Skip to content

Gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs nach niederländischem Recht

OLG Hamm – Az.: 5 U 99/16 – Urteil vom 12.07.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.06.2016 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, das Wohnmobil G, Erstzulassung 07.04.2011, Fahrzeug Ident.-Nr. ZFAXXX, Farbe weiß, an den Kläger herauszugeben und den Kläger von Forderungen der Rechtsanwälte K auf außergerichtliche Gebühren in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.12.2015 freizustellen.

Die Wider- und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines erstmals am 7.4.2011 zugelassenen Wohnmobils; mit der Widerklage hat der Beklagte vom Kläger und der Drittwiderbeklagten die Herausgabe von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein verlangt sowie die Feststellung, dass er Eigentümer des Wohnmobils sei.

Der Kläger kaufte am 10.06.2013 das streitgegenständliche Wohnmobil zu einem Preis von 35.000,00 EUR, auf den er eine Anzahlung von 8.000,00 EUR leistete. Den restlichen Kaufpreis finanzierte er über ein Darlehen mit der Drittwiderbeklagten in Höhe von insgesamt 41.508,00 EUR (Anlage K2, Bl. 12 ff. d. A.). Das Fahrzeug wurde der Drittwiderbeklagten gemäß Teil IV Ziffer 3 der Vertragsbedingungen der Drittwiderbeklagten (Anlage B1, Bl. 106 ff. d. A.) zur Sicherheit übereignet und der Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) an diese überreicht.

Teil IV Ziffer 4. der Vertragsbedingungen der Drittwiderbeklagten (Anlage B1, Bl. 106 ff.) lautet wie folgt:

„Sind alle bestehenden Forderungen der Bank erfüllt, auf welche sich der Sicherungszweck erstreckt, ist die Bank zur Zurückübertragung der Sicherheit (durch Abtretung oder Übereignung) verpflichtet.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Karten- und Kreditvertrag (Anlage K2, Bl. 12 f. d. A.) und die Vertragsbedingungen der Drittwiderbeklagten (Anlage B1, Bl. 106 ff. d. A.) verwiesen.

Einige Zeit später bot der Kläger das Wohnmobil über eBay-Kleinanzeigen zum Verkauf an. Am 04.05.2015 meldete sich ein Kaufinteressent, der das Fahrzeug am 09.05.2015 am Wohnsitz des Klägers besichtigte. Auf Wunsch des Kaufinteressenten überließ der Kläger diesem das Wohnmobil für eine Probefahrt von 6 Tagen, ohne die Drittwiderbeklagte hierüber zu informieren. Der Kaufinteressent teilte dem Kläger seine Mobilfunknummer mit und legte einen Führerschein auf den Namen M vor, den der Kläger kopierte. Als Sicherheit erhielt der Kläger 500,00 EUR in bar. Der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) befand sich im Original im Wohnmobil. Der angebliche Kaufinteressent brachte das Fahrzeug nicht wie vereinbart am 15.05.2015 zurück und war für den Kläger telefonisch nicht mehr erreichbar. Der Kläger erstattete daraufhin Strafanzeige und erfuhr, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelte.

Gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs nach niederländischem Recht
(Symbolfoto: Massimo Parisi/Shutterstock.com)

Das Wohnmobil wurde zwischenzeitlich auf mobile.de unter Angabe einer Erstzulassung 06/2012 für 24.999,00 EUR zum Verkauf angeboten. In der Anzeige wurden ohne Angabe eines konkreten Namens ein Privatanbieter in I und eine Handynummer genannt (Anlage K3, Bl. 15 d. A.). Der Beklagte, der von Beruf Kfz-Sachverständiger und Fahrzeug- und Karosseriebauer ist, nahm über die Handynummer Kontakt mit dem Anbieter auf. Der erklärte ihm, das Fahrzeug sei auf einem Stellplatz auf dem „T-weg“ in M in den Niederlanden abgestellt. Es wurde ein Besichtigungstermin für den 15.05.2015, 17:00 Uhr, an der angegebenen Adresse vereinbart; der Beklagte schickte per SMS seine persönlichen Daten an den Anbieter, damit dieser sie in den Kaufvertrag eintragen konnte. Der Beklagte traf dort zum vereinbarten Zeitpunkt ein, fand dort aber weder Fahrzeug noch Anbieter vor. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erklärte der Anbieter, er habe länger arbeiten müssen, weshalb seine Frau mit dem Wohnmobil vorbeikomme. Gegen 18:00 Uhr erschien eine Frau mit dem Fahrzeug an der vereinbarten Örtlichkeit. Der Beklagte sah sich das Wohnmobil an und entschied sich zum Kauf. Auf Bitte der Frau füllte er vor Ort handschriftlich ein Kaufvertragsformular aus, in dem als Verkäuferin eine in F wohnende Frau I genannt wird. Auf diesen Namen lauten auch die dem Beklagten überreichten (gefälschten) Zulassungsbescheinigungen Teil I (Anlage K5, Bl. 17 d. A.) und Teil II. Abweichend von der Internetanzeige war das Erstzulassungsdatum in der Zulassungsbescheinigung Teil I mit 7.04.2012 und die nächste HU mit 06.2015 angegeben. Auf Nachfrage gab die Verkäuferin an, sie sei Deutsche, „aber eigentlich Italienerin“; ihre Mutter sei Italienerin. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrages und Übergabe des Kaufpreises von 25.000,00 EUR übergab die Verkäuferin dem Beklagten das Wohnmobil mit einem einzigen Fahrzeugschlüssel. Einen Ersatzfahrzeugschlüssel, die Chipkarte für die Wegfahrsperre sowie das Garantieheft/Scheckheft wurden dem Beklagten nicht übergeben. Anschließend fragte der Beklagte die Verkäuferin, ob er sie zurückbringen solle, was diese sinngemäß mit den Worten, sie „habe noch ein Wasser“ und wolle laufen, verneinte.

Der Beklagte fuhr mit dem Wohnmobil zu seinen Eltern und gab diesen gegenüber an, ein komisches Gefühl wegen der Umstände bei Vertragsschluss zu haben. Als er die Kennzeichen abmontierte, fiel ihm auf, dass die TÜV-Plakette des hinteren Kennzeichens leicht oval war. Bei näherem Betrachten der Plakette stellte sich heraus, dass diese nicht echt war, sondern mit Doppelklebeband aufgeklebt. Am 16.05.2015 erstattete der Beklagte Strafanzeige. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens erfuhr er, dass die Fahrzeugpapiere gefälscht waren. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 27.07.2015 (44 Gs 2250/15, Bl. 41 ff. d. A.) gab die Ermittlungsbehörde das Wohnmobil an den Beklagten als letzten Gewahrsamsinhabers heraus.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.8.2015 (Anlage K6, Bl. 18 f.) erfolglos zur Herausgabe des Wohnmobils an ihn auf und ließ sich anschließend von der Drittwiderbeklagten mit Schreiben vom 22.09.2015 (Anlage K 7, Bl. 20) ermächtigen, den Herausgabeanspruch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich geltend zu machen. Die vorliegende Klage ist schließlich Ende 2015 erhoben worden.

Der Kläger hat behauptet, er habe das Wohnmobil seit dem 03.07.2014 für 28.500,00 EUR im Internet zum Verkauf angeboten. Der Verkehrswert eines Wohnmobils mit dem angegebenen Erstzulassungsdatum 06.2012 habe rund 10.000,00 EUR über dem vom Beklagten gezahlten Kaufpreis gelegen, was dem Beklagten habe auffallen müssen. Der Beklagte habe kein Eigentum erworben, da er nicht gutgläubig gewesen sei. Die Umstände der Fahrzeug- und Geldübergabe seien dubios gewesen und hätten Anlass zu Nachforschungen gegeben. Zudem hätte der Beklagte erkennen müssen, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil I um eine Fälschung handele. Tatsächlich müsse ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bis 7,5 Tonnen auch nach der Erstzulassung alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung; in der Zulassungsbescheinigung Teil I werde aber fälschlicherweise angegeben, dass das Wohnmobil erst nach Ablauf von 3 Jahren zur Hauptuntersuchung müsse. Dem Beklagten als Kfz-Sachverständigen hätte auch sofort auffallen müssen, dass die TÜV-Plakette nicht echt sei. Auch die unterschiedlichen Angaben zur Erstzulassung seien auffällig gewesen. Zudem scheitere der gutgläubige Erwerb daran, dass der Beklagte nur einen Fahrzeugschlüssel und weder die Chipkarte noch das Scheckheft/Garantieheft erhalten habe. Ferner scheitere ein gutgläubiger Erwerb daran, dass ihm – dem Kläger – das Wohnmobil abhandengekommen sei. Der Kaufinteressent, dem das Fahrzeug für die Probefahrt überlassen worden sei, sei lediglich als Besitzdiener anzusehen. Da dieser dem Kläger seine Handy-Nummer überlassen habe, sei der Kläger jederzeit in der Lage gewesen, sich telefonisch über den Stand der Probefahrt zu unterrichten und dem Interessenten gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Dies gelte erst Recht im Verhältnis zu der Drittwiderbeklagten, wenn man auf deren Eigentum abstelle.

Die Widerklage sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet und somit unbegründet, denn (unstreitig) befinde sich der Fahrzeugbrief bei der Drittwiderbeklagten, und der Fahrzeugschein habe sich bei Antritt der Probefahrt im Fahrzeug befunden. Der Feststellungsantrag sei mangels eigenständigen Feststellungsinteresses unzulässig.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Wohnmobil G, Erstzulassung 07.04.2011, Fahrzeug Ident.-Nr. ZFA…, Farbe weiß, an ihn herauszugeben, sowie den Beklagten zu verurteilen, ihn von Forderungen der Rechtsanwälte K auf außergerichtliche Gebühren i.H.v. 1.358,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt, den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, Fahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief betreffend das Fahrzeug Wohnmobil G, Erstzulassung 07.04.2011, Fahrzeug Ident.-Nr. ZFA…, an ihn herauszugeben, sowie festzustellen, dass er Eigentümer des vorbezeichneten Wohnmobils ist.

Der Beklagte hat behauptet, der Zeitwert des Fahrzeugs habe auch in Anbetracht unstreitig vorhandener Schäden keinesfalls über 25.000,00 EUR gelegen. Er habe gutgläubig Eigentum erworben. Er habe die Personalien der Verkäuferin, die Fahrzeugpapiere und insbesondere die Richtigkeit der dort angegebenen Fahrgestellnummer geprüft, die in Ordnung gewesen seien. Vor Vertragsschluss habe er keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass er das Fahrzeug nicht von einer Berechtigten erwerbe. Diese hätten sich erst nach Vertragsschluss ergeben, als die Verkäuferin sich „fußläufig entfernt“ habe und er anlässlich der Abnahme des Kennzeichens die Fälschung der TÜV-Plakette erkannt habe. Auch sei eine Fälschung der Fahrzeugpapiere nicht erkennbar gewesen. Er gehe bis heute davon aus, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst eine 3-jährige Frist bis zu Wiedervorführung durch die Hauptuntersuchung vorgesehen sei, so wie es auch in den Fahrzeugpapieren stehe. Ferner sei dem Kläger das Fahrzeug auch nicht abhandengekommen. Mangels hinreichender tatsächlicher Einflussmöglichkeiten auf den angeblichen Kaufinteressenten, dem er das Wohnmobil zur Probefahrt überlassen habe, habe der Kläger den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben. Darüber hinaus müsse der Kläger den Schaden selber tragen, weil er das Wohnmobil leichtfertig für die 6-tägige Probefahrt aus der Hand gegeben habe.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Drittwiderbeklagte hat sich bezüglich der Eigentumsproblematik im Wesentlichen der Argumentation des Klägers angeschlossen und zudem gemeint, ein Abhandenkommen liege auch deshalb vor, weil sie dem Überlassen des Fahrzeuges zur mehrtägigen Probefahrt nicht zugestimmt habe.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen; ein Herausgabeanspruch analog § 985 BGB aufgrund des ihm ursprünglich zustehenden Anwartschaftsrechts stehe dem Kläger nicht zu. Es liege kein Abhandenkommen vor, denn aufgrund des langen Zeitraumes der Probefahrt habe der Kläger keine hinreichende unmittelbare Einflussmöglichkeit auf das Verhalten des Kaufinteressenten mehr gehabt. Daher liege nicht nur, wie bei kurzen Probefahrten, eine Besitzlockerung, sondern eine vollständige – freiwillige – Besitzüberlassung vor. Dem gutgläubigen Eigentumserwerb könne hier zwar entgegenstehen, dass der Beklagte es unterlassen habe, weitere Nachforschungen anzustellen, wozu er aufgrund der konkreten Umstände verpflichtet gewesen sei. Besondere Verdachtsmomente hätten sich zwar weder aus dem Kaufpreis noch aus der Fälschung der TÜV-Plakette und der Zulassungsbescheinigung ergeben, wohl aber aus dem Ablauf der Veräußerungssituation, weil der Beklagte keinen zweiten Schlüsselsatz, keine Chipkarte und kein Scheckheft erhalten habe. Er sei verpflichtet gewesen, zumindest nachzufragen, weshalb ihm nicht sämtliche Schlüssel ausgehändigt worden seien, was er pflichtwidrig unterlassen habe. Gleichwohl sei es aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände und der rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten unbillig, dem Beklagten den gutgläubigen Eigentumserwerb zu versagen, die Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs durch den Kläger stelle sich als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar. Denn der Kläger habe in so hohem Maße gegen jegliche ihm in eigenen Angelegenheiten und im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten obliegenden Verpflichtungen verstoßen, dass im Verhältnis dazu die dem Beklagten anzulastende nicht hinreichende Sorgfalt bei Vertragsschluss bei einer umfassenden Interessenabwägung zurücktrete.

Daher sei die Drittwiderbeklagte verpflichtet, dem Beklagten den Fahrzeugbrief herauszugeben, § 242 BGB. Da der Kläger dauerhaft gehindert sei, vom Beklagten die Herausgabe des Fahrzeuges zu verlangen, sei der Beklagte einem Eigentümer gleichzustellen. Als solcher habe er einen Anspruch auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes analog § 952 BGB. Der Fahrzeugschein befinde sich weder in Besitz des Klägers noch der Drittwiderbeklagten, so dass die Widerklage insoweit unbegründet sei.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Zudem hat das Landgericht unter Hinweis auf § 242 BGB festgestellt, dass der Beklagte im Verhältnis zum Kläger und zur Drittwiderbeklagten als Eigentümer des Wohnmobils zu behandeln ist.

Mit seiner dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er vertieft seinen Vortrag zum Abhandenkommen des Fahrzeugs ebenso wie zur Frage des gutgläubigen Erwerbs und rügt den Rückgriff des LG auf § 242 BGB, der im Sachenrecht nur anwendbar sei, wenn eine sachenrechtliche Sonderverbindung vorliege, welche einen qualifizierten sozialen Kontakt voraussetze. Einen solchen qualifizierten sozialen Kontakt habe es aber zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien gegeben. Außerdem sei die wertende Gesamtbetrachtung fehlerhaft. Es fehle an jedweder Beziehung zwischen den Parteien, die einen Rechtsmissbrauch im Verhältnis zum Beklagten begründen oder darstellen könne; der Kläger habe als Opfer einer Straftat nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, sondern sei selbst schutzwürdig. Selbst ein Verstoß des Klägers gegen eigene Interessen könne kein Vertrauensverhältnis auf Seiten des Beklagten begründen oder eine Schutzwirkung zu Gunsten des Beklagten entfalten. Der Beklagte sei in keiner Weise schutzwürdiger als der Kläger; auch er habe in gleicher Weise gegen eigene Interessen verstoßen, und ein möglicher Vertragsbruch des Klägers im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten könne dem Kläger im Verhältnis zum Beklagten nicht vorgeworfen werden; dieser sei nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Kläger und der Drittwiderbeklagten einbezogen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 17.06.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen 19 O 260/15, den Beklagten zu verurteilen, das Wohnmobil G, Erstzulassung 07.04.2011, Fahrzeug Ident.-Nr. ZFA…, Farbe weiß, an ihn herauszugeben, sowie ihn von Forderungen der Rechtsanwälte K auf außergerichtliche Gebühren in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen und die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Hierzu vertieft und ergänzt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht sei zu recht von einem gutgläubigen Eigentumserwerb ausgegangen und habe ein Abhandenkommen nach § 935 BGB zutreffend verneint. Der Beklagte sei im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs gutgläubig gewesen. Bei der Frage, welche Anforderungen an einen gutgläubigen Erwerb im konkreten Fall zu stellen seien, könne das Verhalten desjenigen, der sich auf Bösgläubigkeit beruft, nicht unbeachtet bleiben. Dies sei vom Landgericht gemeint gewesen, soweit es eine Abwägung unter Rückgriff auf die Grundsätze von § 242 BGB vorgenommen habe. Hiernach sei dem Landgericht zuzustimmen, dass es dem Kläger nicht zustehe, dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Aber auch unter Berücksichtigung rein objektiver Maßstäbe könne eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Beklagten aus den bereits erstinstanzlich angeführten Gründen, welche teilweise vertieft werden, nicht angenommen werden.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11.05.2017 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T2 zum niederländischen Recht eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 3.12.2017 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften Köln (890 UJs 2404/15) und Essen (58 UJs 217/15) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat Erfolg.

I.

Der Rechtsstreit ist durch die nur vom Kläger eingelegte Berufung auch im Hinblick auf die Drittwiderbeklagte in die Berufungsinstanz gelangt, weil der Kläger und die Drittwiderbeklagte notwendige Streitgenossen gem. § 62 ZPO sind. Die notwendige Streitgenossenschaft hat gemäß § 62 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass ein Streitgenosse auch dann weiter am Verfahren zu beteiligen ist, wenn er gegen das verkündete Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat (Zöller/Vollkommer, 32. Aufl., § 62 ZPO Rz. 31 m.w.N.).

§ 62 ZPO umfasst zwei Arten einer notwendigen Streitgenossenschaft. Bei der 1. Gruppe ist es aus Gründen des materiellen Rechts geboten, dass auf einer (oder auch beiden) Seiten mehrere Personen als Prozesspartei auftreten. Das ist der Fall, wenn nach dem materiellen Recht der mit der Klage verfolgte Anspruch nur von mehreren Personen oder gegen mehrere Personen gemeinsam ausgeübt werden kann, so dass bei der Klage eines Einzelnen (oder ggf. gegen einen Einzelnen) die Aktiv- bzw. Passivlegitimation fehlen würde. Ein solcher Fall liegt nicht vor; der mit der Widerklage verfolgte Herausgabeanspruch kann auch gegen nur einen Widerbeklagten (nämlich den Besitzer der Papiere) geltend gemacht werden, und auch der Feststellungsantrag des Beklagten könnte allein gegen den Kläger oder allein gegen die Drittwiderbeklagte geltend gemacht werden.

Der zweite Fall der notwendigen Streitgenossenschaft wird auch als besondere Streitgenossenschaft bezeichnet; er liegt vor, wenn aus prozessualen Gründen eine einheitliche Entscheidung geboten ist. Hierbei ist auf das Rechtsverhältnis abzustellen, das den Streitgegenstand bildet. Hier ist eine Klage der einzelnen Streitgenossen oder gegen einen einzelnen Streitgenossen zulässig, und die Aktiv- bzw. Passivlegitimation des „Einzelnen“ steht außer Frage. Der Einzelprozess ist aber für die übrigen Streitgenossen präjudiziell und übt auf Grund besonderer Vorschriften auch gegen diese Rechtskraftwirkung aus. Diese Rechtskrafterstreckung zwingt zu einer einheitlichen Entscheidung, wenn gleichzeitig mehrere Prozesse anhängig sind oder wenn in einem Prozess auf der klagenden oder beklagten Seite mehrere Personen beteiligt sind (BGHZ 30, 195-203, Rz. 25).

Diese „besondere Streitgenossenschaft“ ist vorliegend nach Auffassung des Senats zu bejahen, denn der Kläger macht ein Recht der Drittwiderbeklagten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Bei einer solchen kommt es zu einer Rechtskrafterstreckung auf den Inhaber des geltend gemachten Anspruchs (Zöller/Vollkommer, 32. Aufl., § 325 ZPO Rz. 30). Das im Rechtsstreit des Prozessstandschafters ergangene Urteil bewirkt für und gegen den Rechtsinhaber Rechtskraft, denn die Prozessführung beruht auf dem Willen des Rechtsträgers. Hat die Berufung des Klägers Erfolg, so erreicht er die Herausgabe des im Eigentum der Drittwiderbeklagten stehenden Fahrzeugs an sich, und die gegen ihn gerichtete Widerklage (die in dieser Instanz nur noch mit dem Feststellungsantrag aktuell ist) wird abgewiesen. Damit ist der gegen ihn gerichtete Feststellungsantrag insgesamt abgewiesen, und daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass sich die Rechtskraft der Entscheidung auch auf den Rechtsträger – die Bank – erstreckt. Deswegen ist die Drittwiderbeklagte am Berufungsverfahren beteiligt worden; ihr ist die Möglichkeit gegeben worden, sich zu äußern und an den Terminen teilzunehmen.

Aber auch in Bezug auf den tenorierten Herausgabeanspruch des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte ist von einer notwendigen bzw. besonderen Streitgenossenschaft auszugehen. Eine Rechtskrafterstreckung dieses Teils der Entscheidung auf den Kläger ist zwar zweifelhaft. Insoweit kann es allenfalls zu einem Auseinanderfallen von Eigentum am Fahrzeug und Besitz des Briefes kommen und dazu, dass die Drittwiderbeklagte nach Rückführung des Darlehens nicht zur Herausgabe des Fahrzeugbriefes an den Kläger in der Lage ist, was an und für sich kein Problem der Rechtskrafterstreckung darstellt. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hätte die Drittwiderbeklagte selbst oder der Kläger als Nebenintervenient für die Drittwiderbeklagte Berufung einlegen müssen. Andererseits hängt die Frage des Eigentums am Fahrzeugbrief nach § 952 BGB analog vom Eigentum an dem Fahrzeug ab, und wenn einerseits das Eigentum der Drittwiderbeklagten bejaht würde und sie trotzdem zur Herausgabe des Fahrzeugbriefes an den Beklagten verpflichtet bleiben sollte, würde sich im materiellen Recht ein kaum nachvollziehbarer Widerspruch ergeben. Der Beklagte wäre sogleich verpflichtet, den Fahrzeugbrief wieder an die Drittwiderbeklagte herauszugeben. Zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse ist daher davon auszugehen, dass auch in Bezug auf den tenorierten Herausgabeanspruch des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte eine notwendige bzw. besondere Streitgenossenschaft vorliegt.

II.

Bezüglich der Zulässigkeit der Klage kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger ursprünglich ein Anwartschaftsrecht an dem Wohnmobil oder nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung zustand. Denn jedenfalls über die gewillkürte Prozessstandschaft ist die Klage zulässig. Es liegt eine Ermächtigung des Eigentümers (der Drittwiderbeklagten) vor, der Kläger als Prozessstandschafter hat ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Prozessführung, und das Recht selbst oder seine Ausübung ist abtretbar. Ob der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB selbständig abtretbar ist, kann dahinstehen, denn davon ist die Prozessführungsbefugnis nach der Rechtsprechung des BGH nicht abhängig, weil der Eigentümer jedenfalls einen Dritten ermächtigen kann, diesen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1985 – V ZR 56/84 -, Rz. 11 m.w.N).

III.

Der Kläger kann von dem Beklagten gem. §§ 985, 185 BGB die Herausgabe des Wohnmobils verlangen. Die Drittwiderbeklagte als (potentielle) Eigentümerin hat den Kläger wirksam ermächtigt, den Herausgabeanspruch geltend zu machen; er macht also über § 185 BGB den aus § 985 abzuleitenden Herausgabeanspruch der Drittwiderbeklagten geltend. Der Beklagte ist auch Besitzer des Wohnmobils und die Drittwiderbeklagte Eigentümerin.

1.

Ursprünglich war die Drittwiderbeklagte Eigentümerin des Wohnmobils; sie hat unstreitig Eigentum an dem Wohnmobil durch Sicherungsübereignung gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB von dem Kläger erlangt.

2.

Sie hat das Eigentum am Wohnmobil nicht verloren.

a)

Zugunsten des Beklagten unterstellt der Senat, dass er sich als Besitzer im Ausgangspunkt auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB berufen kann.

Zweifelhaft ist dies deshalb, weil dem Kläger als dem letzten unmittelbaren Besitzer das Wohnmobil abhandengekommen sein könnte und dann § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB wegen § 1006 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar wäre. Die Beurteilung dieser Frage hängt von der in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Frage ab, ob ein Kaufinteressent, dem vom Verkäufer ein Kraftfahrzeug für eine Probefahrt überlassen wird, lediglich Besitzdiener des Verkäufers wird mit der Folge, dass der Verkäufer den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug behält (so etwa OLG Köln, MDR 2006, 90; Joost, Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 855 Rn. 14 m. w. N.) oder ob mit der Überlassung des Fahrzeugs an den Kaufinteressenten diesem der unmittelbare Besitz übertragen wird (so OLG Düsseldorf OLGR 1992, 180 f.; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Auflage, § 9 Rn. 14; ausdrücklich offen gelassen vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 17.3.2017 (MDR 2017, 700 f.). Diese Frage kann im Streitfall offen bleiben, denn eine ggf. für den Beklagten streitende Eigentumsvermutung ist – wie unten noch näher auszuführen sein wird – als widerlegt anzusehen.

b)

Dass die Drittwiderbeklagte das Eigentum an dem Fahrzeug durch einen gutgläubigen Zwischenerwerb der als Verkäuferin auftretenden „I“ verloren hat, ist angesichts der Gesamtumstände ausgeschlossen, weil insbesondere nicht ersichtlich ist, wie die Verkäuferin gutgläubig an die auf ihren Namen – bei dem es sich im Übrigen um einen Alias-Namen gehandelt haben dürfte – ausgestellten gefälschten Fahrzeugpapiere gekommen sein könnte (vgl. Beiakte StA Essen Bl. 21).

c)

Auch durch eine Übereignung an den Beklagten hat die Drittwiderbeklagte ihr Eigentum an dem Wohnmobil schließlich nicht verloren.

aa)

Die unter dem Namen I auftretende Verkäuferin hat über das Fahrzeug, wie vorstehend dargelegt, als Nichtberechtigte verfügt, so dass ein Eigentumserwerb des Beklagten nur in Form des gutgläubigen Erwerbs von einem Nichtberechtigten in Betracht kommt.

Maßgeblich für die Frage des gutgläubigen Erwerbs ist niederländisches Recht. Ausgangspunkt hierfür ist der Umstand, dass sich das streitgegenständliche Wohnmobil zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beklagten am 15.5.2015 in den Niederlanden befand und dort übergeben wurde. Nach dem Grundsatz der lex rei sitae unterliegen die Möglichkeit und die Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten dem Sachenrechtsstatut, d. h dem Belegenheitsrecht, Art. 43 Abs. 1 EGBGB. Da das niederländische IPR auch keine Rückverweisung enthält (vgl. Art. 10:131 BW), verbleibt es bei der Anwendung des niederländischen Rechts zum Gutglaubenserwerb. Insoweit wird ergänzend auf die ausführliche Begründung des Sachverständigen Prof. Dr. T2 in seinem Gutachten vom 03.12.2017, S. 6 ff., Bezug genommen. Dem schließt sich der Senat an.

bb)

Ausgangspunkt für einen Gutglaubenserwerb ist nach Art. 3: 81 Abs. 1 BW (Burgerlijk Wetboeck), dass die Übertragung nicht unentgeltlich geschieht und der Erwerber in gutem Glauben ist.

Auch in diesem Zusammenhang kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob für den Beklagten ein gutgläubiger Erwerb gem. Art. 3:86 Abs. 3 BW bereits deshalb ausgeschlossen ist, wenn der Kläger den Besitz an dem Wohnmobil durch Diebstahl (oder Unterschlagung, was ein Teil der niederländischen Instanzgerichte als Verlustgrund ausreichen lässt) verloren hat. Denn es fehlt an den übrigen Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb durch den Beklagten, der bei dem Erwerb des streitgegenständlichen Wohnmobils am 15.5.2015 nicht gutgläubig war.

Maßstab ist hierfür gem. Art. 3:86 Abs. 1 BW i. V. mit Art. 3:11 BW, dass es an einem guten Glauben auch dann mangelt, wenn der Erwerber die Tatsache oder das Recht, auf das der gute Glaube sich bezieht, hätte kennen müssen. Guter Glaube fehlt hierbei nicht nur dann, wenn der Erwerber die fehlende Eigentumsberechtigung des Veräußerers positiv kannte. Sein guter Glaube liegt bereits dann gem. Art. 11:3 BW nicht vor, wenn er die fehlende Eigentumsberechtigung hätte kennen müssen, wobei die Unmöglichkeit einer Nachforschung nicht entgegensteht, wenn er guten Grund zu zweifeln hatte (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T2, S. 12).

Ein guter Glaube des Beklagten liegt nicht vor, denn er hatte – im Sinne der dargelegten Grundsätze – anhand der ihm vorliegenden Umstände guten Grund, an der Verfügungsberechtigung der vermeintlichen Frau I zu zweifeln. Als Mindestvoraussetzung für guten Glauben des Käufers eines gebrauchten Fahrzeugs ist im niederländischen Recht anerkannt, dass sich der Käufer die Fahrzeugpapiere vorweisen lässt und diese auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten prüft (vgl. Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T2 in seinem Gutachten S. 13 m. w. N. aus der niederländischen Rechtsprechung).

Dem Beklagten wurden gefälschte deutsche Zulassungsbescheinigungen auf den Namen I vorgelegt. Hier fällt zunächst auf, dass das Erstzulassungsdatum in den Papieren nicht mit den Angaben in der Internetanzeige übereinstimmte (7.4.2012 statt 6/2012). Das mag mit einem Versehen erklärt werden können, aber die in den Papieren eingetragene Erstzulassung passte auch nicht zum eingetragenen nächsten HU-Termin, der im Fahrzeugschein mit 6/2015 angegeben war.

Bei einer Erstzulassung im April 2012 hätte das Wohnmobil (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis 3.500 kg) gem. Anlage VIII zu § 29 StVZO im April 2015 zur Hauptuntersuchung vorgestellt werden müssen; zum Zeitpunkt des Verkaufs im Mai 2015 wäre die HU schon abgelaufen gewesen – was aber nach der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht der Fall war. Die Eintragung des Termins für die erste HU erfolgt zusammen mit dem Zulassungsdatum beim Straßenverkehrsamt, weshalb die Eintragung kaum mit einem Schreibfehler der Behörde zu erklären ist; es handelt sich (schon für einen aufmerksamen Laien, umso mehr für einen Kfz.-Sachverständigen wie den Beklagten) um einen Widerspruch, der nach Auffassung des Senats bereits auf eine Fälschung hinweist. Die Möglichkeit, dass von der Behörde der richtige HU-Termin, aber ein falsches Zulassungsdatum eingetragen worden ist, erscheint lebensfremd, denn das Datum 7.4.2012 findet sich auf beiden Zulassungsbescheinigungen. Das eingetragene HU-Datum kann auch nicht damit erklärt werden, dass das Fahrzeug im Juni 2013 zur HU vorgeführt worden ist, um dann den verbliebenen Wiedervorstellungszeitraum von 22 auf 24 Monate zu verlängern. Das ergibt zum einen wenig Sinn und erklärt zum zweiten nicht, warum der Zeitraum Juni 2015 neben dem Datum der Erstzulassung steht. Eine Vorstellung zur HU im Juni 2013 wäre zusätzlich – mit Stempel oder Aufkleber – eingetragen worden, und es wäre zudem hierüber ein Prüfbericht erstellt worden.

Schon angesichts dieser widersprüchlichen Angaben lag es nahe, das Kennzeichen und damit die TÜV-Plakette näher in Augenschein zu nehmen – zumindest zur Überprüfung, ob die Plakette denselben HU-Termin vorgibt wie der Fahrzeugschein. Und wenn eine Plakette mit Doppelklebeband aufgeklebt worden ist, hebt sie sich etwas von der glatten Fläche des Kennzeichens ab, was bei näherer Betrachtung nach Einschätzung des Senats erkennbar ist, zumal die Plakette hier eine leicht ovale Form hatte. Bereits darin liegt ein für den Beklagten erkennbarer Anhaltspunkt für eine Fälschung.

Hinzu kommen weitere Indizien, die jedenfalls in der Gesamtschau gegen einen guten Glauben des Beklagten sprechen:

Das Interesse des Beklagten wurde geweckt durch eine relativ anonyme Internet-Anzeige, in der neben einer Mobilfunknummer nur der Ort „I“ genannt wurde. Erst telefonisch wurde mitgeteilt, dass sich das Fahrzeug auf einem Stellplatz im benachbarten Ausland befinden und dort übergeben werden sollte. Tatsächlich war indessen als Treffpunkt nicht etwa der Stellplatz des Wohnmobils vereinbart, sondern eine öffentliche Straße im niederländischen M (angeblich der „Tweg“, wobei es sich um den „T1weg“ handeln dürfte), wohin das Wohnmobil von der Verkäuferin gebracht wurde. Diese verfügte nach der Übergabe des Wohnmobils naturgemäß über kein Fahrzeug mehr und musste zu Fuß (oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zu ihrem Fahrzeug bzw. bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren. Es hätte unter diesen Umständen schon aus Gründen der Bequemlichkeit nahe gelegen, sich direkt am angeblich in M befindlichen Stellplatz des Wohnmobils zu treffen. Wenn von der Richtigkeit der (telefonischen und persönlichen) Angaben der als Verkäufer auftretenden Personen ausgegangen wird, ist ein plausibler Grund für die ausgesprochen umständlichen Übergabemodalitäten nicht ersichtlich. Diese begründen vielmehr – auch im Zusammenhang mit der Anonymität eines Straßenverkaufs – den Verdacht falscher Angaben und sind am ehesten mit dem Bestreben zu erklären, diese zu verschleiern und zu verhindern, dass – etwa über das Kennzeichen eines in der Nähe wartenden zweiten Fahrzeugs – die wahre Identität der Verkäufer ermittelt werden könnte.

Auffällig ist auch, dass die telefonischen Verhandlungen mit einem Mann geführt wurden, und stattdessen eine Frau erschienen ist, die zudem als Halterin eingetragen war, wovon vorher keine Rede war. Auffällig sind ferner die einstündige Verspätung, auf die der Verkäufer nicht von sich aus hingewiesen hatte, und das absprachewidrige Unterlassen, den Kaufvertrag auszufüllen. Der Senat verkennt nicht, dass derartige Besonderheiten auch im Rahmen seriöser Geschäfte vorkommen, weshalb ihnen für sich genommen nur eine geringe Bedeutung zukommt. Diese Umstände waren indessen geeignet, Zeitdruck aufzubauen, womit die Täter bei derartigen Geschäften häufig versuchen, die Bereitschaft der Kaufinteressenten zu einer sorgfältigen Überprüfung zu beeinflussen.

Von durchaus erheblicher Bedeutung ist dagegen der Umstand, dass dem Beklagten weder ein Ersatzfahrzeugschlüssel noch eine Chipkarte und ein Scheckheft bzw. Garantieheft übergeben worden sind. Dass es dem Beklagten darauf nicht so sehr ankam, ist nebensächlich; entscheidend ist, dass das Fehlen dieser Dinge geeignet war, Verdacht zu erregen bzw. zu verstärken, zumal es sich nach dem Inserat um ein Fahrzeug aus 1. Hand gehandelt hat. Die Nachfrage nach dem Zweitschlüssel ändert daran nichts, zumal sich der Beklagte mit einer wenig zufrieden stellenden Antwort zufrieden gegeben hat. Und wenn ein Fahrzeug wie hier als „scheckheftgepflegt“ angeboten wird, stellt das Fehlen des Scheckheftes auch bei Vorliegen aller Inspektionsbelege einen jedenfalls auffälligen Umstand dar.

Zwar verweist der Beklagte darauf, dass das Scheckheft bei neueren Autos nur noch elektronisch geführt werde; das gilt aber, wie er im Senatstermin vom 14.5.2018 auf Nachfrage erklärt hat, nicht für das streitgegenständliche Wohnmobil.

Unter Würdigung aller dargestellten Umstände steht mithin für den Senat fest, dass der Beklagte bei der Übergabe des Wohnmobils nicht gutgläubig war. Die Auffälligkeiten bei der Anbahnung und Durchführung des Kaufvertrags – insbesondere der nicht plausibel erklärte Verkauf auf einer öffentlichen Straße und die Erkennbarkeit der Manipulationen am Fahrzeugschein und an der TÜV-Plakette – begründeten ernsthafte Zweifel an der Berechtigung der Verkäuferin, die den Beklagten hätten veranlassen müssen, von dem Kauf Abstand zu nehmen.

3.

Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz an dem Fahrzeug, und die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kläger stellt entgegen der Meinung des Landgerichts keine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB dar.

Richtig ist zwar, dass auch im Sachenrecht das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gilt, aber nur im Hinblick auf sachenrechtliche Sonderverbindungen und nicht auch dann, wenn – wie hier – die „Zuordnungsfunktion des Sachenrechts“ betroffen ist (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 242 BGB Rz. 79). Im Streitfall hat das Landgericht daher in unzulässiger Weise über § 242 BGB in die dingliche Eigentumszuordnung eingegriffen, denn die Verneinung des Herausgabeanspruchs liefe wirtschaftlich auf eine Enteignung hinaus. Auch der BGH geht davon aus, dass sich der Besitzer gegenüber dem dinglichen Herausgabeanspruch noch nicht einmal darauf berufen kann, dass der Eigentümer bei der Weggabe des Besitzes fahrlässig gehandelt habe und verpflichtet sei, dem Besitzer das für den Erwerb der Sache Geleistete zu ersetzen (BGH, Urteil vom 08. Juli 1954 – IV ZR 31/54 m.w.N.). Das gilt hier erst recht, wo die Argumentation des Besitzers darauf hinausläuft, dem Eigentümer das Eigentum de facto abzuerkennen. Im Übrigen zählt das Eigentum zu den absoluten, gegenüber jedermann geltenden Rechten; nach der Argumentation des Landgericht würde es zu einem relativen Recht herabgestuft, denn danach soll der Beklagte nur im Verhältnis der Prozessparteien zueinander wie ein Eigentümer zu behandeln sein. Dies überzeugt nicht und würde zu erheblichen Folgeproblemen führen.

IV.

Da der Beklagte das Eigentum an dem Wohnmobil nicht gutgläubig erworben hat, waren die zulässige Wider- und Drittwiderklage abzuweisen. Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes gegen die Drittwiderbeklagte analog § 952 BGB nicht zu, weil dieser Anspruch von den Eigentumsverhältnissen abhängt und das Urteil in diesem Punkt zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse wegen Vorliegens einer notwendigen Streitgenossenschaft vom Senat abgeändert wird, obwohl das Urteil von der Drittwiderbeklagten nicht angegriffen wurde (s. oben).

V.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Kläger vom Beklagten verzugsunabhängig gem. § 823 Abs. 1 BGB zu erstatten.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VII.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos