Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „Sachmangel“ im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich als Käufer, wenn ich nach dem Kauf einen Mangel an meiner Immobilie feststelle?
- Welche Pflichten habe ich als Bauträger oder Verkäufer bezüglich der Beschaffenheit des Grundstücks?
- Wie kann ich mich vor dem Kauf einer Immobilie vor versteckten Mängeln, wie beispielsweise dem Japan-Knöterich, schützen?
- Wer trägt die Kosten für die Beseitigung eines Sachmangels, wie dem Japan-Knöterich, und wie wirkt sich das auf die Kaufpreiszahlung aus?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Rostock
- Datum: 01.03.2024
- Aktenzeichen: 2 O 475/22
- Verfahrensart: Erwerbspreisforderung aus Bauträgervertrag
- Rechtsbereiche: Bauträgerrecht, Vertragsrecht, Immobilienrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Verkaufspartei aus dem Bauträgervertrag, die den restlichen Erwerbspreis fordert. Sie beruft sich darauf, dass bei Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen – namentlich dem Abschluss der Fassadenarbeiten und der Beseitigung des Japan-Knöterichs – der Zahlungsanspruch fällig geworden sei.
- Beklagter: Vertragspartner, der zur Zahlung des restlichen Erwerbspreises verpflichtet ist. Seine Zahlungspflicht steht unter dem Vorbehalt der gleichzeitigen Entfernung des Japan-Knöterichs vom Grundstück.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: In dem Streit geht es um den aus einem Bauträgervertrag resultierenden Anspruch auf den restlichen Erwerbspreis für eine Eigentumswohnung einschließlich eines KfZ-Stellplatzes. Der Vertrag legt fest, dass der letzte Abschlag nach Abschluss der Fassadenarbeiten und bei Beseitigung des Japan-Knöterichs fällig wird.
- Kern des Rechtsstreits: Es stand zur Frage, ob der Anspruch auf den restlichen Erwerbspreis bereits fällig ist, sofern die Zug-um-Zug-Bedingung – also die gleichzeitige Zahlung und Entfernung des Japan-Knöterichs – erfüllt wird.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 45.686,00 Euro zu zahlen, und zwar zugunsten der Bedingung, dass der Japan-Knöterich vom Grundstück entfernt wird. Weitere Forderungen der Klägerin wurden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die von der Klägerin zu tragen sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags.
- Folgen: Der Beklagte muss die Zahlung leisten und gleichzeitig den Japan-Knöterich entfernen. Da die Beweisaufnahmekosten von der Klägerin getragen werden, kann sie im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit bereits Maßnahmen zur Durchsetzung des Urteils ergreifen. Weitere Ansprüche der Klägerin wurden ausgeschlossen.
Der Fall vor Gericht
Japan-Knöterich-Befall: Gericht erklärt invasive Pflanze zum Sachmangel beim Immobilienkauf

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Landgericht Rostock (Az.: 2 O 475/22) entschieden, dass der Befall eines Grundstücks mit Japanischem Staudenknöterich einen Sachmangel im Sinne des Kaufrechts darstellt. Diese Entscheidung vom 1. März 2024 stärkt die Rechte von Immobilienkäufern erheblich und hat weitreichende Konsequenzen für die Baubranche und den Immobilienmarkt.
Der Fall: Streit um Restzahlung nach Bauträgervertrag
Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Bauträgervertrag zwischen einer Klägerin, einem Bauunternehmen, und einem Beklagten, dem Käufer einer Eigentumswohnung in einer neu zu errichtenden Wohnanlage in N. Der Beklagte hatte den Kaufpreis von 431.000 Euro in Raten zu zahlen. Die letzte Rate in Höhe von 5,6 % des Kaufpreises, rund 24.136 Euro, wurde von der Klägerin nach Fertigstellung der Fassadenarbeiten und vollständiger Fertigstellung eingefordert.
Mangel entdeckt: Japan-Knöterich bei der Abnahme festgestellt
Bei der Abnahme der Immobilie am 4. März 2022 wurde ein gravierender Mangel festgestellt: Die Außenanlagen des Grundstücks, insbesondere Rasen- und Heckenflächen, waren mit Japanischem Staudenknöterich kontaminiert. Dieser wurde im Abnahmeprotokoll als „invasiver Neophyt“ bezeichnet, dessen Beseitigung zwingend erforderlich sei. Der Beklagte behielt sich trotz der Abnahme ausdrücklich seine Rechte wegen dieses Mangels vor.
