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Grundstücksverkauf während Prozesses – Wer führt Verfahren weiter?

BVerwG – Az.: 4 B 24.21 – Beschluss vom 04.02.2022

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Februar 2022 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger und dessen Bruder waren Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks ###-Straße ### in ###. Das Grundstück war mit einem Nießbrauchsrecht belastet. Im Zuge der Bebauung dieses Grundstücks durch die Nießbraucher errichteten diese eine winkelförmige Mauer mit einer Länge von 10,48 m und einer Höhe von 1,80 m. Diese ist – teilweise – Gegenstand der verfahrensgegenständlichen und an den Kläger als Zustandsstörer gerichteten Beseitigungsanordnung. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Verlauf des Berufungsverfahrens haben der Kläger und dessen Bruder das Grundstück an die Nießbrauchsberechtigten übertragen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die auf den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer zielende Störerauswahl keinen Bedenken mehr begegne. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen entspricht, ist sie unbegründet.

1. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch, denn sein Vorbringen belegt keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Sinn der Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels ist die Kontrolle des äußeren Verfahrensganges, nicht des inneren Vorganges der richterlichen Rechtsfindung (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 2 B 77.07 -). Dabei ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet, wenn er sowohl hinsichtlich der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 – 3 B 52.92 – Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Inhaltliche Kritik an der Entscheidung vermag das Vorliegen von Verfahrensfehlern nicht darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 4 BN 16.20 -).

a) Dem zentralen Vorbringen der Beschwerde liegt ein unzutreffendes Verständnis des Zulassungsgrunds nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugrunde. Der Kläger trägt vor, der Zulassungsgrund sei erweitert worden, um damit offenkundige Fehler in der Rechtsanwendung, wie sie hier vorlägen, korrigieren zu können. Aus dem Verweis auf die Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2003 – V ZR 291/02 – (BGHZ 154, 288 LS 3 und 4) ergibt sich, dass die Beschwerde sich der Sache nach auf den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (gleichlautend § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 FGO) normierten Zulassungsgrund bezieht. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dieser Zulassungsgrund dient über seinen sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebenden Zweck, Divergenzen in den von der Rechtsprechung der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Rechtssätzen zu vermeiden, auch dazu, die Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern zu ermöglichen, die über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Ein solcher qualifizierter oder gravierender Rechtsanwendungsfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Verletzung von Verfahrensgrundrechten – wie etwa des Gebots des rechtlichen Gehörs oder der absoluten Revisionsgründe nach § 547 ZPO – oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 – X ZR 20/05 – BGHZ 172, 250 Rn. 12 f.; vgl. auch Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 543 Rn. 13 ff.; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand November 2021, § 115 FGO, Rn. 75 f.).

Dieser so verstandene Zulassungsgrund findet, was den Zugriff auf Entscheidungen angeht, die in der Weise auf materiell-rechtlichen Fehlern beruhen, dass die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung sich so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, dass sie unter keinem Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist und so die objektive Willkürgrenze des Rechtsstaatsprinzips übersteigt, in der abschließenden Regelung des § 132 Abs. 2 VwGO keine Entsprechung. Insbesondere ergibt sich nichts Anderes aus dem Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO), soweit dessen Verletzung als Verfahrensfehler rügefähig ist (siehe dazu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14 und Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 8 B 12.18 -). Denn die Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung gehört zum Kern materieller Rechtsfindung, berührt hingegen nicht den Verfahrensablauf und die ihn regelnden Vorschriften des Verfahrensrechts. Unterlaufen dem Richter Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Falle objektiver Willkür, um Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 – 9 B 71.11 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 8 und vom 13. Januar 2016 – 7 B 8.15 – RdL 2016, 142 , jeweils m.w.N.).

Diese gesetzliche Ausgestaltung des Zulassungsrechts der Verwaltungsgerichtsordnung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 6 B 120.18 -). Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip fordern einen Instanzenzug (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86 u.a. – BVerfGE 92, 365 ; Beschlüsse vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 u.a. – BVerfGE 87, 48 und vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 27). Soweit der Gesetzgeber ein Rechtsmittel einräumt, steht es ihm grundsätzlich frei, dessen Zwecke zu bestimmen und es auf die Rüge bestimmter Rechtsverletzungen zu beschränken. Er ist auch nicht gehindert, in verschiedenen Gerichtsbarkeiten unterschiedliche Anforderungen an ein Rechtsmittel zu stellen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. Januar 2004 – 1 BvR 864/03 – NJW 2004, 1371, und vom 25. Juli 2005 – 1 BvR 938/03 -). Effektiver Rechtsschutz wird nur innerhalb des prozessrechtlich festgelegten Rahmens gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 – NVwZ 1999, 290 ).

b) Die Beschwerde rügt ferner, dass das Oberverwaltungsgericht die Revision hätte zulassen müssen, und sieht in der Nichtzulassung der Revision einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein Verfahrensfehler wird auch hiermit nicht dargetan. Zum einen war das Oberverwaltungsgericht nach § 132 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zur Entscheidung über die Zulassung der Revision berufen. Zum anderen verkennt die Beschwerde, dass mit „Entscheidung“ in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst und nicht die vom Berufungsgericht darüber hinaus zu treffenden Nebenentscheidungen gemeint sind. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden, denn das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die geltend gemachten Zulassungsgründe eigenverantwortlich zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 6 B 120.18 m.w.N.).

c) Der wohl auf eine Gehörsrüge bezogene Einwand der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 17. Mai 2021 nicht berücksichtigt, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn es wird nicht näher ausgeführt, welche Ausführungen unberücksichtigt geblieben sein sollen.

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dieser Revisionszulassungsgrund liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz (u.a.) des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1963 – 8 B 16.62 – BVerwGE 16, 53, vom 12. Dezember 1991 – 5 B 68.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 und vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

Die Beschwerde macht eine Abweichung zu dem Beschluss vom 11. August 1992 – 4 B 161.92 – (Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 40) und zu dem Urteil vom 12. Dezember 2013 – 4 C 15.12 – (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 394) geltend. Nach diesen Entscheidungen komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung als eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Hiervon sei das Berufungsgericht abgewichen, indem es die Auffassung vertrete, dass – bei der gebotenen Beachtung des einschlägigen materiellen Rechts – auch eine nach Erlass der Verfügung eingetretene Rechtsnachfolge bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Störerauswahl zu berücksichtigen sei. Die Divergenzrüge scheitert schon daran, dass die einander (vermeintlich) widersprechenden Rechtssätze nicht zur selben Rechtsvorschrift formuliert worden sind. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich nicht zu der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 59 Abs. 4 LBO SH. Betrifft die als abweichend bezeichnete Entscheidung demnach eine Vorschrift des nicht revisiblen Landesrechts, scheidet eine Zulassung wegen Divergenz, die ein Unterfall der Grundsatzzulassung ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 9 B 11.06 -), darüber hinaus auch deswegen aus, weil eine Divergenz sich wegen § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht beseitigen ließe (BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2009 – 4 BN 7.09 -, und vom 14. August 2019 – 9 B 13.19 – Buchholz 346 LandesVerwVollstrR Nr. 6 Rn. 12).

3. Schließlich besitzt die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, siehe z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 – 4 BN 3.20 -). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob die gegen den Eigentümer erlassene Anordnung der Beseitigung eines Bauwerks gegen den Rechtsnachfolger wirkt und ob insoweit zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge zu unterscheiden ist (Frage 1), ob eine Rechtsnachfolge im Rahmen eines Rechtsstreits zu beachten ist, und ob die Umsetzung, der Erlass einer Verfügung erforderlich ist (Frage 2), ob es hierfür darauf ankommt, ob die Inanspruchnahme des Zustandsstörers rechtmäßig oder rechtswidrig war (Frage 3), ob bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme eines Zustandsstörers überhaupt eine Rechtsnachfolge denkbar und beachtlich ist sowie ob es einen Unterschied macht, ob der Rechtsnachfolger ein unbeteiligter Dritter oder der ursprüngliche Handlungsstörer ist und ob der zu Unrecht in Anspruch genommene Zustandsstörer uneingeschränkt für den neuen Zustandsstörer haftet, bei dem es sich um den ursprünglichen Handlungsstörer handelt (Frage 4).

Die Fragen 1, 3 und 4 führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie mit der Auslegung des § 59 Abs. 4 LBO SH das nicht revisible Landesrecht betreffen.

Frage 2 betrifft zwar mit §§ 265 ff. ZPO revisibles Recht. Die Frage ist aber hinreichend geklärt. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung der in Streit befangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen (§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ist allerdings über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen (§ 266 Abs. 1 ZPO). Diese Sonderregelung für die Veräußerung von Grundstücken während eines anhängigen Rechtsstreits geht der Bestimmung in § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor (BGH, Urteil vom 15. Februar 2008 – V ZR 222/06 – BGHZ 175, 253 Rn. 8). Macht aber der Rechtsnachfolger des veräußernden Grundstückseigentümers von seiner Berechtigung, den Rechtsstreit zu übernehmen, keinen Gebrauch und ist er mangels Antrags des Prozessgegners auch nicht zur Übernahme verpflichtet, führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit nach § 265 Abs. 2 ZPO weiter. Er handelt dann in gesetzlicher Prozessstandschaft für den Rechtsnachfolger, der an das Urteil nach Maßgabe des § 325 Abs. 1 ZPO gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – III ZR 56/10 – NJW 2011, 2193 ; ferner Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 265 Rn. 69 m.w.N.). Das gilt auch für Fälle wie den vorliegenden, in welchem der Eigentümer für die Beseitigung einer illegalen baulichen Anlage auf seinem Grundstück als Zustandsstörer in Anspruch genommen und das Grundstück im Verlauf des Verwaltungsprozesses auf einen Dritten übertragen wurde. Denn die Beseitigungsanordnung ist – in der für den Senat bindenden Auslegung des § 59 Abs. 4 LBO SH (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) – eine grundstücksbezogene (dingliche) Verfügung. Die Haftung dessen, der für den baurechtmäßigen Zustand seines Grundstücks einzustehen hat, ist folglich nicht höchstpersönlicher Natur (so schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – 4 C 62.66 – Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114 S. 137 f.). Ein Kostenrisiko kann der bisherige Kläger vermeiden, indem er nach Eigentumsübertragung den Rechtsstreit beendet oder den Erwerber veranlasst, den Rechtsstreit zu übernehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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