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Haftpflichtversicherung Werkunternehmer – Freistellungsanspruch hinsichtlich Mängelbeseitigungsnebenkosten

OLG Koblenz, Az.: 10 W 841/98, Beschluss vom 21.12.1998

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegenüber dem Antragsgegner einen Freistellungsanspruch in Höhe von 50.103,19 DM aufgrund einer Inanspruchnahme wegen mangelhafter Werkleistung geltend. Der Antragsteller, der ein Fachunternehmen für Holzbearbeitung führt, war als Subunternehmer für eine Firma Holzbau Gebrüder S GmbH & Co. KG tätig. Gegenstand des Vertragsverhältnisses war die Demontage eines Fußbodens und die Verlegung von Spanplatten als Holzunterkonstruktion für einen neu zu verlegenden Fußboden. Das Material wurde von dem Bauherrn, der seinerseits von der Firma Holzbau Gebrüder S GmbH & Co. KG (nachfolgend Hauptunternehmer) erhalten hatte, dem Antragsteller zur Verfügung gestellt.

Der Antragsteller hat in dem Verfahren 8 O 368/95 – LG Koblenz seinen Werklohnanspruch geltend gemacht. Der Werklohn ist mit Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung (§ 635 BGB) des Hauptunternehmers verrechnet worden. Der Schadensersatzanspruch betrifft Nachbesserungskosten beauftragter Drittunternehmen sowie Gutachterkosten. Das Landgericht hat im vorbezeichneten Verfahren festgestellt, dass die Werkleistung des Antragstellers mangelhaft war.

Der Antragsteller verfolgt nunmehr gegen den Antragsgegner einen Freistellungsanspruch aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag und begehrt insoweit zunächst Prozesskostenhilfe. Gegenstand des Haftpflichtversicherungsvertrages waren die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) in der Fassung 4/92 und die Risikobeschreibung mit den Besonderen Bedingungen des Antragsgegners.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antragsteller kann den Freistellungsanspruch nicht auf Ziff. 4.1 (Mängelbeseitigungsnebenkosten) der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen (GA 11, 57) stützen. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend (GA 6), dass es sich bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen Folgeschaden für die mangelhaft errichtete Holzunterkonstruktion handele. Der Schaden ist vorliegend an dem vom Antragsteller zu erbringenden Werk selbst entstanden. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB betrifft neben den geltend gemachten Gutachterkosten vor allem Nachbesserungskosten, die dadurch entstanden sind, dass der Hauptunternehmer Dritte mit der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten wegen der Mangelhaftigkeit des vom Antragsteller erstellten Werkes beauftragt hat (LG 8 O 368/995 Urteil S. 11 – 15, GA 22 – 24). Derartige Nachbesserungskosten werden in Ziff. 4.1 der Besonderen Vertragsbedingungen ausdrücklich ausgenommen. In engem Zusammenhang mit diesen Nachbesserungskosten stehen die angefallenen Gutachterkosten, die zur Feststellung des Schadens notwendig waren.

Der Antragsteller kann auch nicht Freistellung für sogenannte Bearbeitungsschäden (Ziff. 4.2 der Besonderen Vertragsbedingungen) verlangen. Antragsteller und Antragsgegner haben zwar abweichend von § 4 I 6 b AHB mit den Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart, dass der Versicherungsschutz sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht für Schäden erstreckt, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes wird indes wiederum dadurch eingeschränkt, dass die Ausschlussbestimmungen des § 6 I 6 b Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) ausdrücklich bestehen bleiben. Nach § 4 I 6 b Abs. 3 ist die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Unter einer solchen Ersatzleistung (Erfüllungssurrogat) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die vom Versicherungsnehmer zum Ausgleich des Erfüllungsinteresses seines Gläubigers im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung zu erbringende Ersatzleistung zu verstehen (BGH Urteil vom 25. September 1985 – IV a ZR 183/83 – VersR 1985, 1153 m.w.N. – Bohrinsel), d.h. zwar nicht, dass Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung generell ausgeschlossen wären, jedenfalls aber solche, die den Schaden am Leistungsgegenstand selbst betreffen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 – IV a ZR 96/80 – VersR 1981, 771, 772 – Statikerfall). Ob der Versicherungsnehmer Deckungsschutz für eine zum Ausgleich des Erfüllungsinteresses seines Gläubigers zu erbringende Ersatzleistung fordert, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach zu beurteilen, ob der Vertragspartner des Versicherungsnehmers ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht (BGH, VersR 1985, 1153). Dies ist vorliegend der Fall. Der Hauptunternehmer hat mit seiner Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller lediglich die Demontage des vorhandenen Fußbodens und die Montage der Holzunterkonstruktion schuldete, das Material für die Herstellung der Holzunterkonstruktion indes von dem Bauherrn zur Verfügung gestellt worden ist. Der fachgerechte Einbau der Spanplatten war Leistungsgegenstand. Da die Werkleistung mangelhaft war, ist der Schaden insgesamt am Leistungsgegenstand eingetreten, so dass die Ausschlussklausel des § 6 I 6 b Abs. 3 AHB eingreift.

Der Haftungsausschluss ergibt sich ferner aus § 4 II Abs. 5 AHB, wobei hier offen sein kann, ob dieser Bestimmung konstitutive oder deklaratorische Wirkung (Unterfall des Erfüllungsinteresses im Sinne von § 4 I 6 b Abs. 3 AHB) zukommt (vgl. Zavelberg, VersR 1989, 671 <675>; Hübner, VersR 1985, 810). Nach dieser Bestimmung sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden ausgeschlossen, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeit oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursachen entstehen. Dass die Spanplatten vorliegend dem Antragsteller vom Bauherrn bzw. mittelbar vom Hauptunternehmer zur Verfügung gestellt worden sind, steht der Anwendung der Ausschlussklausel des § 4 II Ziff. 5 AHB nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Herstellung auch in der Weise vor sich gehen kann, dass der Versicherungsnehmer aus Teilen, die er von Zulieferfirmen bezieht, eine einheitliche Sache zusammensetzt und dies nunmehr aufgrund eines einheitlichen Liefervertrages an den Abnehmer abliefert. Es liegt dann eine einheitliche Lieferung vor, so dass die Ausschlussklausel eingreift (vgl. Fenyves m.w.N., VersR 1991, 1, 4). Diese Erwägungen sind auch anwendbar, wenn wie hier, der Antragsteller von Dritten zur Verfügung gestellte Spanplatten fehlerhaft verarbeitet und letztlich insgesamt ein fehlerhaftes Werk erstellt. § 4 II 5 AHB bezieht sich nur auf Schäden an Sachen, die unmittelbar Gegenstand der von dem Versicherungsnehmer geschuldeten Leistung waren (einschließlich des entgangenen Gewinns), nicht auf Schäden durch eine solche Sache oder mittelbar aus einer mangelhaften Leistung entstandene Schäden (BGHZ 23, 349; Prölss/Martin, VersVG, Kommentar 26. Aufl. 1998 § 5 AHB Rdnr. 98; Hübner, VersR 1985, 810, 811; Honsell, VersR 1985, 3, 5). Zum Schaden an der Sache selbst werden unter anderem Nutzungsausfall, Bergungs- oder wie hier Gutachterkosten gezählt (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Die Ausschlussklausel des § 4 II 5 AHB findet deshalb Anwendung. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Haftpflichtversicherung nicht das Unternehmerrisiko abdecken soll (vgl. Honsell, VersR 1985, 810, 814).

Die Beschwerde hatte aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

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