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Gutgläubiger Eigentumserwerb an landwirtschaftlicher Nutzfläche

Mitten im idyllischen Brandenburg entbrannte ein Streit, der die Gemüter erhitzt: Ein Maissilo verschwand spurlos von einem Acker. Wer ist der wahre Eigentümer und was bedeutet das für den Handel mit Agrarland?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Brandenburg
  • Datum: 28.08.2024
  • Aktenzeichen: 4 U 140/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Grundstücksrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Macht Zahlungsansprüche geltend, beruft sich auf ihr früheres Eigentum an einem Maissilo und behauptet, dass ihr ab 2015 ein Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Nutzung übergeben worden sei.
    • Beklagte: Entfernte den Maissilo im Oktober 2018, nachdem das Grundstück infolge der Kündigung eines langjährigen Pachtvertrags und anschließender Zwangsvollstreckung zurückgegeben wurde.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin behauptet, aus dem früheren Eigentum an einem Maissilo auf einem ehemals gepachteten landwirtschaftlichen Grundstück Zahlungsansprüche ableiten zu können. Nachdem der Pachtvertrag gekündigt wurde, erfolgte die Rückgabe des Grundstücks per Zwangsvollstreckung – zum Zeitpunkt der Vollstreckung war der Maissilo noch vorhanden, wurde jedoch im Oktober 2018 von der Beklagten abgefahren.
    • Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die Klägerin aus dem behaupteten früheren Eigentum an dem Maissilo und den ihr zugesprochenen Nutzungsrechten an Teilen der gepachteten Fläche einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte herleiten kann.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das vorliegende Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Erbringung einer Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet. Der Streitwert wurde auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und verliert mit der Zurückweisung ihrer Berufung ihre Zahlungsansprüche. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Möglichkeit einer Aufschiebung durch die Erbringung der geforderten Sicherheitsleistung besticht.

Der Fall vor Gericht


Streit um Maissilo auf Agrarfläche: Das Urteil zum gutgläubigen Eigentumserwerb an landwirtschaftlichem Boden

Unbekannte Person entfernt heimlich einen Mais-Silo von einem Bauernhof in der brandenburgischen Landschaft.
Gutgläubiger Eigentumserwerb an Agrarflächen | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Az.: 4 U 140/23) drehte sich um die Frage des Eigentums an einem Maissilo, der auf einem landwirtschaftlichen Grundstück stand. Im Kern ging es um die Frage, ob die Beklagte den Maissilo rechtmäßig abtransportiert hatte oder ob die Klägerin noch Eigentumsrechte an diesem geltend machen konnte und daraus Zahlungsansprüche resultierten. Das Urteil vom 28. August 2024 wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Fragen des gutgläubigen Eigentumserwerbs im Kontext von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Eigentumsrechten.

Die Entstehung des Falls: Pachtvertrag, Grundstücksübertragung und der strittige Maissilo

Die Klägerin berief sich auf ihr vermeintliches früheres Eigentum an dem Maissilo. Dieser befand sich auf dem Flurstück …9, Flur …, dessen Eigentümerin ursprünglich die Klägerin war. Sie hatte dieses Grundstück an einen Landwirt verpachtet. Im Zuge einer Zwangsversteigerung erwarb die Beklagte das Grundstück und ließ den Maissilo abfahren. Hier begann der eigentliche Streitpunkt: War die Beklagte durch den Erwerb des Grundstücks auch Eigentümerin des Maissilos geworden, und zwar möglicherweise sogar gutgläubig?

Der Kern der Auseinandersetzung lag darin, ob der Maissilo als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen war und somit automatisch mit dem Grundstückserwerb in das Eigentum der Beklagten überging, oder ob die Klägerin ihr Eigentum daran behalten hatte. Zudem war relevant, ob die Beklagte beim Erwerb des Grundstücks gutgläubig davon ausgehen durfte, dass sich das Eigentum an dem Maissilo ebenfalls auf sie übertragen hatte.

Kern des Streits: Zahlungsansprüche und Eigentumsrechte am Maissilo

Die Klägerin forderte von der Beklagten Schadensersatz für den Abtransport des Maissilos. Sie argumentierte, dass sie weiterhin Eigentümerin des Silos sei und die Beklagte unrechtmäßig in ihr Eigentum eingegriffen habe. Die Beklagte hingegen argumentierte, dass sie durch den Erwerb des Grundstücks auch Eigentümerin des Maissilos geworden sei, entweder automatisch oder durch gutgläubigen Erwerb.

Entscheidungsgründe des OLG Brandenburg: Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das OLG Brandenburg wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Neuruppin. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte hat.

Die zentralen Entscheidungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Kein Eigentumserhalt der Klägerin: Das Gericht stellte fest, dass der Maissilo als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen ist. Nach § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks solche, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass die eine oder die andere Sache zerstört oder in ihrem Wesen verändert wird. Da der Maissilo fest mit dem Grundstück verbunden war, ging das Eigentum daran automatisch auf den Erwerber des Grundstücks über.
  • Gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten: Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Maissilo nicht als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen ist, hätte die Beklagte das Eigentum daran durch gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB erlangt. Diese Vorschrift schützt denjenigen, der eine Sache in gutem Glauben an die Eigentümerstellung des Veräußerers erwirbt. Das Gericht argumentierte, dass die Beklagte beim Erwerb des Grundstücks keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Klägerin noch Eigentümerin des Maissilos sein könnte. Da die Klägerin den Maissilo nicht durch entsprechende Hinweise (z.B. Hinweisschilder) kenntlich gemacht hatte, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Maissilo zum Grundstück gehört.

Bedeutung des Urteils für den Eigentumserwerb an Agrarland

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung des gutgläubigen Eigentumserwerbs im Immobilienrecht Landwirtschaft, insbesondere bei Grundstücksübertragungen. Es zeigt, dass der Erwerber eines Grundstücks grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass er auch Eigentümer aller fest mit dem Grundstück verbundenen Sachen wird.

Allerdings betont das Urteil auch die Sorgfaltspflichten des ursprünglichen Eigentümers. Wer sein Eigentum an einer Sache, die sich auf einem fremden Grundstück befindet, behalten möchte, muss dies hinreichend kenntlich machen. Andernfalls riskiert er, dass der Erwerber des Grundstücks das Eigentum an der Sache gutgläubig erwirbt.

Konsequenzen des Urteils für die Klägerin und die Beklagte

Für die Klägerin bedeutet das Urteil, dass sie ihren Anspruch auf Schadensersatz für den Abtransport des Maissilos endgültig verloren hat. Sie muss zudem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Die Beklagte hingegen kann den Abtransport des Maissilos als rechtmäßig ansehen und muss keine weiteren Ansprüche der Klägerin befürchten.

Zusammenfassende Bewertung und praktische Hinweise für Grundstückskäufer und Verpächter

Das Urteil des OLG Brandenburg unterstreicht die Wichtigkeit, die Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften, insbesondere im Agrarrechtlicher Eigentumserwerb, klar zu regeln und zu dokumentieren. Für Grundstückskäufer bedeutet dies, dass sie sich vor dem Erwerb umfassend über die Eigentumsverhältnisse informieren sollten. Dies gilt insbesondere für Sachen, die sich auf dem Grundstück befinden und nicht offensichtlich dem Veräußerer gehören.

Verpächter, die ihr Eigentum an bestimmten Sachen auf dem verpachteten Grundstück behalten möchten, sollten dies im Pachtvertrag Landwirtschaft eindeutig festhalten und ihr Eigentum durch entsprechende Hinweise auf dem Grundstück kenntlich machen. Nur so können sie verhindern, dass der Erwerber des Grundstücks das Eigentum an diesen Sachen gutgläubig erwirbt.

Das Urteil ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit beim Erwerb von Agrarland und sollte von allen Beteiligten bei Grundstücksübertragungen beachtet werden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen zwingend die Zustimmung des ursprünglichen Verpächters erforderlich ist. Ohne diese Zustimmung können keine wirksamen Eigentumsrechte an den auf dem Grundstück erzeugten Früchten entstehen. Zudem erlischt mit der Kündigung des Pachtvertrags auch das Recht auf Fruchtgenuss – selbst bereits geerntete Früchte können dann nicht mehr wirksam in das Eigentum des (ehemaligen) Pächters übergehen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie landwirtschaftliche Flächen von einem Hauptpächter zur Nutzung übernehmen möchten, müssen Sie unbedingt die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers einholen. Ohne diese Genehmigung riskieren Sie, dass Sie keine rechtlichen Ansprüche an den erwirtschafteten Erträgen haben. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Hauptpachtvertrag gekündigt wurde – in diesem Fall verlieren Sie automatisch alle Rechte an noch auf dem Grundstück befindlichen Ernteerzeugnissen, auch wenn Sie diese selbst angebaut haben. Lassen Sie sich daher vor einer Unterpachtvereinbarung rechtlich beraten und sichern Sie alle erforderlichen Zustimmungen schriftlich ab.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven bei Eigentumsfragen im Agrarrecht

Wer sich mit unklaren Eigentumsverhältnissen an Agrarflächen konfrontiert sieht, weiß, dass gerade im Kontext des gutgläubigen Erwerbs eine sorgfältige Prüfung der Zusammenhänge unabdingbar ist. Ungeklärte Abgrenzungen können weitreichende Konsequenzen haben und erfordern eine präzise Analyse der rechtlichen Sachlage, um Unsicherheiten zu vermeiden.

Wir unterstützen Sie dabei, die Details Ihres Falles sachlich zu erfassen und die relevanten Aspekte Ihrer Eigentumsverhältnisse zu überprüfen. Dabei profitieren Sie von einer Beratung, die auf Transparenz und Genauigkeit setzt, sodass Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten klar erkennen können.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Eigentumserwerb bei Agrarflächen?

Der gutgläubige Eigentumserwerb bei Agrarflächen unterliegt besonderen Voraussetzungen, die sich aus dem Grundstücksverkehrsgesetz und den allgemeinen Regelungen des BGB ergeben.

Grundlegende Voraussetzungen

Ein gutgläubiger Erwerb setzt zunächst ein wirksames Rechtsgeschäft in Form eines Verkehrsgeschäfts voraus. Dies bedeutet, dass Veräußerer und Erwerber nicht identisch sein dürfen. Wenn Sie eine Agrarfläche erwerben möchten, müssen drei zentrale Elemente vorliegen:

  • Die Auflassung (notarielle Einigung über den Eigentumsübergang)
  • Die Eintragung im Grundbuch
  • Das Einigsein bei der Eintragung

Besondere Anforderungen für Agrarflächen

Bei landwirtschaftlichen Flächen benötigen Sie zusätzlich eine gesonderte amtliche Genehmigung. Diese wird nur erteilt, wenn der Erwerb nicht zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führt.

Wenn Sie als Landwirt eine Agrarfläche erwerben möchten, müssen Sie nachweisen können, dass:

  • Ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Erwerb und Ihrem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb besteht
  • Sie die Flächen tatsächlich selbst bewirtschaften werden
  • Die Entfernung zwischen Ihrer Betriebsstätte und den Kaufgrundstücken eine rationelle Bewirtschaftung ermöglicht

Gutgläubigkeit und Grundbuchschutz

Der Gutglaubensschutz greift nur, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Eintragung im Grundbuch keine positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers haben. Anders als beim Erwerb beweglicher Sachen schadet hier die grobe Fahrlässigkeit nicht.

Ausschlussgründe

Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn:

  • Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist
  • Ein Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzvermerk im Grundbuch steht
  • Die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz verweigert wird

Wenn Sie ein schlüssiges Betriebskonzept vorlegen können und alle genannten Voraussetzungen erfüllen, steht einem gutgläubigen Eigentumserwerb der Agrarfläche nichts im Wege.


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Welche Rechte und Pflichten hat der Grundstückseigentümer bezüglich fest installierter Anlagen?

Grundsätzliche Eigentumsregelung

Wenn Sie technische Anlagen auf einem Grundstück fest installieren, greift zunächst der gesetzliche Grundsatz: Der Eigentümer des Grundstücks erwirbt automatisch das Eigentum an fest verbundenen Anlagen. Dies betrifft beispielsweise Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder E-Ladesäulen.

Schutz des Anlagenbetreibers

Um Ihr Eigentum an der Anlage zu sichern, stehen Ihnen als Anlagenbetreiber mehrere rechtliche Instrumente zur Verfügung. Die wichtigste Absicherung erfolgt durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Kombination mit einem Mietvertrag. Diese Dienstbarkeit muss im Grundbuch eingetragen werden und sollte folgende Aspekte regeln:

  • Die zeitlich befristete Nutzung der Anlage
  • Die Trennung des Eigentums an Grundstück und Anlage
  • Den Rang der Dienstbarkeit im Grundbuch (idealerweise im ersten Rang)

Besondere Regelungen für landwirtschaftliche Flächen

Bei der Installation von Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen müssen Sie zusätzliche Aspekte beachten. Die Anlage darf nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Zudem muss bei der Errichtung eine flächensparende und den Außenbereich schonende Bauweise gewählt werden.

Vertragliche Gestaltung

Ein rechtssicherer Nutzungsvertrag sollte folgende Kernpunkte enthalten:

  • Genaue Festlegung der Anlagenstandorte und Größe
  • Regelungen zu Wartung und Instandhaltung
  • Klare Vereinbarungen zur Kostentragung
  • Bestimmungen zum späteren Rückbau der Anlage

Die Vereinbarung, dass die Anlage nur ein Scheinbestandteil des Grundstücks sein soll, ermöglicht es dem Anlagenbetreiber, die Installation als Sicherheit für Kredite zu verwenden.


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Wie kann ein Eigentümer seine Rechte an beweglichen Sachen auf verpachteten Agrarflächen sichern?

Als Eigentümer beweglicher Sachen auf verpachteten Agrarflächen stehen Ihnen mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihre Eigentumsrechte zu schützen.

Vertragliche Absicherung

Eine schriftliche Dokumentation aller auf dem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen ist essenziell. Erstellen Sie bei Pachtbeginn ein detailliertes Verzeichnis Ihrer beweglichen Sachen und lassen Sie dieses vom Pächter unterschreiben. Dies verhindert spätere Unklarheiten über die Eigentumsverhältnisse.

Besitzrechtliche Sicherung

Der Besitz ist ein wichtiger Rechtsscheinträger für das Eigentum. Wenn Sie als Eigentümer den unmittelbaren Besitz an Ihren beweglichen Sachen behalten möchten, können Sie mit dem Pächter ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbaren. Der Pächter besitzt dann die Sachen nur als Ihr Besitzmittler, wodurch ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte erschwert wird.

Schutz vor gutgläubigem Erwerb

Eine klare Kennzeichnung Ihrer beweglichen Sachen ist unerlässlich. Bringen Sie dauerhafte, gut sichtbare Eigentumskennzeichnungen an. Dies verhindert, dass sich ein Erwerber auf Gutgläubigkeit berufen kann, da ihm die fremden Eigentumsrechte erkennbar sind.

Rechtliche Vorsorge

Die Vereinbarung einer Rückgabepflicht im Pachtvertrag ist zwingend erforderlich. Legen Sie fest, dass die beweglichen Sachen bei Pachtende in einem bestimmten Zustand zurückzugeben sind. Ergänzen Sie den Pachtvertrag um eine Klausel, die dem Pächter die Veräußerung Ihrer beweglichen Sachen ausdrücklich untersagt.

Wenn Sie diese Maßnahmen ergreifen, minimieren Sie das Risiko eines ungewollten Eigentumsverlusts durch gutgläubigen Erwerb. Die Kombination aus vertraglicher Absicherung, klarer Kennzeichnung und rechtlicher Vorsorge bietet den bestmöglichen Schutz für Ihre beweglichen Sachen auf verpachteten Agrarflächen.


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Welche Rolle spielt das Grundbuch beim gutgläubigen Erwerb von Agrarflächen?

Das Grundbuch ist das zentrale Instrument für den gutgläubigen Erwerb von Agrarflächen und schafft durch seinen öffentlichen Glauben nach § 892 BGB die rechtliche Grundlage für einen sicheren Grundstückserwerb.

Bedeutung des öffentlichen Glaubens

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs ermöglicht den Erwerb einer Agrarfläche auch dann, wenn der im Grundbuch eingetragene Verkäufer nicht der wahre Eigentümer ist. Wenn Sie als Käufer auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertrauen, können Sie das Eigentum an der Agrarfläche erwerben, selbst wenn sich später herausstellt, dass der Verkäufer nicht verfügungsberechtigt war.

Voraussetzungen für den Gutglaubensschutz

Der Gutglaubensschutz greift nur unter bestimmten Bedingungen:

1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb: Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft muss vorliegen. 2. Grundbucheintragung: Der Verkäufer muss im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein. 3. Keine positive Kenntnis: Sie dürfen keine Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs haben.

Praktische Bedeutung für Agrartransaktionen

Das Grundbuch dient als verlässliche Informationsquelle über die Eigentumsverhältnisse und mögliche Belastungen der Agrarfläche. Durch die Eintragung im Grundbuch wird der Eigentumsübergang rechtlich wirksam und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Die Eintragung ist dabei nicht nur deklaratorisch, sondern konstitutiv für den Eigentumsübergang – ohne sie findet kein wirksamer Eigentumserwerb statt.


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Was muss bei der Übernahme von Agrarflächen aus Zwangsversteigerungen beachtet werden?

Bei der Übernahme von Agrarflächen aus Zwangsversteigerungen gelten besondere rechtliche Rahmenbedingungen, die sich von einem normalen Grundstückskauf unterscheiden.

Rechtliche Besonderheiten der Zwangsversteigerung

Der Erwerb erfolgt durch einen hoheitlichen Akt des Gerichts und nicht durch einen privatrechtlichen Kaufvertrag. Mit dem Zuschlag des Gerichts geht das Eigentum unmittelbar auf Sie als Ersteigerer über. Anders als beim normalen Grundstückskauf ist bei der Zwangsversteigerung von Agrarflächen keine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich.

Finanzielle Aspekte und Sicherheitsleistungen

Wenn Sie an der Versteigerung teilnehmen möchten, müssen Sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des Verkehrswerts hinterlegen. Diese kann durch Bankbürgschaft, Vorabüberweisung oder einen Verrechnungsscheck erbracht werden. Im ersten Versteigerungstermin muss Ihr Gebot mindestens 70% des Verkehrswerts erreichen.

Risiken und Besonderheiten

Bei der Übernahme von Agrarflächen aus Zwangsversteigerungen bestehen spezifische Risiken:

Der Zustand der Flächen kann oft nur eingeschränkt geprüft werden. Sie erwerben die Agrarflächen im vorhandenen Zustand ohne Gewährleistungsansprüche. Eventuell bestehende Pachtverträge oder Nutzungsrechte bleiben bestehen und müssen von Ihnen als neuem Eigentümer übernommen werden.

Ablauf und Eigentumsübergang

Nach erfolgreicher Ersteigerung beginnt die Zuschlagsfrist von zwei bis vier Wochen. In dieser Zeit können Beteiligte noch Einsprüche erheben. Mit der Rechtskraft des Zuschlags und der vollständigen Zahlung wird der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen. Zubehör und vom Grundstück getrennte Erzeugnisse gehen automatisch mit in Ihr Eigentum über.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Zwangsvollstreckung

Ein gesetzlich geregeltes Verfahren, bei dem Gläubiger ihre rechtlich festgestellten Ansprüche gegen den Willen des Schuldners durchsetzen können. Die Zwangsvollstreckung wird durch staatliche Organe (Gerichtsvollzieher) durchgeführt und ist in der Zivilprozessordnung (§§ 704 ff. ZPO) geregelt. Sie kann sich sowohl gegen bewegliche Sachen als auch gegen Grundstücke richten.

Beispiel: Ein Landwirt zahlt seine Pachtzinsen nicht. Nach einem rechtskräftigen Urteil kann der Verpächter durch den Gerichtsvollzieher das Grundstück räumen lassen.


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Sicherheitsleistung

Eine finanzielle Absicherung zur Vermeidung oder Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie dient dem Gläubigerschutz und beträgt meist 110% der strittigen Summe. Geregelt in § 711 ZPO, kann sie durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung von Geld erfolgen.

Beispiel: Bei einem Streitwert von 10.000 Euro muss eine Sicherheitsleistung von 11.000 Euro erbracht werden.


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Streitwert

Der Streitwert ist der in Euro bezifferte Wert des Streitgegenstands eines Gerichtsverfahrens. Er bestimmt die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren und ist in § 3 ZPO geregelt. Bei Sachgegenständen wird der objektive Verkehrswert zum Zeitpunkt der Klageerhebung zugrunde gelegt.


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Berufungsverfahren

Ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Gerichtsurteile, das eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage ermöglicht (§§ 511 ff. ZPO). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden und kann Fehler des ersten Verfahrens korrigieren.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Möglichkeit, ein Urteil durchzusetzen, bevor es rechtskräftig ist (§§ 708 ff. ZPO). Der Gläubiger kann trotz eingelegter Rechtsmittel vollstrecken, trägt aber das Risiko der späteren Aufhebung des Urteils und muss ggf. Schadensersatz leisten.

Beispiel: Ein Urteil zur Räumung eines Grundstücks kann trotz Berufung vollstreckt werden, wenn keine Sicherheitsleistung erfolgt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 589 Abs. 1 BGB (Unterverpachtung): Der Pächter darf die gepachtete Sache nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Verpächters einem Dritten zur Nutzung überlassen. Dies schützt den Verpächter vor unerwünschten Nutzern seiner Immobilie. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Überlassung der Flächen von Frau M. an die Klägerin war ohne Zustimmung der Hauptverpächterin (Gemeindekirchenrat) unwirksam.
  • §§ 585 Abs. 1, 2, 581 Abs. 1 S. 1 BGB (Landpachtvertrag): Diese Vorschriften regeln den Landpachtvertrag und das Recht des Pächters, die Früchte des Grundstücks zu ziehen und wirtschaftlich zu verwerten. Der Pächter erwirbt dabei Eigentum an den geernteten Früchten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin konnte mangels wirksamen Pachtverhältnisses kein Eigentum an dem auf dem Grundstück geernteten und silierten Mais erwerben.
  • § 854 BGB (Besitzerwerb): Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Dies ist von der Frage des rechtmäßigen Eigentums zu unterscheiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die bloße tatsächliche Gewalt der Klägerin über den Maissilo reichte nicht aus, um Eigentumsrechte zu begründen.

Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 4 U 140/23 – Urteil vom 28.08.2024


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