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Gutscheinscheinübertragung und Vorlegefrist

Landgericht Köln

Az.: 11 S 71/01

Urteil vom 27.11.2001

Vorinstanz: AG Köln, AZ.: 135 C 401/00


In dem Rechtsstreit hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 9. Januar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 135 C 401/00 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass

1) der Gutschein der Beklagten für eine einwöchige Samya-Therapie in Köln, der dem Kläger in … ausgehändigt wurde, binnen einer Frist von drei Monaten nach Verkündung dieses Urteils noch vorgelegt werden kann und die Beklagte zu einer Terminsvereinbarung für eine Therapie verpflichtet ist,

2) der Anspruch aus dem Gutschein nach Maßgabe von Ziffer 1 zur Ausübung durch dem Kläger nahestehende Personen wie Herrn … und Frau … oder die Mutter des Klägers übertragbar ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich beider Feststellungsanträge zulässig und in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet.

Die Kammer vermag sich nicht der Auffassung des Amtsgerichts anzuschließen, der auf Feststellung der Übertragbarkeit des Gutscheins gerichtete Klageantrag zu 2) sei unzulässig, weil der Gutschein als kleines Inhaberpapier wegen Fristablaufs nicht mehr eingelöst werden könne und insoweit das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung seiner Übertragbarkeit nicht gegeben sei.

Zwar ist bei der Ausgabe sog. kleiner Inhaberpapiere die Bestimmung einer Vorlegungsfrist grundsätzlich zulässig. Dass § 801 BGB in § 807 BGB nicht zitiert ist, spricht nicht gegen die Zulässigkeit einer solchen Fristbestimmung, sondern besagt nur, dass die in § 801 BGB geregelten gesetzlichen Fristen nicht gelten. Soweit das Landgericht München I in der mit der Klagebegründung vorgelegten Entscheidung vom 26. Oktober 1995 eine andere Auffassung vertreten hat, überzeugt dies nicht. Die betreffende – auf Klage eines Verbandes zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen ergangene und auf § 9 AGB-Gesetz gestützte – Entscheidung betrifft auch einen anders gelagerten Sachverhalt.

Jedoch kommt es hier im Ergebnis nicht darauf an. Der Kläger hat mit Faxschreiben an die Beklagte vom 25. Juni 2000 innerhalb der von ihr geltend gemachten Frist zwei ihm nahe stehende Personen – Herrn … und Frau … – benannt, denen nach seiner Bestimmung die im Gutschein vorgesehene Therapie zugute kommen sollte, und insoweit die Beklagte gebeten, sich wegen der Terminsabsprache mit Herrn … in Verbindung zu setzen. Dies reichte nach Auffassung der Kammer zur Einhaltung der Frist aus, auch wenn der Gutschein nicht gleichzeitig vorgelegt, also mitübersandt wurde. Damit ist der Annahme, dass bereits wegen Fristablaufs und daraus resultierender Unmöglichkeit der Einlösung des Gutscheins für eine Feststellung seiner Übertragbarkeit kein Feststellungsinteresse mehr bestehe, die Grundlage entzogen.

Der ohne jede Einschränkung gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Gutschein „fristunabhängig und jederzeit“ einzulösen, ist allerdings nicht begründet. Die Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung des Anspruchs aus dem Gutschein ist wie gesagt auch bei sog. kleinen Inhaberpapieren grundsätzlich zulässig. Die Befristung ist dem Kläger gegenüber bei der Ausgabe des Gutscheins hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Der Kläger ist – wenn auch in sehr höflichem Ton – eindeutig aufgefordert worden, sich bis spätestens zum 30. Juni 2000 wegen der erforderlichen Terminsabsprache für die Therapie mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Auch in der Folgezeit, als der Kläger versuchte, den Gutschein der Beklagten zu verkaufen‘ oder ihn sonst in nach ihrer Ansicht unzulässiger Weise zu Geld zu machen, wurde er von der Beklagten auf die von ihr ernst gemeinte Fristbestimmung hingewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit der Aushändigung des Gutscheins verbundene Erklärung der Beklagten insoweit von ihm missverstanden werden konnte und tatsächlich missverstanden worden ist.

Weitgehend begründet ist dagegen der Feststellungsantrag zur Frage der Übertragbarkeit des Gutscheins.

Gegen völlig freie Übertragbarkeit spricht zwar die Erwägung, dass bei der Beklagten als Stifterin eines sehr wertvollen Tombola-Preises auf der Wohltätigkeitsveranstaltung zumindest ein nachvollziehbares und für die Teilnehmer der Veranstaltung auch erkennbares Interesse daran bestand, dass der zu dem ausgesuchten Teilnehmerkreis zählende Gewinner diesen Preis – eine zu Wohltätigkeitszwecken erfolgte wertvolle Spende der Beklagten – nicht kommerziell so verwertete, wie der Kläger das versucht hat. Die Beklagte befürchtete – und dies erscheint verständlich – den für sie in der Öffentlichkeit ungünstigen Eindruck des betreffenden Verhaltens des Klägers, nämlich seiner Bemühungen, durch Annoncen einen Käufer des auf der Wohltätigkeitsveranstaltung gewonnenen wertvollen Gutscheins zu finden. Sie wäre aber von Anfang an bereit gewesen und hätte nach Treu und Glauben bereit sein müssen, den im Schreiben des Klägers vom 25. Juni 2000 genannten – mit ihm durch Familienbeziehungen verbundenen – Personen die versprochene Leistung zukommen zu lassen, wenn der Kläger von vornherein geltend gemacht hätte, persönlich kein eigenes gesundheitliches Interesse an der fraglichen Therapie zu haben und sie deshalb für zwei ihm nahe stehende Personen in Anspruch nehmen zu wollen. Als höchst persönliches, auch der Ausübung nach nicht übertragbares Recht war das Recht auf die Therapie nach dem Inhalt des Gutscheins und den mit seiner Ausgabe verbundenen – ausdrücklich oder konkludent erklärten – Bestimmungen nicht ausgestaltet. Insoweit gilt nichts grundsätzlich anderes als für andere Tombola-Gewinne, insbesondere Einkaufsgutscheine, bei denen ein Kaufhaus als Spender kaum verhindern konnte oder verhindern wollte, dass der Gewinner entweder den zu erwerbenden Kaufgegenstand oder schon den Gutschein selbst zur Einlösung einem Dritten überließ.

Dass die Bereitschaft der Beklagten, auf entsprechenden Wunsch des Klägers die Therapie auch zwei von ihm benannten und ihm nahestehenden Personen zugute kommen zu lassen, zuletzt nicht mehr bestanden hat, hängt mit dem aus ihrer Sicht nicht akzeptablen Versuch des Klägers zusammen, den Gutschein durch Verkauf an die Beklagte selbst und später an dritte Personen zu Geld zu machen. Soweit sie meint, hierdurch habe der Kläger sein Recht aus dem Gutschein in vollem Umfang verloren, vermag die Kammer dem aber nicht zu folgen. Die Voraussetzungen der Verwirkung des ursprünglich bestehenden Rechtes sind nicht erfüllt.

Auch das – verspätete – mündliche Vorbringen der Beklagten in der Berufungsverhandlung über die Art und Weise, in der sich der Beklagte eine Einladung zu der Wohltätigkeitsveranstaltung und damit die Gelegenheit zur Teilnahme an der Tombola verschafft haben soll, reicht nicht aus, um einen Einwand gegen den Anspruch aus dem bei der gewonnenen Gutschein zu begründen.

Die Beklagte hat es deshalb zu Unrecht abgelehnt, den vom Kläger kurz vor Fristablauf benannten Personen die Therapie zu ermöglichen. Die Klage hat dahingehend Erfolg, dass eine diesbezügliche Verpflichtung der Beklagten jetzt noch festzustellen ist. Die Kammer meint im Hinblick auf die Erörterung in der Berufungsverhandlung auch, dass die Beklagte nach Treu und Glauben einem jetzt mit Rücksicht auf den Zeitablauf und wegen geänderter Umstände geäußerten Begehren des Klägers, seiner Mutter die Therapie zu ermöglichen, nachkommen müsste. Allerdings muss, nachdem der Kläger die eingeräumte Frist praktisch voll ausgenutzt hat, seine Befugnis den Gutschein zum Zwecke der endgültigen Inanspruchnahme der Therapie für bestimmte Personen noch vorzulegen, zeitlich begrenzt werden. Für angemessen hält die Kammer insoweit eine Frist von drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Streitwert der Berufung: 10.000,00 DM

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