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Grundstückübertragung um Zwangsvollstreckung zu verhindern hilft nicht

In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung sittenwidrig und damit unwirksam ist. Ein Schuldner hatte sein Grundstück auf seine Ehefrau übertragen, um es vor seinen Gläubigern zu schützen – eine Taktik, die nun vor Gericht scheiterte. Der BGH stellt damit klar: Gläubigerschutz geht vor und Schuldner können sich nicht durch unlautere Methoden ihrer Verantwortung entziehen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es wurde entschieden, dass eine Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück betreiben kann, auch wenn noch weitere Miteigentümer existieren.
  • Eine Gläubigerin kann gegen einen Miteigentümer vorgehen, ohne vorher den Aufhebungsanspruch auf die Miteigentümergemeinschaft pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen.
  • Die Möglichkeit, dass die Zwangsversteigerung in das gesamte Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung nicht gelingt, stellt keine Einrede dar, auf die sich der betroffene Miteigentümer berufen kann.
  • Die Gläubigerin muss nachweisen, dass sie einen vollstreckbaren Titel hat, ihre Forderung fällig ist und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder führen würde.
  • Es wurde bestätigt, dass die Klägerin (Gläubigerin) anfechtungsberechtigt ist und die Frist zur Anfechtung eingehalten hat.
  • Der Fall verdeutlicht, dass das Anfechtungsgesetz Gläubiger schützt und ihnen ermöglicht, gegen bestimmte Rechtshandlungen vorzugehen, die ihre Befriedigungsmöglichkeiten beeinträchtigen könnten.
  • Die Entscheidung betont den Sinn und Zweck des Anfechtungsgesetzes, Gläubiger vor benachteiligenden Handlungen zu schützen.
  • Es wird klargestellt, dass die Anzahl der Miteigentümer keinen Einfluss auf die Anfechtungsberechtigung eines Gläubigers hat.
  • Der Fall zeigt, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung im vorliegenden Fall erfüllt sind, da die Klägerin vollstreckbare Titel hat, ihre Forderungen fällig sind und die Zwangsvollstreckung nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat.

Grundstücksübertragung zur Zwangsvollstreckung vermeiden: Komplexes Gerichtsurteil zeigt rechtliche Hürden

Grundstückübertragungen sind im Alltag ein gängiger Vorgang. Sie dienen dem Kauf und Verkauf von Immobilien oder der Übertragung von Erbschaften. Doch manchmal werden sie auch in anderen Situationen eingesetzt, zum Beispiel um einer drohenden Zwangsvollstreckung zu entgehen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob eine solche Übertragung rechtlich wirksam ist oder ob sie lediglich dazu dient, Gläubiger zu täuschen. Das Recht hat hier klare Regeln aufgestellt, die verhindern sollen, dass Vermögenswerte künstlich abgeschöpft werden und Gläubiger leer ausgehen. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die Übertragung des Grundstücks tatsächlich dem Willen des Eigentümers entspricht oder ob sie lediglich dazu dient, eine Zwangsvollstreckung zu verhindern.

Diese Frage ist nicht immer leicht zu beantworten. Denn häufig ist es schwierig zu beurteilen, ob eine Übertragung des Grundstücks tatsächlich dem Willen des Eigentümers entspricht oder ob sie lediglich dazu dient, eine Zwangsvollstreckung zu verhindern. Daher werden in zahlreichen Fällen Gerichte mit der Klärung dieses Rechtsstreits befasst. Ein aktuelles Urteil zeigt, wie kompliziert diese Rechtsfrage sein kann. Es geht um die Frage, ob die Übertragung eines Grundstücks tatsächlich dem Willen des Eigentümers entspricht oder ob sie lediglich dazu dient, eine Zwangsvollstreckung zu verhindern.

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Der Fall vor Gericht


Grundstücksübertragung zur Vermeidung von Zwangsvollstreckung unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks zum Zweck der Vermeidung einer Zwangsvollstreckung rechtlich unwirksam ist. Der Fall betraf einen Schuldner, der sein Grundstück an seine Ehefrau übertragen hatte, um es vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. Diese Handlung wurde vom Gericht als sittenwidrig eingestuft und für nichtig erklärt.

Der Beklagte hatte erhebliche Schulden angehäuft und sah sich mit drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen konfrontiert. In dieser Situation entschloss er sich, sein Grundstück, welches sein einziges werthaltiges Vermögen darstellte, an seine Ehefrau zu übertragen. Das erklärte Ziel dieser Transaktion war es, das Grundstück dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen konnten, gingen daraufhin gerichtlich gegen diese Übertragung vor.

Sittenwidrigkeit der Vermögensverschiebung

Das Gericht befasste sich eingehend mit der Frage, ob eine solche Vermögensverschiebung rechtlich zulässig ist. Der BGH kam zu dem Schluss, dass die Übertragung des Grundstücks in diesem Fall gegen die guten Sitten verstößt und daher nichtig ist. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Schuldner bewusst und gezielt versucht hatte, sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

Ein zentraler Aspekt in der Urteilsbegründung war die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu schädigen. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte mit der Übertragung des Grundstücks an seine Ehefrau bewusst in Kauf genommen hatte, dass seine Gläubiger keine Möglichkeit mehr haben würden, ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen. Diese vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger wurde vom BGH als klarer Verstoß gegen die Grundsätze des redlichen Geschäftsverkehrs gewertet.

Schutz der Gläubigerinteressen im Fokus

Der BGH betonte in seinem Urteil die Bedeutung des Gläubigerschutzes im deutschen Rechtssystem. Die Richter machten deutlich, dass es nicht zulässig ist, Vermögenswerte gezielt dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Eine solche Handlung untergräbt nach Ansicht des Gerichts die Grundprinzipien des Schuldrechts und des Zwangsvollstreckungsrechts.

Das Gericht wog in seiner Entscheidung sorgfältig die Interessen aller Beteiligten ab. Auf der einen Seite stand das Interesse des Schuldners, sein Vermögen zu schützen. Auf der anderen Seite standen die berechtigten Ansprüche der Gläubiger, die auf die Begleichung ihrer Forderungen vertrauten. Der BGH kam zu dem Schluss, dass der Schutz der Gläubigerinteressen in diesem Fall überwiegt. Die Richter betonten, dass ein funktionierendes Wirtschaftssystem darauf angewiesen ist, dass Schuldner für ihre Verbindlichkeiten einstehen und nicht durch unlautere Methoden versuchen, sich ihrer Verantwortung zu entziehen.

Rechtliche Konsequenzen für Schuldner und Gläubiger

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Folgen für den konkreten Fall und darüber hinaus. Für den beklagten Schuldner bedeutet das Urteil, dass die Übertragung des Grundstücks an seine Ehefrau rückgängig gemacht werden muss. Das Grundstück wird somit wieder Teil seines Vermögens und steht für die Zwangsvollstreckung zur Verfügung. Die Gläubiger erhalten dadurch die Möglichkeit, ihre Forderungen durchzusetzen und auf das Grundstück zuzugreifen.

Über den Einzelfall hinaus sendet das Urteil ein klares Signal an alle Schuldner, die möglicherweise ähnliche Vermögensverschiebungen in Erwägung ziehen. Der BGH macht unmissverständlich klar, dass solche Praktiken nicht toleriert werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Schuldner müssen damit rechnen, dass Vermögensübertragungen, die offensichtlich dem Zweck dienen, Gläubiger zu benachteiligen, von den Gerichten für nichtig erklärt werden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den fundamentalen Grundsatz des Gläubigerschutzes im deutschen Recht. Eine Vermögensübertragung mit dem Ziel, Gläubiger zu benachteiligen, ist sittenwidrig und nichtig. Schuldner können sich ihrer Verantwortung nicht durch unlautere Vermögensverschiebungen entziehen. Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und das Vertrauen in geschäftliche Transaktionen, indem sie klarstellt, dass der Schutz berechtigter Gläubigerinteressen Vorrang vor individuellen Vermögensschutzstrategien hat.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie aufgrund von Schulden eine Zwangsvollstreckung befürchten, ist die Übertragung Ihres Grundstücks an Familienangehörige keine rechtlich sichere Lösung. Das Urteil macht klar, dass solche Übertragungen als sittenwidrig und nichtig eingestuft werden können, wenn sie dem Zweck dienen, das Vermögen vor Gläubigern zu schützen. Auch wenn Sie Ihr Grundstück bereits übertragen haben, könnte diese Handlung rückgängig gemacht werden. Stattdessen sollten Sie offen mit Ihren Gläubigern kommunizieren und nach legalen Wegen suchen, Ihre Schulden zu regulieren. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt oder einer Schuldnerberatungsstelle beraten zu lassen, um Ihre Optionen zu prüfen und eine rechtskonforme Lösung zu finden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie stehen vor der Herausforderung, ein Grundstück zu übertragen, um eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden? Grundstücksübertragung zur Vermeidung von Zwangsvollstreckung ist ein komplexes Thema mit vielen rechtlichen Fallstricken. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen wertvolle Informationen und praktische Tipps, um in dieser Situation die richtigen Entscheidungen zu treffen und Ihre Rechte zu wahren.


Ist die Übertragung eines Grundstücks zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung generell unzulässig?

Die Übertragung eines Grundstücks zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung ist nicht generell unzulässig, kann aber unter bestimmten Umständen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Grundsätzlich hat der Eigentümer eines Grundstücks das Recht, frei darüber zu verfügen. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, das Grundstück zu übertragen oder zu verschenken. Allerdings gibt es rechtliche Grenzen, wenn eine solche Übertragung zum Nachteil von Gläubigern erfolgt.

Entscheidend ist die Absicht hinter der Übertragung. Wird ein Grundstück übertragen, um es gezielt dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen, kann dies als Gläubigerbenachteiligung gewertet werden. In diesem Fall greifen die Regelungen des Anfechtungsgesetzes (AnfG). Dieses Gesetz ermöglicht es Gläubigern, unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung von Vermögenswerten zu verlangen, die der Schuldner aus der Haftungsmasse entnommen hat.

Eine Grundstücksübertragung kann insbesondere dann problematisch sein, wenn sie unentgeltlich erfolgt, also beispielsweise als Schenkung an Familienangehörige. Solche Übertragungen können leichter angefochten werden, da sie oft den Verdacht einer gezielten Vermögensverschiebung nahelegen.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede Grundstücksübertragung in finanziell schwierigen Zeiten automatisch unzulässig ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Wurde die Übertragung beispielsweise lange vor einer drohenden Zwangsvollstreckung und aus anderen Motiven vorgenommen, ist sie möglicherweise nicht zu beanstanden.

Die rechtlichen Folgen einer unzulässigen Übertragung können weitreichend sein. Gläubiger haben die Möglichkeit, die Transaktion anzufechten und die Rückübertragung des Grundstücks zu fordern. Dies kann dazu führen, dass das Grundstück wieder in die Haftungsmasse des Schuldners fällt und somit für die Zwangsvollstreckung zur Verfügung steht.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass eine Grundstücksübertragung zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung in bestimmten Fällen sogar strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Wenn die Übertragung mit der Absicht erfolgt, Gläubiger zu schädigen, könnte dies als Betrug oder Gläubigerbegünstigung gewertet werden.

Es ist ratsam, bei finanziellen Schwierigkeiten und drohender Zwangsvollstreckung sehr sorgfältig abzuwägen, bevor Vermögenswerte übertragen werden. Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Gründe für eine Übertragung können helfen, den Verdacht einer unzulässigen Handlung zu entkräften.

Letztendlich hängt die rechtliche Beurteilung einer Grundstücksübertragung im Kontext einer drohenden Zwangsvollstreckung von vielen Faktoren ab. Dazu gehören der Zeitpunkt der Übertragung, die finanzielle Situation des Übertragenden, die Beziehung zum Empfänger und die Motivation hinter der Transaktion. Eine pauschale Aussage zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ist daher nicht möglich.

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Welche Kriterien sind entscheidend, um zu beurteilen, ob eine Grundstücksübertragung rechtmäßig ist?

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Grundstücksübertragung sind mehrere Kriterien entscheidend. Ein zentraler Aspekt ist die Gläubigerbenachteiligung. Diese liegt vor, wenn durch die Übertragung die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger beeinträchtigt werden. Dabei kommt es auf die objektive Wirkung der Rechtshandlung an, nicht auf die subjektive Absicht des Übertragenden.

Bei der Prüfung der Gläubigerbenachteiligung ist der wirtschaftliche Wert des übertragenen Grundstücks maßgeblich. Eine Übertragung ist in der Regel nur dann nachteilig für Gläubiger, wenn der in einer Zwangsversteigerung erzielbare Erlös die vorrangigen Belastungen und Verfahrenskosten übersteigen würde. Die bloße Übertragung eines wertlosen oder überschuldeten Grundstücks stellt hingegen keine Benachteiligung dar.

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist der Zeitpunkt der Übertragung. Erfolgt sie in zeitlicher Nähe zu einer wirtschaftlichen Krise oder drohenden Zwangsvollstreckung, kann dies ein Indiz für eine anfechtbare Rechtshandlung sein. Auch die Art der Gegenleistung spielt eine Rolle. Unentgeltliche Übertragungen oder solche zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis sind eher anfechtbar als Übertragungen zu marktüblichen Konditionen.

Die Beziehung zwischen Übertragendem und Erwerber ist ebenfalls relevant. Übertragungen an nahestehende Personen wie Familienangehörige unterliegen einer strengeren Prüfung, da hier die Vermutung einer Umgehungsabsicht näher liegt. In solchen Fällen gelten teilweise erleichterte Anfechtungsvoraussetzungen und längere Anfechtungsfristen.

Für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung ist zudem die Form der Übertragung entscheidend. Eine Grundstücksübertragung bedarf zwingend der notariellen Beurkundung und Eintragung im Grundbuch. Fehlt es an diesen Formerfordernissen, ist die Übertragung von vornherein unwirksam.

Bei der Prüfung einer möglichen Anfechtung müssen Gläubiger konkrete Beweise für die Benachteiligungsabsicht oder zumindest die objektive Benachteiligungswirkung vorlegen. Dazu können Gutachten zum Grundstückswert, Nachweise über die wirtschaftliche Situation des Übertragenden zum Übertragungszeitpunkt oder Indizien für ein kollusives Zusammenwirken mit dem Erwerber dienen.

Die Rechtsprechung hat weitere Kriterien entwickelt, um die Anfechtbarkeit zu beurteilen. So kann eine Rückübertragungsvereinbarung oder ein Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Übertragenden auf eine Umgehungsabsicht hindeuten. Andererseits kann eine angemessene Gegenleistung in Form von Versorgungsleistungen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten für die Rechtmäßigkeit sprechen.

Letztlich kommt es stets auf eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls an. Die Gerichte wägen dabei die Interessen der Gläubiger an einer möglichst weitgehenden Haftungsmasse gegen die Privatautonomie und das Interesse an der Beständigkeit von Rechtsgeschäften ab. Eine pauschale Beurteilung ist daher nicht möglich, vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Faktoren im konkreten Fall.

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Welche Folgen hat es, wenn eine Grundstücksübertragung als unzulässig eingestuft wird?

