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Fotografie – ausschließliches Recht des Grundstückseigentümers

BGH

Az: V ZR 45/10

Urteil vom 03.12.2010


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2010 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die öffentlich-rechtliche Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, die durch Staatsvertrag der beiden Länder errichtet wurde. Zu ihren Aufgaben zählt es, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald sowie die Pfaueninsel. Ein großer Teil dieser Bauten und Gartenanlagen ist in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden; sie alle gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen im Berliner Raum.

Die Beklagte ist eine Fotoagentur, die überwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative Fotografien herstellt. Sämtliche Fotos bietet sie auf einem von ihr betriebenen Internetportal zum Verkauf an. Darunter befinden sich auch Fotos von Kulturgütern, die von der Klägerin verwaltet werden, so zum Beispiel Parkanlagen, Skulpturen und Außenansichten historischer Gebäude.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte dürfe diese Fotos ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung nicht vermarkten. Sie verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, Fotos der von ihr verwalteten Kulturgüter zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben, soweit diese nicht von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der verwalteten Anlagen oder zu privaten Zwecken von geringem Umfang angefertigt wurden. Darüber hinaus beantragt sie Auskunft unter anderem über die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen. Schließlich möchte sie die Ersatzpflicht der Beklagten für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (ZUM 2009, 430 m. Anm. Ernst). Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (GRUR 2010, 927). Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht unterstellt, was streitig ist, dass die Klägerin Eigentümerin der von ihr verwalteten Kulturgüter ist, meint aber, die geltend gemachten Ansprüche scheiterten schon daran, dass das bloße Fotografieren einer Sache ebenso wenig wie die nachfolgende Verwertung der Fotografien eine Beeinträchtigung des Eigentums darstelle. Anders als ein privater Eigentümer könne die Klägerin auch nicht kraft ihres Hausrechts den Zutritt zu ihrem Grundbesitz beliebig beschränken oder von Bedingungen, was die Zulässigkeit des Fotografierens anbelange, abhängig machen. Die in dem Staatsvertrag ü-ber die Gründung der Klägerin begründete Teilhabe der Öffentlichkeit an den mit Weltrang ausgestatteten Kulturgütern erfordere vielmehr deren vielfältige Darstellung und stehe deshalb einem ausschließlichen Verwertungsrecht der Klägerin entgegen. Soweit diese in einer Richtlinie bestimmt habe, dass gewerbliche Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen in den Parkanlagen der vorherigen Zustimmung bedürften, fehle es ihr an der erforderlichen Regelungskompetenz. Ein vertraglicher, auf die Bestimmungen der von der Klägerin erlassenen Parkordnung gestützter Anspruch scheitere daran, dass dem bloßen Betreten der Parkanlagen kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukomme.

II.

Die uneingeschränkt eingelegte Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), obwohl sich die Revisionsbegründung ausschließlich mit dem Unterlassungsanspruch, nicht aber mit den zusätzlich geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht auseinandersetzt. Zwar ist in den Fällen einer – hier gegebenen – objektiven Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) grundsätzlich auf alle Ansprüche einzugehen, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist (BGH, Urteile vom 29. November 1956 – III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278 und vom 29. November 1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 551 Rn. 20 mwN). Das ist jedoch hier deshalb nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht aus der Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs ohne weiteres auf das Nichtbestehen der weiteren Ansprüche geschlossen hat.

III.

Die Revision hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneinen. Wenn ihr die von ihr verwalteten Parkanlagen und Gärten, wie von dem Berufungsgericht unterstellt und hier zugrunde zu legen, gehören, kann die Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Beklagten verlangen, dass diese keine Fotos verwertet, die ohne ihre Genehmigung innerhalb der von ihr verwalteten Anwesen aufgenommen wurden.

a)

Die Verwertung dieser Fotos verletzt dann nämlich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts das Grundstückseigentum der Klägerin.

aa)

Das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, lässt zwar dessen Sachsubstanz unberührt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz.

bb)

Das Eigentum an einem Grundstück wird aber dann durch (das Aufnehmen und) die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parken beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird.

