LG Hamburg – Az.: 307 O 360/14 – Urteil vom 26.10.2017
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.540,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.540,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Vergütungsansprüche geltend im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens zur Unternehmensbewertung.
Nach vorangegangenen mündlichen Verhandlungen beauftragte der Steuerberater H. J. S. namens und in Vollmacht des Beklagten die Klägerin mit Email vom 20. September 2012 (Anlage K 1) mit der Erstellung eines Wertgutachtens verbunden mit der Aufforderung, dem Beklagten persönlich die „Auftragsbestätigung mit den Zeithonorarangaben“ zukommen zu lassen. Daraufhin sandte die Klägerin einen Tag später, am 21. September 2012, ein von dem Steuerberater G. F. unterzeichnetes Schreiben an den Beklagten, das auszugsweise wie folgt lautete:
„Ihr Steuerberater, Herr H. J. S., hat uns in Ihrem Namen den Auftrag zur Bewertung Ihres Unternehmens zu folgenden Zeitpunkten erteilt
- Tag des Ablebens Ihres Vaters
- Tag der Übertragung des Betriebsvermögens auf Sie durch Ihre Mutter
- Tag des Ablebens Ihrer Mutter (ggfs.)
Wir werden die Werte errechnen und ein entsprechendes Gutachten erstatten.
Als Honorar wurde ein Zeithonorar von 120,00 € pro Stunde für mich und 80,00 € pro Stunde für meinen Mitarbeiter Herrn Dipl-Handelslehrer H. G. vereinbart.“
Für die weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 2.
Auf der Grundlage dieser Auftragserteilung erstellte die Klägerin für den Beklagten das als Anlage K 3 in dieses Verfahrens eingeführte „Gutachten zur Unternehmensbewertung der Unternehmen 1. H. B. Anlagenverwaltung 2. B. GmbH Großküchentechnik“. Dieses übersandt die Klägerin an den Beklagten mit Schreiben vom 20. September 2013, nachdem sie ihm zuvor mit Schreiben vom 6. September 2013 einen Entwurf zugesandt hatte.
Für dieses Gutachten stellte die Klägerin dem Beklagten mit Gebührenrechnung vom 11. Oktober 2013 (Anlage K 4) EUR 17.540,60 inkl. MwSt in Rechnung. Diese Rechnung hat der Beklagte bislang nicht ausgeglichen. Stattdessen ließ er der Klägerin über den Steuerberater S. mit Schreiben vom 24. September 2013 (Anlagen K 8 / K 7 / K 15) mehrere Kommentare/ Korrekturen zu dem überlassenen Gutachten zukommen, die diese mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 (Anlage K 9) beantwortete. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2014 (Anlage K 10) die Begleichung der streitgegenständlichen Gebührenrechnung vom 11. Oktober 2013 erneut unter Fristsetzung bis zum 12. Februar 2014 anmahnte, lehnte der Beklagte die Zahlung mit Schreiben vom 11. Februar 2014 (Anlage K 11) unter Hinweis auf seine Mängelrüge sowie die bislang nicht überlassene Stundenauflistung der an dem Gutachten beteiligten Mitarbeiter ab. Diese Stundenaufstellung ließ die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 15. September 2014 (Anlage K 14) zukommen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von mindestens EUR 17.540,60 als Gegenleistung für die Erstellung des Gutachtens (Anlage K 3) auf Grundlage der mit dem Beklagten getroffenen Vergütungsabrede bzw. § 22 StBGebVO. Herr F. habe an dem streitgegenständlichen Gutachten 25,75 Stunden gearbeitet, Herr G. habe hieran 145,25 Stunden gearbeitet. Bei einer Berechnung der Gebühr nach § 22 StBGebVO sei, auszugehend von einem Gegenstandswert von EUR 5.067.633,00, sogar eine Gebühr von EUR 32.082,40 angefallen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 17.540,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die von der Klägerin als Nachweis für ihre Leistungserbringung vorgelegte Stundenauflistung sei sowohl formell als auch materiell fehlerhaft und genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zudem enthalte das Gutachten eklatante Fehler, da insbesondere falsche Tatsachen zugrunde gelegt worden seien, die in der Folge zu einer Verfälschung des Bewertungsergebnisses geführt hätten.
§ 22 StBGebVO sei vorliegend nicht einschlägig, da zu unterscheiden sei zwischen Vorbehaltsaufgaben (§ 33 StBG) und vereinbarten Tätigkeiten (§ 57 StBG). Vorliegend handele es sich um eine vereinbarte Tätigkeit mit der Folge, dass sich der Gebührenanspruch hier nach §§ 612 bzw. 632, 315, 316 BGB richte. Bei der Umstellung des Klaganspruchs von einer vereinbarten auf eine gesetzliche Gebühr handele es sich um eine Klagänderung i.S.v. § 263 ZPO, die nicht sachdienlich sei und zu der die Beklagtenseite auch keine Einwilligung erteile.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gebührengutachtens der Steuer-beraterkammer H. sowie Vernehmung des Zeugen H. G.; ferner hat es den Geschäftsführer der Klägerin, G. F., nach § 141 ZPO persönlich angehört. Für das Ergebnis dieser Beweisaufnahme/Anhörung wird ergänzend Bezug genommen auf Bl. 96 ff. d. A. (Gutachten vom 13. Juni 2016) und Bl. 132 ff. d. A. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für die Erstellung des „Gutachtens zur Unternehmensbewertung der Unternehmen 1. H. B. Anlagenverwaltung 2. B. GmbH Großküchentechnik“ (Anlage K 3) einen Anspruch auf Zahlung von EUR 17.540,60, wie mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 (Anlage K 4) in Rechnung gestellt.
Dieser Vergütungsanspruch ergibt sich aus einer zwischen den Parteien getroffenen Ver-gütungsvereinbarung i.V.m. § 632 BGB. Im Einzelnen:
1. Mögliche Honoraransprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Tätigkeit richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Gemäß § 1 StBGebV ist diese Verordnung nur anwendbar auf die Berufstätigkeit des Steuerberaters gemäß § 33 StBG. Die Steuerberaterkammer kommt in dem Gutachten vom 13. Juni 2016 (Bl. 96 ff. d. A.) in überzeugender und für das Gericht nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem von der Klägerin erstellten Gutachten (Anlage K 3) nicht um ein steuerliche Tätigkeit i.S. dieser genannten Vorschrift, sondern um ein betriebswirtschaftliches Gutachten handelt, mit der Folge, dass vorliegend der sachliche Anwendungsbereich der StBGebV insgesamt nicht eröffnet ist.
2. Bei der Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens handelt es sich um einen Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB (vgl. Palandt/Sprau, Einf. V § 631 Rdnr. 24 mwN).
Zwischen den Parteien ist mittlerweile unstreitig (vgl. Bl. 68 d. A.), dass der Steuerberater der Beklagten, Herr H. J. S., die Klägerin namens und in Vollmacht des Beklagten mit der Gutachtenerstellung beauftragte und hierbei ein Zeithonorar in Höhe von EUR 120,00/Stunde für die Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn G. F., sowie EUR 80,00/Stunde für Tätigkeit des Zeugen H. G. vereinbart worden war.
Diese Vereinbarung scheitert nicht an dem Schriftformerfordernis aus § 4 StBGebV, da diese Vorschrift, wie bereits unter 1. im Einzelnen dargelegt, vorliegend nicht einschlägig ist.
3. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr G. F., sowie der Zeuge H. G. den in den Anlagen K 14 und K 16 im einzelnen aufgelisteten und der streitgegenständlichen Gebührenrechnung vom 11. Oktober 2013 (Anlage K 4) zugrunde gelegten Zeitaufwand von 145,00 Stunden (G.) sowie 26 Stunden (F.) tatsächlich auf die Gutachtenerstellung erbrachten.
Sowohl der Zeuge G. als auch der nach § 141 ZPO angehörte Geschäftsführer der Klägerin F. haben überzeugend ausgeführt, dass sie den in den Anlagen K 14 und K 16 aufgelisteten Stundenaufwand jeweils direkt im Anschluss an ihre Tätigkeit, also mit frischer Erinnerung, notiert hätten. So hat der Geschäftsführer der Klägerin ausgeführt, er habe sich die Zeiten manchmal selbst aufgeschrieben und später an Herrn G. weitergegeben, in anderen Fällen sei Herr G. auch direkt nach oben gegangen und habe die Zeiten in die Excel-Tabelle eingetragen; er habe die Arbeiten jeweils im Anschluss an die Beendigung der jeweiligen Tätigkeit notiert. Dies wird bestätigt und ergänzt durch die Angaben des Zeugen G.. Der Zeuge G. hat geschildert, er habe jeweils spätestens alle zwei Stunden den Zeitaufwand für einzelne Tätigkeiten in einer Excel-Tabelle erfasst und sodann auf dieser Grundlage, ergänzt um die Angaben, die er hierzu von Herrn F. erhalten habe, sodann die Anlage K 14 erstellt. Den Eindruck der Beklagtenseite, der Zeuge G. habe in diesem Punkt widersprüchlich ausgesagt, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Gleiches gilt für den allgemeinen Hinweis der Beklagtenseite, die Anlagen K 14 und K 16 seien widersprüchlich.
Es ist im vorliegenden Fall auch unschädlich, dass die Zeiten nicht minutengenau erfasst worden sind. Dass der Stundenaufwand nicht minutengetreu festgehalten und berechnet wird, ist bei Werkverträgen üblich (vgl. HansOLG, Urteil vom 19.12.2013 – 6 U 34/11, Rdnr. 45). Anders als in dem Sachverhalt, der jener Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014 – 2 U 2/14, Rdnr. 60) zugrunde lag, auf die die Beklagtenseite ihre Argumentation maßgeblich stützt, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass vorliegend gerade nicht stets zu Lasten des Beklagten aufgerundet, sondern je nachdem mal auf- aber auch mal abgerundet worden ist, was zulässig ist (vgl. HansOLG aaO).
Auch sonst besteht vorliegend keine Veranlassung, den der Berechnung der Vergütung zugrunde gelegten Zeitaufwand nach unten zu korrigieren. Einer unangemessenen Aufblähung der Arbeitszeit zu Lasten eines Bestellers kann dadurch entgegen gewirkt werden, dass geprüft wird, ob die – nachgewiesenen – Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen (vgl. BGH, Urteile vom 21.10.2010 – IX ZR 37/10, Rdnr. 22 und 01.02.2000 – X ZR 198/97, Rdnr. 9 ff.). Vorliegend hat der Zeuge G. nachvollziehbar den Umfang der überlassenen und zu sichtenden Unterlagen geschildert und auch überzeugend dargelegt, warum es für die Gutachtenerstellung nötig war, auch die Unterlagen zu anderen Unternehmen mit zu erfassen. Auf der Grundlage dieser Schilderungen in Verbindung mit Umfang und Inhalt des als Anlage K 3 vorliegenden Gutachtens ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, den angesetzten Zeitaufwand als unangemessen in Zweifel zu ziehen.
4. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist fällig. Insbesondere wird die Fälligkeit nicht dadurch verhindert, dass der Beklagte mit Schreiben vom 24. September 2013 (Anlagen K 8 / K 7 / K 15) als solche bezeichnete Kommentare / Korrekturen zu dem Gutachten angemerkt hat. Hierbei kann dahingestellt bleiben, inwieweit diese Kritik- punkte im Einzelnen berechtigt waren. Trotz dieses Schreibens hat der Beklagte das Gutachten letztendlich schlüssig abgenommen i.S.v. §§ 641, 640 BGB. Ob in einem Verhalten eine (schlüssige) Abnahmeerklärung liegt, beurteilt sich nach dem Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB danach, ob der Unternehmer hieraus nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen konnte und durfte, der Besteller billige seine Leistung als vollen Umfangs oder doch im wesentlichen vertragsgerecht (BGH, Urteil vom 28.04.1992 – X ZR 27/91, Rdnr. 14). Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin zu den Kritikpunkten mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 (Anlage K 9) ausführlich Stellung und bot eine mündliche Erörterung gemeinsam mit dem Steuerberater des Beklagten an. Auf dieses Angebot ist der Beklagte in der Folgezeit nicht eingegangen und hat sich auch ansonsten mit diesem ausführlichen Schreiben der Klägerin nicht inhaltlich auseinandergesetzt, sondern lediglich allgemein – im Zusammenhang mit der Gebührenforderung der Klägerin – dargetan, er beziehe sich zur Verweigerung der Zahlung auf seine Mängelrüge (vgl. Schreiben vom 11. Februar 2014, Anlage K 11). Nach alledem war für die Klägerin nicht erkennbar, inwieweit der Beklagte – auch unter Berücksichtigung der ausführlichen Erläuterungen mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 (Anlage K 9) – an seiner inhaltlichen Kritik an dem Gutachten festhalten wollte. Auch auf die Aufforderung in dem Schreiben vom 15. September 2014 (Anlage K 14), seine Einwände gegen das Gutachten zu konkretisieren, hat der Beklagte inhaltlich nicht reagiert.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Nach Erhalt der detaillierten Stundenaufstellung mit Schreiben vom 15. September 2014 unter Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 30.09.2014 (Anlage K 14) befand der Beklagte sich seit dem 1. Oktober 2014 mit der Zahlung in Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.