Streit um die Mängelbeseitigung und geänderte Abnahmeprotokolle
Es folgten Auseinandersetzungen über die Beseitigung des Knöterichs. Ein weiteres Abnahmeprotokoll vom 11. April/16. Mai 2022 wurde von der Klägerin nachträglich verändert. Sie strich Passagen, die den Knöterich als „invasiven Neophyten“ und die Beseitigung als „zwingend“ bezeichneten, sowie die Frist zur Mängelbeseitigung. Die Klägerin wies die Mängelrüge des Beklagten zurück und forderte die Restzahlung ein. Zusätzlich forderte sie die Auszahlung eines zuvor einbehaltenen Sicherheitsbetrags.
Das Urteil: Sachmangel durch Japan-Knöterich bestätigt
Das Landgericht Rostock gab dem Beklagten in wesentlichen Punkten Recht. Das Gericht bestätigte, dass der Befall mit Japanischem Staudenknöterich einen Sachmangel darstellt. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 45.686 Euro, allerdings Zug um Zug gegen die Entfernung des Japan-Knöterichs. Dieser Betrag setzt sich aus der geforderten Restzahlung und dem einbehaltenen Sicherheitsbetrag zusammen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, was bedeutet, dass das Gericht keine weitergehenden Ansprüche der Klägerin anerkannte.
Kosten des Rechtsstreits werden geteilt, Beweislast beim Käufer
Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben, mit einer wichtigen Ausnahme: Die Kosten der Beweisaufnahme, die durch ein Gutachten zur Feststellung des Knöterich-Befalls entstanden waren, musste allein die Klägerin tragen. Dies unterstreicht, dass das Gericht die Beweisaufnahme als notwendig und im Interesse des Beklagten erachtet hat. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Begründung des Gerichts: Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung
Die detaillierte Begründung des Gerichts im Volltext ist zwar ausgeblendet, aber die Entscheidung lässt auf folgende zentrale Argumentationslinien schließen:
- Invasiver Charakter des Japan-Knöterichs: Das Gericht erkannte die Problematik des Japan-Knöterichs als invasive Pflanze an, die sich unkontrolliert ausbreiten und erhebliche Schäden an Gebäuden und Infrastruktur verursachen kann.
- Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung: Der Befall mindert die Nutzbarkeit und den Wert des Grundstücks erheblich. Eine umfassende und kostspielige Beseitigung ist in der Regel notwendig, um Folgeschäden zu vermeiden und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
- Sachmangel trotz Gewährleistungsausschluss: Obwohl der Bauträgervertrag einen Gewährleistungsausschluss für Grundstückseigenschaften enthielt, griff dieser im vorliegenden Fall nicht. Der Ausschluss gilt laut Vertrag nicht für Mängel, die die „bestimmungsgemäße Nutzung“ des Bauvorhabens verhindern oder zu Sachmängeln am Bauwerk führen. Das Gericht sah den Befall mit Japan-Knöterich als einen solchen Mangel an, der unter die Ausnahmen des Gewährleistungsausschlusses fällt.
Bedeutung des Urteils für Betroffene
Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für Immobilienkäufer und -verkäufer. Es stellt klar:
- Japan-Knöterich ist kein Bagatellschaden: Der Befall mit Japan-Knöterich ist nicht als unerheblicher Schönheitsfehler zu betrachten, sondern als ernstzunehmender Sachmangel.
- Offenbarungspflicht des Verkäufers: Verkäufer sind gut beraten, einen möglichen Befall mit Japan-Knöterich offen zu legen. Verschweigen sie diesen Mangel, können Käufer erfolgreich Mängelansprüche geltend machen.
- Rechte der Käufer gestärkt: Käufer haben bei Befall mit Japan-Knöterich Anspruch auf Mängelbeseitigung und gegebenenfalls auf Schadensersatz oder Minderung des Kaufpreises.
- Sorgfaltspflicht bei Bauträgern: Bauträger müssen sicherstellen, dass Grundstücke vor Bebauung frei von invasiven Pflanzen wie dem Japan-Knöterich sind. Andernfalls drohen Gewährleistungsansprüche und Kosten für die Beseitigung.
- Rechtssicherheit für zukünftige Fälle: Das Urteil schafft Rechtssicherheit für ähnliche Fälle und dient als wichtige Orientierungshilfe für Gerichte und Vertragsparteien.
Fazit: Aufklärung und Transparenz beim Immobilienkauf entscheidend
Das Urteil des Landgerichts Rostock unterstreicht die Bedeutung von Aufklärung und Transparenz beim Immobilienkauf. Käufer sollten Grundstücke vor dem Kauf sorgfältig prüfen und auf Anzeichen für Japan-Knöterich oder andere invasive Pflanzen achten. Verkäufer sind angehalten, vorhandene Mängel offen zu kommunizieren, um Rechtsstreitigkeiten und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte den Schutz von Käufern vor verborgenen Mängeln ernst nehmen und invasive Pflanzen wie den Japan-Knöterich nicht als unerheblich einstufen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass invasive Pflanzenarten wie der Japanische Knöterich auf einem Grundstück einen erheblichen Mangel darstellen können, für den der Bauträger haftbar ist, wenn der Vertrag bestimmte Ausnahmen vom Gewährleistungsausschluss vorsieht. Ein Käufer kann berechtigt sein, einen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, bis der Mangel behoben ist, besonders wenn die Pflanze Schäden am Bauwerk verursachen kann oder die Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigt. Dieses Urteil ist bedeutsam für Immobilienkäufer und Bauträger, da es die Verantwortlichkeit für die Beschaffenheit des Grundstücks und die Rechtsfolgen bei Mängeln verdeutlicht.
Benötigen Sie Hilfe?
Herausforderungen durch invasive Pflanzen beim Immobilienerwerb
Wer sich in einer Situation befindet, in der invasive Pflanzen wie der Japanische Staudenknöterich den Zustand einer Immobilie nachhaltig beeinträchtigen, darf sich mit komplexen Fragestellungen auseinandersetzen. Solche Um können nicht nur die Nutzung und den Wert der Immobilie beeinflussen, sondern auchreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine genaue Prüfung des Sachverhalts ist hier unerlässlich, um offene Fragen hinsichtlich der Rechte und Ansprüche zu klären.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Lage sachlich und präzise zu bewerten. Mit einer objektiven Analyse der relevanten Rahmenbedingungen und einer klaren Darstellung Ihrer Möglichkeiten möchten wir Ihnen helfen, eventuelle Unsicherheiten zu überwinden und Ihre Situation bestmöglich zu klären.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Sachmangel“ im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf?
Ein Sachmangel bei einer Immobilie liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorgesehene oder gewöhnliche Verwendung eignet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert den Mangel als ein Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit.
Definition und rechtliche Grundlagen
Nach § 434 BGB ist eine Immobilie sachmängelfrei, wenn sie beim Gefahrenübergang (in der Regel bei der Übergabe) die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Haben Verkäufer und Käufer keine spezifische Beschaffenheit vereinbart, gilt die Immobilie als sachmängelfrei, wenn sie für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet ist.
Wurde über die angestrebte Verwendung zwischen den Vertragsparteien nicht gesprochen, gilt die Immobilie als sachmängelfrei, wenn sie sich für die normale Verwendung eignet, die ein Käufer erwarten kann. Wenn Sie beispielsweise eine Wohnung kaufen, können Sie erwarten, darin wohnen zu können, aber nicht automatisch, dass Sie die Wohnung als Ferienappartement vermieten dürfen.
Beispiele für Sachmängel bei Immobilien
Als Sachmängel bei Immobilien können unter anderem gelten:
- Bauliche Mängel: Undichtes Dach, Schimmelbefall oder Risse im Mauerwerk
- Schädlingsbefall: Zum Beispiel Holzwurm oder Hausschwamm
- Schadstoffbelastung: Asbest oder andere gesundheitsschädliche Baustoffe
- Fehlende Baugenehmigungen: Ungenehmigte Bauwerke auf dem Grundstück
- Umwelteinflüsse: Invasive Pflanzen wie der Japanische Staudenknöterich, der das Grundstück befällt und erhebliche Schäden verursachen kann
- Abweichende Mieteinnahmen: Wenn die tatsächlichen Mieteinnahmen von den zugesicherten abweichen
Ein aktuelles Beispiel ist der Japanische Staudenknöterich, eine invasive Pflanze, die durch ihre aggressive Ausbreitung und Wuchskraft Immobilien „katastrophal entwerten“ kann. In Großbritannien sind Hausbesitzer sogar gesetzlich verpflichtet, beim Verkauf ihres Grundstücks anzugeben, ob der Japanische Staudenknöterich darauf wächst.
Versteckte und offene Mängel
Bei Sachmängeln unterscheidet man zwischen offenen und versteckten Mängeln:
- Offene Mängel sind für den Käufer sofort erkennbar und sollten bei der Kaufpreisverhandlung berücksichtigt werden.
- Versteckte Mängel sind eine große Gefahr, da sie weder vom Verkäufer noch vom Käufer erkannt werden. Ein versteckter Mangel liegt vor, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrags für mindestens eine Partei nicht erkennbar war, weil er verdeckt war.
Rechte des Käufers bei Sachmängeln
Wenn Sie als Käufer einen Sachmangel feststellen, haben Sie folgende Rechte:
- Nacherfüllung: Der Verkäufer muss den Mangel beseitigen oder Ersatz leisten
- Minderung: Reduzierung des Kaufpreises
- Rücktritt: Aufhebung des Kaufvertrags
- Schadensersatz: Bei Verschulden des Verkäufers
Die Beweislast für das Vorliegen eines versteckten Sachmangels liegt beim Käufer. Sie müssen als Käufer glaubhaft darlegen, dass dem Verkäufer der Mangel bewusst war (oder hätte bewusst sein müssen) und er diesen verschwiegen hat.
