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Grundstücksverkehrsgenehmigung – Verlängerung der Frist zur Erteilung

AG Hameln, Az.: 32 Lw 94/16, Beschluss vom 06.12.2016

1. Es wird festgestellt, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu dem vor dem Notar W. T. in B. am 5. Juli 2016 zu dessen UR-Nr. xxx/2016 beurkundeten Grundstückskaufvertrag zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) als erteilt gilt.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Anordnung bezüglich der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht getroffen.

3. Der Wert wird auf 3.200.000,00 € festgesetzt.

Zusammenfassung

Eine Stiftung hat 2016 einen Kaufvertrag über 20 Einzelflächen von etwa 128 ha Gesamtgröße für 3.2 Mio. € abgeschlossen, die überwiegend Waldflächen umfassen. Ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde wurde gestellt und die Genehmigungsfrist wurde um 2 Monate verlängert. Der Landkreis verweigerte jedoch letztendlich die Genehmigung mit der Begründung, dass eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vorliege. Die Stiftung beantragte gerichtlich die Genehmigung des Vertrages und argumentierte, dass kein Vorkaufsrecht bestünde und der Vertrag nicht genehmigungspflichtig sei, da ein gesamter forstwirtschaftlicher Betrieb veräußert worden sei. Das Landwirtschaftsgericht entschied, dass die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gilt, da die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entschieden hatte.

  • Eine Stiftung hat 2016 einen Kaufvertrag über 20 Einzelflächen von etwa 128 ha Gesamtgröße für 3,2 Mio. € abgeschlossen
  • Die Einzelflächen umfassen überwiegend Waldflächen
  • Ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde wurde gestellt und die Genehmigungsfrist wurde um 2 Monate verlängert
  • Der Landkreis verweigerte jedoch letztendlich die Genehmigung mit der Begründung, dass eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vorliege
  • Die Stiftung beantragte gerichtlich die Genehmigung des Vertrages und argumentierte, dass kein Vorkaufsrecht bestünde und der Vertrag nicht genehmigungspflichtig sei, da ein gesamter forstwirtschaftlicher Betrieb veräußert worden sei
  • Das Landwirtschaftsgericht entschied, dass die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gilt, da die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entschieden hatte
  • Der Landkreis verweigerte jedoch letztendlich die Genehmigung mit der Begründung, dass eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vorliege

Weiterführende Informationen

Grundstücksverkehrsgenehmigung

Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung ist eine Genehmigung, die benötigt wird, um eine Verfügung über ein Grundstück zu treffen. Eine Verfügung kann beispielsweise ein Schenkungsvertrag, Erbteilüberlassungsvertrag, Übertragungsvertrag, Überlassungsvertrag oder Kaufvertrag sein. In den neuen Bundesländern ist der Grundstücksverkehr seit dem 1. Juli 2018 durch gesetzliche Änderungen erleichtert worden. In der Regel werden Anträge auf Erteilung einer GVO-Genehmigung auf der Grundlage der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) bearbeitet. Eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 GVO ist insbesondere für die Auflassung eines Grundstücks und den schuldrechtlichen Vertrag hierüber sowie die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechtes und den schuldrechtlichen Vertrag hierüber erforderlich.

Gründe

I.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Juli 2016 veräußerte der Beteiligte zu 2) 20 Einzelflächen in einer Gesamtgröße von knapp 128 ha, eingetragen im Grundbuch von H. Blatt xxx, für einen Kaufpreis von 3.200.000 € an die Beteiligte zu 1). Wegen der Nutzungsart und der Daten der Einzelflächen wird auf dem Bestandsnachweis als Anlage I zum notariellen Kaufvertrag (Bl. 24 ff Verwaltungsvorgang – VV) Bezug genommen. Daraus ergibt sich als tatsächliche Nutzung:

  • Wald 122,4008 ha
  • Acker 0,0869 ha
  • Grünland 0,0000 ha
  • Weg 5,3497 ha
  • Sonstiges 0,1173 ha
  • Summe 127,9547 ha

Im notariellen Vertrag war die Vollmacht des Notars eingeschränkt; ausgenommen von der Vollmachterteilung war die Entgegennahme von Bescheiden, durch die die Genehmigung versagt wird.

Der Notar reichte den Vertrag mit Schreiben vom 11.07.2016 bei dem Landkreis H als zuständiger Genehmigungsbehörde ein (Eingang dort 13.07.2016) und beantragte die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Landkreis verlängerte durch Bescheid vom 20.07.2016 (Bl. 76 VV) die Genehmigungsfrist um 2 auf 3 Monate und stellte diesen Bescheid den Vertragsparteien und dem Notar zu. Zur Begründung heißt es in dem Zwischenbescheid: „Der Vertrag muss der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über das Vorkaufsrecht vorgelegt werden. Die Frist verlängert sich auf 3 Monate.“ Unter dem gleichen Datum informierte er das Amt für regionale Entwicklung sowie die Landwirtschaftskammer und hörte diese an. Im Übrigen findet sich im Verwaltungsvorgang als Bl.1 VV eine Kurznotiz für die Vorbereitung einer Grundstücksverkehrsausschusssitzung zu diesem Vertrag. Mit Schreiben vom 28.07.2016 (Bl. 88 VV), übermittelt durch das Amt für regionale Entwicklung, teilte die NLG mit, dass kein Vorkaufsrecht bestehe, weil es sich größtenteils um Waldflächen handele. Unter dem 05.08.2016 findet sich in dem Verwaltungsvorgang eine Gesprächsnotiz zu einem Telefonat mit Herrn S. vom Landvolk, in dem auch die Frage der Fristen angesprochen ist; für seinen genauen Wortlaut wird auf Bl. 89 VV Bezug genommen. Am 08.08.2016 teilte die Landwirtschaftskammer das Erwerbsinteresse der Forstgenossenschaft L. mit. Unter dem 01.09.2016 lud die Genehmigungsbehörde die Beteiligten zur Anhörung vor dem Grundstücksverkehrsausschuss, dessen Sitzung für den 16.09.2016 anberaumt wurde (Bl. 98 d. A.). Aufgrund der Entscheidung des Grundstücksverkehrsausschusses in dieser Sitzung versagte der Landkreis mit Bescheid vom 20.09.2016 (Bl. 130 VV) dem Vertrag die Genehmigung, weil die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden darstelle (§ 9 Abs. 1 Zif. 1 GrdstVG). Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 21.09.2016, ihrem Vertreter am 23.09.2016 sowie dem Beteiligten zu 2) am 21.09.2016 zugestellt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging am 30.09.2016 per FAX und am 04.10.2016 im Original bei Gericht ein.

Die Antragstellerin macht geltend, ein Vorkaufsrecht habe, wie von Anfang an erkennbar gewesen sei, nicht bestanden, da es sich nahezu ausschließlich um Forstflächen handele. Dementsprechend habe die Genehmigungsfrist nicht um 2 Monate auf insgesamt 3 Monate verlängert werden dürfen. Der Entscheidung im Zwischenbescheid liege auch keine rechtliche Prüfung der Genehmigungsbehörde zu Grunde, vielmehr habe diese reflexartig und routinemäßig die Verlängerung vorgenommen. Jedenfalls sei ein solches Prüfungsergebnis nicht dokumentiert. Spätestens mit dem Telefonat vom 05.08.2016 sei sich die Genehmigungsbehörde auch bewusst gewesen, dass das Vorkaufsrecht nicht bestanden habe. Gleichwohl sei die Sitzung so anberaumt worden, dass die 2-Monats-Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei. Dementsprechend sei auch der Versagungsbescheid erst nach Ablauf der Frist verfasst und zugestellt worden.

Im Übrigen unterliege der Vertrag auch nach § 8 Nr. 2 GrdstVG nicht der Genehmigungspflicht, weil ein gesamter forstwirtschaftlicher Betrieb veräußert worden sei. Soweit die Genehmigungsbehörde zusätzlich darauf abstelle, auch in diesem Falle müsse die Veräußerung an einen Verwandten erfolgt sein, sei der Wortlaut dazu nicht eindeutig und müsse auch unter verfassungsrechtlich Gesichtspunkten davon abweichend ausgelegt werden.

Auch fehle es an einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden. Zum einen sei die Antragstellerin auf dem Weg, Forstwirtin zu werden, denn mit Erwerb dieses leistungsfähigen Forstbetriebes sei sie als Forstwirtin einzustufen; zudem habe sie kürzlich einen anderen Forstbetrieb in Brakel mit ca. 90 ha. erworben. Sie wolle die Flächen selbst bewirtschaften. Darüber hinaus gebe es auch kein dringendes Aufstockungsbedürfnis bei der Kaufinteressentin, der Forstgenossenschaft L..

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

1) festzustellen, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu dem vor dem Notar W. T. in B. am 05.07.2016 zu dessen UR-Nr.: xxx/2016 geschlossenen Kaufvertrag zwischen Herrn F. P. und der Stiftung S. als erteilt gilt;

2) hilfsweise den vor dem Notar W. T. in B. am 05.07.2016 zu dessen UR-Nr.: xxx/2016 geschlossenen Kaufvertrag zwischen Herrn F. P. und der Stiftung S. zu genehmigen.

Der Beteiligte zu 2) hat schriftlich keine Stellungnahme abgegeben und sich im Termin dem Antrag der Beteiligten zu 1) angeschlossen.

Die Genehmigungsbehörde hat keinen Antrag gestellt.

Sie trägt vor, eine gründliche rechtliche Prüfung habe vor Erlass des Zwischenbescheides und auch in der Sitzung des Grundstücksverkehrsausschusses vom 26.07.2016 stattgefunden, der Grundstücksverkehrsausschuss habe der Anfrage bei der Siedlungsbehörde einstimmig zugestimmt. Es handele sich zwar überwiegend um forstwirtschaftliche Flächen, zu dem Kaufgegenstand gehöre aber auch zumindest eine landwirtschaftliche Fläche mit einer Größe von über 2 ha; insoweit nimmt er auf die selbst erstellte Aufstellung Bl. 70 VV sowie die Karte im Verwaltungsvorgang Bl.71/72 VV Bezug. Der Landkreis meint, die Genehmigungsfrist habe um 2 Monate verlängert werden dürfen, weil es nicht darauf ankomme, ob tatsächlich und objektiv ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bestehe. Nachträglich habe keine Notwendigkeit bestanden, die Frist aufgrund der Stellungnahme durch neuen Bescheid anzupassen.

Der Kreislandwirt hat keine schriftliche Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt, und auch in der Sache begründet. Die nach § 2 GrdstVG erforderliche Genehmigung des notariellen Kaufvertrages gilt gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt. Denn die Genehmigungsbehörde hat nicht innerhalb der in § 6 Abs. 1 genannten Frist über den Genehmigungsantrag entschieden.

1.

Vorliegend lagen nur die Voraussetzungen dafür vor, eine Verlängerung der Genehmigungsfrist um einen Monat und nicht um 2 Monate vorzunehmen. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, die Frist stattdessen von Anfang an auf 3 Monate zu verlängern, ist nicht wirksam erfolgt. Darüber hinaus hätte die Genehmigungsbehörde, nachdem sie von dem Nichtbestehen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts erfahren hatte, die Frist von 3 Monaten nicht ausschöpfen dürfen, sondern innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung herbeiführen müssen.

a)

Die Verlängerung der Genehmigungsfrist um 2 auf 3 Monate ist nicht wirksam erfolgt. Die Voraussetzungen dafür, das Bestehen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes anzunehmen, waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Zwischenbescheides nicht gegeben.

Allerdings hat der BGH in seinem Beschluss vom 28.11.2014 (BLw 3/13) die frühere eigene und obergerichtliche Rechtsprechung aufgegeben und für die Frage, ob durch Zwischenbescheid die Genehmigungsfrist auf insgesamt 3 Monate verlängert werden darf, nicht mehr auf die objektiv vorliegenden Voraussetzungen für die Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes abgestellt. Vielmehr hat der BGH nunmehr die subjektive Einschätzung der Behörde als maßgeblich angesehen und es als ausreichend angesehen, dass die Genehmigungsbehörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes gemäß § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und gleichzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt teilt das Landwirtschaftsgericht ausdrücklich. Die frühere Rechtsprechung, die das objektive Prüfungsergebnis gegebenenfalls am Ende eines langen Verfahrens in letzter Instanz zugrunde legte, berücksichtigte nicht, welch schwierige Rechtsfragen sich mitunter in der Prüfung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes stellen, und ordnete das Risiko einer Fehlbeurteilung einseitig der Genehmigungsbehörde zu. Gerade dieses Risiko hatte sich in dem Sachverhalt realisiert, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag. Dort ergab sich erst in 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht, dass entgegen der rechtlichen Einschätzung der Genehmigungsbehörde und des erstinstanzlichen Landwirtschaftsgerichts kein Fall des siedlungsrechtliches Vorkaufsrechts vorlag, sondern eine Versagungsgrund nach § 9 GrdstVG.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch in derselben Entscheidung auch Grenzen für die nunmehr maßgeblichen subjektiven Einschätzungen der Genehmigungsbehörde gesetzt. Er hat zum einen ausdrücklich einen irrtümlich auf das Vorkaufsrecht gestützten Zwischenbescheid vorausgesetzt und deutlich gemacht, dass die bisherige Rechtsprechung gerade in rechtlichen Zweifelsfällen zu unbilligen Ergebnissen führe; an anderer Stelle wird von ihm die Gefahr einer missbräuchlichen Fristverlängerung genannt, wobei er das Risiko dafür zugleich als eher fernliegend bezeichnete. Er hat damit bereits verdeutlicht, dass eine Genehmigungsbehörde keinesfalls ausnahmslos und ungeprüft oder gar gezielt vorsorglich eine Verlängerung der Genehmigungsfrist auf 3 Monate vornehmen darf, obwohl die Voraussetzungen für das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nicht vorlagen, sondern nur, wenn sie aufgrund einer Rechtsprüfung von dem Bestehen eines Vorkaufsrechts überzeugt ist. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 05.06.2015 (10 W 6/15) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgegriffen und die für die Genehmigungsbehörde geltenden Grenzen ergänzend definiert. Es hat ausdrücklich aufgeführt, dass eine irrtümliche oder missbräuchliche Verlängerung auf 3 Monate tatsächlich nur zu einer Verlängerung auf 2 Monate führt und die Behörde den auf die Dreimonatsfrist gerichteten Zwischenbescheid nicht schon dann erlassen darf, wenn ihr ein Vorkaufsrecht lediglich möglich erscheint, sondern erst, wenn sie nach Abschluss ihrer rechtlichen Prüfung von dessen Bestehen überzeugt ist. Auch diesen Rechtsstandpunkt teilt das Landwirtschaftsgericht. Der Bundesgerichtshof würde falsch verstanden werden, wenn man annähme, es liege nunmehr im subjektiven Gutdünken der Genehmigungsbehörde, auf 2 oder 3 Monate zu verlängern. Vielmehr ist ein Irrtum nur dann unschädlich, wenn der Entscheidung der Behörde in nachvollziehbarer Weise eine rechtliche Prüfung zu Grunde lag, die erkennen lässt, dass die wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts einer konkreten Einschätzung unterworfen wurden. Diese wesentlichen Voraussetzungen sind unter anderem, ob der Verkaufsgegenstand seiner Grundstücksnatur (Nutzungsart) nach überhaupt der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts unterliegt, ob die gesetzliche Mindestgröße erreicht wird und ob diese Beurteilung auf die Gesamtfläche oder für mehrere Grundstücke gesondert zu erfolgen hat (Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs im RSG). Selbstverständlich ist auch, dass ein missbräuchliches Verhalten, also die bewusste Verlängerung auf 3 Monate in Kenntnis des Fehlens der Voraussetzungen für das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht, nicht wirksam sein kann.

Vorliegend liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der genehmen Behörde nicht vor. Jedoch ist nach dem Inhalt des Verwaltungsvorganges und den gesamten Umständen des Verfahrens nicht ausreichend erkennbar, dass vor Erlass des Zwischenbescheides eine konkrete rechtliche Prüfung zu den Kernvoraussetzungen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts stattgefunden hat. Insbesondere fehlt im Verwaltungsvorgang ein Vermerk oder ein sonstiges Schriftstück, welches eine rechtliche Prüfung dokumentiert. Auch der Zwischenbescheid selbst lässt in seiner Begründung nicht ausdrücklich und eindeutig erkennen, dass (und aus welchen Gründen) die Behörde sich verpflichtet sah, den Vertrag der Siedlungsbehörde vorzulegen, weil sie ein Vorkaufsrecht als bestehend ansah. Zudem hätte eine solche konkrete rechtliche Prüfung bereits zum damaligen Zeitpunkt zu dem Ergebnis führen müssen, dass ein siedlungsrichtiges Vorkaufsrecht schon wegen der Nutzungsart der Verkaufsflächen nicht gegeben war, handelte es sich doch im Wesentlichen um Waldflächen, die den Charakter des gesamten Verkaufsgegenstandes, welcher ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne darstellt, prägten. Dies bestätigt sich dadurch, dass das Siedlungsunternehmen selbst in kürzester Zeit und mit einem kurz gehaltenen Schreiben mitteilte, dass wegen des Waldcharakters des Gesamt-Verkaufsgegenstandes ein Vorkaufsrecht ausscheide, die Siedlungsbehörde diese Mitteilung weiterleitete, also den damit ausgedrückten Rechtsstandpunkt teilte und daraufhin die Genehmigungsbehörde gegenüber der NLG in keiner Weise (diskutierend oder Einwände erhebend oder ihren ursprünglichen Standpunkt erläuternd) reagierte.

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Dass es sich um ein einziges Grundstück im wirtschaftlichen Sinne handelt, ergibt sich aus der Lage der Flächen (siehe die genannte Karte) eindeutig; diese sind auch zusammenhängend bewirtschaftet worden. Im Übrigen ist auch der vom Landkreis selbst gefertigten Aufstellung Bl. 70 VV zur Zusammensetzung des Verkaufsgegenstandes keine Einzelfläche zu entnehmen, die mehr als 2 ha Acker oder Wiese aufwiese, lediglich Mischflächen sind dort genannt. Maßgeblich zur Nutzungsart ist dabei aus Sicht des Gerichts auch die von der Landesverwaltung selbst getroffene Festlegung, wie sie in dem Vertrag und dem Genehmigungsantrag beigefügten Bestandsnachweis des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen dokumentiert ist.

b)

Darüber hinaus hätte die Genehmigungsbehörde den Dreimonatszeitraum nicht ausschöpfen dürfen, sondern bereits innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung herbeiführen müssen.

Ist ein Zwischenbescheid, der die Genehmigungsfrist um 2 auf 3 Monate verlängert, nicht wirksam, tritt gleichwohl durch diesen Zwischenbescheid eine Verlängerung um einen auf 2 Monate ein (OLG Oldenburg, s.o.). Denn anders als die Verlängerung auf 3 Monate setzt die Verlängerung auf 2 Monate nur die subjektive Einschätzung der Genehmigungsbehörde voraus, mehr Zeit für die Prüfung des Vertrages zu benötigen (BGH, s.o.). Daraus ergibt sich jedoch auch, dass die Genehmigungsbehörde, wenn sie frühzeitig und früh genug Kenntnis davon erhält, dass die Voraussetzungen für das siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht fehlen, wenn sich der Irrtum also rechtzeitig aufklärt und sie sich nicht mehr in Irrtum befindet, nicht schlicht von der Fortgeltung der irrtümlich verlängerten Frist ausgehen darf, sondern ihre Verfahrensgestaltung den neuen Umständen anpassen muss.

Vorliegend hat die Genehmigungsbehörde durch Schreiben der NLG vom 28.07.2016 erfahren, dass (aus deren Sicht) ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nicht gegeben war. Dieses Schreiben ging weitergeleitet durch das Amt für Regionalentwicklung am 28.07.2016 bei ihr ein, also nur 8 Tage nach Erlass des Zwischenbescheides. Mit der Weiterleitung hat die Siedlungsbehörde zu erkennen gegeben, dass es diese rechtliche Einschätzung teilt. Ein Anhörungstermin war zu diesem Zeitpunkt noch nicht anberaumt; die Ladung erfolgte später unter dem 01.09.2016. Die Genehmigungsbehörde hatte zu diesem Zeitpunkt den Gestaltungsfreiraum, eine Entscheidung innerhalb der Zweimonatsfrist herbeizuführen. Ob sie die Beteiligten durch neuen Zwischenbescheid informierte, dass die Gesamtgenehmigungsfrist nun doch nur 2 Monate umfasst, um damit die auch vom OLG Oldenburg hervorgehobene Warnfunktion des Zwischenbescheides zum Tragen zu bringen, oder schlicht den letzten Monat der Fristverlängerung nicht ausschöpfte, stand ihr – die oben genannte Rechtsprechung zugrunde gelegt – frei. In jedem Fall aber hätte sie das anschließende Verfahren so gestalten müssen, dass eine Entscheidung innerhalb von 2 Monaten getroffen und der sie bekannt gebende Bescheid in dieser Zeit zugestellt war. Daran fehlt es.

2.

Die Genehmigung gilt damit als erteilt. Ob der notarielle Kaufvertrag im Übrigen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllte, insbesondere die Käuferin Nicht-Forstwirtin und einem Forstwirt auch nicht gleichzustellen ist, ist damit für die Entscheidung nicht mehr erheblich; es blieb in der Sitzung ungeklärt, ob die Antragstellerin bereits zu erworbenen Flächen eine tatsächliche forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob ein dringendes Aufstockungsbedürfnis der Kaufinteressentin, der Forstgenossenschaft L zu bejahen wäre. Einen Anwendungsfall des § 8 Nr.2 GrdstVG hätte das Landwirtschaftsgericht nicht bejaht; es teilt auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin zu dieser Bestimmung nicht.

Die Genehmigungsfiktion ist im Beschlusstenor durch Feststellung zum Ausdruck zu bringen (zu dem Feststellungstenor siehe Netz, 7. Aufl., Rz. 4338, auch wenn der konkrete Einzelfall dort nicht aufgeführt ist).

3.

Die Kostenentscheidung erfolgt nach den §§ 34 Abs.1, 42, 44 Abs.1 LwVG nach billigem Ermessen. Sie betrifft die Gerichtskosten selbst (Ernst, Komm. zum LwVG, 8. Aufl., Rz. 8 zu § 45 LwVG). Bei Streitverfahren ist in der Regel eine entsprechende Anwendung der §§ 91ff ZPO geboten; § 44 Abs.2 LwVG ist hier nicht einschlägig (Ernst, Komm. zum LwVG, 8. Aufl., Rz.17 zu § 44 LwVG). Vorliegend jedoch ist von einer Erhebung der Gerichtskosten nach § 42 LwVG abzusehen (siehe auch Netz, 7. Aufl., Rz. 4452). Es wäre unbillig, diese Kosten anderen Beteiligten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hatte Erfolg, die Genehmigungsbehörde selbst ist nicht echte Beteiligte, der Kosten aufzulasten wären, sondern nur im Rahmen von § 32 LwVG zu beteiligen.

Außerdem ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob außergerichtliche Kosten, also Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu erstatten sind (§ 45 Abs.1 S. 1 LwVG); es bedarf einer Anordnung neben der gesonderten Kostenentscheidung, um einen Erstattungsanspruch zu schaffen. Hier ist kein Fall des § 45 Abs.1 S. 2 LwVG gegeben, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als bloßer Verfahrensantrag genügt und aufzufassen ist (Ernst, Komm. zum LwVG, 8. Aufl., Rz.21 zu § 44 LwVG) und weil er kein Rechtsmittel ist. Die Erstattung könnte nur einem unterlegenen Beteiligten aufgegeben werden und muss durch besondere Gründe gerechtfertigt sein. Ernst, (Komm. zum LwVG, 8. Aufl., Rz. 17 u. 18 zu § 45 LwVG m.w.N.) nennt als Beispiele: wenn trotz Hinweises offensichtlich unbegründete Anträge gestellt worden seien oder gegen die Wahrheitspflicht verstoßen worden sei oder ein unterlegener Beteiligter grundlos eine gütliche Einigung verweigert habe). Solche gewichtigen Gründe sieht das Gericht vorliegend nicht. Es hat deshalb von einer entsprechenden Anordnung abgesehen.

4.

Der Geschäftswert ist gem. § 36 Abs.1 GNotKG nach billigem Ermessen festzusetzen. Denn die besonderen Wertvorschriften in den §§ 48 und 76 GNotKG enthalten keine besonderen Wertvorschriften für das Verfahren zu einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 22 GrdstVG, 1 Nr.2 LwVG. Angemessen ist es, als maßgebend den Wert anzusetzen, der auch der Gebührenberechnung des Notars im beurkundeten Vertrag zugrunde gelegt wäre. Dieser ist identisch mit dem Kaufpreis, hier 3.200.00,00 €.

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