, welches die Durchfahrt enthält, zu beseitigen, wenn die Störung auch ohne vollständigen Abriss beseitigt werden kann. In seiner Verantwortung liegt es auch, dass der durch Beseitigung der Gebäudeteile geschaffene Zustand das Wegerecht der Kläger nicht mehr beeinträchtigt. In seinem Ermessen steht es auch, noch offene vermessungstechnische Fragen entweder klären zu lassen oder aber das Gebäude vorsorglich so weit zurückzubauen, dass es auf diese Fragen nicht mehr ankommt.

2.

Die Kläger können darüber hinaus gem. §§ 1027, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB die Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen verlangen, da weitere Beeinträchtigungen durch den Beklagten zu besorgen sind.

In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (BGH, NJW 2012, 3781). So liegt der Fall auch hier. Bereits aus der vorgelegten Planskizze (Bl. 45 der Akte) ist ersichtlich, dass der Beklagte es schon bei Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes darauf angelegt hat, die Ausübung des klägerischen Wegerechts bis an die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu begrenzen. Er hat diese Grenzen mindestens bewusst fahrlässig überschritten, indem er Toleranzabweichungen zwischen Bauplanung und -ausführung in Kauf genommen hat. Anhaltspunkte, die für eine Widerlegung dieser tatsächlichen Vermutung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Klage war daher mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Rechtsfolgenausspruch stattzugeben.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO, wobei für die Festsetzung der Sicherheitsleistung der materielle Schaden i.S.d. § 717 ZPO zu berücksichtigen war, den der Beklagte durch die Vollstreckung erleiden kann (MüKoZPO/Götz § 709 Rn. 8). Dieser deckt sich hier nicht mit dem Streitwert, da für letzteren das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Anspruchs maßgeblich ist, nicht die Beeinträchtigung, die der Schuldner erleidet (MüKoZPO/Götz § 709 Rn. 8). Vorliegend droht durch die Vollstreckung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Beklagten, da für eine Beseitigung der Störung bauliche Maßnahmen erforderlich werden dürften.

4.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO unter Zugrundelegung des geschätzten Unterlassungsinteresses des Klägers (vgl. Zöller/Herget, § 3 Rn. 16, „Eigentumsstörung“). Das Gericht sieht keinen Anlass, im Rahmen dieser Schätzung von dem klägerseits angegebenen Unterlassungsinteresse abzuweichen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos