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Grundstücksvermessung – Zahl der zu setzenden Grenzmarken bei Abmarkung

Ein erbitterter Streit um Grenzsteine und Flurstücksgrenzen landet vor Gericht: Eine Klägerin zweifelt die Rechtmäßigkeit einer Grenzfeststellung an und scheitert nun auch in der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und unterstreicht die Bedeutung des Liegenschaftskatasters für die Klärung solcher Streitigkeiten. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Feinheiten bei Grenzstreitigkeiten und den Ermessensspielraum der Behörden bei der Abmarkung von Grundstücken.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antrag auf Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt.
  • Die Klägerin war mit der Grenzfeststellung unzufrieden und zweifelte die Richtigkeit der Entscheidung an.
  • Der Beklagte hatte nur eine ungenaue Skizze als Anschauungsmaterial vorgelegt, was die Klägerin als Verfahrensmangel beanstandete.
  • Das Gericht sah jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
  • Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Grenzfeststellung rechtswidrig war.
  • Das Gericht stellte fest, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Grenzfeststellung nur darauf ankommt, ob diese mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt.
  • Die vorgebrachten Prozessmängel der Klägerin wurden als nicht ausreichend erachtet, um die Entscheidung zu kippen.
  • Eine weitere Überprüfung des Sachverhalts ist damit nicht möglich.
  • Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche zukünftige Fälle, da sie die Anforderungen an die Beweisführung bei Grenzstreitigkeiten klärt.

Grundstücksvermessung: Gerichtsurteil klärt rechtliche Aspekte zur Grenzmarkierung

Die Grundstücksvermessung spielt eine zentrale Rolle bei der Festlegung von Grundstücksgrenzen und der genauen Dokumentation des Gren Verlaufs. Dabei stellt die Abmarkung von Grenzmarken, die für die eindeutige Bestimmung der Grundstücksgrenzen unerlässlich ist, ein spezifisches Vermessungsverfahren dar. Diese Markierungen bieten nicht nur rechtliche Klarheit, sondern sind auch entscheidend für die Grundstücksplanung und die Immobilienbewertung. Im Rahmen dieser Vermessungsdienstleistungen wird der Grenzverlauf präzise bestimmt, um Grenzstreitigkeiten zwischen Nachbarn zu vermeiden und die Risiken im Zusammenhang mit dem Grundstückseigentum zu minimieren.

Ein essenzieller Bestandteil des Vermessungsprozesses ist die Kooperation mit dem Katasteramt, welches das Liegenschaftskataster führt und die notwendigen Geoinformationen bereitstellt. Hierbei wird u.a. die Zahl der Grenzmarken festgelegt, die zur Abmarkung eines Flurstückes notwendig sind. Diese Entscheidung hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Größe des Grundstücks, die Art der Nutzung sowie spezifische Anforderungen des Nachbarschaftsrechts.

Um das Thema weiter zu vertiefen, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte bei der Feststellung der Anzahl der Grenzmarken in einer Abmarkungssituation beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Klage gegen Grenzfeststellung: Oberverwaltungsgericht weist Berufung zurück

Grenzfestlegung und Abmarkung
Die Anzahl der Grenzmarken bei der Abmarkung eines Grundstücks liegt im Ermessen des Vermessungsingenieurs und wird von Faktoren wie der Größe des Grundstücks und bestehenden Streitigkeiten beeinflusst.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem komplexen Rechtsstreit um die Feststellung von Grundstücksgrenzen hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle abgelehnt. Der Fall, der seinen Ursprung in einer Grenzfeststellung und Abmarkung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hat, wirft Licht auf die rechtlichen Herausforderungen bei Grenzstreitigkeiten.

Kernpunkte des Rechtsstreits: Grenzfeststellung und Abmarkung

Die Klägerin hatte die Rechtmäßigkeit der Grenzfeststellung angezweifelt und argumentiert, dass anhand der vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht nachvollzogen werden könne, ob die festgestellte Grenze mit dem Liegenschaftskataster übereinstimme. Sie bemängelte insbesondere, dass der Beklagte nur eine ungenaue Skizze als Anschauungsmaterial vorgelegt habe.

Zusätzlich wandte sich die Klägerin gegen die Abmarkungsentscheidung, bei der drei Läufermarken gesetzt wurden. Sie vertrat die Ansicht, dass das Setzen eines einzelnen zusätzlichen Grenzsteins ausreichend gewesen wäre.

Gerichtliche Entscheidung: Klageabweisung bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung zurück. Es betonte, dass für die Rechtmäßigkeit einer Grenzfeststellung nicht entscheidend sei, ob die ermittelte Grenze der tatsächlichen Eigentumsgrenze entspricht, sondern ob sie mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt. Diese Auffassung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats.

Bezüglich der Abmarkung stellte das Gericht klar, dass die Anzahl der anzubringenden Grenzmarken im Ermessen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs liegt. Die Entscheidung, drei Grenzsteine zu setzen, wurde als sachgerecht und nicht willkürlich beurteilt, insbesondere vor dem Hintergrund eines früheren zivilrechtlichen Grenzstreits.

Rechtliche Grundlagen und Ermessensspielraum

Das Gericht verwies auf § 16 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA, wonach festgestellte Flurstücksgrenzen durch Grenzmarken zu kennzeichnen sind, soweit der Verlauf nicht durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausreichend erkennbar ist. Dabei betonte es den Ermessensspielraum bei der Anzahl der Grenzmarken.

Auch § 5 DVO VermKatG LSA wurde berücksichtigt, der grundsätzlich eine Abmarkung in den Brechungspunkten vorsieht, aber Abweichungen zulässt, wenn dies im Einzelfall sachgerecht ist.

Auswirkungen und Bedeutung des Urteils

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Liegenschaftskatasters für Grenzfeststellungen und den Ermessensspielraum bei Abmarkungsentscheidungen. Es zeigt, dass die sichtbare Kennzeichnung von Grenzen, auch wenn sie nicht den Vorstellungen aller Beteiligten entspricht, rechtmäßig sein kann, solange sie nicht willkürlich erfolgt.

Für Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass sie bei Zweifeln an Grenzfeststellungen besonders auf die Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster achten sollten. Zudem haben sie nur begrenzte Möglichkeiten, die Art und Weise der Abmarkung anzufechten, solange diese im Rahmen des behördlichen Ermessens bleibt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass für die Rechtmäßigkeit einer Grenzfeststellung die Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster entscheidend ist, nicht die tatsächliche Eigentumsgrenze. Es betont den Ermessensspielraum bei Abmarkungsentscheidungen und stärkt die Position öffentlich bestellter Vermessungsingenieure. Für Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass sie bei Grenzstreitigkeiten primär die Übereinstimmung mit dem Kataster prüfen sollten und Abmarkungen nur begrenzt anfechten können, solange diese nicht willkürlich erfolgen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Grundstückseigentümer bei Grenzstreitigkeiten. Wenn Sie mit einer Grenzfeststellung oder Abmarkung unzufrieden sind, müssen Sie beachten, dass die Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster entscheidend ist, nicht Ihre persönliche Wahrnehmung der Grundstücksgrenze. Vermessungsingenieure haben einen Ermessensspielraum bei der Anzahl der gesetzten Grenzmarken. Um erfolgreich gegen eine Grenzfeststellung vorzugehen, müssen Sie konkrete Fehler im Verfahren oder in der Anwendung des Katasterrechts nachweisen. Eine bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis reicht nicht aus. Es ist ratsam, frühzeitig fachlichen Rat einzuholen und alle relevanten Unterlagen sorgfältig zu prüfen.


Weiterführende Informationen

Grenzfestlegung und Abmarkung sind komplexe Themen, die viele Fragen aufwerfen. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen fundierte Antworten auf häufig gestellte Fragen und soll Ihnen dabei helfen, die relevanten Informationen zu diesem Thema zu verstehen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Was ist der Unterschied zwischen Grenzfeststellung und Abmarkung?

Grenzfeststellung und Abmarkung sind zwei unterschiedliche, aber oft zusammenhängende Verfahren im Bereich der Katastervermessung.

Grenzfeststellung

Bei der Grenzfeststellung wird der genaue Verlauf einer Grundstücksgrenze ermittelt und rechtlich festgelegt. Dieses Verfahren kommt zum Einsatz, wenn Unklarheiten über den Grenzverlauf bestehen oder wenn eine Grenze erstmalig festgelegt werden soll. Die Grenzfeststellung basiert auf den Unterlagen des Liegenschaftskatasters und kann eine örtliche Vermessung beinhalten. Das Ergebnis der Grenzfeststellung wird in einem Grenztermin den beteiligten Grundstückseigentümern bekanntgegeben und im Liegenschaftskataster dokumentiert.

Wenn Sie beispielsweise ein Grundstück erwerben möchten und Zweifel am genauen Grenzverlauf bestehen, kann eine Grenzfeststellung Klarheit schaffen und potenzielle Konflikte mit Nachbarn vermeiden.

Abmarkung

Die Abmarkung hingegen ist die sichtbare Kennzeichnung der festgestellten Grenzpunkte in der Örtlichkeit. Sie erfolgt in der Regel durch das Setzen von Grenzzeichen wie Grenzsteinen, Eisenrohren oder anderen dauerhaften Markierungen. Die Abmarkung dient dazu, den rechtlich festgestellten Grenzverlauf für die Grundstückseigentümer sichtbar zu machen.

Stellen Sie sich vor, Sie planen den Bau eines Zauns entlang Ihrer Grundstücksgrenze. Die Abmarkung hilft Ihnen, die exakte Position der Grenzpunkte zu erkennen und den Zaun korrekt zu platzieren.

Zusammenhang und rechtliche Aspekte

Während die Grenzfeststellung ein rechtlicher Akt ist, bei dem der Grenzverlauf verbindlich festgelegt wird, ist die Abmarkung die praktische Umsetzung dieser Feststellung in der Örtlichkeit. In vielen Fällen werden beide Verfahren gemeinsam durchgeführt.

Wichtig für Grundstückseigentümer: Die Grenzfeststellung hat rechtliche Verbindlichkeit und wird im Liegenschaftskataster dokumentiert. Die Abmarkung hingegen dient der praktischen Orientierung und kann bei Beschädigung oder Verlust erneuert werden, ohne dass eine erneute Grenzfeststellung erforderlich ist.

Die rechtlichen Grundlagen für Grenzfeststellung und Abmarkung finden sich in den Vermessungs- und Katastergesetzen der Bundesländer sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In den §§ 919-923 BGB sind grundlegende Regelungen zu Grenzeinrichtungen und Grenzabständen festgelegt.


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Welche Rechte haben Grundstückseigentümer bei der Festlegung ihrer Grundstücksgrenzen?

Als Grundstückseigentümer haben Sie bei der Festlegung Ihrer Grundstücksgrenzen umfangreiche Rechte, die Ihnen eine aktive Beteiligung am Prozess der Grenzfeststellung ermöglichen.

Recht auf Grenzfeststellung

Sie haben das Recht, eine Grenzfeststellung zu beantragen. Gemäß § 919 BGB können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er an der Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn diese verrückt oder unkenntlich geworden sind, an der Wiederherstellung mitwirkt. Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen.

Einsichtsrecht in relevante Unterlagen

Im Rahmen der Grenzfeststellung steht Ihnen das Recht auf Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu. Dies umfasst insbesondere das Liegenschaftskataster, welches die amtliche Dokumentation der Grundstücksgrenzen enthält. Sie können beim zuständigen Katasteramt Einsicht in Flurkarten, Vermessungsrisse und andere grenzrelevante Dokumente nehmen.

Recht auf Beteiligung am Grenzfeststellungsverfahren

Wenn eine Grenzfeststellung durchgeführt wird, haben Sie als Eigentümer das Recht auf Teilnahme am Grenztermin. Hier können Sie Ihre Sichtweise darlegen und Fragen stellen. Der Vermessungsingenieur muss Ihnen die Grenzermittlung erläutern und Sie über die Ergebnisse informieren.

Einspruchsrecht

Sollten Sie mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung nicht einverstanden sein, haben Sie das Recht, Einwände zu erheben. Diese müssen Sie in der Regel unmittelbar während des Grenztermins vorbringen. Ihre Einwände werden protokolliert und können zu einer erneuten Überprüfung der Grenzfeststellung führen.

Recht auf Abmarkung

Nach erfolgreicher Grenzfeststellung haben Sie das Recht auf Abmarkung Ihrer Grundstücksgrenzen. Die Abmarkung erfolgt durch das Setzen von Grenzzeichen, wie Grenzsteine oder -bolzen. Die Zahl der zu setzenden Grenzmarken richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den landesrechtlichen Vorschriften.

Klagerecht

Wenn alle Versuche einer einvernehmlichen Lösung scheitern, steht Ihnen als letztes Mittel das Recht auf Klageerhebung zu. Sie können vor dem zuständigen Gericht eine Grenzscheidungsklage einreichen, um eine richterliche Entscheidung über den Grenzverlauf herbeizuführen.

Durch die aktive Wahrnehmung dieser Rechte können Sie als Grundstückseigentümer Ihre Interessen bei der Festlegung der Grundstücksgrenzen effektiv vertreten und sicherstellen, dass die Grenzen Ihres Grundstücks korrekt festgelegt werden.


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Wie kann man gegen eine Grenzfeststellung oder Abmarkung rechtlich vorgehen?

Gegen eine Grenzfeststellung oder Abmarkung können Sie als Grundstückseigentümer auf verschiedenen Wegen rechtlich vorgehen. Der Prozess beginnt mit einem Widerspruch und kann bis zu einer gerichtlichen Klärung führen.

Widerspruchsverfahren

Wenn Sie mit einer Grenzfeststellung oder Abmarkung nicht einverstanden sind, müssen Sie zunächst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Richten Sie diesen schriftlich an die zuständige Vermessungsbehörde oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der die Feststellung vorgenommen hat. Begründen Sie Ihren Widerspruch sachlich und legen Sie, falls vorhanden, Beweise für Ihre Sichtweise vor.

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Die Klage muss sich gegen die Behörde richten, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Beachten Sie, dass Sie in diesem Stadium die Beweislast tragen und darlegen müssen, warum die Grenzfeststellung oder Abmarkung Ihrer Meinung nach fehlerhaft ist.

Zivilrechtlicher Weg

Parallel zum verwaltungsrechtlichen Verfahren können Sie auch den zivilrechtlichen Weg beschreiten, wenn Sie der Meinung sind, dass die festgestellte Grenze nicht der tatsächlichen Eigentumsgrenze entspricht. Hierfür müssen Sie eine Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Dieser Weg kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie Ansprüche auf Grund von Ersitzung oder Gutglaubenserwerb geltend machen möchten.

Wichtige Hinweise

  • Fristen beachten: Die einmonatige Widerspruchs- und Klagefrist ist zwingend einzuhalten, sonst wird die Grenzfeststellung oder Abmarkung bestandskräftig.
  • Kosten: Rechnen Sie mit Gerichtskosten und gegebenenfalls Anwaltskosten. Die Höhe hängt vom Streitwert ab.
  • Erfolgsaussichten: Die Chancen, eine Grenzfeststellung oder Abmarkung erfolgreich anzufechten, sind oft gering. Gerichte prüfen lediglich, ob die abgemarkte Grenze mit den Feststellungen des Liegenschaftskatasters übereinstimmt.
  • Beweismittel: Für das Gericht sind primär die Angaben im Liegenschaftskataster maßgeblich. Fotos von Bebauungen oder ähnliche Unterlagen spielen meist keine Rolle.

Wenn Sie eine Grenzfeststellung oder Abmarkung anfechten möchten, sollten Sie sorgfältig abwägen, ob die rechtlichen Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind. Eine gründliche Prüfung der Katasterunterlagen und der rechtlichen Situation ist unerlässlich, bevor Sie ein möglicherweise langwieriges und kostspieliges Verfahren beginnen.


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Welche Bedeutung hat das Liegenschaftskataster bei Grenzstreitigkeiten?

Das Liegenschaftskataster spielt eine zentrale Rolle bei der Klärung von Grenzstreitigkeiten zwischen Grundstückseigentümern. Es dient als amtliches Verzeichnis aller Flurstücke und enthält wichtige Informationen zur Lage, Größe und den Grenzen von Grundstücken.

Rechtliche Bedeutung des Liegenschaftskatasters

Das Liegenschaftskataster genießt öffentlichen Glauben hinsichtlich der Lage und Geometrie von Grundstücken. Dies bedeutet, dass die im Kataster eingetragenen Informationen als rechtlich verbindlich gelten, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird. Bei Grenzstreitigkeiten bildet das Kataster daher die primäre Grundlage zur Feststellung des korrekten Grenzverlaufs.

Nutzung bei Grenzstreitigkeiten

Wenn Sie in einen Grenzkonflikt mit Ihrem Nachbarn geraten, können Sie sich auf die im Liegenschaftskataster verzeichneten Daten berufen. Ein Vermessungsingenieur kann anhand der Katasterunterlagen den genauen Grenzverlauf ermitteln und vor Ort abstecken. Dies geschieht durch eine sogenannte Grenzfeststellung, bei der die im Kataster dokumentierten Grenzpunkte in der Örtlichkeit aufgesucht und markiert werden.

Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster

Als Grundstückseigentümer haben Sie das Recht, Einsicht in das Liegenschaftskataster zu nehmen. Sie können dies bei der zuständigen Katasterbehörde beantragen. Für die Einsichtnahme in die Eigentumsdaten müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, was bei einer Grenzstreitigkeit in der Regel gegeben ist.

Vorgehen bei vermuteten Fehlern im Kataster

Sollten Sie Fehler im Liegenschaftskataster vermuten, können Sie eine Überprüfung der Katasterunterlagen bei der zuständigen Behörde beantragen. Hierfür ist es ratsam, konkrete Anhaltspunkte für den vermuteten Fehler vorzubringen. In manchen Fällen kann eine erneute Vermessung erforderlich sein, um Unklarheiten zu beseitigen.

Bedeutung für die Grenzabmarkung

Das Liegenschaftskataster bildet auch die Grundlage für die Abmarkung von Grundstücksgrenzen. Bei der Abmarkung werden die im Kataster verzeichneten Grenzpunkte in der Örtlichkeit durch dauerhafte Grenzzeichen gekennzeichnet. Die Zahl der zu setzenden Grenzmarken richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes.

Durch seine rechtliche Verbindlichkeit und die detaillierten Informationen zu Grundstücksgrenzen ist das Liegenschaftskataster ein unverzichtbares Instrument zur Klärung von Grenzstreitigkeiten. Es bietet Ihnen als Grundstückseigentümer eine verlässliche Basis, um Ihre Eigentumsrechte zu schützen und Grenzverläufe eindeutig zu bestimmen.


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Wann kann eine erneute Vermessung oder Überprüfung der Grenzfeststellung verlangt werden?

Eine erneute Vermessung oder Überprüfung der Grenzfeststellung kann in verschiedenen Situationen erforderlich sein:

Zweifel an der Richtigkeit der bestehenden Vermessung

Wenn begründete Zweifel an der Korrektheit der vorhandenen Grenzfeststellung bestehen, können Sie eine erneute Überprüfung beantragen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie Unstimmigkeiten zwischen den Katasterunterlagen und der tatsächlichen Situation vor Ort feststellen.

Verlust oder Beschädigung von Grenzzeichen

Sind Grenzsteine oder andere Markierungen verschwunden, verschoben oder beschädigt worden, rechtfertigt dies eine erneute Vermessung. In solchen Fällen ist es wichtig, die genauen Grenzen wiederherzustellen, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.

Technologischer Fortschritt

Mit der Weiterentwicklung von Vermessungstechnologien können präzisere Messungen möglich sein. Wenn die letzte Vermessung vor längerer Zeit stattfand, könnte eine erneute Vermessung mit moderneren Methoden genauere Ergebnisse liefern.

Geplante Bauvorhaben oder Grundstücksveränderungen

Vor größeren baulichen Veränderungen in Grenznähe oder bei geplanten Grundstücksteilungen ist oft eine erneute Vermessung notwendig, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Um eine erneute Vermessung oder Überprüfung zu beantragen, wenden Sie sich an das zuständige Katasteramt oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Beachten Sie, dass die Kosten für eine erneute Vermessung in der Regel vom Antragsteller getragen werden müssen. Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab und davon, wie stichhaltig die Gründe für eine Neuüberprüfung sind.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Liegenschaftskataster: Das Liegenschaftskataster ist ein offizielles Register, das alle Grundstücke und deren Grenzen in einem bestimmten Gebiet dokumentiert. Es enthält präzise Angaben zu den Flächen, Lagen und Nutzungsarten der Grundstücke. Für juristische Auseinandersetzungen, wie Grenzstreitigkeiten, ist das Liegenschaftskataster die entscheidende Quelle, da die dort eingetragenen Daten als rechtlich verbindlich gelten.
  • Abmarkung: Die Abmarkung bezeichnet die physische Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen mittels Grenzmarken wie Grenzsteinen oder Pfählen. Sie dient dazu, die festgelegten Grenzen eines Grundstücks sichtbar und nachvollziehbar zu machen. Dies ist besonders wichtig, um spätere Streitigkeiten über den Grenzverlauf zu vermeiden. Bei der Abmarkung müssen öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestimmte gesetzliche Vorgaben beachten und haben dabei einen gewissen Ermessensspielraum.
  • Ermessensspielraum: Dieser Begriff beschreibt den Handlungsrahmen, den eine Behörde oder eine befugte Person bei der Entscheidungsfindung hat. Im Kontext der Abmarkung bedeutet Ermessensspielraum, dass der Vermessungsingenieur selbst entscheiden kann, wie viele und welche Art von Grenzmarken notwendig sind. Solange diese Entscheidungen nicht willkürlich oder sachwidrig getroffen werden, sind sie rechtlich zulässig.
  • Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur: Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist ein Fachmann, der von einer staatlichen Stelle die Befugnis erhalten hat, Vermessungen durchzuführen und Grenzmarken zu setzen. Seine Tätigkeiten und Entscheidungen im Bereich der Grundstücksvermessung sind rechtlich verbindlich und unterliegen besonderen Vorschriften und Kontrollen. Er spielt eine zentrale Rolle bei der Festlegung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen.
  • Grenzfeststellung: Die Grenzfeststellung ist ein formelles Verfahren, bei dem die genaue Lage der Grenzen eines Grundstücks bestimmt und dokumentiert wird. Dies geschieht in der Regel durch Vermessungen, die dann im Liegenschaftskataster festgehalten werden. Die Grenzfeststellung ist wichtig, um Klarheit über die Grundstücksgröße und -lage zu haben, insbesondere bei rechtlichen Streitigkeiten.
  • Flurstück: Ein Flurstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster als eigenständige Einheit geführt wird. Es handelt sich dabei um die kleinste katastertechnische Einheit eines Grundstücks und jedes Flurstück hat eine eindeutige Bezeichnung. Bei der Planung, Bewertung und Verwaltung von Grundstücken spielt das Flurstück eine zentrale Rolle, da alle rechtlichen und wirtschaftlichen Informationen darauf basieren.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts. Sie ermöglicht die Berufung, wenn „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung“ bestehen. Dies liegt vor, wenn das Urteil auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung beruht.
  • § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und argumentiert, dass das Verwaltungsgericht aufgrund unzureichender Aktenlage die Klage nicht abweisen hätte dürfen. Der Zusammenhang liegt darin, dass die Klägerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezweifelt. Sie argumentiert, dass das Gericht aufgrund eines Verfahrensmangels (unzureichende Aktenlage) zu einem fehlerhaften Urteil gelangt ist.
  • § 4 Abs. 1 DVO VermKatG LSA (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und Geoinformation in Sachsen-Anhalt): Gemäss dieser Vorschrift darf eine Grenzfeststellung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur vorgenommen werden, wenn ausreichend präzise Informationen über den Grenzverlauf vorhanden sind (Bestimmungselemente).
  • § 4 Abs. 1 DVO VermKatG LSA (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und Geoinformation in Sachsen-Anhalt): Die Klägerin argumentiert, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, um die Richtigkeit der festgestellten Grenze zu belegen. Der Zusammenhang liegt darin, dass die Klägerin Zweifel an der Richtigkeit der Grenzfeststellung hat und argumentiert, dass diese aufgrund unzureichender Bestimmungselemente rechtswidrig ist.
  • § 16 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA (Gesetz über die Landesvermessung und Geoinformation in Sachsen-Anhalt): Die Vorschrift regelt die Abmarkung von festgestellten Flurstücksgrenzen durch Grenzmarken. Die Abmarkung ist verpflichtend, sofern der Verlauf der Grenze nicht durch dauerhafte Grenzzeichen ausreichend erkennbar ist.
  • § 16 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA (Gesetz über die Landesvermessung und Geoinformation in Sachsen-Anhalt): Die Klägerin bezweifelt die Notwendigkeit der Abmarkung in Form von drei Läufermarken. Sie argumentiert, dass eine ausreichend erkennbare Grenzfeststellung durch einen weiteren Grenzstein möglich gewesen wäre. Der Zusammenhang liegt darin, dass die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Art der Abmarkung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anzweifelt.

Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 L 76/23.Z – Beschluss vom 05.02.2024


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