LG Mönchengladbach – Az.: 6 O 128/16 – Urteil vom 10.10.2018
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.301,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 90 %, die Klägerin zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatzanspruch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses. Im Einzelnen macht die Klägerin anteilige Beraterkosten in Höhe von … EUR, Architektenkosten in Höhe von … EUR sowie die Gebühren für eine Bauvoranfrage in Höhe von … EUR geltend.
Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Flur …, …. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude. Grenzständig zum Nachbargrundstück befindet sich eine Giebelwand. Zwischen dem Beklagten und der Eigentümerin des Nachbargrundstücks, der Zeugin …, war jedenfalls in den Jahren 2010 und 2011 ein Rechtsstreit in Hinblick auf diese Giebelwand anhängig. Im Rahmen dieses Rechtsstreits erstellte der Sachverständige … zwei Gutachten. Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachten des Sachverständigen … (Bl. 7 – 17 d.A.) Bezug genommen.
Weiterhin befindet sich auf dem Grundstück eine unterirdisch verlaufende Wasserleitung, die für das Flurstück …, Haus … und … sowie für das Haus … der Parzelle … genutzt wird. Diese Wasserleitung ist weder grundbuchrechtlich noch baulastenmäßig erfasst.
Der Beklagte beauftragte zum Verkauf des Grundstücks den Zeugen … als Makler und schloss mit diesem am 26.03.2014 einen entsprechenden Maklervertrag.
Die Klägerin stand teils mit dem Zeugen …, teils mit dem Kläger persönlich in der Zeit von März 2014 bis Oktober 2015 in Vertragsverhandlungen über den Erwerb des im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks. Der von den Parteien anvisierte Kaufpreis betrug … EUR.
Am 03.04.2014 schloss die Klägerin mit dem Zeugen Schmidt einen Beratervertrag. Hierin verpflichtete sich der Zeuge … gegenüber der Klägerin zur Beratung in Hinblick auf das Bauvorhaben auf dem Grundstück des Beklagten gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von … EUR.
Mitte Mai 2014 befand sich im Internet ein Exposé, in welchem auf dem Grundstück des Beklagten ein Gebäude mit sechs Wohneinheiten beworben wurde. Der Zeuge … bot das Projekt ebenfalls im Mai 2014 auf der Immobilienbörse in Viersen an.
Auf Antrag der Klägerin vom 09.07.2015 erließ die Stadt … am 24.09.2015 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines 5-Familienhauses mit 6 PKW-Garagen auf dem Grundstück des Beklagten. Die Kosten für den Bauvorbescheid beliefen sich auf … EUR. Die dem Antrag zugrunde liegenden Baupläne wurden seitens des als Architekten tätigen Zeugen Spielhauer erstellt.
Ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück kam zwischen den Parteien nicht zu Stande. Die Klägerin bot dem Beklagten letztlich an, das Grundstück zu einem Kaufpreis von … EUR zu erwerben, was der Beklagte ablehnte.
Die Klägerin behauptet, bei der Projektvorstellung auf der Immobilienbörse im Mai 2014 habe es sich lediglich um eine Planungsvariante gehandelt, mit der sich das Architektenbüro seit dem Maklerauftrag im März 2014 beschäftigt habe. Sie habe in Absprache mit dem Beklagten und dem Zeugen … ab Juni 2014 das Architekturbüro B15 – im Speziellen den Zeugen … – mit der Planung eines 5-Familienhauses mit insgesamt sechs Garagen auf dem Grundstück des Beklagten beauftragt. Dies habe Kosten in Höhe von … EUR verursacht. Der Beklagte sei von der Klägerin über die Abläufe im Einzelnen durch den Zeugen … und den Zeugen … informiert worden. Dennoch habe der Beklagte die Klägerin erst im September 2015 darüber aufgeklärt, dass sich auf dem betreffenden Grundstück eine nicht eingetragene, unterirdisch genutzte Wasserleitung befinde und die sich auf der Grenze zum Nachbargrundstück befindliche Giebelwand schadhaft sei und darüber gerichtliche Nachbarschaftsstreitigkeiten bestünden. Sie behauptet weiter, zur Erstellung des geplanten Baukonzepts sei eine Verlegung der Wasserleitung notwendig, da die Wasserleitung nicht unterhalb bebauter Fläche liegen dürfe. Zudem hätte – so die Klägerin – die Giebelwand zum Nachbargebäude vollständig neu ertüchtigt werden müssen. Hierfür seien insgesamt Kosten i.H.v. … EUR zu veranschlagen. Hätte sie im Vorfeld gewusst, dass diese Kosten zusätzlich anfallen, hätte sie – so die Klägerin – den Erwerb des Grundstücks nicht in Betracht gezogen, weil dann von vornherein klar gewesen sei, dass das betreffende Grundstück wirtschaftlich nicht zu bebauen sei.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie … EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe am 21.03.2014 mit den Zeugen … das Grundstück und das darauf befindliche Gebäude besichtigt. Hierbei habe der Zeuge … die freigelegte Giebelwand in Augenschein genommen und hiervon Lichtbilder gefertigt. Auch der Zeuge … hätte seit Juni 2014 Kenntnis von den Umständen der Giebelwand sowie der Wasserleitung gehabt. Mitte Juni 2014 habe der Zeuge … ihn angerufen und mitgeteilt, dass ein Mitarbeiter der Firma … aus …, der Zeuge …, und der Zeuge … am Grundstück seien, um sich unter anderem die Giebelwand anzuschauen.
