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Grundstückkaufvertrag – Rückforderung einbehaltener Vorfälligkeitsentschädigungen nach Ablösung durch den Grundstückskäufer

OLG Karlsruhe, Az.: 17 U 59/14,Urteil vom 12.05.2015

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. März 2014 – 2 O 319/13 – im Kostenpunkt aufgehoben und dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.626,69 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen Auszahlung der von der Beklagten bei der Ablösung von zwei Immobiliardarlehen einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigungen.

Die Beklagte gewährte den Klägern zur Finanzierung des Erwerbs einer von ihnen selbst genutzten Immobilie im Jahr 2004 zwei Realdarlehen, die am 29.08./04.09.2012 durch Anschlusskredite über 106.121,75 EUR und 55.575,85 EUR abgelöst worden sind (Anlagen K 1 und K 2). Am 10.05.2013 veräußerten die Kläger die Immobilie für 195.000 EUR (Anlage B 10); am selben Tag erklärte der Kläger 2 den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärungen (vgl. Widerrufsschreiben des Klägers vom 27.05.2013, Anlage K 7). Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger den Widerruf auch für die Klägerin erklärte. Die Klägerin 1 hat ihre Vertragserklärungen im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz (vorsorglich) widerrufen.

Die Beklagte bewilligte am 07.06.2013 gegenüber dem Urkundsnotar die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld unter der Auflage, dass nicht nur die jeweilige Darlehensvaluta, sondern auch die aufgelisteten Vorfälligkeitsentschädigungen von 17.907,56 EUR und 2.722,13 EUR gezahlt werden (Anlage B 4). Der Notar veranlasste die entsprechende Zahlung der Käufer in Höhe von 181.853,48 EUR auf das von der Beklagten eingerichtete Treuhandkonto Nr. . Den restlichen Kaufpreis überwiesen die Käufer je zur Hälfte an die Klägerin und den Kläger (Anlage C 1, 2 und 4, AH OLG). Die Beklagte hatte die Kläger zuvor erfolglos mit Schreiben vom 07.06.2013 aufgefordert, eine Vereinbarung über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu unterzeichnen (Anlage K 6).

Die Kläger machen geltend, die ihnen bei Abschluss der Anschlussfinanzierung erteilten Widerrufsbelehrungen seien nicht gesetzeskonform, weil sie nicht deutlich genug gestaltet seien und außerdem nicht über die den Verbrauchern zustehenden Rechte nach Widerruf informierten. Sie fordern Herausgabe der von den Käufern gemäß Anweisung des Notars auf das Treuhandkonto gezahlten Beträge für die Vorfälligkeitsentschädigung und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ihrerseits widerklagend Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage durch Urteil vom 18.03.2014, auf das wegen der weiteren Feststellungen zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand Bezug genommen wird, hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben. Der beiderseitige Widerruf der Darlehensvertragserklärungen durch die Kläger sei wirksam, weil die Darlehensnehmer nicht deutlich genug über ihr Recht zum Verbraucherwiderruf belehrt worden seien, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Da die Kläger auch dem Zahlungsverlangen der Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung der Löschungsbewilligung nicht zugestimmt hätten, fehle es an einem Anspruchsgrund für die begehrte Vorfälligkeitsentschädigung. Insbesondere habe die Beklagte das Schweigen der Kläger auf ihr Anschreiben vom 07.06.2013 nicht als Einverständnis verstehen dürfen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte, die mit der Berufung den im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Dem Landgericht könne von Rechts wegen nicht in der Beurteilung gefolgt werden, dass die inhaltlich korrekte Widerrufsbelehrung allein wegen ihrer drucktechnischen Gestaltung unwirksam sei. Die vom Landgericht geforderte Hervorhebung des Belehrungstextes finde im Gesetz keine Grundlage und stehe auch in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, die hinsichtlich der geforderten Hervorhebung auf einen durchschnittlichen Verbraucher abstelle. Diesen Anforderungen genüge die Belehrung im Darlehensvertrag. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei unverhältnismäßig und verletze das grundrechtlich geschützte Recht der Beklagten auf Vertragsgestaltungsfreiheit. Das Landgericht habe auch verkannt, dass die als störende Ablenkung im Vertragstext empfundene Hervorhebung einer weiteren Information (Einwilligung auf Datenweitergabe) ebenfalls auf gesetzlicher Anordnung beruhe. Im Übrigen müssten sich die Kläger auch die rechtsgeschäftlichen Handlungen des von ihnen beauftragten und bevollmächtigten Notars im Zusammenhang mit der Erfüllung der von der Beklagten zur Freigabe der Grundschulden geforderten Zahlungen zurechnen lassen.

Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Klägerin verweist insbesondere noch darauf, dass ihr die Vertragsurkunde mit der Widerrufsbelehrung auch nicht ausgehändigt worden sei; sie sei nach ihrer Unterschrift nicht in den Besitz der Darlehensausfertigung gelangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger auf Herausgabe der auf Anweisung des Notars an die Beklagte erbrachten Leistungen zum Zwecke der Erfüllung der von der Beklagten verlangten Vorfälligkeitsentschädigungen bejaht. Ein solcher Anspruch steht den Klägern nicht zu.

1. Als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der auf die Entschädigungsforderungen der Beklagten gezahlten Kaufpreisanteile kommt allein § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Betracht (a). Insoweit scheitert die Klage an dem Erfordernis eines Rechtsgrundmangels, weil sich die Kläger an ihren Darlehensvertragserklärungen festhalten lassen müssen (b).

a) Das Herausgabeverlangen der Kläger beurteilt sich allein nach Leistungsbereicherungsrecht, weil es den Klägern nicht um Rückgewähr der auf die (von ihnen widerrufenen) Darlehensverträge erbrachten Vertragsleistungen nach §§ 495, 357 BGB, sondern um die Rückzahlung der von der Beklagten empfangenen Entschädigungsleistung geht. Das vom Landgericht herangezogene Geschäftsbesorgungsrecht nach §§ 675f, 675c,667 BGB scheidet als Anspruchsgrund schon deshalb aus, weil die Kläger der Beklagten keinen Auftrag zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt haben, die Beklagte war in den Zahlungsvorgang vielmehr als Zahlungsempfängerin eingeschaltet.

Dieser Zahlungsvorgang beruht auf der Vereinbarung der Kaufvertragsparteien zur Lastenfreistellung nach II § 2 des notariellen Vertrages. Darin haben die Vertragsparteien den Urkundsnotar beauftragt und bevollmächtigt, die hierzu erforderlichen Treuhandauflagen zu vollziehen. Der Notar wurde von der Nachprüfung befreit, ob Auflagen, von denen die Lastenfreistellung abhängt, berechtigt sind. Der restliche Kaufpreis sollte auf die Veräußerer hälftig aufgeteilt werden (Anlage B 10, Seite 5).

In Vollzug dieses Auftrages wies der Notar gemäß der Auflage der Beklagten im Forderungsschreiben vom 07.06.2013 die Erwerber an, den Betrag für die Darlehensablösung und die Vorfälligkeitsentschädigungen von insgesamt 181.853,48 EUR unmittelbar auf das von der Beklagten eingerichtete Treuhandkonto zu zahlen. Dieser namens und im Auftrag der Kläger erteilten Zahlungsanweisung des bevollmächtigten Notars kamen die Erwerber am 20.06.2013 nach (Anlage C 4, AH OLG). Damit leisteten nicht nur die Erwerber an die Kläger zum Zwecke der Erfüllung ihrer Kaufpreisschuld, sondern zugleich auch die Kläger, vertreten durch den Notar, zum Zwecke der Ablösung der Darlehensschuld und zum Zwecke der Erfüllung der Ansprüche der Beklagten auf Vorfälligkeitsentschädigung. Nur durch diese Simultanleistung (Leistung kraft Anweisung) konnte Lastenfreiheit des verkauften Grundstücks herbeigeführt werden.

b) Die Leistung der Kläger an die Beklagte erfolgte mit Rechtsgrund, weil der dafür bestimmte Erfüllungszweck (im Valutaverhältnis) erreicht worden ist. Denn die Kläger waren an ihre Vertragserklärungen gebunden und konnten daher nur gegen Zahlung der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag entlassen werden (§ 490 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der von ihnen erklärte Widerruf ist nicht fristgerecht gemäß §§ 495Abs. 2, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt worden. Die von den Klägern erstrebte Loslösung vom Vertrag war daher nicht wirksam.

aa) Die Vertragstexte enthalten eine den gesetzlichen Vorgaben genügende deutliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung. Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. deutlich gestaltet und hervorgehoben werden müssen, auch soweit der Darlehensgeber nicht das Muster gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 (Anlage 6) verwendet. Macht der Darlehensgeber von dem Muster keinen Gebrauch, muss er gleichwohl die Angabe nach der Vorgabe des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB „klar und verständlich“ formulieren (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., EGBGB Art. 247 § 6 Rn. 3). Das entspricht den § 355Abs. 2 Satz 1 und § 360 Abs. 1 BGB a.F. Ein qualitativer Unterschied an die äußere Gestaltungsform der Belehrung nach beiden Vorschriften kann nicht angenommen werden, auch wenn in § 495 BGB a.F. auf § 360 Abs. 1 BGB a.F. nicht Bezug genommen wird (Palandt/Weidenkaff, a.a.O. Rn. 4).

Denn Art. 247 § 6 EGBGB schreibt auch für diesen Fall die gleiche Gestaltung der Widerrufsbelehrung vor. Das erschließt sich aus Absatz 1, der klare und verständliche Angaben verlangt und der in Absatz 2 geregelten Gesetzlichkeitsfiktion, die dann eingreift, wenn die Belehrung deutlich und hervorgehoben erfolgt. Diese Wortlautauslegung und die Auslegung nach der Gesetzessystematik werden durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt. Die Belehrung soll den Verbraucher nicht nur über seine Rechte informieren, sondern ihn auch in die Lage versetzen, das Widerrufsrecht auszuüben. Dem wird eine inhaltlich zutreffende Belehrung, die lediglich im Vertragstext „enthalten“ ist, nicht gerecht. Vielmehr ist hierzu eine in der Form deutlich hervorgehobene Belehrung – ausgehend vom Schutzzweck – zusätzlich notwendig. Damit besteht hinsichtlich des vom Gesetz für Verbraucherdarlehensverträge angestrebten Schutzes kein Unterschied zu den unter § 360 BGB a.F. fallenden Verträgen.

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Diese Gesetzesinterpretation deckt sich auch mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/1394 Seite 21): „Die Vertragsklausel (gemeint ist die Widerrufsbelehrung) muss dabei in ihrer Form hervorgehoben und deutlich gestaltet sein. Dies beruht zum einen auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB – neu -, der `klar und verständlich´ zu erteilende Angaben voraussetzt. Zum anderen erscheint die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden. Damit wird auch ein Gleichklang mit § 355Abs. 2 S. 1 und § 360 Abs. 1 S. 1 BGB – neu – erreicht, wonach eine Widerrufsbelehrung dem Gebot deutlicher Gestaltung genügen muss.“

Der Gesetzgeber hat aber nicht konkret geregelt, wann die Belehrung deutlich hervorgehoben ist. Er hat sich mit einer allgemeinen Beschreibung begnügt. Die Anforderungen sind daher im jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung, die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher deutlich vor Augen zu führen. Auf die zu den §§ 355Abs. 2 Satz 1, 360 Abs. 1 Satz 1 BGB ergangene Rechtsprechung kann daher auch für Verbraucherdarlehensverträge ohne weiteres zurückgegriffen werden. Danach müsse sich die Widerrufsbelehrung durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 360 Rn. 3)

bb) Das Landgericht hat die Anforderungen an die vom Gesetz vorgeschriebene Deutlichkeit der Belehrung jedoch überspannt.Diesen Anforderungen an die Form genügt die Gestaltung, die die Beklagte hier gewählt hat.

Denn die Belehrung hebt sich in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Vertragstext heraus. Das Gesetz verlangt entgegen dem Rechtsstandpunkt der Kläger nicht, dass die Belehrung dem Verbraucher gleichsam ins Auge springen müsse, so dass die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ohne Abschweifungen auf den Text der Widerrufsbelehrung gelenkt werde.

Die Widerrufsbelehrung befindet in einem Rahmen mit fettgedruckter Überschrift: „11. Widerrufsinformation“. Solche Rahmen umschließen zwar auch die auf derselben Seite abgedruckten Belehrungen in Nr. 12 (Datenweitergabe) und den weiteren Hinweis zur Übertragung und Abtretung der Darlehensforderung. Das ist aber unschädlich, weil es sich dabei ebenfalls um Pflichtangaben handelt, die das Gesetz dem Darlehensgeber verbindlich vorschreibt, und weil sämtliche Hinweise sich von dem übrigen Vertragstext deutlich absetzen.

Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragstext in gleicher Weise in Bezug auf keine andere gesetzlich vorgeschriebene Belehrung oder Information findet. Es besteht kein Anhalt, dass der Gesetzgeber eine derartige Alleinstellungsgestaltung bezüglich einer einzelnen Pflichtangabe anordnen wollte. Anderenfalls hätte es nahegelegen, eine solche Abstufung der Pflichtangaben auszusprechen (OLG Stuttgart WM 2014, 955 Rn. 72). Je umfangreicher der Gesetzgeber den Verbraucherschutz nach dem Informationsmodell ausgestaltet und die Aufnahme von Pflichtangaben anordnet, desto weniger können einzelne Verbraucherrechte im Vertragstext singulär hervorgehoben werden. Anderenfalls würde der Verbraucher eher verwirrt als belehrt. Nach dem Gesetz genügt es, dass sich die Widerrufsbelehrung von den übrigen Vertragsbedingungen optisch abhebt, sie muss nicht solitär hervorgehoben sein. Diesen Anforderungen genügt der Vertragstext der Beklagten.

Wegen der Verfristung der Widerrufserklärungen der Kläger blieb der Bestand der Darlehensverträge unberührt. Die aufgrund der Zahlungsanweisung des Notars am 20.06.2013 eingegangene vorbehaltlose Zahlung auf die Vorfälligkeitsentschädigung (Anlage C 4) entbehrt daher nicht des Rechtsgrundes. Der mit Anwaltsschreiben vom 20.06.2013 (Anlage K 9) erhobene Zahlungsvorbehalt konnte daran nichts mehr ändern, wobei es auf den Streit der Parteien nicht weiter ankommt, wann dieser Schriftsatz bei der Beklagten eingegangen ist. Entgegen der Auffassung der Kläger war die Beklagte nach Eingang dieses Schreibens nicht gehalten, bis zum Vollzug der Löschungsbewilligung ihre Einwilligung zurückzuziehen. Denn mit Eingang der vorbehaltlosen Zahlung am 20.06.2013 auf dem Treuhandkonto der Beklagten war unwiderruflich Erfüllung eingetreten und damit das wirtschaftliche Ziel der Beklagten erreicht.

cc) An diesem Ergebnis ändert auch der Vortrag der Klägerin im Berufungsrechtszug nichts, mit dem sie die Wirksamkeit ihres Widerrufs mit der weiteren Begründung geltend macht, ihr sei die Widerrufsinformation nicht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Verfügung gestellt worden.

Denn der Kläger hat die mit der Klage vorgelegten Ausfertigungen für den Kunden ausgehändigt bekommen, als er am 04.09.2012 die von der Klägerin unterschriebenen Darlehensverträge in die Filiale der Beklagten zurückbrachte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger bei den Vertragsverhandlungen auch als Vertreter der Klägerin aufgetreten ist, wie das schon wiederholt in der seit 2004 bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgt war. Daher hat die Beklagte den Widerruf des Klägers im Schreiben vom 10.05.2013 offenbar zunächst auf beide Darlehensnehmer bezogen. Die Kläger selbst haben im Schriftsatz vom 12.12.2013 (Seite 3) ausgeführt, dass der Kläger sämtliche Korrespondenz mit der Beklagten geführt und dabei stets seine (Ex)Frau gegenüber der Beklagten vertreten habe. Nachdem der Kläger die Klägerin auch bei Abschluss der Anschlussfinanzierung vertreten hatte, nahm er am 04.09.2012 die Vertragsausfertigungen für die Klägerin in Empfang. Damit begann die Widerrufsfrist auch gegenüber der Klägerin zu laufen. Ohne Bedeutung hierfür wäre es, wenn ihr der Vertreter die für sie bestimmten Vertragsexemplare nicht ausgehändigt hätte.

2. Selbst wenn man der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts folgen und annehmen wollte, der Lauf der Widerrufsfrist hätte mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht begonnen, so dass die Verträge wirksam widerrufen worden seien, hätte die Klage keinen Erfolg. In diesem Falle stünde dem Rückzahlungsverlangen der Kläger die rechtshindernde Einwendung des § 814 BGB entgegen.

Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Kläger gingen davon aus, dass sie die von der Beklagten geforderten Zahlungen der Vorfälligkeitsentschädigung nicht schuldeten. Zwar wusste der mit der Löschung der Grundschuld beauftragte Notar nichts von dem Widerruf der Kläger, als er in Vertretung der Kläger den Erwerbern die Anweisung zur Zahlung auch der Vorfälligkeitsentschädigung an die Käufer erteilte. Auf die Unkenntnis des Vertreters kommt es jedoch nicht an. Vielmehr bestimmt § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass sich der Vollmachtgeber in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen kann, wenn der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt hat.

So liegt es im Streitfall, weil der über den Widerruf der Darlehensverträge nicht informierte Urkundsnotar von den Klägern zur Herbeiführung der Lastenfreiheit bevollmächtigt wurde. Im Zeitpunkt des Eintritts der Erfüllungswirkung (20.06.2013) wussten allein die Kläger von der (nunmehr mit der Rückforderungsklage geltend gemachten) Nichtschuld. Sie sind daher nach der gesetzlichen Anordnung des § 814 BGB mit dem Rückforderungsanspruch ausgeschlossen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 711 S. 1 und 2,709 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor. Die Klage erweist sich jedenfalls nach den Ausführungen unter II. 2. als unbegründet, so dass es nicht auf die unter II. 1. behandelte rechtsgrundsätzlich Frage ankommt.

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen, der dem erstinstanzlichen Streitwert entspricht.

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