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Haftbefehl und Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes etc.

OLG Oldenburg

AZ: HEs 48/02

Beschluss vom 19.12.2002


In der Strafsache w e g e n gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schweren Fällen u. a. hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 13. Juni 2002 beschlossen:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 2001 – 28 Gs 4449/01 (IV) – und bezüglich des Angeschuldigten S… der ergänzende Haftbefehl desselben Amtsgerichts vom 15. März 2002 – 28 Gs 1100/02 neu (II) – werden aufgehoben.

Gründe :

Die Angeschuldigten wurden am 8. Dezember 2001 vorläufig festgenommen und befinden sich seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg aufgrund der oben genannten Haftbefehle.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat unter dem 30. April 2002 gegen die Angeschuldigten Anklage beim Amtsgericht – Schöffengericht – Oldenburg erhoben. Dem Angeschuldigten K… wird darin zur Last gelegt, gemeinschaftlichen Diebstahl in drei besonders schweren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung begangen zu haben. Dem Angeschuldigten S… wird mit der Anklageschrift der Vorwurf des gemeinschaftlichen Diebstahls in sieben besonders schweren Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, gemacht. Die Anklage ist noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat mitgeteilt, dass im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung nicht vor dem 4. September 2002 stattfinden könne.

Das Schöffengericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeschuldigten für erforderlich und hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung gemäß § 121, 122 StPO vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat jeweils Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt. Die Angeschuldigten und ihre Verteidiger haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Haftbefehle waren aufzuheben.

1. Angeschuldigter K…
Gegen den Angeschuldigten K… besteht aufgrund des Haftbefehls vom 08. Dezember 2001 lediglich ein dringender Tatverdacht wegen des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Fleischerei M… in O… am 07.12.2001 sowie einer am selben Tag begangene Widerstandshandlung in Tateinheit mit Körperverletzung. Nach Anklageerhebung ist der Haftbefehl nicht im Sinne der Anklageschrift um weitere Tatvorwürfe ergänzt worden. Im übrigen läßt sich der Anklageschrift bezüglich des Angeschuldigten K… für die unter Ziffer 2) und 3) des konkreten Anklagesatzes aufgeführten Taten auch kein dringender Tatverdacht entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass der Angeschuldigte K… vor der Tat in O… gemeinsam mit dem Angeschuldigten S… und einer weiteren Person in einem Hotel ein Dreibettzimmer angemietet hatte, ergibt sich kein dringender Tatverdacht für eine Beteiligung K… an den Einbrüchen in M… und Z…, bei denen zuvor von dem Angeschuldigten S… ebenfalls Dreibettzimmer angemietet worden waren.

Bei dieser Sachlage verstößt namentlich in Hinblick darauf, dass eine Hauptverhandlung erst im September 2002 durchgeführt werden kann, eine weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls gegen den Angeschuldigten K…, der ausweislich der dem Senat vorgelegten Akten und insbesondere auch der Anklageschrift unbestraft ist, gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO.

2. Angeschuldigter S…
Im Haftbefehl vom 08.12.2001 wird der Angeschuldigte S… des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall (Tat in O…) – zutreffend – für dringend verdächtig erachtet. In dem diesen Angeschuldigten betreffenden ergänzenden Haftbefehl vom 15.03.2002 wird er im Sinne eines dringenden Tatverdachts weiterer sechs Straftaten beschuldigt. Eine Identifizierung der einzelnen Tatvorwürfe ist dem Haftbefehl allerdings nicht zu entnehmen. In den unter Ziffer 1) und 2) aufgeführten Taten fehlen die gesetzlichen Merkmale eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Den in den weiteren Ziffern aufgeführten Vorwürfen ist überhaupt keine Straftat zu entnehmen.

Auch bezüglich des Angeschuldigten S… ist – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – der ursprüngliche Haftbefehl vom Amtsgericht Oldenburg nicht im Sinne der Anklageschrift ergänzt worden. Das ist um so unverständlicher, als der Haftbefehlserweiterung die oben aufgezeigten schwerwiegenden Mängel anhafteten.

Bezüglich des Angeschuldigten S… ist kein Haftgrund gegeben, insbesondere nicht der im Haftbefehl angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr. Der – nach Aktenlage unbestrafte – Angeschuldigte S… hat einen Beruf erlernt, ist verheiratet, Vater eines Kindes und verfügt seit langem über einen festen Wohnsitz in Deutschland. In Anbetracht dieser Umstände vermag allein die Strafandrohung die Annahme von Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die in der Anklageschrift als Beweismittel für die Täterschaft S… bezeichneten Schuhabdrücke ausweislich des Sachverständigengutachtens vergleichsweise wenig Beweiswert besitzen (lediglich 3. Identitätsstufe „wahrscheinlich“), so daß – für den Angeschuldigten erkennbar – eine darauf gestützte Verurteilung kaum zu erwarten ist.

3.
Ob bezüglich beider Angeschuldigter darüber hinaus auch ein Verstoß gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot vorliegt, kann nach alledem offenbleiben, auch wenn vieles dafür spricht.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO sich grundsätzlich nur auf die Taten beziehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und wegen derer die Untersuchungshaft vollzogen wird (vgl. BVerfG NStZ 2002, 101). Hingegen darf Untersuchungshaft nicht aufrechterhalten werden, um vermutete weitere Straftaten zu ermitteln und aufzuklären, die selbst nicht Gegenstand des Haftbefehls sind. Ein Beschuldigter kann nicht in Untersuchungshaft gehalten werden, damit die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert wird, für die kein – zu Recht ergangener – Haftbefehl besteht (vgl. BverfG a.a.O. m.w.N.). Hier hätte wegen der Tat in O… alsbald Anklage erhoben und eine Hauptverhandlung durchgeführt werden können und müssen.

Der vorliegende Fall gibt im übrigen auch Anlass zu dem Hinweis, dass ein mehrfaches Aktenversenden zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft nur wegen unterschiedlicher Ansicht darüber, ob die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht im Wege einer Verfügung oder eines Beschlusses zu erfolgen habe, in einer Haftsache dem Beschleunigungsgebot Hohn spricht und nicht angängig ist.

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