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Haftpflichtversicherung – Deckungsumfang

BGH, Az: II ZR 4/56, Urteil vom 21.02.1957

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 10. November 1955 aufgehoben.

Unter teilweiser Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. März 1955 wird die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin Haftpflichtversicherungsschutz hinsichtlich der in der Aufstellung der Firma Auto-B in L vom 27. August 1953 unter Ziff 5 und 6 aufgeführten Ersatzansprüche wegen der Beschädigung zweier Abschleppwagen begehrt.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Haftpflichtversicherung - DeckungsumfangDie Klägerin betreibt ein Hallenbauunternehmen und eine Maschinenhandlung. Am 11. Juni 1947 schloß sie bei der Beklagten für ihren gesamten Betrieb eine Haftpflichtversicherung nach den damals geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB alter Fassung) ab. Im November 1952 erhielt sie von der Firma Auto-B in L den Auftrag, eine werkneue zerlegbare Dachkonstruktion sowie die Wandkonstruktion für eine neu aufzubauende Halle, also das gesamte Hallenskelett zu liefern, alle Bauunterlagen und statistischen Berechnungen anzufertigen, die Dacheindeckung vorzunehmen und für zwei Wochen einen Richtmeister zu stellen, während die Hilfskräfte für die Montagearbeiten vom Bauherrn zu stellen waren. Die Oberbauleitung oblag einem von der Firma Auto-B beauftragten Architekten, die Ausführung der Fundamente, des Sockels, des Mauerwerks und die sonstigen Bauarbeiten waren einem anderen Unternehmer übertragen. Am 20. April 1953 stürzte bei der Durchführung der Montage- und Eindeckungsarbeiten in vorübergehender Abwesenheit des von der Klägerin abgestellten Richtmeisters La das Hallendach dadurch ein, daß infolge ungenügender Überwachung ein stählerner Dachbinder seitlich abrutschte. Es entstand Personen-, Sach- und Vermögensschaden, für den die Firma Auto-B die Klägerin verantwortlich macht. Sie fordert von der Klägerin gemäß Aufstellung vom 27. November 1953 u.a. Ersatz für die Beschädigung zweier Abschleppwagen, die sie mit Einwilligung des Richtmeisters der Klägerin in der im Bau befindlichen Halle untergestellt hatte, ferner Ersatz für Arbeitsausfall und dadurch entgangenen Gewinn sowie für eine Reihe anderer infolge des Halleneinsturzes entstandener Verluste und Aufwendungen. Die Beklagte verweigert die Deckung dieser Schäden mit Ausnahme des Personenschadens. Demgegenüber vertritt die Klägerin die Auffassung, die Beklagte müsse sie auf Grund des Haftpflichtversicherungsvertrages von allen Entschädigungsansprüchen der Firma B freistellen. Sie hat zuletzt den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Versicherungsschutz gegenüber den Schadenersatzansprüchen der Firma Auto-B gemäß deren mit 11.973,49 DM abschließender Schadensaufstellung zu den Posten 3 – 21 zu gewähren, soweit diese Schadensposten berechtigt sind.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hält sich zur Deckung der Schäden an den in der Halle abgestellten Abschleppwagen deswegen nicht für verpflichtet, weil der Richtmeister der Klägerin die Obhut über diese Fahrzeuge übernommen habe und nach § 4 Ziff I 6 a AHB aF der Versicherungsschutz sich nicht bezieht auf

„Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, welche sich in Benutzung, Gewahrsam oder Obhut des Versicherungsnehmers, seiner Angestellten, Arbeiter, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten befunden haben …“

Hinsichtlich der weiteren Posten macht die Beklagte geltend, es handle sich bei diesen Forderungen der Firma B nicht um Schadenersatzansprüche „auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ im Sinne von § 1 Ziff 1 AHB, sondern um Ansprüche auf Erfüllung oder Ersatz des Verzugsschadens, die dem Versicherungsschutz nicht unterlägen. Insoweit greife außerdem die Ausschlußklausel des § 4 Ziff II 5 ein, wonach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben

„Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.“

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber allen aus dem Halleneinsturz hergeleiteten Ansprüchen der Firma B Haftpflichtversicherungsschutz gewähren müsse.

1.) Hinsichtlich der beiden in der Halle abgestellten und durch den Einsturz beschädigten Schlepper meint es, daß diese Fahrzeuge nicht in der Obhut der Klägerin oder ihres Richtmeisters gestanden hätten und deshalb die Ausschlußklausel des § 4 Ziff I 6 a AHB aF nicht eingreife. Hierbei hat es, wie die Revision mit Recht rügt, den Begriff der „Obhut“ im Sinne dieser Klausel verkannt.

a) Nach der herrschenden Auffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, bedeutet „Obhut“ im Sinne des § 4 Ziff I 6 a AHB aF ein Verhältnis des Versicherungsnehmers zu fremden Sachen, das ihn verpflichtet, über die im Rahmen des § 823 BGB jedermann und gegenüber jeder fremden Sache obliegenden allgemeinen Rechtspflichten hinaus für die unversehrte Erhaltung der Sachen Sorge zu tragen. Ob ein solches Verhältnis nach den Umständen des Einzelfalles besteht, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Hat der Versicherungsnehmer, wie im vorliegenden Fall, die Herstellung eines Werks vertraglich übernommen, so tritt er bei der Ausführung der geschuldeten Leistung regelmäßig auch in eine besondere, eine erhöhte Sorge- und Schonpflicht begründende Beziehung zu solchen fremden Gegenständen, die sich in seinem näheren Arbeitsbereich befinden und den typischen Einwirkungsmöglichkeiten, die sich aus der Art der ihm übertragenen Tätigkeit ergeben, unmittelbar ausgesetzt sind (BGH NJW 1952, 142 = VersR 1952, 20; RGZ 91, 324; EG Wuppertal VersR 1952, 125; Oberbach AHB I, 232 ff u.a.m.). Zu diesen der Obhut des Werkunternehmers unterliegenden Sachen gehörten hier auch die beiden Schleppfahrzeuge der Firma B. Denn solange sie in der Halle, also im engsten Wirkungsbereich der Klägerin untergebracht waren, bestand zwangsläufig zwischen ihnen und der Werkleistung der Klägerin insofern eine natürliche Beziehung, als sie durch die fortschreitenden Montagearbeiten ständig gefährdet waren und deshalb einer besonderen Obhut bedurften, die in erster Linie vom Unternehmer und nicht vom Bauherrn auszuüben war. Dadurch, daß der Richtmeister der Klägerin ihre Unterbringung in der noch im Bau befindlichen Halle und damit ihre Einbeziehung in den unmittelbaren Gefahrenbereich der Unternehmertätigkeit gestattete, übernahm er auch ohne ausdrückliche Vertragsabrede (BGH aaO; Oberbach AHB S 233) und ohne Rücksicht darauf, ob er dem Bauherrn mit dieser Erlaubnis nur eine Gefälligkeit erweisen wollte, nach der Verkehrsauffassung die Sorge für ihre unversehrte Erhaltung.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich eine Deckungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Fahrzeugschäden auch nicht daraus herleiten, daß die Beklagte in einer mit Schreiben vom 30.10.1947 auf Anforderung der Klägerin erteilten Rechtsbelehrung als Beispiel für das Eingreifen des Versicherungsschutzes auch den Fall genannt hat, daß durch den Einsturz einer von der Klägerin „errichteten“ Halle die dort untergebrachten fremden Sachen beschädigt oder vernichtet werden, wobei sie auf die Obhutsklausel des § 4 Ziff I 6 a AHB aF und die daraus folgende unterschiedliche Rechtslage bei einem während der Bauarbeiten und einem nach ihrer Beendigung eingetretenen Schaden allerdings nicht noch besonders hingewiesen hat. Dieses Schreiben liegt zeitlich nach Abschluß des Versicherungsvertrages vom 11.6.1947, es kann also die Vertragsbereitschaft der Klägerin insoweit nicht beeinflußt haben. Außerdem war die darin erteilte Auskunft, in der lediglich vom Einsturz einer von der Klägerin „errichteten“ Halle und seinen Folgen die Rede ist, nicht falsch, sondern höchstens unvollständig und insofern vielleicht mißverständlich. Sie wurde aber ergänzt durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die im Versicherungsschein eingedruckten AllgVersBed, aus denen der Ausschluß von „Obhutsschäden“ unschwer zu entnehmen war. Außerdem hat die Beklagte in einem späteren Merkblatt die günstigere Stellung des Versicherungsnehmers nach der Neufassung des § 4 Ziff I 6 a AHB besonders hervorgehoben und die Unterschiede zur alten Fassung an Hand von Beispielen näher erläutert. Schließlich hat sie, ebenfalls noch vor Eintritt des hier streitigen Schadensfalles, in einem weiteren eingehenden Aufklärungsschreiben vom 16.3.1950 den Beispielfall der Beschädigung fremder Sachen durch einen Halleneinsturz noch einmal aufgegriffen, diesmal aber mit klaren Worten nur von Schäden nach Fertigstellung der Halle gesprochen. Der Sachverhalt liegt daher wesentlich anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 2, 87 zugrunde lag. Dort hatte ein Agent schon bei den Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer zu dessen Nachteil über einen vertragswesentlichen Punkt eine schlechthin falsche Auskunft erteilt, die der Versicherer nach anerkannten Rechtsgrundsätzen gegen sich gelten lassen mußte (zur Belehrungspflicht des Versicherers vgl. auch BGH VersR 1956, 789).

c) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß Zweifel über die Auslegung von allgemeinen Vertragsbedingungen zu Lasten dessen gingen, der sie formuliert habe, greift ebenfalls nicht durch. Allgemeine Vertragsklauseln sind ähnlich wie Gesetze nach objektiven Gesichtspunkten unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise auszulegen. Läßt sich ihr wahrer Sinngehalt schon auf diese Weise ermitteln – was gerade bei allgemeinen Versicherungsbedingungen in aller Regel der Fall ist –, so ist für die sog. „Unklarheitenregel“ kein Raum mehr (BGH NJW 1954, 1846 = VersR 1954, 557 mit zust. Anm von Prölss; RGZ 91, 324; RG JW 1935, 1009 u.a. m.; Haidinger VersR 1955, 370).

Das angefochtene Urteil war daher zunächst insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat, hinsichtlich der Posten 5 und 6 in der Aufstellung der Firma Bach vom 27.8.1953 (Fahrzeugschäden) Versicherungsschutz zu gewähren. In diesem Umfange war die Klage abzuweisen.

2.) Soweit das Berufungsgericht die sonstigen Ansprüche der Firma B unterschiedslos als deckungsfähig angesehen hat, unterliegt seine Entscheidung deckungsfähig angesehen hat, unterliegt seine Entscheidung ebenfalls rechtlichen Bedenken.

a) Das Berufungsgericht ist an sich zutreffend vom Grundsatz des § 1 Ziff 1 AHB ausgegangen, wonach der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall gewährt, daß er wegen eines Ereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Richtig ist ferner, daß unter „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ auch solche Gesetzesvorschriften zu verstehen sind, nach denen auf Grund eines Vertragsverhältnisses Schadenersatz zu leisten ist, und daß nur die vertragliche Übernahme einer höheren als der sich aus dem Gesetz ergebenden Haftung vom Versicherungsschutz nicht erfaßt wird (§ 4 Ziff I 1 AHB; RGZ 86, 1; 160, 48; RG JW 1937, 1497 m.zust.Anm von Prölss; Oberbach AHB I, 86 ff).

Aber nicht jeder Anspruch, der auf Grund eines Vertrages gegen den Versicherungsnehmer erhoben wird, fällt unter die Haftpflichtversicherung. Vertragliche Erfüllungsansprüche scheiden von vornherein aus, und zwar schon nach dem klaren Wortlaut des § 1 Ziff 1 AHB, weil das Bewirken der vertraglich versprochenen Leistung keinen „Schadenersatz“ darstellt. Das Berufungsgericht hätte daher zunächst untersuchen müssen, wie die von der Firma B gegen die Klägerin erhobenen verschiedenen Ansprüche rechtlich im einzelnen zu kennzeichnen sind. Die geschuldete Vertragsleistung der Klägerin bestand darin, nach ihren Plänen mit dem von ihr zu stellenden Material durch ihren Richtmeister unter Mithilfe von Leuten der Firma B die Montage und Eindeckung der Halle durchführen zu lassen. Diese Leistung hatte sie in dem Zeitpunkt, als die Halle einstürzte, noch nicht erbracht. Das Werk war noch nicht abgenommen, der Bauherr hatte daher nach wie vor den Erfüllungsanspruch, sofern er – was für den vorliegenden Deckungsprozeß unterstellt werden muß – den Einsturz nicht allein zu vertreten hatte (§§ 640, 644, 645 BGB). Für diesen Erfüllungsanspruch braucht die Beklagte nicht einzutreten.

b) Aber auch insoweit, als die Firma B Schadenersatz wegen Nichterfüllung (§§ 325, 326 BGB) oder Ersatz ihres durch die verzögerte Herstellung des Werks entstandenen Schadens (§ 286 Abs 1 BGB) fordert und dabei nur ihr unmittelbares Interesse an einer ordnungsmäßigen und pünktlichen Werkleistung verfolgt, kann die Klägerin keinen Versicherungsschutz verlangen. In Betracht kommen hier vor allem die Kosten für die Wiedererrichtung des Hallengerüstes und die erneute Dacheindeckung, sofern sie nicht etwa im Rahmen der Vertragserfüllung von der Klägerin selbst aufgewandt wurden und schon deshalb nach § 1 Ziff 1 AHB von vornherein ausscheiden, ferner aber auch diejenigen Ansprüche, welche die Firma B daraus herleitet, daß sie die Halle nicht rechtzeitig in Gebrauch nehmen und gewinnbringend nutzen konnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob Ansprüche dieser Art, obwohl sie nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes auf „Schadenersatz“ gehen, schon aus allgemeinen Erwägungen nicht Gegenstand einer Haftpflichtversicherung sein können, weil mit ihnen in Wirklichkeit nur ein an die Stelle der Vertragsleistung oder (bei Verzug) neben sie tretendes „Erfüllungssurrogat“ gefordert wird (vgl. dazu Schmalzl VersR 1956, 270; Wunderlich, Der Deckungsumfang in der Haftpflichtversicherung S 38 ff; Oberbach AHB I S 94 ff; Böhm, VersR 1953, 171, 1954, 269; RG VA 1921 Nr 1203; BGH NJW 1954, 1846 = VersR 1954, 557). Daß sie durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind, ergibt sich jedenfalls schon aus § 4 Ziff II 5 AHB. Nach dieser Bestimmung sind nämlich Haftpflichtansprüche wegen solcher Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer selbst hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, von der Versicherung ausgeschlossen. Unter die hiernach ungedeckten Ansprüche fallen aber alle Forderungen der Firma B, die darauf gestützt sind, daß die infolge mangelhafter Werkleistung eingestürzten Hallenteile neu aufgebaut werden mußten und sie die Halle deshalb nicht rechtzeitig verwerten und nutzen konnte. Denn damit macht die Firma B die Klägerin wegen eines am Werk selbst eingetretenen Schadens haftbar. Sie verfolgt insoweit nur ihr unmittelbares Interesse am Leistungsgegenstand selbst und nicht etwa ein außerhalb der eigentlichen Werkleistung liegendes und durch ihre Vernichtung nur mit betroffenes anderweitiges Vermögensinteresse.

c) Anders verhält es sich mit den Haftpflichtansprüchen der Firma B wegen solcher Schäden, die über ihr bloßes Interesse am Gegenstand der Werkleistung hinausgehen. Wenn etwa durch den Halleneinsturz der übrige Betrieb der Firma B in Mitleidenschaft gezogen wurde, indem z.B. die umherliegenden Trümmer und Bauteile seine Fortführung behinderten, so beziehen sich die darauf gestützten Ersatzansprüche nicht mehr unmittelbar auf solche Schäden, die „an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen“ entstanden sind, sondern auf die Verletzung anderer Vermögensinteressen. Hier greift die Ausschlußklausel des § 4 Ziff II 5 AHB nicht ein. Zwar liegt dieser Bestimmung – neben anderen versicherungstechnischen Erwägungen (Wunderlich aaO S 35) – der allgemeine Gedanke zugrunde, daß das Risiko der Unternehmerleistung grundsätzlich nicht versicherbar sein soll (Wehn-Schmidt, Die neue Fassung der Obhuts- und Bearbeitungsschadenklausel 3. Aufl. S 14). Sie beschränkt aber den Risikoausschluß nach ihrem klaren Wortlaut auf die Haftung des Versicherungsnehmers für solche Schäden, die an den von ihm selbst hergestellten oder gelieferten Gegenständen eingetreten sind. Der zu ersetzende Schaden muß sich also in dem Verlust oder in der Wertminderung dieser Gegenstände selbst und dem dadurch entgangenen Nutzen erschöpfen (BGH VersR 1956, 637). Hingegen fallen anderweitige Schäden, die durch eine vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Sache oder mittelbar aus einer mangelhaften Leistung entstehen, auch dann nicht unter den Deckungsausschluß, wenn ihre Ursache in einer Zerstörung oder Beschädigung des Leistungsgegenstandes selbst liegt und insoweit der Ausschluß zum Zuge kommt (arg. § 3 Ziff II 2 Satz 3, § 4 Ziff II 4 AHB; KG JRPrV 1938, 310; Wunderlich aaO S 34 f, 42; Oberbach AHB I, 95, 225, 273; Prölss VVG 9. Aufl Anm 11, 13 zu § 4 AHB, anders 10. Aufl Anm 11). Der von Wehn-Schmidt (aaO S 16) aufgestellte Satz: „Folgeschäden teilen das rechtliche Schicksal des unmittelbaren Schadens“ ist also in dieser Allgemeinheit nicht richtig und gilt jedenfalls nicht für den Fall des § 4 Ziff II 5 AHB. Entgegen der Ansicht der Revision kann es hierbei auch keinen Unterschied machen, ob ein solcher Folge- oder Begleitschaden in einem neu hinzutretenden Sachschaden oder in einer sonstwie gearteten Vermögenseinbuße besteht. Denn in beiden Fällen handelt es sich um eine mittelbare Vermögensbeeinträchtigung, die sich nicht als Schaden am Leistungsobjekt selbst, sondern als dessen weitere Auswirkung darstellt. Andererseits sind aber die Vermögensnachteile, deren Ausgleich die Firma B fordert, auch keine „reinen“ Vermögensschäden i.S. von § 1 Ziff 3 AHB, die als Gegenstand gesetzlicher Haftpflicht nur bei besonderer Vereinbarung gedeckt wären. Denn sie sind nur bei Folge eines Sachschadens, nämlich der durch den Halleneinsturz hervorgerufenen Zerstörung. Solche durch einen Sachschaden, sei es unmittelbar, sei es mittelbar, verursachten Vermögensfolgen werden aber vom allgemeinen Deckungsgrundsatz des § 1 Ziff 1 AHB mit umfaßt (Gegenschluß aus § 1 Ziff 3 AHB; Wunderlich aaO S 25; Oberbach AHB I, 85; Boettinger VersR 1953, 176; RGZ 160, 48; RG JR 1937, 1497 m.zust.Anm von Prölss; a.M. Meins, Der Gegenstand der HaftpflichtVers S 41 ff).

Die Auffassung der Revision, daß die Haftpflicht wegen aller Vermögensschäden, die sich aus einem nach § 4 Ziff II 5 AHB ungedeckten Schaden entwickelt hätten, ebenfalls von der Versicherung ausgeschlossen sei, findet mithin im Wortlaut der §§ 1 Ziff 3, 4 Ziff II 5 AHB keine hinreichende Grundlage. Sie wird auch nicht durch die allgemeinen Erwägungen der Revision getragen, daß dem Versicherungsnehmer kein Freibrief für schlechte Arbeit erteilt werden solle und daß es nicht angehe, aus diesem Gedanken die Haftung des Versicherungsnehmers wegen unmittelbarer Schäden am Werk von der Versicherung auszuschließen, die Haftung für den unter Umständen viel größeren Folgeschaden aber nicht. Dieser Gesichtspunkt würde auch dann zutreffen, wenn der Folgeschaden in einem weiteren Sach- oder Personenschaden besteht. Auf diesen Fall erstreckt sich aber nach einhelliger, insoweit auch von der Revision vertretener Meinung der Ausschluß des § 4 Ziff II 5 AHB nicht. Für den durch den Schaden am Werk verursachten weiteren Vermögensschaden kann nichts anderes gelten. Denn der Grundsatz, daß der Versicherungsnehmer das normale, in Erwartung einer entsprechenden Gegenleistung bewußt eingegangene Vertragsrisiko nicht auf den Versicherer abwälzen kann, umfaßt nicht alle Folgen schlechter Vertragserfüllung – sonst wäre der Wert einer Betriebshaftpflichtversicherung überhaupt in Frage gestellt –, sondern gilt nur in den durch den Zweck der Haftpflichtversicherung und die Ausschlußklauseln der AHB abgesteckten Grenzen (BGH VersR 1956, 637; Prölss VVG 10. Aufl Anm 2 zu § 1 AHB).

d) Aus der Aufstellung der Firma B vom 27. August 1953 ist nicht klar zu ersehen, wie die unter Pos. 3, 4, 7 – 21 aufgeführten Forderungen im einzelnen tatsächlich begründet werden und demgemäß rechtlich einzuordnen sind. Das Urteil des Berufungsgerichts gibt hierüber ebenfalls keinen genügenden Aufschluß. Da die Entscheidung darüber, inwieweit diese Ansprüche durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind, wesentlich von ihrer Rechtsnatur und der Art des geltend gemachten Schadens abhängt, war das Urteil auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr die noch erforderliche Klärung herbeiführt. Da die Sache in den wesentlichsten Punkten noch nicht zur Entscheidung reif ist, war ihm auch die Kostenentscheidung zu übertragen.

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