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Grundsicherung für Arbeitssuchende – Bedarfsgemeinschaft

Sozialgericht Aachen

Az: S 14 AS 80/07

Urteil vom 19.11.2007


Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2007 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Februar bis Juli 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 EUR monatlich zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Kläger und seinen Kindern.

Der 1970 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende -. Am xx.xx.2001 heiratete der Kläger die Zeugin B. Aus der Beziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin B waren zum damaligen Zeitpunkt bereits das 1997 geborene Kind K sowie das am 2000 geborene Kind L hervorgegangen. Am 2003 wurde das dritte Kind I geboren. Der Kläger bewohnte zunächst mit der Zeugin B und den drei Kindern eine 90 qm große Wohnung auf der x Straße x E. Die Beklagte gewährte der damals fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft Leistungen ab Januar 2005. Mit Fortzahlungsantrag vom 19.06.2006 teilte der Kläger den Auszug der Zeugin B und der Kinder zum 01.07.2006 mit. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin nur noch Leistungen für diesen selbst und wies zudem mit Schreiben vom 27.06.2006 darauf hin, dass die Wohnung des Klägers für diesen nunmehr zu groß sei. Für eine alleinstehende Person sei lediglich eine Wohnungsgröße bis zu 45 qm angemessen. Falls er nicht bis zum 31.12.2006 seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß senke, würden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen werden.

Ausweislich eines Vermerkes der Beklagten vom 01.08.2006 erklärte der Kläger, dass ihm klar sei, dass er neuen Wohnraum anmieten müsse, er wolle aber eine 60 qm große Wohnung anmieten, da seine drei Kinder sich regelmäßig bei ihm aufhielten. Nach einem entsprechenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren führten die Beteiligten in der Folge einen Hauptsache- und einen Eilrechtsstreit über die Frage, ob dem Kläger grundsätzlich eine 60 qm Wohnung zustehe (Az.: S 23 AS 77/06 und S 23 AS 76/06 ER). Sowohl der Eilantrag als auch die Klage wurden zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Klärung der zugrunde liegenden Fragen nur im Hinblick auf ein konkretes Wohnungsangebot erfolgen könne. Am 08.12.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zustimmung zum Umzug in eine 55 qm groß Wohnung auf der x Straße. Die Wohnung sollte bei einem Quadratmeterpreis von 5,68 EUR 311,78 EUR monatlich netto-kalt kosten. Außerdem sollten monatliche Abschläge für Betriebskosten in Höhe von 91,33 EUR und für Heizkosten in Höhe von 36,89 EUR (zusammen 440,00 EUR) gezahlt weden. Die Wohnung sollte aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer „Kitchenette“, einer Diele und einem Bad bestehen. Mit Bescheid vom 08.12.2006 lehnte die Beklagte die Zustimmung ab. Die Wohnung sei schon deshalb unangemessen teuer, da die Beklagte lediglich einen Quadratmeterpreis von 4,89 EUR für angemessen halte. Zudem könnten bei der Berechnung des angemessenen Preises weiterhin lediglich 45 qm zugrunde gelegt werden. Es stehe dem Kläger jedoch frei, eine größere Wohnung anzumieten, soweit diese nur eine Netto-Kalt-Miete von 220,05 EUR nicht überschreite. Hiergegen wandte sich der Kläger erneut mit einem Eilantrag (S 23 AS 97/06 ER). Auch dieser Antrag wurde zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Wohnung unter Berücksichtigung des von der Beklagten angesetzten Wertes von 4,89 EUR pro qm selbst dann unangemessen sei, wenn 60 qm zugrunde gelegt würden. Im Übrigen bestünden gegen den von der Beklagten angesetzten qm-Preis keine durchgreifenden Bedenken.

Am 28.12.2006 unterzeichnete der Kläger einen Mietvertrag ab 01.01.2007 für eine andere ebenfalls 55 qm große Wohnung auf der x Straße. Die Wohnung bestand – wie auch bereits die zuvor angebotenen Wohnungen – aus einem Wohnzimmer mit „Kitchenette“, Schlafzimmer, Diele und Bad. Auch für diese Wohnung sollte eine Netto-Kalt-Miete von 311,78 EUR, eine Nebenkostenvorauszahlung von 91,33 EUR und eine Heizkostenvorauszahlung von 36,89 EUR (zusammen 440,00 EUR) monatlich anfallen. Mit Bescheid vom 04.01.2007 gewährte die Beklagte zunächst nur Leistungen in Form der Regelleistung für den Zeitraum Februar bis Juli 2007. Im Laufe des Januar 2007 legte der Kläger für die von ihm bereits bezogene Wohnung zwei weitere Vermieterbescheinigungen vor, wobei auf der letzten Bescheinigung nur noch Gesamtkosten von 400,00 EUR monatlich ausgewiesen wurden. Nach dieser Bescheinigung betrug der Preis pro qm (netto-kalt) nunmehr nur noch 4,89 EUR, die Netto-Kalt-Miete demnach 268,41 EUR, die Betriebskostenvorauszahlung 94,00 EUR und die Heizkostenvorauszahlung 37,59 EUR. Auf beiden Vermieterbescheinigungen vermerkte die Beklagte, dass der Anmietung nicht zugestimmt werde.

