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Grundstückseinfahrt – Unfall – Haftungsquote 50:50?

OLG Schleswig-Holstein

Az: 7 U 3/03

Urteil vom 07.07.2005


In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2005 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das am 29. November 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.869,58 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2002 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin 31 % und die Beklagte 69 %.

Von den außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte von denen der Klägerin 59 % und die Klägerin selbst 41 %, die Klägerin von denen der Beklagten 31 % und die Beklagte selbst 69 %, die Beklagte von denen des Drittwiderbeklagten 100 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung ist teilweise begründet; die Beklagte hat an die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Hälfte der geltend gemachten Schadenspositionen zu leisten (Nutzungsausfall 40 Tage x 179,00 DM = 7.160,00 DM = 3.660,85 EUR, statt beantragter 7.954,00 DM; merkantiler Minderwert 1.533,88 EUR, wie beantragt; Kaskoselbstbeteiligung 650,00 DM = 332,34 EUR, wie beantragt; Prämienmehrbelastung Kaskoversicherung 192,09 EUR, wie beantragt; Auslagenpauschale 20,00 EUR, wie beantragt; insgesamt 5.739,16 EUR : 2 = 2.869,58 EUR; die geltend gemachte Prämienmehrbelastung in der Haftpflichtversicherung von 950,04 EUR ist nicht ersatzpflichtig); die Widerklage der Beklagten ist infolge Aufrechnung nicht begründet.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile an dem Verkehrsunfall am 18. Juli 2001 in Kampen/Sylt führt zu einer Haftungsquote von 50 % : 50 %; die Anteile der beiden beteiligten Fahrzeugführer und Fahrzeuge am Zustandekommen des Unfalls wiegen gleich schwer.

Das vom Senat eingeholte schriftliche verkehrstechnische Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. kommt im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:

Der Zeuge L. hätte den durch den Drittwiderbeklagten gelenkten Porsche unmittelbar vor dem Abbiegebeginn im linken Außenspiegel erkennen und durch Abbruch des Abbiegevorgangs die Kollision vermeiden können.

Der Drittwiderbeklagte hätte den linken Fahrtrichtungsanzeiger der Kehrmaschine, soweit dieser eingeschaltet war, im Zuge des Ausschervorgangs erkennen und den Verkehrsunfall durch eine nachfolgende Bremsung vermeiden können.

In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme präzisiert der Sachverständige: Der Drittwiderbeklagte hätte den Fahrtrichtungsanzeiger der Kehrmaschine nach seinem Wechsel auf die linke Fahrspur spätestens in einer Entfernung von ca. 36,5 m zum Kollisionsort sehen können. Auch bei höchstmöglicher Beschleunigung wäre es ihm nach dem Erkennen des Blinkers, soweit dieser eingeschaltet war, möglich gewesen, den Verkehrsunfall durch eine Gefahrbremsung zu verhindern. Die insoweit angestellte Vermeidbarkeitsbetrachtung berücksichtigt eine Reaktionszeit von 1,0 Sekunden zugunsten des Drittwiderbeklagten inkl. einer Zeit von 0,2 Sekunden für evtl. erforderliche Blickzuwendungen. Eine längere Reaktionszeit ist aus technischer Sicht für den Ablauf des Unfalls, der sich bei Tageslicht und trockener Witterung zugetragen hat, nicht anzusetzen.

Bei Annäherung an die linksseitige Einmündung zur Mülldeponie ergeben sich keine Kennzeichen für die Zufahrt zu dieser. Die Zufahrt ist nur schwer zu erkennen. Die Fahrbahnbegrenzungslinien sind auch im Bereich der Zufahrt durchgezogen. Die Unterbrechung der Böschung im Anschluss an den Geh- und Radweg lässt sich nicht ohne weiteres erkennen. Allenfalls ergibt sich eine Erkennbarkeit der Zuwegung durch den unterbrochenen Grünstreifen zwischen dem Radweg und der Fahrbahn.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens war der Verkehrsunfall weder für den Zeugen L. als Fahrer der Kehrmaschine der Beklagten noch für den Drittwiderbeklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG (a. F.).

Dem Zeugen wäre es möglich gewesen, die Kollision bei Anwendung gebotener Sorgfalt zu vermeiden, indem er unmittelbar vor dem Abbiegebeginn seiner Rückschaupflicht genügt und die Querung der linken Fahrspur unterlassen hätte. Der Drittwiderbeklagte hätte bei sorgfaltsgemäßem Verhalten den Fahrtrichtungsanzeiger der Kehrmaschine während des Überholvorgangs erkennen und den Unfall durch eine Bremsung vermeiden können (auch wenn sich der Fahrtrichtungsanzeiger unten im Stoßfängerbereich befindet).

Dass der linke Fahrtrichtungsanzeiger der Kehrmaschine durch den Zeugen rechtzeitig betätigt worden war, steht nach dessen Aussage sowie nach der Aussage der Zeugin S. vor dem Landgericht fest; die Bekundungen stimmen jeweils mit den schriftlichen Stellungnahmen gegenüber der Polizeistation Wenningstedt innerhalb des Bußgeldverfahrens überein. Aus der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen Beusch ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte, er hat den Blinker aufgrund des vor ihm fahrenden BMW der Zeugin S. nicht sehen können.

Den Zeugen L. trifft ein Verschulden; als Linksabbieger war er gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verpflichtet, vor dem Einordnen als auch erneut vor dem Abbiegen Rückschau zu halten; darüber hinaus hatte sich der Zeuge gemäß § 9 Abs. 5 StVO insgesamt so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Wann ein „Grundstück“ dieser Regelung unterfällt, bestimmt sich funktionell danach, ob der Fahrzeugführer durch das Abbiegen auf die betreffende Fläche den fließenden Verkehr verlässt; als fließend ist dabei der Verkehr zu qualifizieren, der dem Bestreben nach einer zügigen Ortsveränderung dient; ein solcher fließender Verkehr bestand auf der Zuwegung zur Mülldeponie nicht.

Der Zeuge durfte trotz erfolgter Einordnung zur Fahrbahnmitte und trotz Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nicht darauf vertrauen, dass sämtliche hinter der Kehrmaschine befindlichen Verkehrsteilnehmer seine Abbiegeabsicht erkennen würden, zumal die Zuwegung zur Mülldeponie durch andere Verkehrsteilnehmer nur schwer ausgemacht werden konnte. Auf der Landesstraße befand sich im Bereich des Kollisionsortes kein Überholverbot. Die Sicht war zum Unfallzeitpunkt gut. Die Straße verläuft an der Unfallstelle geradeaus. Dass Gegenverkehr herrschte, ist nicht ersichtlich.

Den Drittwiderbeklagten trifft gleichfalls ein Verschulden; er hat trotz unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt.

Unklar ist eine Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wenn nach allen Umständen mit ungefährdendem Überholen nicht gerechnet werden darf; dieses ist zwar noch nicht allein deshalb der Fall, weil ein vorausfahrendes Fahrzeug langsam fährt; jedoch liegt eine unklare Verkehrslage dann vor, wenn sich insgesamt nicht verlässlich beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden (vgl. OLG Schleswig NZV 1994, 30, 31).

Der Drittwiderbeklagte konnte und musste vor Beginn seines Überholmanövers erkennen, dass vor dem von ihm gelenkten Porsche zwei Fahrzeuge hinter der Kehrmaschine herfuhren, ohne diese zu überholen, obgleich ihre Fahrtgeschwindigkeit nur ca. 20 km/h betrug, obgleich die Sichtverhältnisse gut waren, die Straße geradeaus verlief, kein Überholverbot bestand und kein Gegenverkehr herrschte. Soweit der Drittbeklagte nach seiner Einlassung nicht erkannte, dass der Zeuge den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt hatte, hätte er zumindest durch das Fahrverhalten der zwischen ihm und der Kehrmaschine befindlichen Fahrzeuge darauf schließen müssen, dass deren Fahrer ein Überholen aus bestimmten Gründen für untunlich hielten.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zu einer Haftungsquote von 50 % zu 50 %; die Anteile der beiden beteiligten Fahrzeugführer und Fahrzeuge am Zustandekommen des Unfalls wiegen gleich schwer:

Dem Zeugen oblagen besondere Sorgfaltspflichten bei der Durchführung des Abbiegemanövers (zweite Rückschau und Ausschluss der Gefährdung anderer); der Drittwiderbeklagte durfte in der konkreten Situation nicht überholen (unklare Verkehrslage und damit ein Überholverbot), zudem hätte er nach den Ausführungen des Sachverständigen auch noch während des rechtswidrig begonnenen Überholmanövers den Fahrtrichtungsanzeiger der Kehrmaschine erkennen und bremsen können.

Die Betriebsgefahren der Fahrzeuge wiegen ebenfalls gleich schwer, auf der einen Seite die Größe, das Gewicht und die damit einhergehende Schwierigkeit der Beherrschung der Kehrmaschine, auf der anderen Seite die erhebliche Motorleistung des Porsche mit der beim Überholvorgang erheblich gesteigerten Beschleunigung (s. zu der Haftungsquote die ähnlichen Sachverhaltskonstellationen KG VRS 62, 95, 97; OLG Celle, OLG Report 2003, 39).

Beim Nutzungsausfall ist eine differenzierte Betrachtung sachgerecht:

Für den Ausfall eines gewerblichen Fahrzeugs, das unmittelbar der Gewinnerzielung dient (Beispiel Taxi, LKW, Traktor), ist ein Nutzungsausfallschaden nur anhand einer konkreten Berechnung anzuerkennen. Wird ein gewerblich genutztes Fahrzeug dagegen nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt (Beispiel Direktionswagen), muss ein Nutzungsausfall auch abstrakt bzw. pauschaliert geltend gemacht werden können.

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Diese Sichtweise ist mit der Entscheidung des Großen Senats vom 09. Juli 1986 (BGH GSZ, NJW 1987, 50) vereinbar: Dieser hat die Anerkennung des Nutzungsausfalls von privaten Fahrzeugen u. a. damit begründet, dass „für den privaten Benutzer sein Kfz nicht nur oft der gewichtigste Bestandteil seines Vermögens, sondern die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs häufig die (!) Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung ist, insbesondere wenn er als Berufstätiger auf das Kfz angewiesen ist“. Wirtschaftliche Aspekte überwiegen beim Erwerb und Unterhalt eines, teilweise gewerblich genutzten, Fahrzeugs sogar noch; weshalb dieser Vermögensposition, auch wenn sie nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dient und ihre Nichtbenutzbarkeit deshalb zu keinem Schaden im Sinne von § 252 BGB führt, schadensrechtlich die Anerkennung entzogen werden soll, erschließt sich nicht. Das Interesse des privaten Autobenutzers an der ständigen Zugriffsmöglichkeit ist mit dem des Gewerbebetriebes/Inhabers an Mobilität durchaus vergleichbar. Wenn darüber hinaus, mit der Auswahl des Fahrzeugs, ein über die Mobilität hinausgehender Aspekt verbunden wird, insbesondere durch die Verwendung eines repräsentativen Wagens, dann entzieht sich dieser Gesichtspunkt einer rechtlichen Beurteilung und muss daher als autonome Entscheidung des Eigentümers hingenommen werden. Der Sinn oder Unsinn einer solchen Entscheidung verschließt sich einer rechtlichen Bewertung genauso wie die Frage, ob ein privater Autobenutzer „überhaupt ein Auto braucht“, und ist für die Frage des Schadensersatzes daher unerheblich.

Mithin ist bei dem gewerblich genutzten Porsche, der nur mittelbar der Gewinnerzielung dient, bei dessen Nutzungsausfall eine pauschale Entschädigung zu gewähren (vgl. OLG Düsseldorf, zsf 2001, 546; BGH NJW 1985, 2471). Eine solche Entscheidung steht nicht in Widerspruch zu anderen Entscheidungen der Obergerichte, weil es in deren Entscheidungen um den Ausfall eines Traktors bzw. einer Zugmaschine ging, die unmittelbar der Gewinnerzielung dienten.

Aus der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch/Seifert/Splitter folgt eine Nutzungsausfallpauschale von 179,00 DM/Tag; die Anwendung der Tabelle ist auch für die gewerbliche Nutzung von Pkws angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).

Nach dem von der Klägerin eingereichten Schreiben der Reparaturwerkstatt war diese in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Reparaturbeginn mit der Teileorder, der Bestellung eines Miet-Richtsatzes sowie der Terminierung der Karosseriewerkstatt beschäftigt, weshalb sie erst am 02. August 2001 mit der Arbeit beginnen konnte.

Eine Zurechnung gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, weil sie nicht in Erfüllung einer dem Schädiger gegenüber bestehenden Verbindlichkeit tätig wird; sie wird nicht in erster Linie in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern zur Beseitigung des Schadens zugezogen.

Der Klägerin fällt auch kein eigenes Verschulden zur Last. Eine Verzögerung des Arbeitsbeginns fällt nach der Ablieferung des Fahrzeugs ausschließlich in den Machtbereich der Werkstatt und liegt außerhalb des Einflussbereichs der Klägerin; diese darf darauf vertrauen, dass die Werkstatt den Auftrag pflichtgemäß und ohne Verzögerung ausführen wird. Eine Überwachungspflicht der Klägerin mit dem Inhalt, für eine schnellstmögliche Ausführung des Auftrags sorgen zu müssen, besteht generell nicht und erst recht nicht im Verhältnis zur Beklagten.

Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Reparatur und der Rechnungsstellung gilt gleiches entsprechend.

Die Klägerin musste den Porsche auch nicht von sich aus früher von der Werkstatt abholen. Sie hatte schon keinen Anspruch auf Herausgabe des Porsche, weil das aus dem Werkvertrag resultierende Recht zum Besitz des Werkstattinhabers bis zur Bezahlung der Werklohnforderung fortbesteht und gem. § 647 BGB durch das Unternehmerpfandrecht geschützt ist.

Aus dem von der Klägerin eingereichten Schreiben der Reparaturwerkstatt folgt zudem, dass sich die Rechnungsstellung deshalb verzögerte, weil die Fremdrechnungen für die Richtsatzmiete und Lackierung abgewartet worden waren; zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten am 21. August 2001 war der Umfang der Werklohnforderung mithin noch nicht exakt bezifferbar. Dies machte eine Bezahlung durch die Klägerin mit der Folge des Erlöschens des Werkunternehmerpfandrechts unmöglich. Zwar mag diese Verzögerung durch den Werkstattinhaber verschuldet sein, und hierfür spricht in der Tat einiges, insbesondere hätte er die Fremdrechnungen schon früher anfordern können; an der Tatsache, dass ihm zum Zeitpunkt der Fertigstellung ein Pfandrecht und damit ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 BGB zustand, ändert dieser Vorwurf hingegen nichts. Die Klägerin hätte daher den Wagen gar nicht früher herausverlangen können. Für eine Handlung, die rechtlich nicht durchsetzbar ist, kann ihr im Falle des Unterlassens kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Dass eine Nachfrage der Klägerin zu einer früheren Herausgabe des Wagen geführt hätte, ist nicht gesichert.

Im Übrigen konnte die Klägerin auch darauf vertrauen, dass sie den Porsche so schnell als möglich wiedererlangen würde, also mit Fertigstellung, weil es auch im Interesse des Werkunternehmers liegt, die Werklohnforderung durch Abnahme des Werkes gem. § 641 Abs. 1 BGB fällig werden zu lassen.

Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Nutzungsersatz vom 18. Juli bis einschließlich 26. August 2001 (40 Tage), bei 179,00 DM/Tag.

Der von der Klägerin geltend gemachte merkantile Minderwert in Höhe von 1.533,88 EUR ist berechtigt. Der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfalls betrug 59.310,00 EUR. Die Reparaturkosten betrugen 14.171,64 EUR (27.717,32 DM), das sind rund 23 % des Wiederbeschaffungswertes. Zur Zeit des Unfalls befand sich der Porsche im zweiten Zulassungsjahr und war 25.145 km gelaufen.

Die Klägerin hat die Kaskoselbstbeteiligung in Höhe von 332,34 EUR (= 650,00 DM) belegt.

Ein Ersatz für die Mehrbelastung mit erhöhten Haftpflichtversicherungsprämien ist ausgeschlossen.

Die Rückstufung in der Haftpflichtversicherung beruht nicht auf der Tatsache, dass der durch die Klägerin versicherte Porsche durch einen anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt wurde, sondern allein darauf, dass von dem Porsche die Beschädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers ausging. Wenn sich dadurch die Prämie erhöht, kann das nicht dem durch den Versicherungsnehmer Geschädigten, der Beklagten, angelastet werden; denn der Höherstufungsschaden beruht nicht adäquat kausal auf ihrem Fehlverhalten.

Der Höherstufungsschaden betreffend die Kaskoversicherung ist ein durch die Beklagte zu erstattender Vermögensfolgeschaden.

Die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung durch die Klägerin und die hieraus resultierende Prämienerhöhung beruhten zumindest auch adäquat kausal auf einem der Beklagten zurechenbaren Fehlverhalten. Die Klägerin macht bislang nur für das Jahr 2002 eine Differenz von 192,09 EUR geltend.

Die Widerklage der Beklagten ist nicht begründet; der Anspruch wegen des Schadens an der Kehrmaschine ist durch Aufrechnung erloschen.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug gegen den Schadensersatzanspruch der Beklagten den Einwand der Aufrechnung erhoben und als Gegenforderung auf einen Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingter Reparaturkosten für den Porsche in Höhe von 13.662,64 EUR verwiesen. Das blieb beim Urteil des Landgerichts konsequenterweise unberücksichtigt, weil das Landgericht von einer 100 %igen Haftung des Drittwiderbeklagten und der Klägerin ausging.

Die Aufrechnung ist nach dem Vortrag der Klägerin am 11. Januar 2002 durch ihre Haftpflicht- und Kaskoversicherung gegenüber der Beklagten erklärt worden. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen.

Der Kaskoversicherung der Klägerin stand ein Gegenanspruch in Höhe von 7.085,82 EUR zu (50 % von den Reparaturkosten des Porsche nach dem Gutachten des Ing.-Büros Wilhelm in Höhe von 14.171,64 EUR, = 27.717,32 DM). Als die Kaskoversicherung der Klägerin 13.662,64 EUR zur Reparatur an die Klägerin zahlte, ging deren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der 7.085,82 EUR gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Kaskoversicherung über.

Die erklärte Aufrechnung führte zum Erlöschen des Schadensersatzanspruchs der Beklagten (der ohnehin nur in Höhe von 50 % ersatzfähig war (3.316,71 EUR = 1.658,36 EUR)). In der Konsequenz ist der Beklagten auf ihre erstinstanzliche Widerklage hin kein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten zuzuerkennen.

Unproblematisch steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Auslagenpauschale in Höhe von 40,00 DM (20,00 EUR) zu.

Unproblematisch steht der Klägerin ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

Das Schreiben des Kommunalen Schadensausgleichs Schleswig-Holstein vom 08. August 2001 ist nicht zu Lasten der Beklagten verzugsbegründend, weil sich daraus weder ergibt, dass die Klägerin die Beklagte gemahnt hat, noch dass die Beklagte eine Schadensersatzleistung gegenüber der Klägerin endgültig verweigert hat. Anders ist es mit dem Schreiben vom 13. März 2002, sodass Verzugszinsen seit dem 14. März 2002 zuzuerkennen sind (§ 187 Abs. 1 BGB).

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

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