(1)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. An ihr fehlt es vielmehr, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem sie sich bleibend befinden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 – I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 f. für den verhüllten Reichstag), fotografiert werden und solche Fotografien verwertet werden (BGH, Urteile vom 9. März 1989 – I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 und vom 5. Juni 2003 – I ZR 192/00, NJW 2004, 594, 595; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 1991, 424, 425; OLG Köln, NJW 2004, 619 f.; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; LG Waldshut-Tiengen, ZMR 2000, 522, 524). Das hat der Bundesgerichtshof aus einer Parallelwertung zu § 59 UrhG abgeleitet. Die urheberrechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können.

(2)

Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht, wenn das Gebäude oder der Garten – wie hier – nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert werden (sollen). Dann hängt die Möglichkeit, das Gebäude oder den Garten zu fotografieren, entscheidend davon ab, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Die Entscheidung darüber steht, von noch zu erörternden Grenzen abgesehen, nach § 903 BGB im Belieben des Grundstückseigentümers. Er ist nicht gezwungen, den Zugang zu seinem Grundstück nur vollständig zu gestatten oder vollständig zu versagen. Er kann ihn auch eingeschränkt öffnen und sich etwa das Fotografieren seines Anwesens und die Verwertung solcher Fotografien vorbehalten.

Diese Befugnis des Grundstückseigentümers erkennt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an (Urteile vom 13. Oktober 1965 – Ib ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295, vom 20. September 1974 – I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779, vom 9. März 1989 – I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 unter I. 2 b aE und vom 8. November 2005 – KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 70 für Tonübertragung aus einem Fußballstadion). Diese Rechtsprechung hat Zustimmung (OLG Köln, NJW 2004, 619, 620; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rn. 13; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 144; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 71; Prengel, Bildzitate von Kunstwerken als Schranke des Urheberrechts und des Eigentums mit Bezügen zum Internationalen Privatrecht, fortan Bildzitate, S. 214 ff.; vgl. auch schon KG, OLGE 20, 402, 403), aber auch Kritik erfahren (Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 62; Staudinger/Gursky, BGB, [2006], § 1004 Rn. 80; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 59 Rn. 14, S. 938; Kübler in Festschrift Baur [1981] S. 51, 61 f.; Lehment in Festschrift Raue [2006] S. 515, 520 f.; Löhr, WRP 1975, 523, 524; Schmieder, NJW 1975, 1164; i.E. wohl auch MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rn. 32; differenzierend Beater, JZ 1998, 1101, 1106).

(3)

Ein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht.

(a)

Sie führt, anders als die Kritik einwendet, nicht dazu, dass ein der zivilrechtlichen Eigentumsordnung unbekanntes „Recht am Bild der eigenen Sache“ begründet wird. Ein ausschließliches Recht, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialgüterrechten zusteht, steht dem Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon von vornherein nicht zu. Er hat ein solches Recht nur, wenn sein Grundstück betreten werden soll, um Abbilder insbesondere von Gebäuden und Gärten anzufertigen, die sich darauf befinden, und die Abbilder dann zu verwerten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein neben das Eigentum tretendes eigenständiges Recht. Die Verwertungsbefugnis beruht vielmehr auf dem Grundstückseigentum selbst, das das Recht umfasst, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu diesen Früchten gehören nach § 99 Abs. 3 BGB ebenso wie die Erträge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse für einen Kinofilm auch die Erträge aus der Verwertung von Abbildern der Gebäude und Gärten auf dem Grundstück (vgl. Prengel, Bildzitate, S. 217 f., der allerdings auf Gebrauchsvorteile abstellt). Zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht wird dieses Recht des Grundstückseigentümers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem eigenen Grundstück, nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können.

(b)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich dem Umstand, dass bei einem urheberrechtlich geschützten Werk das Vervielfältigungsund Verbreitungsrecht ausschließlich dem Urheber zugewiesen ist (vgl. §§ 16, 17 UrhG), nicht die gesetzliche Wertung entnehmen, das äußere Erscheinungsbild der Sache sei einer Nutzung durch den Eigentümer generell entzogen (zweifelnd Dreier in Dreier/Schulze, aaO, § 59 Rn. 14 S. 938). Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind voneinander unabhängig und stehen selbständig nebeneinander (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 – I ZR 68/93, BGHZ 129, 66, 70). Die Eigentümerbefugnisse erfahren daher nur insoweit eine Einschränkung, als ihre Ausübung bestehende Urheberrechte verletzen würde (BGH, aaO, sowie Urteil vom 31. Mai 1960 – I ZR 53/58, BGHZ 33, 1, 15; Prengel, Bildzitate, S. 205 f.). Daraus ergibt sich, dass bei Werken, denen von vornherein kein urheberrechtlicher Schutz zukommt oder an denen zwischenzeitlich Gemeinfreiheit (§ 64 UrhG) eingetreten ist, einer Verwertung der Sachansicht durch den Eigentümer unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten nichts entgegen steht (Prengel aaO). So liegt es hier. Fremde Urheberrechte an den von der Klägerin verwalteten Kulturgütern bestehen nicht.

(c)

Gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht einwenden, verwertet würden nur die Abbilder von Gebäuden und Gärten auf den Grundstücken der Klägerin. Diese Abbilder ordne die Rechtsordnung aber nicht dem Grundstückseigentümer, sondern deren Urheber zu. Diese Zuordnung besagt nämlich nur etwas über die Rechte des Urhebers gegenüber Dritten. Sie ändert aber nichts daran, dass der Urheber das Grundstückseigentum schon dadurch beeinträchtigt, dass er überhaupt ungenehmigt Abbilder von Gebäuden und Gärten auf dem Grundstück anfertigt. Eine solche Beeinträchtigung setzt nämlich, anders als die Beklagte offenbar meint, keine Beschädigung des Grundstücks im physischen Sinne des Wortes voraus. Das Eigentum kann vielmehr auch dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne beschädigt zu werden, in einer dem Willen des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt wird (BGH, Urteile vom 15. September 2003 – II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 und vom 16. März 2006 – I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378: Befüllung eines Gastanks mit fremder Ware; ähnlich auch OLG Dresden, NJW 2005, 1871: Benutzen eines Gebäudes als Projektionsfläche). So liegt es bei der ungenehmigten Anfertigung von Abbildern von Gebäuden und Gärten von dem Grundstück aus, auf dem sie stehen. Diese Beeinträchtigung des Eigentums wird durch die ebenfalls ungenehmigte Verwertung der ungenehmigten Abbilder vertieft und im Verhältnis zum Grundstückseigentümer nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Verwertung seiner Bilder durch Dritte nur der Urheber, nicht der Grundstückseigentümer erlauben könnte.

(4)

Die Verwertungsbefugnis der Klägerin hängt auch nicht davon ab, ob sie, wie die Revisionserwiderung ferner geltend macht, jedermann freien Zutritt zu den von ihr verwalteten Parkanlagen gewährt und ob diese Parkanlagen lückenlos eingefriedet sind oder nicht. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oben (1) und (2)) kann der Grundstückseigentümer einer Verwertung von Abbildern seines Grundbesitzes zwar nicht entgegentreten, soweit sie von öffentlich zugänglichen oder anderen Stellen außerhalb des Grundstücks aus angefertigt wurden. In diesem Sinne öffentlich zugänglich sind die Parkanlagen der Klägerin aber nicht, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Der tatsächlich freie Zugang zu diesen Parkanlagen beruht auf einer Entscheidung der Klägerin, die sie im Rahmen des ihrer Errichtung zugrunde liegenden Staatsvertrags der Länder Berlin und Brandenburg vom 23. August 1994 (GVBl. Bln S. 515 = GVBl. BB 1995 I S. 2 fortan: StV) und ihrer auf Grund von Art. 6 StV erlassenen Satzung (vom 18. Februar 1998, ABl. BB – Amtl. Anzeiger – S. 1114 – fortan Satzung) jederzeit ändern kann.

b)

Auch der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine dem öffentlichen Recht unterliegende Stiftung handelt, führt vorliegend nicht zu einer Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse.

aa)

Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann die Klägerin zwar grundsätzlich alle Rechte geltend machen, die die einfache Rechtsordnung an das Eigentum knüpft (Maunz/Dürig/Papier, GG [Stand 2002] Art. 14 Rn. 212; vgl. auch BVerfGE 98, 17, 47). Nimmt sie dabei aber eine öffentliche Aufgabe wahr, hat sie auch bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach §§ 903, 1004 BGB die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu beachten (Senat, Urteile vom 26. Oktober 1960 – V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 231 f., vom 29. November 2002 – V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 98 und vom 4. Mai 2007 – V ZR 162/06, ZOV 2007, 30; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 903 Rn. 1). Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Die Klägerin hat nach Art. 2 Abs. 1 StV und nach § 1 der Satzung unter anderem die Aufgabe, die ihr übergebenen Kultur- güter zu bewahren, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die wissenschaftliche Auswertung dieses Kulturbesitzes zu ermöglichen.

bb)

Weder dieser Aufgabe noch den Regelungen zu deren Wahrnehmung kann indessen ein Recht der Beklagten entnommen werden, unabhängig von einem Einverständnis der Klägerin gewerbliche Bildaufnahmen in den Parkanlagen anzufertigen (aA Ernst, ZUM 2009, 434 f.). (1)

Die von der Klägerin verwalteten Anwesen sind zwar seit langem der Öffentlichkeit zugänglich. Das beruht aber nicht darauf, dass sie wie etwa öffentliche Straßen und Plätze dem Gemeingebrauch gewidmet wären. Sie sind vielmehr Denkmäler und Kulturgüter, die im Interesse der Allgemeinheit erhalten und ausgewertet werden sollen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, soweit dieser Zweck das zulässt. Diese Zweckbestimmung haben die Länder Berlin und Brandenburg in Art. 2 StV neu bestimmt. Danach richtet sich, ob und unter welchen Bedingungen die Öffentlichkeit Zugang zu diesen Anwesen hat.

(2)

In dem Staatsvertrag haben die beiden Länder die von der Klägerin verwalteten Anwesen keineswegs uneingeschränkt oder überhaupt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie haben sich vielmehr verpflichtet, die Anwesen der Klägerin zur Erfüllung ihrer in dem Staatsvertrag bestimmten Aufgaben zu übertragen. Danach ist die Klägerin, wie bereits angesprochen, zwar einerseits verpflichtet, die Anwesen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie hat dabei aber andererseits historische, kunst- und gartenhistorische und denkmalpflegerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen und eine Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung der Klägerin, das Betreten der von ihr verwalteten Anwesen überhaupt uneingeschränkt und speziell auch zu gewerblichen Zwecken zu erlauben. Die Klägerin hat vielmehr die Verwaltung der ihr übergebenen Kulturgüter nach Art. 2 Abs. 1 StV und § 1 Abs. 1 der Satzung so zu organisieren, dass sie den unterschiedlichen, teilweise auch divergierenden Zielsetzungen gerecht wird und diese zu einer praktischen Konkordanz bringt. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung hat sie dabei nicht dem Ziel, die Bevölkerung und Besucher an den kulturhistorisch bedeutenden Bauten und Anlagen teilhaben zu lassen, den Vorrang einzuräumen, sondern der Erhaltung und Pflege des Kulturguts. Damit korrespondiert die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung, wonach die Klägerin eine „denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum durch die Öffentlichkeit“ zu ermöglichen hat.

(3)

Das gilt auch für die Parkanlagen. Auch sie sind in erster Linie als Kulturgut zu erhalten und zu pflegen. Allerdings sehen Art. 2 Abs. 2 Satz 4 StV und § 2 Abs. 2 der Satzung vor, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Bewahrung und Pflege der Schlossgärten und Parkanlagen deren weitere Nutzung als Erholungsgebiet zu gewährleisten hat. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Satzung wird für die Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen kein Eintrittsgeld erhoben. Beide Regelungen zielen aber darauf ab, dem ideellen Interesse der Öffentlichkeit an dem Zugang zu diesen Anwesen Rechnung zu tragen. Für eine gewerbliche Nutzung, um die es hier geht, gelten diese Regelungen nicht. Dies wird schon darin deutlich, dass für „Veranstaltungen“ in den Schlossgärten und Parkanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Satzung ein Entgelt erhoben werden kann. Dabei hat es aber keineswegs sein Bewenden. Vielmehr ist die Klägerin nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Eintrittsfreiheit festzusetzen. Vor allem aber sieht Art. 2 Abs. 6 StV für die „Vergabe“ von Schlossräumen und Freiflächen Sonderregelungen vor. Eine solche über die private Nutzung der Freiflächen zu Erholungszwecken hinausgehende Nutzung soll inhaltlich nur erlaubt werden, wenn dies denkmalpflegerischen und konservatorischen Belangen Rechnung trägt (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 StV). Dafür können nach Art. 2 Abs. 6 Satz 4 StV Nutzungsgebühren festgesetzt werden.

(4)

Die Herstellung von Bildaufnahmen zur gewerblichen Verwertung stellt sich demnach als eine die Grenzen des der Öffentlichkeit nach dem Staatsvertrag zu gewährenden Zugangs überschreitende besondere Nutzung dar und muss deshalb von der Klägerin nicht hingenommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1960 – V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 232). Die Klägerin kann (und wird) zwar im Hinblick auf Art. 3 GG verpflichtet sein, der Beklagten im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen gegen Zahlung des dort vorgesehenen Entgelts das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken zu gestatten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Gestattung gewerblicher Aufnahmen besteht aber nicht. Sie lässt sich auch nicht damit begründen, dass das gewerbliche Fotografieren sich (im Einzelfall) als nicht störend erweist (aA Maaßen, GRUR 2010, 880, 884).

cc)

Etwas anderes ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht aus der besonderen Bedeutung der von der Klägerin verwalteten Kulturgüter als Bestandteil des UNESCO-Welterbes. Die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste des Erbes der Welt der UNESCO nach Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (vom 16. November 1972, BGBl. 1977 II S. 213 fortan Übereinkommen) führt nicht dazu, dass der betroffene Vertragsstaat seiner Bevölkerung den Zugang hierzu öffnen müsste. Sie eröffnet der UNESCO vielmehr die Möglichkeit, den Vertragsstaat bei seiner ihm nach Art. 4 des Übereinkommens obliegenden Pflicht, die auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kulturgüter zu erfassen und zu schützen, durch eine finanzielle Zuwendung nach Art. 19 des Übereinkommens zu unterstützen. Auch die Verpflichtung nach Art. 27 des Übereinkommens, die Würdigung und Achtung der Kulturgüter in der Bevölkerung zu stärken, beschränkt den Vertragsstaat nicht in seinem Recht zur Verwertung von Bildaufnahmen der Gebäude und Anlagen, jedenfalls soweit zu deren Herstellung ein Betreten der Grundstücke erforderlich ist.

c)

Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) wird entgegen der Ansicht der Beklagten durch ein Verbot, ohne Zustimmung der Klägerin innerhalb der Parkanlagen Bildaufnahmen herzustellen, nicht berührt. Dazu muss nicht entschieden werden, hinsichtlich welcher Tätigkeitsbereiche die Beklagte als Fotoagentur dem grundrechtlichen Schutz des Art. 5 GG unterliegt (vgl. OLG München, OLGZ 1985, 466, 469; OLG Frankfurt, OLGR 2009, 334, 335). Denn die Pressefreiheit vermag in ihrer Funktion als Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen und objektive, das Institut der freien Presse gewährleistende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 20, 162, 175; 117, 244, 258 f. mwN) keinen Anspruch auf einen über die Grenzen des Gemeingebrauchs hinausgehenden Zugang zu öffentlichen Sachen zu eröffnen. Den Interessen an der Information der Öffentlichkeit trägt die Klägerin in ihren Richtlinien zudem durch entsprechende Entgeltermäßigungen und -freistellungen Rechnung.

d)

Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil sie die Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin als Handlungsstörerin adäquat verursacht hat (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 – V ZR 112/06, NJW 2007, 432 Rn. 9 mwN). Auch die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Schon die einmalige rechtswidrige Verwendung eines Fotos durch die Beklagte, zum Beispiel durch Weiterleiten an den Auftraggeber oder durch Einstellen in das Internetbildportal, begründet nämlich die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 mwN).

e)

Der Klägerin steht damit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, wenn sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Kulturgüter geworden ist.

2.

Die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht lassen sich deshalb nicht mit der Begründung verneinen, es fehle schon an einer Beeinträchtigung des Eigentums.

IV.

Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, weil Feststellungen zu dem Eigentum der Klägerin an den fotografierten Anwesen und zu den weiteren Voraussetzungen der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz fehlen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1.

Die Beklagte darf das Eigentum der Klägerin an den von ihr verwalteten Liegenschaften pauschal bestreiten. Diese sind der Klägerin nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 StV nicht kraft Gesetzes übertragen worden, sondern einzeln zu Eigentum oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen. Die von der Klägerin bislang vorgelegte Aufstellung über die in ihrem „Eigentum/Besitz“ befindlichen Liegenschaften ist zum Nachweis des Eigentums an den Kulturgütern nicht ausreichend. Die Klägerin wird daher, soweit noch nicht geschehen, hinsichtlich aller Grundstücke, auf die sich die Unterlassungsverpflichtung erstrecken soll, Grundbuchauszüge oder Zuordnungsbescheide vorzulegen haben, aus denen sich ihr Eigentum ergibt.