Mit Änderungsbescheid vom 02.02.2007 gewährte die Beklagte für Februar bis Juli 2007 auch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 344,05 EUR (Netto-Kalt-Miete 220,05 EUR, Nebenkosten 70,00 EUR, Heizkosten 54,00 EUR). Am 09.02.2007 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und begehrte Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 400,00 EUR. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2007 zurückgewiesen. Darin führte die Beklagte aus, dass keine Zustimmung für die Anmietung der neuen Wohnung vorgelegen habe. Es könne lediglich ein Quadratmeterpreis von 4,89 EUR und eine maximale Wohnfläche von 45 qm zugrunde gelegt werden. Daraus ergebe sich die angemessene Netto-Kalt-Miete von 220,05 EUR. Aufgrund ortsüblicher Vergleichswerte könnten als Nebenkosten 70,00 EUR berücksichtigt werden. Nach den entsprechenden Richtlinien des Kreises Aachen könnten an Leistungen für Heizung im vorliegenden Falle 1,20 EUR pro qm angesetzt werden, was bei einer maximal zu berücksichtigenden Wohnfläche von 45 qm anerkennungsfähige Heizkosten von 54,00 EUR bedeute. In der Sache würden dem Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht aufgrund der Wohnfläche, sondern aufgrund der zu hohen Grundmiete verweigert werden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag wies die Beklagte den im Rahmen des Eilverfahrens S 23 AS 97/06 ER erhobenen Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zusicherung mit Bescheid vom 08.12.2006 zurück.

Am 02.04.2007 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.03.2007 erhoben, der sich auf die Festsetzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bewilligungsbescheid vom 02.02.2007 bezieht.

Der Kläger trägt vor, ihm müssten jedenfalls 60 qm zustehen, da seine drei Kinder sich regelmäßig bei ihm aufhielten. So seien alle drei Kinder von freitags bis sonntags bei ihm. Die jüngste Tochter würde sich darüber hinaus auch unter der Woche bei ihm aufhalten und bei ihm übernachten. Er bringe sie dann am nächsten Morgen zum Kindergarten. Auch in den Ferien seien die Kinder bei ihm. Die jetzige Wohnung sei besonders deshalb wichtig für ihn, da sie in unmittelbarer Nähe des Kindergartens liege, den die jüngste Tochter besuche. Im Übrigen habe er in der Innenstadt von E keine günstigere Wohnung gefunden. Dass die aktuelle Wohnung über kein Kinderzimmer verfüge, liege daran, dass er zum 31.12.2006 aufgrund der entsprechenden Aufforderung der Beklagten und nach den vorangegangenen erfolglosen Verfahren eine schnelle Entscheidung habe treffen müssen. Die aktuelle Wohnung verfüge zwar über kein Kinderzimmer, sie sei aber immerhin größer. In der Sache handele es sich bei den von ihm geltend gemachten Leistungen für Unterkunft und Heizung um seinen eigenen Anspruch und nicht einen Anspruch auch seiner Kinder.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2007 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Februar bis Juli 2007 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie trägt weiter vor, auch die Zeugin B erhalte Leistungen nach dem SGB II. In deren Haushalt sei ausreichender Wohnraum für die Kinder vorhanden. Die Zeugin B habe im Übrigen bei der Stellung ihres ersten eigenen Antrages auf SGB II-Leistungen davon gesprochen, dass sie in ihre derzeitige Wohnung gerade deshalb gezogen sei, da auch ihre Mutter im gleichen Haus wohne und ihr – der Zeugin – bei der Erziehung der Kinder helfen könne. Von einer Betreuung der Kinder durch den Kläger sei anlässlich dieser Vorsprache der Zeugin keine Rede gewesen.

Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens Wohnungsangebote für Einzelpersonen in Eschweiler zu dem von ihr als angemessen angesehenen Preis vorgelegt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 19.11.2007 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten der Verfahren S 23 AS 76/06 ER, S 23 AS 77/06 sowie S 23 AS 97/06 ER verwiesen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtswidrig sind. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung jedenfalls in der beantragten Höhe von 400,00 EUR monatlich für den Zeitraum Februar bis Juli 2007.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten erfolgt im Hinblick auf die Netto-Kalt-Miete nach der sogenannten Produkttheorie (vgl. hierzu und zum Folgenden Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 19 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Rdnr. 49 ff.). Danach ist eine sich nach der Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft befindlichen Personen zu bestimmende Quadratmeterzahl mit einem für den maßgeblichen Einzugsbereich abstrakt zu bestimmenden „angemessenen“ Quadratmeterpreis zu multiplizieren.

Zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises ist vorrangig der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Bei der Festlegung des genauen Quadratmeterpreises ist sodann zu beachten, dass Bezieher von SGB II-Leistungen auf das untere Marktsegment verwiesen sind. Wie diese Vorgabe im Hinblick auf einen bestimmten Mietspiegel umzusetzen ist, ist umstritten. Gleichwohl bestehen gegen den von der Beklagten in Eschweiler als angemessen angesehenen Quadratmeterpreis von 4,89 EUR keine Bedenken. Der Mietspiegel für die Stadt Eschweiler für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 sieht insgesamt eine Spanne von 2,75 EUR bis 7,70 EUR vor. Der Mittelwert liegt demnach bei 5,23 EUR. Der von der Beklagten als angemessen angesehene Quadratmeterpreis von 4,89 EUR liegt nur knapp unterhalb dieses Mittelwertes.

Die als angemessen anzusehende Quadratmeterzahl wurde bisher nach den landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum zwischenzeitlich aufgehobenen Wohnungsbindungsgesetz ermittelt (vgl. Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 42). Danach standen in Nordrhein-Westfalen einer Person 45 qm, zwei Personen 60 qm, drei Personen 75 qm usw. zu (vgl. Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Nr. 23 vom 10.05.2002, S. 396 ff., 400). Nunmehr könnten über § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) die hierzu ergangenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen maßgeblich sein (vgl. Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2007, L 7 B 233/07 AS ER mit Verweis auf BSG, a.a.O.). Nach Ziffer 1.4.1 der Anlage 1 zu den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Nr. 7 vom 22.02.2006, S. 129) ergeben sich jeweils Werte von 47 qm, 62 qm, 77 qm usw. Ob mit dem Argument der Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung an den bisherigen Werten festgehalten werden kann, kann hier dahinstehen. Denn der Klageantrag ist bereits unter Berücksichtigung der bisher maßgeblichen Werte begründet, so dass diese auch im Folgenden zugrunde gelegt werden können.

Nach Auffassung der Kammer sind im vorliegenden Fall jedenfalls 60 qm angemessen. Dem steht nicht entgegen, dass die Wohnung des Klägers durchgehend nur von diesem bewohnt wird. Auf Grundlage der Rechtsprechung des BSG zur sogenannten zeitweisen Bedarfsgemeinschaft ist nach Auffassung der Kammer angesichts des regelmäßigen Aufenthalts der Kinder des Klägers in dessen Wohnung davon auszugehen, dass diese so genutzt wird, als ob sich dort zwei Personen regelmäßig und durchgehend aufhalten.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R, Rdnr. 27-29) ausgeführt, dass Kinder, die sich zwar grundsätzlich bei einem Elternteil aufhalten, regelmäßig aber auch beim anderen (und hilfebedürftigen) Elternteil leben, mit letzterem eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bilden. Entsprechend sei den Kindern (und nicht dem jeweiligen Elternteil) entsprechend der Anzahl der Tage, die sie sich bei dem jeweiligen Elternteil aufhalten, ein anteiliger Leistungsanspruch zuzugestehen. Allerdings ist in diesem Urteil nicht ausgeführt, welche Konsequenzen eine solche zeitweise Bedarfsgemeinschaft für die Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung desjenigen Elternteils hat, bei dem sich die Kinder gerade nicht überwiegend aufhalten. Das BSG deutet in dem vorgenannten Urteil aber an, dass auch Leistungen nach § 22 SGB II im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sind (vgl. BSG a.a.O., Rdnr. 28; vgl. auch Behrend, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 23 Rdnr. 43). Nach Auffassung der Kammer kann jedenfalls vor dem Hintergrund der besonderen Förderungspflicht des Staates aus Art. 6 Abs. 1 Grundsgesetz (GG) kein Zweifel daran bestehen, dass insbesondere unter der Voraussetzung einer gewissen Regelmäßigkeit und zeitlichen Erheblichkeit der Anwesenheit von Kindern im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles dort ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft bestehen muss. Wegen der grundrechtlichen Dimension der Frage hält die Kammer es nicht für möglich, die Kinder auf den beim anderen Elternteil vorhandenen Wohnraum zu verweisen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass alle drei Kinder des Klägers sich tatsächlich von freitags mittags bis sonntags abends bei ihm aufhalten und die jüngste Tochter darüber hinaus regelmäßig an mindestens zwei weiteren Tagen in der Woche beim Kläger übernachtet. Dies ergibt sich aus der glaubhaften und mit den Ausführungen des Klägers übereinstimmenden Aussage der Zeugin B. Diese bestätigte darüber hinaus, dass die getroffene Regelung bereits seit der Trennung praktiziert werde und daran auch nach Abschluss des mittlerweile eingeleiteten Scheidungsverfahrens festgehalten werden solle. Eine Änderung der Situation komme allerdings dann in Betracht, wenn die jüngste Tochter in die Grundschule gehen werde, da sich die Grundschule anders als der Kindergarten nicht in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Klägers, sondern der der Zeugin B befinde. Die anfänglich angedachte Betreuung der Kinder auch durch die Mutter der Zeugin B stehe wegen deren Wegzugs nicht mehr im Raum.

