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Haftpflichtversicherung – Risikoausschluss – Ausschlussobjeke

OLG Karlsruhe

Az: 12 U 145/04

Urteil vom 07.10.2004


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 07. Oktober 2004 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. März 2004 – 2 O 326/02 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 129.980,49 zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.03.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 57.370,78 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 28.11.2002 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und ihrem früheren Mitarbeiter K, aus der Haftpflichtversicherung Nr. XXXXX Versicherungsschutz zu gewähren hat für weitere Ersatzforderungen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft der Anlage H-Str. .. wegen bei der Entnahme von Bodenproben über der Tiefgarage des Hauses am 26.10.1994 von K verursachter Schäden geltend macht.

II. Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde liegen.

Die Klägerin betreibt ein chemisches Labor. Sie wurde beauftragt, das über einer Tiefgarage aufgeschüttete Erdreich zu untersuchen, nachdem der Verdacht einer Aufbringung verunreinigten Materials aufgekommen war. Bei der Entnahme einer Probe durchstieß ein Mitarbeiter. versehentlich das unter dem Erdreich liegende Vlies sowie die darunter liegenden Folien bis zum Rohbeton. Aufgrund dieser Beschädigung des Dachaufbaus entstanden in der Folgezeit Schäden durch eindringendes Wasser. Die Klägerin wurde rechtkräftig verurteilt, den Eigentümern der tiefagrage Schadensersatz zu leisten.

Das Landgericht hat die Klage auf Deckungsschutz abgewiesen, weil der Haftungsausschluss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB greife. Gemäß § 4 I Nr. 6 b AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden

„die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u.dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.“

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Gründe:

I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde.

Die Klägerin betreibt ein chemisches Labor. Sie wurde im Zuge der Errichtung einer Wohnungseigentümeranlage im Herbst 1994 beauftragt, das über der Tiefgarage aufgeschüttete Erdreich zu untersuchen, nachdem der Verdacht einer Aufbringung verunreinigten Materials aufgekommen war. Bei der Entnahme einer Probe am 26.10.1994 durchstieß der Mitarbeiter der Klägerin K. versehentlich das unter dem Erdreich liegende Vlies sowie die darunter liegenden Folien bis zum Rohbeton. Aufgrund dieser Beschädigung des Dachaufbaus entstanden in der Folgezeit Schäden durch eindringendes Wasser. Die daraufhin von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Klägerin und K. als Gesamtschuldner erhobene Schadensersatzklage, die auch die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden umfasste, hatte im wesentlichen Umfang Erfolg (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.04.2001 – 8 U 107/99 – sowie Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.04.1999 – 2 O 25/99). Der Beklagten war von den Klägern im Haftpflichtprozess der Streit verkündet worden.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 129.980,49 zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.03.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 57.370,78 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin und ihren früheren Mitarbeiter K, Steinbacher Straße 10, 76327 Pfinztal, von den Kosten freizustellen, die die Klägerin des Verfahrens vor dem LG Karlsruhe 2 0 25/99 und vor dem OLG Karlsruhe 8 U 107/99 gem. Ziff. 2 des Urteils des LG Karlsruhe 2 0 25/99 vom 22.04.1999 geltend machen können, sowie aller weiteren, nicht ausgeurteilten Schäden, die K am 26.10.1994 bei der Entnahme von Bodenproben über der Tiefgarage des Hauses H-Straße … verursacht hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte sich auf den Haftungsausschluss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB mit Erfolg berufen könne. Gemäß § 4 I Nr. 6 b AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden

„die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u.dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.

Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung).“

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren – den Antrag zu Ziffer 3 jedoch nach Senatshinweis als Feststellungsantrag wie zugesprochen – weiter. Nach ihrer Ansicht greift der Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB, jedenfalls bei Zugrundelegung der neueren Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, nicht ein.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Haftpflichtprozesses waren beigezogen und Gegenstand der Verhandlung.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Deckungsschutz für das Schadenereignis. Die Risikoausschlussklausel des § 4 I Nr. 6 b AVB greift nicht ein.

a) Das Landgericht hat den Risikoausschluss für anwendbar gehalten. Objektiv liege eine Tätigkeit an dem Tiefgaragendach vor, da der Mitarbeiter der Klägerin das Bohrstück nicht nur in das Erdreich, sondern auch in die darunter liegenden Schichten einschließlich der Folien eingetrieben habe. Unstreitig sei der Klägerin und ihrem Mitarbeiter auch bewusst gewesen, dass eine Beschädigung des Tiefgaragendaches in Betracht komme, wenn die Erdschicht durchstoßen werde. Im konkreten Fall habe sich somit gerade die typische Gefahr bei Erdarbeiten auf einem Tiefgaragendach realisiert, nämlich, dass man durch die Erdschicht durchstoße und auf darunter liegende Schichten dergestalt einwirke, dass ein Schaden entstehe. Es handele sich somit gerade um einen typischen Schaden aufgrund der beruflichen Tätigkeit, der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 AHB dem Versicherungsschutz nicht unterfallen solle.

b) Dem vermag der Senat, bei Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BGH zur Auslegung der sogenannten Tätigkeitsklausel, nicht zu folgen.

aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Sie sind daher eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 1999, 748 unter 2 a sowie BGH VersR 2003, 454 unter II 1, je m.w.N.).

bb) Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 6 AHB verlangt zunächst eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit „an“ oder „mit“ fremden Sachen. Bei Schäden an – wie hier – fremden unbeweglichen Sachen greift der Ausschluss nur insoweit ein, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.

Die Tätigkeit „an“ oder „mit“ der fremden Sache erfordert nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer ausgeht, eine bewusste und gewollte Einwirkung auf die Sache. Dieses Verständnis wird durch die in der Klausel genannten Beispiele („Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u.dgl.“) bestätigt. In der Variante „mit“ der Sache ist die Sache das Instrument der Tätigkeit. Darum geht es hier nicht. Die Probebohrungen erfolgten allenfalls „an“ der Tiefgarage.

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Beschädigt wurde das Tiefgaragendach unterhalb des Erdreichs, und zwar durch mehrere Durchbohrungen eines Vlieses zum Schutz gegen das Eindringen von Wurzeln als äußerster Schicht (teilweise) bis zum Rohbeton. Das beschädigte Tiefgaragendach wird nicht schon deshalb ohne weiteres zum sogenannten Ausschlussobjekt (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 4 AHB Rn. 55), weil der Mitarbeiter der Klägerin auftragsgemäß das darüber aufgeschüttete Erdreich untersucht hat. Das könnte, wie sich aus dem zweiten Halbsatz von § 4 Abs. 1 Nr. 6 AHB ergibt, nur dann angenommen werden, wenn Dach und Erdreich nicht wenigstens als Teile einer unbeweglichen Sache voneinander abgrenzbar wären. Diese Unterscheidung ist jedoch – auch im Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers – möglich. Das Tiefgaragendach ist ein Gebäude und als solches ebenso als Grundstücksbestandteil (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) anzusehen wie nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung das darüber befindliche Erdreich als weiterer, von der Tiefgarage als Gebäude ohne weiteres selbständig abgrenzbarer Teil desselben Grundstücks.

Kommt es damit allein auf das unter dem Erdreich befindliche Tiefgaragendach bzw. dessen Bestandteile an, so vermag der Senat bereits nicht festzustellen, dass der Mitarbeiter der Klägerin bei den Probebohrungen eine Tätigkeit auch „an“ dem Dach im Sinne der Ausschlussklausel vorgenommen hat im Sinne einer bewussten und gewollten Einwirkung. Selbst wenn man hierfür jedoch ein weites Verständnis zugrunde legen und bereits genügen lassen wollte, dass das Objekt sich möglicherweise erkennbar im Gefahrenbereich der Arbeiten des K. befunden habe, fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass die geschädigten Sachen oder Teile „unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind“. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.05.2000 (IV ZR 172/99 – VersR 2000, 963 unter II 2 a) ausgeführt: Unter einem Grundstücksbestandteil, der unmittelbar Gegenstand seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist, wird ein Betriebsinhaber das Objekt verstehen, das er, wie es im Beispielskatalog des ersten Halbsatzes heißt, bearbeiten, reparieren, befördern oder prüfen soll. Dieses Verständnis wird ihm schon durch den Begriff „Gegenstand der Tätigkeit“ nahegelegt, welcher die Assoziation zum Auftrags“gegenstand“ hervorruft. Durch das Wort „unmittelbar“ wird er in diesem Verständnis noch bestärkt. Nach diesem Wortlautverständnis, das der erkennende Senat für zutreffend hält, soll der Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 Nr. 6 AHB nur eingreifen, wenn der beschädigte Grundstücks- bzw. Gebäudebestandteil Auftragsgegenstand war.

cc) Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ist das Ausschlussobjekt mit dem Auftragsgegenstand gleichzusetzen. Zwar erschließt sich, wie der BGH aaO unter 2 b ausgeführt hat, dem Versicherungsnehmer als Sinn und Zweck der ganzen Ausschlussklausel durchaus, dass der Versicherer sich in gewissem Umfang von dem Haftungsrisiko, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt, befreien will. Damit ist ihm aber noch nichts über den Umfang des Risikoausschlusses gesagt. Bei dessen Ermittlung greift der bereits genannte Grundsatz ein, dass es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch auf die Interessen des Versicherungsnehmers ankommt. In Berufszweigen, wo der Berufsinhaber bei seiner Tätigkeit zwangsläufig mit fremden Sachen in Berührung kommt, liegt sein Hauptinteresse an einer Betriebshaftpflichtversicherung darin, gerade gegen das Risiko, wegen der Beschädigung fremder Sachen in Anspruch genommen zu werden, versichert zu sein (vgl. Rottmüller, VersR 1986, 843, 849). Findet er einen diesbezüglichen Risikoausschluss vor, so besteht sein Interesse darin, dass der von ihm erstrebte Versicherungsschutz wenigstens nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der Zweck der Ausschlussregelung ist daher nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig Bei der hier streitigen Ausschlussklausel, wo der Wortlaut es ihm nicht nahelegt, braucht der Versicherungsnehmer deshalb nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrags auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen. Vielmehr darf er, weil er bei seinem Verständnis der Klausel von dem Interesse geleitet wird, möglichst vollständigen Versicherungsschutz für die Beschädigung fremder Sachen zu erhalten, darauf vertrauen, der Versicherer wolle sich auf den Ausschluss des Auftragsgegenstandes beschränken (BGH VersR 2000, 963 unter II 2 b).

dd) Legt man die voranstehende Auslegung der Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB zugrunde, so besteht für die durch den Mitarbeiter der Klägerin K. an dem Tiefgaragendach verursachten Schäden Versicherungsschutz. Gegenstand des Auftrags war nach Überzeugung des Senats, die mit den Feststellungen des 8. Zivilsenats des OLG Karlsruhe im Haftpflichtprozess (Seite 28 f des Urteils vom 24.04.2001 – 8 U 107/99) übereinstimmt, allein die Untersuchung des aufgebrachten Erdreichs auf Kontaminierungen, nicht jedoch auch der darunter liegenden Schichten des Tiefgaragendaches. Soweit die Beklagte den Auftragsinhalt – entgegen ihrer ursprünglichen Einlassung in der Klagerwiderung – zuletzt in einem weiteren Umfang interpretieren will, kann dem nicht gefolgt werden. Dass es allein um die Beprobung des aufgebrachten Erdreichs ging, ergibt sich mit Deutlichkeit sowohl aus dem schriftlichen Auftrag der A vom 19.09.1994 (Anlage B 1) in Verbindung mit den Bekundungen des Mitarbeiters W der Klägerin im Haftpflichtprozess, der den Auftrag telefonisch von dem Architekten H entgegen genommen hatte, als auch aus den weiteren von der Beklagten als Anlagen B 2 bis B 5 vorgelegten Unterlagen.

Allerdings hätte es dem K. zur gehörigen Erfüllung der vertraglichen Nebenpflichten nach den weiteren Feststellungen im Urteil des OLG Karlsruhe (S. 32 f) oblegen, sich, um eine Beschädigung der Dachhaut auszuschließen, vor Durchführung der Bohrungen ungeachtet der Angaben Dritter („20 – 30 cm“) darüber zu vergewissern, wie stark die Erdschicht an den verschiedenen Bohrungsstellen tatsächlich aufgebracht war. Dies macht das Tiefgaragendach aber nicht zum „unmittelbaren“ Gegenstand des Auftrags bzw. der Tätigkeit des K. im Sinne des Risikoausschlusses (anders in den vom Landgericht angesprochenen Fällen BGH VersR 1998, 229 und OLG Bremen VersR 1997, 178, wo jeweils der Gartenbauunternehmer auf die abgedichtete Dachfläche eine Lavaschicht aufbringen, mithin das Dach selbst bearbeiten sollte). Auftragsgegenstand war vielmehr allein das Erdreich darüber.

