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Grundschuld – nachträgliche Übersicherung durch Wertsteigerung

LG Bonn – Az.: 2 O 264/18 – Urteil vom 29.05.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin geht im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Beklagte vor.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am ##.##.2011 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 1,6 Mio. EUR zum Erwerb von Teileigentumsrechten an einem großen Wohn- und Geschäftshaus („WY“) in der Ygasse #, #, # und # in X.

Als Zinssatz wurden 5,5 % p.a. mit einer Festbindung bis zum 30.06.2021 und monatliche Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 13.073,33 EUR vereinbart. In der notariellen Urkunde, Urk.-Nr. ####/20## des Notars Q in X bestellte die Klägerin der Beklagten eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 1,6 Mio. EUR über die streitgegenständlichen Teileigentumsgrundstücke zur Sicherung der Darlehensverpflichtung aus dem Darlehensvertrag. Die Klägerin unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde (Anl. K 21). Im Sicherungsvertrag (Anl. K 1 a) wurde vereinbart, dass die Beklagte berechtigt ist, die Sicherungsrechte zu verwerten, wenn ihre gesicherten Forderungen fällig sind und der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist.

Außerdem wurde ein Kontokorrentkredit mit der Nummer ######## über 225.000 EUR vereinbart.

Die Klägerin wollte die als Nr. 51, 52 und 53 bezeichneten Einheiten verkaufen. Sie fragte bei der Beklagten im Januar 2017 an, ob diese die Freigabe dazu erteilen würde. Die Beklagte sagte diese zu (Anl. K 2). Ab Mitte des Jahres 2017 hatte die Klägerin finanzielle Probleme und kam daher den Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Anfang September informierte die Klägerin die Beklagte, dass sich die Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der vorgenannten Einheiten verzögerten und bat um Aussetzung der Darlehensraten. Herr K, ein Angestellter der Beklagten, wies die Klägerin mit E-Mail vom 05.09.2017 darauf hin, dass eine Tilgungsaussetzung nur für die Zukunft möglich sei und zu diesem Zeitpunkt bereits ein Rückstand von 41.275,01 EUR bestünde (Anl. K 4).

Am 10. Oktober 2017 schloss die Klägerin über diese Einheiten zuzüglich vier Doppelstockeinstellplätzen einen notariellen Kaufvertrag mit Herrn P (Anl. K 5). Als Kaufpreis wurden 500.000 EUR vereinbart. Die veräußerten Einheiten machen entsprechend der Anl. K 18 eine Gewerbefläche von 140,1 m² aus. Die Fälligkeit des Kaufpreises wurde von der Löschung der eingetragenen Grundschuld abhängig gemacht. Die Freigabe erfolgte zunächst nicht.

Mit E-Mail vom 11.10.2017 an Herrn K informierte die Klägerin die Beklagte über den abgeschlossenen Kaufvertrag und stellte in Aussicht, einen Teil der rückständigen Raten in den nächsten Tagen und die restlichen Rückstände nach einer Teilzahlungsleistung des Käufers (Anl. K 6) zu bezahlen. Herr K bestätigte am 11.10.2017 den Eingang der E-Mail und informierte die Klägerin darüber, dass er den Vorgang an den zuständigen Kollegen weiterleiten werde. Außerdem forderte er eine aktuelle Mietaufstellung und eine Abschrift des notariellen Kaufvertrages an (Anl. K 7).

Mit Schreiben vom 27.10.2017 kündigte die Beklagte die Geschäftsbeziehungen und berief sich dabei auf die Nichterfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen trotz wiederholter Mahnungen. Die Beklagte nannte im Kündigungsschreiben als Gesamtverpflichtung 1.177.651,54 EUR zuzüglich 80,76 EUR Zinsen bis zur Kündigung (Anl. K9).

Mit Schreiben vom 09.11.2017 wies die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die Kündigung zurück.

Grundschuld - nachträgliche Übersicherung durch Wertsteigerung
(Symbolfoto: Andrii Yalanskyi/Shutterstock.com)

Nachfolgende Vergleichsgespräche zwischen den Parteien brachten zunächst keinen Erfolg. Mit Schreiben vom 21.03.2018 kündigte die Beklagte die streitgegenständliche Grundschuld und erteilte der zuständigen Gerichtsvollzieherin einen Vollstreckungsauftrag in Höhe von 500.038,05 EUR gegen die Klägerin. In Folge eines einvernehmlichen Gespräches am 09.05.2018 schlossen die Parteien unter dem Datum des 15.05.2018 eine Vereinbarung (Anl. B 4 a).

Darin erkannte die Klägerin die fällig gestellten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach an. Es wurde explizit festgestellt, dass die Vereinbarung die Kündigung der Geschäftsbeziehung unberührt lässt. Es wurde eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, wonach die Klägerin sich verpflichtete, zur Tilgung der Forderung monatliche Teilzahlungen in Höhe von 8.000 EUR zu erbringen, dies befristet bis zum 30.09.2018. Es wurde in Aussicht gestellt, die bestehenden Verbindlichkeiten durch ein anderes Kreditinstitut ablösen zu lassen. Auch erklärte sich die Beklagte zu einer Prüfung der Umschuldung innerhalb ihres Hauses bereit. Als zwingende Voraussetzung nannte sie dabei u.a. die Einreichung der ausstehenden Bilanzen der Jahre 2016 und 2017, welche die Klägerin der Beklagten jedoch nicht zur Verfügung stellte.

Die Beklagte verzichtete ihrerseits bis zum 30.09.2018 auf die Vollstreckung, wenn die Bedingungen der Vereinbarungen eingehalten würden, insbesondere wenn die Klägerin fristgerecht die vereinbarten monatlichen Raten erfüllte. Die Beklagte behielt sich vor, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn die Klägerin länger als 14 Tage mit der Ratenzahlung in Verzug gerate. Im Zuge dieser Vereinbarung erteilte die Beklagte die Freigabe hinsichtlich der Einheiten, über welche der oben genannte notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

Die Klägerin zahlte entsprechend der Vereinbarung. Daraufhin vereinbarten die Parteien mündlich die Verlängerung dieser Vereinbarung bis zum 31.12.2018 und die Beklagte sandte die schriftliche Verlängerungsvereinbarung der Klägerin in doppelter Ausfertigung zur Bestätigung zu. Die Klägerin sandte kein Exemplar an die Beklagte zurück und zahlte auch die Rate in Höhe von 8.000 EUR, fällig am 28.10.2018, nicht. Mit Schreiben vom 12.11.2018 widerrief daraufhin die Beklagte die Verlängerung der Teilzahlungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung und kündigte die Fortsetzung der ruhend gestellten Vollstreckungsmaßnahmen an. Mit Schriftsatz vom 15.11.2018 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht Z die Zwangsverwaltung des streitgegenständlichen Grundbesitzes. Mit Beschluss vom 06.12.2018 bis ### L ###/18 – ### L ##/18 – ordnete das Amtsgericht Z die entsprechende Zwangsverwaltung an (Anl. K 16).

Mit Schreiben vom 19.12.2018 bezifferte die Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Forderung zum 17.12.2018 auf 1.037.511,46 EUR. Die Beklagte bot wegen Übersicherung an, eine Freigabebewilligung für die Teileigentumseinheiten Nr. 85, 86, 87, 88 – nicht vom hiesigen Verfahren betroffen – zu erteilen. Die Beklagte legte dabei dar, dass sie von einem Wert der Einheiten von insgesamt 1.769.921 EUR ausgehe. Sie stellte zudem in Aussicht, die Bewertung zu überarbeiten und forderte dazu eine Reihe von Dokumenten von der Klägerin an, welche die Beklagte für die Neubewertung der Immobilie erforderlich hielt (vgl. Anl. B 8), u.a. Fotokopien aller Miet- bzw. Pachtverträge. Diese übergab die Klägerin jedoch nicht der Beklagten.

Am 27.02.2019 wurden die auf dem im Grundbuch von X des Amtsgerichts Z, Blatt #### und #### lastenden Grundschulden – die Grundstücke sind nicht von der Zwangsverwaltung betroffen – gelöscht. Die Beklagte, welche ihre Bereitschaft hierzu bereits im Schreiben vom 19.12.2018 erklärt hatte, gab dadurch Sicherheiten in einer Größenordnung von 1.373.000 EUR frei.

Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Sie behauptet, dass sie nie Mahnungen oder sonstige Aufforderungen von der Beklagten erhalten habe.

Die unter die Zwangsverwaltung fallenden Teileigentumsrechte stellten ihre einzige Einnahmequelle dar.

Sie ist der Ansicht, dass die Kündigung durch die Beklagte unwirksam sei. Es habe kein Kündigungsgrund bestanden. Außerdem sei das Verhalten der Beklagten widersprüchlich, da die Beklagte die Kündigung trotz der Korrespondenz und der durch die Klägerin in Aussicht gestellten Zahlungen erklärt habe. Spätestens durch die Korrespondenz im Nachgang an die Gespräche im Mai 2018 habe die Beklagte konkludent auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Außerdem sei die Zwangsvollstreckung in weiten Teilen unzulässig, da die Beklagte Sicherheiten mit einem Wert von rund 3,2 Mio. EUR verwerte, da ein Quadratmeterpreis von 4.000 EUR realistisch sei. Ihr drohe zudem ein Reputationsverlust. Aufgrund der Zwangsverwaltung würden auch Mieter, deren Einheiten nicht von der Zwangsverwaltung erfasst seien, keine Miete zahlen.

Sie behauptet, dass ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr G, im Oktober 2018 erklärt habe, dass die Beklagte an einer Umschuldung mit der Klägerin nicht interessiert sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Q in X vom ##.##.20## (UR.-Nr. ####/20##) in Form der Zwangsverwaltung bezüglich der Teileigentumsrechte aus dem Beschluss des AG Z vom ##.##.20##, Az. ### L ###/## – ###/18, namentlich über das

a. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 732/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 54 bezeichnet

b. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 678/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 55 bezeichnet

c. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 666/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 56 bezeichnet

d. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 656/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 69 bezeichnet

e. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 608/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 70 bezeichnet

f. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 682/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 57 bezeichnet

g. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 650/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 58 bezeichnet

h. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 705/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 59 bezeichnet

i. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 689/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 60 bezeichnet

j. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 650l100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 66 bezeichnet

k. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 563/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 67 bezeichnet

l. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 573/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 68 bezeichnet

m. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 1.155/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 63 bezeichnet

n. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 3.261/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 64 bezeichnet

o. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 330/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 79 bezeichnet

p. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 604/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 80 bezeichnet

q. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 927/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 81 bezeichnet

r. Grundbuch von X, Blatt ####. Gemarkung X. 737/100-00C- Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 ml, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 82 bezeichnet

s. Grundbuch von X, Blatt ####, Gemarkung X, 1.377/100.000 Miteigentumsanteil, Flur #, Flurstück ####, groß 3.063 mi, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbefläche im Erdgeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 83 bezeichnet

für unzulässig zu erklären;

2. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der in Ziffer 1 benannten Urkunde an sie herauszugeben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass entsprechend des Computersystems Leistungsanforderungen und Mahnungen erstellt und mit der normalen Post versandt worden seien, es sei zu keinem Rücklauf gekommen.

Die Klägerin habe Einnahmen aus Einheiten, die nicht der Zwangsverwaltung unterstünden. Außerdem habe die Klägerin noch Einnahmen aus einer Vielzahl von Stellplätzen und sieben Ferienwohnungen.

Sie ist der Ansicht, dass die Kündigung durch die Klägerin anerkannt worden sei. Unabhängig davon hätten die Kündigungsvoraussetzungen nach Ziff. 26.2 der AGB-XYZ vorgelegen. Sie ist ferner der Ansicht, dass keine Übersicherung vorliege.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.05.2019 hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass die Teilzahlungsvereinbarung vom 15.05.2018 unwirksam sei, da sie auf die unstreitig der Klägerin zugesandten beiden Dokumente vom 15.05.2018, den Gesprächsvermerk (schon Anlage K 12) und die Teilzahlungsvereinbarung Anlage K 22 (Bl. ### f.), die Teilzahlungsvereinbarung in der Weise – ebenfalls unstreitig – zurückgesandt hat, dass sie zwischen S. 1 und 2 der Teilzahlungsvereinbarung Blatt 2 des Gesprächsvermerk gelegt hat und auf S. 2 der Teilzahlungsvereinbarung unterschrieben hat (schon Anl. B 4a). Des Weiteren rügt die Klägerin die fehlende Schriftform, die vereinbart gewesen sei.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2019 (Bl. ### f.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Klageantrag zu 1) ist nach §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO statthaft. Mit der Klage richtet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat und noch nicht beendet ist.

II.

Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde ist zulässig. Der Klägerin stehen gegen den in der vollstreckbaren Ausfertigung der streitgegenständlichen notariellen Urkunde titulierten Anspruch keine Einwendungen zu.

Entsprechend des Sicherungsvertrages vom 22.08.2011 ist die Beklagte berechtigt, ihre Sicherungsrechte zu verwerten, wenn ihre gesicherten Forderungen fällig sind und der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist.

1.

Mit der zwischen den Parteien mit Datum vom 15.05.2018 bezeichneten Vereinbarung vereinbarten die Parteien, dass der gesamte Darlehensbetrag fällig ist. Die Klägerin erkannte diese Forderungen dem Grunde und der Höhe nach an. Ebenfalls hat sie anerkannt, dass die Geschäftsbeziehung gekündigt wurde.

a.

Die Teilzahlungsvereinbarung wurde wirksam geschlossen.

(1) Entgegen der Annahme der Klägerin stellt das durch die Klägerin zurückgesandte Dokument mit der in die Teilzahlungsvereinbarung eingeschobenen Seite 2 des Gesprächsvermerks vom 15.05.2018 kein neues Angebot dar nach § 150 Abs. 2 BGB dar.

Die Verhandlung musste nicht nach § 156 ZPO wiedereröffnet werden, da kein nachtäglicher relevanter Tatsachenvortrag erfolgte. Dass die Klägerin die Seite 2 des Gesprächsvermerks zwischen die Seiten 1 und 2 der Teilzahlungsvereinbarung eingefügt hatte, ist schon der Anlage B 4a zu entnehmen. Unstreitig war auch bereits vorgetragen, dass es einen Gesprächsvermerk und eine Teilzahlungsvereinbarung vom 15.05.2018 gab. Der Vortrag zur Schriftform ist ebenfalls nicht relevant, wie noch ausgeführt wird.

Durch die Zusendung des Gesprächsvermerks und der Teilzahlungsvereinbarung wurde das Vertragsverhältnis der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt. Dabei stellte der Gesprächsvermerk die Basis für die Teilzahlungsvereinbarung dar. Die Teilzahlungsvereinbarung weicht inhaltlich nicht vom Gesprächsvermerk ab. Der Gesprächsvermerk ist ausführlicher gehalten und vereinbart auch den weiteren Umgang und die weiteren Schritte. Seite 2 des Gesprächsvermerks enthält hinsichtlich der Ratenzahlung, Befristung etc. die gleichen Angaben wie in der Teilzahlungsvereinbarung. Auch hinsichtlich den Vollstreckungsmaßnahmen ergibt sich kein Widerspruch. Legt man die Erklärung der Klägerin nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Empfängers aus, ist das zurückgesandte Dokument so zu verstehen, dass die Klägerin der Teilzahlungsvereinbarung zustimmt und durch die Rücksendung des Blatts 2 des Gesprächsvermerks zusätzlich zum Ausdruck bringt, auch dem Gesprächsvermerk zuzustimmen. Eine inhaltliche Änderung der Teilzahlungsvereinbarung ist dem Blatt 2 des Gesprächsvermerks gerade nicht zu entnehmen.

Zudem ist auch der Gesprächsvermerk zwischen beiden Parteien verbindlich geworden nach den Grundsätzen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens (vgl. Ellenberger in Palandt, 78. Auflage, § 147 BGB, Rn. 8 ff.). Die beiden Parteien sind Formkaufleute. Die Beklagte leitet ein mit den Worten „Vereinbarungsgemäß bestätigen wir folgende Vereinbarungen“ und führt unter 1. bis 4. die im persönlichen Gespräch getroffenen Vereinbarungen auf. Das Bestätigungsschreiben kommt im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Gespräch vom 09.05.2018, nämlich nur vier Bankarbeitstage später. Die Klägerin widerspricht diesem Vermerk auch nicht.

In der Folgezeit haben sich beide Parteien gerade auch an die getroffenen Vereinbarungen gehalten. Die Teilzahlungsvereinbarung und die Vereinbarungen des Gesprächsvermerks wurden von beiden Parteien beachtet und umgesetzt.

(2) Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der Mitsendung des Blatt 2 des Gesprächsvermerks ein neues Angebot unterbreitet wurde, so war nach § 151 BGB zumindest nicht mit einer Annahmeerklärung zu rechnen. Wie bereits dargelegt, wird ein von der Beklagten formulierter und von ihr als verbindlich erachteter Gesprächsvermerk eingeführt. Diese 3 Seiten werden ohne Kommentar seitens der Klägerin versandt, sodass sie selbst zum Ausdruck bringt, dass sie von einer Zustimmung ausgeht und nicht mit einer Rückantwort oder gar Ablehnung seitens der Beklagten rechnet, zumal – wie oben aufgeführt – auch die Vereinbarungen des Gesprächsvermerks zwischen den Parteien mangels Widerspruch durch die Klägerin verbindlich geworden sind. Spätestens jedoch mit der Durchführung der Vereinbarung akzeptieren beide Seiten die geschlossene Vereinbarung und zumindest in diesem Zeitpunkt nimmt die Beklagte konkludent das abgeänderte Angebot an.

(3) Die Teilzahlungsvereinbarung ist auch nicht mangels vereinbarter Schriftform gemäß § 125 BGB unwirksam. Für die vereinbarte Schriftform nach § 127 BGB reicht im Zweifel die telekommunikative Übermittlung aus. Die per Email übermittelte Vereinbarung genügt daher der Schriftform. Das eingescannte Dokument trägt die Unterschriften beider Parteien – was zunächst durch die Klägerin bestritten, dann aber wieder zugegeben wird – und es war für beide Seiten möglich das elektronische Dokument auszudrucken (vgl. Ellenberger, in: Palandt a.a.o. § 127 BGB Rn. 2). Aber auch ein konkludenter Vertragsschluss zwischen den Parteien bleibt möglich. Eine vereinbarte Schriftform bedeutet nicht, dass die Parteien nicht im gegenseitigen Einverständnis davon abweichen können. Mit konkludentem Vertragsschluss kann auch die Schriftform stillschweigend aufgehoben werden (vgl. Ellenberger, in: Palandt a.a.o., § 125 BGB Rn. 19).

b.

Aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung ist es nun unerheblich, ob die von der Beklagten am 27.10.2017 erklärte Kündigung wirksam war oder nicht. Der Streit, der darüber bestand, wurde verbindlich durch die Vereinbarung vom 15.05.2018 beigelegt.

Es mag sein, dass die Klägerin auch nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Auffassung vertrat und weiterhin vertritt, die ihr gegenüber erklärte Kündigung der Geschäftsbeziehung sei unberechtigt gewesen. Das nimmt aber nichts daran, dass die Parteien in diesem Vertrag die sofortige Fälligstellung der gegen sie bestehenden Forderungen vereinbart haben. Die Forderungen wurden von der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Die Teilzahlungsvereinbarung ließ die Kündigung ausdrücklich unberührt und diente in erster Linie der Regelung der Rückführung. Der Kammer erschließt sich nicht, auf welcher Basis die Klägerin meint, sie habe die Fälligstellung der Forderungen nicht anerkannt. Die Präambel der Vereinbarung lässt keinen Zweifel daran, dass die Forderungen in ihrer Gesamtheit fällig sind und es fortan nur um die Tilgung der Gesamtforderung geht. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Begleitschreiben vom 15.05.2018 (Anlage K 12). Die hierin erklärte Bereitschaft zu einer Umschuldung, sofern die Gesamtablösung durch andere Kreditinstitute nicht gelingen werde, steht der von der Kammer vorgenommenen Auslegung der Vereinbarung nicht entgegen. Die Ablösung des Gesamtengagements durch Dritte setzt voraus, dass die Verträge mit der Klägerin beendet sind, gleiches gilt für eine Umschuldung durch die Beklagte. Wenn die Verträge hätten fortbestehen sollen, hätte keine Umschuldung in Aussicht gestellt werden müssen.

c.

Soweit die Klägerin die Kündigung und Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig hält, weil der Rückstand nur gering gewesen sei und ihr zuvor habe eine Frist gesetzt werden müssen, überzeugt das ebenfalls nicht.

Die Klägerin ist geschäftlich erfahren. Sie konnte entscheiden und abwägen, ob sie die Vereinbarung vom 15.05.2018 abschloss, auch ob sie das Angebot der Beklagten auf eine Fortsetzung der Ratenzahlung annahm oder nicht.

d.

Die Vereinbarung ist auch nicht durch Anfechtung ex-tunc nichtig geworden. Hier trägt die Klägerin schon keinen Anfechtungsgrund vor. Die Vereinbarung vom 15.05.2018 ist klar und eindeutig formuliert. Auch der von der Klägerin vorgetragene offene oder versteckte Dissens ist bereits unsubstantiiert. Es kann schon denklogisch nur eine Art von Dissens vorliegen.

2.

Die Beklagte ist nun auch zur Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt, da der ursprünglich erklärte Verzicht auf die Einleitung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen mit Schreiben vom 12.11.2018 wirksam widerrufen wurde. Die Klägerin befand sich im Verzug.

Die Beklagte hatte ursprünglich auf die Einleitung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Vereinbarung vom 15.05.2018 bis zum 30.09.2018 verzichtet. In der Vereinbarung war jedoch auch vereinbart, dass die Beklagte die Ratenzahlung in dem Fall widerrufen darf, wenn die Klägerin mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug gerät. In der Folgezeit wurde mündlich eine Verlängerung der Teilzahlungsvereinbarung vereinbart, was auch eine Verlängerung des Verzichts auf Vollstreckungsmaßnahmen durch die Beklagte beinhaltete. Die Beklagte durfte die Teilzahlungsvereinbarung widerrufen, da sich die Klägerin am 12.11.2018 mit der Oktober-Rate 14 Tage im Verzug befand. Die Rate in Höhe von 8.000 EUR wurde am 28.10.2018 fällig. Der Vortrag der Klägerin, ein Mitarbeiter der Beklagten habe ihr im Oktober mitgeteilt, dass an einer Fortsetzung der Finanzierung kein Interesse bestehe und deswegen sie u.a. die Ratenzahlung eingestellt habe, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist schon nicht klar, welche Stellung dieser Mitarbeiter hatte und ob er überhaupt solche Entscheidungen treffen konnte. Es bestanden hingegen verbindliche schriftliche Absprachen zwischen den Parteien, welche die Klägerin ohne weitere Rücksprache mit der Beklagten nicht eingehalten hat. So zahlte sie nicht die weiteren Raten, sandte das schriftliche Angebot nicht zurück und legte auch die seitens der Beklagten geforderten Unterlagen nicht vor.

3.

Der Zwangsvollstreckung kann auch nicht der Einwand der Übersicherung entgegengehalten werden. Bei der Übersicherung durch eine Wertsteigerung, wie von der Klägerin behauptet, handelt es sich um eine unplanmäßige, nachträgliche Übersicherung. Eine Solche beeinträchtigt die Wirksamkeit der dinglichen Übertragung nicht, denn die Sittenwidrigkeit eines Vertrages beurteilt sich nach der Situation bei Vertragsschluss. Im Sicherungsvertrag (Anl. K 1a) ist vereinbart, dass sich die Klägerin für diesen Fall auf Verlangen der Beklagten zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Vollstreckung verstößt jedoch dann gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wenn der Sicherungsnehmer die Freigabe verweigert, obwohl er die dauernde Übersicherung erkennt (Ganter, in: Bankrechtshandbuch, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 356). Daraus ist nicht zu schließen, dass der Sicherungsnehmer für den Fall der Wertschwankungen am Markt eine Überwachungspflicht hat, ob der aktuelle Marktwert zu einer Übersicherung führen könnte. Es besteht somit auch keine Pflicht, Nachforschungen zur Wertermittlung zu betreiben. Die Klägerin trägt nicht vor, welche Fakten die Beklagte kennen soll, wonach sie annehmen muss, auf Dauer übersichert zu sein. Die Beklagte hingegen signalisiert eine Bereitschaft zur Überprüfung des Wertes, wenn die Klägerin die im Schreiben 19.12.2018 benannten Unterlagen vorlegt. Im Februar 2019 gab die Beklagte dann auch Sicherheiten in einer Größenordnung von 1.373.000 EUR frei. Eine Freigabe von Sicherheiten kann in vernünftiger und wirtschaftlicher Weise nicht auf einfachen Zuruf des Sicherheitsgebers erfolgen. Der Sicherheitsgeber muss dem Sicherheitsnehmer die Unterlagen zur Verfügung stellen, welche dem Sicherheitsnehmer eine wirtschaftliche Überprüfung der Sicherheiten erlaubt. Vollständige Unterlagen, mit denen die Beklagte den Wert der restlichen Sicherheiten prüfen könnte, legt die Klägerin auch während des Verfahrens nicht vor. Ihr Vortrag zur Werthaltigkeit der Grundstücke ist zudem widersprüchlich.

Der von der Klägerin behauptete Marktwert von 4.000 EUR pro m² erschließt sich dem Gericht nicht. Den einzigen Anhaltspunkt für eine Einschätzung des Wertes der Teileigentumsrechte an dem WY bietet der notarielle Kaufvertrag zwischen der Klägerin und Herrn P vom 10.10.2017 (Anl. K 5). Hierbei werden neben 4 Doppelstockeinstellplätzen Gewerbeflächen entsprechend der Anl. K 8 mit einer Fläche von 140,1 m² für 500.000 EUR verkauft. Selbst wenn bei dem Kaufpreis der Wert der Stellplätze vollständig ignoriert wird, ergibt sich daraus nur ein Kaufpreis von rund 3.500 EUR. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein einzelner Kaufvertrag nur sehr eingeschränkte Aussagekraft für den Wert der anderen Gebäudeteile hat. Es kommt für die Bewertung insbesondere auf die Lage und die geschlossenen Mietverträge an. Die aktuellen Miet- und Pachtverträge legt die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte nicht vor.

Die Klägerin will im Januar 2019 eine Miete von nur 263,82 EUR vereinnahmt haben. Sie legt aber mit dem Schriftsatz vom 08.02.2019 eine Immobilienbewertung vom 04.02.2019 (Anlage K 22) vor, in der für drei Wohnungseigentumseinheiten monatliche Mieten von 14.144,00 EUR angegeben sind. Einheiten, die nicht von der Zwangsverwaltung umfasst sind.

Entgegen der Vorstellung der Klägerin hat der Sicherungsnehmer auch kein Auswahlrecht, welche Sicherheiten der Sicherungsgeber verwerten darf. Der Sicherungsnehmer muss bei (durch Unterlagen belegter) Übersicherung, Sicherheiten freigeben, aber sich nicht auf durch den Sicherungsgeber ausgewählte Sicherheiten beschränken lassen.

Der Einwand der Beklagten, dass die Zwangsverwaltung zu großem wirtschaftlichen Schaden führe, weil Mieter, deren Einheit nicht von der Zwangsverwaltung erfasst seien, diese zum Anlass nähmen, an sie keine Miete zu zahlen, ist rechtlich für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung unerheblich und auch nicht der Beklagten anzulasten. Es obliegt allein der Klägerin, säumige Mieter zur Zahlung anzuhalten. Zum anderen ist schon der Vortrag zu den Mieteinnahmen widersprüchlich (s.o.).

III.

Der Klageantrag zu 2) ist schon deswegen unbegründet, da die Herausgabe der Urkunde erst nach vollständiger Befriedigung der Beklagten verlangt werden kann. Dies ist unstreitig nicht der Fall.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO

Der Streitwert wird auf 1,6 Mio EUR festgesetzt.

Der Streitwert bestimmt sich bei der Vollstreckungsgegenklage nach dem Nennwert der titulierten Forderung (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018, AZ. I ZB 4/18). Diese beläuft sich auf 1,6 Mio. EUR.

 

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