AG Wedding, A: 7 C 96/17
Urteil vom 09.01.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.197,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.08.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten seines Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit aus dessen Gebührenrechnung vom 15.05.2017, Rechnungsnummer 1700356 in Höhe von 255,85 € freizustellen und diesen Betrag an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 66%, der Kläger 34%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einem abgebrochenen Baumast.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … Berlin und bewohnt das darauf befindliche Haus. An das Grundstück des Klägers grenzt öffentliches Straßenland, welches sich im Eigentum der Beklagten befindet und auf welchem ein Maulbeerbaum steht. Am 23.06.2016, gegen 22:00 Uhr brach bei windstillen Wetterverhältnisses ein Ast dieses Baumes ab und beschädigte auf dem Grundstück des Klägers die Dachrinne, die Außenbeleuchtung, die Hausfassade, ein Pollen-/Insektenschutzfenster sowie drei Meter Jägerzaun. Der Baum war 116 Jahre alt und wurde jährlich von der Beklagten kontrolliert, vor dem Abbruch des Astes zuletzt am 28.12.2005. Die Bruchstelle wies innerhalb des Stammes Fäulnisbefall auf.
Der Kläger reichte als Anlage K8 einen Kostenvoranschlag der Dachdeckerei … und als Anlage K9 die Rechnung hierfür in Höhe von 537,93 € ein. Als Anlage K10 wurde die Rechnung der Firma … vorgelegt, die als Positionen den Jägerzaun samt Befestigungsmaterial sowie die Lieferkosten in Höhe von 35,00 €, insgesamt einen Rechnungsbetrag über 152,80 € ausweist. Des Weiteren reichte der Kläger als Anlage K 11 einen Kostenvoranschlag der Firma … ein. Dieser enthielt unter Position 1 die Demontage und fachgerechte Entsorgung des beschädigten Jägerzauns zu einem Preis von 120,00 € und unter Position 2 die Neulieferung und Montage eines Jägerzauns inklusive Befestigungsmaterial sowie An- und Abfahrt zu einem Preis von 365,00 €. Mit Umsatzsteuer belief sich der Kostenvoranschlag auf 577,15 €. Als Anlage K 15 wurde die Rechnung der Firma … GmbH eingereicht, die Positionen für den beschädigten Insektenschutzrahmen enthält und sich auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 250,22 € beläuft. Hinsichtlich der Außenleuchten wurde als Anlage K 14 ein Rechnungsbeleg des Baubedarfhandels Bauhaus vom 06.09.2016 vorgelegt, der unter anderem zwei Außenleuchten zu einem Gesamtpreis von 129,98 € aufweist. Für die Eigenleistungen (Ausbesserung der Hausfassade und Streichen des Fallrohres) machte der Kläger 200,00 € geltend.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch setzt sich demgemäß unter Berücksichtigung des von ihm vorgenommenen Abzugs „neu für alt“ wie folgt zusammen:
– 537,93 € Dachdeckerarbeiten mit Rechnung vom 27.07.2016 (Anlage K 9)
– 430,17 € Erwerb, Lieferung und Montage Jägerzaun (Anlage K 10 und K 11)
– 136,54 € Insektenschutzrahmen (Anlage K 12)
– 172,49 € Außenleuchten (K 14)
– 42,00 € Ersatzpflanzen
– 200,00 € Eigenleistung
1.519,13 € insgesamt
Der Jägerzaun war zum Beschädigungszeitpunkt 30 Jahre alt. Der Kläger ging bei der Bezifferung seines Anspruchs hinsichtlich des Jägerzaun von einem Abzug „neu für alt“ in Höhe von 3/8 aus. Für die Beschaffung, Beseitigung und Montage der neuen Außenleuchten berechnete der Kläger 100,00 €. Bei den Außenleuchten und dem Insektenschutzrahmen ging er von einem Anzug von einem Viertel aus.
Mit Schreiben vom 18.07.2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie zur Zahlung von Schadensersatz unter Fristsetzung bis zum 19.08.2016 auf.
Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 03.11.2016 und mit weiterem Schreiben vom 13.01.2017 eine Zahlung.
Der Kläger trägt vor, einen Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu haben. Auf ein Verschulden der Beklagten komme es insoweit nicht an. Der Jägerzaun sei regelmäßig mit Holzschutzmittel gestrichen worden und hätte noch weitere 50 Jahre genutzt werden können. Die Außenleuchten und der Insektenschutzrahmen seien jeweils fünf Jahre alt gewesen.
Der Kläger hat hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.804,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.08.2016 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 hat der Kläger sodann die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) in Höhe von 285,39 € zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.519,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.08.2016 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten seines Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit aus dessen Gebührenrechnung vom 15.05.2017, Rechnungsnummer 1700356 in Höhe von 255,85 € freizustellen und diesen Betrag an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht anwendbar sei, da der betroffene Baum sich auf öffentlichem Raum befunden habe und damit keine private Nutzung vorliege. § 16 Abs. 2 S. 1 BerlStrG sehe eine Bepflanzung der Straßen mit Bäumen vor. Diese Bepflanzung liege im öffentlichen Interesse. Sie behauptet, der Jägerzaun habe mit einem Alter von 30 Jahren die maximale Lebensdauer eines Holzzaunes bereits erreicht. Die Anlieferung des Jägerzauns sei doppelt berechnet worden. Außerdem ergebe sich kein Anspruch auf 100,00 € für den Aufwand, der im Zusammenhang mit den Außenleuchten gestanden haben soll. Aus dem Beleg der Firma Bauhaus gehe hervor, dass der Kläger die Leuchten nur bei Gelegenheit neben einem anderen Artikel gekauft habe. Der Betrag für die Eigenleistungen sei nicht substantiiert und darüber hinaus überhöht. Ebenso sei der Vortrag zum Insektenschutzrahmen und den Außenleuchten sowie den Pflanzen nicht einlassungsfähig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 14.11.2017 die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) in Höhe von 285,39 € zurückgenommen hat, war diesbezüglich nur noch über den zuletzt gestellten Antrag in Höhe von 1.519,13 € zu entscheiden, denn im Übrigen ist der Rechtsstreit als nicht anhängig anzusehen (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). In der Klagebeschränkung liegt regelmäßig eine Klagerücknahme. Obwohl die Klage nach Beginn der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen wurde, ist diese zulässig, da die nach § 269 Abs. 1, 2 ZPO erforderliche Zustimmung der Beklagten durch ein konkludentes Verhalten in Form einer rügelosen Einlassung auf den ermäßigten Antrag vorliegt (Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 264 Rn. 4a)
Insoweit ist die Klage zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, der Höhe nach aber nur hinsichtlich eines Betrages von 1.197,78 € bezüglich der Hauptforderung begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch den herabgefallenen Ast entstanden sind. Dies ergibt sich aus dem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch) nach § 906 Abs. 2 BGB analog, welcher auf den Rechtsgedanken der §§ 904 S. 2, 906 Abs. 2 S. 2 BGB, § 14 S 2 BImSchG zurückgeht (Palandt/Herrler, 76. Auflage 2017, § 906, Rn. 37).
Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, jedoch auch nicht nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB verhindern kann und wenn ihm hierdurch Nachteile entstehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH vom 21.05.2010 – V ZR 10/10 = NJW 2010, 2347, 2348; Münchener Kommentar zum BGB/Brückner, 7. Auflage 2017, § 906 Rn. 195).
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist verschuldensunabhängig (BGH vom 08.03.1990 – III ZR 141/88 = NJW 1990, 3195, 3196). Deshalb ist es unerheblich, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige Kontrollen der Bäume nachgekommen ist.
Der Kläger konnte die Einwirkungen auch nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB unterbinden, da selbst im Zuge der jährlichen Kontrollen durch die Beklagte eine Beschädigung des Baumes nicht erkennbar war. Vielmehr konnte diese erst nach dem Abbruch im Stamminneren festgestellt werden.
Der Anspruch ist auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass sich der streitgegenständliche Baum auf öffentlicher Fläche befand. Denn er besteht ebenso bei nichthoheitlicher Benutzung auch der öffentlichen Hand. Das Umstürzen von Ästen ist keine Maßnahme der Verwaltung, sondern Folge eines natürlichen Prozesses, weshalb der auf Ersatz gerichtete Anspruch hier privatrechtlicher Natur ist (so auch OLG Celle vom 21.10.2004 – 4 U 78/04) So hat es auch der BGH in einem Fall entschieden, in dem es um die Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln ging, welche von der Bepflanzung eines angrenzenden Grünstreifens einer Gemeindestraße herrührte (BGH vom 08.03.1990 – III ZR 141/88 = NJW 1990, 3195, 3196).
Der Kläger muss die Beschädigung seines Eigentums auch nicht nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) hinnehmen. § 2 BerlStrG bestimmt, unter Abs. 2 Ziff. lit. b, das zur öffentlichen Straße unter anderem Grünanlagen gehören. § 16 Abs. 3 BerlStrG regelt weiter, dass Bepflanzungen der Straßen, insbesondere mit Bäumen, grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen sind. Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Bei dem Astbruch handelt es sich hingegen nicht um eine „Maßnahme“ der Verwaltung (so auch BGH vom 08.03.1990 – III ZR 141/88 = NJW 1990, 3195, 3196). Darüber hinaus halten sich die Folgen des Astabbruches nicht mehr in dem Rahmen, für den das Gesetz den Betroffenen eine Duldungspflicht auferlegt.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch besteht demnach dem Grunde nach, nicht hingegen in der vom Kläger geltend gemachten Höhe, sondern lediglich hinsichtlich eines Betrages von 1.197,78 €. Die einzelnen Positionen hat das Gericht unter Hinzuziehung des § 287 Abs. 1 ZPO bewertet. Ist hiernach unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufen, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Die von der Dachdeckerei … durchgeführten Arbeiten in Höhe von 537,93 € sind erstattungsfähig. Ein Abzug „neu für alt“ ist auch beim Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs möglich, bei den Arbeiten am Dach aber nicht erforderlich, da es sich hauptsächlich um Arbeitslohn handelt (BGH vom 08.03.1990 – III ZR 141/88 = NJW 1999, 3195, 3197)
Hinsichtlich des Jägerzauns macht der Kläger einen Anspruch in Höhe von 430,17 € geltend. Der Anspruch ist jedoch nur in Höhe von 339,50 € begründet. Die als Anlage K 10 eingereichte Rechnung beinhaltet die Positionen des Kaufs und der Lieferung zu einem Preis von 152,80 €. Dieser Betrag ist erstattungsfähig. Aus der Anlage K 11 ist jedoch lediglich ein Betrag vom 212,20 € von der Beklagten zu erstatten. Dieser errechnet sich wie folgt: Die Position 1 (Demontage und Entsorgung) ist in Höhe des ausgewiesenen Betrages von 120,00 € erstattungsfähig. Hinsichtlich der Position 2 mit einem Betrag von 365,00 € sind die Lieferkosten, welche – wie auch bei der Rechnung der Firma … in Anlage K 10 aufgeführt – auf 35,00 € geschätzt werden dürfen, abzuziehen. Von den verbleibenden 330,00 € sind unter Zugrundelegung der Anlage K 10 weitere 117,80 € abzuziehen (67,00 € + 28,00 € + 22,80 €). Denn Position 2 des Kostenvoranschlags der Firma … ist so zu verstehen, dass mit „Jägerzaun dem vorhandenen entsprechend neu liefern“ auch der Kauf der Jägerzaunelemente gemeint ist. Demgemäß verbleiben noch 212,20 €. Die Umsatzsteuer ist nicht erstattungsfähig, da es sich lediglich um einen Kostenvoranschlag handelt und die Steuer nicht tatsächlich angefallen ist (Palandt/Grüneberg, 76. Auflage 2017, § 249 Rn. 26, 27). Aus alledem ergibt sich grundsätzlich hinsichtlich des Jägerzauns eine Summe von 485,00 € (152,80 € + 332,20 €). An dieser Stelle ist ein Abzug neu für alt vorzunehmen. Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Jägerzaun bereits 30 Jahre alt war, andererseits aber nur einzelne Zaunelemente auszutauschen waren und der Zaun deshalb nicht grunderneuert wurde, erscheint ein Abzug von 40% als angemessen. Dies entspricht 194,00 €. Es verbleiben demnach als ersatzfähiger Betrag hinsichtlich des Jägerzauns 291,00 €.
Der Insektenschutzrahmen ist hinsichtlich eines Betrages von 121,37 € ersatzfähig. Bei einer zugrunde zu legenden Lebensdauer von 15 Jahren und einer bereits erfolgten Nutzung von fünf Jahren ist ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen. Bei einem Wert von 182,05 € macht dies einen Betrag von 60,68 € aus, weshalb 121,37 € ersatzfähig sind.
Bei den Außenleuchten ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angemessen erscheint und deshalb ein Abzug von einem Viertel vorzunehmen ist. Die Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung und Montage der neuen Leuchten und der Entfernung der alten Leuchten sind mit 100,00 € zu hoch angesetzt. Diesbezüglich ist lediglich ein Betrag von 40,00 € erstattungsfähig. Bei einem sich hieraus ergebenden Betrag von 169,98 € und einem Abzug von einem Viertel verbleibt ein Betrag von 127,48 € ersatzfähig.
Die vom Kläger behaupteten Kosten für die Bepflanzung sind nicht ersatzfähig, da sein Vortrag diesbezüglich nicht ausreichend substantiiert ist und keinerlei Belege beigefügt sind.
Hinsichtlich der Eigenleistung für das Streichen des Fallrohres und der Fassade hat er Anspruch auf Zahlung von 120,00 €. Dieser Betrag erscheint anmessen. Der Kläger hat zwar einen Zeitaufwand für diese Eigenleistungen von fünf Stunden angegeben, jedoch nichts zur Fassadenfläche vorgetragen, die gestrichen werden musste.
Die Nebenforderungen kann der Kläger aus §§ 286, 288 BGB verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage waren dem Kläger im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.