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Grundstücksausfahrt – Verkehrsunfall – Haftung

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Az.: 10 U 4431/09

Urteil vom 27.05.2010


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2010 folgendes Endurteil:

1. Die Berufung der Klägerin vom 02.09.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 19.03.2007 auf dem Himbselweg in B. geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 22.07.2009 (Bl. 43/50 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht München II hat die Klage abgewiesen. Zu den Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses, der Klägerin am 03.08.2009 zugestellte Urteil, hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht am 03.09.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 55/56 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht am 05.11.2009 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 61/70 d.A.) begründet.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 22.01.2010 (Bl. 90 d.A.) mit Ergänzung vom 18.02.2010 (Blatt 100 d.A.), Beweismittelvorlagebeschluss vom 07.04.2010 (Blatt 116/118 d.A.) und Ergänzungsbeschluss vom 19.04.2010 (Blatt 125/126 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen K., die dieses in der mündlichen Verhandlung am 21.05.2010 erläutert hat.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.05.2010 (Bl. 216 ff. d.A.) und das unfallanalytische Gutachten der Sachverständigen K. vom 30.04.2010 (Bl. 129/202 d.A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 08.01.2010 (Bl. 73/77 d.A.) und die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 04.02.2010 (Bl. 99 d.A.) und vom 13.05.2010 (Blatt 206/209 d.A.) und der Beklagten vom 12.01.2010 (Bl. 80/86 d.A.), vom 21.01.2010 (Blatt 92/98 d.A.), vom 04.03.2010 (Blatt 105/107 d. A.), vom 29.03.2010 (Blatt 111/113 d.A.) vom 07.04.2010 (Blatt 119/121 d.A.) und vom 19.05.2010 (Blatt 214 d.A.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 22.01.2010 (Bl. 88/91 d.A.) und vom 21.05.2010 (Blatt 216 ff. d.A.) Bezug genommen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht München II hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz verneint.

1.

Da das Fahrzeug der Klägerin bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten beschädigt wurde, kommt nach Straßenverkehrsrecht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin aus § 7 I StVG und, soweit ein Verschulden der Beklagten vorliegen sollte, aus § 823 I BGB in Betracht. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht.

a) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist allerdings ausgeschlossen, weil der Unfallschaden vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs allein verursacht bzw. verschuldet wurde, und der Unfall für die Beklagte nicht vermeidbar war.

Der Erstrichter ist mit Recht von der Anwendbarkeit der StVO ausgegangen, weil die Straße, auf der sich der Unfall ereignet hat, von jedermann benutzt werden kann. Den Geschäftsführer der Klägerin, der das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren hat, und der rückwärts aus einer Grundstückausfahrt ausgefahren ist, trifft der Vorwurf eines Verstoßes sowohl gegen § 9 V StVO als auch gegen § 10 StVO. Beide Verkehrsvorschriften bedingen eine besondere Sorgfalt des Verkehrsteilnehmers, der sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

Allein schon aus § 10 S. 1 StVO folgt eine Pflicht des von einem Grundstück Ausfahrenden, „eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen“, also äußerste Sorgfalt anzuwenden (Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 27 Rz. 15; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 10 StVO Rz. 10 m. zahlr. Nachw.). Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs musste sich als Rückwärtsfahrer außerdem vor Beginn der Rückwärtsfahrt vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist, und zwar auch in den Bereichen, die er nicht übersehen kann. Auf eine Sichtbehinderung durch Fahrzeugteile (Kopfstützen, kleine Heckscheibe) kann er sich nicht berufen. Während des Zurückstoßens hätte er sorgfältig darauf achten müssen, dass kein anderer von der Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelangt und so langsam fahren müssen, dass er erforderlichenfalls sofort hätte anhalten können (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage 2010 Rn 69).

b) Die beiden Zuwiderhandlungen gegen die §§ 9 V, 10 S.1 StVO begründen jeweils schon für sich betrachtet einen Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Unfall auf ein Alleinverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs zurückzuführen ist. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren aus einem Grundstück zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ausfahrenden (Senat NZV 1990, 394; Hentschel a.a.O. Rz. 11 m.w.N., Jagow/Janker/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, Rz. 8 m.w.N.). Auch gegen den Rückwärtsfahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O. Rn 69).

c) Diese weitreichenden Pflichten des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs schließen natürlich eine Mitschuld der Beklagten noch nicht aus. Die Klägerin behauptet insoweit, dass die Beklagte mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei, obwohl sie sich der Gefahrenstelle bewusst gewesen war.

Die für diese Behauptung beweisbelastete Klägerin konnte die ihre obliegende Beweisführung nicht erbringen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach den Ausführungen der Sachverständigen K., steht zur Überzeugung des Senats sogar fest, dass die Beklagte den Unfall nicht vermeiden konnte. Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Begutachtung weder den Beweis eines Mitverschuldens der Beklagten geführt, noch den gegen sie gerichteten Anscheinsbeweis erschüttert.

aa) Nach dem überzeugenden Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen K. hatte die Beklagte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Fahrweise des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs keine Möglichkeit, den Zusammenstoß zu verhindern. Nach dem Ergebnis ihrer Berechnungen konnte die Beklagte unabhängig davon, ob der Fahrer des Klägerfahrzeugs mit konstanter Geschwindigkeit oder aus dem Stillstand beschleunigend ausgefahren ist, den Zusammenstoß nicht vermeiden. (Seite 30 des Gutachtens v. 30.04.2010). Ausgangspunkt dieser Betrachtung war eine Annäherungsgeschwindigkeit der Beklagten in einem Bereich von circa 10-14 km/h, die die Sachverständige aus den vorhandenen Kollisionsspuren errechnen konnte.

Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Sachverständigen K. Dem Senat ist aufgrund zahlreicher Gutachtensaufträge an die Sachverständige deren Sachkunde und Sorgfalt bei der Erstellung von Gutachten bekannt. Der Senat besitzt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen auch eine ausreichende Sachkunde, um die Richtigkeit der konkreten unfallanalytischen Überlegungen der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten und der mündlichen Erläuterung am 21.05.2010 beurteilen zu können.

bb) Der Klägervertreterin ist es mit ihren Ergänzungsfragen an die Sachverständige nicht gelungen, Zweifel an den Ausführungen der Sachverständigen zu erwecken. Die Sachverständige hat insbesondere den Angriffen der Klägervertreterin gegen die errechnete Fahrgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs überzeugende unfallanalytische Erklärungen entgegenhalten können. So wies sie darauf hin, dass die durch Lichtbilder dokumentierten Kollisionsspuren zweifelsfrei einen zweifachen Kontakt beider Fahrzeuge belegen, wobei es sich beim 2. Kontakt um einen geringfügigen Anstoß handelt, der ohne weiteres durch eine geringes Zurückrollen des Klägerfahrzeugs beim Wiederanfahren erklärbar sei. Die klägerseits behauptete höhere Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs widerlegte sie durch eine Vergleichsberechnung, die ergaben, dass sich bei höheren Geschwindigkeiten die durch die Lichtbilder dokumentierten Beschädigungen nicht in dieser Form erklären lassen würden.

Die Sachverständige hat auch die Behauptung der Klägerin widerlegt, dass die Höhenunterschiede der festgestellten Beschädigungen nur mit einem bremsbedingten Eintauchvorgang des Beklagtenfahrzeugs aus einer höheren Ausgangsgeschwindigkeit erklärbar sei. Die Sachverständige hat hierzu darauf verwiesen, dass aus dem Einknicken der Fahrzeugfront des Beklagtenfahrzeugs auch bei einer Differenz von circa 4-5 cm noch keine Geschwindigkeit von mehr als 10-15 km/h abzuleiten wäre. Ohnehin wäre gegenüber ihren Berechnungen, die aus der Vermessung eines unbesetzten Vergleichsfahrzeugs resultieren, noch ein Höhenabzug von circa 1 cm vorzunehmen, der sich aus dem Gewicht des Fahrers ergebe. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision noch mit allen 4 Rädern auf der leicht abfallenden Garagenausfahrt befunden hatte.

Soweit die Klägerin mit Fragen angedeutet hat, dass sie davon ausgeht, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn die Strasse 5 Meter breit gewesen oder ein Verkehrsspiegel angebracht worden wäre, handelte es sich um Rechtsfragen, die nicht der Beurteilung durch die technische Sachverständige unterlagen.

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Dass das Startgeräusch des Klägerfahrzeugs im Umkreis von 50m zu hören war, wurde vom Senat angesichts des Fahrzeugtyps des klägerischen Fahrzeugs (Ferrari) unterstellt, war für die Entscheidung allerdings nicht von Bedeutung, weil die Beklagte deshalb ihr Fahrverhalten nicht umstellen musste.

d) Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des Ausfahrenden führt dazu, dass bei einem Unfall i.d.R. von einer Alleinhaftung des Ausfahrenden auszugehen ist; die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr Befindenden tritt regelmäßig zurück (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. 2008, Rz. 66 mit umfass. Rechtsprechungsübersicht; Geigel/Zieres a.a.O. Rz. 311 m.w.N.; Jagow/Janker/Burmann a.a.O. Rz. 8). Der fließende Verkehr darf in der Regel darauf vertrauen, dass sein Vorrang beachtet wird (BGH VRS 56 [1979] 202 [203]; KG, Urt. v. 07.02.1994 – 12 U 3844/92 m.w.N.).

Im streitgegenständlichen Verfahren sieht der Senat keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Das Verhalten des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs war grob verkehrswidrig. Für ihn war die Sicht nach hinten bereits konstruktionsbedingt stark beeinträchtigt. Hinzu kam die völlig fehlende Sicht auf den gefährdeten Straßenbereich, die es dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs unmöglich machte, auf herannahende Fahrzeuge zu reagieren. Dabei war es auch offensichtlich, dass das klägerische Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer erst sichtbar werden konnte, wenn es bereits als Hindernis den Straßenbereich erreicht hatte.

Die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr fällt gegenüber diesem erheblichen Verschulden nicht ins Gewicht.

e) Einer förmlichen Anhörung der Parteien bedurfte es nicht mehr. Die Sachverständige K. hat in ihrer mündlichen Erläuterung des Gutachtens erklärt, dass sie für ihre Feststellungen keine weiteren Angaben der Parteien benötigt.

Im Übrigen hatte der anwesende Geschäftsführer der Klägerin im Termin ausreichende Möglichkeit zu einem persönlichen Sachvortrag und hat hiervon auch im Rahmen der Befragung der Sachverständigen Gebrauch gemacht.

Ebenso der Beklagtenvertreter, der unter ausdrücklicher Berufung auf eine Bevollmächtigung nach § 141 III S. 2 ZPO aufgetreten ist.

2.

Die Beklagte haftet für den streitgegenständlichen Schaden auch nicht als Eigentümerin der Privatstrasse wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 I BGB. Die Strasse selbst wies keine Sicherheitsmängel mit einer eigenen Gefährlichkeit auf, sodass die Beklagte auch nicht verpflichtet war, Vorkehrungen für ein gefahrloses Ausfahren aus dem Grundstück der Klägerin zu treffen.

Die zweifelsfrei mit einem hohen Gefahrenmoment belastete Grundstücksausfahrt hat ihre Gefährlichkeit erst dadurch erlangt, dass sie rechtwinklig zur Straße geführt ist und seitlich mit einer Mauer und einer so hohen Hecke eingegrenzt ist, dass es für einen ausfahrenden PKW-Fahrer unmöglich ist, die Fahrbahn der Privatstraße einzusehen. Für diese Umstände trägt die Beklagte keine Verantwortung.

Die Beklagte war damit auch nicht zum Anbringen eines Verkehrspiegels in ihrem Grundstücksbereich oder zu einer Verbreiterung der Fahrbahn verpflichtet. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob der Unfall durch das Anbringen eines Verkehrsspiegels oder eine Straßenverbreiterung vermeidbar gewesen wäre.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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