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Gruppenratenschutzversicherungsvertrag – versicherter Betrag in Restschuldversicherungsvertrag

OLG Düsseldorf – Az.: 7 U 10/18 – Urteil vom 30.11.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.2017 (10 O 54/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen am 20.05.2010 bei der Beklagten ein Darlehen zur Finanzierung eines Autokaufs auf. Der Nettodarlehensbetrag betrug 23.566,71 Euro. Vereinbart war ein effektiver Jahreszins von 11,66% sowie Nominalzinsen von 0,493% p.m. Die Gesamtdarlehenssumme betrug 42.976,80 Euro. Der Ehemann der Klägerin erklärte den Beitritt zu der Gruppen-Ratenschutzversicherung der Beklagten bei der A.-N.V. Hierfür war ein Beitrag in Höhe von 5.430,47 Euro vereinbart. Der Versicherungsbeitritt war in Form der Ratenschutzversicherungsvariante mit „fallender Versicherungssumme“ vereinbart. Nach § 2 der Besonderen Bedingungen für die Ratenschutzlebensversicherung (Bl. 45 d.A.) fällt die Versicherungssumme in diesem Tarif monatlich gleichmäßig um einen konstanten Betrag (= Höhe der vertraglich geschuldeten Monatsrate), so dass mit Ablauf der Versicherungsdauer (ursprünglich vereinbarte Darlehenslaufzeit nach dem Darlehensvertrag) die versicherte Summe Null ist. Der Versicherer zahlt die jeweils versicherte Summe bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer. Die Darlehensnehmer sollten 90 monatliche Raten à 477,52 Euro ab dem 01.07.2010 zahlen.

Im Rahmen der Rückführung der Darlehenssumme kam es aufgrund von Ratenreduzierungen und Stundungen zu Abweichungen von dem ursprünglich vereinbarten Ratenplan.

Am 07.07.2016 starb der Ehemann der Klägerin. Darauf zahlte die Versicherung an die Beklagte einen Betrag von 8.122,06 Euro. Nach Verrechnung dieser Zahlung betrug die offene Restvaluta am 17.05.2017 noch 16.119,37 Euro. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls wäre nach dem ursprünglichen Ratenplan – ohne Stundungen und Ratenreduzierungen – nur noch eine Restvaluta von 8.117,84 Euro offen gewesen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne aus dem Darlehensvertrag keine Forderungen mehr gegen sie geltend machen, da die Versicherung durch den Eintritt des Versicherungsfalls zur vollständigen Begleichung der zum Todeszeitpunkt offenen Restvaluta verpflichtet sei. Die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet, als Versicherungsnehmerin für die Klägerin einen entsprechenden Anspruch gegenüber der Versicherung durchzusetzen.

Hilfsweise hat die Klägerin die Aufrechnung erklärt mit einem ihrer Ansicht nach bestehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, der daraus resultiere, dass sie es unterlassen habe, bei Vertragsschluss darüber aufzuklären, dass sie für die Vermittlung des Beitritts zu dem Restschuldversicherungsvertrag Provisionen erhalte. Soweit die Beklagte ein in den Vertragsbedingungen enthaltenes Aufrechnungsverbot einwende, sei dieses nicht wirksam vereinbart und halte einer Inhaltskontrolle nicht stand.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag zwischen dieser, der Klägerin sowie ihrem bereits verstorbenen Ehemann C. unter der Vertragsnummer … keine Ansprüche, insbesondere auf Rückzahlung der Restvaluta, gegen die Klägerin geltend machen kann,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, als Versicherungsnehmerin gegenüber der B.-N.V., Finanzierungsnummer … für die Klägerin geltend zu machen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Hauptantrag sei bereits deshalb unbegründet, weil die offene Darlehensvaluta unstreitig sei. Etwaige Ansprüche gegen die Versicherung hätten auf die Höhe der Darlehensvaluta keine Auswirkungen, jedenfalls so lange die Versicherung keinen Betrag zur Erfüllung an die Beklagte zahle. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, da die Beklagte zwar Versicherungsnehmerin sei, die gewählte Konzeption als Vertrag zugunsten Dritter aber ein eigenes Leistungsrecht der Darlehensnehmer begründe, weshalb die Beklagte nicht zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Darlehensnehmer gegenüber der Versicherung verpflichtet sei. Unabhängig davon bestehe aber auch kein Anspruch, da die Versicherung aufgrund der vereinbarten fallenden Versicherungssumme nur zur Zahlung der nach der ursprünglichen Vereinbarung offenen Darlehensvaluta verpflichtet sei. Da zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im Juli 2016 nach dem ursprünglichen Ratenplan von dem versicherten Betrag von 42.976,80 Euro nur noch 8.117,84 Euro offen waren, sei die Versicherung durch die Zahlung von 8.122,06 Euro ihrer Verpflichtung in jedem Fall nachgekommen. Dass aufgrund von Stundungen und Ratenreduzierungen tatsächlich eine höhere Restvaluta offen war, falle nicht in den gewährten Versicherungsschutz. Soweit die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch erklärt hat, hat sie auf ein in ihren AGB enthaltenes Aufrechnungsverbot verwiesen. Darüber hinaus hat sie die Ansicht vertreten, es bestehe keine Aufklärungspflicht, da es sich bei Zuwendungen im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses nicht um eine bei der Rückvergütung bei Kapitalgeschäften vergleichbare Situation handele. Jedenfalls müsse sich die Klägerin die von der Versicherung gezahlten 8.122,06 Euro im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Darlehensnehmer den Vertrag jedenfalls ohne Ratenschutzversicherung abgeschlossen hätten, weshalb erst recht kein Schaden eingetreten sei.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.12.2017 hinsichtlich des Hauptantrags mit der Begründung abgewiesen, die Höhe der offenen Restvaluta sei zwischen den Parteien unstreitig. Ein weiterer Anspruch gegen die Versicherung sei nicht ersichtlich. Durch den Beitritt zu dem Versicherungsmodell mit fallender Versicherungssumme führten die zwischenzeitlichen Stundungen und Ratenanpassungen dazu, dass der Auszahlungsbetrag der Versicherung nicht mit der offenen Restforderung aus dem Darlehensvertrag übereinstimme. Auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung führe zu keinem anderen Ergebnis, da kein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung bestünde. Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt habe, dass tatsächlich Rückvergütungen gezahlt wurden, habe der BGH klargestellt, dass die Rechtsprechung zu Kick-Back-Vereinbarungen nur bei der Kapitalanlageberatung durch eine Bank gelte. Sie sei nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Darüber hinaus würde eine Aufklärungspflichtverletzung aber auch nicht zu einer umfassenden Rückabwicklung des Vertrags, sondern lediglich zu einer Erstattung der Mehrkosten führen, was nicht zu einer Ausgleichung der offenen Restvaluta führen würde. Mangels eines Anspruchs gegen die Versicherung bestehe auch kein Anspruch auf die hilfsweise beantragte Feststellung, dass die Beklagte zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Versicherung verpflichtet sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, sie müsse zu etwaigen Rückvergütungen der Beklagten mangels eigener Kenntnismöglichkeiten nicht weiter vortragen, es sei aber davon auszugehen, dass diese solche erhalten habe. Ihrer Ansicht nach sei die Rechtsprechung des BGH zur fehlerhaften Anlageberatung anwendbar. Die Nichtaufklärung führe zu einer Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses, da sie und ihr Ehemann bei Kenntnis davon, dass die Beklagte eine Provision für die Vermittlung der Versicherung erhält, den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen hätten.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag zwischen dieser, der Klägerin sowie ihrem bereits verstorbenen Ehemann C. unter der Vertragsnummer … keine Ansprüche, insbesondere auf Rückzahlung der Restvaluta, gegen die Klägerin geltend machen kann;

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, als Versicherungsnehmerin gegenüber der B.-N.V., Finanzierungsnummer …, Ansprüche aus dem Restschuldversicherungsvertrag für die Klägerin durchzusetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags wendet, da die Klägerin hiergegen keine Einwendungen erhebt und es insoweit an einer Berufungsbegründung fehlt (§§ 522 Abs. 1 S. 2, 520 Abs. 3 S. 2 ZPO). Im Übrigen ist die Berufung zwar zulässig, auch wenn die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen nur geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch wegen verschwiegener Rückvergütung abgewiesen. Die Klägerin rügt auch, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Erwartungshaltung der Klägerin sich nicht mit dem gewählten Versicherungsmodell deckt. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin hiermit die erstinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich des Bestehens der Forderung der Beklagten losgelöst von einem Erlöschen durch die Aufrechnung mit einer etwaigen Gegenforderung angreift und ihr Rechtsmittel damit nicht auf den Einwand der Aufrechnung beschränkt hat. Allerdings ist die Berufung insoweit unbegründet.

1.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig. Es handelt sich um eine negative Feststellungsklage. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist in der Regel gegeben, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH WM 2017, 1258), was hier im Hinblick auf die offene Darlehensvaluta der Fall ist.

2.

Die Klägerin kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Feststellung verlangen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche gegen die Klägerin mehr geltend machen kann, da die Klägerin weiterhin zur Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta verpflichtet ist (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).

a.

Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta ist nicht bereits erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Versicherer hat bislang nicht gezahlt, weshalb auch die Forderung auf Ausgleich der Darlehensvaluta nicht durch Erfüllung untergegangen ist.

b.

Der Anspruch der Beklagten auf Ausgleich der Darlehensvaluta ist auch nicht etwa nach den Grundsätzen der Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr (§ 242 BGB, „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“: vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 242 Rn. 52) nicht durchsetzbar. Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses ist die Beklagte nicht dazu verpflichtet, gegenüber dem Versicherer die volle offene Darlehensvaluta als Versicherungssumme klageweise durchzusetzen.

Der Versicherer hat mit Schreiben vom 13.09.2016 die Auszahlung einer höheren Versicherungssumme verweigert. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Versicherer im Klageweg auf die Auszahlung einer erhöhten Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, kann dem Geschäftsbesorgungsverhältnis der Parteien, das sich aus dem Beitritt der Klägerin zu der zwischen der Beklagten und dem Versicherer bestehenden Gruppenversicherung ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 04. Dezember 2015 – I-7 U 140/14 -, Rn. 21, juris), nicht entnommen werden. Insoweit könnte die Beklagte allenfalls gehalten sein, ihr etwaig zustehende Ansprüche gegen den Versicherer an die Klägerin abzutreten (vgl. Senat, Urteil vom 04. Dezember 2015 – I-7 U 140/14 -, Rn. 21, juris). Einen derartigen Anspruch hat die Klägerin jedoch nicht geltend macht.

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c.

Letztlich kann dies aber dahinstehen, da ein Anspruch der Beklagten als Versicherungsnehmerin gegen den Versicherer auf Zahlung einer weitergehenden Versicherungssumme nicht besteht.

Nach dem abgeschlossenen Vertrag mit fallender Versicherungssumme ist nur der Betrag versichert, der zum Zeitpunkt des Todesfalls nach dem ursprünglichen Vertrag noch offen ist. Dass dieser Betrag – wie im vorliegenden Fall – durch Stundungs- und Ratenreduzierungsabreden tatsächlich höher ist als nach dem ursprünglichen Vertrag, hat keine Auswirkungen auf die versicherte Summe, insbesondere ist diese hierdurch nicht auch automatisch höher.

Bei der Versicherung mit monatlich fallender Versicherungssumme ist die versicherte Anfangssumme grundsätzlich die Summe aller Raten, mit dem Laufe der Versicherung nimmt die Versicherungssumme entsprechend der Laufzeit gleichmäßig um den Betrag ab, der sich aus der Teilung der Anfangsversicherungssumme durch die vereinbarte Zahl der Tilgungsraten errechnet. Versichert ist somit in der Regel nicht der tatsächliche Außenstand des Kreditnehmers, sondern nur der planmäßige Zahlungsaußenstand, der im Falle des Verzuges oder aus anderen Gründen vom tatsächlichen Darlehensstand abweichen kann (Bruck/Möller-Winter, VVG, 9. Aufl. 2013, Anh. § 152, Rn. 42). Stirbt die Gefahrsperson, so begleicht der Versicherer die planmäßig noch ausstehenden Tilgungsraten durch die Leistung des vereinbarten Kapitalbetrages (Bruck/Möller-Winter, VVG, 9. Aufl. 2013, Anh. § 152, Rn. 44).

Dass es neben den Stundungs- bzw. Ratenreduzierungsabreden auch eine Vereinbarung über eine Änderung des versicherten Betrages gegeben hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Folge „automatisch“ eintritt. Der Vertrag gibt hierfür nichts her. Darüber hinaus würde dies auch eine nach dem Vertrag nicht vorgesehene Bevorteilung der Darlehensnehmer darstellen, die nicht nur die Vorzüge einer Stundung und Ratenreduzierung, sondern auch – ohne Erhöhung der Versicherungsprämie – einen längeren Versicherungsschutz genießen würden. Schließlich hat eine Änderung der Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und Bank keine (unmittelbaren) Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, dem der Darlehensnehmer (nur) beigetreten ist.

d.

Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin, mit dem sie wirksam die Aufrechnung erklärt hätte (§§ 387 ff. BGB).

Zwar dürfte das Aufrechnungsverbot, das sich in den AGB der Beklagten findet, nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein (BGH NJW 2018, 2042). Dies kann allerdings dahinstehen, da mangels eines Schadens keine aufrechenbare Gegenforderung der Klägerin besteht.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte tatsächlich für den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrags eine Provision erhalten hat, sowie der Frage, ob und unter welchen Umständen vorliegend eine Pflicht der Beklagten als kreditgebender Bank in Betracht kommt, unaufgefordert über die Vereinnahmung einer etwaigen Provision aufzuklären, würde eine entsprechende Aufklärungspflichtverletzung wegen des beschränkten Schutzzwecks einer auf die Versicherungsleistung bezogenen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nur den Ersatz der durch die abgeschlossene Restschuldversicherung entstandenen Mehrkosten rechtfertigen (BGH NJW-RR 2012, 416 m.w.N.). Da die Kosten für den Abschluss der Restschuldversicherung in Höhe von 5.430,47 Euro deutlich unter der von dem Versicherer gezahlten Versicherungssumme von 8.122,06 Euro liegen, die sich die Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss, ist der Klägerin kein Schaden erstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschl. v. 08.02.2017 IV ZR 543/15, juris). Hierfür gibt es allerdings keine Anhaltspunkte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.119,37 Euro festgesetzt. Eine Zusammenrechnung der Werte des Haupt- und Hilfsantrags findet nicht statt. Zwar handelt es sich insoweit um zwei verschiedene Streitgegenstände mit der Folge, dass die Streitwerte grundsätzlich zu addieren sind, da eine Entscheidung auch über den Hilfsantrag ergangen ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Allerdings besteht bei wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände ein Additionsverbot, da mehrere Ansprüche bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht auf dasselbe Ziel gerichtet sein dürfen (BGH NJW-RR 2004, 638; MüKoZPO-Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 5 Rn. 4). Es besteht – jedenfalls im weiteren Sinne – wirtschaftliche Identität von Haupt- und Hilfsantrag, weil die Klägerin im Ergebnis nur einmal den Ausgleich des Darlehenskontos durch die Geltendmachung der ihrer Ansicht nach vollen Versicherungssumme von 16.119,37 Euro begehrt.

 

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