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Grunddienstbarkeit – Kfz-Abstell- und Wegerecht – Anspruch auf Löschung

Parkplatz-Zoff auf Sylt! Ein erbitterter Streit um acht Parkplätze auf der beliebten Ferieninsel landet vor Gericht. Eine Eigentümerin will eine seit Jahrzehnten bestehende Grunddienstbarkeit löschen lassen, doch die Gegenseite wehrt sich vehement. Das Urteil des Landgerichts Flensburg sorgt für Klarheit – und vielleicht auch für neuen Zündstoff.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin wollte die Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit, die der Beklagten Nutzungsrechte einräumt.
  • Die Beklagte forderte im Gegenzug die Entfernung von Bewuchs, um die Nutzung der Grunddienstbarkeit zu ermöglichen.
  • Der Streit drehte sich um die Nutzung der Kellerräume, die im Kontext der Grunddienstbarkeit eine gewerbliche Nutzung voraussetzten.
  • Das Gericht wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab, was bedeutet, dass die Grunddienstbarkeit aufrechterhalten bleibt.
  • Der Entscheidung lag zugrunde, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagte die Grunddienstbarkeit nicht nutzen möchte oder kann.
  • Es wurde festgestellt, dass die seit Jahren ungeklärte Nutzung der Kellerräume durch die Beklagte nicht ausschließt, dass die Grunddienstbarkeit weiterhin gültig bleibt.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Klägerin weiterhin an die Grunddienstbarkeit gebunden ist.
  • Eigentümer, die mit ähnlichen Fragen konfrontiert sind, sollten sich bewusst sein, dass eine Löschung von Grunddienstbarkeiten rechtlich komplex sein kann.
  • Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, was für beide Parteien eine finanzielle Entlastung bedeutet.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Entscheidung unter gewissen Voraussetzungen sofort umgesetzt werden kann.

Neues Gerichtsurteil zur Grunddienstbarkeit: Rechte und Pflichten klären

Die Grunddienstbarkeit ist ein zentrales Thema im deutschen Immobilienrecht, das die Nutzung von Grundstücken regelt. Sie stellt eine Art von Servitut dar, das einem Grundstückseigentümer das Recht gibt, ein anderes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen. In vielen Fällen handelt es sich um Kfz-Abstellrechte oder Wegerechte, die es ermöglichen, Fahrzeuge abzustellen oder einen Zugang zu einem benachbarten Grundstück zu gewährleisten. Diese Rechte sind häufig mit Einschränkungen verbunden, die die Nutzung des belasteten Grundstücks betreffen können.

Die rechtlichen Grundlagen von Dienstbarkeiten sind vielschichtig und betreffen nicht nur das Nachbarrecht, sondern auch Aspekte des Baurechts und des Verkehrsrechts. Wenn ein Grundstückseigentümer von einem bestehenden Recht Gebrauch machen möchte, ist eine Interessenabwägung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Nutzungseinschränkungen fair und zumutbar sind. Gleichzeitig haben Eigentümer eines belasteten Grundstücks oft den Wunsch, Ansprüche auf Löschung solcher Rechte geltend zu machen, um eine Entziehung von Rechten zu erreichen und ihre eigenen Eigentumsrechte zu wahren.

Diesbezüglich liefert ein aktuelles Gerichtsurteil wichtige Erkenntnisse, die aufzeigen, wie solche Ansprüche formuliert werden und welche rechtlichen Bedingungen dabei zu beachten sind. In der folgenden Analyse wird dieser Fall näher beleuchtet und die relevanten Aspekte erläutert.

Der Fall vor Gericht


Langwieriger Rechtsstreit um Grunddienstbarkeit für Parkplätze auf Sylt

Rechtliche Auseinandersetzung um Grunddienstbarkeit für Parkplätze
Das Landgericht Flensburg entschied, dass eine Grunddienstbarkeit für Parkplätze auf Sylt weiterhin besteht, da die Möglichkeit einer künftigen gewerblichen Nutzung des begünstigten Grundstücks nicht ausgeschlossen werden konnte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Streit um eine Grunddienstbarkeit für Parkplätze auf Sylt beschäftigte kürzlich das Landgericht Flensburg. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine seit 1987 bestehende Dienstbarkeit für Kraftfahrzeugabstellplätze und ein Wegerecht noch gültig ist oder gelöscht werden muss.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks auf Sylt, auf dem eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Nachbargrundstücks eingetragen ist. Diese erlaubt dem Eigentümer der Nachbarimmobilie, acht Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin zu nutzen. Die Beklagte erwarb 2014 eine Sondereigentumseinheit im Keller des begünstigten Nachbarhauses, in der zuvor eine Gaststätte betrieben wurde.

Kern des Rechtsstreits

Die Klägerin forderte die Löschung der Grunddienstbarkeit mit der Begründung, dass der ursprüngliche Vorteil für das herrschende Grundstück weggefallen sei. Sie argumentierte, die Beklagte beabsichtige keine gewerbliche Nutzung der Kellerräume mehr, welche die Dienstbarkeit voraussetze.

Die Beklagte widersetzte sich der Löschung und verlangte ihrerseits die Beseitigung von Bewuchs, der die Nutzung der Parkflächen verhindert. Sie gab an, eine künftige gewerbliche Nutzung der Kellerräume zu planen.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Flensburg wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Es urteilte, dass die Grunddienstbarkeit weiterhin Bestand hat, da nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Vorteil für das herrschende Grundstück endgültig weggefallen ist.

Begründung des Urteils

Das Gericht legte den Inhalt der Grunddienstbarkeit so aus, dass sie dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks zustehe, solange eine gewerbliche Nutzung objektiv vorteilhaft ist. Obwohl seit 10 Jahren keine gewerbliche Nutzung mehr stattgefunden hat, sah das Gericht die Möglichkeit einer künftigen Nutzung als nicht bloß vage an.

Die Richter berücksichtigten, dass im Bebauungsplan weiterhin eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist und die Beklagte konkrete Pläne für eine Renovierung und Vermietung an Gewerbetreibende vorgebracht hatte.

Abweisung der Widerklage

Die Widerklage auf Beseitigung des Bewuchses wurde abgewiesen, da gegenwärtig kein Gewerbe betrieben wird und somit kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Gericht stellte klar, dass die Ausübung der Grunddienstbarkeit an den Betrieb eines Gewerbes geknüpft ist.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht die Komplexität von Grunddienstbarkeiten und deren Fortbestand. Es zeigt, dass auch lange Zeiträume ohne Ausübung nicht automatisch zum Erlöschen führen, solange objektiv mit einer künftigen Nutzung gerechnet werden kann.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass eine Grunddienstbarkeit nicht automatisch durch Nichtausübung erlischt, solange objektiv mit einer künftigen Nutzung gerechnet werden kann. Entscheidend ist die Beurteilung des Vorteils für das herrschende Grundstück nach objektiven Maßstäben, nicht die tatsächliche Ausübung. Dies stärkt die Rechtssicherheit für Eigentümer begünstigter Grundstücke, erfordert aber eine sorgfältige Prüfung der konkreten Umstände und Zukunftsperspektiven im Einzelfall.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks müssen Sie beachten, dass eine lange Nichtnutzung der Dienstbarkeit nicht automatisch zu deren Erlöschen führt. Das Gericht prüft, ob objektiv mit einer künftigen Nutzung zu rechnen ist, selbst wenn diese seit Jahren nicht ausgeübt wurde. Für Sie bedeutet das: Auch wenn die Dienstbarkeit lange nicht genutzt wurde, können Sie sie nicht einfach ignorieren oder eigenmächtig beseitigen. Eine Löschung ist nur möglich, wenn der Vorteil für das begünstigte Grundstück nachweislich und dauerhaft weggefallen ist. Dies zu beweisen, kann schwierig sein, besonders wenn im Bebauungsplan noch eine entsprechende Nutzung vorgesehen ist.


Weiterführende Informationen

Sie haben ein Grundstück mit eingeschränkter Nutzung, ein Problem mit Parkplätzen oder einfach Fragen zu rechtlichen Auseinandersetzungen um Grunddienstbarkeiten für Parkplätze? In dieser FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf Ihre Fragen rund um dieses Thema.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Grunddienstbarkeit für Parkplätze gelöscht werden?

Eine Grunddienstbarkeit für Parkplätze kann unter bestimmten Umständen gelöscht werden. Die wichtigsten Voraussetzungen hierfür sind:

Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück

Die Löschung ist möglich, wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück dauerhaft und endgültig entfallen ist. Dies könnte der Fall sein, wenn sich die Nutzung des herrschenden Grundstücks grundlegend geändert hat. Stellen Sie sich vor, das herrschende Grundstück war früher ein Geschäftsgebäude mit hohem Parkplatzbedarf und wurde nun in ein Einfamilienhaus umgewandelt. In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass der ursprüngliche Vorteil der Parkplatznutzung nicht mehr besteht.

Dauerhafte Unmöglichkeit der Ausübung

Wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit dauerhaft unmöglich geworden ist, kann eine Löschung beantragt werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die als Parkplätze genutzten Flächen aufgrund baulicher Veränderungen oder behördlicher Anordnungen nicht mehr als solche genutzt werden können.

Vereinbarung zwischen den Parteien

Eine einvernehmliche Löschung ist jederzeit möglich, wenn sich beide Parteien darauf einigen. Wenn Sie als Eigentümer des dienenden Grundstücks die Löschung wünschen, können Sie versuchen, mit dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks eine Vereinbarung zu treffen. Hierfür ist eine Löschungsbewilligung des Berechtigten erforderlich.

Verjährung bei Nichtausübung

In bestimmten Fällen kann die Nichtausübung der Grunddienstbarkeit zur Löschung führen. Wenn die Parkplätze über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wurden und ein Hindernis für die Nutzung bestand, kann der Anspruch auf Beseitigung dieses Hindernisses verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 30 Jahre, wenn die Ausübung vollständig unmöglich war, oder 3 Jahre bei einer bloßen Beeinträchtigung.

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Eine grundlegende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann zur Löschung führen. Wenn sich beispielsweise die Verkehrssituation oder die Infrastruktur in der Umgebung so verändert hat, dass die Parkplätze für das herrschende Grundstück objektiv keinen Nutzen mehr haben, könnte dies ein Grund für die Löschung sein.

Beachten Sie, dass die Löschung einer Grunddienstbarkeit in der Praxis oft komplex ist und von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. Die tatsächliche Nutzung bzw. Nichtnutzung der Parkplätze spielt dabei eine wichtige Rolle, ist aber nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob der objektive Vorteil für das herrschende Grundstück weggefallen ist und auch in Zukunft nicht wieder eintreten kann.


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Wie lange bleibt eine Grunddienstbarkeit bestehen, wenn sie nicht genutzt wird?

Eine Grunddienstbarkeit bleibt grundsätzlich unbefristet bestehen, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wird. Die bloße Nichtausübung führt nicht automatisch zum Erlöschen der Grunddienstbarkeit.

Fortbestand trotz Nichtnutzung

Der Fortbestand einer Grunddienstbarkeit ist unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung. Dies liegt daran, dass Grunddienstbarkeiten als dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen sind und damit eine starke rechtliche Stellung haben. Sie sind auf Dauer angelegt und sollen die Nutzbarkeit des begünstigten Grundstücks langfristig sicherstellen.

Bedeutung zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten

Auch wenn Sie eine eingetragene Grunddienstbarkeit aktuell nicht nutzen, kann sie für die zukünftige Nutzung Ihres Grundstücks von Bedeutung sein. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Wegerecht über das Nachbargrundstück, nutzen es aber jahrelang nicht, weil Sie einen anderen Zugang zu Ihrem Grundstück haben. Sollte dieser andere Zugang eines Tages wegfallen, können Sie auf das eingetragene Wegerecht zurückgreifen.

Möglichkeiten des Erlöschens

Eine Grunddienstbarkeit kann jedoch unter bestimmten Umständen erlöschen:

  • Vereinbarung: Wenn sich beide Parteien einig sind, kann die Grunddienstbarkeit aufgehoben werden.
  • Verzicht: Der Berechtigte kann einseitig auf sein Recht verzichten.
  • Zeitablauf oder Bedingungseintritt: Falls die Grunddienstbarkeit befristet oder an eine Bedingung geknüpft war.
  • Verjährung: In seltenen Fällen kann eine Grunddienstbarkeit durch Verjährung erlöschen, wenn sie 30 Jahre lang nicht ausgeübt wurde und der Eigentümer des belasteten Grundstücks sich der Ausübung widersetzt hat.

Rechtliche Grundlagen

Die Regelungen zu Grunddienstbarkeiten finden Sie in den §§ 1018 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Besonders relevant für die Frage des Fortbestands ist § 1028 BGB, der die Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung von Beeinträchtigungen regelt.

Wenn Sie Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks sind, können Sie die Löschung nicht einseitig verlangen, nur weil die Dienstbarkeit nicht genutzt wird. Die Entscheidung über die Aufhebung liegt beim Berechtigten. Bedenken Sie, dass die Grunddienstbarkeit oft einen wichtigen Zweck erfüllt, auch wenn sie aktuell nicht genutzt wird.


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Welche Rechte und Pflichten hat der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks?

Der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks hat sowohl Rechte als auch Pflichten, die sich aus der Natur der Grunddienstbarkeit ergeben.

Pflichten des Eigentümers

Die Hauptpflicht des Eigentümers besteht darin, die Ausübung der Grunddienstbarkeit zu dulden. Dies bedeutet, dass er die im Grundbuch eingetragene Nutzung seines Grundstücks durch den Berechtigten nicht verhindern darf. Wenn beispielsweise ein Wegerecht eingetragen ist, muss der Eigentümer die Benutzung des Weges durch den Berechtigten zulassen.

Darüber hinaus kann der Eigentümer verpflichtet sein, bestimmte Handlungen zu unterlassen, die die Ausübung der Grunddienstbarkeit beeinträchtigen würden. Stellen Sie sich vor, es besteht eine Grunddienstbarkeit, die dem Nachbarn ein Recht auf freie Sicht gewährt. In diesem Fall dürften Sie als Eigentümer des belasteten Grundstücks keine hohen Bäume pflanzen, die diese Sicht beeinträchtigen würden.

In manchen Fällen kann der Eigentümer sogar verpflichtet sein, aktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausübung der Grunddienstbarkeit zu ermöglichen. Wenn zum Beispiel ein Wegerecht besteht, könnte dies bedeuten, dass Sie den Weg in einem benutzbaren Zustand halten müssen.

Rechte des Eigentümers

Trotz der Belastung durch die Grunddienstbarkeit behält der Eigentümer wichtige Rechte. Er darf sein Grundstück weiterhin in vollem Umfang nutzen, solange er dabei die Ausübung der Grunddienstbarkeit nicht beeinträchtigt. Wenn also nur ein Teil Ihres Grundstücks von einem Wegerecht betroffen ist, können Sie den Rest des Grundstücks frei nutzen.

Der Eigentümer hat zudem das Recht auf schonende Ausübung der Grunddienstbarkeit durch den Berechtigten. Das bedeutet, dass der Berechtigte bei der Ausübung seines Rechts die Interessen des Eigentümers berücksichtigen muss. Wenn Sie beispielsweise ein Wegerecht auf Ihrem Grundstück dulden müssen, darf der Berechtigte diesen Weg nicht übermäßig nutzen oder beschädigen.

In bestimmten Situationen kann der Eigentümer sogar einen Anspruch auf Löschung der Grunddienstbarkeit haben. Dies ist etwa der Fall, wenn die Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigt wird oder wenn der Berechtigte sein Recht über einen langen Zeitraum nicht ausgeübt hat.

Rechtliche Grundlagen

Die Rechte und Pflichten des Eigentümers eines belasteten Grundstücks ergeben sich aus den §§ 1018 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Besonders relevant sind hier § 1020 BGB, der die schonende Ausübung der Grunddienstbarkeit regelt, und § 1021 BGB, der die Unterhaltungspflichten betrifft.

Wenn Sie als Eigentümer eines belasteten Grundstücks unsicher sind, welche konkreten Rechte und Pflichten sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, sollten Sie einen Blick in das Grundbuch werfen. Dort finden Sie in Abteilung II detaillierte Informationen über den Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit.


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Wie kann der Inhalt einer Grunddienstbarkeit nachträglich geändert oder eingeschränkt werden?

Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann nachträglich nur durch Einigung beider Parteien geändert oder eingeschränkt werden. Als Eigentümer des belasteten Grundstücks können Sie nicht einseitig Änderungen vornehmen. Folgende Schritte sind für eine Änderung erforderlich:

Einigung mit dem begünstigten Eigentümer

Zunächst müssen Sie sich mit dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks über die gewünschten Änderungen verständigen. Dabei können Sie beispielsweise eine Einschränkung des Wegerechts auf bestimmte Tageszeiten oder eine Reduzierung der Wegbreite vereinbaren.

Notarielle Beurkundung

Nach der Einigung ist eine notarielle Beurkundung der Änderungsvereinbarung erforderlich. Der Notar erstellt einen neuen Grunddienstbarkeitsvertrag, der die vereinbarten Änderungen enthält.

Eintragung im Grundbuch

Die Änderung der Grunddienstbarkeit wird erst wirksam, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Hierzu muss ein Antrag beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Die Kosten für die Eintragung richten sich nach dem Geschäftswert der Änderung.

Berücksichtigung veränderter Umstände

In bestimmten Fällen können auch veränderte Umstände zu einer Anpassung der Grunddienstbarkeit führen. Wenn sich beispielsweise die Nutzungsverhältnisse grundlegend geändert haben, kann eine Anpassung der Dienstbarkeit gerechtfertigt sein. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der ursprüngliche Vertrag keine konkreten Festlegungen enthält.

Wenn Sie eine Änderung der Grunddienstbarkeit anstreben, ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem begünstigten Eigentümer zu suchen. Eine einvernehmliche Lösung ist oft der einfachste Weg, um die Grunddienstbarkeit an neue Bedürfnisse oder Gegebenheiten anzupassen.


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Welche Bedeutung hat der Bebauungsplan für eine bestehende Grunddienstbarkeit?

Der Bebauungsplan hat keine unmittelbare rechtliche Auswirkung auf eine bestehende Grunddienstbarkeit. Eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit bleibt trotz eines entgegenstehenden Bebauungsplans grundsätzlich wirksam. Der Bebauungsplan schafft lediglich die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit einer Bebauung, hebt aber nicht automatisch privatrechtliche Beschränkungen wie Grunddienstbarkeiten auf.

Indirekte Auswirkungen des Bebauungsplans

Dennoch kann der Bebauungsplan indirekt Einfluss auf die Ausübung und Interpretation einer Grunddienstbarkeit haben:

  1. Änderung der Nutzungsmöglichkeiten: Wenn der Bebauungsplan neue Nutzungsmöglichkeiten für das herrschende Grundstück vorsieht, kann dies die Ausübung der Grunddienstbarkeit beeinflussen. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Wegerecht über das Nachbargrundstück. Erlaubt der neue Bebauungsplan nun eine intensivere Nutzung Ihres Grundstücks, könnte dies zu einer erhöhten Frequenz der Wegenutzung führen.
  2. Interessenabwägung: Bei der Auslegung des Umfangs einer Grunddienstbarkeit spielt die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung eine Rolle. Gerichte berücksichtigen bei Streitigkeiten über den Umfang einer Grunddienstbarkeit auch die planungsrechtlich zulässige Nutzung des herrschenden Grundstücks.
  3. Anpassung der Dienstbarkeit: In manchen Fällen kann eine Änderung des Bebauungsplans dazu führen, dass eine Anpassung der Grunddienstbarkeit notwendig wird. Wenn beispielsweise der neue Bebauungsplan eine Bebauung vorsieht, die mit der bestehenden Grunddienstbarkeit nicht vereinbar ist, müssen die beteiligten Parteien möglicherweise über eine Änderung oder Aufhebung der Dienstbarkeit verhandeln.

Rechtliche Grundlagen und Konsequenzen

Die rechtliche Basis für den Fortbestand von Grunddienstbarkeiten trotz Änderungen im Bebauungsplan findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 1019 BGB legt fest, dass eine Grunddienstbarkeit nur insoweit belastet werden darf, als sie für die Benutzung des herrschenden Grundstücks Vorteile bietet.

Wenn Sie als Eigentümer des dienenden Grundstücks von einer Grunddienstbarkeit betroffen sind, beachten Sie: Eine Änderung des Bebauungsplans berechtigt Sie nicht automatisch zur einseitigen Aufhebung der Dienstbarkeit. Vielmehr müssen Sie in einem solchen Fall prüfen, ob die Dienstbarkeit noch einen Vorteil für das herrschende Grundstück bietet. Nur wenn dieser Vorteil objektiv und endgültig weggefallen ist, kann eine Löschung der Grunddienstbarkeit in Betracht kommen.

Für Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist es wichtig zu wissen, dass der Bebauungsplan ihre privaten Vereinbarungen nicht automatisch aufhebt. Wenn der Plan eine Nutzung zulässt, die einer Grunddienstbarkeit widerspricht, müssen Sie selbst aktiv werden. Sie können versuchen, die Dienstbarkeit einvernehmlich anzupassen oder, falls nötig, gerichtlich klären zu lassen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Grunddienstbarkeit: Eine Grunddienstbarkeit ist ein Recht, das einem Grundstückseigentümer das erlaubt, ein anderes Grundstück in einer bestimmten Weise zu nutzen. Beispielsweise kann jemand das Recht haben, über das Grundstück eines Nachbarn zu gehen (Wegerecht) oder dort einen Parkplatz zu nutzen (Kfz-Abstellrechte). Dieses Recht ist im Grundbuch eingetragen und ist an das Eigentum des begünstigten Grundstücks gebunden, nicht an die Person des Eigentümers.
  • Herrschendes Grundstück: Das herrschende Grundstück ist das Grundstück, das von der Grunddienstbarkeit profitiert. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht hat, die acht Parkplätze auf dem belasteten Grundstück zu nutzen. Das herrschende Grundstück hat also einen Vorteil durch die eingetragene Dienstbarkeit.
  • Belastetes Grundstück: Das belastete Grundstück ist das Grundstück, auf dem die Dienstbarkeit lastet. In unserem Fall ist das das Grundstück der Klägerin, auf dem die acht Parkplätze zur Nutzung durch den Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur Verfügung stehen müssen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat deshalb gewisse Einschränkungen in der Nutzung des eigenen Grundstücks.
  • Löschung der Dienstbarkeit: Eine Löschung der Dienstbarkeit bedeutet, dass die Eintragung im Grundbuch entfernt wird und das belastete Grundstück von der Verpflichtung, die Dienstbarkeit zu gewähren, befreit wird. Eine Löschung kann nur erfolgen, wenn die Dienstbarkeit keinen Nutzen mehr für das herrschende Grundstück bietet oder bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Interessenabwägung: Die Interessenabwägung ist ein rechtlicher Prozess, bei dem die Interessen beider Parteien – des Eigentümers des herrschenden Grundstücks und des belasteten Grundstücks – gegeneinander abgewogen werden. Ziel ist es, eine gerechte Lösung zu finden, die für beide Seiten zumutbar ist. Hierbei werden Aspekte wie die tatsächliche Nutzung und der zukünftige Bedarf der Dienstbarkeit berücksichtigt.
  • Rechtsschutzbedürfnis: Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn eine Partei berechtigtes Interesse daran hat, dass ein Gericht ihr Recht klärt oder schützt. Im Fall der Widerklage der Beklagten wurde diese abgewiesen, da kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies bedeutet, dass derzeit kein Bedarf an der Beseitigung des Bewuchses existiert, weil die Parkplätze nicht aktiv für ein Gewerbe genutzt werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1018 BGB (Grunddienstbarkeit): Die Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht, welches dem Eigentümer eines Grundstücks (herrschendes Grundstück) bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (dienendes Grundstück) gewährt. Die Grunddienstbarkeit kann zum Beispiel das Recht zur Benutzung eines Weges oder das Recht zum Bau einer Mauer beinhalten. Im vorliegenden Fall wurde eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch eingetragen, die dem Eigentümer des dienenden Grundstücks das Recht auf Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht gewährt.
  • § 1090 BGB (Löschung der Grunddienstbarkeit): Die Grunddienstbarkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn das herrschende Grundstück aufgelöst wird oder wenn die Grunddienstbarkeit für den Eigentümer des herrschenden Grundstückes keine Bedeutung mehr hat. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin die Löschung der Grunddienstbarkeit, da sie argumentiert, dass der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, für die die Grunddienstbarkeit eingerichtet wurde, nicht mehr stattfindet.
  • § 1093 BGB (Verjährung): Die anspruchsrechtliche Verjährung für die Löschung einer Grunddienstbarkeit ist grundsätzlich 30 Jahre, jedoch gibt es Ausnahmen. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist. Im vorliegenden Fall könnte die Verjährung des Anspruchs auf Löschung der Grunddienstbarkeit ein Streitpunkt sein, da nicht eindeutig feststeht, wann die Verjährungsfrist begonnen hat.
  • § 903 BGB (Recht am Eigentum): Das Eigentumsrecht ist ein grundlegendes Recht, welches dem Eigentümer eines Grundstücks die umfassende Herrschaft über dieses Grundstück verleiht. Dieses Recht beinhaltet auch die Befugnis, über das Grundstück zu verfügen, es zu nutzen und dieses gegen fremde Eingriffe zu schützen. Im vorliegenden Fall kann die Klägerin ihre Rechte als Eigentümerin des dienenden Grundstücks geltend machen, um die Grunddienstbarkeit zu löschen.
  • § 344 BGB (Vertragsauflösung): Ein Vertrag kann aus verschiedenen Gründen aufgelöst werden, zum Beispiel durch einseitige Kündigung oder durch eine Vereinbarung. Im vorliegenden Fall könnte die Grunddienstbarkeit aufgrund der Veränderung des Nutzungszwecks des herrschenden Grundstücks als aufgelöst angesehen werden, da die ursprüngliche Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft nicht mehr besteht.

Das vorliegende Urteil

LG Flensburg – Az.: 2 O 156/23 – Urteil vom 23.08.2024


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