OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 6 U 209/00
Verkündet am 03.05.2001
Vorinstanz: LG Dortmund – Az.: 21 O 58/00
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 7. Juni 2000 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.100,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.10.1999 zu zahlen.
Wegen der weiteren Zinsforderung bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 12.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hatte sein Motorrad Honda CBR 900 RR (SC 33) bei der Beklagten teilkaskoversichert. Am 06.08.1999 gegen 19.00 Uhr kam er mit diesem Krad in einer langgezogenen Linksskurve zu Fall und prallte gegen die rechte Leitplanke. Er wurde schwer verletzt, das Krad wurde total beschädigt.
Mit der Behauptung, er habe einem von links kommenden Fuchs, der wenige Meter vor ihm die Straße überquert habe ausweichen wollen, hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 11.100,00 DM (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung) in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil den Kläger einen Anspruch auf Rettungskosten gemäß §§ 62 1., 63 1 VVG mit der Begründung versagt, ein Beinahezusaimnenstoß mit Haarwild sei nicht bewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und behauptet, er habe einem Tier ausweichen wollen, das von links nach rechts. kurz vor ihm die Fahrbahn überquert habe; er habe von Anfang an den Unfallhelfern erklärt, es habe sich um ein Fuchs oder um ein Wiesel gehandelt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie sieht die Unfallursache allein in überhöhter Geschwindigkeit.
Der Senat hat die Unfallakten des Kreises ausgewertet. Er hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg, denn die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
1.
Allerdings besteht kein Anspruch. gemäß §.§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Abs. 1 1 b AKB, weil der Versicherungsfall nicht eingetreten ist; es hat kein Zusammenstoß mit Haarwild i.S. von § 2 I Nr. 1 BJagdG stattgefunden. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
2.
Der Kläger kann den verlangten Betrag aber als Ersatz von Rettungskosten gemäß §§ 62, 63 VVG beanspruchen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß es zum Unfall gekommen ist auf Grund eines Ausweichversuchs, weil ein Zusammenstoß mit Haarwild unmittelbar bevorstand. Der Senat glaubt die entsprechende Darstellung des Klägers, weil sie sich widerspruchsfrei in das feststellbare Rahmengeschehen einfügt und durch verschiedene Indizien gestützt wird. Zunächst ist der Sachverständige Dipl.-Ing. XY bei der Analyse der Unfallspuren zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger keineswegs – wie es die Beklagte behauptet – die Kurve mit überhöhter Geschwndigkeit durchfahren hat. Der Kläger hat seine Geschwindigkeit mit ca. 70 km/h angegeben; nach den Feststellungen des Sachverständigen lag sie im Bereich zwischen 65 km/h und 75 km/h, jedenfalls deutlich unter 80 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit war die Kurvenfahrt für einen geübten Motorradfahrer ohne weiteres beherrschbar.
Der Anstoß an der Leitplanke hat sich nicht in der Weise ereignet, wie es beim Wegrutschen auf Grund überhöhter Geschwindigkeit in der Kurve zu erwarten gewesen wäre; vielmehr ist der Kläger den Festellungen des Sachverständigen zufolge in einer Weise an die Leitplanke geraten, die in jeder Hinsicht zu vereinbaren ist mit seiner Darstellung. Diese geht dahin, dass er beim Durchfahren der Linkskurve einem von links kommenden Tier nach rechts ausgewichen ist, sich dadurch aus der bisher eingehaltenen Schräglage teilweise aufgerichtet hat, an der Leitplanke entlang gefahren ist und dann mit dem rechten Fuss an einem Leitplankenpfosten hängengeblieben ist, wodurch ihm die grosse Zehe abgerissen worden ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Ausweichversuch erfolgreich beendet werden können, wenn die Leitplanke nur geringfügig weiter rechts gestanden hätte. Dieser Hergang deckt sich mit der üblichen Vermeidungsstrategie und dem Abwehrverhalten eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, der meistens das Fahrzeug in die Richtung lenkt, aus der die Gefahr nicht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, r+s 92, 188).
Die Schilderung des Klägers ist auch zeitnah abgegeben worden und nicht erst nach „Weckung des Problembewusstseins“ (vgl. dazu OLG Köln, VersR 95, 1231; OLG Hamm – 20. ZS -, r+s 94, 167). Der Kläger hat bereits an der Unfallstelle gegenüber den Unfallhelfern, der Polizei und anschließend auch gegenüber seinen Angehörigen im Krankenhauseine entsprechende Darstellung abgegeben.
Letztlich hat auch der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass es für die festgestellte Bremsung am Kurvenausgang keine vernünftige Erklärung gäbe, wenn nicht dem Kläger ein Tier in den Weg geraten wäre.
Weiterhirn ist der Senat auch zu der Überzeugung gelangt, daß es sich bei diesem Tier um Haarwild i.S. von § 2 I Nr. 1 BJagdG gehandelt hat. Allerdings hat der Kläger selbst das Tier in der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht genau zu identifizieren vermocht. Gegenüber dem Zeugen der als erster Helfer an der Unfallstelle war, und gegenüber seinem hinzugerufenen Bruder hat der Kläger an Ort, und Stelle das Tier nicht genauer beschrieben. Die Polizei hat als seine Angabe in der Unfallanzeige vermerkt, er sei einem Tier, ähnlich einem Kaninchen oder Wiesel, ausgewichen. Im Krankenhaus hat er dann am späten Abend gegenüber seinen Angehörigen von einem Fuchs gesprochen. Bei den drei genannten Tierarten handelt es sich jeweils um Haarwild im Sinne des BJagdG. Da aber dem Kläger eine genaue „Ansprache“ nicht möglich war, ergibt sich naturgemäß die Frage, ob es sich nicht etwa auch um einen Hund oder um eine Katze gehandelt haben kann, also um ein Tier, das nicht im Katalog des § 2 I BJagdG als Haarwild aufgeführt ist und bei dem deswegen auch durch einen Zusammenstoß kein Versicherungsfall nach § 12 Abs. 1 I.b AKB ausgelöst worden wäre, mit der weiteren Folge, daß dann auch keien Rettungskosten zu. ersetzen wären: Bei dieser Möglichkeit handelt es sich jedoch lediglich um eine theoretische, die der Senat praktisch ausschliesst. Zum einen wäre es dem Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit leichter gefallen, einen Hund oder eine Katze als solche zu erkennen.
Vor allem liegt aber die Unfallstelle ausweislich der vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder und der Aussage der Zeugen in waldreicher Gegend weitab von Dörfern und Häusern, so daß dort mit Hunden oder Katzen kaum zu rechnen ist, wohl aber mit Füchsen, die dort nach der Aussage des sachkundigen Zeugen häufig vorkommen und auch nicht selten über die Fahrbahn wechseln. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat der Senat auf dieser Grundlage einen praktisch brauchbaren Grad an Gewißheit dafür erlangt, daß es sich bei dem Tier, welchem der Kläger ausgewichen ist, um Haarwild gehandelt hat.
Gemäß § 63 1 1 VVG kann der Versicherungsnehmer die Aufwendungen ersetzt verlangen, die e r den Umständen nach für geboten halten dürfte, wenn sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens gemacht wurden.
Der Kläger ist nach rechts ausgewichen, um den Zusammenstoß mit dem von links kommenden Tier zu vermeiden, also um den Eintritt des vorstehenden Versicherungsfalls abzuwenden. Nach den Umständen durfte er diese Ausweichmaßnahme jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten halten. Es hat sich allerdings die Erkenntnis durchgesetzt, daß durch einen Zusammenstoß mit kleinen Tieren, etwa einem Kaninchen, Hasen oder auch Fuchs an einem Pkw regelmäßig nicht solche Schäden zu erwarten sind, die ein gefahrenträchtiges Ausweichmanöver rechtfertigen könnten, von dem größere Schäden drohen (vgl. statt vieler BGH VersP, 97, 351 = r+s 97, 98; OLG Hamm – 20 ZS – r+s 94, 1.67; OLG Köln r+s 92, 295). Diese Erkenntnisse können aber keineswegs uneingeschränkt auf den drohenden Zusammenstoß eines Motorrades mit einem kleinen Tier übertragen werden (anders LG Halle, r+s 98, 57, offengelassen in OLG Hamm – 20. ZS – r+s 94, 167). Der Sachverständige Dipl.-Ing.
XY hat in einleuchter Weise ausgeführt, daß jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Motorrad sich in Kurvenfahrt und demgemäß in Schräglage befindet, die große Gefahr des seitlichen Wegrutschens besteht, wenn das Vorderrad ein Kleintier erfaßt und überrollt. Ob das bei Geradeausfahrt in gleicher Weise gilt, steht hier nicht zur Debatte.
Wegen der drohenden Gefahr durfte der Kläger das von ihm eingeleitete Ausweichmanöver für erforderlich halten; dies umso mehr, als es nach den Ausführungen des Sachverständigen auch fast gelungen wäre und letztlich nur daran gescheitert ist, daß der Kläger mit dem rechten Fuß an einem Leitplankenpfosten, hängengeblieben und dadurch schließlich doch noch zu Fall gekommen ist.
3.
Die Höhe des zu ersetzenden Schadens ist nicht im Streit. Zinsen stehen dem Kläger jedoch nur im zuerkannten Umfang zu, da die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt nicht im Verzug war.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.