Verjährung und Haftungsausschluss
Die Mängelhaftung beim Immobilienverkauf ist zeitlich begrenzt. Laut § 438 BGB verjähren die Ansprüche des Käufers bei Sachmängeln in der Regel 5 Jahre nach Übergabe der Immobilie.
Bei Kaufverträgen über gebrauchte Immobilien (Altbauten) ist es üblich, dass die Haftung des Verkäufers für Mängel ausgeschlossen oder begrenzt wird. Ein solcher Haftungsausschluss kann durch Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ erfolgen. Allerdings kann der Verkäufer sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Wenn Sie eine Immobilie kaufen, ist es daher ratsam, diese gründlich zu inspizieren und bei Verdacht auf versteckte Mängel einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um spätere Überraschungen zu vermeiden.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich als Käufer, wenn ich nach dem Kauf einen Mangel an meiner Immobilie feststelle?
Als Käufer einer Immobilie stehen Ihnen bei Entdeckung eines Mangels verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Diese Rechte gelten grundsätzlich auch, wenn Sie nach dem Kauf feststellen, dass auf Ihrem Grundstück Japan-Knöterich wächst, was als Sachmangel betrachtet werden kann.
Ihre Mängelrechte im Überblick
Nacherfüllung: Als erste Maßnahme können Sie vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels verlangen. Dies ist Ihr primäres Recht und sollte zunächst geltend gemacht werden. Bei der Nacherfüllung müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen.
Minderung des Kaufpreises: Wenn die Nacherfüllung scheitert oder für Sie unzumutbar ist, können Sie den Kaufpreis mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Wertverlust der Immobilie durch den Mangel. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Geminderter Kaufpreis = Wert der Immobilie mit Mangel × vereinbarter Kaufpreis ÷ Wert der Immobilie ohne Mangel
Rücktritt vom Kaufvertrag: Bei erheblichen Mängeln können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies führt zur Rückabwicklung des gesamten Vertrags – Sie erhalten den Kaufpreis zurück und müssen die Immobilie an den Verkäufer zurückgeben. Ein Rücktritt kommt in der Praxis eher selten vor, da die meisten Käufer trotz Mängeln in der erworbenen Immobilie wohnen bleiben möchten.
Schadensersatz: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Schadensersatz für Folgeschäden, Mangelbeseitigungskosten oder entgangene Nutzungen verlangen.
Voraussetzungen für die Geltendmachung Ihrer Rechte
Um Ihre Mängelrechte erfolgreich durchzusetzen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss tatsächlich ein Mangel vorliegen. Bei Immobilien unterscheidet man zwischen Sachmängeln (z.B. Feuchtigkeit, Schimmel, Japan-Knöterich im Garten) und Rechtsmängeln (z.B. nicht gelöschte Grundschulden).
- Der Mangel muss bereits bei Übergabe der Immobilie vorhanden gewesen sein, auch wenn er erst später entdeckt wurde.
- Die Mängelrechte dürfen nicht durch einen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag ausgeschlossen sein. Beachten Sie jedoch: Selbst bei einem Gewährleistungsausschluss haftet der Verkäufer für arglistig verschwiegene Mängel.
- Ihre Ansprüche dürfen noch nicht verjährt sein.
Wichtige Verjährungsfristen
Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche beim Immobilienkauf sind gesetzlich geregelt:
5 Jahre für Mängel an einem Bauwerk (z.B. Feuchtigkeitsschäden, Risse in der Wand)
2 Jahre für Mängel am Grundstück (z.B. Bodenverunreinigungen)
30 Jahre für Mängel, die auf einem dinglichen Recht oder einem im Grundbuch eingetragenen Recht beruhen
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Übergabe der Immobilie. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt jedoch eine abweichende Regelung: Hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von dem Mangel und der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangt haben.
Praktisches Vorgehen bei Mängeln
Wenn Sie einen Mangel an Ihrer Immobilie entdecken, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:
- Dokumentieren Sie den Mangel sorgfältig (Fotos, Beschreibungen).
- Zeigen Sie den Mangel dem Verkäufer schriftlich an und setzen Sie eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Diese Mängelanzeige sollte detailliert sein und per Einschreiben mit Rückschein oder als digital signiertes PDF per E-Mail versendet werden, um den Zugang nachweisen zu können.
- Lassen Sie bei größeren Mängeln ein Sachverständigengutachten erstellen, um Art und Umfang des Mangels sowie die Kosten der Beseitigung zu dokumentieren.
- Wenn der Verkäufer nicht reagiert oder die Nacherfüllung scheitert, können Sie die weiteren Mängelrechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen.
Bei Japan-Knöterich als spezifischem Problem ist zu beachten, dass diese invasive Pflanze erhebliche Schäden an Gebäuden verursachen und den Wert einer Immobilie deutlich mindern kann. In Großbritannien sind Hausbesitzer sogar gesetzlich verpflichtet, beim Verkauf anzugeben, ob Japan-Knöterich auf dem Grundstück wächst.
Welche Pflichten habe ich als Bauträger oder Verkäufer bezüglich der Beschaffenheit des Grundstücks?
Als Bauträger oder Verkäufer haben Sie grundsätzlich die Pflicht, dem Käufer das Grundstück und gegebenenfalls das darauf errichtete Gebäude frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Pflichten bezüglich der Grundstücksbeschaffenheit
Als Verkäufer oder Bauträger müssen Sie sicherstellen, dass das Grundstück für die im Vertrag vorgesehene Nutzung geeignet ist. Dies bedeutet konkret:
Sie haften für Sachmängel am Grundstück, wenn diese die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung beeinträchtigen. Ein Beispiel für einen solchen Mangel ist der Befall mit Japan-Knöterich, der laut aktueller Rechtsprechung einen erheblichen Sachmangel darstellt. Dieser invasive Pflanzenbestand ist besonders problematisch, da er sich stark ausbreitet, andere Pflanzen verdrängt und sogar Bauwerke schädigen kann.
Sie müssen über bekannte Mängel aufklären. Wenn Sie von Mängeln am Grundstück wissen, sind Sie verpflichtet, den Käufer darüber zu informieren. Das Verschweigen bekannter Mängel gilt als arglistig und kann dazu führen, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam wird.
Sie müssen die vereinbarte Beschaffenheit gewährleisten. Wenn im Kaufvertrag bestimmte Eigenschaften des Grundstücks zugesichert werden, müssen Sie für deren Vorhandensein einstehen. Wichtig: Eine Beschaffenheitsvereinbarung muss bei Immobilienkäufen in der notariellen Urkunde selbst enthalten sein, um wirksam zu sein.
Besonderheiten bei Bauträgerverträgen
Als Bauträger haben Sie erweiterte Pflichten:
Sie sind für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks verantwortlich. Als Bauträger haften Sie nicht nur für das Grundstück, sondern auch für das darauf zu errichtende Gebäude. Sie müssen das Gebäude entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden baurechtlichen Vorschriften errichten.
Sie müssen das Eigentum übertragen, sobald die vollständige Bezahlung erfolgt ist und das Werk fertiggestellt wurde. Die Eigentumsverschaffungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Bauträgervertrags.
Sie unterliegen den Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), die unter anderem den Zahlungsplan und die Sicherheiten für den Käufer regelt. Die MaBV schreibt vor, dass Ratenzahlungen nur entsprechend dem Baufortschritt fällig werden dürfen.
Möglichkeiten und Grenzen des Haftungsausschlusses
Bei gebrauchten Immobilien (Altbauten) können Sie als Verkäufer die Haftung für Mängel weitgehend ausschließen:
Ein Gewährleistungsausschluss ist bei Individualverträgen grundsätzlich zulässig. Bei unbebauten Grundstücken oder gebrauchten Gebäuden können Sie im Rahmen eines Individualvertrags die Mängelrechte des Käufers weitgehend vertraglich ausschließen.
Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „wie es steht und liegt“ sind übliche Klauseln für einen Haftungsausschluss. Die Klausel „gekauft wie es steht und liegt“ wird in der Regel als umfassender Ausschluss der Haftung sowohl für offene als auch für versteckte Mängel verstanden.
Aber: Die Grenzen des Haftungsausschlusses beachten. Ein Haftungsausschluss greift nicht bei:
- Arglistig verschwiegenen Mängeln
- Mängeln, die erst nach Vertragsschluss und vor Gefahrübergang entstehen
- Verletzung von Garantieversprechen
Bei Neubauten und Bauträgerverträgen sind die Möglichkeiten des Haftungsausschlusses deutlich eingeschränkter. Als Bauträger können Sie Ihre Haftung für Bauwerksmängel nur in Ausnahmefällen und durch eine Individualvereinbarung wirksam ausschließen.
Haftungsdauer und Verjährung
Die Haftung für Mängel besteht in der Regel für fünf Jahre nach der Abnahme der Immobilie durch den Käufer. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei Verletzung von Garantieversprechen kann die Haftung jedoch auch länger bestehen.
Wenn Sie als Bauträger oder Verkäufer diese Pflichten beachten, minimieren Sie das Risiko späterer Rechtsstreitigkeiten und schaffen eine solide Grundlage für einen rechtssicheren Immobilienverkauf.
Wie kann ich mich vor dem Kauf einer Immobilie vor versteckten Mängeln, wie beispielsweise dem Japan-Knöterich, schützen?
Um sich vor versteckten Mängeln beim Immobilienkauf zu schützen, sollten Sie mehrere Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Der Japan-Knöterich, der laut eines Urteils des LG Rostock vom 01.03.2024 einen Sachmangel darstellt, ist nur ein Beispiel für mögliche versteckte Mängel.
Gründliche Besichtigung und Inspektion
Eine sorgfältige Besichtigung ist der erste Schritt zur Erkennung potenzieller Mängel. Achten Sie dabei nicht nur auf optische Eindrücke, sondern auch auf ungewöhnliche Gerüche (z.B. muffiger Geruch nach Schimmel) oder sichtbare Anzeichen von Feuchtigkeit. Besonders wichtig ist es, das Grundstück gründlich zu inspizieren, um Probleme wie Japan-Knöterich oder andere invasive Pflanzenarten zu erkennen.
Hinzuziehen von Fachleuten
Die Beauftragung eines Sachverständigen ist eine der wirksamsten Maßnahmen, um versteckte Mängel aufzudecken. Experten wie Architekten oder Bauingenieure können potenzielle Mängel erkennen, die einem Laien entgehen würden. Ein professionelles Gutachten kann helfen, bestehende oder potenzielle Mängel zu identifizieren. Bei Verdacht auf Pflanzenbefall sollten Sie einen Botaniker oder Gartenbauexperten hinzuziehen.
Einsicht in Dokumente und Unterlagen
Fordern Sie vom Verkäufer alle relevanten Unterlagen an:
- Baubücher mit detaillierten Aufzeichnungen über durchgeführte Renovierungen und Reparaturen
- Baupläne und technische Dokumentationen
- Frühere Gutachten oder Inspektionsberichte
- Informationen über die Historie der Immobilie und vorherige Reparaturen
Offene Kommunikation mit dem Verkäufer
Führen Sie ein offenes Gespräch mit dem Verkäufer über bekannte Mängel oder kürzlich durchgeführte Renovierungen. Stellen Sie gezielte Fragen zu spezifischen Bereichen wie Feuchtigkeit, Schädlingsbefall oder Pflanzenbefall im Garten. Ein ehrlicher Verkäufer wird Ihnen diese Informationen freiwillig mitteilen, auch wenn er rechtlich nicht dazu verpflichtet ist.
Sorgfältige Vertragsgestaltung
Der Kaufvertrag spielt eine entscheidende Rolle bei der Absicherung gegen versteckte Mängel. Achten Sie besonders auf:
- Gewährleistungsklauseln: Oft wird im Kaufvertrag eine Gewährleistungsausschlussklausel aufgenommen. Prüfen Sie genau, ob solche Klauseln rechtlich zulässig sind und welche Mängel sie betreffen.
- Beschaffenheitsvereinbarungen: Lassen Sie konkrete Zusicherungen zur Beschaffenheit der Immobilie im Vertrag festhalten.
- Garantien: Nur etwa 32% der notariellen Kaufverträge enthalten spezifische Garantien bezüglich des Zustands der Immobilie.
Beachten Sie, dass ein Ausschluss für Mängel, die der Verkäufer kannte oder die arglistig verschwiegen wurden, in vielen Fällen nicht wirksam ist.
Umgebungsrecherche und Nachbarschaftsbefragung
Informieren Sie sich über die Umgebung und sprechen Sie mit Nachbarn. Diese können wertvolle Hinweise zu möglichen Problemen geben, wie etwa Pflanzenbefall, Lärmbelästigung oder andere Immissionen.
Verjährungsfristen beachten
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Immobilien beträgt fünf Jahre ab Übergabe. Diese Frist sollten Sie im Hinterkopf behalten, falls nach dem Kauf versteckte Mängel auftreten.
Typische versteckte Mängel kennen
Informieren Sie sich über häufige versteckte Mängel bei Immobilien:
- Feuchtigkeitsschäden hinter Wandverkleidungen
- Statische Probleme
- Asbestbelastungen in Baumaterialien
- Schädlingsbefall in schwer zugänglichen Bereichen
- Biologische Mängel wie Pflanzenbefall (z.B. Japan-Knöterich)
- Fehlende oder unzureichend dokumentierte Baugenehmigungen
Wenn Sie diese Vorsichtsmaßnahmen treffen, können Sie das Risiko, eine Immobilie mit versteckten Mängeln zu erwerben, erheblich reduzieren und sich vor späteren rechtlichen und finanziellen Problemen schützen.
Wer trägt die Kosten für die Beseitigung eines Sachmangels, wie dem Japan-Knöterich, und wie wirkt sich das auf die Kaufpreiszahlung aus?
Bei einem Sachmangel wie dem Befall mit Japan-Knöterich trägt grundsätzlich der Verkäufer bzw. Bauträger die Kosten für die Mängelbeseitigung. Das Landgericht Rostock hat in einem Urteil vom 01.03.2024 festgestellt, dass der Befall eines Grundstücks mit Japan-Knöterich einen Sachmangel darstellt, weil das Grundstück sich dadurch nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann.
Kostenverteilung bei der Mängelbeseitigung
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Immobilie zu verschaffen. Liegt ein Sachmangel vor, muss der Verkäufer die Kosten für dessen Beseitigung tragen. Dies ergibt sich aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Bei einem Befall mit Japan-Knöterich kann die Beseitigung aufwendig und kostspielig sein, da diese Invasive Pflanzenart sehr hartnäckig ist und tiefe Wurzelsysteme bildet. Die vollständige Entfernung erfordert oft spezielle Maßnahmen und kann sich über mehrere Jahre erstrecken.
Auswirkungen auf die Kaufpreiszahlung
Wenn Sie als Käufer einen Sachmangel wie Japan-Knöterich entdecken, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die sich auf die Kaufpreiszahlung auswirken können:
- Leistungsverweigerungsrecht: Sie können die Zahlung des Kaufpreises verweigern, bis der Mangel beseitigt ist. Dies basiert auf § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages). Der BGH hat klargestellt, dass schon das Bestehen, nicht erst die Erhebung dieser Einrede die Durchsetzbarkeit der Kaufpreisforderung ausschließt.
- Nacherfüllung: Sie können vom Verkäufer verlangen, den Mangel zu beseitigen. Während dieser Zeit können Sie einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten.
- Kaufpreisminderung: Alternativ können Sie den Kaufpreis mindern. Die Minderung erfolgt proportional zur Wertminderung durch den Mangel.
- Rücktritt vom Kaufvertrag: Bei erheblichen Mängeln können Sie vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises verlangen.
- Schadensersatz: Bei arglistiger Täuschung können Sie zusätzlich Schadensersatz fordern.
Bedeutung der Beweislastverteilung
Die Beweislast spielt eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Sachmängeln:
Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Das bedeutet, wenn Sie als Käufer einen Japan-Knöterich-Befall als Mangel geltend machen, müssen Sie nachweisen, dass dieser bereits bei der Übergabe der Immobilie vorhanden war.
Bei einem Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag („gekauft wie gesehen“) können Sie Ihre Rechte dennoch geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Auch hier liegt die Beweislast bei Ihnen als Käufer.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass selbst wenn im Kaufvertrag die Erklärung des Verkäufers enthalten ist, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, dies keine Umkehr der Beweislast bewirkt. Sie als Käufer müssen also weiterhin beweisen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste und ihn verschwiegen hat.
Praktische Konsequenzen für Käufer und Verkäufer
Wenn Sie ein Grundstück kaufen möchten, sollten Sie dieses vor dem Kauf gründlich auf Befall mit Japan-Knöterich oder ähnliche Sachmängel untersuchen. Da diese Pflanze leicht zu erkennen ist, können Sie bei einer Besichtigung darauf achten.
Als Verkäufer sollten Sie bekannte Mängel wie einen Japan-Knöterich-Befall offenlegen, um spätere Ansprüche zu vermeiden. Arglistiges Verschweigen kann dazu führen, dass Sie trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses für die Mängelbeseitigung haften müssen.
Für beide Parteien empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung zum Umgang mit festgestellten oder später entdeckten Mängeln, um Rechtssicherheit zu schaffen und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Sachmangel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn eine Sache (hier: ein Grundstück) nicht die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Nach § 434 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Der Befall mit invasiven Pflanzenarten wie dem Japanischen Knöterich kann einen Sachmangel darstellen, da er die Nutzbarkeit des Grundstücks einschränkt und potenzielle Schäden an Bauwerken verursachen kann.
Beispiel: Der Käufer einer Immobilie kann Gewährleistungsansprüche wie Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt geltend machen, wenn nach dem Kauf ein zuvor nicht erkennbarer Japan-Knöterich-Befall festgestellt wird.
Zug-um-Zug-Bedingung
Die Zug-um-Zug-Bedingung beschreibt ein Leistungsverhältnis, bei dem zwei Parteien zeitgleich ihre Verpflichtungen erfüllen müssen. Gesetzlich verankert ist dieses Prinzip in § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrags). Bei gegenseitigen Verträgen kann jede Partei ihre Leistung so lange zurückhalten, bis die Gegenleistung erbracht wird.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte verurteilt, den restlichen Erwerbspreis von 45.686,00 Euro zu zahlen, jedoch nur unter der Bedingung, dass gleichzeitig der Japan-Knöterich vom Grundstück entfernt wird.
Bauträgervertrag
Ein Bauträgervertrag ist ein kombinierter Kauf- und Werkvertrag, bei dem der Bauträger sowohl ein Grundstück übereignet als auch die Verpflichtung zur Errichtung eines Bauwerks übernimmt. Er ist in §§ 650u ff. BGB geregelt und zeichnet sich durch besondere Zahlungsmodalitäten (meist in Raten) entsprechend dem Baufortschritt aus. Der Bauträger trägt dabei sowohl die rechtliche als auch die wirtschaftliche Verantwortung für das Gesamtprojekt.
Beispiel: Im beschriebenen Fall hatte der Bauträger einen Vertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung mit Stellplatz geschlossen, wobei die letzte Rate nach Abschluss der Fassadenarbeiten und Beseitigung des Japan-Knöterichs fällig werden sollte.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist die Möglichkeit, ein Urteil bereits vor dessen Rechtskraft zu vollstrecken. Geregelt in §§ 708 ff. ZPO ermöglicht sie dem Gläubiger, seine zugesprochenen Ansprüche durchzusetzen, bevor das Urteil endgültig rechtskräftig wird. Häufig wird die vorläufige Vollstreckbarkeit an die Leistung einer Sicherheit geknüpft.
Beispiel: Im vorliegenden Fall ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wodurch die Klägerin bereits jetzt Maßnahmen zur Durchsetzung ihres Anspruchs ergreifen kann.
Gewährleistungsausschluss
Der Gewährleistungsausschluss ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die die gesetzlichen Rechte eines Käufers bei Mängeln eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei Verbraucherverträgen sind solche Ausschlüsse gemäß § 476 BGB stark eingeschränkt. Bei Grundstücksgeschäften können bestimmte Mängel vom Ausschluss ausgenommen werden, was die Haftung des Verkäufers für diese spezifischen Mängel aufrechterhält.
Beispiel: Im Fall des Japan-Knöterichs hatte der Vertrag offenbar bestimmte Ausnahmen vom Gewährleistungsausschluss vorgesehen, weshalb der Bauträger für diesen spezifischen Mangel haftbar gemacht werden konnte.
Invasive Pflanzenart
Eine invasive Pflanzenart ist eine gebietsfremde Pflanze, die sich in einem neuen Ökosystem ausbreitet und dabei einheimische Arten verdrängt oder Schäden verursacht. Rechtlich relevant ist dies im Kontext des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 40 BNSchG) und der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 zu invasiven gebietsfremden Arten. Der Japanische Staudenknöterich gilt als besonders problematisch, da seine Wurzeln Bauwerke beschädigen können.
Beispiel: Der Japanische Knöterich kann mit seinem aggressiven Wurzelwerk Fundamente, Drainagen und Pflasterungen beschädigen und bis zu 3 Meter in die Tiefe vordringen, was erhebliche Sanierungskosten verursachen kann.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 640 BGB Abnahme: Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Die Abnahme ist rechtlich bedeutsam, da sie die Fälligkeit der Vergütung auslöst und die Beweislast für Mängel auf den Besteller übergeht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte hat das Gemeinschaftseigentum trotz des Mangels (Japanischer Knöterich) abgenommen, sich aber seine Rechte wegen des Mangels vorbehalten. Dies könnte bedeuten, dass die Abnahme wirksam ist, aber Mängelrechte trotzdem geltend gemacht werden können.
- § 633 BGB Sachmangel: Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignet. Ein Sachmangel begründet Gewährleistungsansprüche des Bestellers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Japanische Knöterich wird als Mangel gerügt. Ob er einen Sachmangel im Sinne des Gesetzes darstellt, insbesondere im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit der Außenanlagen, ist hier relevant.
- § 641 BGB Fälligkeit der Vergütung: Die Vergütung für ein Werk ist bei der Abnahme des Werkes fällig. Ist das Werk mangelhaft, kann die Vergütung unter Umständen gemindert sein oder ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin fordert den restlichen Erwerbspreis. Die Fälligkeit dieses Anspruchs hängt von der Abnahme und der Frage ab, ob und inwieweit Mängel bestehen, die die Zahlungspflicht beeinflussen.
- § 650u BGB Bauträgervertrag: Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks und verpflichtet den Unternehmer zur Übereignung des Grundstücks oder des Wohnungseigentums. Er unterliegt werkvertraglichen Regelungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der vorliegende Fall basiert auf einem Bauträgervertrag. Daher sind die werkvertraglichen Regelungen des BGB, insbesondere zum Werklohn und zu Mängelrechten, maßgeblich für die Beurteilung des Zahlungsanspruchs und der Mängelrüge.
Das vorliegende Urteil
LG Rostock – Az.: 2 O 475/22 – Urteil vom 01.03.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz