
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 78/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH hebt das Urteil auf und schickt den Grundstücksstreit zurück.
- Der Beklagte gewinnt vorerst, weil der BGH die Vorentscheidung aufhebt.
- Die Kläger scheitern mit ihrer Anschlussrevision, weil sie nicht beschwert sind.
- Ein entschuldigter Überbau ist kein Rechtsmangel, sagt der BGH.
- Das Berufungsgericht muss neue Verhandlung zu Arglist, Rücktritt und Gegenansprüchen führen.
- Gericht: BGH
- Datum: 26.06.2026
- Aktenzeichen: V ZR 78/25
- Verfahren: Revision mit Anschlussrevision
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Immobilienrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Käufer, Verkäufer, Nachbarn, Prozessparteien
Wann liegt ein Rechtsmangel bei Überbau vor?
Ein Grundstückseigentümer aus Mecklenburg-Vorpommern hatte 1992 ein Anwesen mit einem historischen Haupthaus und einem verfallenen Schuppen gekauft. Er riss den Schuppen ab und errichtete an dessen Stelle ein Wohngebäude, das teilweise über die Grundstücksgrenze hinausragt und vermietet wurde – ohne Baugenehmigung, ebenso wie für Umbauten am Haupthaus. Ein Ehepaar erwarb das Grundstück im März 2021 unter Ausschluss der Sachmängelhaftung und focht den Kaufvertrag später wegen arglistigen Verschweigens der fehlenden Genehmigungen an. Der Bundesgerichtshof hat nun auf die Revision des Verkäufers den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (Urteil vom 26. Juni 2026, Az. V ZR 78/25) – ein vorläufiger Erfolg für den Verkäufer.
Ein Rechtsmangel im Sinn des § 435 BGB liegt vor, wenn Dritte Rechte am Grundstück haben, die der Käufer nicht hinnehmen muss. Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB aF betrifft dagegen die tatsächliche Beschaffenheit der Sache selbst. Die §§ 912, 913 BGB regeln den sogenannten entschuldigten Überbau: Baut jemand versehentlich über die Grenze, muss der Nachbar dies unter bestimmten Voraussetzungen dulden, erhält dafür aber eine gesetzliche Überbaurente. Nachbarrechtliche Eigentumsbeschränkungen gelten grundsätzlich nicht als Rechtsmängel, und dasselbe gilt für die Überbauregeln. Für eine Haftung trotz vertraglichen Haftungsausschlusses bleibt regelmäßig nur der Weg über Arglist nach § 444 Alt. 1 BGB.
Diese Abgrenzung war im vorliegenden Verfahren streitentscheidend. Das Oberlandesgericht hatte zugunsten der Käufer argumentiert, der entschuldigte Überbau begründe einen Rechtsmangel, weil sie der Überbaurente ausgesetzt seien. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Einschätzung: Ein entschuldigter Überbau des Stammgrundstücks könne keinen Rechtsmangel, sondern nur einen Sachmangel darstellen, weil die Beeinträchtigung auf der tatsächlichen Beschaffenheit des Grundstücks beruhe.
Richtigerweise stellt ein entschuldigter Überbau für den Käufer des Stammgrundstücks keinen Rechtsmangel dar, sondern kann nur einen Sachmangel begründen. […] Ein Rechtsmangel liegt demnach nur dann vor, wenn die rechtliche Beschränkung des Eigentums gerade nicht unmittelbare Folge einer bestimmten Beschaffenheit der Sache ist. – so der Bundesgerichtshof
Warum die Rentenpflicht keinen Rechtsmangel begründet
Die gesetzliche Rentenpflicht nach § 912 Abs. 2, § 913 BGB gehört nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zur nachbarrechtlichen Eigentumsbeschränkung und begründet keinen eigenständigen Rechtsmangel. Da der Kaufvertrag von 2021 die Sachmängelhaftung ausschloss und die vertragliche Garantie nur das Freisein von Rechten Dritter erfasste, kommt eine Haftung des Verkäufers nach Auffassung des Gerichts nur noch über den Arglist-Vorwurf nach § 444 Alt. 1 BGB in Betracht. Feststellungen dazu fehlten dem Oberlandesgericht bislang.
Der Verkäufer hat die Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. (§ 433 Abs. 1 S. 1, § 435 S. 1 BGB)
Redaktionelle Leitsätze
- Ein entschuldigter Überbau begründet beim Erwerb eines Grundstücks keinen Rechtsmangel, sondern stellt ausschließlich einen Sachmangel dar. Die damit unweigerlich verbundene Pflicht zur Zahlung einer Überbaurente an den Nachbarn ist lediglich Bestandteil der nachbarrechtlichen Eigentumsbeschränkungen und rechtfertigt keine abweichende Einordnung.
- Nimmt ein Berufungsgericht eine rechtliche Umdeutung einer Erklärung vor, die für die Beteiligten zu grundlegend neuen Rechtsfolgen wie etwa Ansprüchen auf Wertersatz und Nutzungsherausgabe führt, darf die Entscheidung nicht per Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergehen. Den Parteien muss zwingend rechtliches Gehör zur veränderten Sach- und Rechtslage gewährt werden.
- Wurde den Anträgen einer Partei in der Vorinstanz bereits in vollem Umfang stattgegeben, fehlt es an der notwendigen Beschwer für ein Rechtsmittel. Dass das Gericht einzelne rechtliche Begründungen oder alternative Argumente nicht herangezogen hat, stellt keinen selbstständigen wirtschaftlichen oder rechtlichen Nachteil dar.

Praxis-Hinweis: Hürde beim Gewährleistungsausschluss
Viele Käufer glauben bei einem Überbau oder einer drohenden Überbaurente fälschlicherweise, es handele sich um einen Rechtsmangel. Dieser Irrtum ist folgenschwer: Da der Überbau rechtlich ein Sachmangel ist, greift der in Immobilienkaufverträgen übliche Ausschluss der Sachmängelhaftung vollumfänglich. Wer als Käufer den Vertrag dennoch anfechten oder rückabwickeln will, muss dem Verkäufer daher Arglist nachweisen. Das bedeutet in der Praxis eine erhebliche Beweislast: Es muss dargelegt werden, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn dem Käufer bewusst verschwiegen hat.
Was gilt zur Umdeutung der Anfechtungserklärung im Prozess?
§ 522 Abs. 2 ZPO erlaubt es Berufungsgerichten, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung per Beschluss zurückzuweisen, wenn die Erfolgsaussichten offensichtlich fehlen. § 140 BGB regelt die Umdeutung einer unwirksamen Erklärung in eine andere, wirksame Erklärung – hier ging es um die Umdeutung einer Anfechtung in einen Rücktritt nach § 349 BGB. Die §§ 346 ff. BGB bilden die Grundlage für das anschließende Rückgewährschuldverhältnis. Das bedeutet konkret: Der Vertrag wird rückabgewickelt, und beide Seiten müssen erbrachte Leistungen wie den Kaufpreis zurückgeben. Dies schließt Fragen von Wertersatz und gezogenen Nutzungen ein, also beispielsweise einen Ausgleich für Mieteinnahmen oder den Wert mietfreien Wohnens.
Das Oberlandesgericht deutete die Anfechtungserklärung der Käufer in eine Rücktrittserklärung um, entschied den Fall aber per Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Der Verkäufer verteidigte dieses Vorgehen als zulässig. Der Bundesgerichtshof sah das anders: Durch die Umdeutung seien erstmals Regelungen zu Wertersatz und Nutzungen nach §§ 346 ff. BGB eröffnet worden. Dazu hätte der Verkäufer in einer mündlichen Verhandlung vortragen können müssen – ein Verfahrensfehler, der die Aufhebung rechtfertigte.
Hier konnte jedoch […] eine mündliche Verhandlung jedenfalls deshalb nicht unterbleiben, weil mit der Umdeutung der Anfechtungs- in eine Rücktrittserklärung durch das Berufungsgericht erstmals Wertersatz und Nutzungen nach näherer Maßgabe der §§ 346 ff. BGB zu berücksichtigen waren. – so der Bundesgerichtshof
Wie das Gericht die Hilfswiderklage behandelte
Der Verkäufer hatte nach Schluss der ersten Instanz eine Hilfswiderklage auf Rückbau baulicher Maßnahmen und Herausgabe von Nutzungsvorteilen erhoben, für den Fall, dass die Klage Erfolg hätte. Mit einer Widerklage verklagt der Beklagte seinerseits den Kläger im selben Prozess. Das Wort „hilfsweise“ bedeutet dabei, dass das Gericht über diese Gegenklage nur entscheiden soll, falls die ursprüngliche Klage der Gegenseite Erfolg hat. Er argumentierte, diese Hilfswiderklage sei prozessual wirkungslos gewesen und deshalb zu Recht unbeachtet geblieben. Der Bundesgerichtshof verwarf auch dieses Argument: Das Oberlandesgericht hätte zwischen der prozessualen Wirkungslosigkeit der Hilfswiderklage und der Frage unterscheiden müssen, ob neues Vorbringen in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähig war. Gerade diese prozessuale Sondersituation machte den Fehler entscheidungserheblich.
Wann ist Rücktritt nach Umdeutung verjährt?
Nach § 438 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 BGB verjährt der Rücktritt an der Verjährung des zugrunde liegenden Nacherfüllungsanspruchs. Das bedeutet: Wenn die Frist abgelaufen ist, in der der Käufer vom Verkäufer die Beseitigung eines Mangels fordern kann, ist auch der spätere Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Bei Bauwerken gilt dafür eine fünfjährige Frist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), Abs. 2 und 3 BGB.
Der Verkäufer hielt die Umdeutung in einen Rücktritt für ausgeschlossen, weil der Nacherfüllungsanspruch bereits verjährt sei. Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Argument: Weil es sich um ein Bauwerk handelt, greift die fünfjährige Frist. Der Grundstückskaufvertrag wurde im März 2021 geschlossen; am 24. November 2023, dem Zeitpunkt der ersten Anfechtungserklärung, war noch keine Verjährung eingetreten.
Wichtig für Käufer von Bauwerken: Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Kaufvertrag. Wer nach dem Einzug einen Überbau entdeckt und den Vertrag rückabwickeln will, muss innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsschluss handeln. Prüfen Sie jetzt Ihr Kaufvertragsdatum: Wer sich der Fünfjahresgrenze nähert, sollte umgehend einen Fachanwalt für Immobilienrecht einschalten und den Rücktritt rechtzeitig erklären, bevor Verjährung eintritt.
Wann scheitert die Anschlussrevision bei fehlender Beschwer?
§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO erklärt eine Anschlussrevision für unzulässig, wenn sie nicht auf einer eigenen Beschwer der Partei durch die angegriffene Entscheidung beruht. Mit einer Anschlussrevision schließt sich eine Partei dem Revisionsverfahren der Gegenseite an, um das Urteil doch noch zu ihren Gunsten abändern zu lassen. Eine eigene Beschwer – das heißt, ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil durch das vorherige Gerichtsurteil – ist dabei zwingende Voraussetzung für das Rechtsmittel.
Mit ihrer Anschlussrevision wollten die Käufer nachträglich erreichen, dass der Verkäufer auch wegen des arglistigen Verschweigens der fehlenden Baugenehmigung für den Umbau des Haupthauses verurteilt wird – Gegenstand ihrer zweiten Anfechtungserklärung vom 19. März 2024. Sie argumentierten, die Berufungsentscheidung beschwere sie, weil das Oberlandesgericht die Rückabwicklung nicht auch auf diese zweite Anfechtung gestützt habe.
Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Argument: Eine Beschwer liegt nicht vor, weil das Landgericht der Klage bereits vollumfänglich stattgegeben und das Oberlandesgericht die Berufung des Verkäufers vollumfänglich zurückgewiesen hatte. Eine weitergehende Abänderung zugunsten der Käufer war damit nicht möglich, zumal die tragende Begründung des Berufungsurteils nicht in Rechtskraft erwächst. Das bedeutet: Nur das eigentliche Ergebnis des Urteils wird dauerhaft rechtlich bindend, nicht aber die Begründung, mit der das Gericht zu diesem Ergebnis gelangt ist. Auch der Einwand, selbst eine fehlerhafte Verneinung der Arglist wegen des Haupthauses begründe eine Beschwer, überzeugte das Gericht nicht: Der Klageantrag auf Rückgewähr und Schadensersatz war bereits vollständig zugesprochen worden, und eine Beschwer lässt sich auch nicht allein aus der Aufhebung der Berufungsentscheidung durch das Revisionsgericht ableiten. Die Anschlussrevision der Käufer wurde deshalb als unzulässig verworfen.
Für das weitere Verfahren bedeutet die Zurückverweisung, dass das Oberlandesgericht Rostock nun in einer mündlichen Verhandlung erneut prüfen muss, ob ein Sachmangel vorliegt, ob dem Verkäufer Arglist nachzuweisen ist, wie die Gegenansprüche aus §§ 346 ff. BGB zu bewerten sind und ob die begehrte Schadensersatzfeststellung Bestand hat. Über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet ebenfalls das Berufungsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung.
Wann haftet der Verkäufer trotz Haftungsausschluss?
Der Bundesgerichtshof als oberste zivilrechtliche Instanz hat verbindlich klargestellt: Ein Überbau über die Grundstücksgrenze ist stets ein Sachmangel – kein Rechtsmangel. Diese Rechtsprechung bindet alle nachinstanzlichen Gerichte und ist auf jeden Immobilienkauf mit Überbau übertragbar, nicht nur auf den vorliegenden Einzelfall.
Für Käufer bedeutet das: Steht im Kaufvertrag ein Sachmängelhaftungsausschluss – was bei Immobilienkäufen die Regel ist – bleibt als einziger Weg zur Vertragsrückabwicklung der Nachweis von Arglist. Sammeln Sie alle Belege, die das Wissen des Verkäufers über den Überbau dokumentieren: alte Baupläne, Nachbaraussagen, Bauakten oder frühere Grenzfeststellungen. Wer die Fünfjahresfrist seit Kaufvertrag bald erreicht, muss jetzt sofort den Rücktritt erklären, um den Anspruch nicht durch Verjährung zu verlieren.
Überbau entdeckt? Jetzt Arglist-Verdacht sichern
Ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag stellt Käufer vor hohe Hürden. Denn nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung ist der Überbau ein Sachmangel – der einzige Weg zur Rückabwicklung führt über den Nachweis, dass der Verkäufer den Mangel kannte und arglistig verschwiegen hat. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Vertrag, sichern die entscheidenden Beweise und wahren für Sie die kritische Fünfjahresfrist.
Experten-Kommentar
Die größte finanzielle Falle einer späten Rückabwicklung wartet tückischerweise ganz am Schluss. Wenn die unwirksame Anfechtung rechtlich in einen vertraglichen Rücktritt umgedeutet wird, schlägt das Rückgewährschuldverhältnis unerbittlich zu. Wer bereits jahrelang in der mangelhaften Immobilie gewohnt hat, schuldet dem Verkäufer für diese gesamte Zeit plötzlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe der fiktiven Miete.
Dieser gewaltige Wertersatz frisst den erhofften Rückzahlungserlös für das Grundstück oft erschreckend schnell auf. Kalkulieren Sie dieses Szenario daher mit spitzem Bleistift durch, bevor Sie den Verkäufer überhaupt verklagen. Ein juristisch auf dem Papier gewonnener Rechtsstreit gerät sonst schnell zum wirtschaftlichen Bumerang, sobald die Gegenseite eine harte Gegenrechnung für das bisherige mietfreie Wohnen aufmacht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, obwohl die Sachmängelhaftung im Notarvertrag ausgeschlossen wurde?
Ja, aber nur bei nachweisbarer Arglist des Verkäufers greift ein Schadensersatzanspruch trotz Ausschluss der Sachmängelhaftung. Ein entschuldigter Überbau ist nach der BGH-Rechtsprechung ein Sachmangel und kein Rechtsmangel, sodass der notarielle Haftungsausschluss grundsätzlich wirkt.
Der Ausschluss der Sachmängelhaftung nimmt Ihnen deshalb den üblichen Gewährleistungsanspruch, wenn der Überbau erst nachträglich entdeckt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 444 Alt. 1 BGB, wenn der Verkäufer den Überbau kannte und ihn bewusst verschwiegen hat. Dann kann der Haftungsausschluss die Haftung nicht blockieren, und Sie können je nach Fall Schadensersatz oder Rückabwicklung verlangen. Entscheidend ist aber die Beweisbarkeit dieses Wissens, denn die Darlegungs- und Beweislast liegt bei Ihnen.
Prüfen Sie deshalb den Kaufvertrag und alle Unterlagen, die auf eine Kenntnis des Verkäufers hindeuten können, etwa alte Pläne, Grenzverläufe oder frühere Gespräche. Ohne belastbare Hinweise auf bewusstes Verschweigen bleibt es meist beim wirksamen Haftungsausschluss.
Wie beweise ich dem Verkäufer eine arglistige Täuschung bei einem entschuldigten Überbau?
Sie müssen beweisen, dass der Verkäufer den Überbau kannte und ihn beim Verkauf bewusst verschwiegen hat. Für § 444 Alt. 1 BGB reicht es nicht, dass der Überbau sichtbar war oder dem Verkäufer hätte auffallen müssen. Entscheidend ist, dass Sie seine tatsächliche Kenntnis und das Verschweigen gegenüber dem Käufer belegen.