Der Beklagte behauptet weiter, die Zeugin … habe im Jahr 2012 verlangt, dass der Beklagte entsprechend der Vorgaben des gerichtlichen Sachverständigen eine Bohrlochinjektion am Fuß der Giebelwand zwischen den Haustürgrundstücken … ausführt bzw. ausführen lässt. Er habe sich dann später mit der Zeugin … darauf geeinigt, dass er an diese einen Betrag in Höhe von … EUR zahle und diese selbst ein Unternehmen mit der Durchführung der Bohrlochinjektion beauftrage. Diese Bohrlochinjektion sei dann von dem Zeugen … durchgeführt worden. Zudem habe die Zeugin … ebenfalls in Kontakt mit der Klägerin und dem Zeugen … gestanden. Den Kontakt zwischen der Zeugin … und dem Zeugen … habe der Zeuge … hergestellt.
Der Beklagte behauptet weiter, die Wasserleitung stelle für die Bebauung des Grundstücks kein Hindernis dar. Es sei unproblematisch für das Grundstück … ein neuer Anschluss mit Schacht und Wasseruhr zu verlegen, der dann eine Bebauung nicht behindern würde. Schließlich behauptet der Beklagte, die klägerischen Planungen für das Gebäude seien jedenfalls im Kern bereits vor dem Abschluss des Maklervertrages abgeschlossen gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.11.2017 (Bl. 88 ff. d.A.), 30.05.2018 (Bl. 116 ff. d.A.) sowie 05.09.2018 (Bl. 141 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
Voraussetzung ist insoweit ein vorvertragliches Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB sowie das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung seitens des Schuldners. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Ein vorvertragliches Schuldverhältnis ist vorliegend durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen in Form des § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entstanden. Denn die Parteien standen in Vertragsverhandlungen in Hinblick auf den Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks.
Dem Beklagten oblagen vorvertragliche Aufklärungspflichten, die dieser verletzte.
Aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis erwachsen keine primären Leistungspflichten, sondern nur die in § 241 Abs. 2 BGB angesprochenen Pflichten zur Rücksichtname auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Sie können sich vor allem auf Aufklärung, Auskunft, Obhut oder Fürsorge richten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, NJW 1979, 2243; NJW 1991, 1223; NJW 2001, 3330; NJW 2010, 3362). Vom Verkäufer kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind (BGH, NJW 2007, 3057).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begründeten sowohl die Umstände in Hinblick auf die Giebelwand, als auch hinsichtlich der Wasserleitung eine Aufklärungspflicht des Beklagten.
Der Umstand, dass eine grenzständige Giebelwand gemäß eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens eine erhöhte Feuchtigkeit aufweist, stellt einen aufklärungspflichtigen Sachverhalt dar. Denn Feuchtigkeitsprobleme können bekanntermaßen langfristige und wiederkehrende Schäden verursachen und ggf. zusätzliche kostspielige Baumaßnahmen erfordern. Die Einzelheiten einer solchen Problematik sind für Kaufinteressenten nicht mit dem bloßen Auge erkennbar. Der Beklagte hatte gegenüber der Klägerin diesbezüglich einen Wissensvorsprung. Aufgrund der möglicherweise beachtlichen Folgen dieser Problematik durfte die Klägerin auch redlicherweise eine Mitteilung hierüber erwarten. Diese Aufklärungspflicht des Beklagten wird vorliegend dadurch verstärkt, dass in dieser Hinsicht zwischen ihm und der Zeugin Kamp ein Rechtsstreit anhängig war. Denn hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die grenzständige Giebelwand möglicherweise auch Probleme in Hinblick auf das Nachbargrundstück entfaltet. Zudem kann ein Nachbarrechtsstreit stets die Bauplanungen beeinflussen. Hierüber sind Kaufinteressenten zwingend aufzuklären.
Auch die Wasserleitung stellt einen aufklärungspflichtigen Umstand dar. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Wasserleitung unterirdisch verläuft und weder grundbuchrechtlich noch baulastenmäßig erfasst ist. Es ist für einen Kaufinteressenten somit unmöglich, die Existenz einer solchen Wasserleitung zu erahnen. Der Verkäufer hat in solchen Fällen einen erheblichen Wissensvorsprung. Der Kaufinteressent kann eine Mitteilung hierüber erwarten. Denn eine solche Wasserleitung kann ausschlaggebende und ggf. kostspielige Folgen für die Bebaubarkeit eines Grundstücks mit sich ziehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der Beklagte die Klägerin über diese Umstände jeweils nicht rechtzeitig aufgeklärt hat. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Gerichts gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Kammer stützt ihre Überzeugung vor allem auf die Aussagen der Zeugen …, …, … und …. Diese haben übereinstimmend bekundet, frühestens im Jahre 2015 von den Problemen mit der Giebelwand, dem Rechtsstreit und dem Vorhandensein der unterirdisch verlaufenden Wasserleitung erfahren zu haben. Bei zuvor stattgefundenen Planungsgesprächen seien diese Aspekte nicht thematisiert worden. Der Zeuge … hat darüber hinaus ausgesagt, der Beklagte habe ihn bei einer Besichtigung des Grundstücks um den 28.09.2015 herum erstmals über den Rechtsstreit in Hinblick auf die Giebelwand und über die unterirdisch verlaufende Wasserleitung informiert. Der Zeuge … hat bekundet, nicht bereits von Anfang an von dem Beklagten über die in Rede stehenden Probleme informiert worden sein. Es sei auch nicht zutreffend, dass er Lichtbilder von der Giebelwand gefertigt hätte. Von der Problematik mit der Giebelwand und der Wasserleitung habe er vielmehr erst durch den Zeugen … erfahren.
Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugen zu zweifeln. Alle Zeugen haben an mehreren Planungsgesprächen teilgenommen und waren daher in der Lage, den Gesprächsinhalt wahrzunehmen. Das Erinnerungsvermögen der Zeugen erschien gut, was angesichts der individuellen Aspekte einer solchen Bauplanung auch nachvollziehbar ist. Andererseits differenzierten alle vier Zeugen sehr genau, wenn sie sich an bestimmte Punkte nicht erinnern bzw. hierzu keine Aussagen machen konnten. Anhaltspunkte, die dazu führen könnten, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen zu zweifeln, sieht die Kammer nicht.
Die Aussagen der Zeugin … sowie des Zeugen … waren hingegen unergiebig, denn beide Zeugen konnten über den Wissensstand der Klägerin in Hinblick auf die Giebelwand und die Wasserleitung keine Angaben machen. Die Zeugin … hat ausgesagt, weder mit dem Zeugen …, noch mit Maklern oder Architekten in Bezug auf einen Verkauf ihres Grundstücks in Kontakt gestanden zu haben. Die Firma des Zeugen … habe ihr Ex-Ehemann ihr empfohlen.
Auch der Zeuge … hat bekundet, die Firma der Klägerin sei ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit an der grenzständigen Giebelwand völlig unbekannt. Die Namen der Zeugen … und … würden ihm nichts sagen.
Dem gefundenen Beweisergebnis steht nicht die Aussage der Zeugin …, der Ehefrau des Beklagten, entgegen. Ihre Aussage vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Die Zeugin … hat ausgesagt, der Beklagte habe sich im März 2014 zunächst mit dem Zeugen … an dem Grundstück getroffen. Anschließend seien beide in die gemeinsame Wohnung am H…weg gekommen. Dort habe der Beklagte Herrn … erklärt, dass es noch eine Akte von einem Gerichtsverfahren mit der Nachbarin gebe. In diesem Zusammenhang sei auch auf die feuchte Giebelwand hingewiesen worden. Der Beklagte habe dem Zeugen … diese Unterlagen geben wollen, woraufhin der Zeuge … sinngemäß erklärt habe, dass das nicht interessiere. Weitere Reaktionen auf diese Mitteilung habe der Zeuge … nicht getätigt.
Bei der Zeugin … handelt es sich um die Ehefrau des Beklagten. Ihre Aussage lässt zwar nicht erkennen, dass sie sich von dieser Nähebeziehung hat leiten lassen, dennoch ist der Beweiswert der Aussage als gering einzustufen. Dies folgt zunächst daraus, dass die Zeugin … eine Aufklärung durch den Beklagten lediglich in Hinblick auf die Giebelwand bekundet hat, erforderlich war hingegen auch eine Aufklärung über die unterirdisch verlaufende Wasserleitung. Der von der Zeugin dargestellte Ablauf erscheint zudem lebensfremd. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Zeuge … sämtliche Unterlagen in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück an sich nehmen, diejenigen Unterlagen über den Rechtsstreit hingegen zurücklassen sollte. Als Makler sollte dem Zeugen … bewusst sein, dass etwaige Rechtsstreitigkeiten und Feuchtigkeitsprobleme einer grenzständigen Giebelwand im Hinblick auf den Wert sowie die Bebaubarkeit eines Grundstücks von großer Bedeutung sein können. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, warum der Zeuge … sich dieser Problematik sehenden Auges verschlossen haben soll. Selbst bei Unterstellung eines solchen Geschehensablaufs hätte es dem Beklagten oblegen, auf die Einsichtnahme der entsprechenden Gerichtsakte durch den Zeugen … zu bestehen. Spätestens jedoch im Rahmen des ersten Kontakts mit der Klägerin hätte der Beklagte diese auf die in Rede stehende Problematik hinweisen müssen. Dies gilt umso mehr, wenn der Kläger wusste, dass der Zeuge … sich dieser erheblichen Problematik zuvor verschlossen hatte.
Durch die Aufklärungspflichtverletzungen des Beklagten ist der Klägerin ein ersatzfähiger, kausaler Schaden in Höhe von … EUR entstanden.
Im Rahmen der vorvertraglichen Schadensersatzpflicht ist das sog. negative Interesse, der Vertrauensschaden, zu ersetzen. Demnach ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte. Im Rahmen des §§ 311 Abs. 2 BGB ist der Vertrauensschaden der Höhe nach nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.
Die Klägerin hat im Vertrauen auf das Zustandekommen des Grundstückskaufvertrags mit dem Beklagten Investitionen in Hinblick auf das Bauvorhaben getätigt. Hiervon erfasst sind zum einen die Architektenkosten in Höhe von … EUR und zum anderen die Kosten für die Bauvoranfrage bei der Stadt … in Höhe von … EUR.
Wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten entstanden wäre. Es besteht insoweit die Vermutung, dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt.
Soweit der Beklagte im Hinblick auf die Architektenkosten behauptet, dass ausweislich der Präsentation des Objekts im Rahmen der Immobilienbörse im Mai 2014 die Planungen für das Gebäude jedenfalls bereits im Kern abgeschlossen gewesen seien, greift dieser Einwand nicht durch. Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die konkreten Planungen für das Objekt erst zeitlich nachgelagert zum abgeschlossenen Maklervertrag stattgefunden haben. Der Zeuge … hat ausgesagt, die ersten Planungen des Architektenbüros seien erst im Oktober 2014 und eine überarbeitete Planung im April 2015 erfolgt. Auch der Zeuge … hat bekundet, den Auftrag von der Klägerin erst im Jahre 2014 erhalten zu haben. Es habe insoweit aufgrund Planungsschwierigkeiten mehrere Entwürfe und Termine mit der Stadt … gegeben. Der Zeuge … hat hierzu ausgesagt, dass es sich bei der Präsentation des Projekts im Mai 2014 lediglich um vage Informationen gehandelt habe, ohne dass dies hinsichtlich der Ausstattung oder der genauen Lage schon konkretisiert worden wäre. Konkrete Unterlagen habe er von dem Zeugen … erstmals im September 2015 erhalten.
Das Gericht sieht erneut keine Veranlassung, an der Richtigkeit der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Es erscheint zudem auch lebensfremd, dass die Klägerin ohne das Vorliegen von näheren Informationen, wie beispielsweise die genaue Grundstücksgröße und ohne entsprechende Kenntnis über den Verkaufswillen des Beklagten ein Bauprojekt auf dem Grundstück des Beklagten plant.
Kein ersatzfähiger und kausaler Schaden ist der Klägerin jedoch in Hinblick auf die anteilig geltend gemachten Beraterkosten in Höhe von … EUR entstanden. Vielmehr wäre das Pauschalhonorar für den Zeugen … auch angefallen, wenn der Beklagte die Klägerin rechtzeitig aufgeklärt hätte. Denn unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags ist der Zeuge … bereits beauftragt worden, bevor eine etwaige Aufklärung durch den Beklagten in Betracht gekommen wäre. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, den Zeugen … erst im Mai 2014 über die geplante Bebauung informiert zu haben, welcher im Anschluss den Beklagten in Kenntnis gesetzt hätte. Erst ab diesem Zeitpunkt kann eine Aufklärungspflicht des Beklagten angenommen werden, denn vorher hatte der Beklagte von der geplanten Bebauung keine Kenntnis. Der Zeuge … wurde durch die Klägerin hingegen bereits am 03.04.2014 beauftragt. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch des Zeugen … auf Zahlung des vollständigen Beraterhonorars entstanden.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Für einen Verzug des Beklagten seit dem 01.01.2016 fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es war daher auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 39.801,21 EUR festgesetzt.