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Grundstück: Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

Oberverwaltungsgericht NRW

Az.: 10 A 2219/02

Beschluss vom 05.01.2005

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 5 K 2076/00


Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Insbesondere widerlegen die Ausführungen des Klägers nicht die auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung und des vorhandenen Karten- und Lichtbildmaterials vorgenommene Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das streitbefangene Grundstück (Gemarkung X., Flur, Flurstück) dem Außenbereich zuzuordnen ist. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das sich an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich orientiert hat, ist – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden. Das Flurstück ist nicht der zusammenhängenden Bebauung an der S. Straße zuzurechnen, die im Osten mit den Gebäuden S. Straße und endet.

Der S, der sich von Norden kommend bis auf den nördlichen Teil des Flurstücks erstreckt, stellt keine topografische Gegebenheit dar, die es rechtfertigen würde, den besagten Bebauungszusammenhang – abweichend von der Regel – über das letzte Gebäude an der S. Straße hinaus nach Osten auszudehnen. Der S trennt das Flurstück nicht von den sich östlich beziehungsweise südöstlich anschließenden Freiflächen, die ihrerseits Teil eines unbebauten Grünzuges sind, welcher sich in Nord-Süd-Richtung mit unregelmäßigem Zuschnitt und wechselnder Breite bandartig zwischen der Bebauung westlich der L…….straße und dem östlichen Rand der Bebauung an der S. Straße, der H. Straße und der X1. Straße über mehr als 400 m hinzieht.

Die Gebäude an der S. Straße und die an der L…….straße bilden keinen einheitlichen Bebauungszusammenhang, da sie durch den oben beschriebenen Grünzug getrennt werden. Der Bebauungszusammenhang wird durch diesen Grünzug unterbrochen, sodass sich die unbebaute Fläche zwischen dem Haus S. Straße und dem im Abstand von rund 50 m nordöstlich davon gelegenen Haus L…….straße , zu der auch das Flurstück gehört, nicht als bloße Baulücke innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung darstellt. Nicht jede Freifläche zwischen zwei Gebäuden, die eine gewisse Breite nicht überschreitet, bildet eine Baulücke, welche den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. Vielmehr hängt die Zuordnung eines unbebauten Grundstücks zu einer sich daran anschließenden zusammenhängenden Bebauung maßgeblich davon ab, inwieweit die Freifläche und die angrenzenden Gebäude den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermitteln und ob das unbebaute Grundstück dementsprechend nach der Verkehrsauffassung zur Bebauung ansteht. Die Beurteilung setzt eine Wertung und Bewertung voraus, die die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend zu würdigen hat.

Nach Auswertung des vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterials schließt sich der Senat der insoweit vorgenommenen Würdigung des Verwaltungsgerichts an, wonach die unbebaute Fläche zwischen den Häusern S. Straße und L…….straße durch die östlich und westlich angrenzende Bebauung nicht als Baugrundstück geprägt wird, sondern als integrierter Bestandteil des bereits mehrfach angesprochenen Grünzuges erscheint, der selbst nicht zum Bebauungszusammenhang gehört. Der Umstand, dass der Grünzug von mehr oder minder dichter Bebauung umgeben ist, ändert an seiner Zuordnung zum Außenbereich nichts. Ungeachtet seiner wechselnden Breite, die zwischen etwa 30 m und mehr als 100 m schwankt, zeigt er sich als eine mehrere Hektar große zusammenhängende unbebaute Freifläche, die sich im Hinblick auf die Nutzung, die Geländestruktur und den Bewuchs deutlich von den sie umgebenden bebauten Grundstücken abhebt. Es fehlt mithin an der notwendigen Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit zwischen dem Grünzug und der umliegenden Bebauung, sodass der Grünzug zwar geografisch, nicht aber im Sinne des § 34 BauGB innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liegt. Er stellt vielmehr eine Außenbereichsinsel inmitten eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Das Flurstück 3113 ist Teil dieser Außenbereichsinsel, deren Charakter und ökologische Funktion wesentlich davon bestimmt wird, dass sie die zur L…….straße hin ausgerichtete Bebauung von den Bebauungskomplexen im Bereich der S. Straße, der H. Straße und der X1. Straße durchgängig trennt und sich somit als ein „Grünzug“ im Wortsinne erweist. Dieser Charakter der Außenbereichsinsel erfasst auch das Flurstück und scheidet es als ein nach der Verkehrsanschauung zu Bebauung anstehendes Grundstück aus, denn eine Bebauung der zwischen den Häusern S. Straße und L…….straße gelegenen Fläche würde den Grünzug durchschneiden und damit seinen Charakter zerstören.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Argumentation des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die vorhandenen Wohnhäuser an der S. Straße, der H. Straße, der X1. Straße und der L…….straße auf Grund ihrer vergleichsweisen geringen Baumassen nicht das erforderliche Gewicht haben, die zwischen ihnen liegende unbebaute Freifläche als Bauland zu qualifizieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG).

Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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