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Gültigkeit von EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland

Wann sind im EU-Ausland erworbene Führerscheine in Deutschland nicht gültig?

In der Bundesrepublik Deutschland hat sich unter zahllosen Menschen die Meinung verbreitet, dass ein Entzug von der Fahrerlaubnis die mit der Wiedererlangung verbundenen Hürden dahingehend umgangen werden könnten, indem einfach eine Fahrerlaubnis innerhalb eines anderen Staates der EU erworben wird. Diese Modellvariante ist weitestgehend auch als sogenannter Führerscheintourismus bekannt, wobei insbesondere die Länder Polen sowie Tschechien aus deutscher Sicht überaus interessant erscheinen. Obgleich die Idee an sich durchaus nachvollziehbar erscheint, so ist es nicht ratsam, diese Gedankengänge in die Tat umzusetzen. Es gibt durchaus Rahmenbedingungen, unter denen ein im EU-Ausland erworbener Führerschein in Deutschland keine Anerkennung findet.


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Anerkenntnis der Führerscheine der anderen EU-Mitgliedsstaaten

EU-Fahrerlaubnis in Deutschland
Irrglaube zum Führerscheintourismus: Beim Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland einfach im benachbarten EU-Ausland einen neuen Führerschein erwerben und hier anerkennen lassen? Klingt nach einer Lösung ist aber eine denkbar schlechte Idee! (Symbolfoto: Krzysztof Dabkowski/Shutterstock.com)

Dem reinen Grundsatz nach erkennt jedes EU-Mitgliedsland seit dem Jahr 1999 die Führerscheine der anderen EU-Mitgliedsstaaten an. Dies gilt zudem auch für die Mitgliedsstaaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) Liechtenstein, Island sowie Norwegen.

Es gibt durchaus Hürden zu überwinden

Was in der gängigen Praxis gern außer Acht gelassen wird ist der Umstand, dass die Anerkennung der jeweiligen Führerscheine aus den EU-Mitgliedsstaaten sowie des EWR in Deutschland an bestimmte Rahmenumstände geknüpft sind. Problematisch dabei ist der Umstand, dass in der gängigen Praxis die entsprechenden Rahmenumstände überhaupt nicht erfüllt werden können. Aus diesem Grund ist es auch ein Faktum, dass zahlreiche Führerscheine in Deutschland nicht als gültig anerkannt werden und dementsprechend ungültig sind. Wer einen derartigen Führerschein trotz des Status „ungültig“ dennoch für den Straßenverkehr benutzt, der wird enorme rechtliche Konsequenzen zu befürchten haben.

Nutzung ungültiger Führerscheine

Die Nutzung eines ungültigen Führerscheins in Deutschland erfüllt gem. § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) den Straftatbestand des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis. Die Konsequenzen eines derartigen Verhaltens dürfen nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Unter welchen Umständen werden Führerscheine, die im EU-Ausland oder dem EWR erworben wurden, nicht anerkannt?

Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung von entsprechenden Führerscheinen, die in dem EWR oder im EU-Ausland von dem Führerscheininhaber erworben wurden, findet sich in dem § 28 FeV (Führerschein-Verordnung) wieder. In diesem Paragrafen werden auch die genauen Voraussetzungen für die Ungültigkeit von entsprechenden Führerscheinen festgelegt.

Die Richtlinien zur Ungültigkeit im Überblick

  • der Führerschein wurde in einem Zeitraum erworben, in dem der Führerscheininhaber einen gültigen Führerschein in Deutschland besessen hat (Verbot der doppelten Fahrerlaubnis)
  • der Umtausch eines als gefälscht anzusehenden EU-Führerscheins gegen einen gültigen deutschen Führerschein ist verboten und führt zu einer Ungültigkeit beider Führerscheine
  • die Sperrfrist, welche infolge eines Verkehrsvergehens verhängt wurde, fand keine Beachtung bei dem Führerscheininhaber
  • es wurde von dem Führerscheininhaber die sogenannte 185-Tage-Regelung missachtet

185-Tage-Regelung

Die 185-Tage-Regelung besagt, dass eine Person einen Mindestzeitraum von 185 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in dem jeweiligen Land, in dem der Führerschein erworben wurde, haben musste. Es muss sich hierbei zwingend um einen sogenannten ordentlichen Wohnsitz handeln, sodass die reine Meldeadresse als solche nicht ausreichend ist.

Im Zusammenhang mit der sogenannten 185-Tage-Regelung gestaltet sich die gängige Praxis jedoch überaus großzügig. Dies rührt aus dem Umstand heraus, dass die entsprechend zuständigen Behörden in dem EU-Ausland für gewöhnlich sehr zurückhaltend auf Anfragen der deutschen Behörden bezüglich des Wohnsitzes einer Person reagieren und nicht selten auch mitteilen, dass diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden kann. Gem. der aktuell geltenden Rechtsprechung von dem Bundesverwaltungsgericht ist dieser Umstand jedoch nicht ausreichend dafür, dass ein Entzug der entsprechenden Fahrerlaubnis in Deutschland erfolgt.

Erteilen die entsprechenden Behörden des EU-Auslandes auf eine Anfrage der deutschen Behörde eine Auskunft und aus dieser Auskunft geht hervor, dass die 185-Tage-Regelung keine Anwendung fand, so findet der entsprechende Führerschein in Deutschland rechtlich keine Anerkennung.

Die Teilnahme an dem deutschen Straßenverkehr kann in Verbindung mit dem Besitz einer EU-Fahrerlaubnis auch behördlich an gewisse Grundbedingungen geknüpft werden. Für die Anerkennung des Führerscheins ist es dementsprechend rechtlich durchaus zulässig, dass die entsprechenden Behörden von dem Führerschein eine Teilnahme an einer MPU verlangen. Damit wäre das Grundprinzip des Führerscheintourismus, die reine Umgehung von der MPU, ad absurdum geführt. Wie häufig dies jedoch in der gängigen Praxis auch tatsächlich in die Tat umgesetzt wird, ist an dieser Stelle unklar. Es bleibt somit jedem Menschen selbst überlassen, ob dieses Risiko eingegangen wird oder nicht.

Welche Strafe droht für die Fahrt ohne eine gültige Fahrerlaubnis in Deutschland?

Der reine Verstoß gegen den § 21 StVG kann zu einer Geldstrafe oder auch alternativ zu einer Maximalfreiheitsstrafe von einem Jahr führen. Durch das Vorliegen der Fahrlässigkeit kann eine Milderung der Strafe eintreten. In derartigen Fällen wird dann eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Für das Strafmaß sind auch die genauen Tatumstände im Einzelfall entscheidend. Dementsprechend muss ein Ersttäter mit einer geringeren Strafe rechnen als ein Wiederholungstäter. Für einen Ersttäter wird in der gängigen Praxis eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts fällig, während hingegen Wiederholungstäter weitaus häufiger mit einer Freiheitsstrafe rechnen müssen.

Wie sollte sich eine beschuldigte Person im Fall einer Anzeige verhalten?

Jeder erfahrene Jurist wird an dieser Stelle ausdrücklich davon abraten, dass durch den Erwerb eines EU-Führerscheins in dem Ausland die entsprechenden deutschen Hürden umgangen werden. Auch aus Kostengründen ist dies nicht ratsam, da im Fall der Nichtanerkennung des entsprechenden Führerscheins die entsprechenden Ausgaben für den Führerscheininhaber erheblich höher sind. Sollte es jedoch dennoch zu einer Anzeige wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis kommen, werden die zuständigen Behörden zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigte Person einleiten. Zu diesem Zeitpunkt hat die entsprechende Person noch den rechtlichen Status einer beschuldigen Person. In der gängigen Praxis wird seitens der Polizei ein sogenannter Anhörungsbogen an die beschuldigte Person übermittelt. Dies geschieht zumeist im Zuge der Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollte die beschuldigte Person ihre eigenen Rechte sehr genau kennen und von dem Aussageverweigerungsrecht auf jeden Fall Gebrauch machen. Es ist in Deutschland niemand gesetzlich dazu verpflichtet, einen Anhörungsbogen der Polizei auszufüllen oder gar einer Vorladung zu einer Anhörung zu folgen. Überdies muss sich auch keine beschuldigte Person durch eine eigene Aussage selbst belasten, sodass das Aussageverweigerungsrecht auf jeden Fall wahrgenommen werden sollte.

Antrag auf Akteneinsicht

Stattdessen sollte auf jeden Fall zunächst erst einmal der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt angetreten werden. Dieser Rechtsanwalt wird dann bei den zuständigen Ermittlungsbehörden einen Antrag auf die Akteneinsicht stellen und diese Informationen für den Aufbau einer Verteidigungsstrategie nutzen. Dies geschieht selbstverständlich gemeinsam mit der beschuldigten Person, sodass diese sich zunächst erst einmal sehr entspannt zurücklehnen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vorwurf des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis nicht ernst genommen werden sollte. Es ist an dieser Stelle ausdrücklich davon abzuraten, die Verteidigung der eigenen Person ohne die rechtsanwaltliche Hilfe alleinig durchzuführen.

In der gängigen Praxis geben sich die Beamten der jeweilig ermittelnden Behörde gern sehr freundlich und zuvorkommend, um auf diese Weise das Vertrauen der beschuldigten Person zu gewinnen. Auf diese Weise soll dann die beschuldigte Person dazu bewogen werden, eine entsprechende Aussage zu tätigen. Diese Aussagen dienen der erheblich schnelleren Aufklärung des Sachverhalts und überdies wird jede Aussage, die in diesem Zeitraum getätigt wird, auch gnadenlos gegen die beschuldigte Person zum Einsatz gebracht. Aus diesem Grund ist die rechtsanwaltliche Vertretung überaus wichtig, da ein erfahrener Rechtsanwalt durchaus Kenntnis von dem genauen Ablauf des Ermittlungsverfahrens hat und auch die gängigen Methodiken der ermittelnden Behörden kennt. Gerne steht Ihnen unser Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Seite.

Nicht selten können wir die Einstellung des Verfahrens bewirken. Sollte dies in dem aktuellen Fall so nicht möglich sein kann durchaus eine Verringerung des Strafmaßes bewirkt werden. Dementsprechend sollte Sie sich möglichst frühzeitig beraten lassen. Fordern Sie am besten unsere unverbindliche Ersteinschötzung an.

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