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Häusliche Isolation für Kontaktperson der Kategorie I wegen Kontakts zu  COVID-19-Fall in Schulklasse

VG Würzburg – Az.: W 8 S 20.1693 – Beschluss vom 06.11.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Der 13-jährige Antragsteller (Schüler), vertreten durch seine Eltern, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung zur Verlängerung der häuslichen Quarantäne als Kontaktperson der Kategorie I wegen Kontakt zu einem nachweislich infizierten Mitschüler in der Schulklasse.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 wies das Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt, den Antragsteller mit Bezug auf die Allgemeinverfügung „Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ vom 18. August 2020, geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2020 (im Folgenden: Allgemeinverfügung) auf die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne hin. Unter anderem führte es aus, dass eine Entisolierung und Entlassung frühestens 14 Tage nach Kontakt zum Index-Fall (letzter Kontakt: 19.10.2020) möglich sei. Die Entlassung aus der Quarantäne erfolge nach Vorliegen aller Voraussetzungen durch das Gesundheitsamt Schweinfurt, d.h. die Kontaktperson I müsse in Quarantäne bleiben, bis sie eine entsprechende Mitteilung erhalte.

Einen dagegen gerichteten Sofortantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 (W 8 S 20.1625) ab.

Häusliche Isolation für Kontaktperson der Kategorie I wegen Kontakts zu  COVID-19-Fall in Schulklasse
Symbolfoto: Von eldar nurkovic/Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 2. November 2020 wies das Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt, mit Bezug auf die Allgemeinverfügung erneut auf die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne hin (Nr. 1). Eine Entisolierung und Entlassung sei mangels vorliegendem negativen Testergebnis nicht nach 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit COVID-19-infizierten Person möglich. Da weder ein Test bisher durchgeführt worden sei, noch ein Test nach Aussage des Anwalts durchgeführt werde, verlängere sich die Quarantäne um weitere zehn Tage – also bis einschließlich 12. November 2020 (Nr. 2).

In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei aufgrund des Kontakts Krankheitsverdächtiger bzw. Ansteckungsverdächtiger im Sinne des IfSG und unterliege einem höheren Infektionsrisiko. Um eine weitere Verbreitung der ansteckenden Krankheit bzw. des hochansteckenden Erregers zu verhindern, sei eine häusliche Absonderung für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen seit seinem letzten Kontakt zum Erkrankungsfall erforderlich. Zudem sei der Antragsteller als Kontaktperson der Kategorie I einzustufen, da der letzte Kontakt zu einer mit COVID-19-infizierten Person noch nicht länger als 14 Tage (Inkubationszeit) zurückliege und sich noch eine Infektion einstellen könne. Eine Verlängerung der Quarantäne um weitere 10 Tage erfolge, da nach Vorgabe des Robert-Koch-Instituts (im Folgenden: RKI) davon auszugehen sei, dass noch am 14. Tag nach dem Kontakt mit einer Referenzperson eine Symptomatik auftreten könnte und das RKI für asymptomatisch positiv getestete Personen eine Isolation von zehn Tagen vorsehe. Eine Aufhebung der Quarantäne müsse ausdrücklich durch das Gesundheitsamt erfolgen.

2.

Am 5. November 2020 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 20.1692 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. November 2020 erheben und im vorliegenden Sofortverfahren b e a n t r a g e n:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verlängerung der Quarantäne bis 12. November 2020 wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet.

Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Verlängerung der Quarantäne sei eine gesonderte Entscheidung und stelle einen eigenen Verwaltungsakt dar. Die Verlängerung der Quarantäne bis 12. November 2020 sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Die Quarantänefrist sei abgelaufen und der Antragsteller habe während der Quarantäne keine Symptome gezeigt. Die Begründung, es sei nach den Vorgaben des RKI davon auszugehen, dass noch am 14. Tag nach dem Kontakt mit der Referenzperson eine Symptomatik auftreten könnte und das RKI für asymptomatisch positiv getestete Personen eine Isolation von zehn Tagen vorsehe, sei willkürlich. Hier werde ganz offensichtlich unterstellt, dass der Antragsteller positiv getestet sei bzw. während der Quarantäne Symptome entwickelt habe. Für diese Fiktion gebe es keine Rechtsgrundlage. Nr. 6.1 der Quarantäneanordnung bestimme, dass die Quarantäne ende, wenn der letzte Kontakt zu einer positiv getesteten Person 14 Tage zurückliege und sich keine Krankheitszeichen entwickelt hätten. Eine Verlängerung um zehn Tage trete laut Nr. 6.2 der Quarantäneanordnung nur ein, wenn die Person getestet worden und das Testergebnis positiv sei. Die Verlängerung sei auch nicht sachlich gerechtfertigt. Weder aus den SARS-CoV-2-Testkriterien für Schulen vom 12. Oktober 2020 noch aus der Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen ergebe sich, dass Personen zwingend getestet werden müssten. Erst recht ergebe sich nicht aus diesem Schreiben, dass die Quarantäne bei einer Nichttestung um zehn Tage verlängert werden müsse. Offensichtlich solle der Antragsteller bestraft werden. Die Verlängerung sei offensichtlich rechtswidrig. Es gehe hier um ein Kind, dessen Rechte durch die Fortdauer der Quarantäne schwer beeinträchtigt würden.

3.

Das Landratsamt Schweinfurt b e a n t r a g t e mit Schriftsatz vom 5. November 2020, den Antrag abzulehnen.

Zur Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die zuständige Behörde treffe nach § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen. Bei Kontaktpersonen der Kategorie I bestehe ein erhöhtes Infektionsrisiko, aufgrund dessen möglich sei, dass am letzten Tag der 14-tägigen Quarantäne die Erkrankung COVID-19 aufgetreten sei. Ohne negatives Testergebnis bestehe hierüber keine ausreichende Gewissheit, um die Quarantäne beenden zu können. Die Dauer der Verlängerung richte sich nach der Quarantäne-Dauer für positiv getestete Personen nach den RKI-Kriterien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akten der Verfahren W 8 S 20.1625 und W 8 K 20.1692), insbesondere die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Zulässig und statthaft ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Denn, soweit das Landratsamt, Gesundheitsamt, in seinem Schreiben vom 2. November 2020 einzelfallbezogen auf den Antragsteller eine konkrete Anordnung zur Verlängerung der Isolation bzw. Quarantäne um weitere zehn Tage getroffen hat, hat diese Regelung Verwaltungsaktscharakter gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 30.10.2020 – W 8 S 20.1625; VG Bayreuth, B.v. 23.10.2020 – B 7 S 20.1094).

Die angefochtene Regelung vom 2. November 2020 ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die erhobene Anfechtungsklage entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Entscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG – zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren dann voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.

Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben wird. Jedenfalls ist bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen vorliegend dem Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug der Isolations- bzw. Quarantäneanordnung der Vorzug gegenüber dem Interesse des Antragstellers auf Aufhebung der Quarantäne zu geben.

Auf die zutreffende Begründung im Schreiben des Landratsamtes Schweinfurt vom 2. November 2020, welche in der Antragserwiderung vom 5. November 2020 nachvollziehbar vertieft wurde, wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Zur Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung in Verbindung mit dem Schreiben des Landratsamtes Schweinfurt vom 27. Oktober 2020 und der darauf basierenden Anordnung zur Quarantäne gegenüber dem Antragsteller als Kontaktperson I B wird auf die betreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Oktober 2020 (W 8 S 20.1625) Bezug genommen. Im Schreiben des Landratsamts Schweinfurt vom 27. Oktober 2020 war schon ausgeführt, dass eine Entisolierung und Entlassung aus der Quarantäne frühestens 14 Tage nach dem Kontakt möglich ist und dass eine Entlassung erst erfolgt, wenn die Voraussetzungen dafür durch das Gesundheitsamt Schweinfurt festgestellt sind.

Die Verlängerung der Quarantäne um zehn Tage ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 28 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit der Allgemeinverfügung und ist auch sachlich gerechtfertigt.

In Nr. 2.1.1 sowie Nr. 2.1.2 der Allgemeinverfügung ist ausdrücklich angesprochen, dass das Gesundheitsamt anderweitige Anordnungen treffen kann. Über die Beendigung der Quarantäne entscheidet das Gesundheitsamt (siehe Nr. 6.2 bis Nr. 6.4 der Allgemeinverfügung). Konkret ist unter Nr. 6.2 Sätze 2 und 3 der Allgemeinverfügung ausgeführt, dass im Falle eines positiven Testergebnisses die Isolation bei einem asymptomatischen Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers endet, worüber das Gesundheitsamt entscheidet. Unter Nr. 6.3 Sätze 4 und 5 der Allgemeinverfügung sowie unter Nr. 6.4 der Allgemeinverfügung findet sich eine entsprechende Regelung, wonach bei positiv Getesteten die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Erstnachweis endet und das Gesundheitsamt die notwendigen Anordnungen trifft sowie über die Beendigung der Isolation entscheidet.

In der Begründung zu Nr. 6 der Allgemeinverfügung ist ausgeführt, dass in jedem Fall eine fachliche Beurteilung und Entscheidung des Gesundheitsamts zur Aufhebung der Isolation erforderlich ist, um das Ziel der Isolation nicht zu gefährden. Das zuständige Gesundheitsamt hat insbesondere auch über die Dauer der Isolation zu entscheiden.

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Dem Gesundheitsamt mit seinem Fachverstand ist danach ausdrücklich die Beurteilungskompetenz eingeräumt. Ausgehend davon sieht es das Gericht nicht als ermessensfehlerhaft an, dass das zuständige Gesundheitsamt, parallel zum Fall einer positiven getesteten Person und zu den dafür geltenden RKI-Kriterien, die Isolation um zehn Tage verlängert hat. Das Gericht sieht es als ermessensfehlerfrei vertretbar an, dass sich das Gesundheitsamt bei einer Verweigerung der Testung und bei einem hier möglichen – jedenfalls mangels Testung nicht mit ausreichender Gewissheit ausschließbaren – asymptomatischen Verlauf, bei dem laut RKI noch nach 14 Tagen eine Symptomatik auftreten könnte, parallel zu den ausdrücklich unter Nr. 6 der Allgemeinverfügung genannten Fallkonstellationen für eine Fortdauer der Isolation um weitere zehn Tage entscheidet. Ergänzend wird auf die plausiblen Ausführungen in der Antragserwiderung des Landratsamtes, Gesundheitsamt, vom 5. November 2020 verwiesen.

Die Verlängerung der Quarantäneanordnung ist nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet, die Gefahr der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu minimieren. Das Gericht sieht auch keine milderen Mittel, nachdem die Testung vom Antragsteller ausdrücklich weiterhin verweigert wird. Vielmehr ist die Verlängerung der Quarantäne ein milderes, da weniger eingreifendes Mittel im Vergleich zu einer mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs gegen den Willen des minderjährigen Antragstellers durchgesetzten Testung. Die Versicherung an Eidesstatt, keine Symptome zu zeigen, vermag nicht einen negativen Test zu ersetzen, weil gerade bei einem asymptomatischen Krankheitsverlauf die 10-Tages-Frist zur häuslichen Isolation Mittel der Wahl ist.

Aus den vorgelegten Testkriterien für Schulen während der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020, als Empfehlungen des RKI, sowie der Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen des RKI vom 19. Oktober 2020 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Soweit in der Antragsbegründung seitens des Antragstellers ausgeführt wird, dass eine Verlängerung der Isolation um zehn Tage bei einer Nichttestung nach diesen Vorgaben nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist dem entgegenzuhalten, dass die streitgegenständliche Quarantäneverlängerung als eine der nach der Allgemeinverfügung möglichen Maßnahmen wie hier unter der sachverständigen Einschätzung des dazu berufenen Gesundheitsamts zwar nicht zwingend angeordnet werden muss, aber ermessensfehlerfrei angeordnet werden kann.

Die Anordnung zur Verlängerung der häuslichen Isolation ist weder willkürlich, noch aus sachwidrigen Gründen („Bestrafung“ des Antragstellers für die verweigerte Testung) erfolgt, sondern war schon im vorhergehenden Verfahren W 8 K 20.1625 angedeutet (vgl. VG Würzburg, B.v. 30.10.2020). Sie ist gerade ein mögliches geeignetes Mittel in Fallkonstellationen wie dieser, um den fachlich notwendig erachteten Anforderungen des Infektionsschutzes gerecht zu werden, ohne unmittelbare Zwangsmittel gegen einen 13-jährigen Schüler einsetzen zu müssen.

Soweit hier über eine Freiheitsbeschränkung hinaus eine mögliche Freiheitsentziehung bzw. eine Verlängerung der Freiheitsentziehung angesprochen ist, verweist das Gericht auf seine betreffenden Ausführungen im Beschluss vom 30. Oktober 2020 – W 8 S 20.1625.

Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage als offen einstufen würde, führt eine Folgenabwägung gerade vor dem Hintergrund der aktuell exponentiell steigenden Infektionszahlen zu einem Überwiegen des Gesundheitsschutzes für dritte Personen gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von einer vorübergehenden Quarantäne/Isolation verschont zu bleiben. Andernfalls würde ein wesentlicher Baustein bei der Bekämpfung und Eindämmung der Pandemie herausgebrochen, wenn sich Kontaktpersonen der Kategorie I als mögliche infektiöse Person weiter ungehindert unter die Bevölkerung mischen und so die Weiterverbreitung des Virus fördern könnten (VG Regensburg, B.v. 28.10.2020 – RO 14 S 20.2590; VGH BW, B.v. 16.10.2020 – 1 S 3196/30 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 30.9.2020 – 7 L 1939/20 – juris).

Die Folgenabwägung zwischen dem betroffenen Schutzgut des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Schutzgut Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt insbesondere im Hinblick auf die enorm steigenden Infektionszahlen, dass der individuelle Freiheitsanspruch des Antragstellers für weitere zehn Tage hinter den Belangen von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten muss, gerade nachdem nach fachlicher Einschätzung des Gesundheitsamtes eine weitere Infektionsgefahr vom Antragsteller ausgehen kann und er andernfalls unter anderem in unmittelbarem Kontakt in seiner Schulklasse käme und so seine Mitschüler und Lehrer gefährden würde. In dieser Situation ergibt eine Folgenabwägung, dass die zu erwartenden Folgen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der möglichen Eröffnung weiterer Infektionsketten schwerer ins Gewicht fallen als die nachteiligen Folgen für den Antragsteller (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 5.11.2020 – 20 NE 20.2468 zu den aktuell im Wege der Verordnung angeordneten Betriebsschließungen im Hotel- und Gaststättengewerbe).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da der Antrag angesichts des kurzen Zeitlaufs der zehntägigen Verlängerung der Quarantäne auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, war gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs von einer Halbierung des Streitwerts im Sofortverfahren abzusehen, so dass es beim Auffangwert von 5.000,00 EUR bleibt (ebenso BayVGH, B.v. 5.11.2020 – 20 NE 20.2468; VG Karlsruhe, B.v. 13.10.2020 – 8 K 4139/20 – juris).

 

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