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Gutgläubiger Erwerb eines Nachlassgegenstandes durch einen Dritten

Urteil im Streit um Familienarchiv: Landgericht Koblenz weist Klage ab

In einem komplexen Rechtsstreit vor dem Landgericht Koblenz hat die Klägerin, eine Glaubensgemeinschaft in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Herausgabe des Familienarchivs der Familie K. gefordert. Die beklagte Partei, ein Museum, ist derzeitiger Besitzer des Archivs, das die Verfolgung der Familie aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen während der nationalsozialistischen Diktatur dokumentiert. Am 18.11.2021 hat das Gericht unter dem Az. 10 O 123/21 entschieden, dass die Klage abgewiesen wird.

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Hintergrund: Testamente, Vermächtnis und Kaufvertrag

In dem vorliegenden Fall geht es um zwei handschriftliche Dokumente von A. K. (Anlage K3 und K4) sowie einen Kaufvertrag zwischen H. K. (dem Bruder von A.) und der Beklagten (Anlage K5). Der zentrale Punkt dreht sich um das Vermächtnis von A. K., das besagt, dass das Familienarchiv nach ihrem Tod der Glaubensgemeinschaft übergeben werden soll, sobald A.’s Bruder H. Kopien der Dokumente angefertigt hat. A. K. verstarb im Jahr 2005, jedoch verkaufte ihr Bruder H. das Archiv im Jahr 2009 an das Museum, obwohl er es angeblich lediglich „zu treuen Händen“ erhalten hatte, um Kopien anzufertigen.

Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz

Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass eine Herausgabepflicht des Museums nicht besteht. Die Gründe dafür sind unterschiedlicher Natur:

  1. Es ist unsicher, ob A. K. überhaupt noch Eigentümerin des Archivs war, als sie das Vermächtnis errichtete, da fraglich ist, wie und wann genau ihr Bruder H. in den Besitz der Dokumente gelangte.
  2. Das Gericht konnte nicht feststellen, ob die Regelung im Vermächtnis eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums darstellte oder lediglich den Charakter einer sittlichen Verpflichtung hatte, da unklar ist, ob A. K. tatsächlich den rechtlichen Bindungswillen hatte.
  3. Das Gericht kam weiterhin zu dem Schluss, dass auch aus möglichen Anwartschaftsrechten der Klägerin keine Herausgabepflicht des Archivs resultiert. Die Kaufvertragsgültigkeit zwischen H. K. und dem Museum ist davon unberührt.

Auswirkungen des Urteils und weitere Schritte

Für die Klägerin hat dieses Urteil zur Folge, dass sie keinen Anspruch auf Herausgabe des Familienarchivs hat und die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Glaubensgemeinschaft gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen wird oder sich mit der getroffenen Entscheidung arrangiert.


Das vorliegende Urteil

LG Koblenz – Az.: 10 O 123/21 – Urteil vom 18.11.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Herausgabe des Familienarchivs der Familie K.

Die Klägerin ist eine in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Glaubensgemeinschaft. Die Beklagte bzw. das … Museum hat Besitz an dem Familienarchiv der Familie K.. Das Ehepaar F. und H. K. hatte insgesamt 11 Kinder und gehörte der Glaubensgemeinschaft … an. Zwei der Söhne wurden von der nationalsozialistischen Diktatur zur Wehrmacht eingezogen, verweigerten aus Glaubensgründen den Dienst als Soldat und wurden im Alter von 20 und 26 Jahren hingerichtet. Diese und weitere Erlebnisse dokumentiert ein umfangreiches Familienarchiv (vgl. hierzu Anlagen K1+5), das zunächst die Tochter A. K. zusammenstellte und bis zu ihrem Tod verwaltete.

Mit handschriftlichem Testament vom 01.05.2001 (Anlage K3) setzte A. K. den … e.V. als Alleinerben ein (Anlage K2).

Mit handschriftlichem Vermächtnis vom 08.07.2003 (Anlage K4) erklärte A. K.: „Es ist mein Wille, dass nach meinem Tode alle Dokumente (Ordner usw.), die die Verfolgung der … zwischen den Jahren 1933 und 1945 bzw. danach in den Besitz der Religionsgemeinschaft der … in S. kommen. Dazu gehört auch das selbständige Register über die Fotos (die Jahre vor 1933 bis zur Neuzeit) einschließlich aller Fotos. […] P.S. Das oben erwähnte Vermächtnis steht dann zur Verfügung, wenn alles oben erwähnte Material durch meinen Bruder H. kopiert (eingescannt) worden ist.“

Am 10.04.2005 verstarb A. K..

Zu diesem Zeitpunkt war deren mittlerweile verstorbener Bruder H. K. im Besitz zumindest von Teilen des Familienarchivs. Wie er in den Besitz gelangte, ist streitig.

Am 10.12.2009 schlossen H. K. und die Beklagte einen Kaufvertrag (Anlage K5) über das Familienarchiv zum Preis von 4.000,00 €. In § 1 Absatz 3 dieses Kaufvertrags versicherte H.K., dass das Familienarchiv „in seinem Eigentum steht und dass er frei darüber verfügen kann“. Gemäß § 2 Absatz 1 des Kaufvertrags sollten die Urheberrechte des Verkäufers fortbestehen, der Beklagten jedoch ein umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt werden.

Mit Versicherung an Eides Statt vom 24.01.2021 (Anlage K16) erklärte einer der Brüder des mittlerweile verstorbenen H. K., P. K.: „1. Die gesamten Unterlagen wurden H. K. nur zu treuen Händen ausgeliehen, damit er sich persönliche Kopien davon machen konnte. 2. Meine Schwester A. K. wollte, dass die Unterlagen im Familienbesitz bleiben und nach ihrem Tod an die Organisation von … übergeben werden. 3. Der Verkauf der Unterlagen stellte einen schweren Verstoß gegen den Willen von A. dar.“

Mit Versicherung an Eides Statt vom 24.01.2021 (Anlage K17) erklärte C. K.: „1. Mir ist aus eigenem Wissen bekannt, dass die Unterlagen H. K. nur zu treuen Händen ausgeliehen wurden, damit er sich persönliche Kopien davon machen konnte. 2. Mir ist weiter aus eigenem Wissen bekannt, dass es A. K.s Wille war, dass die Unterlagen im Familienbesitz bleiben und nach ihrem Tod an die Organisation von … übergeben werden.“

Mit Schreiben an das Gericht vom 31.08.2021 (Bl. 52-54 d.A.) teilte die Zeugin K., die von 2006 bis 2011 als freie Mitarbeiterin auf Werkvertragsbasis für das … Museum tätig war, bei der Konzeption der neuen Dauerausstellung mitwirkte und den Ankauf des Familienarchivs anbahnte, folgendes mit: „Mein erster Kontakt zu Herrn H. K. fand wohl im Herbst/Winter 2008 statt, soweit ich mich erinnere durch Vermittlung von Herrn W., der bereits viel zum Thema Verfolgung der […] … im Nationalsozialismus gearbeitet hatte und zum damaligen Zeitpunkt Vertreter der … in S. gewesen war. In einer Mail von Herrn W. an Herrn K. vom 23.09.2008, die mir damals wohl von Herrn K. oder Herrn W. zur Kenntnis gegeben worden war, schreibt Herr W.: ‚[…] Leider kann ich erst jetzt die Unterlagen für die Anfrage des … Museums […] senden. Sie suchen Originaldokumente von … während der NS-Zeit, die den Wehrdienst abgelehnt haben, um den religiösen Widerstand zu zeigen. Unsere Gesellschaft sieht sich dazu nicht in der Lage, aber in deinem Fall wäre der Leihgeber eine Privatperson. Ein entsprechender Vertrag würde zwischen dem Museum und dir geschlossen werden‘. Die … hat somit dem Museum gegenüber Herrn H. K. noch im Jahr 2008 als eigentlichen Ansprechpartner und berechtigten Vertragspartner in Bezug auf Originaldokumente aus dem Familienarchiv K. benannt. […] H. K. trat als Vertreter der Familieninteressen in der Öffentlichkeit auf, er hat ein Buch über seine Familie verfasst, das in mehreren Auflagen erschienen ist und das sich auf zahlreiche Dokumente aus dem Familienarchiv bezieht, bzw. diese auch abbildet: ‚…. Der authentische Bericht eines Zeitzeugen‘ von H. K. (1998/2003). Zudem hat er für die Familie den Kontakt zu verschiedenen Museen/Erinnerungsstätten gepflegt und mehrere Interviews zu seiner Familiengeschichte gegeben. Er war, als ich mit ihm in Kontakt trat, im Besitz des Familienarchivs und stand bei Fragen der Erinnerungsarbeit nach meiner Einschätzung in regelmäßigem und sehr einvernehmlichen Austausch mit den Geschwistern. In einem mir vorliegenden Schreiben, datiert mit ‚K., im Dezember 2008‘ schrieb H. K. beispielsweise: ‚Die nachfolgende Textauflistung gehört zu der CD-ROM ‚…‘. Hier sind die Fotos und Dokumente mit entsprechenden Texten von meinen beiden Brüdern W. und W. K. aufgelistet. […] Mit meinen beiden überlebenden Geschwistern von der Familie, M. und P., sind wir damit einverstanden, dass diese Unterlagen im o.g. Museum […] als Dauerleihgabe veröffentlicht werden‘. Als es um die Übergabe des Familienarchivs ans … ging, trat H. K. als Eigentümer des Archivs auf, der die Übergabe in enger Abstimmung mit seinen Geschwistern organisierte, Die im Kaufvertrag stehende Formulierung bezüglich des Eigentümers stellte sich aus meiner Sicht daher als sehr glaubwürdig dar (§ 1, 3): ‚Der Verkäufer versichert, dass der Vertragsgegenstand in seinem Eigentum steht und dass er frei darüber verfügen kann.‘“

Die Klägerin behauptet, der H. K. habe das Familienarchiv ohne weitere Absprachen mit der Klägerin an sich genommen und ohne Berechtigung an die Beklagte verkauft. „Kurz nach dem Tod von A. K. nahmen Vertreter ihres Erben das Familienarchiv in Augenschein, um seine Abholung vorzubereiten. Als Vertreter des Erben wenig später das streitgegenständliche Archiv aus der Wohnung von A. abholen wollten, waren die Unterlagen bis auf wenige Ordner aus der Wohnung verschwunden. Wie sich herausstellte, hatte der Bruder der Erblasserin, H. K., die Objekte zwischenzeitlich ohne weitere Absprachen mit dem Erben an sich genommen“ (Klageschrift, dort S. 3-4, Bl. 3-4 d.A.). „Die sodann erfolgte Entwendung der Dokumente aus der Wohnung durch H. K. erfolgte ohne Wissen und Wollen des … e.V.“ (Klageschrift, dort S. 7, Bl. 7 d.A.). Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Archiv sei abhandengekommen, so dass ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten ausgeschlossen sei. Dem Entleiher sei es nicht gestattet, die entliehene Sache zu verkaufen. Zudem scheitere ein gutgläubiger Erwerb daran, dass die Beklagte als verantwortliche für ein Museum besondere Nachforschungspflichten treffe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin sämtliche dem Archiv der Familie K. zugehörenden Objekte gemäß Anlage K1 herauszugeben;

2. der Beklagten wird für die Herausgabe eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt;

3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, bereits aus den beiden Versicherungen an Eides Statt von C. K. und P. K. ergebe sich, dass die gesamten Unterlagen an H. K. verliehen wurden und damit nicht abhandengekommen waren. Einen Gewahrsamsbruch trage die Klägerin jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vor, so dass das Familienarchiv nicht abhandengekommen sei. H. K. sei zum Zeitpunkt des Verkaufs berechtigter Besitzer des Familienarchivs gewesen. Die Beklagte habe von dem berechtigten Besitzer gutgläubig das Eigentum an dem Familienarchiv erworben.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.09.2021 (Bl. 62 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen P. K. (Bl. 62-64 d.A.) und R. (Bl. 65-66 d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.09.2021 (Bl. 61-67 d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Herausgabeanspruch bezüglich des Familienarchivs der Familie K. gegen die Beklagte, auch nicht aus § 985 BGB.

a.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt fest:

Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und der Verschaffung des Besitzes an dem Familienarchiv durch dessen Übergabe von H. K. an das … Museum war H. K. berechtigter Besitzer des Familienarchivs. Er hatte dieses in Kenntnis und mit Einverständnis seiner Geschwister leihweise zur Verfügung gestellt bekommen, um die Unterlagen zu kopieren bzw. einzuscannen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass H. K. das Familienarchiv nach dem Tod seiner Schwester A. gegen bzw. ohne den Willen der Klägerin aus der Wohnung der Erblasserin entwendet hat.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Bekundungen der Zeugen P. K. und R., soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf Inaugenscheinnahme der zur Akte gelangten Schriftstücke.

aa.

Der Zeuge P. K., geboren am 26.06.1931, war zum Zeitpunkt seiner Vernehmung 90 Jahre alt. An die ein dreiviertel Jahr zurückliegende Abgabe einer Versicherung an Eides Statt vom 24.01.2021 hatte er keinerlei Erinnerung mehr. Nach Vorlesen des Wortlauts der Erklärung bestätigte er jedoch, dass das so stimme, was dort steht. Hinsichtlich des Verbleibs des Familienarchivs vermochte er sich noch daran zu erinnern, dass H. K. zumindest einen Teil des Familienarchivs von der A. K. geliehen bekommen hatte, um es zu kopieren und ein Buch darüber zu schreiben. Als A. K. verstarb, habe H. K. die zuvor ausgeliehenen Ordner des Familienarchivs nicht zurückgegeben. H. K. habe gesagt, er werde die ausgeliehenen Ordner wieder zurückgeben, sei dann aber selbst verstorben. Die A. K. habe immer gesagt, dass das Archiv der Klägerin übergeben werden solle, damit die es weiter verwahrt. Über den Verbleib des Archivs hätte die A. K. allein entscheiden dürfen, habe aber Rücksprache mit ihm gehalten und er sei damit einverstanden gewesen.

bb.

Der Zeuge R. hat bekundet, ehrenamtlich im Orden der … tätig und Neffe einer Schwester des Zeugen P. K. zu sein. Er habe bei der Organisation einer Wanderausstellung über die Verfolgung der … im Dritten Reich mitgewirkt. Das Familienarchiv habe aus rund 30 Leitz-Ordnern bestanden. Angelegt und verwaltet worden sei es von A. K. auf Bitten von deren Vater. Er sei kurz vor dem Tod von A. K. noch bei dieser zu Hause gewesen und zu diesem Zeitpunkt sei das Archiv noch bei ihr zu Hause gewesen. Originale habe sie nie herausgegeben. Ihm sei nichts davon bekannt, dass jemals Teile des Archivs bei H. K. waren, auch nicht zum Zwecke der Anfertigung eines Buches. Für ihn sei es sehr überraschend gewesen zu erfahren, dass das Familienarchiv im … Museum aufbewahrt wird. Für ihn sei immer klar gewesen, dass das Familienarchiv einmal in ein Museum der … gelangen würde.

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cc.

Sowohl das handschriftliche Vermächtnis der Erblasserin vom 08.07.2003 (Anlage K4) als auch die Versicherungen an Eides Statt des P. K. (Anlage K16) und der C. K. (Anlage K17) sprechen dafür, dass das Familienarchiv an den H. K. ausgeliehen wurde und eben nicht abhandengekommen war.

Soweit der Zeuge R. bekundet hat, zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt „kurz vor dem Tod“ bei A. K. in der Wohnung gewesen zu sein und das Familienarchiv (oder Teile davon?) gesehen zu haben, vermochte dies die Kammer nicht davon überzeugen, dass der H. K. das Familienarchiv unberechtigt in Besitz genommen hat. Die Inbesitznahme des Familienarchivs entsprach ausweislich ihres handschriftlichen Vermächtnisses dem ausdrücklich erklärten Willen der Erblasserin. Ausweislich der zur Akte gelangten Versicherungen an Eides Statt waren auch weitere noch lebende Familienmitglieder damit einverstanden, dass der H. K. berechtigter Besitzer des Familienarchivs war.

b.

Der festgestellte Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu würdigen:

Die Beklagte hat gutgläubig im Sinne des § 932 BGB Eigentum an dem Familienarchiv erworben, so dass das Herausgabeverlangen gemäß § 985 BGB unbegründet ist. Angesichts dessen kann dahinstehen, wer Eigentümer des Familienarchivs war. Der Beklagten war nicht im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass das Familienarchiv nicht dem Veräußerer gehört.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Betreiberin eines Museums gesteigerte Nachforschungspflichten hinsichtlich der Hintergründe von zu erwerbenden Museumsstücken treffen. Im vorliegenden Fall jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitarbeiter des … Museums irgendwelche Anhaltspunkte dafür hätten haben können, dass H. K. nicht Eigentümer des Familienarchivs war. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass H. K. Eigentümer des Familienarchivs war. Ein Vertreter der Klägerin selbst hatte den Kontakt zwischen dem H. K. und der Beklagten, vertreten durch die Zeugin K., hergestellt. Der Kontakt wurde nicht etwa mit der A. K. oder einem der anderen noch lebenden Geschwister hergestellt, sondern mit H. K. als Ansprechpartner für die Familiengeschichte. Der H. K. hatte zudem offensichtlich im Einverständnis mit den übrigen Familienmitgliedern ein Buch über das Schicksal der Familie veröffentlicht, Kontakte mit Museen und Erinnerungsstätten gepflegt und Interviews zur Familiengeschichte gegeben. Von der Klägerin wurde nicht vorgetragen, dass Familienmitglieder sich jemals dagegen ausgesprochen hätten, dass H. K. derart im Namen der Familie auftrat. In dem Buch wurden zudem unstreitig Teile des Familienarchivs abgebildet.

Das Familienarchiv war auch nicht abhandengekommen im Sinne des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB. Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat (BGH NJW 14, 1524).

Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass das Familienarchiv abhandengekommen war. Wer den gutgläubigen Eigentumserwerb bestreitet, muss das Abhandenkommen beweisen (OLG Stuttgart, Urteil des 3. Zivilsenats vom 27.02.2013, Az. 3 U 140/12, WM 13, 1481-1484). Zum Zeitpunkt der Veräußerung und Übergabe des Familienarchivs von H. K. an das … Museum war H. K. berechtigter Besitzer des Familienarchivs. Auf ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin A. K. ausweislich ihres handschriftlichen Vermächtnisses sollte das Familienarchiv erst dann in den Besitz der Klägerin als Erbin bzw. Vermächtnisnehmerin übergehen, wenn H. K. dieses kopiert bzw. eingescannt hat. Dies ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass H. K. solange berechtigter Besitzer des Familienarchivs sein sollte. Auch die übrigen Familienmitglieder (vgl. die Versicherungen an Eides Statt) waren damit einverstanden, dass das Familienarchiv dem H. K. „zu treuen Händen ausgeliehen“ wurde, damit er sich persönliche Kopien davon machen konnte.

2.

Die Nebenentscheidungen folgen der Entscheidung in der Hauptsache.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 10.000,00 €.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Besitz und Eigentum: Im vorliegenden Fall geht es um den Besitz und das Eigentum am Familienarchiv der Familie K. Die Klägerin behauptet, dass das Archiv unberechtigt aus der Wohnung der Erblasserin entwendet wurde und daher im Besitz der Beklagten unrechtmäßig ist. Es wird überprüft, ob H. K. zum Zeitpunkt des Verkaufs berechtigter Besitzer des Archivs war und ob er es rechtmäßig an die Beklagte übertragen konnte.
  2. Diebstahl und gutgläubiger Erwerb: Die Klägerin argumentiert, dass das Familienarchiv gestohlen wurde und ein gutgläubiger Erwerb durch die Beklagte ausgeschlossen ist. Es wird geprüft, ob das Archiv tatsächlich gestohlen wurde und ob die Beklagte in gutem Glauben das Eigentum erworben hat.
  3. Vertragliche Vereinbarungen: Der Kaufvertrag zwischen H. K. und der Beklagten ist relevant, da er die Bedingungen für den Erwerb des Familienarchivs regelt. Insbesondere wird geprüft, ob H. K. zum Zeitpunkt des Verkaufs das Archiv rechtmäßig besaß und frei darüber verfügen konnte.

Relevante Rechtsnormen und Gesetze:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Insbesondere § 985 BGB regelt den Herausgabeanspruch des Eigentümers.
  • Strafgesetzbuch (StGB): Die Frage des Diebstahls und des unrechtmäßigen Besitzes kann gemäß den entsprechenden Bestimmungen des StGB relevant sein.

Häufig gestellte Fragen

1. Wer hat das Recht auf Herausgabe eines Familienarchivs?

Das Recht auf Herausgabe eines Familienarchivs liegt in der Regel beim rechtmäßigen Eigentümer des Archivs. Der Eigentümer kann entweder eine Einzelperson oder eine juristische Person wie eine Organisation oder eine Glaubensgemeinschaft sein. Es ist wichtig, dass der Eigentumsnachweis erbracht werden kann, um einen Anspruch auf Herausgabe geltend machen zu können.

2. Wie kann ein Familienarchiv als gestohlen betrachtet werden?

Ein Familienarchiv kann als gestohlen betrachtet werden, wenn es ohne die Zustimmung oder Berechtigung des Eigentümers aus seinem rechtmäßigen Besitz entnommen wurde. Dies kann beispielsweise durch einen Diebstahl oder eine unbefugte Aneignung geschehen. Um den Diebstahl eines Familienarchivs zu beweisen, muss der Eigentümer nachweisen, dass er das Archiv vorher besessen hat und dass es ohne seine Zustimmung entwendet wurde.

3. Kann ein gutgläubiger Erwerb das Eigentumsrecht an einem gestohlenen Familienarchiv begründen?

Ein gutgläubiger Erwerb kann das Eigentumsrecht an einem gestohlenen Familienarchiv grundsätzlich nicht begründen. Wenn jemand ein gestohlenes Archiv kauft oder erwirbt, ohne Kenntnis von der unrechtmäßigen Herkunft zu haben, wird das Eigentumsrecht nicht auf ihn übertragen. Der ursprüngliche Eigentümer behält sein Eigentumsrecht und kann die Herausgabe des gestohlenen Archivs verlangen.

4. Welche Rolle spielen Verträge bei der Frage des Familienarchivs?

Verträge spielen eine wichtige Rolle bei der Frage des Familienarchivs. Ein gültiger Vertrag kann die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf das Archiv regeln, einschließlich des Besitzes und der Nutzung. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen und Bestimmungen eines Vertrags zu prüfen, um festzustellen, ob das Familienarchiv rechtmäßig übertragen wurde oder ob es Verstöße gegen den Vertrag gibt, die zu einer rechtlichen Streitigkeit führen können.

5. Welche Beweise sind wichtig, um einen Herausgabeanspruch für ein Familienarchiv zu stützen?

Um einen Herausgabeanspruch für ein Familienarchiv zu stützen, sind verschiedene Beweise von Bedeutung. Dazu gehören beispielsweise Dokumente, die den Eigentumsnachweis des Archivs belegen, wie etwa Testamente, Vermächtnisse oder Vereinbarungen zur Archivnutzung. Zeugenaussagen von Personen, die mit dem Archiv oder dem Vorbesitzer in Verbindung standen, können ebenfalls hilfreich sein, um den rechtmäßigen Besitz oder die unbefugte Aneignung des Archivs nachzuweisen.

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