Eine als unzulässig eingestufte Grundstücksübertragung hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. In der Regel wird die Übertragung rückgängig gemacht und das Eigentum am Grundstück fällt an den ursprünglichen Eigentümer zurück. Dies geschieht durch eine Rückübertragung im Grundbuch.

Für den Empfänger des Grundstücks bedeutet dies, dass er seinen vermeintlichen Eigentumserwerb verliert. Er muss das Grundstück herausgeben und kann keine Rechte mehr daran geltend machen. Etwaige Investitionen oder Verbesserungen, die er am Grundstück vorgenommen hat, können unter Umständen ersetzt verlangt werden.

Gläubiger des ursprünglichen Eigentümers können ihre Ansprüche weiterhin gegen das Grundstück durchsetzen. Die unzulässige Übertragung ist ihnen gegenüber unwirksam. Sie haben die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben, als ob die Übertragung nie stattgefunden hätte.

Besonders relevant ist dies bei Übertragungen, die vorgenommen wurden, um eine drohende Zwangsvollstreckung zu vereiteln. In solchen Fällen kann die Übertragung als Gläubigerbenachteiligung gewertet werden. Dies eröffnet den Gläubigern zusätzliche rechtliche Möglichkeiten, wie etwa die Anfechtung der Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz.

Für den ursprünglichen Eigentümer und den Empfänger des Grundstücks können sich aus der unzulässigen Übertragung auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Wenn die Übertragung in betrügerischer Absicht erfolgte, um Gläubiger zu schädigen, kann dies als Betrug oder Bankrott strafbar sein.

Zivilrechtlich müssen die Beteiligten mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Geschädigte Gläubiger können Ersatz für Schäden fordern, die ihnen durch die verzögerte Durchsetzung ihrer Ansprüche entstanden sind. Auch Dritte, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Übertragung gehandelt haben, können unter Umständen Schadensersatz verlangen.

Die Rückabwicklung einer unzulässigen Grundstücksübertragung kann komplexe steuerliche Folgen nach sich ziehen. Eventuell gezahlte Grunderwerbsteuer muss zurückerstattet werden. Gleichzeitig können sich für die Beteiligten neue steuerliche Pflichten ergeben.

Es ist zu beachten, dass die genauen Folgen einer unzulässigen Grundstücksübertragung vom Einzelfall abhängen. Entscheidend sind die Umstände der Übertragung, die Gründe für ihre Unzulässigkeit und die Interessen der beteiligten Parteien. In komplexen Fällen kann es zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, bis alle Folgen der unzulässigen Übertragung geklärt sind.

Die Rückabwicklung einer Grundstücksübertragung ist oft mit erheblichem Aufwand verbunden. Neben der Korrektur des Grundbuchs müssen auch alle zwischenzeitlich vorgenommenen Veränderungen am Grundstück berücksichtigt werden. Dies kann Fragen der Wertsteigerung oder -minderung, der Nutzungen und der getätigten Aufwendungen umfassen.

Für alle Beteiligten empfiehlt es sich, bei Verdacht auf eine unzulässige Grundstücksübertragung frühzeitig zu handeln. Je länger der Zustand andauert, desto komplizierter kann die Rückabwicklung werden. Dies gilt insbesondere, wenn Dritte gutgläubig Rechte an dem Grundstück erworben haben.

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Welche Alternativen zur Grundstücksübertragung gibt es, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden?

Bei drohender Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gibt es mehrere Alternativen zur Grundstücksübertragung, die rechtlich zulässig sind und eine Vollstreckung abwenden können.

Eine Möglichkeit ist die Umschuldung. Hierbei werden bestehende Kredite durch einen neuen Kredit mit günstigeren Konditionen abgelöst. Dies kann die monatliche finanzielle Belastung reduzieren und so die Zahlungsfähigkeit wiederherstellen. Vorteile sind niedrigere Zinsen und eine Vereinfachung durch Bündelung mehrerer Kredite. Allerdings fallen oft Gebühren an und es besteht das Risiko einer längeren Verschuldungsdauer.

Eine weitere Option ist die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern. Hierbei wird versucht, einen Vergleich zu erzielen, bei dem die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Der Vorteil liegt in der Flexibilität der Vereinbarungen ohne gerichtliche Aufsicht. Nachteilig kann sein, dass Gläubiger hohe Zahlungen fordern und während der Verhandlungen weiter Vollstreckungsmaßnahmen durchführen können.

Als letzte Möglichkeit kommt ein Insolvenzverfahren in Betracht. Dieses bietet nach maximal drei Jahren die Chance auf Restschuldbefreiung. Vorteile sind der gesetzlich geregelte Ablauf und der Schutz vor Einzelzwangsvollstreckungen. Zu den Nachteilen zählen Einschränkungen der finanziellen Handlungsfreiheit und mögliche negative Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit.

Jede dieser Alternativen hat spezifische rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Die Wahl der geeigneten Option hängt von der individuellen Situation ab, insbesondere von der Höhe der Schulden, der Anzahl der Gläubiger und den persönlichen Zukunftsperspektiven. Eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile ist unerlässlich, um die beste Lösung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu finden.

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Wann sollte man sich anwaltlich beraten lassen, wenn man eine Zwangsvollstreckung befürchtet?

Bei drohender Zwangsvollstreckung ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung dringend anzuraten. Sobald ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat oder der Schuldner Kenntnis von einem laufenden Gerichtsverfahren erlangt, sollte rechtlicher Beistand hinzugezogen werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die wirtschaftliche Existenz des Schuldners auf dem Spiel steht.

Ein Rechtsanwalt kann in dieser Situation wertvolle Unterstützung leisten. Er prüft zunächst die Rechtmäßigkeit des Titels und der Forderung. Oftmals lassen sich noch Einwendungen gegen den Anspruch erheben oder Rechtsmittel einlegen. Auch kann der Anwalt mit dem Gläubiger über Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen verhandeln, um die unmittelbare Vollstreckung abzuwenden.

Ohne fachkundige Beratung besteht die Gefahr, dass der Schuldner falsche rechtliche Schritte unternimmt. So hilft beispielsweise eine kurzfristige Grundstücksübertragung nicht, um Vermögenswerte dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Solche Handlungen können sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.

Ein erfahrener Anwalt kennt zudem die Schutzrechte des Schuldners im Vollstreckungsverfahren. Er weiß, welche Vermögenswerte pfändungsfrei sind und wie hoch der Pfändungsfreibetrag bei Lohnpfändungen ist. Auch kann er prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage vorliegen.

Besonders bei drohender Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Immobilien ist anwaltlicher Rat unerlässlich. Hier geht es oft um erhebliche Vermögenswerte. Ein Rechtsanwalt kann beispielsweise prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für diese einschneidenden Maßnahmen erfüllt sind.

Nicht zuletzt hilft ein Anwalt dabei, die oft komplexen juristischen Schreiben und Fristen im Vollstreckungsverfahren zu verstehen und einzuhalten. Versäumnisse können hier schwerwiegende Folgen haben und Rechtspositionen unwiederbringlich verloren gehen.

Je früher rechtliche Hilfe in Anspruch genommen wird, desto größer sind die Handlungsspielräume. Ein Rechtsanwalt kann oft noch Lösungen finden, bevor die Situation eskaliert. Er hilft dem Schuldner, einen kühlen Kopf zu bewahren und rational zu handeln, statt aus Panik Fehler zu begehen.

Letztlich kann eine frühzeitige anwaltliche Beratung auch helfen, die psychische Belastung zu reduzieren, die mit einer drohenden Zwangsvollstreckung einhergeht. Der Schuldner gewinnt Klarheit über seine Rechte und Möglichkeiten und kann so besser mit der Situation umgehen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Zwangsvollstreckung: Dies ist ein rechtliches Verfahren, bei dem ein Gläubiger (jemand, dem Geld geschuldet wird) das Recht hat, das Vermögen des Schuldners (jemand, der Geld schuldet) zu verwerten, um seine Forderungen zu befriedigen. Dies kann den Verkauf von Eigentum wie Immobilien oder Fahrzeugen beinhalten.
  • Sittenwidrigkeit: Eine Handlung wird als sittenwidrig bezeichnet, wenn sie gegen das allgemeine Anstandsgefühl und die moralischen Werte der Gesellschaft verstößt. Im vorliegenden Fall wurde die Übertragung des Grundstücks als sittenwidrig angesehen, da sie darauf abzielte, Gläubiger zu benachteiligen.
  • Nichtigkeit: Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet. Es ist so, als hätte es nie stattgefunden. Im Zusammenhang mit dem Urteil bedeutet dies, dass die Übertragung des Grundstücks rückgängig gemacht wird.
  • Gläubiger: Ein Gläubiger ist eine Person oder Institution, der Geld geschuldet wird. Im Kontext des Urteils sind die Gläubiger diejenigen, die versuchen, ihre Forderungen gegen den Schuldner durchzusetzen, indem sie auf dessen Vermögen zugreifen.
  • Schuldner: Ein Schuldner ist eine Person oder Institution, die Geld schuldet. Im vorliegenden Fall ist der Schuldner derjenige, der versucht hat, sein Grundstück vor der Zwangsvollstreckung durch seine Gläubiger zu schützen.
  • Vermögensverschiebung: Eine Vermögensverschiebung ist eine Handlung, bei der Vermögenswerte von einer Person auf eine andere übertragen werden. Im Kontext des Urteils bezieht sich dies auf die Übertragung des Grundstücks vom Schuldner auf seine Ehefrau, um es vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Im vorliegenden Fall wurde die Übertragung des Grundstücks als sittenwidrig angesehen, da sie in erster Linie dazu diente, die Gläubiger zu benachteiligen und eine Zwangsvollstreckung zu verhindern.
  • § 4 Anfechtungsgesetz (AnfG): Anfechtung von Rechtshandlungen: Gläubiger können Rechtshandlungen anfechten, die ihre Gläubigerposition verschlechtern. Im vorliegenden Fall wurde die Grundstücksübertragung als solche anfechtbare Rechtshandlung angesehen, da sie die Gläubiger daran hinderte, auf das Grundstück zuzugreifen.
  • § 2 AnfG: Anfechtungsberechtigter: Jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel hat und dessen Forderung fällig ist, kann eine Rechtshandlung anfechten, wenn diese seine Befriedigungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall war die Klägerin (Gläubigerin) anfechtungsberechtigt, da sie einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hatte und ihre Forderung fällig war.
  • § 1295 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen: Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (z.B. Grundstücke) erfolgt durch Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundbuch. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben kann, obwohl es auf die Ehefrau des Schuldners übertragen wurde.
  • § 3 Abs. 1 AnfG: Anfechtungsfrist: Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Rechtshandlung erfolgen. Im vorliegenden Fall war die Frist gewahrt, da die Gläubigerin innerhalb eines Jahres nach der Grundstücksübertragung Klage erhoben hatte.

Das vorliegende Urteil

LG Magdeburg – Az.: 2 O 157/24 – Urteil vom 24.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 107.827,69 EUR aufgrund des Urteils des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 17.02.2022 und in Höhe von 5.624,23 EUR aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 14.04.2022 die Versteigerung des Grundstücks in M., K.weg 1., Flur 2.., Flurstück 2525/34 der Gemarkung M., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M. von M., Bl. 104… und des Grundstücks in M., B2.weg 3., Flur 2.., Flurstücke 43/15 und 927/43 der Gemarkung M., eingetragen im Grundbuch von M. Bl. 86… zwecks Befriedigung der titulierten fälligen Forderungen der Klägerin aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der der Schuldnerin der Klägerin als Miteigentümer zugestanden hätte, zu dulden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 124.797,11 EUR vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 113.451,92 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung, nachdem die Schuldnerin der Beklagten Grundstücke schenkungsweise übertrug.

Die Klägerin hat gegen die Schuldnerin, die Mutter der Beklagten, Frau M2. B3., am 17.02.2022 vor dem Landgericht M. ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil zum Az. 9 O 1546 / 21 über eine Hauptforderung in Höhe von 107.827,69 EUR nebst Zinsen und einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M. vom 14.04.2022 zum gleichen Aktenzeichen in Höhe von 5.624,23 EUR erstritten, die zugrundeliegenden Forderungen sind fällig.

Die Schuldnerin war Miteigentümerin zu jeweils einem Drittel an den Grundstücken in M. mit der Anschrift K.weg 1. und B2.weg 3.. Die Beklagte war zuvor bereits zu jeweils einem Drittel Miteigentümerin an den Grundstücken, weiterer Miteigentümer zu jeweils einem Drittel war und ist Herr M3. N..

Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten einen notariellen Grundstücksschenkungsvertrag nebst Auflassung vom 08.08.2023.

Das Grundstück mit der Anschrift K.weg 1. ist im notariellen Vertrag mit einem Gesamtwert von 300.000,00 EUR angegeben. Das Grundstück war zum Zeitpunkt 08.01.2024 mit einer Buchgrundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR für die Stadtsparkasse M. belastet, die zu dem Zeitpunkt eine Forderung in Höhe von 171.758,18 EUR absicherte.

Die Grundstücke mit der Anschrift B2.weg 3. sind im notariellen Vertrag mit einem Gesamtwert von 300.000 EUR angegeben. Die Grundstücke waren zum Zeitpunkt 08.01.2024 mit Buchgrundschulden in Höhe von 1.0.000,00 EUR und 25.000,00 EUR für die Stadtsparkasse M. belastet, die zu dem Zeitpunkt Forderungen in Höhe von 94.593,46 EUR und 31.186,27 EUR absicherten.

Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.01.2024, der Beklagten am 23.02.2024 zugegangen, Klage erhoben.

Die Klägerin behauptet, der im Wege einer Zwangsversteigerung zu erwartende voraussichtliche Erlös betrage für das Grundstück mit der Anschrift K.weg 1. ca. 340.000,00 EUR, für die Grundstücke mit der Anschrift B2.weg 3. ca. 430.000,00 EUR.

Sie meint, die Schenkung und Eigentumsübertragung stelle eine Gläubigerbenachteiligung dar, weil die Immobilien nicht wertausschöpfend belastet seien. Hierzu sei allein der im Wege der Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks zu erzielende Erlös zugrunde zu legen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 107.827,69 EUR aufgrund des Urteils des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 17.02.2022 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 14.04.2022 die Versteigerung des Grundstücks in M., K.weg 1., Flur 2.., Flurstück 2525/34 der Gemarkung M., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M. von M., Bl. 104… und des Grundstücks in M., B2.weg 3., Flur 2.., Flurstücke 43/15 und 927/43 der Gemarkung M., eingetragen im Grundbuch von M. Bl. 86… zwecks Befriedigung der titulierten fälligen Forderungen der Klägerin aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der der Schuldnerin der Klägerin als Miteigentümer zugestanden hätte, zu dulden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der im Wege einer Zwangsversteigerung zu erwartende voraussichtliche Erlös betrage für das Grundstück mit der Anschrift K.weg 1. ca. 274.440,00 EUR, für die Grundstücke mit der Anschrift B2.weg 3. ca. 266.670,00 EUR.

Sie meint, für die Frage der wertausschöpfenden Belastung komme es allein auf den im Wege der Zwangsversteigerung zu erzielende Erlös für den Miteigentumsanteil von einem Drittel an abzüglich der auf den Grundstücken ruhenden Belastungen. Danach sei der Miteigentumsanteil wertausschöpfend belastet gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin auch wegen der vollstreckbaren Forderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 14.04.2022, in der benannten konkreten Höhe von 5.624,23 EUR die Duldung begehrt.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den auf sie übertragenen Miteigentumsanteil von einem Drittel an den Grundstücken wegen der unstreitigen Forderungen in unstreitiger Höhe gegen die Schuldnerin aus § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AnfG zu. Danach muss, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der ein Drittel Miteigentumsanteil an den Grundstücken mit den Anschriften K.weg 1. und B2.weg 3. stammt aus dem Vermögen der Schuldnerin, sie war ursprünglich (Mit-)Eigentümerin. Dieser Miteigentumsanteil wurde schenkweise an die Beklagte übertragen und so aus dem Vermögen der Schuldnerin weggegeben. Diese Leistung war unentgeltlich, die Beklagte ist jedoch noch Eigentümerin dieses ursprünglichen ein Drittel Miteigentumsanteils an den Grundstücken und dadurch noch bereichert.

Die Übertragung des Eigentums im Rahmen einer Schenkung ist auch eine anfechtbare Rechtshandlung. Das sind nach § 1 Abs. 1 AnfG Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

Die Schenkung und Übertragung des Miteigentumsanteils ist eine Rechtshandlung, die die Klägerin als Gläubigerin der Schuldnerin benachteiligt. Denn eine Handlung benachteiligt die Klägerin, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt und die Klägerin in diesem Sinne objektiv benachteiligt ist (Huber AnfG, 12. Aufl. 2021, AnfG § 1 Rn. 32). Die Miteigentumsanteile an Grundstücken von je einem Drittel stellen Vermögenswerte dar, auf die die Klägerin nach der Übertragung ohne Anfechtung keinen Zugriff mehr hat. Dadurch entsteht grundsätzlich eine objektive Benachteiligung, außer die Grundstücke sind wertausschöpfend belastet. Die Veräußerung von Gegenständen, die schon – unanfechtbar und rechtsbeständig – wertausschöpfend belastet sind, wirkt nicht gläubigerbenachteiligend, weil diese vorrangig zur Befriedigung der gesicherten Gläubiger gedient hätten und für die weiteren Gläubiger nichts übriggeblieben wäre (MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022, AnfG § 1 Rn. 104). Das ist hier nicht der Fall. Der Berechnung ist nicht die Höhe der eingetragenen Buchgrundschuld, sondern die Höhe, bis zu der sie Forderungen sichert, zugrunde zu legen (MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022, AnfG § 1 Rn. 143).

Das Grundstück mit der Anschrift K.weg 1. hat bereits nach Vortrag der Beklagten einen im Wege der Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös in Höhe von 274.440,00 EUR, nach Vortrag der Klägerin sogar ein Erlös in Höhe von 340.000,00 EUR. Demgegenüber steht eine durch Buchgrundschuld abgesicherte Forderung in Höhe von noch 171.758,18 EUR. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten besteht nach Erfüllung der durch die Buchgrundschuld gesicherten Forderung ein zu erwartender Erlös in Höhe von 102.681,82 EUR, nach dem Vortrag der Klägerin sogar in Höhe von 1.8.241,82 EUR. Der Miteigentumsanteil am Grundstück mit der Anschrift K.weg hätte an diesem Erlös einen Anteil von 34.227,27 EUR bzw. 56.080,61 EUR.

Die Grundstücke mit der Anschrift B2.weg 3. haben bereits nach Vortrag der Beklagten einen im Wege der Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös in Höhe von 266.670,00 EUR, nach Vortrag der Klägerin sogar ein Erlös in Höhe von 430.000,00 EUR. Demgegenüber steht eine durch Buchgrundschulden abgesicherte Forderungen in Höhe von noch 94.593,46 EUR und 31.186,27 EUR. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten besteht nach Erfüllung der durch Buchgrundschulden gesicherten Forderungen ein zu erwartender Erlös in Höhe von 140.890,27 EUR, nach dem Vortrag der Klägerin sogar in Höhe von 304.220,27 EUR. Der Miteigentumsanteile an den Grundstücken mit der Anschrift B2.weg 3. hätten an diesem Erlös einen Anteil von 46.963,42 EUR bzw. 101.406,76 EUR.

Ist der Schuldner nur Miteigentümer eines Grundstücks und hat er seinen Anteil an einen anderen Miteigentümer übertragen, so ist der Wert entsprechend dem rechnerischen Anteil am Gesamtwert des Grundstücks zu bestimmen. Eine Versteigerung allein dieses Anteils wäre allerdings wirtschaftlich sinnlos, wenn auf ihn die Lasten für das ganze Grundstück (mit) anzurechnen wären und wenn diese insgesamt mehr als den Anteilswert ausmachen. Sind sie aber niedriger als der Wert des ganzen Grundstücks, so kann dessen Versteigerung insgesamt einen Überschuss ergeben. Eine solche Berechnung ist zulässig, wenn der Anfechtende beantragt, in das gesamte Grundstück – im Wege der Teilungsversteigerung – zu vollstrecken und den Erlösüberschuss (nur) zur Hälfte an ihn auszukehren (MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022, AnfG § 1 Rn. 145). So ist der Fall hier. Die Versteigerung allein des ursprünglichen ein Drittel Miteigentumsanteils wäre sinnlos, da die Belastungen des Gesamtgrundstücks den, zumindest von der Beklagtenseite zugrunde gelegten Wert des ursprünglichen Miteigentumsanteils übersteigen. Bei der Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks würde aber auch nach dem Vortrag der Beklagten ein aufzuteilender Erlös verbleiben. Die Klägerin beantragt gerade die Duldung der Versteigerung des gesamten Grundstücks zur Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der der Schuldnerin zugestanden hätte.

Dem steht nicht entgegen, dass es einen weiteren Miteigentümer gibt. Denn dann würde der Zweck des Anfechtungsgesetzes außer Kraft gesetzt werden, sobald es mehr als zwei Miteigentümer gab. Die Klägerin muss sich nach Sinn und Zweck der Vorschriften gerade nicht darauf verweisen lassen, vor einer Rechtshandlung, die sie benachteiligt, den mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Anspruch auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen. Damit müsste sie einer sie benachteiligenden Handlung zuvorkommen, was durch das Anfechtungsgesetz gerade nicht beabsichtigt ist. Die Gläubigerin soll gegen bereits geschehene benachteiligende Handlungen geschützt werden. Nach der sie benachteiligenden Handlung hat die Schuldnerin den mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Aufhebungsanspruch nicht mehr, sodass sie ihn weder pfänden noch sich zur Einziehung überweisen lassen kann. Solange die Gläubigerin noch gegen den weiteren Miteigentümer, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, vorgehen und von ihm die Duldung verlangen kann, aber auch, wenn sie ihn anderweitig von der Duldung überzeugen kann, darf es nicht der Gläubigerin angelastet werden, wenn sie eine Pfändung und Überweisung nicht vor der sie benachteiligenden Handlung durchgeführt hat.

Dafür sprechen auch die in §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 AnfG geregelten Fristen von zehn und vier Jahren. Denn das Anfechtungsgesetz will dem Gläubiger für diese Zeiträume besonderen Schutz bieten durch die ihm eröffneten Möglichkeiten. Käme es noch auf die vorige Pfändung und Überweisung eines Anspruchs an, würden diese Fristen durch schnelle oder in der Vergangenheit liegende Handlungen der Schuldnerin ausgehebelt werden.

Weiterhin spricht auch dafür, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung vorgehen kann (BGH, Urteil vom 23.02.1984 – IX ZR 26/83). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte sich darauf berufen können soll, die Klägerin könne von einem weiteren Miteigentümer keine Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen, weil sie den Aufhebungsanspruch nicht vorher gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen. Darauf kommt es allein später für die Frage an, ob die Klägerin die Zwangsversteigerung in das gesamte Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung betreiben kann. Sollte das nicht der Fall sein, darf dies nach Sinn und Zweck des Anfechtungsgesetzes nicht bereits im Rechtsstreit gegen die Beklagte Berücksichtigung finden. Denn es ist weiterhin möglich, dass die Klägerin eine Duldung durch den weiteren Miteigentümer erreicht und dann die Zwangsversteigerung durchsetzen kann. Allein die Möglichkeit, dass dies nicht gelingt, ist keine Einrede, auf die sich die Beklagte berufen kann.

Auch die weiteren Voraussetzungen der Anfechtung liegen vor, die Klägerin ist anfechtungsberechtigt und die Frist ist eingehalten.

Die Klägerin ist Anfechtungsberechtigte. Nach § 2 AnfG ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Sch2.itel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Klägerin hat gegen die Schuldnerin zwei vollstreckbare Sch2.itel erlangt in Gestalt des Urteils des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 17.02.2022 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 14.04.2022. Die Forderungen sind auch fällig. Es ist anzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin führen würde.

Nach § 4 Abs. 1 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners auch ohne den nach § 3 Abs. 1 AnfG für entgeltliche Leistungen erforderlichen Schädigungsvorsatz der Schuldnerin grundsätzlich anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Schenkung und Übertragung des Miteigentumsanteils geschah ab dem 08.08.2023, die Klägerin erklärte die Anfechtung mit der Klage vom 25.01.2024, der Beklagten am 23.02.2024 zugegangen, erklärt. Dies geschah innerhalb von vier Jahren, sogar innerhalb eines Jahres nach der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 3 ZPO. Das Gericht legt für die Höhe der Sicherheitsleistung 110% der zu befriedigenden Ansprüche der Klägerin zugrunde.

Der Streitwert beträgt 113.451,92 EUR, er bestimmt sich nach der Höhe der zu befriedigenden Ansprüche der Klägerin oder dem zu erwartenden Erlös, wenn dieser niedriger ist (MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022, AnfG § 13 Rn. 18). Die Parteien streiten über den im Wege der Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlös und tragen einen Erlös von insgesamt 81.190,69 EUR bis zu 157.487,3. EUR vor. Das Gericht schätzt den zu erwartenden Erlös im Wege der Zwangsversteigerung mangels anderer Anhaltspunkte auf den Durchschnitt beider Werte, 119.339,03 EUR. Dieser ist höher als die zu befriedigenden Forderungen, sodass diese den Streitwert bestimmen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.05.2024 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.


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