Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Streit um Bezahlung: Wenn ein Gutachten erstellt wird, das niemand mehr braucht
- Der ursprüngliche Streitfall: Eine Klinik gegen eine Krankenkasse
- Eine unerwartete Wendung: Das Gerichtsverfahren endet plötzlich
- Ein Anruf, ein Brief und ein trotzdem erstelltes Gutachten
- Die zentrale Frage für das Gericht: Muss der Staat für eine nutzlose Leistung zahlen?
- Die Entscheidung des Gerichts: Kein Cent für das überflüssige Gutachten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ein Gericht einen Gutachtenauftrag einfach wieder aufheben?
- Muss ein Sachverständiger bezahlt werden, wenn der Gutachtenauftrag vom Gericht widerrufen wurde?
- Welche Form muss ein Widerruf eines gerichtlichen Gutachtenauftrags haben, damit er gültig ist?
- Was passiert, wenn der Sachverständige behauptet, nichts vom Widerruf gewusst zu haben?
- Wann gilt ein Sachverständigengutachten in einem Gerichtsverfahren als nutzlos?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: S 30 SF 51/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: SG Münster
- Datum: 25.07.2024
- Aktenzeichen: S 30 SF 51/24
- Verfahrensart: Erinnerung gegen Festsetzung
- Rechtsbereiche: Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), Sozialgerichtsgesetz (SGG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zivilprozessordnung (ZPO)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die ### GmbH, die als Erinnerungsführerin die Honoraransprüche des beauftragten Sachverständigen geltend machte.
- Beklagte: Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen, der als Erinnerungsgegner die Ablehnung der Vergütung verteidigte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Das Gericht beauftragte in einem Klageverfahren einen Sachverständigen. Nachdem die Klage jedoch zurückgenommen wurde, widerrief das Gericht den Gutachtenauftrag telefonisch und schriftlich, bevor die Gutachtenunterlagen beim Sachverständigen ankamen. Trotz des Widerrufs erstellte dieser das Gutachten später, woraufhin die Kostenbeamtin die Vergütung ablehnte und die anspruchsberechtigte Firma Einspruch einlegte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob dem Sachverständigen eine Vergütung für das Gutachten zusteht, obwohl der Gutachtenauftrag vor dessen Erstellung vom Gericht wirksam widerrufen wurde und das Gutachten für das bereits beendete Hauptsacheverfahren keine Relevanz mehr hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Erinnerung der ### GmbH gegen die Ablehnung der Vergütung wurde zurückgewiesen. Die Vergütung für das Sachverständigengutachten wurde auf 0,00 EUR festgesetzt.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass kein Vergütungsanspruch entstanden ist, da der Gutachtenauftrag wirksam und rechtzeitig widerrufen wurde. Der telefonische Widerruf durch die Richterin wurde als ausreichend erachtet, da das Sozialgerichtsgesetz keine Schriftform vorschreibt. Da das Gutachten nach dem Widerruf und der Klagerücknahme erstellt wurde, konnte es im abgeschlossenen Verfahren nicht mehr verwertet werden.
- Folgen: Der Sachverständige oder die Firma, die seine Ansprüche geltend machte, erhält keine Bezahlung für das erstellte Gutachten. Das Urteil verdeutlicht, dass Gutachten nur vergütet werden, wenn sie im gerichtlichen Verfahren tatsächlich verwertet werden können und der Auftrag nicht zuvor wirksam widerrufen wurde.
Der Fall vor Gericht
Streit um Bezahlung: Wenn ein Gutachten erstellt wird, das niemand mehr braucht
Jeder kennt das: Man bestellt eine Dienstleistung, zum Beispiel einen Handwerker zur Reparatur, und sagt den Termin kurz darauf wieder ab. Was aber, wenn der Handwerker trotzdem kommt, die Arbeit erledigt und eine Rechnung schickt? Muss man dann bezahlen? Vor einer ganz ähnlichen Frage stand das Sozialgericht Münster. Es ging jedoch nicht um einen Handwerker, sondern um einen medizinischen Gutachter, der für ein Gerichtsverfahren beauftragt wurde, das plötzlich beendet war.
Der ursprüngliche Streitfall: Eine Klinik gegen eine Krankenkasse

Alles begann mit einem ganz normalen Gerichtsverfahren. Ein Universitätsklinikum hatte einen Patienten an der Nase operiert. Die zuständige Krankenkasse weigerte sich jedoch, einen Teil der Kosten in Höhe von rund 1.000 Euro zu übernehmen. Daraufhin zog das Klinikum vor das Sozialgericht, um das Geld einzuklagen. Solche Auseinandersetzungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über die Notwendigkeit und Abrechnung medizinischer Leistungen sind an deutschen Gerichten alltäglich.
