Skip to content

Fehlende Beheizbarkeit begründet bei unvermietbarem Haus keinen Grundsteuererlass

Zwei Holzöfen statt Gasheizung, fünf Bewohner, keine Mietverträge: Für 2016 bis 2018 verlangt ein Hausbesitzer jeweils 115,08 Euro Grundsteuer zurück. Für 2019 hatte das Finanzamt bereits einen Teilerlass gewährt – warum für die Vorjahre nicht dieselbe Rechnung gelten soll, musste das Finanzgericht Bremen klären.
Älterer Mann legt Holz in schwarzen Ofen, dahinter kalter Rippenheizkörper in Altbauwohnung.
Finanzgericht Bremen versagt Grundsteuererlass, weil unvermietbares Haus ohne Heizung keine Ertragsminderung begründet trotz Holzofen und Leerstand Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 K 77/23

Das Wichtigste im Überblick

Das FG Bremen entschied am 14.06.2024 (2 K 77/23): Der Gebäudeeigentümer erhält für 2016 bis 2018 keine Grundsteuer zurück, weil keine erhebliche Minderung der üblichen Miete feststand. Das Gericht zählt keine Miete, die erst nach Reparaturen möglich wäre.


  • Keine Mieteinbuße: Bei Unvermietbarkeit setzt das Gericht die übliche Miete auf null; tatsächlich erzielte der Eigentümer keine Miete.
  • Vermietung nachweisen: Für nicht selbst bewohnte Räume musste der Eigentümer ausreichende und erfolglose Vermietungsversuche belegen.
  • Eigennutzung zählt: Bei selbst bewohnten Räumen zählt die übliche Miete als Vorteil des Eigentümers.
  • Jahresprüfung: Eine niedrigere Grundsteuer für 2019 führte nicht automatisch zu einer Erstattung für frühere Jahre.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: FG Bremen
  • Datum: 14.06.2024
  • Aktenzeichen: 2 K 77/23
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundsteuer, Steuerrecht
  • Wichtig für: Grundstückseigentümer bei Grundsteuer und Mietausfällen

FG Bremen versagt Grundsteuererlass bei fehlender Beheizbarkeit

Das Finanzgericht Bremen hat am 14. Juni 2024 (Az. 2 K 77/23) die Klage eines Hauseigentümers abgewiesen. Er wollte für die Jahre 2016, 2017 und 2018 jeweils die Hälfte der gezahlten Grundsteuer erstattet bekommen. Die Einzelrichterin sah keine wesentliche Ertragsminderung, die einen Erlass rechtfertigen würde.

Der Mann hatte das 1927 errichtete Haus mit zwei Wohnungen (68 und 75,7 Quadratmeter) 2001 durch eine Erbauseinandersetzung erworben und wohnte schon damals mit seiner Familie dort. Nach seinen Angaben war es seit der Unterbrechung der Gasversorgung im Jahr 2008 nur eingeschränkt beheizbar. Der Energieversorger habe die Versorgung wegen einer nicht erfüllten Vorfinanzierungsforderung eingestellt. Später nutzte man unter anderem zwei Öfen für Holz oder Kohle. Offiziell vermieten könne er das Haus ohne automatische Heizung nicht. Es wohnten fünf mit ihm verwandte oder gut befreundete Personen dort, Mietverträge und Mietzahlungen gab es nicht.

Am 31. März 2020 beantragte der Eigentümer einen Grundsteuererlass für mehrere Jahre. Die Behörde behandelte den Antrag zunächst als Antrag für 2019 und gewährte für 2019 und 2020 später jeweils einen Teilerlass von 115,08 Euro. Für 2016 bis 2018 lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 6. August 2021 ab, weil die Antragsfrist abgelaufen sei. Die Einsprüche verwarf sie am 30. Mai 2023 als unzulässig. Vor Gericht verlangte der Mann nun 115,08 Euro pro Jahr zurück. Er verlor, trägt die Kosten, und die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ist ein Wohngebäude infolge seines baulichen Zustands oder mangelnder Beheizbarkeit objektiv unvermietbar, ist die ortsübliche Rohmiete mit null Euro anzusetzen; mangels einer rechnerischen Ertragsminderung scheidet ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG aus.
  2. Die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Angehörige oder Bekannte begründet keine unverschuldete Ertragsminderung im Sinne des § 33 Abs. 1 GrStG, wenn der Eigentümer keine ernsthaften und nachweisbaren Bemühungen um eine marktgerechte Vermietung unternimmt.
  3. Über den Erlass der Grundsteuer ist nach § 34 Abs. 1 GrStG für jedes Kalenderjahr gesondert zu befinden; die Bewilligung eines Teilerlasses für einen bestimmten Erlasszeitraum entfaltet keine Bindungswirkung für vorangegangene Jahre.

Warum bei baulicher Unvermietbarkeit kein Rohertragsausfall vorliegt

Weil die übliche Miete für ein nicht vermietbares Haus bei null liegt, fehlt es an einer Ertragsminderung im Sinne des Grundsteuergesetzes. Nach § 33 Abs. 1 GrStG wird die Grundsteuer bei bebauten Grundstücken zu 25 Prozent erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner das nicht zu vertreten hat. Bei einer Minderung um 100 Prozent beträgt der Erlass 50 Prozent. Als normaler Rohertrag gilt die zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete (§ 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG).

Fehlende Heizung führt zu einer üblichen Miete von null Euro

Für eigengenutzte, ungenutzte oder unentgeltlich überlassene Räume gilt nach § 79 Abs. 2 BewG die übliche Miete. Sie wird anhand der Mieten für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung geschätzt. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, vor allem die Beschaffenheit der Räume. Welche Miete nach einer Instandsetzung oder der Wiederherstellung eines Gas-Hausanschlusses erzielbar wäre, spielt keine Rolle. Das Gericht verwies auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. März 2014 (3 A 173/12). Die Behörde hatte genauso argumentiert.

Die Einzelrichterin teilte die Einschätzung, dass die übliche Miete mit null anzusetzen ist, wenn ein Haus wegen seines Zustands oder unzureichender Beheizbarkeit unvermietbar ist oder keine Mieternachfrage besteht. Sie stützte sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2001 (11 C-12/00), das Sächsische OVG und die Kommentierung von Krumm/Paeßens. Bei einer üblichen Miete von null und tatsächlich erzielter Miete von ebenfalls null ergibt sich kein Minderungsbetrag.

Der Eigentümer hatte betont, er habe die fehlende Beheizbarkeit nicht selbst herbeigeführt. Seine finanziellen Möglichkeiten seien begrenzt, und den zwangsweisen Rückbau des Gasanschlusses 2016 habe er nicht verhindern können. Die Behörde hielt dagegen, er habe die monatlichen Abschläge nicht gezahlt und keine geeigneten Brennstofföfen installiert. Das Gericht musste das nicht klären: Ohne Ertragsminderung entfiel auch die Frage, ob er sie zu vertreten hatte.

Eine ähnliche Lage könnte etwa bei einem Wohngebäude vorliegen, das wegen schwerer Bauschäden oder fehlender Versorgungsleitungen objektiv unvermietbar ist. Läge die übliche Miete dort bereits bei null, ließe sich kaum ein Erlass wegen Leerstands geltend machen, weil der steuerlich anzusetzende Ausgangsertrag schon null wäre.

Kein Ausfallbetrag bei eigengenutzten Wohnräumen

Das Gericht prüfte hilfsweise, ob wegen der beiden angeschlossenen Holz- oder Kohleöfen eine begrenzte Mieternachfrage bestand und deshalb eine geringe übliche Miete anzusetzen wäre. Für die selbst genutzten Räume gilt dann: Die geringe übliche Miete wäre zugleich als Nutzungsvorteil des Eigentümers zu berücksichtigen. Damit ergäbe sich auch hier kein Minderungsbetrag. Das Gericht verwies auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2018 (14 A 1106/16).

Unentgeltliche Überlassung ersetzt keine Vermietungsbemühungen

Bei den nicht selbst genutzten Räumen läge nach der Hilfsüberlegung des Gerichts bei unterstellter Vermietbarkeit zwar eine Ertragsminderung vor, weil der Mann nach eigenen Angaben keine Miete erzielte. Eine Ertragsminderung ist aber nur dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen außerhalb seines Einflussbereichs beruht. Das gilt, wenn er sie weder durch zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert hat. Bei Leerstand muss sich der Steuerpflichtige nachhaltig um eine Vermietung zu marktgerechtem Mietzins bemüht haben.

Das Gericht bezeichnete § 33 GrStG als Ausnahmevorschrift, die wegen der grundsätzlich ertragsunabhängigen Objektsteuer eng auszulegen sei. Je schwieriger ein Objekt zu vermieten sei, desto intensiver und nachhaltiger müssten die Bemühungen ausfallen. Es verwies auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Mai 2019 (W 8 K 18.1353) und auf Krumm/Paeßens, § 34 Rn. 24.

Der Eigentümer hatte weder behauptet noch nachgewiesen, dass er die Räume im gesamten Erlasszeitraum am Markt angeboten und trotz ausreichender Bemühungen keinen zahlungsbereiten Mieter gefunden hatte. Er erklärte vielmehr, die Bewohner seien verwandt oder gut befreundet, es gebe keine Mietverträge, und niemand zahle Miete. Nach § 90 Abs. 1 AO muss ein Steuerpflichtiger bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirken und erhebliche Tatsachen vollständig offenlegen. Für steuerliche Vergünstigungen trägt er die Feststellungslast; das Gericht nannte dazu die BFH-Urteile vom 24. Juni 1976 (IV R 101/75) und vom 8. Juni 1988 (II R 90/86).

Warum der Teilerlass für 2019 keine Bindung für Vorjahre schuf

Weil im Grundsteuerrecht jedes Kalenderjahr für sich geprüft wird, band die Entscheidung zu 2019 die Behörde nicht für 2016 bis 2018. Nach § 34 Abs. 1 GrStG ist über den Erlass für jedes Kalenderjahr gesondert zu entscheiden. Die Behörde berief sich zusätzlich auf die Abschnittsbesteuerung nach § 9 Abs. 2 GrStG, wonach also jeder Zeitraum eigenständig behandelt wird.

Jeder Erlasszeitraum wird eigenständig geprüft

Der Eigentümer hielt es für willkürlich, dass er für 2019 und 2020 einen Teilerlass bekam, für 2016 bis 2018 aber nichts. Eine Gesetzesänderung, die eine abweichende Beurteilung rechtfertige, gebe es nicht. Die Behörde entgegnete, aus dem Erlass für 2019 könne er nichts für frühere Jahre ableiten, und verwies auf das BFH-Urteil vom 25. Mai 1977 (I R 93/75). Sie erklärte zudem, der Erlass für 2019 sei zu Unrecht erfolgt.

Das Gericht folgte dieser Linie: Jeder Erlasszeitraum sei eigenständig zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine für einen Zeitraum zugrunde gelegte Rechtsauffassung binde die Finanzbehörde nicht ohne Weiteres für andere Zeiträume.

Kein Vertrauensschutz durch den später gewährten Erlass

Nach § 85 AO muss die Behörde eine als unrichtig erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben. Eine Zusage für 2016 bis 2018 hatte sie dem Eigentümer nach Aktenlage nicht erteilt, und er behauptete das auch nicht.

Der Teilerlass für 2019 wurde erst mit Bescheid vom 19. Mai 2021 gewährt. Er konnte deshalb keine Maßnahmen oder Dispositionen des Mannes in den Jahren 2016 bis 2018 veranlasst haben. Das Gericht verwies auf die BFH-Urteile vom 23. August 2017 (VI R 70/15) und vom 7. September 2016 (I R 23/15).

Warum Briefkasteneinwurf und Hinweispflicht offenbleiben konnten

Weil die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass fehlten, kam es auf Antragsfrist und behördliche Hinweise nicht mehr an. Auch ein fristgerecht gestellter Antrag hätte aus den dargestellten Gründen keinen Erfolg gehabt.

Der Zeitpunkt des Antragseingangs blieb ungeklärt

Der Eigentümer bestritt, dass sein Antrag erst am 2. April 2020 bei der Behörde eingegangen sei. Er habe ihn am 31. März 2020 um 08:51 Uhr in den Briefkasten geworfen und legte dafür Kopien von Fotos vor. Die Behörde hielt das für unerheblich, da zumindest für 2018 die Erlassvoraussetzungen materiell nicht vorlägen. Das Gericht entschied ausdrücklich unabhängig davon, ob die Antragsfrist des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG (31. März des Folgejahres) für alle Jahre eingehalten war. Der Zeitpunkt des Antragseingangs spielte keine Rolle.

Eine mögliche Hinweispflicht führte nicht zum Erfolg

Der Mann meinte, die Behörde hätte ihn im Zusammenhang mit dem 2016 vor dem Finanzgericht geführten Verfahren rechtzeitig auf die Möglichkeit eines Grundsteuererlasses hinweisen müssen. Das Unterlassen sei eine Amtspflichtverletzung und begründe Amtshaftung. Das von der Behörde angeführte BFH-Urteil vom 22. Januar 1960 (VI 175/59 U) hielt er für nicht einschlägig, da es dort nicht um einen Hinweis auf eine Steuerersparnis gehe.

Die Behörde sah schon deshalb keine Hinweispflicht nach § 89 AO, weil die materiellen Voraussetzungen fehlten. Hilfsweise verneinte sie Wiedereinsetzung nach § 110 AO und Amtshaftung. Nach ihrer Auffassung betrifft § 89 Abs. 1 Satz 1 AO nur Anträge, deren Unterbleiben offensichtlich auf einem Versehen oder Unkenntnis beruht und die sich aufdrängen. Im Übrigen müsse sich der Steuerpflichtige selbst informieren.

Das Gericht ließ diesen Streit offen. Eine Hinweispflicht nach § 89 AO war nicht entscheidungserheblich, weil auch ein fristgerechter Antrag aus materiellen Gründen erfolglos geblieben wäre.

Warum ein Billigkeitserlass nach der Abgabenordnung nicht in Betracht kam

Ein Erlass nach § 227 AO schied aus, weil das Grundsteuergesetz die sachliche Unbilligkeit bei Ertragsminderungen in den §§ 32 ff. GrStG abschließend regelt. Der Mann verlangte die Erstattung bereits gezahlter Grundsteuer. Er verwies auf seine begrenzten finanziellen Möglichkeiten und machte geltend, ein Teil der Steuer sei verjährt.

Keine existenzbedrohende Lage erkennbar

Ein Erlass allein wegen einer schwierigen Einkommens- oder Vermögenslage ist bei der Grundsteuer als Realsteuer nicht vorgesehen. Aus persönlichen Billigkeitsgründen käme er allenfalls in Betracht, wenn die Zahlung oder die unterbleibende Erstattung die wirtschaftliche und persönliche Existenz vernichten oder ernsthaft gefährden würde. Dafür fand das Gericht weder in den Akten noch im Vortrag des Mannes Anhaltspunkte. Es verwies auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 (IV R 298/84).

Fortgeltung der alten Einheitsbewertung schließt sachlichen Erlass aus

Auch einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer lehnte die Einzelrichterin ab. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) galten die verfassungswidrigen Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens fort, sofern die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 verkündet wurde. Die Fortgeltung hatte das Gericht bis zum 31. Dezember 2024 angeordnet. Die Bewertungsvorschriften galten also weiter, ein Erlass allein deswegen kam nicht in Betracht.

Kosten trägt der Hauseigentümer, Revision bleibt ausgeschlossen

Die Klage war zulässig, aber unbegründet; die Ablehnung der Erstattung verletzte den Eigentümer nicht in seinen Rechten (§ 101 FGO). Er trägt die Verfahrenskosten nach § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ließ das Gericht nicht zu, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung kann als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen, in denen ein Haus ohne funktionierende Heizung steht und Grundsteuer zurückverlangt wird.

Unsere Einschätzung

Für Eigentümer kaum beheizbarer Häuser setzt diese Entscheidung des Finanzgerichts Bremen zum Grundsteuererlass einen unerwarteten Hebel: Wer sein Haus für unvermietbar erklärt, senkt damit zugleich die übliche Miete, also den Vergleichswert für ähnliche Häuser, auf null – und nimmt sich selbst die Grundlage für den Erlass. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen deshalb sein, ob noch eine geringe Vermietbarkeit mit Holzöfen oder Teilsanierung darstellbar ist, statt die völlige Unvermietbarkeit in den Vordergrund zu stellen.

Ob ein pünktlich in den Briefkasten geworfener Antrag oder ein Hinweis der Behörde das Ergebnis geändert hätte, musste das Gericht nicht entscheiden, weil es schon am fehlenden Mietausfall scheiterte. Aus unserer Sicht ist diese Reihenfolge konsequent, auch wenn sie für finanzschwache Eigentümer hart wirkt: Betroffene unterschätzen leicht, dass ohne belegte Vermietungsversuche die unentgeltliche Überlassung an Angehörige steuerlich als freiwilliger Verzicht gilt.

Wenn die eigene Unvermietbarkeit den Erlass selbst verhindert

Der Fall hing an der Einstufung der üblichen Miete: Weil das Haus wegen fehlender Beheizbarkeit als unvermietbar galt, lag die Vergleichsmiete bei null – und ohne Ausgangswert gab es rechnerisch keine Ertragsminderung, die einen Erlass hätte tragen können. Anders hätte es liegen können, wenn der Eigentümer eine begrenzte Vermietbarkeit mit den vorhandenen Öfen dargestellt und für die nicht selbst genutzten Räume nachweisbare, nachhaltige Vermietungsbemühungen zu marktüblichen Konditionen vorgetragen hätte.

Ähnlich liegen könnte es, wenn ein Haus zwar eingeschränkt, aber nicht vollständig unbewohnbar ist – dann käme es darauf an, ob sich daraus noch ein geringer Vergleichsmietwert ableiten lässt. Eine weitere Achse ist die Nutzung: Wohnen Angehörige oder Bekannte unentgeltlich im Haus, kann das steuerlich als freiwilliger Verzicht auf Einnahmen gewertet werden, falls keine ernsthaften Vermietungsversuche belegt sind. Auch die Fristen für den Erlassantrag nach § 34 Abs. 2 GrStG können je nach Jahr unterschiedlich zu beurteilen sein – ein verspäteter Antrag muss nicht automatisch das Ende der Sache sein, kann es aber, falls die materielle Seite ebenfalls Schwächen hat.

In Bescheiden und Ablehnungen kann sichtbar sein:

  • Begründung zur Höhe der üblichen Miete
  • Hinweis auf fehlende oder vorhandene Vermietungsnachweise
  • Unterscheidung zwischen eigengenutzten und fremdgenutzten Räumen
  • Datum des Antragseingangs im Verhältnis zur gesetzlichen Frist

Oft richtet sich der erste Blick auf die Beheizbarkeit selbst, während die eigentliche Weichenstellung in der rechnerischen Einstufung der Vergleichsmiete liegt, wie der Bremer Fall zeigt. Welche dieser Punkte im eigenen Bescheid tatsächlich greifen, lässt sich aus den Unterlagen allein nicht sicher einordnen.

Steht ein Erlassantrag für ein zurückliegendes Jahr noch an, muss er bis zum 31. März des Folgejahres bei der Behörde eingehen – danach droht der Anspruch für dieses Jahr zu verfallen, weshalb sich eine zeitnahe Abklärung lohnt.

Falls Sie eine ähnliche Auseinandersetzung um einen Grundsteuererlass haben, können Sie uns Ihren Fall schildern und erhalten von uns unverbindlich eine erste Einschätzung.



Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht eine angespannte finanzielle Lage für einen persönlichen Grundsteuererlass aus?

Eine angespannte finanzielle Lage allein reicht für einen persönlichen Grundsteuererlass nach § 227 AO nicht aus; erforderlich wäre eine ernsthafte Gefährdung der Existenz. Das Gericht stellte eine solche Gefährdung im entschiedenen Fall nicht fest.

Die Grundsteuer ist eine ertragsunabhängige Realsteuer; geringe Einkünfte oder begrenztes Vermögen begründen deshalb für sich genommen keinen persönlichen Billigkeitserlass. § 227 AO kommt insoweit nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Zahlung oder die verweigerte Erstattung die wirtschaftliche und persönliche Existenz vernichten oder ernsthaft gefährden würde. Der Eigentümer berief sich auf begrenzte finanzielle Möglichkeiten, doch das Gericht fand dafür weder in den Akten noch in seinem Vortrag Anhaltspunkte. Die §§ 32 ff. GrStG regeln daneben sachliche Erlassgründe bei Ertragsminderungen. Knappe Mittel allein genügen daher nicht.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann die fortgeltende alte Einheitsbewertung allein einen Grundsteuererlass begründen?

Die fortgeltende alte Einheitsbewertung begründet für die Jahre 2016 bis 2018 allein keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer. Das Finanzgericht Bremen lehnte einen sachlichen Billigkeitserlass ab, weil die Bewertungsvorschriften in diesen Jahren weiterhin galten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vorschriften zwar für verfassungswidrig, ordnete aber ihre Fortgeltung an. Sie galten bis zum 31. Dezember 2024, sofern die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 verkündet wurde. Die Verfassungswidrigkeit allein führte deshalb nicht dazu, dass die damaligen Bescheide im Billigkeitsweg aufgehoben oder gezahlte Beträge erstattet werden mussten. Für sachliche Unbilligkeit gelten die besonderen Erlassregelungen der §§ 32 ff. GrStG. § 227 AO eröffnet daneben keinen eigenständigen Weg, wenn das Grundsteuergesetz diesen Erlassgrund abschließend regelt. Auch ein Verjährungseinwand oder der pauschale Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit ersetzt keinen konkret nachgewiesenen Erlassgrund.


Zurück zur FAQ Übersicht

Warum ließ das Gericht offen, ob der Antrag rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wurde?

Das Gericht ließ offen, ob der Antrag am 31. März 2020 in den Briefkasten eingeworfen wurde, weil der Grundsteuererlass bereits aus materiellen Gründen ausschied. Auch ein fristgerechter Antrag hätte deshalb keinen Erfolg gehabt.

Nach § 33 GrStG setzt ein Erlass eine wesentliche Minderung des üblichen Rohertrags voraus. Das Gericht setzte die übliche Miete wegen der objektiven Unvermietbarkeit des Hauses mit null Euro an. Da auch tatsächlich keine Miete erzielt wurde, ergab sich daraus keine Ertragsminderung. Für die unentgeltlich überlassenen Räume fehlten zudem nachgewiesene ernsthafte Bemühungen um eine marktgerechte Vermietung.

Die Fotos zum behaupteten Einwurf um 08:51 Uhr belegten daher keine entscheidungserhebliche Frage. Das Gericht entschied weder, ob die Frist des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG eingehalten war, noch, wann ein Briefkasteneinwurf als Zugang gilt.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

FG Bremen · Az. 2 K 77/23 · Urteil vom 14.06.2024

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand


Der Kläger begehrt einen Teilerlass der Grundsteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 hinsichtlich des Grundstücks A-Str. in ….

Das Grundstück A-Str. wurde 1927 bebaut. In dem Haus befinden sich zwei Wohnungen, deren Größe vom Kläger mit 68 qm (Wohnung 1) und 75,7 qm (Wohnung 2) angegeben wurde.

Der Kläger erwarb im Jahr 2001 den Grundbesitz A-Str. im Wege der Erbauseinandersetzung nach dem Tod seiner Mutter, die am … 2001 verstorben war. Zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter wohnte der Kläger bereits mit seiner Familie in dem Haus.

Am 14. November 2001 erließ das Finanzamt … einen an den Kläger adressierten Bescheid über den Einheitswert -Zurechnungsfortschreibung- auf den 1. Januar 2002-, mit dem es feststellte, dass der Kläger Eigentümer des Grundbesitzes A-Str. sei, die Grundstücksart wie bisher Zweifamilienhaus bleibe und der Einheitswert wie bisher 20.900 DM (= 10.686 €) betrage.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 beantragte der Kläger eine Wertfortschreibung unter anderem mit der Begründung, dass die Gaszentralheizung in seinem Haus gegen eine Holzbefeuerung habe ausgetauscht werden müssen, da der Energieversorger sich geweigert habe, weiter Gas zu liefern, weil er ihm keinen zinslosen Kredit mehr habe gewähren können.

Mit Schreiben vom 22. März 2011 forderte das Finanzamt … den Kläger auf, eine Erklärung zur Einheitsbewertung auf den 1. Januar 2009 für den Grundbesitz A-Str. bis zum 26. April 2011 einzureichen.

In der am 26. April 2011 von ihm unterschriebenen Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 2009 gab der Kläger unter anderem an, dass im Jahr 2008 nach Verlust des Gasanschlusses wieder auf Ofenheizung umgestellt worden sei. Wegen fehlender Heizmöglichkeit sei zurzeit eine Vermietung nicht möglich. Zudem habe sich das Wohnumfeld sehr negativ verändert. In einem Beiblatt erläuterte der Kläger unter Hinweis auf beigefügte Fotos, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, unter anderem, dass sein Grundbesitz im September 2008 von dem damals noch staatlichen Energieversorger von der Gasversorgung abgeschnitten worden sei, weil er, der Kläger, die geforderte Vorfinanzierung nicht habe erfüllen können. Stattdessen heize er das Haus nunmehr mit Öfen. Hierfür seien die Schornsteinzüge von großer Bedeutung. Von den sieben Schornsteinzügen seien nur vier nutzbar. Ein Schornsteinzug sei nicht nutzbar, weil der Nachbar in seinem Schornsteinzug ein Plastikrohr eingezogen habe und dieses zusammenschmelzen würde. Der ehemalige Schornsteinzug für die Gasheizung dürfe nicht mehr genutzt werden, weil ein Zungenbruch zum Nebenzug bestehe und weil ein Träger eingemauert sei, auf dem der Firstbalken liege. Dies habe er, der Kläger, erst festgestellt, nachdem er die Schornsteinverlängerung montiert habe. Zurzeit seien nur zwei Öfen angeschlossen, die das Haus im Winter nur sehr eingeschränkt beheizen könnten. Der Küchenherd sei an das alte Heizungsnetz angeschlossen. Damit könnten wenigstens die Kinderzimmer und die Küche beheizt werden.

Unter dem 12. September 2011 erließ das Finanzamt … für die wirtschaftliche Einheit A-Str. einen an den Kläger adressierten Bescheid über den Einheitswert -Keine Wertfortschreibung- auf den 1. Januar 2009, mit dem es feststellte, dass die Änderung der Verhältnisse des Grundstücks nicht zu einer Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2009 führe, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Einheitswert für das Zweifamilienhaus bleibe wie bisher 10.686 € und entspreche 20.900 DM.

Mit Bescheid über Grundsteuer für 2016 vom 25. Januar 2016 setzte das zwischenzeitlich für Einheitsbewertung und Grundsteuer zuständig gewordene Finanzamt … die Grundsteuer für 2016 und die folgenden Kalenderjahre nach Maßgabe des ab dem Jahr 2016 auf 695 % erhöhten Hebesatzes (Vorjahre: 580 %) auf 230,16 € pro Jahr fest. Dagegen führte der Kläger im Jahr 2016 erfolglos Verfahren beim Finanzgericht (Klage und Aussetzung der Vollziehung).

Die danach fälligen Grundsteuern für die Jahre 2016, 2017 und 2018 wurden vollständig durch Zahlungen getilgt, zum Teil durch Drittschuldnerzahlungen aufgrund von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die in den jeweiligen Jahren von der Landeshauptkasse … erlassen worden waren.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 wandte sich der Kläger an das Finanzamt … und teilte wörtlich unter anderem Folgendes mit: „Ich fordere eine Neubewertung meines Grundstücks in der A-Str. Unter staatlicher Mitwirkung wurde eine erhebliche Minderung des Grundstücks verursacht. Die … hat den Gasanschluß zum Haus gegen meinen erklärten Willen gekappt und damit den Handelswert erheblich gesenkt. Die damaligen Anschlußkosten aber nicht erstattet.“

Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 forderte das seit dem 1. Mai 2017 für Einheitsbewertung und Grundsteuer im Land … zuständige Finanzamt … – der Beklagte im vorliegenden Verfahren – den Kläger auf, für das bebaute Grundstück A-Str. eine Erklärung zur Einheitsbewertung einzureichen und im Falle der Vermietung eine Aufstellung der Jahresmieten unter Angabe der Lage, Größe und Nutzungsart der jeweiligen Vermietungseinheit beizufügen.

In der „Anlage Ertragswert auf den 1. Januar 2017“ zu der am 2. August 2017 vom Kläger unterschriebenen Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 2017 trug er in allen Feldern „nichts geändert“ ein und ergänzte handschriftlich am Ende der Anlage: „Keine Einnahmen nur staatliche Verpflichtungen. Die Gasversorgung wurde trotz Widerspruch vom Netz getrennt, dadurch auch keine zukünftige Vermietung möglich. Kellerabgangstreppe wurde instandgesetzt.“.

Unter dem 24. August 2017 erließ der Beklagte für die wirtschaftliche Einheit A-Str. einen Bescheid über den Einheitswert -Keine Wertfortschreibung- auf den 1. Januar 2017, mit dem es feststellte, dass eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2017 nicht in Betracht komme, weil die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht erreicht seien. Der Einheitswert für das Zweifamilienhaus bleibe wie bisher 10.686 € und entspreche 20.900 DM.

Mit Schreiben vom 23. September 2017 legte der Kläger Einspruch gegen den Bescheid über den Einheitswert -Keine Wertfortschreibung- auf den 1. Januar 2017 vom 24. August 2017 ein. Zur Begründung führte er aus, dass sein Haus nicht vermietbar sei, da die gesetzlich bestimmten Mindesttemperaturen im Winter nicht erreicht würden. Die übliche Jahresrohmiete müsste daher mit Null angesetzt werden. Sein Haus verfüge über eine Ofenzentralheizung. Der Ofen stehe in der Küche im Erdgeschoss und werde nicht dauernd befeuert. Damit sei sein Haus nicht vermietbar.

Mit Schreiben vom 2. September 2018 führte der Kläger auf Nachfrage des Beklagten ergänzend aus, dass zurzeit 5 Personen unter der Anschrift A-Str., gemeldet seien. Sämtliche Bewohner seien entweder verwandt oder gut befreundet. Es gebe keine Mietverträge; keiner bezahle Miete. Die Verbrauchskosten würden geteilt; Nebenkostenabrechnungen existierten nicht. Geheizt werde nach wie vor mit Hilfe eines mit Holz oder Kohle betriebenen Küchenherdes, der an die Zentralheizung angeschlossen sei. Der Energieversorger habe zuerst nur das Gas abgestellt. Da es zu gefährlich für seine Nachbarn gewesen sei, sei die Leitung gegen seinen Willen vom Energieversorger gekappt worden.

Weder der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid über den Einheitswert -Keine Wertfortschreibung- auf den 1. Januar 2017 vom 24. August 2017 noch die nach Ergehen der vom 18. Juli 2019 datierenden Einspruchsentscheidung erhobene Klage hatten Erfolg. Die unter dem Aktenzeichen 2 K … beim Finanzgericht geführte Klage des Klägers wurde mit Urteil vom … abgewiesen.

Mit Schreiben vom 31. März 2020 beantragte der Kläger den Erlass der Grundsteuer für das Grundstück A-Str. zu 50 % für die Jahre ab 2016 einschließlich des Jahres 2020 und für die Zukunft bis zum Einbau einer neuen Heizungsanlage. Sein Haus sei seit 2016 nicht auf dem freien Markt vermietbar, da der Gasanschluss weggenommen worden sei. Zur weiteren Begründung verwies der Kläger auf seine Einwendungen in den Verfahren betreffend den Einheitswert.

Laut Eingangsstempel des Beklagten ging die an das „Finanzamt … über …“ adressierte Antragsschrift am 2. April 2020, einem Donnerstag, beim Standort … des Beklagten ein.

Der Beklagte behandelte den Antrag als Antrag auf Grundsteuerlass für das Jahr 2019 und forderte den Kläger mit Schreiben vom 27. April 2020 auf, für die wirtschaftliche Einheit A-Str. den Vordruck zu Art und Nutzung des Grundstücks und den Ursachen der Ertragsminderung auszufüllen.

In dem am 3. Juni 2020 unterschriebenen Vordruck, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gab der Kläger an, dass es sich bei dem Haus A-Str. um ein Zweifamilienhaus handele, das nicht vermietet sei und von ihm selbst, Verwandten und guten Freuden bewohnt werde, und die Ertragsminderung eingetreten sei, weil keine automatische Heizung vorhanden sei und deshalb eine offizielle Vermietung nicht möglich sei. Auf die Frage, welche Maßnahmen er getroffen habe, um die Ertragsminderung zu vermeiden und weshalb er keinen Erfolg gehabt habe, antwortete der Kläger, dass sein Einspruch gegen die Wegnahme des Gasanschlusses abgelehnt worden sei und er kein Geld für ein anderes Heizsystem habe.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2020, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2019 ab. Zur Begründung führte er aus, dass von einer mietfreien Nutzung durch Freunde und Verwandte auszugehen sei und der Kläger daher die Ertragsminderung zu vertreten habe. Er habe die Umstände, die zur Unvermietbarkeit geführt hätten, selbst aufgrund freier Willensentscheidung herbeigeführt.

Gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2020 legte der Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2021 Einspruch ein.

Er teilte mit, dass der Erlassgrund seit dem 29. Dezember 2020 weggefallen sei und er den Erlass der Grundsteuer für die Jahre bis einschließlich 2020 begehre.

Zur Begründung seines Einspruchs erläuterte er, dass alle Personen in seinem Haus mietfrei wohnten, da das Haus nicht über ein für die Wohnnutzung vorzuhaltendes automatisches Heizsystem verfüge. Nicht funktionsfähige Anlagen führten zur Mietminderung bis zu 100 %. Der Energieversorger habe ihm den Anschluss weggenommen, weil er seinen Forderungen zur Vorfinanzierung seines Unternehmens nicht genug nachgekommen sei. Diese Situation habe er entgegen der Annahme des Beklagten nicht gewählt. Nachdem der Zähler ausgebaut worden sei, habe er nach Durchführung streitiger Verfahren seine geleisteten Überzahlungen zurückerhalten.

Darüber hinaus vertrat der Kläger die Ansicht, dass der Beklagte ihn gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO) bereits im Jahr 2016 im Zusammenhang mit den gegen den Bescheid über Grundsteuer für 2016 vor dem Finanzgericht geführten Rechtsstreitigkeiten auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, einen Grundsteuererlass zu beantragen.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2021, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, änderte der Beklagte den Bescheid vom 7. Dezember 2020 dahin, dass er gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer für 2019 in Höhe von 230,16 € einen Betrag von 57,54 € erließ. Hierzu nahm er eine Aufteilung der Wohnfläche in Eigennutzung und Vermietung von 50 % an und erläuterte, dass für den eigengenutzten und bewohnbaren Wohnraum kein Erlass gemäß § 33 GrStG möglich sei. Hinsichtlich der nicht eigengenutzten Wohnung sei für das Jahr 2019 davon auszugehen, dass der Kläger die Ertragsminderung nicht zu vertreten habe.

Mit gleicher Begründung erließ der Beklagte auch von der Grundsteuer für 2020 einen Betrag von 57,54 € durch Bescheid vom 19. Mai 2021, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Aufgrund des gegen die vorgenannten Bescheide eingelegten Einspruchs des Klägers erließ der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2021 zusätzlich je 57,54 € Grundsteuer für die Jahre 2019 und 2020 – also insgesamt 115,08 € pro Jahr -, weil er nunmehr davon ausging, dass auch für den eigengenutzten Wohnraum die Voraussetzungen für einen Erlass in Höhe von 50 % vorlägen.

Mit Bescheid vom 6. August 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Grundsteuererlass für das Grundstück A-Str. für die Jahre 2016 bis 2018 mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Grundsteuererlass gemäß § 34 Abs. 2 GrStG bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen sei, aber der Antrag des Klägers für die Jahre 2016 bis 2018 erst am 31. März 2020 bei ihm, dem Beklagten, eingegangen sei.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 6. August 2021 legte der Kläger mit am 6. September 2021 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 3. September 2021 Einspruch ein und machte geltend, dass die Berücksichtigung der nach Fristablauf gestellten Anträge im Ermessen des Beklagten stehe.

Mit Schreiben vom 20. März 2023 erläuterte der Beklagte, dass es sich bei der Frist nach § 34 Abs. 2 GrStG um eine Ausschlussfrist handele, die nicht verlängert werden könne. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO sei nicht möglich, da seit dem Ende der versäumten Fristen jeweils mehr als ein Jahr vergangen sei und die Nachholung der Antragstellungen nicht infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2023 verwarf der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unzulässig und nahm zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in seinem Schreiben vom 20. März 2023.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2023 hat der Kläger mit am 30. Juni 2023 beim Finanzgericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben.

Er macht geltend, die Grundsteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 sei zumindest teilweise verjährt und insoweit zu erstatten.

Er trägt vor, der Beklagte habe aufgrund des gegen den Bescheid über Grundsteuer für 2016 geführten Verfahrens konkreten Anlass gehabt, ihn auf die Möglichkeit, einen Grundsteuererlass zu beantragen, bereits im Jahr 2016 hinzuweisen. Der unterlassene Hinweis begründe den Vorwurf der Amtspflichtverletzung, der zur Amtshaftung führe. Für seine gegenteilige Auffassung könne sich der Beklagte nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1960 VI 175/59 U (BFHE 70, 474) berufen, da es im Streitfall nicht um einen Hinweis auf die Möglichkeit, Steuern zu sparen, gehe und das Urteil daher nicht für den Streitfall passe.

Entgegen der Behauptung des Beklagten sei sein Antrag auf Grundsteuererlass vom 31. März 2020 nicht erst am 2. April 2020 eingegangen. Er, der Kläger, habe seinen Erlassantrag bereits am 31. März 2020 um 08:51 Uhr in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen. Hierzu hat der Kläger zum Nachweis Kopien von Fotos vorgelegt.

Ebenso wie für die Jahre 2019 und 2020 habe er auch für die Vorjahre 2016, 2017 und 2018 einen Anspruch auf Grundsteuererlass. Eine unterschiedliche Beurteilung wäre willkürlich. Es habe keine Gesetzesänderung gegeben, die es rechtfertige, die Frage des Grundsteuererlasses ab 2019 anders zu beantworten als für die Streitjahre.

Es treffe nicht zu, dass er, der Kläger, seine missliche Lage selbst herbeigeführt habe. Soweit er Zahlungen an den Energieversorger nicht geleistet und Investitionen nicht getätigt habe, seien seine begrenzten finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Im Jahr 2016 habe der zwangsweise Rückbau des Gasanschlusses trotz seines Widerstandes stattgefunden. Er habe den Rückbau nicht verhindern können und diesem widersprochen. Ab 2016 habe die Gasheizung nicht wieder in Betrieb genommen werden können. Nur im Zeitraum 2008 bis 2015 wäre dies noch möglich gewesen. Nur bis zum Jahr 2016 könnte der Beklagte daher argumentieren, dass er erneut hätte Gas beziehen können.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. August 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2023 zu verpflichten, die gezahlte Grundsteuer für die Jahr 2016, 2017 und 2018 zu 50 %, d. h. in Höhe von 115,08 € pro Jahr, zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Ein Grundsteuererlass könne weder für die Jahre 2016 und 2017 noch für das Jahr 2018 gewährt werden.

Die Voraussetzungen für den begehrten Grundsteuererlass nach §§ 33 f. GrStG lägen nicht vor. Denn der Kläger könne sich nicht auf eine geminderte übliche Miete berufen. Bei der Bemessung der üblichen Miete komme es maßgeblich auf die tatsächlichen Umstände, insbesondere auf die Beschaffenheit des Gebäudes, und nicht darauf an, was hypothetisch zu erzielen gewesen wäre, wenn das Gebäude einer Sanierung unterzogen worden wäre. Bleibe ein Wohngebäude im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG ungenutzt, weil es sich aufgrund seines baulichen Zustands in einem unvermietbaren Zustand befinde, sei die ortsübliche Miete mit Null anzusetzen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht -OVG-, Urteil vom 7. März 2014 3 A 173/12, juris Rn. 28 – 30).

Nach dem Vortrag des Klägers, in dem Haus A-Str. sei in den Streitjahren kein Gasanschluss vorhanden gewesen, müsse davon ausgegangen werden, dass für die beiden Wohnungen in dem Haus aufgrund ihres baulichen Zustands jedenfalls ohne die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen keine oder nur eine sehr geringe Miete zu erzielen gewesen sei. Der Kläger könne sich daher nicht auf eine wesentliche Ertragsminderung berufen (Sächsisches OVG, Urteil vom 7. März 2014 3 A 173/12, juris Rn. 28 – 30)

Außerdem könne ein Grundsteuererlass nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GrStG nur gewährt werden, wenn der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten habe. Der Begriff des Vertretenmüssens sei nach der Verwaltungsauffassung weit auszulegen. Er greife weiter als eine bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit den zur Ertragsminderung führenden Ursachen. Es sei darauf abzustellen, ob es aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Steuerpflichtigen schlechthin unbillig wäre, die geltend gemachten ertragsmindernden Umstände bei der Grundsteuerbelastung unberücksichtigt zu lassen. Von einer derartigen Unzumutbarkeit der Grundsteuererhebung könne keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ertragsminderung verursacht oder es unterlassen habe, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm hätten erwartet werden können (Kühnold in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 138. Lieferung, 6/2023, § 33 GrStG, Rn. 18).

Der Kläger bringe im Rahmen seiner Erlassanträge vor, dass sein Gasanschluss vom zuständigen Energieversorger stillgelegt worden sei, weil er die Zahlung der monatlichen Abschläge verweigert habe. Die vollständige Beheizbarkeit des Wohnraums stelle eine Mindestanforderung an vermietbaren Wohnraum dar. Sie hätte vor Stilllegung des Gasanschlusses durch regelmäßige Zahlung der Abschläge und nach Stilllegung durch Installation geeigneter Brennstofföfen sichergestellt werden können. Der Kläger habe es jedoch unterlassen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Daher habe er die Unvermietbarkeit der Wohnräume zu vertreten.

Da aus den genannten Gründen die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass für die Jahre 2016, 2017 und 2018 nicht vorgelegen hätten, habe schon deshalb keine Hinweispflicht der Finanzbehörde nach § 89 AO bestanden und damit auch kein Anknüpfungspunkt für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO oder eine Schadensersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung.

Abgesehen davon bestehe keine Hinweispflicht auf die Möglichkeit eines Grundsteuererlasses nach §§ 33 f. GrStG. Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO solle die Finanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden seien. Es gehe dabei um Erklärungen und Anträge, die sich bei dem gegebenen Sachverhalt aufdrängten. Im Übrigen sei es Sache des Steuerpflichtigen, sich über die Antragsmöglichkeiten zu unterrichten, ggf. durch Rückfrage beim Finanzamt (§ 89 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Finanzämter wären überfordert, wenn sie darauf zu achten hätten, ob der Steuerpflichtige jede sich ihm bietende Möglichkeit, Steuern zu sparen, ausgenutzt habe (BFH, Urteil vom 22. Januar 1960 VI 175/59 U, BFHE 70, 474).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass für das Jahr 2018 komme es im Übrigen nicht mehr auf den Nachweis an, dass der Kläger seinen Grundsteuererlassantrag am 31. März 2020 in einen Briefkasten der Finanzverwaltung eingeworfen habe.

Aus dem gewährten teilweisen Grundsteuererlass für 2019 könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten für die Vorjahre herleiten. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 9 Abs. 2 GrStG) bewirke die Gewährung eines teilweisen Grundsteuererlasses für 2019 keine Bindung der Finanzbehörde für künftige oder vergangene Jahre (vgl. BFH, Urteil vom 25. Mai 1977 I R 93/75, BFHE 122, 296, BStBl II 1977, 660, juris Rn. 17). Zudem sei auch der Grundsteuererlass für 2019 zu Unrecht erfolgt.

Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 22. Mai 2024 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Dem Finanzgericht haben 2 Bände Behördenakten vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten ist, ebenso wie der Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten zum abgeschlossenen Verfahren mit dem Aktenzeichen … sowie der elektronischen Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Erstattung der gezahlten Grundsteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zu 50 %, d. h. in Höhe von 115,08 € pro Jahr, mit Bescheid vom 6. August 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2023 war nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 FGO).

I. Die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass gemäß § 33 GrStG i. V. m. § 34 GrStG liegen im Streitfall nicht vor.

1. Anspruchsgrundlage für einen Erlass der Grundsteuer ist § 33 GrStG i. V. m. § 34 GrStG. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GrStG wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen. Normaler Rohertrag ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Gemäß § 34 Abs. 1 GrStG wird der Erlass jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum), wobei für die Entscheidung über den Erlass die Verhältnisse des Erlasszeitraums maßgeblich sind. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG). Der Steuerpflichtige ist nach § 90 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; er hat insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (z. B. Verwaltungsgericht -VG- Würzburg, Urteil vom 6. Mai 2019 W 8 K 18.1353, juris Rn. 19 m. w. N.).

a) Zur Ermittlung, ob der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist, ist der erzielte Ertrag dem normalen Rohertrag gegenüberzustellen. Unter dem normalen Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist die Jahresrohmiete i. S. des § 79 BewG zu verstehen. Die Regelungen zur Jahresrohmiete in § 79 BewG sind daher auch für die Ermittlung des normalen Rohertrags i. S. von § 33 Abs. 1 GrStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung maßgeblich (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2014 14 A 1648/12, juris Rn. 28 ff.; Risch, KStZ 2014, 205, 297).

Jahresrohmiete ist gemäß § 79 Abs. 1 BewG das Gesamtentgelt, das der Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten hat. Ist das Grundstück oder sind Teile desselben eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen, gilt gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG als Jahresrohmiete die übliche Miete, die gemäß Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift in Anlehnung an die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlte Jahresrohmiete zu schätzen ist. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Umstände, insbesondere auf die Beschaffenheit der Räume, und nicht darauf an, was hypothetisch zu erzielen wäre, wenn die Räume einer Instandsetzung unterzogen würden oder z. B. ein Gas-Hausanschluss (wieder-)hergestellt würde (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 7. März 2014 3 A 173/12, juris Rn. 28).

b) Ein Steuerpflichtiger hat die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand bedingt, hat sie der Steuerpflichtige nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Der Begriff des Vertretenmüssens ist weit auszulegen und greift weiter als eine bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit in Bezug auf die zur Ertragsminderung führenden Ursachen. Bei der Auslegung des § 33 GrStG ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die mit Rücksicht auf die Eigenart der Grundsteuer als grundsätzlich ertragsunabhängige Objektsteuer eng auszulegen ist. Je schwieriger ein Objekt zu vermieten ist, desto intensiver und nachhaltiger haben die Vermietungsbemühungen zu sein. Maßgeblich für die Bewertung sind dabei die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (z. B. VG Würzburg, Urteil vom 6. Mai 2019 W 8 K 18.1353, juris Rn. 20 m. w. N.; Krumm/Paeßens, Kommentar GrStG, § 34 Rn. 24).

2. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger unabhängig davon, ob die Antragsfrist gemäß § 34 Abs. 2 GrStG für alle Jahre eingehalten worden ist, keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer, da eine wesentliche Ertragsminderung i. S. von § 33 Abs. 1 GrEStG für die konkreten Erlasszeiträume – die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 – nicht festgestellt werden kann.

a) Der Kläger trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die eine wesentliche Ertragsminderung und ggf. das Nichtvertretenmüssen der Ertragsminderung begründen. Denn im Steuerprozess trägt jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen derjenigen Normen, ohne deren Anwendung sein Prozessbegehren keinen Erfolg haben kann, insbesondere für das Vorhandensein der Tatsachen, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (vgl. z. B. BFH, Urteile vom 24. Juni 1976 – IV R 101/75 -, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562, juris Rn. 17 m. w. N.; vom 8. Juni 1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728, juris Rn. 36 m. w. N.).

b) Der Kläger hat angegeben, dass die übliche Miete für die Räume in seinem Haus mit Null anzusetzen sei, weil die gesetzlich bestimmten Mindesttemperaturen im Winter nicht erreicht würden und die Räume daher nicht vermietbar seien. Das Finanzgericht teilt, ebenso wie der Beklagte, diese Einschätzung des Klägers. Denn für ein Wohngebäude, das sich aufgrund seines baulichen Zustands in einem unvermietbaren Zustand befindet oder für das aufgrund unzureichender Beheizungsmöglichkeit keine Mieternachfrage besteht, ist die übliche Miete mit Null anzusetzen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 11 C-12/00, BVerwGE 114, 132, BStBl II 2002, 889, juris Rn. 13; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. März 2014 3 A 173/12, juris Rn. 28; Krumm/Paeßens, Kommentar GrStG, § 34 Rn. 15). Ist die übliche Miete für die Streitjahre 2016, 2017 und 2018 aber mit Null anzusetzen, kann sich der Kläger nicht auf eine wesentliche Ertragsminderung berufen, die Voraussetzung für die Gewährung des begehrten Grundsteuererlasses ist. Denn eine Gegenüberstellung einer üblichen Miete von Null und der tatsächlich erzielten Miete von Null ergibt Null, also keinen Minderungsbetrag. Mangels Ertragsminderung stellt sich dann auch nicht mehr die Frage nach einem diesbezüglichen (Nicht-)Vertretenmüssen.

Geht man allerdings davon aus, dass angesichts der vom Kläger genannten Möglichkeit, mit den angeschlossenen zwei mit Holz oder Kohle betriebenen Öfen die Räume in seinem Haus im Winter zumindest sehr eingeschränkt beheizen zu können, eine – wenn auch begrenzte – Mieternachfrage besteht und eine geschätzte übliche Miete in geringer Höhe anzusetzen ist, kann sich der Kläger hinsichtlich der eigengenutzten Räume ebenfalls nicht auf eine wesentliche Ertragsminderung berufen. Denn hinsichtlich der eigengenutzten Räume ist dann die geschätzte übliche Miete in geringer Höhe in derselben geringen Höhe als Nutzungsvorteil zugrunde zu legen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2018 14 A 1106/16, juris Rn. 12 ff.), so dass sich kein Minderungsbetrag ergibt. Hinsichtlich der nicht selbstgenutzten Räume ist bei angenommener Vermietbarkeit zu einer geschätzten üblichen Miete in geringer Höhe zwar eine Ertragsminderung gegeben, da der Kläger nach seinen Angaben tatsächlich keine Miete vereinnahmt hat. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Denn er hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass er jene Räume im gesamten Erlasszeitraum am Markt angeboten hat (vgl. dazu näher Krumm/Paeßens, Kommentar GrStG, § 34 Rn. 24 m. w. N.) und trotz ausreichender Bemühungen keinen zahlungsbereiten Mieter gefunden hat. Vielmehr hat der Kläger insoweit nur ausgeführt, dass sämtliche Bewohner des Hauses A-Str., mit ihm entweder verwandt oder gut befreundet seien, es keine Mietverträge gebe und keiner Miete zahle.

3. Da der Kläger im Ergebnis unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer für die Jahre 2016, 2017 oder 2018 nach § 33 GrStG i. V. m. § 34 GrStG hat, ist nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit den gegen den Bescheid über Grundsteuer für 2016 vor dem Finanzgericht geführten Rechtsstreitigkeiten nach § 89 AO auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, einen Grundsteuererlass innerhalb der Frist des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG zu beantragen. Denn fristgerecht beantragte Grundsteuererlasse für die Jahre 2016, 2017 und 2018 waren aus den oben zu Ziffer 2 genannten Gründen abzulehnen.

Der Kläger kann auch nichts daraus zu seinen Gunsten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 herleiten, dass ihm für das Jahr 2019 ein teilweiser Grundsteuererlass gewährt worden war. Unbeschadet der Rechtmäßigkeit des teilweisen Grundsteuererlasses für 2019 hat der Beklagte jeden Erlasszeitraum erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Die Finanzbehörde muss von einer Rechtsmeinung abrücken, sobald sie sich als unzutreffend erweist. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) verpflichtet die Finanzbehörde, eine als unrichtig erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzugeben. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte, es sei denn, sie hat eine entsprechende Behandlung für andere Zeiträume zugesagt. Die Finanzbehörde ist an eine für einen anderen Zeitraum zugrunde gelegte Rechtsauffassung selbst dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (vgl. z. B. BFH, Urteile vom 23. August 2017 VI R 70/15, BFHE 259, 295, BStBl II 2018, 174, juris Rn. 24 m. w. N.; vom 7. September 2016 I R 23/15, BFHE 255, 190, BStBl II 2017, 472, juris Rn. 19; beide zur Abschnittsbesteuerung bei Ertragsteuern).

Eine Zusage, für die Jahre 2016, 2017 und 2018 einen Grundsteuererlass zu gewähren, hat der Beklagte dem Kläger jedoch nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt erteilt. Dies behauptet der Kläger auch selbst nicht.

Die erstmals mit Bescheid vom 19. Mai 2021 für das Jahr 2019 getroffene Entscheidung, gemäß § 33 GrStG von der Grundsteuer für 2019 in Höhe von 230,16 € einen Betrag von 57,54 € zu erlassen, konnte zudem nicht ursächlich geworden sein für Maßnahmen, Handlungen oder Dispositionen des Klägers in den Jahren 2016, 2017 oder 2018. Der teilweise Grundsteuererlass für das Jahr 2019 rechtfertigt daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Erlass der Grundsteuer für die Vorjahre.

II. Ein Erlass bzw. eine Erstattung der Grundsteuer nach § 227 AO kommt im Streitfall nicht in Betracht

Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst (sachliche Unbilligkeit) oder in der Person des Steuerpflichtigen begründet sein (persönliche Unbilligkeit).

Für die Grundsteuer ist die sachliche Unbilligkeit im Falle der Ertragsminderung abschließend in den §§ 32 ff. GrStG geregelt. Ein darüber hinausgehender (teilweiser) Grundsteuererlass aufgrund des Umstandes, dass der Steuerpflichtige wegen seiner persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation die Grundsteuer nicht oder nur schwer aufbringen kann, ist bei der Grundsteuer als Realsteuer nicht vorgesehen.

Ein Erlass aus persönliche Billigkeitsgründen wäre allenfalls denkbar, wenn gerade die Zahlung der Grundsteuer bzw. die unterbleibende Erstattung bereits gezahlter Grundsteuer die wirtschaftliche und persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernsthaft gefährden würde (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, juris Rn. 21 ff.). Hierfür ergeben sich im Streitfall Anhaltspunkte weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Klägers.

Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. April 2018 1 BvL 11/14 (BVerfGE 148, 147, juris Rn. 169 ff.) die verfassungswidrigen Vorschriften über die Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der Grundsteuer bis zum 31. Dezember 2024 fortgelten, nachdem die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 verkündet worden war.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 FGO).

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

➤ Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

✉ zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

✔ Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

✔ Das sagen Kunden über uns
✔ Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Wir helfen Ihnen

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihrem Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unserer Ersteinschätzung und erhalten Sie eine Einordnung Ihrer Situation und eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben