Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Mein Auto hat nur eine kleine Delle – wann darf ich trotzdem einen teuren Gutachter beauftragen?
- Worum ging es in diesem Fall genau?
- Was forderte das Gutachter-Unternehmen und warum?
- Wie hat sich die Versicherung verteidigt?
- Wie hat das Gericht entschieden?
- Auf welcher rechtlichen Grundlage hat das Gericht geurteilt?
- Warum sah das Gericht die Kosten für das Gutachten als nicht notwendig an?
- Hat das Gericht die Argumente der Klägerin nicht berücksichtigt?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau versteht man unter einem Bagatellschaden im Verkehrsrecht?
- Ab welcher Schadenshöhe ist die Beauftragung eines Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall in der Regel gerechtfertigt?
- Welche Rolle spielt die Schadensminderungspflicht bei der Wahl der Schadensfeststellung nach einem Unfall?
- Wann werden Sachverständigenkosten von der gegnerischen Versicherung als nicht notwendig eingestuft?
- Welche Alternativen zum Sachverständigengutachten gibt es bei geringfügigen Unfallschäden?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 11 C 175/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Gummersbach
- Datum: 14.04.2023
- Aktenzeichen: 11 C 175/22
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Unternehmen zur Erstellung von Gutachten, das aus abgetretenem Recht der Geschädigten die Kosten eines Sachverständigengutachtens geltend machte. Argumentierte, das Gutachten sei aus Laiensicht notwendig gewesen, da verborgene Schäden nicht auszuschließen waren.
- Beklagte: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Argumentierte, es liege ein offensichtlicher Bagatellschaden vor, für den kein Gutachten erforderlich gewesen sei.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall mit geringem Schaden am Stoßfänger beauftragte die Geschädigte ein Sachverständigengutachten. Die klagende Gutachtenfirma forderte aus abgetretenem Recht die Gutachterkosten von der gegnerischen Versicherung zurück, die die Kostenübernahme jedoch ablehnte.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei einem Verkehrsunfallschaden, dessen voraussichtliche Reparaturkosten unter der Bagatellgrenze von 1000 € liegen, aus der subjektiven Sicht des Geschädigten als Laie erforderlich und dessen Kosten erstattungsfähig, wenn das Schadensbild äußerlich einen geringfügigen Anprallschaden am Stoßfänger ohne erkennbare Blechschäden oder Spaltmaßveränderungen aufweist?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage auf Erstattung der Sachverständigenkosten vollständig ab.
- Kernaussagen der Begründung:
- Keine Erforderlichkeit des Gutachtens: Die Sachverständigenkosten waren nicht erforderlich, da die ermittelten Reparaturkosten (767,38 €) unter der üblichen Bagatellgrenze von 1000 € lagen.
- Offensichtlicher Bagatellschaden für Laien: Der Schaden war auch für die Geschädigte als Laie offensichtlich geringfügig, da lediglich der Stoßfänger betroffen war und keine weiteren sichtbaren Schäden (z.B. Blechschäden, Spaltmaßveränderungen) vorlagen.
- Verstoß gegen Schadensminderungspflicht: Bei einem derart offensichtlichen Bagatellschaden ist es einem wirtschaftlich denkenden Laien zuzumuten, stattdessen einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt einzuholen. Die Geschädigte verstieß daher gegen ihre Schadensminderungspflicht.
- Folgen für die Klägerin:
- Die Klägerin erhielt die geforderten Sachverständigenkosten nicht.
- Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
Mein Auto hat nur eine kleine Delle – wann darf ich trotzdem einen teuren Gutachter beauftragen?
Stellen Sie sich eine alltägliche Situation vor: Sie kommen zu Ihrem geparkten Auto zurück und entdecken einen Schaden am Stoßfänger. Ein leichter Anstoß, vielleicht ein kleiner Parkrempler. Äußerlich ist nur eine Schramme oder eine kleine Verformung im Kunststoff zu sehen. Ihre erste Frage ist wahrscheinlich: Wer bezahlt das? Und die zweite, oft schwierigere Frage: Wie finde ich heraus, wie hoch der Schaden wirklich ist? Reicht ein kurzer Besuch in der Werkstatt oder brauche ich einen professionellen Sachverständigen, der ein teures Gutachten erstellt? Genau um diese Frage, wann die Kosten für ein solches Gutachten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden müssen, ging es in einem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach.
Worum ging es in diesem Fall genau?

Der Fall begann mit einem Verkehrsunfall. Das Auto von Frau T., ein Ford Fiesta, wurde von einem anderen Fahrzeug beschädigt. Die Versicherung des Unfallverursachers, die spätere Beklagte im Prozess, war grundsätzlich bereit, für den Schaden aufzukommen. Juristen nennen das: Die Haftung war „dem Grunde nach unstreitig“. Man stritt sich also nicht darüber, ob die Versicherung zahlen muss, sondern nur darüber, was sie alles bezahlen muss.
Frau T. beauftragte nach dem Unfall ein Unternehmen, das auf die Erstellung von Schadensgutachten spezialisiert ist – die spätere Klägerin. Dieses Unternehmen schickte einen Sachverständigen, der das Auto untersuchte und ein Gutachten erstellte. Die Rechnung dafür betrug 488,26 €. Damit Frau T. nicht auf diesen Kosten sitzen bleibt, hat sie ihren Anspruch auf Erstattung dieser Kosten an das Gutachter-Unternehmen „abgetreten“. Das bedeutet rechtlich, sie hat ihr Recht, das Geld von der Versicherung zu fordern, auf das Unternehmen übertragen. Nun konnte das Unternehmen das Geld direkt von der Versicherung verlangen.
Doch die Versicherung weigerte sich, die 488,26 € zu bezahlen. Daraufhin zog das Gutachter-Unternehmen vor Gericht.
Was forderte das Gutachter-Unternehmen und warum?
Das Unternehmen argumentierte, die Kosten für das Gutachten seien notwendig gewesen, um den Schaden zu beheben. Es stützte sich dabei auf einen zentralen Grundsatz im deutschen Schadensrecht (§ 249 Bürgerliches Gesetzbuch), der besagt, dass der Schädiger alle erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall tragen muss.
Aber warum war das Gutachten aus Sicht des Unternehmens erforderlich? Die entscheidende Begründung war die Perspektive von Frau T. als juristischer und technischer Laie. Das Unternehmen erklärte: Frau T. konnte unmöglich selbst beurteilen, wie hoch der Schaden tatsächlich war. Auch wenn die Reparaturkosten laut Gutachten am Ende „nur“ 767,38 € (netto) betrugen, konnte sie das vorher nicht wissen.
Das Kernargument lautete: Es kommt auf die „Subjektive Sicht des Geschädigten“ an. Das bedeutet, man muss sich in die Lage des Unfallopfers zum Zeitpunkt der Entscheidung versetzen. Frau T. sah einen Schaden und machte sich Sorgen, dass hinter dem sichtbaren Kratzer am Stoßfänger noch mehr kaputt sein könnte – vielleicht verbogene Metallteile der Karosserie. Diese Befürchtung, so die Klägerin, sei absolut nachvollziehbar. Die runde Bauform des Stoßfängers habe es zudem unmöglich gemacht, einfach von unten nachzusehen, ob alles in Ordnung sei. Daher durfte sie einen Experten zurate ziehen, um auf Nummer sicher zu gehen.
Wie hat sich die Versicherung verteidigt?
Die Versicherung sah den Fall komplett anders. Ihr Standpunkt war: Es handelte sich um einen offensichtlichen „Bagatellschaden“. Das ist ein juristischer Begriff für einen sehr geringfügigen Schaden. Bei solchen Schäden, so die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschlands höchstem Zivilgericht), ist ein teures Gutachten in der Regel nicht notwendig. Ein einfacher Kostenvoranschlag von einer Fachwerkstatt hätte vollkommen ausgereicht, um den Schaden zu beziffern.
Die Versicherung behauptete, auch für Frau T. als Laiin sei klar ersichtlich gewesen, dass es sich nur um eine Kleinigkeit handelte. Ein Streifschaden, der nur einen Kunststoffstoßfänger betrifft, deute nicht auf tiefergehende, versteckte Schäden hin. Indem Frau T. dennoch ein teures Gutachten in Auftrag gab, habe sie die Kosten unnötig in die Höhe getrieben.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht Gummersbach wies die Klage des Gutachter-Unternehmens ab. Das bedeutet, das Unternehmen bekommt das Geld für das Gutachten nicht von der Versicherung und muss zudem die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens tragen. Das Urteil ist „vorläufig vollstreckbar“, was bedeutet, die Versicherung könnte sofort die Zahlung der Prozesskosten von der Klägerin verlangen. Allerdings hat das Gericht die „Berufung zugelassen“, was der Klägerin die Möglichkeit gibt, das Urteil von der nächsthöheren Instanz, dem Landgericht, überprüfen zu lassen.
Auf welcher rechtlichen Grundlage hat das Gericht geurteilt?
Um die Entscheidung des Gerichts nachzuvollziehen, müssen wir uns die rechtlichen Maßstäbe ansehen, die es zugrunde gelegt hat. Der Ausgangspunkt ist immer die Frage: War die Beauftragung des Gutachters „erforderlich und zweckmäßig“?
Das Gericht bestätigte zunächst den Grundsatz, dass es auf die subjektive Sicht des Geschädigten ankommt. Man fragt also: Durfte eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Person in der Situation von Frau T. die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten halten? Derjenige, der die Kosten für das Gutachten erstattet haben will (in diesem Fall die Klägerin), muss beweisen, dass dies der Fall war.
Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme von dieser Regel: Liegt ein für jedermann offensichtlicher Bagatellschaden vor, ist ein Gutachten nicht erforderlich. Die Grenze für solche Bagatellschäden liegt in der Rechtsprechung meist bei etwa 1.000 €. Liegen die Reparaturkosten darunter, ist das ein starkes Indiz dafür, dass ein Gutachten überflüssig war. Entscheidend ist aber nicht allein die Schadenshöhe, sondern das gesamte Schadensbild, wie es sich dem Laien nach dem Unfall darstellt. Ein Gutachten ist nur dann nicht erstattungsfähig, wenn für den Laien ganz klar erkennbar ist, dass er keinen Expertenrat braucht.
Warum sah das Gericht die Kosten für das Gutachten als nicht notwendig an?
Das Gericht wandte diese Grundsätze auf den konkreten Fall an und kam zu einem klaren Ergebnis. Die im Gutachten festgestellten Reparaturkosten von rund 767 € liegen deutlich unter der Bagatellgrenze von 1.000 €. Das allein reichte dem Gericht aber nicht. Es prüfte, ob der Schaden auch für Frau T. als Laiin als Bagatelle erkennbar war. Und diese Frage bejahte das Gericht aus mehreren Gründen:
- Die Art des Anstoßes: Es handelte sich laut Gutachten um einen „leichten punktförmigen Anprall“. Es war also kein heftiger Crash, sondern nur eine kleine Berührung.
- Das Schadensbild: Sichtbar beschädigt war nur der Stoßfänger, ein Kunststoffteil, das genau dafür gebaut ist, leichte Stöße abzufangen. Es gab keine erkennbaren Schäden an Blechteilen der Karosserie.
- Die Spaltmaße: Das Gericht stellte fest, dass selbst auf den Fotos im Gutachten keine veränderten Spaltmaße zu sehen waren. Die „Spaltmaße“ sind die Fugen und Abstände zwischen Karosserieteilen, zum Beispiel zwischen dem Stoßfänger und der Motorhaube oder den Kotflügeln. Sind diese Abstände gleichmäßig, ist das für einen Laien ein sehr starkes Zeichen dafür, dass sich durch den Aufprall nichts an der Fahrzeugstruktur verzogen hat.
Aus diesen drei Punkten schloss das Gericht: Eine wirtschaftlich denkende Person hätte in dieser Situation erkennen können, dass wahrscheinlich keine versteckten Schäden vorliegen. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, zur Schadensfeststellung zunächst einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt einzuholen.
Hat das Gericht die Argumente der Klägerin nicht berücksichtigt?
Doch, das Gericht hat sich sehr genau mit den Gegenargumenten des Gutachter-Unternehmens auseinandergesetzt, sie aber als nicht überzeugend eingestuft.
Was war mit der Behauptung, man hätte verborgene Schäden nur durch eine Demontage des Stoßfängers ausschließen können? Hierzu merkte das Gericht an, dass der Sachverständige sein Gutachten ja offensichtlich erstellen konnte, ohne den Stoßfänger abzubauen. Das schwächt das Argument, eine Demontage sei zwingend notwendig gewesen. Der vage Hinweis im Gutachten, eine „Schadenerweiterung“ sei „nicht auszuschließen“, war dem Gericht zu unkonkret.
Und was ist mit den Urteilen anderer Gerichte, die in ähnlichen Fällen anders entschieden hatten? Das Gericht prüfte auch diese Vergleiche und kam zu dem Schluss, dass die Fälle nicht vergleichbar waren.
- In einem Fall hatte eine Werkstatt den Geschädigten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinter dem Stoßfänger weitere Teile beschädigt sein könnten. Ein solcher konkreter Hinweis lag für Frau T. nicht vor.
- In einem anderen Fall waren teure Parksensoren in der beschädigten Stoßstange verbaut und das Schadensbild ließ auch eine Beschädigung des dahinterliegenden Blechs vermuten. Auch diese besonderen Umstände trafen auf den Ford Fiesta von Frau T. nicht zu.
Letztendlich urteilte das Gericht, dass Frau T. mit der Beauftragung des Gutachtens gegen ihre „Schadensminderungspflicht“ verstoßen habe. Das ist die Pflicht jedes Geschädigten, den Schaden nicht unnötig zu vergrößern. Da ihr selbst kein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zustand, konnte sie auch keinen solchen Anspruch an das Gutachter-Unternehmen abtreten. Die Klage war daher vollständig unbegründet.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach verdeutlicht die Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei geringfügigen Fahrzeugschäden und konkretisiert die Anwendung der Bagatellschadenregelung.
- Bagatellgrenze als entscheidendes Kriterium: Das Urteil bestätigt, dass bei Reparaturkosten unter 1.000 € und einem für Laien erkennbar geringfügigen Schadensbild die Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht erforderlich ist, selbst wenn der Geschädigte subjektive Unsicherheiten über mögliche versteckte Schäden hat.
- Konkrete Bewertungsmaßstäbe für die Schadenserkennung: Das Gericht etabliert eindeutige Kriterien zur Beurteilung der Erkennbarkeit eines Bagatellschadens – die Art des Anstoßes, die betroffenen Fahrzeugteile und insbesondere die unveränderten Spaltmaße zwischen den Karosserieteilen dienen als objektive Indikatoren für das Fehlen struktureller Schäden.
- Schadensminderungspflicht bei der Begutachtung: Das Urteil stellt klar, dass Geschädigte auch bei der Schadensfeststellung ihrer Schadensminderungspflicht unterliegen und zunächst kostengünstigere Alternativen wie Werkstattkostenvoranschläge nutzen müssen, bevor sie teure Sachverständigengutachten in Auftrag geben.
Diese Entscheidung schärft die Rechtslage zur wirtschaftlichen Schadensfeststellung und verringert das Risiko einer unnötigen Kostenausweitung bei kleineren Verkehrsunfällen.
Haben Sie nach einem Bagatellschaden am Stoßfänger ebenfalls Schwierigkeiten, die Kosten für ein Sachverständigengutachten erstattet zu bekommen? Gerne prüfen wir Ihren Einzelfall und geben Ihnen eine erste Orientierung, indem Sie Ihre Anfrage hier unverbindlich stellen)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau versteht man unter einem Bagatellschaden im Verkehrsrecht?
Ein Bagatellschaden im Verkehrsrecht ist ein sehr geringfügiger Schaden am Fahrzeug, der für den Laien klar erkennbar ist und meist nur oberflächliche oder kosmetische Mängel ohne Einfluss auf die Verkehrssicherheit oder Technik betrifft. Dies sind typischerweise Schäden, bei denen keine tiefergehenden Beschädigungen vermutet werden müssen.
Oft wird eine ungefähre finanzielle Grenze von bis zu 1.000 Euro für die reinen Reparaturkosten als Richtwert für einen Bagatellschaden genannt. Diese Summe ist jedoch nur ein Indiz; entscheidend ist immer, wie das gesamte Schadensbild für einen durchschnittlichen Laien nach dem Unfall aussieht.
Typische Anzeichen für einen Bagatellschaden sind leichte Kratzer, oberflächliche Schrammen oder geringe Verformungen an Kunststoffteilen wie Stoßfängern. Wichtig ist, dass keine Schäden an Blechteilen der Karosserie erkennbar sind und sich die Abstände zwischen den Fahrzeugteilen (Spaltmaße) nicht verändert haben.
Die Einordnung als Bagatellschaden ist wichtig, weil sie darüber entscheidet, ob die Kosten für ein teures Sachverständigengutachten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden müssen oder ob ein günstigerer Kostenvoranschlag einer Werkstatt zur Bezifferung des Schadens ausreicht.
Ab welcher Schadenshöhe ist die Beauftragung eines Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall in der Regel gerechtfertigt?
Die Beauftragung eines Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall ist in der Regel gerechtfertigt, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten die Bagatellgrenze von etwa 750 € bis 1.000 € übersteigen.
Die Kosten für ein solches Gutachten sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn es zur Feststellung des Schadens „erforderlich“ war. Dies ist im Regelfall bei Schäden der Fall, deren Reparaturkosten voraussichtlich über der üblichen Bagatellgrenze von etwa 750 € bis 1.000 € liegen. Bei höheren Schäden sind oft nicht offensichtliche oder versteckte Schäden zu befürchten, die nur ein Sachverständiger verlässlich feststellen kann.
Entscheidend ist hierbei die subjektive Sicht des Geschädigten: Durfte er die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten halten? Diese Perspektive gilt jedoch nicht, wenn es sich für einen Laien offensichtlich um einen Bagatellschaden handelt, der klar unter dieser Grenze liegt und nur geringe, sichtbare Schäden aufweist.
Eine sorgfältige Einschätzung des Schadensbildes ist daher entscheidend, um unnötige Kosten zu vermeiden, die eventuell nicht von der Versicherung übernommen werden.
Welche Rolle spielt die Schadensminderungspflicht bei der Wahl der Schadensfeststellung nach einem Unfall?
Die Schadensminderungspflicht verpflichtet Unfallgeschädigte dazu, den Schaden nicht unnötig zu vergrößern und die Kosten der Schadensfeststellung so gering wie möglich zu halten. Dies bedeutet, dass bei der Wahl der Methode zur Ermittlung des Schadens, etwa durch ein Gutachten, nur solche Ausgaben von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, die tatsächlich „erforderlich und zweckmäßig“ sind.
In der Praxis heißt das: Bei einem Unfall muss ein Geschädigter überlegen, welche Form der Schadensfeststellung angemessen ist. Besonders bei offensichtlichen Bagatellschäden – das sind geringfügige Beschädigungen, bei denen die Reparaturkosten typischerweise unter 1.000 Euro liegen und die für einen Laien klar erkennbar sind – ist ein teures Sachverständigengutachten in der Regel nicht notwendig. Ein einfaches und kostengünstigeres Vorgehen, wie das Einholen eines Kostenvoranschlags von einer Fachwerkstatt, ist dann oft ausreichend.
Das Gericht entschied im vorliegenden Fall, dass eine teure Begutachtung eines kleinen Schadens am Kunststoffstoßfänger mit intakten Spaltmaßen nicht erforderlich war, da der geringe Umfang des Schadens auch für eine Privatperson klar erkennbar war. Verstößt man gegen diese Pflicht, indem man unnötige oder zu hohe Kosten für die Schadensfeststellung verursacht, kann die gegnerische Versicherung die Übernahme dieser Ausgaben ablehnen.
Wann werden Sachverständigenkosten von der gegnerischen Versicherung als nicht notwendig eingestuft?
Sachverständigenkosten werden von der gegnerischen Versicherung meist nicht erstattet, wenn für einen Laien offensichtlich ein sehr geringfügiger Schaden, ein sogenannter „Bagatellschaden“, vorliegt. In solchen Fällen wird erwartet, dass ein einfacher Kostenvoranschlag einer Werkstatt ausgereicht hätte, um den Schaden zu beziffern.
Ein Schaden gilt als offensichtlicher Bagatellschaden, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten deutlich unter einer Grenze von rund 1.000 Euro liegen. Auch die Art des Anstoßes spielt eine Rolle: Ein sehr leichter Aufprall, beispielsweise ein „punktförmiger Anprall“, kann darauf hindeuten, dass kein umfangreiches Gutachten notwendig ist.
Weitere wichtige Anzeichen sind ein klares Schadensbild, bei dem nur ein Kunststoffteil wie der Stoßfänger sichtbar beschädigt ist, während keine Schäden an tragenden Blechteilen oder der Fahrzeugstruktur erkennbar sind. Zudem deuten gleichmäßige Abstände zwischen den Karosserieteilen (sogenannte Spaltmaße) darauf hin, dass die Fahrzeugstruktur intakt ist.
Grundsätzlich wird die Unsicherheit des Geschädigten berücksichtigt. Jedoch ist ein Gutachten nicht erforderlich, wenn der Schaden für jeden Laien eindeutig als geringfügig erkennbar war und keine konkreten Hinweise auf versteckte Folgeschäden vorlagen. Liegen diese Kriterien vor, sollten Sie davon ausgehen, dass die Versicherung die Kosten für ein umfangreiches Sachverständigengutachten nicht trägt.
Welche Alternativen zum Sachverständigengutachten gibt es bei geringfügigen Unfallschäden?
Für geringfügige Unfallschäden am Fahrzeug ist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt oft eine ausreichende und kostengünstige Alternative zu einem teuren Sachverständigengutachten. Dies trifft zu, wenn der Schaden offensichtlich geringfügig ist und keine komplizierten, versteckten Folgeschäden zu erwarten sind.
Das Amtsgericht Gummersbach hat in einem Fall entschieden, dass ein aufwendiges Gutachten bei einem sogenannten „Bagatellschaden“ nicht notwendig ist, wenn die Reparaturkosten voraussichtlich unter etwa 1.000 Euro liegen. In solchen Fällen wird ein einfacher Kostenvoranschlag als völlig ausreichend angesehen, um die erforderlichen Reparaturkosten genau zu beziffern und von der gegnerischen Versicherung erstattet zu bekommen.
Dies gilt insbesondere, wenn der sichtbare Schaden, etwa an einem Kunststoffstoßfänger durch einen leichten Anstoß, für einen Laien eindeutig als oberflächlich erkennbar ist und keine Hinweise auf tiefergehende Beschädigungen, wie verzogene Karosserieteile oder veränderte Spaltmaße, vorliegen. Durch die Wahl des Kostenvoranschlags bei klaren Bagatellschäden handeln Geschädigte wirtschaftlich und erfüllen ihre Pflicht, den Schaden nicht unnötig zu erhöhen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Abtretung
Die Abtretung ist ein juristischer Vorgang, bei dem eine Person (der Gläubiger) ihr Recht, eine Forderung gegen eine andere Person (den Schuldner) zu haben, an eine dritte Person überträgt. Dadurch wechselt derjenige, der das Geld verlangen kann, von der ursprünglichen Person zum neuen Berechtigten. Die dritte Person kann nun das Geld direkt vom Schuldner einfordern, ohne dass die ursprüngliche Person weiter beteiligt sein muss. Im Fall von Frau T. hat sie ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten von der Versicherung an das Gutachter-Unternehmen abgetreten, das dann die Klage führte.
Bagatellschaden
Ein Bagatellschaden ist ein sehr geringfügiger Schaden an einem Fahrzeug, der für den Laien klar erkennbar ist und meist nur oberflächliche Mängel ohne tiefergehende Auswirkungen auf die Fahrzeugtechnik oder -struktur betrifft. Typischerweise liegen die Reparaturkosten bei einem Bagatellschaden unter einer bestimmten Grenze, die in der Rechtsprechung oft bei etwa 1.000 Euro angesetzt wird. Bei solchen Schäden ist ein teures Sachverständigengutachten in der Regel nicht notwendig, da ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt zur Bezifferung des Schadens ausreicht. Die Versicherung argumentierte, der Schaden an Frau T.s Auto sei ein offensichtlicher Bagatellschaden gewesen, weshalb die Gutachterkosten nicht erstattet werden müssten.
Erforderlichkeit (von Kosten)
Im deutschen Schadensrecht bedeutet „Erforderlichkeit“, dass die Kosten, die zur Behebung eines Schadens entstehen, notwendig und zweckmäßig sein müssen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nur solche Kosten, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten für angemessen gehalten hätte, müssen vom Schädiger erstattet werden. Dies gilt auch für die Kosten der Schadensfeststellung, wie z.B. für ein Sachverständigengutachten. Das Gericht prüfte im vorliegenden Fall, ob die Beauftragung des Gutachters durch Frau T. „erforderlich und zweckmäßig“ war.
Haftung dem Grunde nach unstreitig
Wenn die „Haftung dem Grunde nach unstreitig“ ist, bedeutet das, dass sich die beteiligten Parteien grundsätzlich einig sind, wer für einen Schaden verantwortlich ist und dafür aufkommen muss. Es besteht also kein Zweifel an der grundsätzlichen Pflicht zur Leistung von Schadensersatz, sondern lediglich über die Höhe oder Art des zu ersetzenden Schadens. Im Fall von Frau T. war klar, dass die Versicherung des Unfallverursachers grundsätzlich zahlen musste. Der Streitpunkt war nur, was genau (insbesondere die Gutachterkosten) sie alles bezahlen muss.
Sachverständigengutachten
Ein Sachverständigengutachten ist eine detaillierte schriftliche Einschätzung eines unabhängigen Experten (Sachverständigen) zu einem bestimmten Sachverhalt, oft im technischen oder medizinischen Bereich. Im Kontext von Verkehrsunfällen dient es dazu, die Art und den Umfang eines Schadens am Fahrzeug festzustellen, die genauen Reparaturkosten zu kalkulieren und manchmal auch einen möglichen Wertverlust des Fahrzeugs zu ermitteln. Es wird von einem neutralen Experten erstellt und ist oft eine wichtige Grundlage für die Schadensabwicklung mit Versicherungen oder für Gerichtsverfahren. Frau T. ließ ein solches Gutachten erstellen, um die Höhe des Schadens an ihrem Auto zu bestimmen, dessen Kosten die gegnerische Versicherung jedoch nicht tragen wollte.
Schadensminderungspflicht
Die Schadensminderungspflicht ist ein wichtiger Grundsatz im deutschen Schadensrecht. Sie besagt, dass ein Geschädigter nach einem Schadenereignis verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten und nicht unnötig zu vergrößern. Dies beinhaltet auch die Pflicht, bei der Schadensfeststellung (z.B. durch die Beauftragung eines Gutachters) auf die Wirtschaftlichkeit zu achten und die kostengünstigste, aber dennoch zweckmäßige Methode zu wählen. Das Gericht urteilte, dass Frau T. gegen diese Pflicht verstoßen hatte, indem sie ein teures Gutachten beauftragte, obwohl ein günstigerer Kostenvoranschlag bei dem geringen Schaden ausreichend gewesen wäre.
Subjektive Sicht des Geschädigten
Der Begriff „subjektive Sicht des Geschädigten“ bedeutet im Schadensrecht, dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen (wie z.B. der Beauftragung eines Gutachters) auf die Perspektive des Unfallopfers abgestellt wird. Man fragt, ob eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Person in der konkreten Situation des Laien die Maßnahme für geboten halten durfte, basierend auf den Informationen, die ihr zur Verfügung standen. Es kommt also darauf an, was der Geschädigte unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Entscheidung annehmen konnte. Die Klägerin argumentierte, dass Frau T. als Laie die Notwendigkeit des Gutachtens aus ihrer subjektiven Sicht beurteilen musste, da sie keine technischen Kenntnisse hatte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Grundsatz der Naturalrestitution und Erforderlichkeit der Schadensbeseitigung (§ 249 Abs. 1 und 2 BGB): Im deutschen Recht ist der Grundsatz fest verankert, dass derjenige, der einen Schaden verursacht, den Zustand wiederherstellen muss, der bestünde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Dazu gehören alle Kosten, die „erforderlich“ sind, um diesen Zustand wiederherzustellen. Das Ziel ist es, das Opfer so zu stellen, als ob der Unfall nie geschehen wäre. Was genau „erforderlich“ ist, hängt dabei vom Einzelfall ab und muss wirtschaftlich vernünftig sein.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin argument, die Kosten für das Gutachten seien erforderlich gewesen, um den Schaden umfassend festzustellen und damit den Zustand vor dem Unfall wiederherzustellen. Die Frage war, ob ein Gutachten in diesem konkreten Fall als notwendige Maßnahme zur Schadensfeststellung angesehen werden konnte.
Subjektive Sicht des Geschädigten (im Kontext von § 249 BGB): Bei der Beurteilung, welche Maßnahmen zur Schadensfeststellung „erforderlich“ sind, wird grundsätzlich auf die Perspektive des Unfallopfers abgestellt. Das bedeutet, es kommt darauf an, was eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Person in der konkreten Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt der Entscheidung für geboten halten durfte. Es ist also nicht die nachträgliche Erkenntnis maßgeblich, sondern die Situation des Laien direkt nach dem Unfall.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin stützte sich darauf, dass Frau T. als technische Laiin nicht beurteilen konnte, ob hinter dem sichtbaren Schaden weitere, versteckte Schäden vorlagen. Aus ihrer subjektiven Sicht sei die Beauftragung eines Sachverständigen daher vernünftig und geboten gewesen. Das Gericht prüfte, ob diese subjektive Einschätzung objektiv haltbar war.
Bagatellschaden im Verkehrsunfallrecht (Rechtsprechung zu § 249 BGB): Obwohl kein spezifischer Paragraph, ist dies ein gefestigter Rechtsgrundsatz, der sich aus der Auslegung des § 249 BGB ergibt. Er besagt, dass bei sehr geringfügigen Schäden (sogenannten Bagatellschäden) die Kosten für ein umfangreiches Sachverständigengutachten in der Regel nicht erstattungsfähig sind. Bei solchen Schäden, deren Reparaturkosten meist unter 1.000 Euro liegen und die für einen Laien offensichtlich harmlos sind, genügt in der Regel ein einfacher Kostenvoranschlag einer Werkstatt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung argumentierte, es liege ein Bagatellschaden vor. Das Gericht bejahte dies, da die Reparaturkosten nur 767 € betrugen und das Schadensbild (leichter Anprall, nur Kunststoffstoßfänger beschädigt, keine Veränderung der Spaltmaße) für eine Laiin als offensichtlich geringfügig erkennbar war. Daher sei ein teures Gutachten nicht notwendig gewesen.
Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB): Diese Pflicht besagt, dass jeder, der einen Schaden erleidet, auch selbst dazu beitragen muss, diesen Schaden nicht unnötig zu vergrößern. Das bedeutet, man muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Kosten gering zu halten. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert, dass er einen Teil des Schadens selbst tragen muss.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht urteilte, dass Frau T. gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem sie ein teures Gutachten beauftragte, obwohl ein Kostenvoranschlag ausreichend gewesen wäre. Da sie somit selbst keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten hatte, konnte sie diesen Anspruch auch nicht wirksam an das Gutachter-Unternehmen abtreten.
Abtretung von Forderungen (§§ 398 ff. BGB): Die Abtretung ist ein Rechtsgeschäft, bei dem ein Gläubiger (im Fall Frau T. als Geschädigte) seinen Anspruch auf eine Zahlung oder Leistung an eine andere Person (im Fall das Gutachter-Unternehmen) überträgt. Der neue Gläubiger kann die Forderung dann im eigenen Namen geltend machen. Dabei gehen aber nur die Ansprüche auf den neuen Gläubiger über, die der ursprüngliche Gläubiger tatsächlich hatte.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Frau T. hatte ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an das Gutachter-Unternehmen abgetreten. Das Unternehmen wurde dadurch zum Kläger. Da das Gericht jedoch entschied, dass Frau T. selbst keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten hatte (wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht), konnte sie auch keinen solchen Anspruch abtreten. Die Klage des Unternehmens war daher unbegründet.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Gummersbach – Az.: 11 C 175/22 – Urteil vom 14.04.2023
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→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz