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Haftpflichtversicherung – Autorestaurierung

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-4 U 191/07

Urteil vom 27.06.2008


Die Berufung des Klägers gegen das am 6. September 2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag, den er mit der Beklagten im Jahre 2002 abgeschlossen hat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen für die Privat- und die private Tierhalter-Haftpflichtversicherung zugrunde (Bl. 8 ff. GA). Unter Nr. 1.7 der Besonderen Bedingungen ist Folgendes geregelt: „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“

Der Kläger restaurierte seit mehreren Jahren einen PKW der Marke O. M. B, Baujahr 1984. Dieser war in vom Vater des Klägers gepachteten Lagerräumen in der R.-straße in W. untergestellt. Der Wagen war nicht zum Straßenverkehr zugelassen und hätte für seine Zulassung noch dem TÜV vorgeführt werden müssen. Nach der Behauptung des Klägers war er im Zeitpunkt des Schadensereignisses auch noch nicht fahrtauglich. Unstreitig hatte der Kläger unmittelbar vor dem Schadensereignis Lackierarbeiten an dem Fahrzeug vornehmen lassen, anschließend kam es wieder in die bezeichneten Lagerräume.

Dort versuchte der Kläger am 4. März 2006, den Motor des Wagens zu starten, nachdem er etwa 20 Liter Kraftstoff in dessen Tank gefüllt hatte. Der Startversuch misslang jedoch, woraufhin sich der Kläger entschloss, die Benzinpumpe von der elektrischen Versorgung der Fahrzeugbatterie abzuklemmen und an eine externe Energiequelle anzuschließen, wobei er in der Berufungsverhandlung erstmals behauptet hat, es habe sich um ein Batterieladegerät gehandelt. In der Klageschrift ließ der Kläger ausführen, dass es dabei zur Funkenbildung und Brandentstehung entlang der Benzinleitung gekommen sei, als die Benzinpumpe zu laufen begonnen habe. Trotz eines Löschversuchs brannte das Fahrzeug aus. Der Brand verursachte darüber hinaus beträchtliche Sachschäden am Gebäude. Der Gebäudeversicherer des Eigentümers erbrachte an diesen eine Versicherungsleistung von 30.000,– Euro. Er nimmt nunmehr den Kläger auf Erstattung von 24.474,– Euro in Regress.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag der Parteien den Schadensfall abdecke. Die Parteien streiten insoweit allein darüber, ob die unter Nr. 1.7 der Besonderen Bedingungen geregelte „Kleine Benzinklausel“ eingreift. Der Kläger macht geltend, dass dies nicht der Fall sei. Er habe – wie er behauptet – lediglich Bastler- und Restaurationsarbeiten an dem nicht fahrtüchtigen Fahrzeug vorgenommen. Bis zur Herstellung der Fahrtauglichkeit seien noch erhebliche Arbeiten notwendig gewesen. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Wagen nach dem Zündungsvorgang fortzubewegen, vielmehr habe lediglich der Motor zum Laufen gebracht werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die kleine Benzinklausel nicht auf Bastlerarbeiten an einem nicht fahrtüchtigen und nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeug anzuwenden.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass das Fahrzeug nahezu vollständig restauriert gewesen sei. Hierfür spreche die kurz zuvor vorgenommene Lackierung. Die mangelnde Fahrtüchtigkeit werde bestritten. Entscheidend sei, ob sich eine dem Kraftfahrzeug wesenseigene Gefahr verwirklicht habe. Dies sei bei einem Startversuch des Motors der Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vorbringens und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Ausschlussklausel in Nr. 1.7 der Besonderen Bedingungen vorlägen. Es sei allgemein anerkannt, dass unter das Merkmal „durch den Gebrauch“ auch solche Tätigkeiten fielen, die der Inbetriebnahme des Fahrzeugs dienten. Hierzu könnten auch Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten gehören. Der Versuch des Klägers, den Motor bei eingefüllten 20 Litern Kraftstoff und einer nicht einwandfrei arbeitenden Benzinpumpe zu starten, stelle eine typische Gefahr dar, die einem mit Benzin betriebenen Fahrzeug anhafte und in der Regel durch eine Brandversicherung abgesichert werden könne.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und geltend macht, dass die Anwendung der kleinen Benzinklausel rechtsfehlerhaft sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greife die Klausel nicht ein. Das Fahrzeug sei weder zum Straßenverkehr zugelassen noch fahrtauglich gewesen. Der Versuch, den Motor „durch Überbrücken der Benzinpumpe mittels einer externen Batterie zu zünden“, stelle keinen Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der Bestimmung dar. Selbst wenn der Versuch nicht gescheitert wäre, hätte das Fahrzeug nicht fortbewegt werden können. Soweit die Beklagte den Tatsachenvortrag des Klägers bestritten habe, sei jedenfalls eine erneute Tatsachenfeststellung geboten.

Der Kläger beantragt,

abändernd

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen des Schadenereignisses vom 4. März 2006, R.-straße 2-12, W., Haftpflichtversicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … zu gewähren,

sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.057,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage aus einem Betrag von 540,44 Euro und aus einem Betrag von 517,25 Euro seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14. Juni 2007 zu zahlen,

hilfsweise das angefochtene Urteil einschließlich des Verfahrens aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und tritt dem gegnerischen Vorbringen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen.

In der Senatsverhandlung hat der Kläger auf Befragen des Senats ergänzende Ausführungen dazu gemacht, wie das Schadensereignis im Einzelnen entstanden sei. Er hat sich zudem dazu erklärt, aus welchen Gründen er dies nicht bereits vor dem Landgericht vorgetragen hat. Die Beklagte hat den Klägervortrag mit Nichtwissen bestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2008 Bezug genommen (Bl. 155-157 GA) .

Der Senat hat die Ermittlungsakte 40 Js 1187/06 StA Wuppertal zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat – auch unter Berücksichtigung seines neuen Vorbringens in der Berufungsverhandlung – keinen Erfolg. Der Versuch der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme des in einem Kraftfahrzeug eingebauten Motors oder der eingebauten Benzinpumpe stellt einen Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der kleinen Benzinklausel dar, wonach Deckungsschutz für den verursachten Schaden in der Privathaftpflichtversicherung nicht besteht.

Im Einzelnen:

A.

Die Parteien streiten über die Anwendung der kleinen Benzinklausel im Sinne der hier verwendeten Formulierung unter Nr. 1.7 der vereinbarten Versicherungsbedingungen.

1. Der Begriff des „Gebrauchs des Fahrzeugs“, wie er auch in § 10 AKB enthalten ist, dient dazu, eine Doppelversicherung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die private Haftpflichtversicherung zu vermeiden (BGH VersR 2007, 388). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung tatsächlich abgeschlossen worden ist und eine bestehende Kfz-Versicherung den Schadensfall auch abdeckt (BGH VersR 1992, 47). Vielmehr kommt es darauf an, ob sich durch den Schadensfall ein typisches Wagnis der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verwirklicht hat.

Hierfür ist nicht maßgeblich, ob das Kraftfahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen oder nicht zugelassen war (vgl. BGH VersR 1977, 468; BGH VersR 1992, 47). Für die Frage des Deckungsschutzes ist vielmehr von Bedeutung, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat- oder der Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht hat. Nach dem Sinn der kleinen Benzinklausel muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH VersR 1992, 47; BGH VersR 2007, 388; siehe auch: BGH VersR 1988, 1283; BGH VersR 1989, 243; BGH VersR 1990, 482; BGH VersR 1994, 83).

Bei der Auslegung der Ausschlussklausel in der Privathaftpflichtversicherung ist zwar auch zu berücksichtigen, ob bei ihrer Anwendung eine Deckungslücke entstünde, die ein verständiger Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung nicht erwartet. Deshalb hat der Bundesgerichtshof bislang bei der Frage, ob ein „Gebrauch“ des Fahrzeugs im Sinne der kleinen Benzinklausel vorliegt, auch den Bedeutungsgehalt des in § 10 AKB verwendeten Begriffs herangezogen. Aus der Versagung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass der Schaden in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, nur weil sonst eine Deckungslücke bestehen würde. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes würde missverstanden, wenn ein der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes, dort aber ausgeschlossenes Risiko deshalb als von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen würde, weil nach der Kfz-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz nicht zu erreichen ist (BGH VersR 1992, 47).

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Handelt es sich im Einzelfall um die Verwirklichung eines Risikos, das der Kfz-Haftpflicht typischerweise zuzuordnen ist, besteht daher kein Deckungsschutz durch eine Privathaftpflichtversicherung. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung den Wortlaut des Haftungsausschlusses durch die kleine Benzinklausel nicht anders. Er erkennt, dass mit der Klausel vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich ausgenommen werden soll, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherbar ist (BGH VersR 1992, 47; BGH VersR 2007, 388).

2. Danach hat das Landgericht die Ausschlussklausel in Nr. 1.7 der vereinbarten Besonderen Versicherungsbedingungen zutreffend angewendet und dem Kläger den begehrten Deckungsschutz versagt.

a. Dabei haben die Beklagte, das Landgericht, der Senat und letztlich auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Klägervortrag bis zur Berufungsverhandlung dahingehend verstanden, dass es zu einem zweiten Versuch, den Kfz-Motor zu starten, gekommen sei, wodurch infolge von Funkenbildung der Brand entstanden sei. So ist es in der Berufungsbegründung des Klägers noch vorgetragen worden („Allein der Versuch, einen Motor … zu zünden, …“).

Sollte dieser Vortrag zutreffen, hätte der Kläger ohne jeden Zweifel von dem Kraftfahrzeug „Gebrauch“ gemacht. Es kommt nicht darauf an, dass für die Stromversorgung der Benzinpumpe eine externe Energiequelle (Batterie oder Batterieladegerät) zum Einsatz kam. Damit hat der Kläger lediglich sichergestellt, dass die Benzinpumpe ihre Funktion erfüllen konnte, nachdem ein vorangegangener Startversuch mittels der im Fahrzeug eingebauten Batterie fehlgeschlagen war. Der Versuch, den Motor eines Kraftfahrzeugs zum Laufen zu bringen, hat nichts mit bloßen Bastel- oder Restaurationsarbeiten an einem Fahrzeug zu tun, sondern ist im Erfolgsfall Hauptanwendungsfall des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs, wodurch eine kraftfahrzeugtypische Gefahrenlage geschaffen wird.

Der Sachverhalt ist mit den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht vergleichbar. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es noch mehrerer Instandsetzungsarbeiten bedurfte, um den Wagen dem TÜV vorführen, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen und sodann beim Straßenverkehrsamt zulassen zu können. Das Fehlen einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einer Kfz-Zulassung zum Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr eröffnet nicht zwangsläufig den Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung. Selbst die mangelnde Versicherbarkeit eines Fahrzeugs, das erst später zum Straßenverkehr zugelassen werden soll, führt nicht zur Privathaftpflichtdeckung (vgl. BGH VersR 1992, 47). Entscheidend ist, dass der Versuch des Ingangsetzens des eingebauten Motors eine dem Kraftfahrzeug innewohnende typische Gefahr darstellt. Dass die Funkenbildung, die zur Entzündung der Benzinleitung und des Kraftstoffs geführt hat, durch eine extern angeschlossene Energiequelle verursacht worden ist, ändert daran nichts. Der Anschluss der Batterie (resp. des Ladegeräts) zum Zwecke der Stromversorgung der Benzinpumpe diente dem Gebrauch des eingebauten Fahrzeugmotors. Batterie oder Ladegerät waren mit der eingebauten Benzinpumpe des Fahrzeugs verbunden, um diese zwecks Ingangsetzung mit dem erforderlichen Strom zu versorgen. Es hat sich daher nicht lediglich eine externe, von einem anderen Gegenstand als dem Fahrzeug selbst herrührende Gefahr verwirklicht. Vielmehr ist die Gefahr bei einem kraftfahrzeugtypischen Gefahrvorgang, dem Startversuch des Motors, entstanden, bei welchem sich Funken bildeten, die eine Entzündung des in den Tank eingefüllten Kraftstoffs herbeiführten. Dies ist dem vom Kläger gebildeten Beispielsfall einer Entzündung von Kraftstoff außerhalb des Fahrzeugs nicht gleichzusetzen, denn für das Starten des Motors war eine Verbindung des Fahrzeugs mit der externen Energiequelle notwendig.

b. Auch unter Zugrundelegung seines neuen Vorbringens, wonach der Kläger keinen neuerlichen Startversuch unternommen hat, sondern nur die Funktionsfähigkeit der eingebaut gebliebenen Benzinpumpe mittels eines Batterieladegeräts überprüfen wollte, wobei der Benzinschlauch abriss, das Benzin auf den Kläger floss, dieser sich wegdrehte, bei dieser Bewegung die Klemmen des Ladgeräts aneinander oder an den falschen Pol gerieten und Funken verursachten, die das ausgeflossene Benzin in Brand setzten, ist ein Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der Benzinklausel festzustellen. Letztlich ist der neue Vortrag daher rechtlich unerheblich.

Auch bei diesem Verlauf des Schadensereignisses und der Beschränkung des klägerischen Vorhabens darauf, die Benzinpumpe zu überprüfen, um festzustellen, ob der misslungene Startversuch des Motors an einem Fehler der Benzinpumpe lag, hat der Kläger ein kraftfahrzeugtypisches Risiko verwirklicht. Er hat die im Fahrzeug eingebaute Benzinpumpe ihrer Bestimmung gemäß zum Einsatz bringen wollen, um eine für den misslungenen Startversuch denkbare Fehlerquelle festzustellen oder ausschließen zu können. Dabei hat sich eines der mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen typischerweise verbundenen besonderen Risiken verwirklicht, indem in den Tank eingefüllter Kraftstoff auslief und durch vom Kläger verursachten Funkenflug bei der Versorgung der eingebauten Benzinpumpe mit Strom in Brand gesetzt wurde. Ausgangspunkt für dieses Geschehen war der Umstand, den eingebauten Fahrzeugmotor in Gang setzen zu wollen, wozu der Kläger den Tank zuvor mit 20 Litern Kraftstoff befüllt hatte. Auch dieser Sachverhalt lässt sich mit einer Entzündung von Kraftstoff außerhalb des Fahrzeugs, der beispielsweise aus einer ausgebauten Benzinpumpe ausfließt, nicht gleichsetzen, so dass offen bleiben kann, ob auch ein solcher Vorgang noch dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzurechnen wäre.

Der Senat folgt damit den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Abgrenzungskriterien. Danach können auch Vorgänge, die konkret erst der Vorbereitung des Ingangsetzens funktionswesentlicher Teile eines Kraftfahrzeugs dienen, Gebrauch des Fahrzeugs sein. So können bereits Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug zum Zwecke der Reparatur aufgrund der körperlichen Beteiligung des Fahrzeugs einen Gebrauch im Sinne der kleinen Benzinklausel darstellen (BGH VersR 1988, 1283), jedenfalls dann, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken (BGH VersR 1989, 243 und VersR 1990, 482). Die besonderen Gefahren des Fahrzeugs haben sich im Streitfall durch die aufgezeigten Umstände realisiert (Ingangsetzen der im Auto weiter eingebauten Benzinpumpe, die den Fluss des Kraftstoffs vom Tank in den Verbrennungsmotor bewirkt).

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die grundsätzlichen Abgrenzungskriterien im Zusammenhang mit der Anwendung der Benzinklausel sind höchstrichterlich bereits geklärt. Ihre Anwendung hängt im Wesentlichen von den Einzelfallumständen ab. Der Senat weicht mit seinem Urteil nicht von diesen Grundsätzen ab.

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