Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Yacht mit wechselhafter Besitzgeschichte: Streit um rechtmäßiges Eigentum
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was bedeutet „gutgläubiger Erwerb“ und wie kann ich mich darauf berufen?
- Unter welchen Umständen kann ich trotz eines Verkaufs durch einen Nichtberechtigten Eigentümer einer Sache werden?
- Was bedeutet „Abhandenkommen“ im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Erwerb und welche Auswirkungen hat es?
- Welche Rolle spielen der gute Glaube und die fehlende Kenntnis von einem Eigentumsrecht eines Dritten beim Erwerb einer Sache?
- Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn sich herausstellt, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer der Sache war?
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Streitgegenstand ist das Eigentum an einer im Jahr 2016 hergestellten Motoryacht.
- Der Käufer möchte wissen, ob er Eigentümer der Yacht werden kann, selbst wenn der Verkäufer nicht der rechtmäßige Besitzer war.
- Schwierigkeit liegt darin, ob der Käufer „gutgläubig“ handelte, also glaubte, dass der Verkäufer berechtigt war, die Yacht zu verkaufen.
- Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und bestätigte, dass er trotz der unklaren Eigentumsverhältnisse nicht Eigentümer der Yacht wurde.
- Die Entscheidung basiert darauf, dass die vom Käufer gezeigte Sorgfalt nicht ausreichte, um gutgläubig im Sinne des Gesetzes zu sein.
- Konsequenz ist, dass Käufer bei der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse besonders sorgfältig sein müssen, um einen gutgläubigen Erwerb zu sichern.
Yacht mit wechselhafter Besitzgeschichte: Streit um rechtmäßiges Eigentum
Der Erwerb von Eigentum ist ein komplexer Vorgang, der von vielen rechtlichen Regeln bestimmt wird. Besonders kompliziert wird es, wenn es um bewegliche Sachen wie beispielsweise eine Motoryacht geht. Hier stellt sich unter anderem die Frage, ob der Erwerber auch dann Eigentümer der Yacht wird, wenn der Verkäufer gar nicht berechtigt war, sie zu verkaufen. Mit anderen Worten: Kann man eine Yacht im guten Glauben erwerben, auch wenn der Verkäufer nicht der rechtmäßige Besitzer war? Diese Frage wird im Rechtsbereich des gutgläubigen Eigentumserwerbs erörtert und wird durch eine Vielzahl an Faktoren beeinflusst.
Im Zentrum dieser Thematik steht der Grundsatz, dass derjenige, der eine Sache rechtmäßig erworben hat, auch Eigentümer dieser Sache wird. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel. So kann beispielsweise ein Diebstahl oder eine betrügerische Handlung dazu führen, dass der Erwerber, selbst wenn er gutgläubig handelte, nicht Eigentümer der Sache wird. Doch was genau bedeutet „gutgläubig“ in diesem Kontext und unter welchen Bedingungen kann ein Erwerber von einer Yacht trotz Vorliegen eines Mangels am Eigentum des Verkäufers dennoch Eigentümer werden? Dieser Frage soll im Folgenden anhand eines konkreten Falles nachgegangen werden.
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Der Fall vor Gericht
Streit um Eigentum an Motoryacht nach Verkauf durch Nichtberechtigten
In diesem Fall streiten die Parteien über das Eigentum an einer Motoryacht vom Typ …1100s. Die Yacht stand ursprünglich im Eigentum einer Firma, wurde dann aber von einem Nichtberechtigten an den Beklagten verkauft.
Der Kläger erwarb die Yacht später von der ursprünglich berechtigten Firma und beansprucht nun das Eigentum daran. Er hatte die Yacht beim Beklagten gepfändet und Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erhoben. Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Der Beklagte legte dagegen Berufung ein.
Kein gutgläubiger Eigentumserwerb des Beklagten
Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte kein Eigentum an der Yacht erworben hat, als er sie vom Nichtberechtigten kaufte.
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 932 BGB war nicht möglich, da die Yacht als sogenanntes „Abhandenkommen“ galt. Das bedeutet, der ursprünglich Berechtigte hatte den unmittelbaren Besitz an der Sache unfreiwillig verloren, was einen gutgläubigen Erwerb ausschließt.
Entscheidend war, dass die berechtigte Firma nie ihren Besitz an der Yacht freiwillig auf den Nichtberechtigten übertragen hatte. Vielmehr hatte sich dieser den Besitz durch eine Straftat verschafft. Deshalb lag ein Fall des „Abhandenkommens“ vor.
Entscheidung zugunsten des Klägers als berechtigtem Eigentümer
Da der Beklagte nach Ansicht des Gerichts kein Eigentum erworben hatte, war der spätere Erwerb der Yacht durch den Kläger von der ursprünglich berechtigten Firma wirksam. Der Kläger wurde damit rechtmäßiger Eigentümer der Yacht.
Aufgrund seines Eigentumsrechts kann der Kläger die Herausgabe der Yacht vom Beklagten verlangen. Diesem fehlt es an einem Recht zum Besitz, da er eben nicht gutgläubig Eigentum erworben hatte.
Das Oberlandesgericht bestätigte somit die erstinstanzliche Entscheidung, wonach der Beklagte die Zwangsvollstreckung in die Yacht zu dulden hat. Der Kläger kann aufgrund seines Eigentumsrechts die Herausgabe verlangen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung zeigt, dass ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten ausgeschlossen ist, wenn dem Berechtigten die Sache zuvor abhandengekommen war. Maßgeblich ist, ob der Berechtigte den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren hat, etwa durch Diebstahl. Der ursprüngliche Eigentümer behält dann sein Eigentum und kann es auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber durchsetzen. Gutgläubigkeit schützt hier also nicht.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, beim Kauf von hochwertigen Gütern wie einer Yacht besonders vorsichtig zu sein. Auch wenn Sie gutgläubig handeln und nichts von einem möglichen Betrug wissen, können Sie Ihr Eigentum verlieren, wenn sich herausstellt, dass der Verkäufer nicht der rechtmäßige Eigentümer war.
Für Käufer: Das Urteil zeigt, dass der gutgläubige Erwerb nicht in jedem Fall schützt. Informieren Sie sich vor dem Kauf gründlich über den Verkäufer und die Herkunft des Gegenstandes. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass Sie Ihr Eigentum auch behalten können.
Für Verkäufer: Stellen Sie sicher, dass Sie rechtmäßiger Eigentümer der Ware sind, bevor Sie sie verkaufen. Andernfalls riskieren Sie nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch, dass der Käufer sein Geld zurückfordert und Sie am Ende ohne Geld und ohne Yacht dastehen.
Für alle Beteiligten: Dieses Urteil verdeutlicht, dass rechtliche Auseinandersetzungen um Eigentum komplex und langwierig sein können. Eine frühzeitige Beratung durch einen Anwalt kann helfen, solche Streitigkeiten zu vermeiden oder zumindest schneller und effizienter zu lösen.
FAQ – Häufige Fragen
Ob es um den Kauf einer exklusiven Motoryacht oder einer anderen wertvollen Sache geht – der gutgläubige Eigentumserwerb kann sich als echte Herausforderung erweisen. Wie Sie als Käufer sichergehen können, dass Ihr Erwerb auch rechtlich wasserdicht ist, erfahren Sie in unserer informativo-rechtlichen FAQ-Sektion. Dort erklären wir Ihnen anschaulich, worauf es beim gutgläubigen Erwerb ankommt und wie Sie im Zweifelsfall Ihre Rechte durchsetzen können. So sind Sie für den Kauf bestens gewappnet und können unliebsame Überraschungen nach dem Erwerb vermeiden.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was bedeutet „gutgläubiger Erwerb“ und wie kann ich mich darauf berufen?
- Unter welchen Umständen kann ich trotz eines Verkaufs durch einen Nichtberechtigten Eigentümer einer Sache werden?
- Was bedeutet „Abhandenkommen“ im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Erwerb und welche Auswirkungen hat es?
- Welche Rolle spielen der gute Glaube und die fehlende Kenntnis von einem Eigentumsrecht eines Dritten beim Erwerb einer Sache?
- Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn sich herausstellt, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer der Sache war?
Was bedeutet „gutgläubiger Erwerb“ und wie kann ich mich darauf berufen?
Der Begriff „gutgläubiger Erwerb“ bezieht sich auf den Erwerb von Eigentum an einer Sache von einer Person, die nicht der rechtmäßige Eigentümer ist, unter der Voraussetzung, dass der Erwerber gutgläubig ist. Dies bedeutet, dass der Erwerber davon ausgeht und auch davon ausgehen darf, dass der Veräußerer der rechtmäßige Eigentümer der Sache ist.
- Für den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen, wie einer Motoryacht, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen:
- Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts: Der Erwerb muss durch ein Rechtsgeschäft erfolgen, das auf den Austausch von Leistungen zwischen verschiedenen Personen abzielt. Dies schließt gesetzliche Eigentumserwerbe oder Erwerbe durch Hoheitsakte aus.
- Einigung und Übergabe: Es muss eine Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber über den Eigentumsübergang vorliegen, und die Sache muss übergeben werden. Dies ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt.
- Gutgläubigkeit des Erwerbers: Der Erwerber muss im Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig sein, das heißt, er darf nicht wissen oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wissen, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer der Sache ist. Der gute Glaube bezieht sich auf die Eigentümerstellung des Veräußerers, nicht auf dessen Verfügungsbefugnis.
- Kein Abhandenkommen der Sache: Der gutgläubige Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Ausnahmen bestehen für Geld, Inhaberpapiere und Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung erworben wurden (§ 935 BGB).
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn Person A eine Motoryacht an Person B verkauft, obwohl die Yacht tatsächlich Person C gehört, und Person B nicht weiß und auch nicht wissen kann, dass A nicht der rechtmäßige Eigentümer ist, kann B das Eigentum an der Yacht gutgläubig erwerben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Yacht nicht gestohlen oder verloren gegangen ist und die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gutgläubigkeit des Erwerbers wird grundsätzlich vermutet, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Erwerber an der Eigentümerstellung des Veräußerers zweifeln lassen müssten. Beispielsweise könnte ein besonders niedriger Kaufpreis oder das Fehlen von Dokumenten wie dem Fahrzeugbrief bei einem Fahrzeugkauf solche Zweifel begründen.
Der gutgläubige Erwerb dient dem Schutz des Rechtsverkehrs, indem er das Vertrauen in den Besitz als Anzeichen für das Eigentum stärkt und so den Handel mit beweglichen Sachen erleichtert.
Unter welchen Umständen kann ich trotz eines Verkaufs durch einen Nichtberechtigten Eigentümer einer Sache werden?
Ein gutgläubiger Erwerb von Eigentum an einer Sache ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch wenn der Verkäufer nicht der rechtmäßige Eigentümer ist. Dies ist im deutschen Recht durch die §§ 932 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Zunächst muss eine dingliche Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber über den Eigentumsübergang vorliegen. Diese Einigung ist ein Vertrag, der formlos geschlossen werden kann. Zusätzlich zur Einigung ist eine Übergabe der Sache erforderlich, es sei denn, es liegt ein Übergabesurrogat vor, wie etwa die Abtretung eines Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) oder ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB).
Der Erwerber muss gutgläubig sein, das heißt, er darf nicht wissen und darf auch nicht grob fahrlässig verkennen, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer der Sache ist (§ 932 Abs. 2 BGB). Der gute Glaube des Erwerbers bezieht sich darauf, dass der Veräußerer Eigentümer der Sache ist oder zumindest zur Veräußerung berechtigt ist.
Ein gutgläubiger Erwerb ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder ihm in sonstiger Weise abhandengekommen ist (§ 935 BGB). In diesen Fällen kann der Erwerber kein Eigentum erwerben, da der ursprüngliche Eigentümer den Besitz unfreiwillig verloren hat.
Ein Beispiel für den gutgläubigen Erwerb ist der Kauf einer Motoryacht. Wenn der Käufer die Yacht von einem Verkäufer erwirbt, der nicht der rechtmäßige Eigentümer ist, kann der Käufer dennoch Eigentum an der Yacht erwerben, sofern er gutgläubig ist und die Yacht nicht gestohlen oder verloren gegangen ist. Der Käufer muss darauf vertrauen dürfen, dass der Verkäufer Eigentümer der Yacht ist, und es dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Berechtigung des Verkäufers aufkommen lassen.
Das deutsche Recht ermöglicht den gutgläubigen Erwerb von Eigentum, um den Verkehrsschutz zu gewährleisten und das Vertrauen in den Rechtsverkehr zu stärken. Die Voraussetzungen hierfür sind eine dingliche Einigung, die Übergabe der Sache und die Gutgläubigkeit des Erwerbers, wobei bestimmte Ausschlussgründe wie der unfreiwillige Verlust des Besitzes durch den ursprünglichen Eigentümer zu beachten sind.
Was bedeutet „Abhandenkommen“ im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Erwerb und welche Auswirkungen hat es?
Der Begriff „Abhandenkommen“ spielt im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Erwerb eine zentrale Rolle. Im deutschen Zivilrecht bedeutet „Abhandenkommen“ den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes an einer Sache durch den Eigentümer. Dies ist in § 935 BGB geregelt. Ein solcher Verlust liegt vor, wenn der Eigentümer die Sache ohne seinen Willen verliert, etwa durch Diebstahl oder Verlust. Es ist nicht erforderlich, dass der Verlust gegen den Willen des Eigentümers geschieht; es genügt, dass der Eigentümer keinen Willen zur Aufgabe des Besitzes hatte.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn ein Eigentümer sein Auto einem Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlässt und dieser das Auto nicht zurückbringt, liegt kein Abhandenkommen vor, da der Eigentümer den Besitz freiwillig übergeben hat. Anders verhält es sich, wenn das Auto während der Probefahrt gestohlen wird; hier liegt ein Abhandenkommen vor, da der Verlust unfreiwillig geschieht.
Die Rechtsfolgen des Abhandenkommens sind erheblich. Nach § 935 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist. Das bedeutet, dass der Erwerber, selbst wenn er gutgläubig ist und davon ausgeht, dass der Veräußerer Eigentümer der Sache ist, kein Eigentum an der Sache erwerben kann. Der ursprüngliche Eigentümer bleibt Eigentümer und kann die Herausgabe der Sache verlangen.
Im konkreten Fall einer Motoryacht wäre zu prüfen, ob die Yacht dem Eigentümer abhandengekommen ist. Wenn die Yacht beispielsweise gestohlen wurde oder der Eigentümer sie unfreiwillig verloren hat, kann ein gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten nicht stattfinden. Der ursprüngliche Eigentümer könnte die Yacht zurückfordern, selbst wenn der Erwerber gutgläubig war und den Kaufpreis bezahlt hat.
Welche Rolle spielen der gute Glaube und die fehlende Kenntnis von einem Eigentumsrecht eines Dritten beim Erwerb einer Sache?
Der gutgläubige Erwerb spielt im deutschen Zivilrecht eine bedeutende Rolle, insbesondere wenn es um den Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen geht. Der Begriff „gutgläubig“ bedeutet, dass der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis davon hat und auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, dass der Veräußerer nicht der rechtmäßige Eigentümer der Sache ist. Diese Gutgläubigkeit wird gemäß § 932 Abs. 2 BGB vermutet, solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
Für den gutgläubigen Erwerb müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein rechtsgeschäftlicher Erwerbsvorgang vorliegen, der in der Regel durch einen Kaufvertrag und die Übergabe der Sache erfolgt. Der Erwerber muss dabei in gutem Glauben sein, was bedeutet, dass er weder weiß noch aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Erwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Sache dem Eigentümer nicht gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sein darf. Ist dies der Fall, ist ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 935 BGB ausgeschlossen. Diese Regelung dient dem Schutz des ursprünglichen Eigentümers, der unfreiwillig den Besitz an der Sache verloren hat.
Im konkreten Fall des Erwerbs einer Motoryacht bedeutet dies, dass der Erwerber darauf vertrauen darf, dass der Veräußerer der rechtmäßige Eigentümer ist, solange keine gegenteiligen Hinweise vorliegen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Yacht gestohlen oder verloren gegangen ist, kann der ursprüngliche Eigentümer die Herausgabe der Yacht verlangen, und der gutgläubige Erwerber hat in diesem Fall keinen Eigentumsschutz.
Die Gutgläubigkeit des Erwerbers bezieht sich ausschließlich auf das Eigentum des Veräußerers und nicht auf dessen Verfügungsbefugnis. Das bedeutet, dass der Erwerber davon ausgehen muss, dass der Veräußerer tatsächlich der Eigentümer der Sache ist. Wenn der Erwerber jedoch weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist, liegt keine Gutgläubigkeit vor, und der Erwerb ist unwirksam.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Erwerber bei einem Kauf, wie dem einer Motoryacht, sorgfältig prüfen sollte, ob der Veräußerer tatsächlich der Eigentümer ist. Dies kann durch Einsicht in entsprechende Dokumente wie Kaufverträge oder Eigentumsnachweise geschehen. Fehlen solche Nachweise oder bestehen Zweifel an der Eigentümerschaft des Veräußerers, sollte der Erwerber Vorsicht walten lassen, um nicht das Risiko eines unwirksamen Erwerbs einzugehen.
Die Regelungen zum gutgläubigen Erwerb dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs, indem sie das Vertrauen des Erwerbers in die Rechtmäßigkeit des Erwerbs stärken. Gleichzeitig wird jedoch auch der Schutz des ursprünglichen Eigentümers berücksichtigt, indem der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen ist, wenn die Sache gestohlen oder verloren gegangen ist.
Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn sich herausstellt, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer der Sache war?
Wenn sich herausstellt, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer der Sache war, hat der Käufer verschiedene Rechte und Ansprüche, die er geltend machen kann. Diese Rechte hängen davon ab, ob der Käufer gutgläubig gehandelt hat und ob die Sache gestohlen oder verloren war.
Gutgläubiger Erwerb: Wenn der Käufer gutgläubig war, das heißt, er wusste nicht und konnte nicht wissen, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer war, kann er unter bestimmten Bedingungen dennoch Eigentum an der Sache erwerben. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sache gestohlen oder verloren war. In solchen Fällen bleibt der ursprüngliche Eigentümer berechtigt, die Sache zurückzufordern.
Rückabwicklung des Kaufvertrags: Wenn der Käufer kein Eigentum an der Sache erwirbt, weil der Verkäufer nicht der Eigentümer war, kann der Käufer den Kaufvertrag rückabwickeln. Das bedeutet, dass der Käufer die Sache zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern kann. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten, da er seine vertragliche Pflicht zur Eigentumsverschaffung nicht erfüllt hat.
Schadensersatzansprüche: Der Käufer kann auch Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, wenn ihm durch den Kauf ein Schaden entstanden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Käufer zusätzliche Kosten hatte, um die Sache zu erwerben oder zu nutzen, oder wenn er durch den Kauf einen finanziellen Verlust erlitten hat.
Eigentumsvorbehalt: In Fällen, in denen der Verkäufer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat, bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer der Sache. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt, kann der Verkäufer die Sache zurückfordern. Der Käufer hat jedoch ein Besitzrecht an der Sache, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Rechte gegenüber Dritten: Wenn der Käufer die Sache von einem Dritten erworben hat, der nicht der Eigentümer war, kann der ursprüngliche Eigentümer die Sache zurückfordern. Der Käufer kann dann Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, der ihm die Sache verkauft hat, ohne Eigentümer zu sein.
Beispiel: Ein Käufer erwirbt gutgläubig eine Motoryacht von einem Verkäufer, der nicht der Eigentümer ist. Später stellt sich heraus, dass die Yacht gestohlen war. Der ursprüngliche Eigentümer fordert die Yacht zurück. Der Käufer muss die Yacht zurückgeben, kann jedoch den Kaufpreis vom Verkäufer zurückfordern und gegebenenfalls Schadensersatz für entstandene Kosten verlangen.
Diese Rechte und Ansprüche sollen sicherstellen, dass der Käufer nicht benachteiligt wird, wenn er eine Sache von einem Nicht-Eigentümer erwirbt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 929 BGB – Einigung und Übergabe: Dieser Paragraph regelt den Erwerb des Eigentums durch Einigung und Übergabe. Für den Erwerb der Motoryacht müsste der Erwerber mit dem Veräußerer einen Vertrag schließen und die Yacht müsste übergeben werden. Das ist die Grundvoraussetzung für den Eigentumserwerb.
- § 932 BGB – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer der Motoryacht ist, kann der Erwerber dennoch Eigentümer werden, wenn er gutgläubig ist. Dazu darf der Erwerber nicht wissen und nicht grob fahrlässig nicht wissen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Dieser Paragraph ist zentral für den Erwerb von jemandem, der nicht berechtigt ist, zu verkaufen.
- § 935 BGB – Kein gutgläubiger Erwerb bei abhanden gekommenen Sachen: Sollte die Motoryacht dem eigentlichen Eigentümer gestohlen worden oder verloren gegangen sein, schließt dieser Paragraph den gutgläubigen Erwerb aus. Dies bedeutet, dass der neue Käufer kein Eigentum an der Yacht erwerben kann, wenn diese zuvor abhanden gekommen war.
- § 366 HGB – Gutgläubiger Erwerb im Handelsverkehr: Dieser Paragraph betrifft den Erwerb von Waren im Rahmen des Handelsgeschäfts. Falls die Motoryacht von einem Unternehmer verkauft wurde, kann dieser Paragraph Anwendung finden und erleichtert den gutgläubigen Erwerb, weil hier strengere Maßstäbe für den guten Glauben angelegt werden.
- § 987 BGB – Nutzungen und Verwendungen des Besitzers: Sollte der Erwerb als gutgläubige Besitzer der Motoryacht scheitern, regelt dieser Paragraph, welche Nutzungen oder Erträge der Besitzer an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben muss. Hierzu zählen z.B. Mieteinnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile, die der Besitzer aus der Yacht gezogen hat.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Berufung: Ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil einer höheren Instanz zur Überprüfung vorgelegt wird. Im vorliegenden Fall legte der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein, da er mit der Entscheidung nicht einverstanden war.
- Zwangsvollstreckung: Die Durchsetzung eines gerichtlichen Titels (z.B. eines Urteils) mit staatlicher Hilfe, wenn der Schuldner nicht freiwillig leistet. Hier wollte der Kläger die Zwangsvollstreckung in die Yacht durchführen, um sie herauszubekommen.
- Gutgläubiger Erwerb: Der Erwerb einer Sache von einem Nichtberechtigten, bei dem der Erwerber jedoch im guten Glauben war, dass der Verkäufer der Eigentümer ist. Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit dieser Erwerb wirksam ist.
- Abhandenkommen: Der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes an einer Sache, z.B. durch Diebstahl oder Betrug. In diesem Fall konnte der Beklagte kein Eigentum erwerben, da die Yacht dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen war.
- Eigentumsrecht: Das umfassendste Recht an einer Sache. Der Eigentümer darf über die Sache verfügen (z.B. sie verkaufen) und andere von der Nutzung ausschließen. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger als Eigentümer bestätigt und kann daher die Herausgabe der Yacht verlangen.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 U 23/21 – Urteil vom 17.03.2022
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16.03.2021, Az. 13 O 165/20, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 175.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über das Eigentum an einem Sportboot, nämlich der im Jahr 2016 hergestellten Motoryacht … vom Typ …1100s mit der Bau- bzw. Rumpfnummer (a)… . Die Yacht verfügt über eine Funkanlage VHF, VHS-DSC und hat eine Rumpflänge von 9,95m; die Wasserverdrängung beträgt weniger als 10 m³. Der Neupreis für das Fahrzeug belief sich auf 245.000 €.
Die Yacht stand zunächst im Eigentum der W…
[…]
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GmbH, die sie an den Beklagten veräußerte und übereignete. Dem Beklagten sind für das Fahrzeug nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) das Kennzeichen BRB- … zugeteilt und am 25.02.2014 der entsprechende Ausweis nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch (AnlageB2, Blatt 44 d.A.) ausgestellt, am 07.04.2016 ein Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV) (Anlage B3, Blatt 45 f. d.A.) erteilt sowie am 04.04.2016 Nummern des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks (Anlage B4, Blatt 47 ff. d.A.) zugeteilt worden. Er nahm für das Fahrzeug im Februar 2016 eine Wassersport-Haftpflicht-Versicherung und eine Wassersport-Kasko-Versicherung. Eine Eintragung in ein Schiffsregister erfolgte nicht.
Der Beklagte schloss einen Charterservicevertrag mit der P… GmbH und überließ die Yacht und den Ausweis nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch im Folgenden in deren unmittelbarem Besitz. Die Geschäftsführung der P… GmbH war personenidentisch mit der Geschäftsführung der W… GmbH.
Mit schriftlichem Vertrag vom 27.09.2017 (Anlage K1, Blatt 13 ff. d.A.) verkaufte die W… GmbH das Boot zu einem Preis von 175.000 € an die Klägerin, wobei in der Vertragsurkunde als Rumpfnummer „(b)…“ vermerkt ist. Der Geschäftsführer der Klägerin, der – wie im Berufungsrechtszug unstreitig – Inhaber eines Bootsführerscheins ist, zuvor aber noch kein Boot erworben hatte, verschaffte sich einen Eindruck von dem Fahrzeug, an dessen Heck zu diesem Zeitpunkt das dem Beklagten zugeteilte Kennzeichen sowie die Aufschrift „W…“ und ein Aufkleber mit dem Logo der Verkäuferin angebracht waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aussehens des Bootshecks wird auf das Lichtbild Blatt 83 d.A. verwiesen. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis und erhielt von der Verkäuferin ein „Herstellerzertifikat“ (AnlageK7, Blatt 81 d.A.), in welchem unter anderem die zutreffende Baunummer angeführt und die W… GmbH als Eigentümer benannt sind. Einsicht in weitere Unterlagen erhielt und forderte sie von der Verkäuferin nicht.
Die Klägerin, die im Bereich der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen tätig war und beabsichtigte, die Yacht zu vermieten, schloss noch am 27.09.2017 einen Charterservicevertrag mit der P… GmbH (AnlageK5, Blatt 20 ff. d.A.), in deren unmittelbarem Besitz das Fahrzeug verblieb. Die Klägerin unternahm es im Folgenden nicht, die Änderung der Eigentumsverhältnisse nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KlFzKV-BinSch sowie der Unternehmensverhältnisse nach § 6 Abs. 6, Abs. 2 Nr. 1 BinSch-SportbootVermV anzuzeigen, sich um die Zuteilung von Nummern des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks zu bemühen und das Fahrzeug zu versichern.
Im April 2020 wurden über die Vermögen der P… GmbH und der W… GmbH Insolvenzverfahren eröffnet. Das streitgegenständliche Boot wurde von dem im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P… GmbH bestellten Insolvenzverwalter Anfang Mai 2020 an den Beklagten herausgegeben, der es seither in Besitz hat.
Mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2020 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 14.07.2020 zur Herausgabe der Yacht auf.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin diesen Herausgabeanspruch sowie für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer dem Beklagten hierfür zu setzenden Monatsfrist einen Anspruch auf Zahlung von 175.000 € nebst Zinsen geltend gemacht. Ihr sei die Yacht am 27.09.2017 übergeben worden, wodurch sie Eigentum hieran erworben habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach dem klägerischen Vorbringen sei die Yacht nicht an die Klägerin übergeben, sondern aufgrund des Chartervertrages sogleich von der P… GmbH in Besitz genommen worden. Die Klägerin sei auch nicht gutgläubig gewesen, da sie – wie jedenfalls im Berufungsrechtszug unstreitig ist – nicht das Schiffsregister eingesehen, nicht die Bau- bzw. Rumpfnummer geprüft, sich nicht den Ausweis nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch vorzeigen lassen, weder das Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 BinSch-SportbootVermV noch die Zuteilung von Nummern des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks beantragt oder sich von der Verkäuferin nachweisen lassen und auch keine Versicherung für das Fahrzeug abgeschlossen hat.
Mit dem am 16.03.2021 verkündeten Urteil hat das Landgericht antragsgemäß auf die Herausgabe der Yacht erkannt, dem Beklagten hierfür eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft gesetzt und ihn für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe verurteilt, an die Klägerin stattdessen 175.000 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Fristablauf zu zahlen. Es hat dafür gehalten, dass die Klage insgesamt, insbesondere auch hinsichtlich der Verbindung des Herausgabeanspruchs mit einem Fristsetzungsantrag und einem bedingten Schadensersatzanspruch, zulässig sowie begründet sei.
Herausgabe könne die Klägerin nach § 985 BGB beanspruchen. Sie habe gemäß §§ 929, 932 BGB Eigentum an der unstreitig im Besitz des Beklagten stehenden Yacht erlangt. Eine Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB sei unbeschadet der Frage erfolgt, ob das Fahrzeug zunächst von der W… GmbH an die Klägerin und von dieser daraufhin an die P… GmbH oder aber direkt von der Verkäuferin an den Vercharterer übergeben worden sei. Denn die Klägerin habe aufgrund des Charterservicevertrages mit der Begründung unmittelbaren Besitzes der P… GmbH jedenfalls mittelbaren Besitz hieran erlangt. Die Yacht sei dem Beklagten auch nicht abhandengekommen. Vielmehr habe er seinen Besitz hieran dadurch verloren, dass die P… GmbH, die ihm bis zum Abschluss des Vertrages mit der Klägerin den Besitz vermittelt gehabt habe, ihren Willen zu dieser Besitzmittelung aufgegeben habe. Eine grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Eigentums des Veräußerers sei der Klägerin nicht zur Last zu legen. Ähnlich der für den Erwerb gebrauchter Automobile anerkannten Grundsätze treffe auch den Erwerber eines gebrauchten Wasserfahrzeugs keine Obliegenheit zu anlasslosen Nachforschungen. Die Klägerin, bei der es sich zumal nicht um eine gewerbliche Fahrzeughändlerin handele, sei daher nicht gehalten gewesen, die Baunummer bis auf die letzte Stelle abzugleichen. Auch sei es nicht geboten gewesen, sich den Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen vorlegen zu lassen. Denn dieser Ausweis weise zwar den Eigentümer aus, stelle seinem Sinn und Zweck nach jedoch keinen Eigentumsbeleg dar. Dass es die Klägerin unterlassen habe, die erforderlichen Zeugnisse für die gewerbliche Vermietung von Sportbooten und für die Nutzung der Funkanlage zu beantragen, gebe für die Frage der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Übereignung nichts her. Zu berücksichtigen sei hingegen, dass der Beklagte von der Möglichkeit, die Yacht in das Binnenschifffahrtsregister eintragen zu lassen und damit einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern, keinen Gebrauch gemacht habe.
Der Schadensersatzanspruch, der für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Nacherfüllungsfrist gemäß § 281 BGB geltend gemacht werde, begründe sich aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB. Die nach § 255 Abs. 1 ZPO beantragte Frist von einem Monat sei angemessen. Die Höhe des Schadens entspreche dem auf der Grundlage des Kaufpreises geschätzten Wert der Yacht. Die diesbezüglich erhobene Zinsforderung rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Gegen das Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der tragenden Gründe Bezug genommen wird, wendet sich der Beklagte mit einer Berufung. Er rügt die Rechtsauffassungen des Landgerichtes bezüglich der Übergabe und des Nicht-Abhandenkommens der Yacht sowie die Annahme der Gutgläubigkeit der Klägerin. Das Landgericht lasse unberücksichtigt, dass es sich bei der Yacht mit einem Wert von 175.000 € um ein hochwertiges Wirtschaftsgut handele, weshalb während der üblichen Finanzierungszeiten vom Käufer mit einer Sicherungsübereignung oder einem Eigentumsvorbehalt zu rechnen gewesen sei.
Ferner sei nicht hinreichend gewürdigt, dass es sich bei der Klägerin um einen Vollkaufmann handele, sodass aufgrund der Sorgfaltspflichten im Handelsverkehr von ihr zu erwarten gewesen sei, Legitimationspapiere zu prüfen und die Rumpfnummer abzugleichen. Subjektive Unkenntnis könne die Klägerin nicht entlasten, da sie im Rahmen eines Handelsgeschäftes verpflichtet sei, sich über alle hierfür relevanten Vorschriften laufend zu informieren. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Bootsführerscheins Binnen, über den der Geschäftsführer der Klägerin verfügt, theoretischen Unterricht und Prüfungen voraussetze, die auch die Bedeutung des Kennzeichens umfassten. Auch habe sich ein Vollkaufmann durch den langen Zeitraum zwischen der Erlangung des Eigentums seitens der Verkäuferin und dem Weiterverkauf zu Nachforschungen veranlasst sehen müssen. Für die diesbezügliche Erwägung des Landgerichts, die Yacht könne mehr als 19 Monate nach dem Kauf durch die W… GmbH immer noch in deren Eigentum gestanden und zwischenzeitlich selbst über die P… GmbH verchartert worden sein, fehle jeder Anhaltspunkt. Das Landgericht habe des Weiteren die Bedeutung des Ausweises über das Kleinfahrzeugkennzeichen verkannt. Der Ausweis sei mit der Zulassungsbescheinigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Eigentumsnachweises identisch. Die Nennung als Eigentümer bzw. Halter in dem Ausweis bedeute zwar keinen Nachweis der Eigentümerstellung, begründe aber ein gewichtiges Indiz für die Eigentumsverhältnisse.
Den von der Berufung darüber hinaus zunächst gehaltenen Vortrag, wonach im Seeschiffsregister Hamburg unter dem Blatt … seit dem 08.11.2017 als Eigentümerin der streitgegenständlichen Yacht eine a… GmbH eingetragen sei (Blatt 195 ff. d.A.), sodass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei, hat der Beklagte zuletzt fallengelassen.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.03.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.
1.
Die Klage ist insgesamt, auch hinsichtlich der Verbindung des Herausgabeanspruchs mit dem bedingten Zahlungsanspruch, zulässig.
Der Eigentümer einer Sache, der nach § 985 BGB deren Herausgabe beansprucht, kann unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB Schadensersatz verlangen, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 89/15 – BGHZ 209, 270). Dabei ist er zur Durchsetzung dieser Ansprüche nicht gehalten, in zwei aufeinander folgenden Prozessen zunächst den Herausgabe- und sodann den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Stattdessen kann er im Wege der Klagehäufung nach § 260 ZPO seine Klage auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist, die unter den Voraussetzungen des § 255 Abs. 1 ZPO vom Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs zu setzen ist, nach § 259 ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage erheben (BGH, Urteil vom 09.11.2017 – IX ZR 305/16 – NJW 2018, 786).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist die nach § 259 Abs. 1 ZPO erforderliche Besorgnis gegeben, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Denn der Beklagte bestreitet ernsthaft seine Verpflichtung zur Herausgabe der Yacht und damit zugleich die Verpflichtung, bei Nichterfüllung dieses Anspruchs nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB Schadensersatz zu leisten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.06.2005 – II ZR 366/03 – NJW-RR 2005, 1518).
2.
Die Klage ist auch begründet.
a)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Yacht.
Die Yacht befindet sich unstreitig seit der Aussonderung durch den im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P… GmbH bestellten Insolvenzverwalter im Besitz des Beklagten. Unstreitig ist ferner, dass dieser im Jahr 2016 von der W… GmbH das Eigentum an dem Sportboot erlangt hatte und im Folgenden dessen Eigentümer geblieben war. Er verlor das Eigentum jedoch am 27.09.2017 nach § 929 Satz 1, § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 366 Abs. 1 HGB an die Klägerin.
aa)
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Veräußerung des Bootes von der W… GmbH an die Klägerin nach § 929 Satz 1 BGB erfolgte. Die §§ 2, 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG) sind nicht einschlägig, weil die Yacht jedenfalls am 27.09.2017 in keinem Schiffsregister eingetragen war. § 929a Abs. 1 BGB findet keine Anwendung, da für das Boot kein Schiffspatent für Seeschiffe ausgestellt war und es weder nach seiner typischen Verwendung noch nach den Absichten der Prozessparteien zur Seefahrt, also zum Einsatz innerhalb der Grenzen von § 1 der Flaggenrechtsverordnung, bestimmt war. Die in der Literatur umstrittene Frage, welches dieser Kriterien für die Einordnung als Seeschiff im Sinne der Vorschrift entscheidend ist (s. hierzu etwa Klinck, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.10.2021, § 929a BGB, Rn. 6; Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 929a BGB, Rn. 2 jeweils m.w.N.), kann daher vorliegend dahingestellt bleiben.
Die W… GmbH und die Klägerin waren sich im Sinne von § 929 Satz 1 BGB über den Übergang des Eigentums auf die Klägerin einig. Sie vereinbarten unter § 5 Abs. 1 des Kaufvertrages vom 27.09.2017 die Übereignung des Bootes nach Zahlung des Kaufpreises und sind noch am selben Tag vom Vollzug dieser Vereinbarung ausgegangen. Dies belegt der ebenfalls am 27.09.2017 abgeschlossene Charterservicevertrag. Dieser ist zwar auftragnehmerseitig nicht von der W… GmbH, sondern von der P… GmbH abgeschlossen worden. Da die Geschäftsführungen beider Gesellschaften aber personenidentisch waren, musste sich auch die W… GmbH den diesem Vertrag zugrunde liegenden und im Vertragsrubrum sowie in dessen § 1 manifestierten Konsens, dass die Yacht im Eigentum der Klägerin stehe, zurechnen lassen.
Die Yacht ist auch im Sinne von § 929 Satz 1 BGB übergeben worden. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass eine Übergabe durch Verschaffung unmittelbaren Besitzes von der W… GmbH an die Klägerin nicht schlüssig dargelegt ist. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass die W… GmbH bis zum 27.09.2017 überhaupt Besitzerin der Yacht war; unstreitig ist vielmehr, dass das Boot bis zu diesem Zeitpunkt im mittelbaren, ihm von der P… GmbH vermittelten Besitz des Beklagten stand. Zum anderen fehlt es an Vortrag für eine Aushändigung der Yacht an die Klägerin oder einen Besitzdiener der Klägerin. Insbesondere genügt hierfür nicht das Vorbringen, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich am 27.09.2017 einen Eindruck von dem Boot verschafft, wobei die Yacht zur Inaugenscheinnahme des Rumpfes aus dem Wasser gehoben worden sei. Dies gilt zumal deshalb, weil die Klägerin die zeitliche Einordnung dieses Geschehens in die weiteren, den Kauf der Yacht betreffenden Vorgänge vom 27.09.2017, insbesondere den Abschluss des Kauf- und des Charterservicevertrages, offen lässt und eine derartige Besichtigung typischerweise im Vorfeld des Vertragsschlusses durchgeführt wird.
Eine § 929 Satz 1 BGB genügende Übergabe ist vorliegend gleichwohl darin zu erkennen, dass die P… GmbH nach Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der W… GmbH bereit war, die Yacht nunmehr für die Klägerin zu besitzen und beide den Charterservicevertrag schlossen. In dieser Konstellation agierte nämlich die P… GmbH als Geheißperson der W… GmbH, die der Klägerin den nach § 929 Satz 1 BGB erforderlichen Besitz an der Yacht durch Begründung eines Verhältnisses der in § 868 BGB bezeichneten Art verschaffte (allg. hierzu s. etwa Oechsler, a.a.O., § 929 BGB, Rn. 68). Die mit der Berufung vertretene Auffassung, die P… GmbH sei an dem Verkauf überhaupt nicht beteiligt gewesen und habe somit der W… GmbH den Verkauf an die Klägerin auch nicht ermöglichen können, trifft daher nicht zu.
bb)
Dass zum Zeitpunkt dieser Übergabe nicht (mehr) die W… GmbH, sondern der Beklagte Eigentümerin der Yacht war, hinderte den Eigentumserwerb der Klägerin schon nach § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.
(1)
Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten war hier nicht gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Nach der Vorschrift tritt ein gutgläubiger Erwerb aufgrund der §§ 932 bis 934 BGB nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer bzw., falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dem (unmittelbaren) Besitzer abhandengekommen war. Ein Abhandenkommen in diesem Sinne setzt voraus, dass die Sache dem unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen aus dem Besitz gekommen ist (s. bereits RG, Urteil vom 18.05.1909 – Rep VII 88/09 – RGZ 71, 248, 253). Dem mittelbar besitzenden Eigentümer kommt die Sache demnach nicht abhanden, wenn der Besitzmittler sie freiwillig weggibt (vgl. RG, Urteil vom 24.02.1903 – II 470/02 – RGZ 54, 68, 72; BGH, Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 – NJW 2020, 3711) oder er das Besitzmittlungsverhältnis auf andere Weise beendet, beispielsweise durch Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zu einem Dritten (Herrler, in Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 935 Rn. 7). So liegt es hier.
Die P… GmbH, die dem Beklagten aufgrund des mit diesem geschlossenen Charterservicevertrag den Besitz an der Yacht vermittelt hatte, hat jenes Besitzmittlungsverhältnis durch Begründung des Charterservicevertrages mit der Klägerin am 27.09.2017 beendet. Denn damit hat sie ihre Willensrichtung in äußerlich erkennbarer Weise dahingehend geändert, die Yacht nicht mehr für den Beklagten, sondern nunmehr für die Klägerin besitzen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2004 – VIII ZR 186/03 – BGHZ 161, 90); dass diese Willensänderung für den Beklagten nicht erkennbar war, ist für die Beendigung seines Besitzes unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1979 – I ZR 147/77 – NJW 1979, 2037; Urteil vom 10.11.2004 – VIII ZR 186/03 – NJW 2005, 359, 364).
(2)
Der Eigentumserwerb der Klägerin scheitert auch nicht an mangelnder Gutgläubigkeit im Sinne von § 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
Dass die Yacht nicht der W… GmbH gehörte, war der Klägerin am 27.09.2017, als dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nach § 929 Satz 1 BGB, unstreitig nicht bekannt. Dass diese Unkenntnis hinsichtlich des fehlenden Eigentums auf grober Fahrlässigkeit beruhte, ist zulasten des hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht festzustellen.
Als grob fahrlässig ist ein Verhalten anzusehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 – NJW 2013, 1946 m.w.N.). Die Begründung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB setzt dementsprechend voraus, dass dem Erwerber beim Erwerb der Sache Umstände bekannt gewesen sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprachen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer war. Der Erwerber muss sich also in einer Lage befunden haben, in der es für ihn auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen nicht schwer war, zu der Erkenntnis zu gelangen, die veräußerte Sache gehöre nicht dem Veräußerer. Die ihm bekannten Umstände müssen somit derart gewesen sein, dass er zu dieser Erkenntnis auch ohne ein besonders sorgfältiges und pflichtbewusstes Verhalten, insbesondere auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung hätte gelangen können (BGH, Urteil vom 23.05.1956 – IV ZR 34/56 – BeckRS 1956, 31386280 m.w.N.).
(a)
Ausgehend von diesem Maßstab rechtfertigt sich der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht daraus, dass die Klägerin es unterlassen hat, die Vorlage des Ausweises nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch zu fordern.
Dem Beklagten ist zuzugeben, dass nach gefestigter Rechtsprechung beim Kauf gebrauchter Automobile der Besitz derselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein begründet, sondern es vielmehr regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs gehört, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können (s. etwa BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 – NJW 2013, 1946, Rn. 13 m.w.N.). Diese Rechtsprechung wird zum einen von der Erwägung getragen, dass bei gebrauchten Kraftfahrzeugen jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr, auch wenn er keine genaue Kenntnis von den rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Sicherungsübereignung hat, wissen muss, dass Kraftfahrzeuge oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen (BGH, Urteil vom 11.03.1991 – II ZR 88/90 – NJW 1991, 1415, 1416) und dass deswegen der Umstand, dass der Veräußerer den Kraftfahrzeugbrief bzw. die seit 01.01.2005 an dessen Stelle getretene Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen kann, Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, jedenfalls aber nicht das schützenswerte Vertrauen rechtfertigt, der Besitzer des Gebrauchtwagens sei Eigentümer oder doch zur Verfügung über die Sache ermächtigt. Zum anderen berücksichtigt diese Rechtsprechung die Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II, wie sie u.a. in § 25 Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 3 StVZO a.F. bzw. §§ 12 f. FZV zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1996 – II ZR 222/95 – NJW 1996, 2226, 2227 m.w.N.).
Diese Erwägungen lassen sich nicht auf den Erwerb von Sportbooten übertragen. Denn im Gegensatz zum Kauf und Verkauf (gebrauchter) Automobile, bei denen es sich um alltägliche Rechtsgeschäfte handelt, die massenhaft in allen Bereichen der Gesellschaft vorgenommen werden und deren Grundzüge daher auch bei demjenigen als bekannt vorausgesetzt werden können, der bis dahin noch nicht selbst ein solches Fahrzeug ge- bzw. verkauft hat, handelt es sich bei Erwerb und Veräußerung (gebrauchter) Wasserfahrzeuge um vergleichsweise selten vorkommende Geschäfte, weshalb selbst die Grundzüge der hierfür maßgebenden Rechtslage nicht als bekannt unterstellt werden können. Dem Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass insofern anderes für Inhaber von Sportbootführerscheinen Binnen gelten müsse, weil die diesbezügliche Ausbildung Fragen der Kennzeichnung von Boten und der Pflicht zur Mitführung des Ausweises nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch umfasse. Denn diese Themen betreffen nicht die hier in Rede stehende Frage der Legitimation als Bootseigentümer.
Zudem ist der Ausweis nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch in der hier in Rede stehenden Hinsicht nicht mit der Zulassungsbescheinigung Teil II vergleichbar. Denn Letztere vermittelt dadurch einen Schutz des Eigentümers, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV mit dem Antrag auf deren Ausfertigung der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen ist und die Bescheinigung nach § 13 Abs. 1 FZV bei bestimmten Befassungen der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, allen voran bei Änderungen von Angaben zum Halter, vorzulegen ist. Es kommt hinzu, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II – anders als die Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Abs. 6 FZV – nicht vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen ist. Für die Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr bedarf der Fahrzeugbesitzer daher nur der Zulassungsbescheinigung Teil I, während die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Auseinanderfallen von unmittelbarem Besitz und Eigentum typischerweise beim Fahrzeugeigentümer verbleibt. Nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung bedarf es für den Antrag auf Erteilung eines amtlichen Kennzeichens hingegen keines Nachweises der Verfügungsberechtigung, sondern neben Angaben über den Eigentümer und das Fahrzeug gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung lediglich der Angabe der den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen. Auch ist der nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch ausgestellte Ausweis gemäß § 6 Nr. 1 der Verordnung an Bord mitzuführen. Der Ausweis wird sich daher typischerweise im Besitz des Bootsführers befinden oder schlicht auf dem Boot selbst aufbewahrt werden, sodass es keinen Argwohn erwecken muss, wenn der Verkäufer diesen Ausweis im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages nicht vorlegt. Dem entspricht es im Übrigen, dass auch der Beklagte den Ausweis nicht etwa zum Schutz gegen unberechtigte Verfügungen Dritter verwahrt, sondern – wie er in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat im Termin am 09.12.2021 mitteilte – bei der P… GmbH hinterlegt hatte.
(b)
Zur Begründung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit kann sich der Beklagte des Weiteren nicht darauf berufen, dass beim Erwerb hochwertiger Investitionsgüter, deren Alter darauf schließen lässt, dass die Finanzierung durch den Veräußerer noch nicht abgeschlossen ist, mit Eigentumsvorbehalten gerechnet werden muss (s. etwa BGH, Urteil vom 22.09.2003 – II ZR 172/01 – NJW-RR 2004, 555, 556; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2007 – 7 U 66/00 – BeckRS 2009, 5871 m.w.N.). Denn ungeachtet der zwischen den Prozessparteien streitigen Frage, ob Sportboote von gewerblichen Bootshändlern typischerweise unter Eigentumsvorbehalt erworben werden, durfte die Klägerin aufgrund des für das streitgegenständliche Boot ausgestellten und ihr im Rahmen des Verkaufs übergebenen Herstellerzertifikats davon ausgehen, dass die W… GmbH Eigentum hieran erworben, der Hersteller der Yacht sich also nicht das Eigentum hieran vorbehalten gehabt hatte. Auch fehlt es an Umständen, aufgrund derer die Klägerin damit rechnen musste, die Gesellschaft könne das Boot an Dritte sicherungsübereignet haben.
(c)
Das Unterlassen der Überprüfung der an der Yacht angebrachten Rumpfnummer mit den der Klägerin bei Kaufvertragsschluss vorgelegten Unterlagen ist ebenfalls nicht als grob fahrlässig zu bewerten.
Ein Abgleich mit der im Kaufvertragsformular eingetragenen Nummer war von vornherein nicht geeignet, Erkenntnisse über die Person des Eigentümers des Bootes zu erlangen oder diesbezüglich Zweifel zu begründen.
Anderes galt zwar dem Grunde nach hinsichtlich der im Herstellerzertifikat angegebenen Baunummer. Abgesehen davon, dass diese Nummer mit der am Rumpf des Bootes angebrachten Nummer identisch war, der Abgleich mithin nur die Zugehörigkeit des Zertifikats zu dem kaufvertragsgegenständlichen Boot bestätigt hätte, war ein solcher Abgleich aber nicht geboten. Denn anders als die Zulassungsbescheinigung Teil II beim Automobilkauf gab es für den Erwerb eines Sportbootes der hier in Rede stehenden Art keine Urkunden, deren Einsichtnahme Mindestvoraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs sind. Insbesondere war die Klägerin daher nicht gehalten, sich anhand des Herstellerzertifikats von der Eigentümerstellung der W… GmbH zu überzeugen. Erst recht kann ihr daher nicht zur Last gelegt werden, die in diesem Zertifikat angegebene Baunummer nicht mit der am Fahrzeug angebrachten Nummer verglichen zu haben.
(d)
Die Umstände des Erwerbs der Yacht begründeten ebenfalls keine Verdachtsmomente, die Zweifel an der Eigentümerstellung der W… GmbH rechtfertigten.
Die Erwerbssituation gestaltete sich insofern unverdächtig. Bei der Verkäuferin handelte es sich unstreitig um eine ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft, die über einen großen Geschäftssitz mit zahlreichen Angestellten in prominenter Lage nebst Dependance verfügte und deren Geschäftsgegenstand – schon der Firma nach – der Handel mit Booten war. Die Veräußerung der streitgegenständlichen Yacht an die Klägerin stellte sich daher dem äußeren Anschein nach als ein dem gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb der Veräußerin entsprechender Vorgang dar (zu erhöhten Anforderungen bei Veräußerungsgeschäften außerhalb des gewöhnlichen oder ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs des Veräußerers s. BGH, Urteil vom 09.11.1998 – II ZR 144-97 – NJW 1999, 425, 426).
Der Inhalt des der Übereignung zu Grunde liegenden Kaufvertrages vom 27.09.2017 fiel gleichfalls nicht aus dem Rahmen des Üblichen. Die einzelnen Bedingungen des Vertrages weisen keine außergewöhnlichen Regelungen auf; der vereinbarte Kaufpreis entsprach dem unstreitigen Wert der Yacht. Auch das – aus dem auf den 12.02.2016 datierten Herstellerzertifikat ersichtliche – Alter des Fahrzeugs sprach jedenfalls nicht mit auffallender Deutlichkeit dafür, dass die W… GmbH das Eigentum zwischenzeitlich verloren haben müsse. Vielmehr ist es ohne weiteres denkbar, dass ein gewerblicher Fahrzeughändler ein Fahrzeug länger im Bestand hat, etwa weil es als Vorführmodell genutzt wurde oder schlicht ein früherer Verkauf nicht realisiert werden konnte. Auf die von der Berufung angegriffenen Erwägungen des Landgerichts zu einer möglichen zwischenzeitlichen Vercharterung durch die P… GmbH kommt es daher nicht an.
Vor diesem Hintergrund ist eine andere Würdigung ferner nicht deshalb geboten, weil die Klägerin nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB einem Kaufmann gleichsteht. Zwar setzt die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 2 BGB erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 17.02.2009 – VI ZR 86/08 – NJW-RR 2009, 812, 813 m.w.N.), sodass an Erwerber mit besonderen Kenntnissen erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt werden können (Oechsler, a.a.O., § 932 BGB, Rn. 54 m.w.N.). Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen musste sich aber auch ein Kaufmann unter den hier gegebenen Umständen nicht zu weiteren Nachforschungen oder Erkundigungen veranlasst sehen.
Dem Landgericht ist des Weiteren darin beizutreten, dass das Unterlassen der Klägerin, die erforderlichen Zeugnisse für die gewerbliche Vermietung von Sportbooten und für die Nutzung der Funkanlage zu beantragen, für die Frage der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Übereignung nichts hergibt.
cc)
Abgesehen davon, dass das Fehlen der Eigentümerstellung der W… GmbH mithin dem Eigentumserwerb nach § 932 BGB nicht entgegenstand, kommt der Klägerin zudem der Gutglaubensschutz nach § 366 Abs. 1 HGB zugute.
Nach der Vorschrift finden die §§ 932 ff. BGB auch dann Anwendung, wenn ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache veräußert oder verpfändet und der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft. Die Bestimmung kann neben § 932 BGB zur Anwendung kommen und ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn sich ein Erwerber schlechthin auf seinen guten Glauben beruft (BGH, Urteil vom 18.06.1980 – VIII ZR 119/79 – BGHZ 77, 274).
Die Voraussetzungen der Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Die W… GmbH war Kaufmann nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB. Die Verfügung über die hier streitgegenständliche Yacht, welche eine bewegliche Sache darstellt, erfolgte im Betrieb ihres Handelsgewerbes. Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen zu § 932 Abs. 2 BGB, die hier entsprechend gelten, ist schließlich zulasten des hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich des Fehlens der Verfügungsbefugnis der W… GmbH nicht in gutem Glauben war.
Von daher kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aus der Aufschrift des dem Beklagten zugeteilt gewesenen Kennzeichens am Heck des Bootes auf die Möglichkeit einer anderweitigen Übereignung der Yacht hätte schließen können und müssen. Ebenso kann insofern offen bleiben, ob die Einsichtnahme in den Ausweis nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch – der sich zu diesem Zeitpunkt unstreitig im Besitz der P… GmbH befand und somit auch der personenidentischen Geschäftsführung der W… GmbH zur Verfügung stand – zur Klärung der Eigentumslage geboten gewesen wäre. Denn jedenfalls ergaben sich hieraus keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Verfügungsbefugnis der W… GmbH über das streitgegenständliche Boot begründet hätten.
b)
Da die Klägerin mithin gemäß § 985 BGB die Herausgabe der Yacht von dem Beklagten beanspruchen kann, begründen sich aus den eingangs dargelegten Erwägungen auch gemäß § 255 Abs. 1 ZPO der Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer Herausgabefrist sowie nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB auf Verurteilung zum Schadensersatz für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe. Der Wert der Yacht, der für die Höhe des Schadensersatzanspruchs maßgebend ist, ist unstreitig.
3.
Die Nebenentscheidungen begründen sich aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.