Hilfreich sind Unterlagen, aus denen sich frühere Grenzfeststellungen, Bauanträge oder alte Baupläne ergeben, sowie die Bauakte beim Bauamt und schriftliche Aussagen von Nachbarn. Auch Exposé, Besichtigungsnotizen und sonstige Verkaufsunterlagen können zeigen, dass der Überbau im Verkaufsprozess eine Rolle spielte. Ein Grenzfeststellungsprotokoll aus der Zeit vor dem Verkauf ist besonders stark, wenn es dem Verkäufer vorlag oder ihm bekannt war. Fordern Sie deshalb die Bauakte an und sichern Sie alle Dokumente, die seine Kenntnis vor dem Kauf plausibel machen.
Eigene Vermutungen genügen vor Gericht regelmäßig nicht, weil die Beweislast für Arglist beim Käufer liegt. Wenn der Verkäufer alles bestreitet, muss sich Ihr Vorbringen auf konkrete Akten, Zeugen und datierbare Unterlagen stützen. Ohne einen solchen Nachweis bleibt der Arglistvorwurf meist zu schwach, selbst wenn der Überbau objektiv feststeht.
Muss ich eine Nutzungsentschädigung zahlen, wenn ich nach jahrelangem Bewohnen vom Kaufvertrag zurücktrete?
Ja, bei einer Vertragsrückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB müssen Sie dem Verkäufer die gezogenen Nutzungen ersetzen. Dazu kann auch eine Nutzungsentschädigung für die Jahre gehören, in denen Sie das Haus selbst bewohnt haben.
Der Rücktritt führt rechtlich zu einem Rückgewährschuldverhältnis, bei dem beide Seiten das Erhaltene zurückgeben müssen. Der Verkäufer gibt den Kaufpreis zurück, während Sie das Haus herausgeben und den Wert der Nutzung ausgleichen. Bei selbst bewohntem Wohnraum wird dieser Vorteil häufig als fiktive Miete oder als Wert des mietfreien Wohnens berechnet. Maßgeblich ist also nicht nur, dass Sie ausgezogen sind, sondern welchen wirtschaftlichen Vorteil Sie aus dem Objekt gezogen haben.
Die genaue Höhe ist oft streitig und hängt von Nutzungsdauer, Objektzustand und ortsüblicher Miete ab. Im Gegenzug kann der Verkäufer sich nicht nur auf den Rückzahlungsanspruch beschränken, sondern muss seinerseits die empfangenen Leistungen herausgeben und gegebenenfalls Zinsen berücksichtigen. Gerade nach jahrelanger Nutzung sollten Sie die mögliche Entschädigung deshalb vor der Rückabwicklung überschlagen, damit der finanzielle Effekt realistisch bleibt.
Kann ich den Kaufpreis mindern, wenn der Nachbar plötzlich eine bisher unbekannte Überbaurente fordert?
Nein, eine Kaufpreisminderung ist bei ausgeschlossener Sachmängelhaftung nicht möglich. Die Überbaurente nach §§ 912, 913 BGB wird rechtlich als Folge eines Sachmangels behandelt, sodass der übliche Haftungsausschluss im Immobilienkaufvertrag greift.
Die Minderung nach § 441 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer für Sachmängel haftet. Schließt der notarielle Vertrag diese Haftung aus, kann der Käufer den Preis nicht einseitig herabsetzen, nur weil der Nachbar jetzt eine Überbaurente verlangt. Der Bundesgerichtshof ordnet die Rentenpflicht als nachbarrechtliche Eigentumsbeschränkung ein; sie ändert daher nichts daran, dass es rechtlich um einen Sachmangel geht. Ohne wirksame Sachmängelhaftung bleibt dem Käufer grundsätzlich nur der Vorwurf der Arglist nach § 444 BGB.
Eine Minderung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Vertrag keine wirksame Haftungsbeschränkung enthält oder der Verkäufer eine besondere Garantie für lastenfreies Eigentum übernommen hat. Das ist bei Grundstückskäufen jedoch selten. Prüfen Sie deshalb den notariellen Vertrag genau, bevor Sie Zahlungen kürzen oder die Forderung des Nachbarn ungeprüft dem Verkäufer entgegenhalten.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: V ZR 78/25 – Urteil vom 26.06.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