2.

Sollte es an dem Eigentumsnachweis ganz oder teilweise fehlen, könnte es auf das Zustandekommen und den Inhalt eines Nutzungsvertrags ankommen, der auch durch Benutzung zustande kommen kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1956 – V ZR 223/54, BGHZ 21, 319, 333).

3.

Soweit der Unterlassungsantrag solche Fotoaufnahmen von dem Verbot ausnimmt, die zu privaten Zwecken „von geringem Umfang“ angefertigt werden, fehlt es ihm an der erforderlichen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch diese Einschränkung lässt sich die Entscheidung, ob ein bestimmtes Verhalten unter das Verbot fällt, nicht mehr, wie geboten (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. und vom 4. März 2004 – I ZR 221/01, BGHZ 158, 174, 186 mwN), dem Urteil des Prozessgerichts entnehmen; sie bliebe dem Vollstreckungsgericht überlassen. Allerdings bringt die danach verbleibende Einschränkung „zu privaten Zwecken“ entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieften Ansicht der Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass nur eine Verbreitung zu gewerblichen Zwecken unterbunden werden soll. Einer zusätzlichen Einschränkung bedarf es insoweit nicht.

4.

Der Unterlassungsantrag der Klägerin dürfte auch inhaltlich an das Gewollte anzupassen sein.

a)

Nach der Klagebegründung soll sich die angestrebte Unterlassungsverurteilung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf die Verwertung von Fotografien beziehen, die von einem innerhalb des Grundbesitzes der Klägerin gelegenen Standpunkt aus und ohne die nach den Richtlinien der Klägerin erforderliche Genehmigung angefertigt wurden. Die erste Einschränkung kommt in dem Antrag nicht exakt, die zweite gar nicht zum Ausdruck.

b)

Der Antrag erfasst zudem, worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht aufmerksam gemacht hat, die Verbreitung von Abbildern unabhängig von dem Zeitpunkt, zu welchem sie angefertigt worden sind, und damit auch „Altaufnahmen“ aus der Zeit vor dem Abschluss des Staatsvertrags über die Errichtung der Klägerin am 23. August 1994. Dass und aus welchen Gründen die Klägerin berechtigt wäre, die Verletzung der Rechte des früheren Eigentümers auch insoweit geltend zu machen, ist bislang weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Staatsvertrag kann insoweit nur die Verpflichtung entnommen werden, der Stiftung nicht nur das Eigentum an den Anwesen, sondern auch alle von dem Abschluss des Staatsvertrags bis zur tatsächlichen Übertragung des Eigentums neu entstehenden Ansprüche zu übertragen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 – V ZR 49/08, NJW 2009, 847, 848 Rn. 24, insoweit in BGHZ 179, 146 nicht abgedruckt). Eine weitergehende Übertragung von Rechten ist ihm dagegen nicht zu entnehmen.

5.

Für den Fall einer Urheberrechtsverletzung ist anerkannt, dass der Verletzte vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines auf Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen kann. Das setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 – I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 278 f. und vom 29. April 2010 – I ZR 68/08, NJW 2010, 2354, 2357 f. Rn. 43 mwN). Diese Grundsätze sind auf eine Beeinträchtigung des Eigentümers in seiner Befugnis zur Verwertung des Erscheinungsbildes der Sache grundsätzlich übertragbar.

6.

Ein auf die Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene und künftig noch entstehende Schäden gerichtetes Interesse der Klägerin wird durch die Möglichkeit einer Stufenklage (§ 254 ZPO) grundsätzlich nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 – I ZR 277/00, NJW 2003, 3274, 3275; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 14). Für die dazu erforderliche Feststellung des Verschuldens der Beklagten könnte bedeutsam sein, dass der Umfang der Nutzungsbefugnisse der Besucher der Schlossgärten und Parkanlagen der Klägerin angesichts des grundsätzlich freien Zutritts möglicherweise bislang nicht hinreichend deutlich war.

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