Nach Auffassung der Kammer ist es jedenfalls bei einem derart kontinuierlichen und umfangreichen Aufenthalt der Kinder des Klägers in dessen Wohnung nicht zumutbar, diesen auf eine 45 qm große Wohnung zu verweisen. Eine Vergleichbarkeit jedenfalls mit einem Zwei-Personen-Haushalt, dem 60 qm zustehen, zeigt sich, wenn die Anzahl derjenigen Tage addiert wird, die sich jedes Kind durchschnittlich im Monat bei dem Kläger aufhält. Dies sind angesichts zweier Übernachtungen aller drei Kinder an den Wochenenden bereits 24 Tage (3 Kinder mal 2 Tage mal 4 Wochenenden) und sodann 8 weitere Tage (2 Übernachtungen pro Woche mal 4 Wochen der Tochter Inga), zusammen 32 Tage.

Die Kammer hält es im Übrigen für unerheblich, dass die neue Wohnung des Klägers über kein Kinderzimmer verfügt. Wegen der pauschalierenden Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten kann es nicht auf die tatsächliche Zimmerzahl, sondern (nur) auf die qm-Zahl ankommen. Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass in einer 60 qm großen Wohnung auch ohne Kinderzimmer drei Kinder besser zu beherbergen und zu betreuen sind als in einer 45 qm großen Wohnung. Die Kammer weist des Weiteren darauf hin, dass die Bejahung eines höheren Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft hier allein wegen der zeitweisen Anwesenheit der Kinder erfolgt. Der vereinzelt vertretenen Ansicht, bereits die Alleinerziehung von Kindern begründe einen höheren Anspruch auf Leistungen für Unterkunft (so Sozialgericht – SG – Aachen, Urteil vom 16.11.2005, S 11 AS 70/05), hat sich die Kammer nicht angeschlossen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 23.10.2006, S 23 (10) AS 88/05).

Für die Berechnung der angemessenen Leistungen für Unterkunft kommen zwei Modelle in Betracht. Zum einen kann auf Grundlage der vorgenannten vergleichenden Betrachtung ein 60 qm Haushalt angenommen werden. Es ergeben sich dann 293,40 EUR für die Netto-Kalt-Miete (4,89 x 60). Alternativ könnte für jeden einzelnen Tag des Monats auf Grundlage der jeweils an diesem Tag in der Wohnung befindlichen Personen ein entsprechender Wert ermittelt werden. In diesem Fall ergäbe sich für 14 Tage ein Wert von insgesamt 102,69 EUR (an 14 Tagen wohnt der Kläger allein, angemessene Quadratmeter dann 45; 45 x 4,89 = 220,50; 220,50: 30 x 14 = 102,69), an 8 weiteren Tagen ein Betrag von 78,24 EUR (an 8 Tagen wohnt der Kläger mit der Tochter I zusammen, angemessene Quadratmeter dann 60; 4,89 x 60 = 293,40: 30 x 8 = 78,24) und an 8 weiteren Tagen ein Betrag von 117,36 EUR (an 8 Tagen wohnt der Kläger mit allen drei Kindern zusammen, angemessene Quadratmeter dann 90; 4,89 x 90 = 440,10 EUR: 30 x 8 = 117,36 EUR), was einen Gesamtbetrg von 289,29 EUR ergäbe.

In beiden Fällen wird unter Hinzuziehung der von der Beklagten bereits jetzt zugestandenen 70,00 EUR für Nebenkosten und 54,00 EUR für Heizkosten (zusammen 124,00 EUR) der eingeklagte Betrag von 400,00 EUR erreicht. Gleiches gilt unter Zugrundelegung der zuletzt vom Vermieter bescheinigten Neben- und Heizkosten (94,00 EUR Nebenkosten und 37,59 EUR Heizkosten, zusammen 131,59 EUR). Da über einen weitergehenden Anspruch nicht zu entscheiden ist (ne ultra petita), kann dahinstehen, ob die Beklagte die Neben- und Heizkosten pauschaliert in Abhängigkeit von der Quadratmeterzahl gewähren durfte oder ob hier nicht die tatsächlichen Kosten hätten zugrunde gelegt werden müssen (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2007, L 20 B 111/07 AS, m.w.N.).

Obwohl das BSG in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R) davon auszugehen scheint, dass es sich auch bei den Leistungen nach § 22 SGB II im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft um eigene Ansprüche der Kinder handelt (vgl. BSG, a.a.O.; Berendt a.a.O.), geht die Kammer im vorliegenden Fall davon aus, dass (allein) dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft unter Zugrundelegung von 60 qm zusteht. Denn es bestehen Zweifel daran, dass die Vorgaben des BSG zur anteiligen Leistungsgewährung im Fall der zeitweisen Bedarfsmeinschaft für die Regelleistung direkt auf die Leistungen für Unterkunft übertragbar sind. Die genaue Übertragung bedeutete, dass selbst der Aufenthalt eines einzigen Kindes an nur einem Tag im Monat bei dem hilfebedürftigen Elternteil zu einem – wenngleich minimalen – Anspruch (des Kindes) auf anteilige Leistung für Unterkunft führen würde. Einen solchen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft hält die Kammer aber nicht für gerechtfertigt (so offenbar auch Berendt, a.a.O.). Es erscheint durchaus zumutbar, dass ein alleinstehender hilfebedürftiger Elternteil (und auch das Kind bzw. die Kinder) bei vergleichsweise seltenen bzw. in zeitlicher Hinsicht nicht umfangreichen Besuchen mit einer 45 qm großen Wohnung auskommt (bzw. auskommen). Dies spricht dafür, anders als bei der Regelleistung keine nach Tagen anteilige Gewährung vorzunehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Vergleich mit einem Zwei-, Drei- oder Vier-Personen-Haushalt vorzunehmen. Diese sich von den Vorgaben des BSG zur Regelleistung lösende Betrachtung weist bereits in Richtung einer Erhöhung des Anspruchs des hilfebedürftigen Elternteils (und nicht der Kinder). Ein weiteres Argument gegen einen eigenen Leistungsanspruch der Kinder für die Zeit des Aufenthaltes bei dem Kläger im Hinblick auf die Leistungen für Unterkunft ist darin begründet, dass anders als bei der Regelleistung eine Aufteilung der Leistungen für Unterkunft zwischen den zwei anzunehmenden Bedarfsgemeinschaften nicht möglich erscheint. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Kinder ganz überwiegend bei dem anderen Ehepartner (der Zeugin B) leben, wäre es nicht gerechtfertigt, nach einer der oben genannten Methoden den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft dieses anderen Ehepartners und der Kinder zu kürzen. Stehen damit der Zeugin B und den Kindern Leistungen für Unterkunft für einen Vier-Personen-Haushalt zu und ist gleichzeitig der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft aus dem Kläger und seinen Kindern eine 60 qm große Wohnung zuzubilligen, so bietet es sich an, zur Vermeidung eines Doppelbezuges der Kinder von einem entsprechend erhöhten Anspruch des Klägers auszugehen.

Diesem Anspruch des Klägers steht schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte bestandskräftig eine Zustimmung zum Umzug abgelehnt hat, da eine Zustimmung nach § 22 Abs. 2 SGB II für die Gewährung von Leistungen für eine angemessene Unterkunft nicht konstitutiv ist (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007 § 22 Rdnr. 70).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG, die Zulassung der Berufung auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

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