Ob die Dachsubstanz dann als (weiterer) unmittelbarer Gegenstand des Auftrags angesehen werden könnte, wenn bei Durchführung der Bodenuntersuchung auf sie praktisch erkennbar unvermeidlich bzw. zwangsläufig hätte eingewirkt werden müssen (in diesem Sinne etwa BGH VersR 1970, 610 sowie BGH VersR 1971, 807, 808; Prölss/Knappmann, aaO, § 4 AHB Rn. 57; Späte, Haftpflichtversicherung, § 4 AHB Rn. 138 f; Wussow, AHB, 6. Aufl., § 4 Anm. 63 ), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Einwirkung auf die Schichten des Tiefgaragendaches war – im Unterschied etwa zur Verwendung von Flammen oder Sandstrahlgebläsen, deren Auswirkungen eine punktuelle Begrenzung der Auswirkungen offensichtlich nicht oder kaum zulassen und sich deshalb notwendig auf die Umgebung der zu bearbeitenden Sachen (z.B. auf die Metallrahmen von Fenstern beim Verputzen einer Wandfläche) erstrecken – keineswegs zwangsläufig. Nach den Feststellungen auf S. 32 des OLG-Urteils im Haftungsprozess hätte K., anstatt die Sonde mit dem Hammer jeweils mindestens 15 cm tief ins Erdreich zu schlagen, die Beschädigung der Abdichtung schon allein durch eine vorsichtige Bedienung der Sonde ohne Hammer vermeiden können. Diese Feststellungen sind, zumal es auf sie für die Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung auch im Haftpflichtprozess ankam (vgl. BGH VersR 2004, 590 unter III 1 m.w.N.), hier zugrunde zu legen.

Dass K., der im Übrigen auch die gebotenen Schutzvorkehrungen unterließ, die Schädigungen am Dach vorsätzlich herbeigeführt habe – was bereits nach § 152 VVG, § 4 II Nr. 1 AHB zur Leistungsfreiheit der Beklagten geführt hätte – hat die Beklagte weder selbst behauptet, noch kann derartiges dem Urteil des OLG Karlsruhe im Haftpflichtprozess entnommen werden.

2. Der Deckungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

Es kann dahin stehen, ob die Beklagte ihre im ersten Rechtszug mit Rücksicht auf das mehr als zwei Jahre andauernde Ruhen des Verfahrens erhobene Verjährungseinrede nach dem Hinweis des Landgerichts im Beschluss vom 31.01.2003 (As. I 405 f), es sei wohl keine Verjährung eingetreten, weiter und auch im zweiten Rechtszug aufrecht erhalten hat. Denn jedenfalls lassen sich die Verjährungsvoraussetzungen nicht feststellen. Maßgeblich sind zunächst, wie sich aus Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBBG ergibt, die Vorschriften des BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung (a.F.). Unstreitig wurde die zweijährige Verjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VVG) mit Klagerhebung durch Zustellung der Klagschrift am 07.04.2000 unterbrochen, § 209 Abs. 1 BGB a.F.. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch Beschluss des Landgerichts vom 25.05.2000 (As. I 67) hat auch nicht die Unterbrechung beendet gemäß § 211 Abs. 2 BGB a.F. Danach endet die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Prozesshandlung des Gerichts oder der Parteien und beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen, wenn der Prozess infolge einer Vereinbarung oder dadurch, dass er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Ein solcher Stillstand trat hier mit dem Beschluss des Landgerichts vom 25.05.2000 nicht ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt nicht jeder Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung. § 211 Abs. 2 BGB soll verhindern, dass eine Partei unter Umgehung des § 225 BGB, wonach eine Verjährung durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann, den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des Schuldners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Hat die Partei jedoch einen triftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § 211 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil gereichen (BGH NJW 2001, 218 unter II 2 m.w.N). Dabei sind aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, für den der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muss, und im Interesse des Schuldners, der durch die gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beginnende Verjährung geschützt werden soll, die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstandes maßgebend, aus denen sich der erforderliche „triftige Grund“ für die Untätigkeit der Partei ergeben muss (BGH aaO m.w.N.).

Die Klägerin hatte nach den äußeren Umständen einen hinreichend triftigen Grund gehabt, den rechtskräftigen Ausgang des Schadensersatzverfahrens der Wohnungseigentümer gegen sie und ihren Mitarbeiter K. abzuwarten. Das rechtskräftige Haftpflichturteil entfaltet für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit Bindungswirkung jedenfalls insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht (BGHZ 119, 276, 278). Dadurch wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrundeliegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können. Dem Versicherer bleiben im Deckungsprozess jedoch etwaige versicherungsrechtliche Einwendungen, soweit deren tatsächliche Voraussetzungen im Haftpflichtprozess nicht bindend geklärt sind (BGH VersR 2001, 1103 unter II 2 m.w.N.; Prölss/Knappmann, aaO § 149 VVG Rn. 32). Damit bestand (auch) für die Klägerin genügende Veranlassung, die – unter anderem – in allen Einzelheiten einschließlich der Anspruchsberechtigung der Wohnungseigentümer streitige Frage des Haftungsgrundes vorab im Haftpflichtprozess rechtskräftig klären zu lassen. Diese Veranlassung hat offenbar auch der erkennende Einzelrichter gesehen, der, nachdem beide Parteien im Termin am 08.05.2000 keine Sachanträge gestellt hatten, von der Möglichkeit der Anordnung des Ruhens gemäß § 251 a Abs. 3 ZPO a.F. Gebrauch gemacht hat. Es kommt hinzu, dass der Beklagten im Haftpflichtprozess zu diesem Zeitpunkt von Seiten der Klägerin der Streit verkündet worden war, um die Bindungswirkungen gemäß den §§ 68, 74 Abs. 1 ZPO herbeizuführen. Eine alsbaldige gütliche Einigung im Haftpflichtprozess war, nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 17.04.2000 (As. I 387) einen Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt hatten, im Zeitpunkt der Ruhenserklärung nicht mehr in Sicht. Damit war die Verjährung im Streitfall bis zum Ablauf des 31.12.2001 unterbrochen sowie anschließend zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Haftpflichtprozesses durch Rücknahme der Revision beim BGH am 14.03.2002 – deren Einlegung zur Überprüfung des Berufungsurteils der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit nicht zum Nachteil gereichen kann – gehemmt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Im Zeitpunkt der Wiederanrufung und erneuten Hemmung (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB n.F.) des Verfahrens mit am 20.06.2002 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.06.2002 war demnach keine Verjährung eingetreten.

3. Die auf die Erstattung von der Klägerin bereits an Dritte zur Rechtsverteidigung und zum Ausgleich des Schadens geleisteter Zahlungen gerichteten Klaganträge Ziffern 1 und 2 sind einschließlich der Zinsforderungen vollumfänglich begründet:

Die mit dem Antrag Ziffer 1 geltend gemachten Zahlungen auf die rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem Haftpflichtprozess hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt und insbesondere durch die Vorlage des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der geschädigten Wohnungseigentümer L vom 18.03.2002 (Anlage K 1 a) mit Forderungs- und Tilgungsaufstellung bis auf einen Restbetrag von 480,79 Euro, der jedoch in der Folgezeit geleistet wurde, belegt. Da die Zahlungen jedenfalls am 14.03.2002 geleistet waren und die Klägerin die Beklagte im Übrigen schon vorher im Wege des ursprünglich gestellten Freistellungsantrages in Anspruch genommen hat, stehen ihr die ab 15.03.2002 beantragten Zinsen als Prozesszinsen zu, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F..

Die mit dem Antrag Ziffer 2 geltend gemachten weiteren Zahlungen auf Verfahrens- und weitere Kosten in Höhe von insgesamt 57.370,78 Euro (vgl. S. 16 ff des Klägerschriftsatzes vom 30.09.2002, As. I 203 ff) sind durch die Zahlungsbestätigungen des Steuerberaters R vom 17.03.2003 (As. I 361) und vom 22.05.2003 (AH Kl. I 143) nachgewiesen. Zinsen hieraus wurden zuletzt ab Rechtshängigkeit des Zahlungsantrages verlangt, vgl. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F.. Rechtshängigkeit ist gemäß § 261 Abs. 2 ZPO durch Verlesung des (geänderten) Antrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28.11.2002 eingetreten (vgl. Protokoll As. I 289).

4. Der Feststellungsantrag auf Gewährung von Deckungsschutz ist begründet. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht. Der Rechtsschutzanspruch aus der Haftpflichtversicherung entsteht ab dem Zeitpunkt der Anspruchserhebung durch Dritte (vgl. Prölss/Knappmann, aaO § 149 VVG Rn. 5 m.w.N.). Die Wohnungseigentümer befürchten ausweislich des Schreibens ihres Bevollmächtigten, Rechtsanwalt L, vom 10.09.2002 (AH II S. 137) schon seit einiger Zeit weitere großflächige Schäden an der Armierung des Tiefgaragendaches, wegen derer sie die Klägerin und deren Mitarbeiter nach Abklärung des genauen Ausmaßes in Anspruch nehmen wollen.

5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Die Frage, ob der Risikoausschluss des § 4 I Nr. 6 b AHB eingreift, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.

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