75 Prozent Unterhalt für den seit 2015 volljährigen Sohn – doch das Finanzamt streitet bei der Günstigerprüfung über die Berechnungslogik. Wo das Kindergeld in der Abzugskette eingerechnet werden muss, könnte über die Freibeträge entscheiden.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Günstigerprüfung: Wann ist der Kinderfreibetrag vorteilhafter?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum das Kindergeld erst zuletzt hinzugerechnet wird
- Warum Steuerermäßigungen vor dem Kindergeld zählen
- Wann die Übertragung des Kinderfreibetrags scheitert
- Warum der BEA-Freibetrag nur für Minderjährige gilt
- Warum das Finanzgericht den Fall neu entscheidet
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Profitiere ich von der Günstigerprüfung, wenn ich gleichzeitig hohe Handwerkerkosten steuerlich absetze?
- Verliere ich den BEA-Freibetrag sofort, wenn mein Kind im laufenden Jahr volljährig wird?
- Wie weise ich dem Finanzamt rechtssicher nach, dass der Ex-Partner kaum Unterhalt zahlt?
- Was tue ich, wenn das Finanzamt das Kindergeld fälschlicherweise vor den Steuerermäßigungen anrechnet?
- Bleibt mein Anspruch auf den BEA-Freibetrag bestehen, wenn mein Kind nicht bei mir gemeldet ist?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III R 34/19
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesfinanzhof
- Datum: 14.04.2021
- Aktenzeichen: III R 34/19
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Einkommensteuer, Kindergeld, Steuerermäßigungen
BFH hob das Urteil auf und verlangte neue Feststellungen zur Günstigerprüfung und Kinderfreibeträgen.
- Die Vergleichsrechnung folgt der Reihenfolge des Gesetzes, nicht der Finanzamtsmethode.
- Die Hinzurechnung des Kindergelds kommt erst nach der Steuerberechnung dazu.
- Das FG prüfte die Übertragung von Kinder- und BEA-Freibetrag nicht ausreichend.
- Unklar blieb vor allem die Unterhaltssituation der Mutter und die Meldelage des Kindes.
- Relevant für Eltern, Steuerzahler und Berater bei Kindergeld und Freibeträgen.
Günstigerprüfung: Wann ist der Kinderfreibetrag vorteilhafter?
Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes erfolgt nach § 31 Satz 1 EStG entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld. Das bedeutet konkret: Der Staat muss das Einkommen, das für den Grundbedarf eines Kindes nötig ist, steuerfrei lassen. Da dies entweder über die monatliche Auszahlung von Kindergeld oder über einen Abzug bei der Steuererklärung geschieht, prüft das Finanzamt automatisch, welche Variante für den Steuerzahler vorteilhafter ist. Gemäß § 31 Satz 4 EStG ist dafür eine Vergleichsrechnung, die sogenannte Günstigerprüfung, durchzuführen. Die kindbedingten Freibeträge sind bei dieser Berechnung vom Einkommen abzuziehen.
In einem Rechtsstreit aus dem Jahr 2015 beanspruchte ein Vater für seinen 1997 geborenen Sohn den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag). Die Kindsmutter bezog im Streitjahr Kindergeld in Höhe von 2.256 Euro. Das Streitjahr ist dabei das Kalenderjahr, für das die Steuererklärung abgegeben wurde und über das nun vor Gericht gestritten wird.
Das zuständige Finanzamt lehnte den Ansatz der Freibeträge im Einkommensteuerbescheid vom 09.08.2017 ab, da die steuerliche Entlastung bereits durch das ausgezahlte Kindergeld vollständig bewirkt sei. Der Bundesfinanzhof hob das spätere Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück; über die Klage ist damit noch nicht abschließend entschieden worden. Die Vorinstanz bezeichnet das rangniedrigere Gericht, hier das Finanzgericht, dessen Entscheidung nun vom Bundesfinanzhof überprüft wurde.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei der Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG ist das Kindergeld erst auf der Ebene der festzusetzenden Einkommensteuer hinzuzurechnen; Steuerermäßigungen nach §§ 34c, 34g und 35a EStG sind zuvor auf die tarifliche Einkommensteuer anzuwenden, ohne dass die spätere Kindergeld-Hinzurechnung ihr Verrechnungspotenzial vorab schmälern darf.
- Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG ist ausgeschlossen, sobald das Kind volljährig ist; die Minderjährigkeit des Kindes sowie dessen fehlende Meldung im Haushalt des anderen Elternteils sind zwingende, kumulativ zu prüfende Voraussetzungen.
- Die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG setzt voraus, dass der andere Elternteil seiner Barunterhaltspflicht im Kalenderjahr nicht zu mindestens 75 Prozent nachgekommen oder nicht leistungsfähig ist; der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Warum das Kindergeld erst zuletzt hinzugerechnet wird
Die Hinzurechnung des Kindergelds erfolgt nach § 31 Satz 4 EStG erst auf der Ebene der festzusetzenden Einkommensteuer. Die Vergleichsrechnung knüpft an die steuerliche Belastung des Einkommens im Sinne von § 2 Abs. 4 und Abs. 5 EStG an. Eine Hinzurechnung darf laut § 2 Abs. 6 EStG nicht bereits auf einer vorherigen Berechnungsstufe stattfinden.
Es kommt also darauf an, wie hoch die steuerliche Belastung des Einkommens ohne und mit Ansatz der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG ausfällt. Die Differenz aus den beiden Steuerbeträgen ist die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge […] – so der Bundesfinanzhof
BFH korrigiert falsche Berechnungsreihenfolge der Vorinstanzen
Das Finanzamt hatte in dem Verfahren die Hinzurechnung des Kindergelds bereits in die Vergleichsrechnung einfließen lassen, bevor die Steuerermäßigungen berücksichtigt wurden. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 34/19) verwarf diese Methode, da die Hinzurechnung erst am Ende der Berechnung erfolgen darf. Das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 15 K 1127/18 E) hatte zuvor eine Günstigerprüfung ohne jegliche Hinzurechnung vorgenommen und die Steuer auf 175 Euro herabgesetzt, was der Bundesfinanzhof ebenfalls als fehlerhaft korrigierte.
Die Hinzurechnung des Kindergelds bildet daher den letzten Schritt auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer und hat keinen Einfluss auf etwaige, vorher zu berücksichtigende Steuerermäßigungen. – so der BFH
Prüfen Sie in Ihrem Steuerbescheid im Abschnitt „Berechnung der Einkommensteuer“ die genaue Abfolge: Das Kindergeld darf erst als letzter Posten aufgeschlagen werden, nachdem alle Steuerermäßigungen (z. B. für Handwerkerleistungen) bereits von der Steuer abgezogen wurden. Erscheint die Hinzurechnung weiter oben in der Liste, verschenken Sie Geld.
Warum Steuerermäßigungen vor dem Kindergeld zählen
Steuerermäßigungen nach § 34c, § 34g und § 35a EStG sind auf die tarifliche Einkommensteuer anzuwenden. Die tarifliche Einkommensteuer ist der Steuerbetrag, der sich allein aus der Anwendung des Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen ergibt, bevor Abzüge oder Ermäßigungen gegengerechnet werden. Die Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG muss die Wechselwirkungen mit diesen Ermäßigungen zwingend berücksichtigen. Die Hinzurechnung des Kindergelds darf das Verrechnungspotenzial dieser Steuerermäßigungen nicht vorab beeinflussen.
Wechselwirkung mit der EU-Gemeinschaftssteuer
Der klagende Vater erhielt im Streitjahr Entschädigungen aus dem Abgeordnetenstatut des EU-Parlaments, auf die eine EU-Gemeinschaftssteuer nach § 34c EStG erhoben wurde. Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, diese EU-Steuer müsse bereits vor der Hinzurechnung des Kindergelds auf die Steuer nach dem Grundtarif angerechnet werden. Der Grundtarif ist die Steuertabelle, die für Alleinstehende gilt. Die Münchener Richter stellten jedoch klar, dass die Ermäßigungen nach § 34c, § 34g und § 35a EStG systematisch vor der Hinzurechnung des Kindergelds zu berücksichtigen sind.
Der entscheidende Hebel für eine höhere Steuerersparnis ist hier die Reihenfolge: Steuerermäßigungen (wie für Handwerkerleistungen nach § 35a oder ausländische Steuern) werden abgezogen, bevor das Kindergeld wieder hinzugerechnet wird. Wenn Sie solche Ermäßigungen nutzen, prüfen Sie in Ihrem Bescheid, ob das Finanzamt das Kindergeld erst ganz am Ende aufgeschlagen hat, um den vollen Entlastungseffekt der Ermäßigungen zu erhalten.
Wann die Übertragung des Kinderfreibetrags scheitert
Eine Übertragung des Kinderfreibetrags richtet sich nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG. Voraussetzung dafür ist, dass ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nicht nachkommt oder nicht leistungsfähig ist. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung ist dabei nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zu berücksichtigen.
Ungeklärte Unterhaltszahlungen der Mutter
Der Vater forderte in dem Verfahren, die auf die getrennt lebende Mutter entfallenden Freibeträge für sich in Anspruch zu nehmen. Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz jedoch nicht ausreichend festgestellt, ob die Mutter ihrer Barunterhaltspflicht nach § 1612 BGB im Wesentlichen – unter Beachtung der 75-Prozent-Grenze – nachgekommen war. Barunterhaltspflicht bedeutet, dass ein Elternteil den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten muss, während der andere Elternteil seinen Beitrag meist durch die tatsächliche Pflege und Erziehung des Kindes erbringt. Der Bundesfinanzhof rügte die fehlenden Feststellungen zur Unterhaltslage und zur Leistungsfähigkeit der Kindsmutter.
Im Fall des Bestehens einer Unterhaltspflicht wäre festzustellen gewesen, ob die Kindsmutter den jeweils konkret geschuldeten Unterhalt ‚für das Kalenderjahr im Wesentlichen‘ […] erbracht hat, wobei die insoweit von der Rechtsprechung aufgestellte 75 %-Grenze zu beachten gewesen wäre. – so das Gericht
Für die Übertragung des Kinderfreibetrags reicht es nicht aus, dass der andere Elternteil unregelmäßig zahlt. Sie müssen konkret belegen, dass dieser seine Unterhaltspflicht zu weniger als 75 % erfüllt hat. Ohne den Nachweis dieser exakten Grenze und der gleichzeitigen Leistungsfähigkeit des anderen Teils lehnen die Finanzgerichte eine Übertragung der Freibeträge konsequent ab.
Warum der BEA-Freibetrag nur für Minderjährige gilt
Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ist in § 32 Abs. 6 Satz 8 und 9 EStG geregelt. Eine solche Übertragung ist ausschließlich für minderjährige Kinder möglich. Als weitere Voraussetzung verlangt das Gesetz, dass das Kind nicht bei dem anderen Elternteil gemeldet ist.
Volljährigkeit schließt Übertragung aus
Der Sohn des Mannes war im Jahr 1997 geboren und im Streitjahr 2015 somit bereits volljährig. Das Finanzgericht hatte dem Vater den BEA-Freibetrag dennoch zugesprochen, ohne die zwingende Voraussetzung der Minderjährigkeit zu prüfen. Zudem fehlten im vorinstanzlichen Urteil jegliche Feststellungen zur Meldesituation des Kindes bei der Mutter.
Das Urteil verdeutlicht eine strikte Grenze: Eine Übertragung des BEA-Freibetrags ist rechtlich ausgeschlossen, sobald das Kind volljährig ist. Selbst wenn alle anderen Voraussetzungen (wie die Meldung im Haushalt) erfüllt wären, entfällt dieser steuerliche Vorteil zwingend mit dem 18. Geburtstag des Kindes.
Warum das Finanzgericht den Fall neu entscheidet
Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz erfolgt, wenn eine Sache aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen nicht spruchreif ist. Spruchreif ist ein Fall dann, wenn alle notwendigen Fakten geklärt sind, sodass das Gericht ein abschließendes Urteil fällen kann. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung von Freibeträgen erneut detailliert prüfen. Ein zweiter Rechtsgang bedeutet, dass das Verfahren nach der Aufhebung des ersten Urteils erneut vor dem Finanzgericht verhandelt werden muss. Die Vergleichsrechnung nach § 31 EStG ist unter Beachtung der korrekten Berechnungsschritte zu wiederholen.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.04.2019 auf. Das Düsseldorfer Gericht muss nun klären, ob die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG und den BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG tatsächlich vorlagen. Über die steuerlichen Forderungen des Vaters muss die Vorinstanz nun auf Basis der korrigierten Berechnungsvorgaben neu entscheiden.
So sichert das BFH-Urteil Ihre Steuerersparnis
Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein Grundsatzurteil mit hoher Bindungswirkung für die Finanzverwaltung. Bindungswirkung bedeutet hier, dass sich die Finanzämter in ähnlichen Fällen an die Vorgaben dieses Urteils halten müssen. Sie ist auf alle Steuerpflichtigen übertragbar, die neben dem Kinderfreibetrag weitere Steuerermäßigungen nutzen. Das Urteil stellt sicher, dass das Kindergeld den Entlastungseffekt anderer Abzugsposten nicht schmälert.
In eigener Sache müssen Sie aktiv werden, wenn Sie volljährige Kinder haben: Eine Übertragung des BEA-Freibetrags ist laut BFH ab dem 18. Geburtstag definitiv ausgeschlossen. Konzentrieren Sie sich in diesen Fällen stattdessen auf den Nachweis der 75-Prozent-Unterhaltsgrenze, um zumindest den einfachen Kinderfreibetrag zu retten.
Steuerbescheid prüfen und richtig Einspruch einlegen
Haben Sie in Ihrer Steuererklärung sowohl Kinder als auch Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben? Kontrollieren Sie Ihren Bescheid sofort nach Erhalt auf die korrekte Berechnungsreihenfolge. Falls das Finanzamt das Kindergeld zu früh hinzugerechnet hat, legen Sie innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat Einspruch ein und berufen Sie sich auf das BFH-Urteil III R 34/19.
Steuerbescheid fehlerhaft? Jetzt rechtssicher prüfen lassen
Die korrekte Günstigerprüfung und die Übertragung von Freibeträgen sind hochkomplex und führen oft zu Fehlern in Steuerbescheiden. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Einsprüche rechtssicher zu begründen und Ihre steuerlichen Vorteile gegenüber dem Finanzamt konsequent durchzusetzen. Wir analysieren Ihre individuelle Situation und sichern Ihnen die bestmögliche Entlastung unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung.
Experten Kommentar
Viele Steuerzahler vertrauen blind darauf, dass das Finanzamt die Günstigerprüfung völlig fehlerfrei und automatisch durchführt. Tatsächlich stoßen die IT-Systeme der Behörden bei komplexen Kombinationen aus Handwerkerrechnungen, ausländischen Einkünften und Kinderfreibeträgen regelmäßig an ihre Grenzen. Sachbearbeiter müssen dann oft manuell eingreifen, was die fehlerhafte Reihenfolge bei der Berechnung überhaupt erst auslöst.
Wer hier nicht genau hinschaut, lässt schnell ein paar hundert Euro auf der Straße liegen. Ich prüfe bei solchen Konstellationen deshalb immer zuerst die genaue Position des Kindergeldes im Berechnungsbogen. Fällt der Fehler auf, genügt meist ein schlichter Einspruch mit Verweis auf das BFH-Urteil, um die Korrektur anzustoßen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Profitiere ich von der Günstigerprüfung, wenn ich gleichzeitig hohe Handwerkerkosten steuerlich absetze?
JA. Sie profitieren vollumfänglich, da Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen gesetzlich vor der Hinzurechnung des Kindergelds berücksichtigt werden müssen, um deren Entlastungseffekt vollständig zu erhalten. Diese gesetzliche Reihenfolge stellt sicher, dass Ihre Handwerkerkosten die Steuerlast effektiv senken.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die systematische Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer, bei der Ermäßigungen nach § 35a EStG (Handwerkerleistungen) direkt von der tariflichen Steuer abgezogen werden. Erst nachdem diese Abzüge die Steuerlast gemindert haben, erfolgt im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG die eventuelle Hinzurechnung des Kindergelds. Durch diesen Mechanismus wird verhindert, dass das Kindergeld das Verrechnungspotenzial Ihrer Handwerkerrechnungen schmälert oder diese steuerlich wirkungslos verpuffen lässt. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Rechtsprechung (Az. III R 34/19) bestätigt, dass die Hinzurechnung des Kindergelds erst den allerletzten Schritt der Steuerberechnung bildet.
Eine wichtige Grenze besteht darin, dass Steuerermäßigungen die festzusetzende Steuer maximal auf Null Euro senken können. Falls Ihre Steuerlast bereits durch andere Posten vollständig aufgezehrt wurde, entfaltet der Abzug der Handwerkerkosten trotz der vorteilhaften Berechnungsreihenfolge keine Wirkung mehr.
Verliere ich den BEA-Freibetrag sofort, wenn mein Kind im laufenden Jahr volljährig wird?
JA. Eine Übertragung des BEA-Freibetrags vom anderen Elternteil auf Sie ist rechtlich ausgeschlossen, sobald Ihr Kind im laufenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Minderjährigkeit stellt eine zwingende gesetzliche Voraussetzung für diesen steuerlichen Transfer dar und muss für den gesamten Veranlagungszeitraum vorliegen.
Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG ist die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) untrennbar mit der Minderjährigkeit des Kindes verbunden. Da die Einkommensteuer als Jahressteuer berechnet wird, führt der Eintritt der Volljährigkeit im Streitjahr zum sofortigen Wegfall der Übertragungsmöglichkeit für diesen Zeitraum. Während der reguläre Kinderfreibetrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin übertragen werden kann, kennt das Gesetz für den BEA-Anteil keine vergleichbare Fortführung über die Volljährigkeit hinaus. In der Praxis bedeutet dies, dass Ihnen nach dem 18. Geburtstag Ihres Kindes lediglich Ihr eigener hälftiger Freibetrag zusteht, während der Anteil des anderen Elternteils nicht mehr auf Sie übergehen kann.
Wie weise ich dem Finanzamt rechtssicher nach, dass der Ex-Partner kaum Unterhalt zahlt?
Um den Kinderfreibetrag zu übertragen, müssen Sie nachweisen, dass der andere Elternteil weniger als 75 % des geschuldeten Unterhalts geleistet hat. Sie führen diesen Nachweis rechtssicher durch eine Gegenüberstellung des titulierten Anspruchs und der tatsächlichen Kontoeingänge.
Das Finanzamt verlangt eine präzise Berechnung, da bloße Behauptungen über unregelmäßige Zahlungen für die gesetzliche 75-Prozent-Grenze rechtlich nicht ausreichen. Zunächst ermitteln Sie den Soll-Betrag, der sich aus einem Unterhaltstitel oder der Düsseldorfer Tabelle für das Kalenderjahr ergibt. Diesem Betrag stellen Sie sämtliche Ist-Zahlungen gegenüber, die Sie durch lückenlose Kontoauszüge für den betreffenden Zeitraum zweifelsfrei belegen können. Nur wenn die Summe der Leistungen rechnerisch unter drei Vierteln des geschuldeten Barunterhalts liegt, erfolgt die steuerliche Übertragung gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG.
Eine Übertragung scheitert trotz geringer Zahlungen jedoch dann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nachweislich nicht leistungsfähig ist. Zudem müssen Sie Ihre eigene Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllen.
Was tue ich, wenn das Finanzamt das Kindergeld fälschlicherweise vor den Steuerermäßigungen anrechnet?
Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein und fordern Sie unter Berufung auf das BFH-Urteil III R 34/19 die Korrektur. Die Hinzurechnung des Kindergeldes muss zwingend als letzter Schritt der Steuerfestsetzung erfolgen, nachdem alle anderen Ermäßigungen bereits berücksichtigt wurden.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Hinzurechnung des Kindergeldes gemäß § 31 Satz 4 EStG erst auf der Ebene der festzusetzenden Einkommensteuer erfolgen darf. Wenn das Finanzamt diesen Betrag zu früh in die Vergleichsrechnung einfließen lässt, schmälert dies fälschlicherweise das Verrechnungspotenzial anderer Steuerermäßigungen wie etwa für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Ein bloßer Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter reicht zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen nicht aus, da nur ein formeller Einspruch die gesetzliche Frist rechtssicher wahrt. Achten Sie darauf, dass im Bescheid zunächst die tarifliche Einkommensteuer ermittelt und um Ermäßigungen nach den §§ 34c, 34g oder 35a EStG reduziert wird, bevor das Kindergeld addiert wird.
Beachten Sie jedoch, dass dieser Korrekturanspruch nur die mathematische Reihenfolge betrifft und keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Ablehnung von Freibeträgen hat, falls beispielsweise die gesetzliche Unterhaltsgrenze von 75 Prozent nicht nachweislich erreicht wurde.
Bleibt mein Anspruch auf den BEA-Freibetrag bestehen, wenn mein Kind nicht bei mir gemeldet ist?
ES KOMMT DARAUF AN. Ihr eigener Anspruch auf den halben BEA-Freibetrag bleibt grundsätzlich bestehen, jedoch ist eine Übertragung des Anteils vom anderen Elternteil auf Sie ausgeschlossen, wenn das Kind dort gemeldet ist. Die steuerliche Berücksichtigung hängt maßgeblich davon ab, ob Sie lediglich Ihren gesetzlichen Anteil oder den vollen Freibetrag beanspruchen möchten.
Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG steht jedem Elternteil für ein minderjähriges Kind zunächst ein hälftiger Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) zu. Möchten Sie jedoch den vollen Freibetrag erhalten, sieht § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG eine Übertragung des Anteils vom anderen Elternteil vor, sofern das Kind nicht bei diesem gemeldet ist. Da die Meldung im Haushalt des anderen Elternteils ein gesetzliches Ausschlusskriterium für diese Übertragung darstellt, können Sie in diesem Fall nur Ihren eigenen hälftigen Anteil steuerlich geltend machen. Sie sollten daher in der Anlage Kind Ihrer Steuererklärung genau prüfen, ob die Meldeadresse des Kindes eine vollständige Inanspruchnahme der Freibeträge rechtlich zulässt oder blockiert.
Zusätzlich gilt die strikte gesetzliche Grenze, dass eine Übertragung des BEA-Freibetrags nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes generell nicht mehr möglich ist. Selbst bei einer vorteilhaften Meldesituation entfällt dieser steuerliche Übertragungsanspruch zwingend mit dem achtzehnten Geburtstag Ihres Kindes.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BFH – Az.: III R 34/19 – Urteil vom 14.04.2021
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




