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Grundstücksrecht und konkrete Nutzbarkeit

Ein Jahrhundert nach der Eintragung einer Grunddienstbarkeit für ein Wegerecht sorgt ein Streit um deren Löschung für ein wegweisendes Urteil. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste entscheiden, ob die Dienstbarkeit nach mehrfachen Teilungen des Grundstücks noch Bestand hat und wer dafür die Löschung bewilligen muss. Im Zentrum stand die Frage, ob eine Grunddienstbarkeit auf neu entstandene Flurstücke „mitwandern“ kann und welche Rolle die ursprünglichen räumlichen Gegebenheiten spielen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 05.08.2024
  • Aktenzeichen: 14 W 32/24 (Wx)
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Privatrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Nicht namentlich benannt, Antragsteller beantragten die Löschung einer Grunddienstbarkeit, weil diese als gegenstandslos betrachtet wird und keine Berechtigung mit den heute herrschenden Grundstücken besteht.
  • Grundbuchamt Emmendingen: Verweigerte die Löschung der Grunddienstbarkeit, forderte Löschungsbewilligungen und/oder Unrichtigkeitsnachweise für heute herrschende Grundstücke.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der beurkundende Notar stellte einen Antrag auf Löschung einer Grunddienstbarkeit, da die heutigen Grundstücksverhältnisse keine Grundlage für die Grunddienstbarkeit mehr bieten. Das Grundbuchamt verlangte Löschungsbewilligungen von verschiedenen Parteien.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann eine Grunddienstbarkeit, die aufgrund veränderter Grundstücksverhältnisse keinen Vorteil mehr bietet, ohne formale Löschungsbewilligungen gelöst werden?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerden gegen die Entscheidung des Grundbuchamts wurden erfolgreich; die geforderte Vorlage von Löschungsbewilligungen oder Unrichtigkeitsnachweisen ist nicht notwendig.
  • Begründung: Die fragliche Grunddienstbarkeit betrifft nachweislich keine der als heute herrschend angenommenen Grundstücke. Es gibt keine tatsächliche Berechtigung, weil die räumliche Überschneidung mit den ursprünglich herrschenden Grundstücken fehlt.
  • Folgen: Die Grunddienstbarkeit kann gelöscht werden, ohne dass Bewilligungen der als heute herrschend angesehenen Grundstückseigentümer vorgelegt werden müssen. Die Entscheidung hebt den Beschluss des Grundbuchamts auf und bestätigt, dass Veränderungen von Grundstücken die Rechte daran unberührt lassen müssen. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Komplexe Nutzungseinschränkungen im Grundstücksrecht: Ein Fallbeispiel

Das Grundstücksrecht spielt eine entscheidende Rolle bei der Nutzung von Immobilien und dem Erwerb von Nutzungsrechten. Es regelt verschiedene Aspekte wie Baurecht, Mietrecht sowie Pachtverträge und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Eigentumsübertragung und Grundstücksteilung fest. Ein zentraler Punkt ist der Flächennutzungsplan, der bestimmt, wie Grundstücke im Sinne des Planungsrechts genutzt werden können und welche Bauvorschriften gelten.

Bei der Bewertung von Grundstücken sind zahlreiche Faktoren wie Verkehrswertermittlung und Nutzungseinschränkungen relevant. Gerade das Umweltrecht und Denkmalschutzrecht können die Möglichkeiten der Grundstücksnutzung erheblich beeinflussen. Anhand eines konkreten Falls, der die Thematik der Nutzungseinschränkungen behandelt, wird im Folgenden aufgezeigt, wie komplex die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Praxis sein können.

Der Fall vor Gericht


Löschung von Grunddienstbarkeiten: Grundstücksänderungen bewirken kein „Mitwandern“ des Ausübungsbereichs

Notar reicht Löschungsantrag für Grunddienstbarkeit ein.
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem wegweisenden Beschluss klargestellt, unter welchen Bedingungen eine Grunddienstbarkeit bei Grundstücksveränderungen fortbesteht. Der Fall drehte sich um die Löschung einer im Jahr 1901 eingetragenen Grunddienstbarkeit, die ein Ein- und Ausfahrtsrecht sowie den Anschluss an Kanalisation und Wasserleitung umfasste.

Streit um Löschungsbewilligungen nach Grundstücksteilungen

Ein Notar hatte die Löschung einer Grunddienstbarkeit aus dem Jahr 1901 beantragt. Das Grundbuchamt verlangte daraufhin Löschungsbewilligungen von zahlreichen Personen und juristischen Personen, deren Grundstücke nach mehrfachen Teilungen und Zusammenlegungen des ursprünglich herrschenden Grundstücks entstanden waren. Das Grundbuchamt vertrat die Auffassung, diese seien durch die Grundstücksveränderungen zu neuen herrschenden Grundstücken geworden.

Rechtliche Kernfrage der räumlichen Erstreckung

Das OLG Karlsruhe musste klären, ob eine Grunddienstbarkeit durch Grundstücksveränderungen auf Flächen „mitwandern“ kann, die bei ihrer Bestellung nicht als begünstigte Grundstücke vorgesehen waren. Die zentrale rechtliche Grundlage bildete dabei § 1025 BGB, der die Fortgeltung von Grunddienstbarkeiten bei Grundstücksteilungen regelt.

Klare Grenzen für die Fortgeltung von Grunddienstbarkeiten

Das OLG stellte klar: Ein Grundstück kann nicht allein durch Grundstücksveränderungen zum herrschenden Grundstück werden, wenn es keine räumliche Überschneidung mit dem ursprünglich herrschenden Grundstück aufweist. Der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann nicht auf Flächen erweitert werden, für die sie bei ihrer Bestellung nicht als Vorteil gedacht war.

Bedeutung der ursprünglichen räumlichen Lage

Für die Beurteilung ist nach dem OLG entscheidend, welche konkrete Fläche bei Begründung der Dienstbarkeit das herrschende Grundstück war. Nur Grundstücke, die einen Teil dieser ursprünglichen Fläche umfassen, können durch weitere Teilungen oder Zusammenlegungen herrschende Grundstücke bleiben. Das Gericht betonte: Grundstücksveränderungen lassen Art, Inhalt und Umfang bestehender Rechte unberührt.

Praktische Folgen für Löschungsanträge

Das Gericht hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und wies an, die Löschung nicht wegen fehlender Bewilligungen zu verweigern. Bei Grundstücken ohne räumliche Überschneidung mit dem ursprünglich herrschenden Grundstück sind keine Löschungsbewilligungen erforderlich. Die räumlichen Gegebenheiten sind für das Grundbuchamt dabei offenkundig, sodass es keines besonderen Nachweises bedarf.


Die Schlüsselerkenntnisse


Eine Grunddienstbarkeit kann nicht durch Grundstücksveränderungen auf Flächen „wandern“, die bei ihrer Bestellung nicht als begünstigte Grundstücke vorgesehen waren. Entscheidend ist die ursprüngliche räumliche Lage des herrschenden Grundstücks – nur Grundstücke, die sich mit dieser Fläche überschneiden, können durch Teilungen oder Zusammenlegungen herrschende Grundstücke bleiben. Das Urteil stellt klar, dass Grundstücksveränderungen die Art, den Inhalt und den Umfang bestehender Rechte nicht berühren können.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Grundstück besitzen oder erwerben möchten, das von einer alten Grunddienstbarkeit betroffen ist, müssen Sie für deren Löschung nur die Zustimmung der Eigentümer einholen, deren Grundstücke sich mit dem ursprünglich begünstigten Grundstück überschneiden. Grundstücke, die erst später durch Teilungen oder Zusammenlegungen entstanden sind und keine räumliche Überschneidung mit dem ursprünglichen Grundstück haben, sind nicht relevant – auch wenn das Grundbuchamt dies zunächst anders sieht. Sie können sich auf die räumliche Lage der Grundstücke berufen und müssen keine aufwändige Beweisführung betreiben, wenn die fehlende Überschneidung offensichtlich ist.


Benötigen Sie Hilfe?

Als erfahrene Experten im Grundstücksrecht analysieren wir die historische Entwicklung Ihrer Grunddienstbarkeiten und klären die tatsächliche rechtliche Situation. Wir prüfen die ursprüngliche räumliche Lage der betroffenen Grundstücke und identifizieren die relevanten Eigentümer, deren Zustimmung Sie für eine Löschung benötigen. Lassen Sie uns gemeinsam die optimale Lösung für Ihre grundbuchrechtlichen Herausforderungen finden. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert mit einer Grunddienstbarkeit bei der Teilung eines Grundstücks?

Bei der Teilung eines Grundstücks gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem ob das dienende oder das herrschende Grundstück geteilt wird.

Teilung des dienenden Grundstücks

Bei der Teilung des dienenden Grundstücks bleibt die Grunddienstbarkeit grundsätzlich an allen neu entstandenen Teilgrundstücken bestehen. Die Dienstbarkeit besteht als Gesamtrecht an den rechtlich selbstständig gewordenen Teilen des belasteten Grundstücks fort.

Eine wichtige Ausnahme besteht für Teilgrundstücke, die außerhalb des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit liegen. An diesen Teilflächen erlischt die Dienstbarkeit automatisch kraft Gesetzes mit dem Vollzug der Grundstücksteilung. Wenn Sie beispielsweise ein Wegerecht über Ihr Grundstück eingeräumt haben und das Grundstück teilen, erlischt die Dienstbarkeit auf dem Teil, der vom Weg nicht betroffen ist.

Teilung des herrschenden Grundstücks

Wird das herrschende Grundstück geteilt, besteht die Dienstbarkeit grundsätzlich für alle neu entstehenden Grundstücksteile fort. Dies gilt auch dann, wenn die Teilung nicht aus dem Grundbuch des dienenden Grundstücks ersichtlich ist.

Die Dienstbarkeit erlischt nur ausnahmsweise an solchen Teilen des geteilten herrschenden Grundstücks, denen das Recht keinen Vorteil mehr bringt. Wenn Sie also ein Grundstück mit Wegerecht teilen und ein Teil weiterhin auf den Weg angewiesen ist, der andere Teil aber einen eigenen Zugang hat, kann die Dienstbarkeit für den nicht mehr begünstigten Teil erlöschen.

Nachweis und Dokumentation

Die Beweislast für das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit an einem Teilgrundstück liegt beim Eigentümer des belasteten Grundstücks. Dabei reicht es nicht aus, dass die Ausübung der Dienstbarkeit nur tatsächlich unmöglich geworden ist. Die Dienstbarkeit erlischt erst dann, wenn der Berechtigte von ihr aufgrund einer rechtlichen Beschränkung keinen Gebrauch mehr machen kann.


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Welche Unterlagen werden für die Löschung einer Grunddienstbarkeit benötigt?

Notarielle Dokumente

Die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung ist das zentrale Dokument für die Löschung einer Grunddienstbarkeit. Diese Erklärung muss vom Begünstigten der Dienstbarkeit ausgestellt werden und bestätigt den Verzicht auf das eingetragene Recht.

Grundlegende Nachweise

Für den Löschungsantrag beim Grundbuchamt sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Die Zustimmungserklärung des Berechtigten (Aufgabeerklärung)
  • Ein formgerechter Löschungsantrag
  • Aktuelle Grundbuchauszüge der betroffenen Grundstücke

Besondere Fallkonstellationen

Bei mehreren Eigentümern des berechtigten Grundstücks müssen Aufgabeerklärungen von allen Miteigentümern vorliegen. Falls die Löschung aufgrund einer Befristung oder baulichen Veränderung erfolgt, sind entsprechende Nachweise über den Eintritt dieser Umstände vorzulegen.

Einreichung und Bearbeitung

Die vollständigen Unterlagen werden beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht. Das Grundbuchamt prüft die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Dokumente. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Löschung im Grundbuch eingetragen und die Antragsteller erhalten eine Bestätigung.


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Wer muss der Löschung einer Grunddienstbarkeit zustimmen?

Die Löschung einer Grunddienstbarkeit erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks in Form einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung.

Einvernehmliche Löschung

Wenn Sie eine Grunddienstbarkeit löschen möchten, benötigen Sie zunächst die Zustimmung beider Parteien – sowohl des Eigentümers des belasteten als auch des begünstigten Grundstücks. Diese Zustimmung muss in Form einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung erfolgen.

Löschung ohne Zustimmung

In bestimmten Fällen kann eine Grunddienstbarkeit auch ohne Zustimmung des Berechtigten gelöscht werden:

  • Bei einer zeitlichen Befristung erlischt die Grunddienstbarkeit automatisch nach Ablauf der Frist.
  • Wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück objektiv und endgültig weggefallen ist.
  • Bei einer Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks.

Gerichtliche Durchsetzung

Stellen Sie sich vor, der Berechtigte verweigert die Zustimmung zur Löschung. In diesem Fall können Sie die Löschung durch eine Klage beim zuständigen Amtsgericht durchsetzen. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass die Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigt wird oder deren Fortbestand unzumutbar ist.

Die Gerichte legen dabei strenge Maßstäbe an. Ein dauerhafter und endgültiger Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück muss zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die bloße Vermutung oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus.


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Welche Kosten entstehen bei der Löschung einer Grunddienstbarkeit?

Bei der Löschung einer Grunddienstbarkeit fallen verschiedene gesetzlich festgelegte Gebühren an, die sich nicht verhandeln lassen.

Notarkosten

Die Löschung erfordert eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung. Für die notarielle Bearbeitung können Sie mit etwa 0,2 Prozent der eingetragenen Grundschuld rechnen. Bei der Löschung einer Grunddienstbarkeit fallen die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an.

Grundbuchgebühren

Für die Eintragung der Löschung im Grundbuch wird eine Festgebühr von 25 Euro pro Löschungsvorgang erhoben. Bei mehreren Löschungen auf verschiedenen Grundstücken fällt diese Gebühr für jede einzelne Löschung separat an.

Beispiele für Gesamtkosten

Die Höhe der Gesamtkosten richtet sich nach dem Wert der Grunddienstbarkeit:

Wert der Grunddienstbarkeit Notarkosten
25.000 € 162 €
50.000 € 216 €
100.000 € 335 €
200.000 € 512 €

Zusätzliche Kostenfaktoren

Bei einer nicht einvernehmlichen Löschung, die gerichtlich durchgesetzt werden muss, entstehen zusätzliche Gerichtskosten. In diesem Fall wird eine 0,5 Gebühr nach der Gebührentabelle B des GNotKG nach dem Wert des zu löschenden Rechts berechnet. Wenn Sie beispielsweise eine Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro löschen möchten, beträgt die Gebühr 136,50 Euro.


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Wie lange dauert das Verfahren zur Löschung einer Grunddienstbarkeit?

Die Dauer des Löschungsverfahrens hängt maßgeblich von der gewählten Vorgehensweise und den konkreten Umständen ab. Bei einer einvernehmlichen Löschung kann das Verfahren innerhalb von 4-8 Wochen abgeschlossen sein.

Standardverfahren mit Einvernehmen

Der zeitliche Ablauf gestaltet sich wie folgt: Die notarielle Bearbeitung nimmt etwa 1-2 Wochen in Anspruch. Nach Einreichung beim Grundbuchamt dauert die Bearbeitungszeit dort üblicherweise 2-6 Wochen.

Verzögerungsfaktoren

Wenn keine Einigung zwischen den Parteien besteht, kann sich das Verfahren erheblich verlängern. Besondere Umstände können den Prozess deutlich verzögern:

  • Fehlende oder unvollständige Löschungsbewilligungen
  • Klärungsbedarf bei der Rechtsnachfolge
  • Komplexe Grundstücksverhältnisse durch Teilungen oder Zusammenlegungen

Beschleunigte Verfahren

In bestimmten Fällen kann die Löschung automatisch erfolgen, etwa bei:

  • Ablauf einer eingetragenen Befristung
  • Zwangsversteigerung des Grundstücks
  • Wegfall des Zwecks der Grunddienstbarkeit

In diesen Situationen verkürzt sich die Verfahrensdauer auf die reine Bearbeitungszeit beim Grundbuchamt von etwa 2-4 Wochen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grunddienstbarkeit

Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einem Grundstück (herrschendes Grundstück) bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (dienendes Grundstück) gewährt. Sie ist in §§ 1018 ff. BGB geregelt. Typische Beispiele sind Wegerechte, Leitungsrechte oder Nutzungsrechte. Wenn etwa Grundstück A über Grundstück B fahren darf, um zur Straße zu gelangen, liegt eine Grunddienstbarkeit vor. Die Rechte und Pflichten gehen automatisch auf neue Eigentümer über und bleiben auch bei Verkauf bestehen, solange sie nicht gelöscht werden.


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Herrschendes Grundstück

Das herrschende Grundstück ist dasjenige Grundstück, zu dessen Vorteil eine Grunddienstbarkeit besteht (§ 1018 BGB). Es profitiert von den Nutzungsrechten am dienenden Grundstück. Wenn beispielsweise ein Grundstück ein Wegerecht über ein Nachbargrundstück hat, ist das Grundstück mit dem Wegerecht das herrschende Grundstück. Die Rechte des herrschenden Grundstücks sind dabei räumlich auf den bei Bestellung festgelegten Bereich beschränkt und können nicht einfach erweitert werden.


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Löschungsbewilligung

Die Löschungsbewilligung ist die notwendige Zustimmungserklärung zur Löschung eines eingetragenen Rechts im Grundbuch. Sie muss gemäß § 19 GBO von demjenigen erteilt werden, dessen Recht von der Löschung betroffen ist. Bei einer Grunddienstbarkeit bedeutet dies, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks der Löschung zustimmen muss. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden und dem Grundbuchamt vorgelegt werden.


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Ausübungsbereich

Der Ausübungsbereich bezeichnet die konkrete räumliche Fläche, auf der eine Grunddienstbarkeit ausgeübt werden darf. Er wird bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit festgelegt und im Grundbuch eingetragen. Beispiel: Bei einem Wegerecht ist der Ausübungsbereich der konkrete Weg oder die Fläche, die benutzt werden darf. Diese räumliche Begrenzung bleibt auch bei späteren Grundstücksteilungen bestehen und kann nicht einfach auf andere Flächen ausgedehnt werden.


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Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan ist ein behördliches Planungsinstrument der Gemeinde, das die grundsätzliche Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet darstellt (§ 5 BauGB). Er legt beispielsweise fest, welche Flächen als Wohngebiete, Gewerbegebiete oder Grünflächen genutzt werden dürfen. Der Plan ist für Bürger nicht direkt bindend, bildet aber die Grundlage für konkrete Bebauungspläne und beeinflusst damit die mögliche Nutzung von Grundstücken erheblich.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 22 GBO (Grundbuchordnung): Dieser Paragraph behandelt die Voraussetzungen zur Berichtigung von Eintragungen im Grundbuch, insbesondere hinsichtlich der Löschung von Rechte, die an einem Grundstück bestehen. Er stellt klar, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn die erforderliche Bewilligung aller betroffenen Parteien vorliegt. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Anwendung des § 22 GBO auf die Löschungsbewilligungen, die für die beantragte Löschung der Grunddienstbarkeit erforderlich sind, da die Änderungen der Eigentumsverhältnisse und Grundstücksstruktur dies notwendig machen.
  • §§ 9, 21 GBO (Grundbuchordnung): Diese Paragraphen regeln die Eintragungen und den Zweck, dass das Grundbuch die tatsächlichen Verhältnisse zu widerspiegeln hat. § 9 GBO bezieht sich auf den Inhalt des Grundbuchs, während § 21 GBO die Voraussetzungen für die Eintragungen behandelt. Im konkreten Fall wird die Bedeutung dieser Paragraphen deutlich, da die als herrschend beschriebenen Grundstücke keine Überschneidungen mit dem ursprünglich herrschenden Grundstück aufweisen und damit die rechtliche Grundlage für die beantragte Löschung nicht gegeben ist.
  • § 1011 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph bezieht sich auf die Regelung von Grunddienstbarkeiten, die einem Grundstück zugunsten eines anderen eingeräumt sind. Er legt fest, dass Grunddienstbarkeiten an ein Grundstück gebunden sind und nicht willkürlich auf andere Flächen übertragen werden können. Der Fall verdeutlicht, dass aufgrund der spezifischen Eigenschaften der betroffenen Grundstücke eine Übertragung oder ein „Wandern“ der Dienstbarkeit nicht möglich ist, was dem Antrag auf Löschung entgegensteht.
  • Anlage 11 des Kaufvertrages (Privatrecht): Diese Anlage behandelt die Regelungen bezüglich der Übernahme von Lasten und Rechten beim Eigentumswechsel von Grundstücken. Die in der Anlage festgelegten Bedingungen bestimmen, unter welchen Umständen Dienstbarkeiten mit einem Grundstück verbunden oder übertragen werden können. Im vorliegenden Fall ist die Relevanz dieser Regelung evident, da die behauptete Übernahme der Grunddienstbarkeit nicht stattfand und die Löschungsanträge dennoch nicht bewilligt werden können.
  • § 874 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph bespricht die Wirksamkeit von Dienstbarkeiten gegenüber Dritten und die Bindung an das Grundstück. Eine Grunddienstbarkeit wird erst wirksam, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist und zudem die zugehörigen Vorgaben hinsichtlich der Übertragung beachtet werden. Die Diskussion im Fall um die Wirkungen von Änderungen an den herrschenden Grundstücken zeigt, wie wichtig die Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Einhaltung bei der Löschung von Dienstbarkeiten ist.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Grunddienstbarkeit – Anspruch auf Löschung wenn obsolet?
    Dieser Artikel behandelt die Voraussetzungen für das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit, insbesondere wenn deren Ausübung aufgrund veränderter Umstände dauerhaft ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück entfällt. Es wird betont, dass das Erlöschen einen Ausnahmefall darstellt und restriktiv auszulegen ist. Gerichtliche Entscheidungen, wie das Urteil des BGH vom 18.07.2008 (Az. V ZR 171/07), werden herangezogen. → → Erlöschen von Dienstbarkeiten unter speziellen Bedingungen
  • Grunddienstbarkeit: Kfz-Abstellrecht – Anspruch auf Löschung
    In diesem Beitrag wird ein Fall vorgestellt, in dem eine Eigentümerin die Löschung einer seit Jahrzehnten bestehenden Grunddienstbarkeit für Kfz-Abstell- und Wegerechte anstrebt. Das Landgericht Flensburg entschied, dass die Grunddienstbarkeit aufrechterhalten bleibt, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagte die Grunddienstbarkeit nicht nutzen möchte oder kann. → → Rechtliche Auseinandersetzung um Pkw-Abstellrechte
  • Grunddienstbarkeit – Zustimmung zur Löschung
    Der Artikel analysiert einen Fall, in dem die Kläger die Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit verlangen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab, da weder ein Erlöschen der Dienstbarkeit vorlag noch ein Anspruch auf Löschung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB oder § 313 Abs. 3 BGB bestand. Es wurde festgestellt, dass die Grunddienstbarkeit nicht gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB verstößt. → → Rechtslage bei Löschungsanträgen von Dienstbarkeiten
  • Grunddienstbarkeit durch Einfriedung beeinträchtigt: Beseitigung
    Dieser Beitrag behandelt ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das die Frage des Erlöschens und der Anpassung einer Grunddienstbarkeit bei Beeinträchtigung durch Bebauung klärt. Es wird erörtert, ob eine teilweise beeinträchtigte Grunddienstbarkeit vollständig erlischt und wie im Grundbuch damit umzugehen ist. → → Anpassungsfragen bei Beeinträchtigungen von Grunddienstbarkeiten
  • Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit
    Der Artikel beschreibt einen Fall, in dem die Kläger die Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit begehren. Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied, dass die Grunddienstbarkeit weiterhin Bestand hat, da sie wirksam entstanden ist und kein Erlöschen der Dienstbarkeit vorliegt. → → Juristische Klärung zur Löschung von Dienstbarkeiten

Diese Artikel bieten umfassende Einblicke in die rechtlichen Aspekte der Löschung von Grunddienstbarkeiten, insbesondere im Kontext von Grundstücksteilungen.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 32/24 (Wx) – Beschluss vom 05.08.2024


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