Um zu klären, ob die Operation medizinisch notwendig und korrekt abgerechnet war, schlug das Gericht vor, einen unabhängigen Experten hinzuzuziehen. Das ist ein üblicher Schritt, wenn Richtern das spezielle Fachwissen fehlt, um medizinische oder technische Details zu beurteilen. Beide Seiten – das Klinikum und die Krankenkasse – waren damit einverstanden. Das Gericht bestellte daraufhin per Beschluss einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde als Gutachter. Seine Aufgabe war es, die Behandlungsakten zu studieren und eine fachliche Einschätzung abzugeben.
Eine unerwartete Wendung: Das Gerichtsverfahren endet plötzlich
Doch dann passierte etwas, das den gesamten Fall veränderte. Nur einen Tag, nachdem das Gericht den Gutachter beauftragt hatte, zog das Universitätsklinikum seine Klage zurück. Warum es das tat, ist für den weiteren Verlauf nicht wichtig. Entscheidend ist nur: Mit der Rücknahme der Klage war das Gerichtsverfahren beendet. Es gab schlichtweg nichts mehr, worüber das Gericht entscheiden musste.
Was bedeutet das konkret für das Gutachten? Ein Gutachten dient dem Gericht als Hilfe, um eine Entscheidung zu treffen. Wenn es aber kein Verfahren mehr gibt, in dem eine Entscheidung getroffen werden muss, wird auch das Gutachten überflüssig. Es ist wie der Bauplan für ein Haus, dessen Bauvorhaben gerade abgesagt wurde – der Plan hat seinen Zweck verloren.
Ein Anruf, ein Brief und ein trotzdem erstelltes Gutachten
Die zuständige Richterin erkannte die Situation sofort. Am Montag, dem 31. Juli 2023, vermerkte sie in der Gerichtsakte, dass sie das zuständige Gutachteninstitut anrufen werde, um den Auftrag zu stoppen. Dieses Institut ist eine Firma, die für den Gutachter die Organisation und Abrechnung übernimmt. Laut Aktenvermerk der Richterin wurde dem Institut am Telefon mitgeteilt, dass das Verfahren beendet sei, das Gutachten nicht mehr erstellt werden solle und die bereits versendeten Gerichtsakten umgehend zurückzuschicken seien. Zusätzlich wurde auch eine schriftliche Mitteilung mit derselben Information an den Gutachter geschickt.
Hier wird es kompliziert: Einen Tag nach diesem Anruf, am 1. August 2023, trafen die physischen Gerichtsakten bei der Abrechnungsfirma des Gutachters ein. Trotz der telefonischen Stornierung wurde der Auftrag offenbar nicht gestoppt. Fast zwei Monate später, Anfang Oktober 2023, landete das fertige Gutachten auf dem Tisch des Gerichts – zusammen mit einer Rechnung über 1.144,66 Euro.
Die zentrale Frage für das Gericht: Muss der Staat für eine nutzlose Leistung zahlen?
Die Kostenbeamtin des Gerichts, die für die Prüfung von Rechnungen zuständig ist, weigerte sich zu zahlen. Ihre Begründung war einfach: Der Auftrag wurde rechtzeitig telefonisch storniert. Die Abrechnungsfirma, an die der Gutachter seinen Honoraranspruch abgetreten hatte, legte dagegen Widerspruch ein, eine sogenannte „Erinnerung“. Sie bestritt, jemals einen solchen Anruf erhalten zu haben. Außerdem sei ein mündlicher Widerruf am Telefon ohnehin nicht rechtsgültig; eine so wichtige Entscheidung wie die Aufhebung eines Beweisbeschlusses müsse schriftlich erfolgen.
Das Gericht musste nun eine klare Frage beantworten: Entsteht ein Anspruch auf Bezahlung für ein Gutachten, dessen Auftraggeber – das Gericht – den Auftrag nachweislich widerrufen hat, bevor die Arbeit überhaupt beginnen konnte?
Die Entscheidung des Gerichts: Kein Cent für das überflüssige Gutachten
Das Sozialgericht Münster entschied unmissverständlich: Die Rechnung wird auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Landeskasse, also der Steuerzahler, muss für dieses Gutachten nicht aufkommen. Doch wie kam das Gericht zu dieser klaren Entscheidung?
Warum ein widerrufener Auftrag keinen Zahlungsanspruch auslöst
Die Richter argumentierten Schritt für Schritt. Der ursprüngliche Auftrag an den Gutachter war ein sogenannter Beweisbeschluss. Genauso wie das Gericht diesen Beschluss erlassen kann, kann es ihn auch wieder aufheben. Diesen juristischen Grundsatz nennt man „actus contrarius“ – eine Handlung wird durch eine gegenteilige Handlung rückgängig gemacht.
Laut dem Aktenvermerk der Richterin geschah genau das am 31. Juli per Telefonanruf. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Gutachter oder seine Abrechnungsfirma die Akten noch nicht einmal erhalten. Sie trafen erst einen Tag später ein. Es war also unmöglich, dass bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits Arbeit in das Gutachten geflossen war. Jede Leistung, die danach erbracht wurde, geschah also nach der Aufhebung des Auftrags und konnte daher auch keinen Zahlungsanspruch mehr begründen. Das Gericht stellte klar, dass Kommunikationspannen oder organisatorische Mängel innerhalb der Abrechnungsfirma nicht zulasten der Staatskasse gehen können.
Ist ein Anruf als Widerruf rechtsgültig?
Die Abrechnungsfirma hatte argumentiert, ein Anruf reiche nicht aus, der Widerruf hätte schriftlich erfolgen müssen. Dieses Argument wies das Gericht entschieden zurück. Es erklärte, dass im sozialgerichtlichen Verfahren der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Das bedeutet, das Gericht selbst ist dafür verantwortlich, den Sachverhalt aufzuklären. Es ist der „Herr des Verfahrens“. Im Gegensatz dazu gilt in Zivilverfahren oft der Beibringungsgrundsatz, wo die streitenden Parteien die Beweise liefern müssen.
Wegen dieser aktiven Rolle des Gerichts im Sozialverfahren sind die Formvorschriften flexibler. Weder für die Anordnung eines Gutachtens noch für dessen Aufhebung schreibt das Gesetz zwingend die Schriftform vor. Ein Anruf der zuständigen Richterin ist daher ein völlig ausreichendes und wirksames Mittel, um den Auftrag zu widerrufen.
Der Beweiswert eines richterlichen Aktenvermerks
Aber was ist mit dem Einwand der Firma, sie wisse von keinem Anruf? Hier bezog sich das Gericht auf den hohen Beweiswert von Gerichtsakten. Ein Aktenvermerk, den eine Richterin im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit anfertigt, ist nicht nur eine lose Notiz. Er gilt als öffentliche Urkunde und dokumentiert einen amtlichen Vorgang. Ihm kommt eine besondere Glaubwürdigkeit zu, die durch den Richtereid untermauert wird. Ein einfaches „Bestreiten mit Nichtwissen“ reicht nicht aus, um einen solchen amtlichen Vermerk zu entkräften.
Ein Gutachten ohne jeden Nutzen
Zuletzt betonte das Gericht den Aspekt der Billigkeit, also der Gerechtigkeit im Einzelfall. Das Gutachten wurde am 16. September erstellt und ging am 2. Oktober beim Gericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war das zugrundeliegende Klageverfahren bereits seit über zwei Monaten abgeschlossen. Das Gutachten war für den Ausgang des Verfahrens vollkommen irrelevant. Es hatte zu keinem Zeitpunkt mehr irgendeinen Nutzen. Unter diesen Umständen wäre es, so das Gericht, grob ungerecht, die Kosten für diese nutzlos gewordene Arbeit der Staatskasse aufzubürden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt deutlich: Wer einen Auftrag rechtzeitig widerruft, muss nicht für die Leistung zahlen – selbst wenn der Auftragnehmer sie trotzdem erbringt. Ein einfacher Telefonanruf kann völlig ausreichen, um einen Auftrag zu stoppen, auch bei größeren Summen wie über 1.000 Euro. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Wenn zum Moment des Widerrufs noch keine Arbeit geleistet wurde, entsteht kein Zahlungsanspruch mehr. Die Kernbotschaft lautet: Wer seine Aufträge nicht ordentlich verwaltet oder Stornierungen ignoriert, bleibt auf den Kosten sitzen und kann diese nicht nachträglich dem ursprünglichen Auftraggeber aufbürden.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein Gericht einen Gutachtenauftrag einfach wieder aufheben?
Ja, ein Gericht kann einen Gutachtenauftrag grundsätzlich wieder aufheben. Das Gericht behält die sogenannte „Herrschaft über das Verfahren“. Das bedeutet, es hat die Kontrolle über den gesamten Ablauf des Gerichtsverfahrens und kann seine Anordnungen an neue Entwicklungen anpassen.
Gerichtliche Flexibilität und der Grundsatz des „actus contrarius“
Diese Möglichkeit, eine einmal getroffene Anordnung – wie einen Gutachtenauftrag – wieder aufzuheben, beruht auf einem allgemeinen juristischen Prinzip, dem sogenannten „actus contrarius“. Das bedeutet vereinfacht: Was eine Stelle oder Behörde angeordnet hat, kann sie grundsätzlich auch wieder rückgängig machen oder aufheben. Stellen Sie sich vor, Sie bestellen etwas und können diese Bestellung wieder stornieren, bevor sie ausgeführt wird oder wenn sie nicht mehr benötigt wird. Ähnlich kann ein Gericht eine Entscheidung, die es getroffen hat, grundsätzlich wieder aufheben.
Das Gericht kann somit flexibel auf Veränderungen im Verfahren reagieren. Dies ist besonders wichtig, um das Verfahren effizient, schnell und kostensparend zu gestalten.
Gründe für die Aufhebung eines Gutachtenauftrags
Ein Gericht kann einen Gutachtenauftrag aus verschiedenen Gründen wieder aufheben, zum Beispiel wenn:
- Das Gutachten nicht mehr notwendig ist: Wenn sich der Sachverhalt im Laufe des Verfahrens anders klärt, etwa weil neue Beweismittel vorgelegt werden oder sich die Parteien auf eine Lösung einigen. Das Gutachten wäre dann überflüssig.
- Das Gutachten nicht mehr zielführend erscheint: Wenn der beauftragte Gutachter beispielsweise nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, nicht erreichbar ist oder sich herausstellt, dass die gestellten Fragen mit einem Gutachten nicht beantwortet werden können.
- Der Auftrag unvollständig oder fehlerhaft war: Das Gericht korrigiert dann eine eigene fehlerhafte Anordnung.
- Aspekte der Verfahrensökonomie es erfordern: Um unnötige Kosten oder Verzögerungen zu vermeiden, wenn das Gutachten absehbar keinen Mehrwert mehr für die Entscheidung bringen würde.
Besonders im Sozialgerichtsverfahren ist diese Flexibilität ausgeprägt. Hier gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen – also aus eigener Initiative – erforschen muss. Diese aktive Rolle beinhaltet auch die Befugnis, Beweisanordnungen, wie Gutachtenaufträge, anzupassen oder aufzuheben, wenn sie für die Wahrheitsfindung nicht mehr dienlich sind.
Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass die Aufhebung eines Gutachtenauftrags in der Regel nicht willkürlich erfolgt. Das Gericht wird dabei stets die bereits angefallenen Kosten, den Fortschritt der Begutachtung und die Auswirkungen auf das gesamte Verfahren berücksichtigen. Je weiter der Gutachtenauftrag bereits fortgeschritten ist, desto seltener wird er ohne triftigen Grund aufgehoben.
Muss ein Sachverständiger bezahlt werden, wenn der Gutachtenauftrag vom Gericht widerrufen wurde?
Ja, ein Sachverständiger muss in der Regel bezahlt werden, wenn der Gutachtenauftrag vom Gericht widerrufen wird, allerdings abhängig davon, wie viel Arbeit er bereits geleistet hat. Der Vergütungsanspruch eines Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Dieses Gesetz regelt genau, welche Leistungen wie abgerechnet werden.
Wann entsteht der Vergütungsanspruch?
Der Anspruch auf Bezahlung entsteht für den Sachverständigen grundsätzlich mit dem Erbringen seiner Leistung. Das bedeutet, dass er für die Arbeit, die er bereits geleistet hat, eine Vergütung erhält. Es ist nicht entscheidend, ob das Gutachten am Ende des Verfahrens noch gebraucht wird oder ob es vollständig fertiggestellt ist.
Stellen Sie sich vor, ein Sachverständiger beginnt mit der Arbeit an einem Gutachten, sammelt Unterlagen, führt erste Untersuchungen durch oder recherchiert aufwendig. Für diese bereits erbrachten Teilleistungen steht ihm eine Bezahlung zu.
Die Rolle des Zeitpunkts des Widerrufs
Der Zeitpunkt, zu dem der Gericht den Auftrag widerruft, ist entscheidend für die Höhe der Bezahlung:
- Widerruf vor Arbeitsbeginn: Hat der Sachverständige noch keine Leistung erbracht, also noch nicht mit der Arbeit am Gutachten begonnen, entsteht auch kein Anspruch auf Vergütung. Er bekommt in diesem Fall kein Geld.
- Widerruf während der Arbeit: Widerruft das Gericht den Auftrag, während der Sachverständige bereits tätig war, erhält dieser eine Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit. Das Gesetz sieht vor, dass die angefangenen Leistungen anteilig vergütet werden. Der Sachverständige erstellt dann eine Abrechnung über seinen tatsächlichen Zeitaufwand und die entstandenen Kosten (zum Beispiel für Material oder Fahrtkosten) bis zum Zeitpunkt des Widerrufs.
- Widerruf nach Fertigstellung des Gutachtens: Hat der Sachverständige das Gutachten bereits vollständig erstellt und an das Gericht übermittelt, muss es in voller Höhe bezahlt werden, selbst wenn das Gericht den Auftrag danach widerruft oder das Gutachten für das Verfahren nicht mehr benötigt wird. Der Sachverständige hat seine vertragliche Leistung vollständig erbracht.
Warum wird bezahlt, auch wenn das Gutachten nutzlos wird?
Für den Sachverständigen ist entscheidend, dass er den gerichtlichen Auftrag ordnungsgemäß ausführt. Er ist nicht dafür verantwortlich, ob das Gutachten am Ende des Verfahrens noch für die Gerichtsentscheidung relevant ist oder ob sich die Umstände des Falles ändern. Wenn beispielsweise eine Partei ihre Klage zurückzieht oder die Parteien sich einigen, wodurch das Gutachten nicht mehr gebraucht wird, geht das Risiko der „Nutzlosigkeit“ nicht zu Lasten des Sachverständigen. Er hat seine Arbeit auf Anweisung des Gerichts geleistet und dafür steht ihm die gesetzlich vorgesehene Vergütung zu.
Das bedeutet für Sie als Laie: Die Frage, ob ein Sachverständiger bezahlt wird, hängt maßgeblich davon ab, ob und wie viel Arbeit er bereits in den Gutachtenauftrag investiert hat, bevor dieser widerrufen wurde.
Welche Form muss ein Widerruf eines gerichtlichen Gutachtenauftrags haben, damit er gültig ist?
Im deutschen Gerichtsverfahren, und das gilt auch für das Sozialgerichtsverfahren, gibt es für viele Erklärungen das Prinzip der Formfreiheit. Das bedeutet, dass mündliche Erklärungen grundsätzlich wirksam sein können, es sei denn, das Gesetz schreibt ausdrücklich eine bestimmte Form vor.
Dennoch ist es für einen Widerruf eines gerichtlichen Gutachtenauftrags grundsätzlich und dringend zu empfehlen, diesen schriftlich beim Gericht einzureichen.
Warum die schriftliche Form am sichersten ist
Auch wenn eine mündliche Erklärung theoretisch möglich wäre, bietet die schriftliche Form entscheidende Vorteile und ist in der Praxis die übliche und sicherste Variante:
- Beweisbarkeit: Nur ein schriftlicher Widerruf ist nachweisbar. Ein Anruf kann leicht vergessen werden oder es können Missverständnisse entstehen, die später nicht mehr zu klären sind. Wenn Sie etwas schriftlich festhalten, haben Sie einen Beleg dafür, wann und wie Sie Ihren Widerruf erklärt haben. Dies ist entscheidend, falls es später zu Streitigkeiten über den Widerruf kommen sollte.
- Klarheit: Schriftliche Erklärungen sind präziser. Sie können den Widerruf klar formulieren und sicherstellen, dass alle notwendigen Informationen enthalten sind, wie beispielsweise die genaue Bezeichnung des Verfahrens und des Gutachtenauftrags.
- Nachvollziehbarkeit für das Gericht: Das Gericht kann schriftliche Eingaben eindeutig in Ihrer Gerichtsakte ablegen und verarbeiten. Dies trägt zu einem reibungslosen Ablauf des Verfahrens bei.
Wie Sie einen Widerruf am besten übermitteln
Am zuverlässigsten ist es, den Widerruf per Brief oder Fax an das zuständige Gericht zu senden. Wenn Sie über die technischen Möglichkeiten und die Berechtigung verfügen, können Sie auch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nutzen. Wichtig ist, dass Sie den Zugang des Widerrufs beim Gericht nachweisen können, beispielsweise durch einen Sendebericht beim Fax oder einen Einschreibebrief mit Rückschein.
Ein Anruf ist für einen formalen Widerruf eines gerichtlichen Auftrags in der Regel nicht ausreichend und birgt hohe Unsicherheiten, da er in den seltensten Fällen gerichtskundig und nachweisbar dokumentiert wird. Das Gericht benötigt eine klare und belegbare Erklärung, um darauf reagieren zu können.
Was passiert, wenn der Sachverständige behauptet, nichts vom Widerruf gewusst zu haben?
Wenn ein Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren angibt, nichts von einem „Widerruf“ gewusst zu haben – sei es der Widerruf eines Auftrags, einer speziellen Anweisung oder einer wichtigen Information –, ist für das Gericht die offizielle Gerichtsakte von zentraler Bedeutung. Diese Akte ist das Gedächtnis des Gerichtsverfahrens und dokumentiert alle wesentlichen Schritte und Kommunikationen.
Die Bedeutung der Gerichtsakte und richterlicher Vermerke
Die Gerichtsakte ist ein offizielles Dokument, das sorgfältig geführt wird. Jede Einreichung, jeder Beschluss, jede Mitteilung und jedes Protokoll werden darin genau vermerkt. Dies schließt auch Informationen ein, die an Sachverständige übermittelt wurden, wie etwa der Widerruf eines Teils ihres Auftrags oder die Korrektur einer vorherigen Anweisung.
- Hohe Beweiskraft: Einträge in der Gerichtsakte und insbesondere gerichtliche Protokolle oder richterliche Vermerke (also schriftliche Notizen des Richters in der Akte) haben eine sehr hohe Beweiskraft. Sie gelten als beglaubigte Zeugnisse dessen, was im Verfahren geschehen oder mitgeteilt wurde.
- Offizieller Zustellungsnachweis: Wenn der Widerruf an den Sachverständigen auf offiziellem Wege – zum Beispiel per Gerichtsbeschluss, Protokollierung in einer Verhandlung oder durch eine Zustellungsurkunde – mitgeteilt wurde, ist dieser Vorgang in der Gerichtsakte dokumentiert. Diese Dokumentation dient als Beweis dafür, dass die Information ordnungsgemäß übermittelt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass der Sachverständige von diesem Widerruf Kenntnis nehmen konnte.
- Schutz vor Missverständnissen: Das System der Gerichtsakten soll genau solche Kommunikationspannen minimieren. Es schafft eine verbindliche und nachvollziehbare Grundlage für den Ablauf des Verfahrens.
Umgang des Gerichts mit solchen Behauptungen
Wenn ein Sachverständiger behauptet, nichts vom Widerruf gewusst zu haben, während die Gerichtsakte das Gegenteil belegt, wird das Gericht dies in der Regel wie folgt bewerten:
Das Gericht wird sich in erster Linie auf die schriftlichen Belege in der Gerichtsakte stützen. Die persönliche Aussage des Sachverständigen, er habe nichts gewusst, tritt hinter dem Nachweis der ordnungsgemäßen Übermittlung zurück. Es liegt dann im Ermessen des Gerichts zu beurteilen, warum der Sachverständige trotz ordnungsgemäßer Mitteilung keine Kenntnis hatte oder diese nicht beachtet hat. In manchen Fällen kann dies die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen beeinflussen oder zu weiteren Nachfragen des Gerichts führen. Das Gericht ist darauf angewiesen, dass alle Beteiligten die offiziellen Mitteilungen des Gerichts zur Kenntnis nehmen und entsprechend handeln.
Für die Parteien eines Verfahrens bedeutet dies, dass offizielle gerichtliche Mitteilungen und Dokumente die maßgebliche Grundlage für den Fortgang des Verfahrens bilden und als verbindlich anzusehen sind.
Wann gilt ein Sachverständigengutachten in einem Gerichtsverfahren als nutzlos?
Ein Sachverständigengutachten dient in einem Gerichtsverfahren dazu, dem Gericht Fachwissen zu vermitteln, das für die Entscheidung eines Falles notwendig ist. Das Gericht ist auf dieses spezialisierte Wissen angewiesen, um komplexe technische, medizinische oder wirtschaftliche Fragen zu klären. Ein Gutachten gilt dann als nutzlos, wenn es seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen kann oder aus bestimmten Gründen keine Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung mehr bietet.
Wann der Zweck entfällt
Ein Gutachten kann als nutzlos betrachtet werden, wenn der Grund für seine Erstellung wegfällt oder sich die Sachlage grundlegend ändert. Das passiert zum Beispiel, wenn:
- Der Streit beigelegt wird: Wenn die Parteien sich vor Gericht einigen (einen Vergleich schließen) oder eine Partei ihre Klage zurückzieht, wird das Gutachten überflüssig, da keine gerichtliche Entscheidung mehr auf Basis der strittigen Punkte getroffen werden muss.
- Neue Fakten auftauchen: Es treten im Laufe des Verfahrens neue Informationen oder Beweise auf, die die gesamte Fragestellung des Gutachtens hinfällig machen.
- Die Frage sich erübrigt: Die ursprüngliche Frage, die das Gutachten klären sollte, ist für die spätere Gerichtsentscheidung nicht mehr relevant, weil sich andere rechtliche Schwerpunkte ergeben haben.
Wenn das Gutachten Mängel aufweist
Ein Gutachten kann auch dann als nutzlos angesehen werden, wenn es selbst erhebliche Mängel hat, die seine Verwertbarkeit im Prozess verhindern. Solche Mängel können sein:
- Unvollständigkeit: Das Gutachten beantwortet nicht alle Fragen, die das Gericht gestellt hat, oder lässt wichtige Aspekte unberücksichtigt.
- Widersprüchlichkeit oder Unverständlichkeit: Das Gutachten ist in sich widersprüchlich oder so kompliziert formuliert, dass es für das Gericht oder andere Fachleute nicht nachvollziehbar ist.
- Fehlerhafte Grundlagen: Der Sachverständige hat seine Einschätzung auf nachweislich falsche Tatsachen oder Annahmen gestützt.
- Mangelnde Sachkunde: Es stellt sich heraus, dass der Sachverständige für die gestellte Frage nicht ausreichend qualifiziert oder sachkundig war.
- Überschreitung des Auftrags: Der Sachverständige hat Fragen beantwortet, die nicht Teil seines gerichtlichen Auftrags waren.
Auswirkungen auf die Bezahlung des Sachverständigen
Die Frage der Nutzlosigkeit ist eng mit dem Vergütungsanspruch des Sachverständigen verbunden. Hierbei ist entscheidend, warum das Gutachten nutzlos geworden ist:
- Nutzlosigkeit durch externe Gründe (ohne Verschulden des Sachverständigen): Wenn das Gutachten aufgrund von Umständen, die der Sachverständige nicht zu verantworten hat (z.B. Vergleichsschluss, Klagerücknahme), nutzlos wird, behält der Sachverständige in der Regel seinen Anspruch auf Vergütung für die bis dahin erbrachte Leistung. Er hat seine Arbeit ordnungsgemäß begonnen und durchgeführt, der Zweck ist nur nachträglich entfallen.
- Nutzlosigkeit durch Mängel des Gutachtens (Verschulden des Sachverständigen): Liegt die Nutzlosigkeit an Fehlern oder Mängeln im Gutachten selbst, die der Sachverständige zu vertreten hat, kann der Anspruch auf Vergütung entfallen oder gekürzt werden. Das Gericht kann das Gutachten als unbrauchbar ablehnen. Das kann zur Folge haben, dass ein neuer Sachverständiger beauftragt werden muss und der ursprüngliche Sachverständige seine Leistung nicht oder nur teilweise bezahlt bekommt. Im schlimmsten Fall kann er sogar für entstandene Mehrkosten haftbar gemacht werden.
Für Sie als Beteiligten bedeutet dies, dass die Qualität und die fortbestehende Relevanz eines Gutachtens entscheidend sind, damit es im Prozess verwertet werden kann und der entstandene Aufwand nicht umsonst war.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Beweisbeschluss
Ein Beweisbeschluss ist eine gerichtliche Anordnung, mit der das Gericht Beweismittel, etwa ein Sachverständigengutachten, anordnet, damit bestimmte Tatsachen oder Umstände im Verfahren geklärt werden. Er beruht auf der Befugnis des Gerichts, die zur Entscheidung notwendige Sachverhaltsaufklärung zu veranlassen. Im Sozialgerichtsverfahren dient er insbesondere dazu, dem Gericht fachliche Expertise zugänglich zu machen, wenn eigene Kenntnisse fehlen. Beispiel: Das Gericht bestellt einen medizinischen Gutachter, um zu prüfen, ob eine Operation medizinisch notwendig war.
actus contrarius
„Actus contrarius“ ist ein juristischer Grundsatz, der besagt, dass eine getroffene Rechtshandlung durch eine gegenteilige Handlung wieder aufgehoben oder rückgängig gemacht werden kann. Im Kontext des Gerichtsverfahrens bedeutet das, dass das Gericht Beschlüsse wie einen Gutachtenauftrag grundsätzlich auch wieder aufheben kann, wenn sich die Verfahrenslage ändert. Dies sichert die Flexibilität und Effizienz des Verfahrens. Beispiel: Ein Gericht bestellt einen Sachverständigen, hebt den Auftrag aber stornogerecht wieder auf, weil kein Verfahren mehr anhängig ist.
Amtsermittlungsgrundsatz
Der Amtsermittlungsgrundsatz ist eine Verfahrensregel, die im Sozialgerichtsverfahren gilt und besagt, dass das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt eigenständig und vollständig klären muss. Es ist nicht auf die Beibringung von Beweismitteln durch die Parteien angewiesen, sondern ergreift und ordnet notwendige Ermittlungen selbst an, beispielsweise die Beauftragung oder Aufhebung von Gutachten. Dadurch hat das Gericht eine besonders aktive Rolle als „Herr des Verfahrens“. Beispiel: Das Gericht beauftragt einen Gutachter und hebt den Auftrag auch einseitig wieder auf, um das Verfahren zu steuern.
Gerichtsakte und richterlicher Aktenvermerk
Die Gerichtsakte ist die offizielle Sammlung aller Unterlagen, Entscheidungen und Mitteilungen zu einem Gerichtsverfahren. Ein richterlicher Aktenvermerk ist eine schriftliche Notiz eines Richters in dieser Akte, die dienstliche Vorgänge oder Mitteilungen dokumentiert. Diese Vermerke gelten als öffentliche Urkunden und haben eine hohe Beweiskraft, das heißt, sie werden vor Gericht als glaubwürdiger Nachweis für bestimmte Geschehnisse oder Erklärungen angesehen. Beispiel: Ein Telefonat, in dem ein Gutachtenauftrag widerrufen wird, wird durch einen Aktenvermerk dokumentiert und kann so im Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs als Beweis dienen.
Vergütungsanspruch nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Der Vergütungsanspruch richtet sich nach dem JVEG, das die Bezahlung von Sachverständigen und Zeugen im gerichtlichen Verfahren regelt. Ein Sachverständiger erhält eine Vergütung grundsätzlich nur für die tatsächlich erbrachte Leistung zum Zeitpunkt des Widerrufs des Auftrags. Wurde der Auftrag vor Arbeitsbeginn widerrufen, entsteht kein Zahlungsanspruch. Hat der Sachverständige bereits mit der Arbeit begonnen oder das Gutachten fertiggestellt, steht ihm eine Bezahlung zu, auch wenn das Gutachten nachträglich nutzlos wird. Beispiel: Ein Gutachter erstellt ein vollständiges Gutachten, obwohl der Auftrag nachträglich widerrufen wurde; er muss trotzdem bezahlt werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG): Regelt die Erstellung und Bestellung von Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren, die dem Gericht zur Sachverhaltsermittlung dienen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beweisbeschluss, der den Gutachter beauftragt hat, basiert auf dieser Vorschrift; das Gericht kann diesen Beschluss erlassen und auch aufheben.
- Grundsatz „actus contrarius“ (allgemeiner Rechtsgrundsatz): Besagt, dass eine rechtsgeschäftliche Handlung durch eine gegenteilige Handlung wirksam aufgehoben oder widerrufen werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat den Auftrag durch einen Widerruf (Telefonanruf) vor Beginn der Gutachterarbeit rückgängig gemacht, womit keine Zahlungspflicht mehr entsteht.
- Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 SGG): Verpflichtet das Gericht im Sozialverfahren, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, ohne formale strenge Beibringungspflichten der Parteien. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Aufgrund der aktiven Rolle des Gerichts ist die formlose telefonische Aufhebung des Gutachtenauftrags wirksam, anders als im Zivilprozess.
- Öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO analog und Rechtsprechung): Dokumente, die mit dem Glaubwürdigkeitsstatus amtlicher Stellen versehen sind; Gerichtsaktenvermerke genießen hohe Beweiskraft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Aktenvermerk der Richterin gilt als beweiskräftiger Nachweis für den Widerruf, sodass die Behauptung der Gegenseite „Kein Anruf“ zurückgewiesen wird.
- § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) i.V.m. Verwaltungskostengesetz (VwKostG): Regelungen zur Übernahme von Gerichtskosten und Staatsausgaben im Verwaltungsverfahren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Entscheidung, keine Zahlung zu leisten, basiert auch darauf, dass der Staat grundsätzlich nur für tatsächlich erbrachte und verwertbare Leistungen aufkommen muss.
Das vorliegende Urteil
SG Münster – Az.: S 30 SF 51/24 – Beschluss vom 25.07.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz