Skip to content

Gutgläubiger Erwerb eines nach Polen verbrachten Fahrzeugs durch Gebrauchtwagenhändler

LG Heilbronn – Az.: Bm 6 O 17/18 – Urteil vom 07.02.2019

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin des PKW Landrover Defender 110, Fahrzeugidentifizierungsnummer:, ist.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eigentumsstellung an einem Kraftfahrzeug.

Der Geschäftsführer der Klägerin, die einen Autohandel betreibt, beauftragte ihren tschechischen Einkäufer mit der Besichtigung eines bei mobile.de inserierten Fahrzeugs in Polen. Dieser fertigte im Rahmen der Besichtigung Fotos an und sandte diese gemeinsame mit Kopien der vorgelegten deutschen Fahrzeugpapiere an den Geschäftsführer der Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin beauftragte dann seinen Angestellten, den Zeugen, das Fahrzeug auf der Zulassungsstelle des Landratsamts in abzufragen. Der Zeuge begab sich sodann zur Zulassungsstelle, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welche Daten der Zeuge der dortigen Mitarbeiterin, der Zeugin, vorlegte.

Im weiteren Verlauf erwarb die Klägerin über ihren ein Käufer den Landrover zu einem Kaufpreis von 21.200 €, welcher bar an den Verkäufer übergeben wurde. Gemäß § 7 des geschlossenen Kaufvertrages (Anl. K2) finden die Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuchs Anwendung. Der aus dem Kaufvertrag ersichtliche Verkäufer übergab sodann den Landrover mit sämtlichen Schlüsseln und Papieren an den tschechischen Einkäufer, der das Fahrzeug zunächst nach Tschechien überführte, wo er am 10.8.2017 durch Mitarbeiter der Klägerin abgeholt und zum Firmengelände der Klägerin verbracht wurde. Am Folgetag, den 11.8.2017 sollte das Fahrzeug vom Zeugen bei der Zulassungsstelle abgemeldet werden. Dort gab es indessen Probleme, weshalb die Leiterin der Zulassungsstelle, die Zeugin, die überreichten Fahrzeugpapiere einbehielt. Nur wenige Stunden später stellten Beamte der Kriminalpolizeiinspektion den PKW sicher. Es stellte sich heraus, dass der Landrover Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft ist. Dort hatte die Beklagte Strafanzeige gegen ihren Leasingnehmer betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug gestellt (Anl. K4), da dieser nach Kündigung des Leasingvertrages durch die Beklagte das Fahrzeug nicht herausgab und dieses auch nicht sichergestellt werden konnte. Im weiteren Verlauf erhoben beide Parteien gegenüber der Staatsanwaltschaft die Forderung auf Herausgabe des Fahrzeuges jeweils an sich. Mit Schreiben vom 13.11.2017 äußerte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Klägerin Bedenken an einem gutgläubigen Erwerb durch diese, da augenscheinlich eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt worden sei und setzte der Klägerin gemäß § 111 Buchst. n StPO Frist von 2 Monaten, um Klage beim zuständigen Zivilgericht zur Wahrung der Rechte an dem vorbezeichneten PKW einzureichen.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, ihr Geschäftsführer habe den Zeugen war der Mann damit beauftragt, auf der Zulassungsstelle des Landratsamts in nachzufragen, ob es irgendwelche Komplikationen mit dem Fahrzeug gebe und ob alles sauber registriert sei. Der Zeuge war der Mann sei mit der Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II zur Zulassungsstelle gegangen und habe diese der dortigen Mitarbeiterin vorgelegt. Diese habe die Zulassungsbescheinigung Teil II in Augenschein genommen und das System überprüft, ob etwaige Meldungen oder Unstimmigkeiten vorliegen. Nach Prüfung habe die Zeugin versichert, dass das Fahrzeug nicht gestohlen gemeldet sei und es ohne Probleme nach Deutschland eingeführt und zugelassen werden könne. Diese Nachricht habe der Geschäftsführer der Klägerin an den Zeugen nach Polen weitergeleitet, der daraufhin den Kauf gewickelt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei Eigentümerin des Landrover geworden. Sie habe das Fahrzeug gutgläubig erworben. Der Verkauf und Eigentumserwerb habe in Polen stattgefunden. Gemäß § 7 des Kaufvertrages finde ausschließlich polnisches Recht Anwendung, so dass es auf §§ 935 BGB nicht ankomme. Voraussetzung für den Erwerb vom Nichtberechtigten nach Art. 169 des polnischen Zivilgesetzbuches bei dem Eigentumsbewerber Erwerb an beweglichen Sachen sei, dass der Erwerber nicht bösgläubig handele, womit die Verfügungsbefugnis des Veräußerers gemeint sei. Hierbei sei nach Auffassung der polnischen Rechtsprechung der Erwerber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Veräußerers überprüfen, er habe jedoch sich in gewissem Umfang zu bemühen, wenn die Umstände Zweifel an der Berechtigung weckten diese aufzuklären. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nachgekommen durch die Nachfrage bei der Zulassungsstelle in. Weitere Voraussetzung des gutgläubigen Eigentumserwerbs nach Art. 351 polnisches Zivilgesetzbuch sei, dass die Sache dem Erwerber übergeben werde, ihm also der Besitz eingeräumt wird. Durch Übergabe des PKW sei auch diese Voraussetzung gegeben. Für Sachen, die dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen seien, kenne auch das polnische Recht einen Ausschluss des gutgläubigen Eigentumserwerbs. Anders als im deutschen Recht sei dieser jedoch nicht absolut und Eigentumserwerb sei nach Art. 169 Abs. 2 polnisches Zivilgesetzbuch 3 Jahre nach dem Abhandenkommen möglich. Der Strafanzeige der Beklagten zufolge sei der PKW der Beklagten spätestens mit einreichen der Strafanzeige am 30.5.2012, wahrscheinlich sogar bereits im Jahre 2011, also offensichtlich vor über 3 Jahren abhanden gekommen.

Die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin Eigentümer des PKW Landrover Defender 110, Fahrzeug-Identifizierungsnummer:, ist.

Gutgläubiger Erwerb eines nach Polen verbrachten Fahrzeugs durch Gebrauchtwagenhändler
(Symbolfoto: Von ARENA Creative/Shutterstock.com)

Die Beklagte beantragt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Widerklagend: Es wird festgestellt, dass die Beklagte Eigentümerin des PKW Landrover Defender 110, Fahrzeug-Identifizierungsnummer:, ist.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, sie sei unstreitig ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen, das sie vom ausliefernden Händlern des Leasingvertrages gegen Zahlung des Kaufpreises zum Eigentum übertragen erhalten habe (vergleiche Anl. B1 und B2). Sie habe das Leasingverhältnis mangels Zahlung von Raten fristlos gekündigt (Anl. B3) und sei damit auch im Verhältnis zum Leasingnehmer berechtigt, das Fahrzeug zu besitzen. Sie habe ihr Eigentum auch nicht verloren. Bestritten werde, dass der Zeuge beauftragt worden sei, auf der Zulassungsstelle abzufragen, ob das Fahrzeug in Ordnung und sauber sei und in diesem Zusammenhang die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt und die Auskunft erhalten habe, dass das Fahrzeug nicht gestohlen gemeldet gewesen sei. Denn dieses Fahrzeug sei ausweislich Anl. B4 bereits seit 31.10.2012 zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und die Fahndung sei auch im Juli/August 2017 noch gelaufen. Die Klägerin sei auch nicht aufgrund Rechtsscheinserwerb Eigentümerin geworden. Der Zeuge habe auf der Zulassungsstelle nicht etwa die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, sondern lediglich eine auf einem Papier stehende Fahrzeugidentnummer vorgelegt, die die Zeugin nur in das System ZEVIS eingegeben und festgestellt habe, dass das Fahrzeug abgemeldet gewesen sei. Hätte die Klägerin tatsächlich die Kopie der Anl. K1 vorgelegt, wäre herausgekommen, dass der entsprechende Datenträger bei einem Einbruchsdiebstahl in das Straßenverkehrsamt oberbergischer Kreis entwendet worden sei. Auch hätten die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II unterschiedliche Nummern auf gewesen. Weiterhin sei auffällig, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Anl. K1) der Stempel des Oberbergischen Kreises enthalten sei, die Zulassung aber von der Stadt herrühren soll, also eine offensichtliche Fälschung vorliege. Weiterhin sei die Bescheinigung auch im unteren Teil nicht unterschrieben, wie dies üblicherweise der Fall sei. Die Klägerin sei als Autohaus, das gewerblich mit gebrauchten Automobilen handele, über diese Dinge bestens informiert und damit bösgläubig bei einem Kauf eines Fahrzeugs mit diesen Rahmenbedingungen in Polen. Auch ein Gutglaubenserwerb nach Art. 169 § 2 polnisches Zivilgesetzbuch scheide aus, da der Tatbestand schon nicht eingreife: Das Fahrzeug sei erst mehr als 3 Jahre nach dem Abhandenkommen überhaupt veräußert worden, weshalb ein Rechtsscheinserwerb gar nicht möglich sei.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft (Az. 100 Js 559/12 A) beigezogen. Ferner hat es Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen, und. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.10.2018 (Aktenseite 38 ff.) Bezug genommen. Beide Parteien haben auf die Vernehmung des zunächst ebenfalls benannten Zeugen verzichtet. Mit Zustimmung beider Parteien wurde mit Beschluss vom 16.1.2019 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, bestimmt auf 31.1.2019 bei gleichzeitiger Festsetzung des Verkündungstermins auf 7.2.2019.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat Erfolg, wohingegen die ebenfalls zulässige Widerklage unbegründet ist.

Das Feststellungsinteresse für beide Feststellungsklagen ergibt sich jeweils aus § 111 Abs. 3 S. 2 StPO. Zudem erschöpft sich die Feststellungswiderklage nicht im kontradiktorischen Gegenteil der Feststellungswiderklage.

Nach Überzeugung des Gerichts hat aber die Klägerin im Rahmen des so genannten gutgläubigen Erwerbs Eigentum am streitgegenständlichen Kraftfahrzeug erworben, so dass die Beklagte das ihr ursprünglich zustehende Eigentum verloren hat.

Für die Frage des Eigentumserwerbs, auch des gutgläubigen Erwerbs, sind die Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuchs maßgeblich. Dies ergibt sich aus Art. 43 Abs. 1 EGBGB. Infolge der Verbringung des Kfz nach Polen hat kollisionsrechtlich ein sogenannter Statutenwechsel stattgefunden. Das neue Belegenheitsstatut übernimmt die bewegliche Sache in der rechtlichen Prägung, die Sie unter dem alten Belegenheitsstatut erhalten hat (vergleiche BGHZ 45,95 ff.). Danach liegende Erwerbs- und Verlustvorgänge sind deshalb nach neuem, vorliegend also polnischem Recht zu beurteilen, so dass es für den Eigentumsübergang allein auf den Ort ankommt, wo sich die Ware zur Zeit der Veräußerung befindet (vergleiche sog. lex rei sitae; BGH WM 2009, 2824 ff.; Reithmann/Martiny. Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, B. Warenkauf 6.141 ff.).

Nach polnischem Recht handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug um eine bewegliche Sache, Art. 45 polnisches Zivilgesetzbuch.

Die Übergabe des Kfz ist gemäß Art. 351 polnisches Zivilgesetzbuch ebenfalls unstreitig in Polen erfolgt.

Der Erwerb vom Nichtberechtigten wird durch Art. 169 Abs. 1 polnisches Zivilgesetzbuch regelt, wobei Art. 169 Abs. 2 polnisches Zivilgesetzbuch eine Sonderregelung für abhanden gekommene Sachen enthält. Da die polnische Sachenrechtsordnung die Sache im bestehenden Rechtszustand aus Deutschland übernimmt, kommt vorliegend allerdings ein Abhandenkommen nicht in Betracht, weil die Weggabe durch den Sicherungsgeber als Besitzmittler nach deutschem Recht nicht zu einem Abhandenkommen des Sicherungsguts nach § 985 BGB auf Seiten des Sicherungseigentümers geführt hat (vergleiche BGH NJW-RR 2005,280 ff.; Palandt, § 935 BGB Rz. 7).

Art. 269 § 1 polnisches Zivilgesetzbuch lautet:

„Veräußert ein zur Verfügung über eine bewegliche Sache Nichtberechtigter die Sache und übergibt sie dem Erwerber, so erwirbt der Erwerber das Eigentum im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes an der Sache, es sei denn, er handelt bösgläubig.“

Allgemeine Voraussetzung für den Erwerb vom Nichtberechtigten ist deshalb, dass der Erwerber nicht im bösen Glauben handelt, weil sich dieses Erfordernis auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers bezieht. Diese hat regelmäßig der Eigentümer inne, durch rechtsgeschäftliche Ermächtigung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften kann aber mitunter auch ein Dritter befugt sein, wirksam über dessen Gegenstände zu verfügen. Die Bösgläubigkeit des Erwerbers hat im Prozess zu beweisen, wer behauptet, die Übereignung sei fehlgeschlagen. Bösgläubig ist nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum nicht nur, wer weiß, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist, sondern auch, wer davon mit Leichtigkeit hätte Kenntnis erlangen können (culpa levis, vergleiche Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stanislaw Rudnicki, Art. 169 §§ 1; Brandenburgisches OLG, VersR 2001, 361 ff.). Der Erwerber ist danach zwar im Regelfall nicht verpflichtet, die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen, wenn aber die Umstände einer Transaktion Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken, hat er sich im gewissen Umfang zu bemühen, diese aufzuklären. Die im Verkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Für den Erwerb eines gebrauchten ausländischen Wagens hat das polnische oberste Gericht die Sorgfaltspflichten eines Käufers abstrakt dahin bestimmt, dass er eine Reihe von Handlungen zu unternehmen hat, um im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der durchschnittlichen Erfahrung eines Autofahrers und Autokäufers den Rechtszustand des Fahrzeugs zu kontrollieren. Konkretisiert hat das oberste Gericht diese Grundsätze dahin, dass der Erwerber mit der Möglichkeit eines vorangegangenen Fahrzeugdiebstahls zu rechnen hat und sich deswegen über den Rechtszustand des Wagens vergewissern muss. Zeigt die Veräußerungssituation Auffälligkeiten, so verschärfen sich die Nachforschungspflichten des Erwerbers, so dass es für geboten erachtet wird, unter anderem die Polizeiliste der gestohlenen Wagen nachzuprüfen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin beim Erwerb des Kraftfahrzeuges in Polen nicht bösgläubig im Sinne des oben Angeführten gehandelt hat. Aufgrund der Aussagen der Zeugen steht vielmehr fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Zeugen beauftragt hat, mit der vor Ort fotokopierten Zulassungsbescheinigung Teil II in der Zulassungsstelle nachzufragen, ob mit dem Fahrzeug alles in Ordnung ist, mit anderen Worten, ob es zur Fahndung ausgeschrieben ist. Dies hat ausdrücklich auch die Zeugin so bestätigt, so dass die Behauptung der Beklagten, der Zeuge habe lediglich eine auf einen Zettel geschriebene FIN-Nummer vorgelegt, widerlegt ist. Die Zeugin K. hat überzeugend dargelegt, dass sie bei der Nachfrage im System keine Fahndungsmeldung angezeigt bekommen hat und sie dem Zeugen ausdrücklich gesagt hat, dass mit dem Wagen alles in Ordnung ist. Diese Aussage der Zeugin überzeugt das Gericht auch deshalb, weil ausweislich der Aussage der Zeugin das identische Ergebnis auch bei der Eingabe der Fahrzeugdaten in Anwesenheit der Kriminalpolizei vom System ZEVIS ausgeworfen wurde, insbesondere also bei der Eingabe der FIN kein Fahndungshinweis auftauchte (vergleiche Az. 190 ff. der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, insbesondere der von der Kriminalpolizei gefertigte Screenshot ohne Fahndungshinweis auf Aktenseite 194). Die Zeugin vermochte für das Gericht überzeugend darzulegen, was der Hintergrund für die fehlende Fahndungsanzeige trotz bestehender Fahndung gewesen sein könnte, nämlich ein Fehleintrag der Fahndung beschränkt nur auf das Kfz Kennzeichen anstatt auf das gesamte Fahrzeug, das heißt die Fahrzeug-Identnummer. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch der in Zulassungsfragen alltäglich befassten und damit erfahrenen Zeugin die im Nachhinein von der Kriminalpolizei weiter festgestellten Ungereimtheiten nicht auf gefallen sind. Nach Überzeugung des Gerichts kann aber auch ein gewerblicher Gebrauchtwagenkäufer, der einen PKW in Polen erwerben möchte, nicht höheren Anforderungen im Hinblick auf eine Bösgläubigkeit unterliegen, als den Kenntnissen einer Angestellten in der PKW-Zulassungsstelle eines Landratsamts. Die Klägerin konnte sich vielmehr auf die eingeholte Aussage beim Landratsamt verlassen, nämlich dass die Abfrage im System ZEVIS keine Anzeige eines Fahndungsersuchens ergeben hat und damit auf die positive Auskunft, dass alles o. k. ist. Eine weitergehende Nachforschungspflicht hält das Gericht auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Obersten Gerichts in Polen für nicht berechtigt. Im Ergebnis hat deshalb die Klägerin gutgläubig Eigentum an dem streitgegenständlichen Land Rover erworben. Damit erweist sich die Klage als begründet, wohin die Widerklage gleichzeitig unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt, wobei die Widerklage nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war, § 45 I 3 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos