Skip to content

Gültigkeitsbegrenzung des Genesenenausweises für nicht geimpfte Personen

VG Greifswald – Az.: 4 B 171/22 HGW – Beschluss vom 03.03.2022

1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus der Antragsteller wie im jeweiligen Genesenennachweis ausgewiesen für die Antragstellerin zu 1. bis zum 29. Mai 2022, für den Antragsteller zu 2. bis zum 7. Juni 2022 und für die Antragstellerin zu 3. bis zum 5. Juni 2022 fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vom 15. Januar 2022 keine Änderungen erfahren hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Verkürzung ihrer Genesenenstatus in der Folge der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV).

Die nichtgeimpften Antragsteller verfügen jeweils über einen schriftlichen Genesenennachweis, ausgestellt durch das Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Aus diesen geht hervor, dass die Antragstellerin zu 1. am 29. November 2021, der Antragsteller zu 2. am 7. Dezember 2021 und die Antragstellerin zu 3. am 5. Dezember 2021 positiv auf das Coronavirus getestet wurden. Die Genesenennachweise weisen für die Antragstellerin zur 1. ein Gültigkeitszeitraum vom 27.12.2021 bis 29. Mai 2022, für den Antragsteller zu 2. vom 4. Januar 2022 bis 7. Juni 2022 und für die Antragstellerin zu 3. vom 2. Januar 2022 bis 5. Juni 2022, mithin jeweils für 6 Monate aus.

§ 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV vom 8. Mai 2021, gültig bis 14. Januar 2022 enthielt folgende Regelung:

„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)

4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,

5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, (…).“

Mit Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 wurde § 2 Nr. 5 SchAusnahmV – mit Gültigkeit ab 15. Januar 2022 wie folgt gefasst:

„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)

Gültigkeitsbegrenzung des Genesenenausweises für nicht geimpfte Personen
(Symbolfoto: M. Schuppich/Shutterstock.com)

5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/co-vid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:

a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,

b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss,

oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,

c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.“

Die Internetseite des Robert Koch-Instituts (www.rki.de/covid-19-genesenennachweis) veröffentlicht hinsichtlich ihren fachlichen Vorgaben für Genesenennachweise unter c, mit Wirkung vom 15. Januar 2022, diesbezüglich:

„Das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.“

Die Antragsteller haben am 8. Februar 2022, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2022, Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenennachweises führe dazu, dass nach Ablauf der 3 Monate eine gesellschaftliche Teilhabe nahezu ausgeschlossen sei und hierin tiefgreifende Grundrechtseingriffe unter anderem in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 11 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen seien. Diese schwerwiegenden Eingriffe, welche lediglich durch einen Verweis des Verordnungsgebers auf eine Internetseite mit sich möglicherweise ständig ändernden Beurteilungen des Robert Koch Institutes legitimiert würden, entsprächen in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Hierfür bedürfe es einer bestimmten und nachvollziehbaren Verordnung oder sogar eines Gesetzes. Auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit anderweitig immunisierten Personengruppen (geimpften) könne eine Verkürzung des Genesenenstatus nicht rechtmäßig sein. Auch sei eine Verkürzung sachlich nicht gerechtfertigt.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Genesenenstatus der Antragsteller wie im jeweiligen Genesenennachweis ausgewiesen für die Antragstellerin zu 1. bis zum 29. Mai 2022, für den Antragsteller zu 2. bis zum 7. Juni 2022 und für die Antragstellerin zu 3. bis zum 5. Juni 2022 fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV 15 Januar 2022 keine Änderungen erfahren hat.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Eine Anspruchsgrundlage für eine derartige Feststellung sei nicht ersichtlich. Zudem sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund durch die Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Auch die Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache seien nicht gegeben. Letztlich fehle es auch an einer vorherigen Antragstellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Die Antragsteller streben mit dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufrechterhaltung ihres Status als Genese an, wie er in den ihnen ausgestellten Genesenennachweisen ausgesprochen wurde. Dieses Begehren ist allein mit einer (vorläufigen) Feststellung im Wege eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen. Da die Antragsteller bereits über – aus ihrer Sicht inhaltlich richtige – durch das Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ausgestellte Genesenennachweise verfügen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Ausstellung eines neuen, inhaltlich gleichlautenden Nachweises, sondern lediglich im Hinblick auf die gerichtliche Bestätigung des Gültigkeitszeitraums der bereits bestehenden Nachweise. Dies ist abhängig von der jeweils zur Anwendung kommenden Fassung derSchAusnahmV und damit von der Rechtmäßigkeit der Änderung vom 14. Januar 2022.

Der so verstandene Antrag der Antragsteller ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere statthaft, da in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Variante 2 VwGO statthaft ist. Bei der Bescheinigung über den Genesenenstatus handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 7 B 177/22 SN –, Rn. 3, juris; VG Halle (Saale), B. v. 16.02.2022 – 1 B 41/22 HAL -, juris Rn. 15; VG Osnabrück, B. v. 04.02.2022 – 3 B 4/22 -, juris Rn. 8). Es handelt sich um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V -). Bei objektiver Würdigung aller Umstände waren die den Antragstellern ausgestellten Genesenennachweise nur dahingehend zu verstehen, dass der Antragsgegner das Vorliegen einer rechtlichen Eigenschaft der Antragsteller – nämlich des Genesenenstatus – für einen konkreten Zeitraum festgestellt hat und sie nach der Rechtsauffassung des Antragsgegners für diese Zeit als genesen gelten. Der Antragsgegner hat für die Antragsteller individuell einen Zeitraum für den jeweiligen Immunschutz festgestellt.

Darüber hinaus handelte es sich bei dem Antragsgegner auch um den richtigen im Sinne des § 78 Abs. 1 VwGO. Denn der Antragsgegner war für die Ausstellung der Genesenennachweise zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 54 Satz 1 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nummer 1 IfSG.Danach nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz wahr, soweit – wie hier – nichts Anderes bestimmt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 6 IfsG. Danach ist die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat) durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Personen (Nr.1) oder nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker (Nr. 2) zu bescheinigen. Die Bescheinigung enthält jedoch gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 IfSG ausschließlich den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum, das Datum der Testung und Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. Angaben dazu, wie lange der Betroffene als genesen Person gilt, enthält das Zertifikat nicht. Das Gleiche gilt für die Genesenendokumentation nach § 22 Absatz 4a und b IfSG.

Ungeachtet dessen ergibt sich ein Anspruch auf Ausstellung eines tauglichen Genesenennachweises jedenfalls aus dem in Artikel 3 Absatz 1 GG verankerten Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Denn in der Praxis stellt der Antragsgegner entsprechende Genesenennachweise aus. Indem der Antragsgegner generell Genesenennachweise ausstellt, kann er die Antragsteller hiervon nicht ausnehmen, ohne willkürlich zu handeln (VG Schwerin, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 7 B 177/22 SN –, Rn. 18, juris).

Letztlich war entgegen der antragsgegnerischen Auffassung eine vorherige Antragstellung beim Antragsgegner entbehrlich, da ein solcher mangels Normverwerfungskompetenz der Verwaltungsbehörde ohnehin von vornherein aussichtlos und damit nicht zielführend war. Insofern bestand ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige gerichtliche Inanspruchnahme.

Das Hauptsacheverfahren ist auch nicht offensichtlich unzulässig, sodass auch diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller nicht entfällt. Die Erhebung einer in der Hauptsache statthaften – und im Übrigen zulässigen – Verpflichtungsklage ist noch möglich, weil die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Widerspruchsfrist beträgt vorliegend ein Jahr (§§ 70 Abs. 2,58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da den jeweiligen Genesenennachweisen der Antragsteller keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.

Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet.

Gem. § 123 Absatz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag (auch schon vor Klageerhebung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung hat die Antragstellerin sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Diesen Maßstab vorausgesetzt, dringen die Antragsteller mit ihrem Begehren durch.

Ein Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben. Der Genesenennachweis ist derzeit als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen. Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage (derzeitig landesweit geltenden Warnstufe “Rot“ der Corona-Ampel Mecklenburg-Vorpommern) unterliegen ungeimpfte Personen nicht unerheblichen Einschränkungen. So ist es in weitreichenden Teilen des sozialen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens ausschließlich geimpften und genesenen Personen (2G-Maßnahmen) möglich in vielen dortigen Bereichen Zutritt zu erlangen. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann den Antragstellern nicht zugemutet werden, denn in Folgen der Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ab 15. Januar 2022 besteht nach Ablauf von 90 Tagen nach Positivtestung auf das Coronavirus die Gefahr für die Antragsteller, dass deren Genesenenstatus nicht weiter anerkannt wird. Der Ausschluss von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben hat für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 2 Abs. 2 GG verankerte körperliche Unversehrtheit unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit des Artikel 12 Abs. 1 GG (vgl. VG Osnabrück, B. v. 04.02.2022 – 3 B 4/22 -, juris Rn. 11).

Die Antragsteller haben außerdem auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie haben einen Anspruch auf Feststellung der Fortgeltung ihres Genesenennachweises für die ihnen bescheinigte Dauer von 6 Monaten.

Die Vorschrift des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der aktuell geltenden Fassung steht diesem Anspruch nicht entgegen. Danach ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom RKI im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich bestimmter Kriterien entspricht: a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion, b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung, c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.

Ausweislich der Internetseite des Robert Koch Institutes (RKI) im Hinblick auf die fachlichen Vorgaben für Genesenennachweise mit Wirkung vom 15. Januar 2022 beträgt der Zeitraum nach § 2 Nummer 5 Buchstabe c) für geimpfte Personen 180 Tage nach dem Datum der Abnahme des positiven Tests und für ungeimpfte Personen 90 Tage.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die, die Gültigkeit des Genesenennachweises für nicht geimpfte Personen auf 90 Tage begrenzende Vorschrift des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auf die Antragsteller nicht anzuwenden, da sie verfassungswidrig ist (vgl. VG Halle (Saale), B. v. 16.02.2022 – 1 B 41/22 HAL -, juris Rn. 18 ff.; VG Hamburg, B. v. 14.02.2022 – 14 E 414/22 -, juris Rn. 20; VG Ansbach, B. v. 11.02.2022 – AN 18 S 22.00234 -, juris Rn. 39; VG Osnabrück, B. v. 04.02.2022 – 3 B 4/22 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 7 B 177/22 SN –, Rn. 20, juris). Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in seinem Beschluss vom 4. Februar 2022 – 3 B 4/22 – folgendes ausgeführt:

„(bb) § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022, mit dem die Gültigkeit des Genesenennachweises auf 90 Tage begrenzt wird, ist nach Ansicht der Kammer aus mehreren, im Folgenden dargelegten Gesichtspunkten verfassungswidrig, daher unwirksam und entfaltet mithin keine Bindungswirkung, soweit dort die Dauer des Genesenenstatus mittelbar durch einen Verweis auf die vom RKI im Internet veröffentlichen Vorgaben auf – aktuell – 90 Tage nach festgestellter Infektion beschränkt wird.

Mit dem wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages („Ausarbeitung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Genesenennachweises durch Rechtsverordnung“ vom 28. Januar 2022, Az. WD 3 – 3000 – 006/22 -, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/879942/99eedf2b3492882053bd1 6491ec42a7c/WD-3-006-22-pdf-data.pdf) geht die Kammer von einer Verfassungswidrigkeit des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 aus, da

  • § 28c IfSG und die auf ihn gestützte SchAusnahmV, insbesondere der hier streitgegenständliche § 2 Nr. 5, gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG insoweit verstoßen, als hier im Verordnungswege Sachverhalte geregelt werden, die zumindest mittelbar in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, da ein Genesenennachweis im Rahmen der sogenannten 2G – Regelung für die Teilhabe am öffentlichen Leben neben einer Impfung essenziell ist und diese Regelungen aufgrund des Verweises auf die entsprechenden Vorgaben des RKI nicht durch den Verordnungsgeber selbst, sondern durch die Exekutive getroffen werden. § 2 Nr. 5 selbst gibt keine Kriterien dazu vor, wann eine Immunisierung vorliegt, durch wen diese festgestellt wird, wie lange sie gilt und welche Ausnahmen möglich sind. Ob insoweit sogar – weitergehend – ein Parlamentsvorbehalt besteht, lässt die Kammer ausdrücklich offen;
  • die dynamische Verweisung auf die Internetseite des RKI gegen das Verkündungsgebot verstößt. Eine schlichte Verweisung auf eine Internetseite genügt den Anforderungen des Art. 82 Abs. 1 GG insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der Inhalt dieser Seite quasi sekündlich ändern kann, nicht.
  • es sich bei dem Verweis auf die Vorgaben des RKI um eine verdeckte Subdelegation handelt, die mangels Ermächtigung seitens des Gesetzgebers unzulässig ist. § 28c IfSG enthält lediglich eine Verordnungsermächtigung in Bezug auf die Landesregierungen. Indem der Verordnungsgeber in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV die konkrete Ausgestaltung der Norm vollständig dem RKI überlässt, nimmt er gleichsam eine Unterermächtigung der Behörde vor, die nicht von der Verordnungsermächtigung gedeckt ist. Mit dieser Regelung hat die Bundesregierung als Verordnungsgeber eigene Aufgaben an das RKI weitergegeben, ohne dazu ermächtigt gewesen zu sein. Dieses Vorgehen verstößt gegen die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG.
  • die Regelung durch den Verweis auf die Internetseite des RKI gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, da der Inhalt dieser Internetseite – wie bereits ausgeführt – ohne großen Aufwand und viel schneller als ein Rechtsetzungsverfahren möglich ist. Der Rechtsanwender muss somit ständig überprüfen, ob die Internetseite weiterhin denselben Inhalt hat, um über die Rechtslage informiert zu bleiben. Zutreffend stellt der Wissenschaftliche Dienst auch darauf ab, dass fraglich ist, ob im Fall einer Änderung der Internetseite der frühere Inhalt archiviert abrufbar bleibt, um es sowohl für Bürger als auch Behörden und Gerichte nachvollziehbar zu machen, welche Regelung zu einem bestimmten Zeitpunkt gegolten hat. Dieser Aspekt hat insbesondere im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens erhebliche Bedeutung. Schließlich könnte es auch einen technischen Ausfall der Seite geben, die zur Folge hätte, dass die Regelungen nicht abgerufen werden könnten. Ein zeitlicher Regelungsdruck, der ein solches Vorgehen rechtfertigen könnte, ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. Auch der parlamentarische Gesetzgeber scheint von einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht auszugehen, da er die Bundesregierung in § 28c Satz 3 IfSG nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum Erlass und zur Änderung der Ausnahmeverordnung ermächtigt.“

Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Darüber hinaus äußerte bereits auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 2649/21 – Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer solchen dynamischen Verweisung im Hinblick auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Auch hier enthält § 20a IfSG eine doppelte dynamische Verweisung, in dem zunächst der Gesetzgeber auf die SchAusnahmV verweist, die ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des RKI verweist. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen nach dem Bundesverfassungsgericht dahingehend, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet.

Insofern bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage materiell rechtmäßig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war der Regelstreitwert nicht zu reduzieren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos