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Haftpflichtversicherung – Obliegenheitsverletzung eines Minderjährigen

Oberlandesgericht Rostock

Az: 5 U 93/10

Urteil vom 28.01.2011


In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2010 für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.05.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund – 6 O 88/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 20.000,00 €

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche zu Gunsten seiner mitversicherten Tochter (nachf. „Mitversicherte“ gen.) aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag geltend und zwar verlangt er Deckungschutz für Schadensersatzansprüche einer Frau … wegen eines Verkehrsunfalls vom 26.04.2007, an dem die Mitversicherte beteiligt war. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, der Kläger habe keine Obliegenheit verletzt und auf die Obliegenheitsverletzung der Mitversicherten könne sich die Beklagte nicht berufen.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlich geltend gemachten Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie vor:

Der Mitversicherten sei eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Last zu legen, die zur Leistungsfreiheit der Beklagen führe. Zwar sei es richtig, dass eine Leistungsfreiheit auch im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht schlechthin bestehe. Die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen aus Schadensfällen nach altem Recht richteten sich allein nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung des BGH. Diese Voraussetzungen habe das Gericht nicht geprüft. In der privaten Haftpflichtversicherung sei die objektive Aufklärungspflichtverletzung gem. § 5 Ziff. 3 AHB dazu geeignet, die Interessen des Versicherers nachhaltig zu gefährden. Durch das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder des Mitversicherten werde dem Versicherer u.a. eine kosten- und zinssparende kurzfristige Regelung der begründeten Ansprüche des Anspruchstellers genommen. Demgemäß sei auch die Falschangabe der Mitversicherten über ihre Beteiligung an dem Fahrradunfall mit der Geschädigten generell dazu geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden.

Der Mitversicherten sei auch ein subjektives Fehlverhalten von einigem Gewicht zur Last zu legen. Von einem geringen und die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht begründenden Verschulden könne nur gesprochen werden, wenn es sich um ein Fehlverhalten handele, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen könne und für das deshalb auch ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermöge. Bewusste und gezielte Falschangaben begründeten stets ein erhebliches Verschulden. Die Angaben der Mitversicherten gegenüber der Beklagten über ihre angeblich fehlende Beteiligung an dem in Rede stehenden Schadensfall beinhalteten eine schlichte Lüge.

Die Tatsache, dass die Mitversicherte über die Folgen eine vorsätzlichen und folgenlosen Obliegenheitsverletzung nicht belehrt worden sei, stehe der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen. Es bedürfe keiner Belehrung, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte Person hinsichtlich ihres Fehlverhaltens arglistig gehandelt habe. Dies sei der Fall, denn der Mitversicherten sei hinsichtlich ihrer falschen Angabe gegenüber der Beklagten vorzuwerfen, dass sie hiermit das Ziel verfolgt habe, diese zum Zwecke der Erregung eines Irrtums bewusst und gezielt zu täuschen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Stralsund abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages und trägt ergänzend vor: Dem Versicherer werde nach der Rechtsprechung über die Belehrungspflicht des Versicherers ein Leistungsverweigerungsrecht versagt, wenn eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer tatsächlich ohne jede Relevanz für den Versicherer gewesen sei. Das Verhalten der Mitversicherten sei nicht geeignet gewesen, die Interessen der Beklagten zu gefährden, weil sie keineswegs eine kosten- und zinssparende Regelung der Beklagten verhindert habe. Bis heute seien nämlich keinerlei Mehrkosten durch die fehlerhaften Angaben der Mitversicherten entstanden.

Ein erhebliches Verschulden oder Arglist seien der Mitversicherten nicht vorzuwerfen. Bei dem Verhalten der seinerzeit minderjährigen Mitversicherten handele es sich um ein – wenn auch nicht akzeptables so doch – alterstypisches Verhalten. Sie sei seinerzeit 15 Jahre alt gewesen und mitten in ihrer Pubertät. Ihr alleiniges Motiv für ihre fehlerhaften Angaben gegenüber der Beklagten habe darin gelegen, ihre Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr zu vertuschen, weil sie erzieherische Konsequenzen ihrer Eltern gefürchtet habe. Von einer Schädigungsabsicht der Mitversicherten, was die Interessen der Beklagten angehe, könne nicht ausgegangen werden. Gerade im Fall der Mitversicherung minderjähriger Kinder liege das Interesse des Versicherungsnehmers darin, alterstypisches unreifes Verhalten des mitversicherten Kindes abzusichern. Schutzunwürdigkeit liege nur dann vor, wenn der Versicherte hartnäckig an seinen falschen Angaben festhalte, obwohl ihn der Versicherer wiederholt auf die Bedenken gegen seine Angaben aufmerksam gemacht habe.

II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Mitversicherten steht gem. § 75 VVG a. F. ein eigener Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag vom 12.01.1999 zu. Dieser Anspruch ist nicht gem. §§ 6 Abs. 3 VVG a. F., 6 S. 1 AHB 97 wegen einer Obliegenheitsverletzung der Mitversicherten ausgeschlossen.

Der Kläger macht keinen eigenen Deckungsanspruch geltend, sondern denjenigen der Mitversicherten. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung verkannt, dass es hier um eine angebliche Obliegenheitsverletzung der Mitversicherten geht, nicht um eine solche des Klägers. Die Mitversicherung – um eine solche handelt es sich hier – ist Fremdversicherung i.S.d. §§ 74 – 80 VVG a. F. (Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn. 1 zu § 7 AHB). Den Mitversicherten treffen gem. § 7 Abs. 1 S. 1 AHB 97 die gleichen Obliegenheiten, wie den Versicherungsnehmer (vgl. dazu Prölls/Martin, Rn. 6 zu § 75 VVG).

a) Die Mitversicherte hat die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Anzeige des Versicherungsfalles gegenüber der Beklagten nicht vorsätzlich verletzt.

aa) In einem solchen Fall könnten Ansprüche der Mitversicherten gegen die Beklagte gem. §§ 6 Abs. 3 VVG a. F., 6 S. 1 AHB 97 ausgeschlossen sein. Es besteht ein besonderes Bedürfnis des Versicherers nach einer Prävention vorsätzlicher Obliegenheitsverstöße. Der Verstoß gegen eine Obliegenheits- bzw. Mitteilungspflicht ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (sogenannte Relevanzrechtsprechung, vgl. dazu Prölls/Martin, aaO., Rn. 101).

Die Beklagte hat aber weder vorgetragen noch bewiesen, dass die Mitversicherte ihr gegenüber falsche Angaben gemacht hat. Die Mitversicherte wurde auch gegenüber der Beklagten durch den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten vertreten und sie hat ihr gegenüber selbst weder mündlich noch schriftlich Angaben gemacht. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.07.2007 (Bl. 24 d. A.) an den Anwalt der Geschädigten geht hervor, dass die Mitversicherte der Beklagten keine Mitteilung gemacht hat. Mit Schreiben vom 01.08.2007 (Bl. 74,75 d. A.) teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass sich die Gegenpartei eines Anspruches von 5.230,00 € berühme und tatsächlich keine Anspruchsgrundlage gegeben sei. Er bat um Mitteilung darüber, ob die anlässlich seiner Inanspruchnahme entstandenen Kosten von der Beklagten übernommen würden. Daraus ergibt sich nicht, dass die Mitversicherte gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Deckungsschutz gestellt oder Angaben zu ihrer Beteiligung an dem Unfall gemacht hat.

bb) Selbst wenn man in dem Schreiben vom 01.08. 2007 eine Mitteilung der Mitversicherten sähe, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor. In dem Schreiben hat der Prozeßbevollmächtige des Klägers die Mitteilung an die Beklagte weitergegeben, dass mangels Beteiligung der Mitversicherten an dem Fahrradunfall keine Anspruchsgrundlage gegeben sei.

Dabei handelte es sich um ein Geschäft, das zu seiner Wirksamkeit gem. § 107 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedurft hätte. Es liegt zwar keine Willenserklärung im Sinne der Vorschrift vor, sondern eine geschäftsähnliche oder Rechtshandlung (Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. Vor § 104, Rdn. 4) . Auf Mitteilungen oder Anzeigen sind jedoch die §§ 104 ff BGB entsprechend anzuwenden (Palandt/Ellenberger, aaO., Rdn. 6 vor § 104).

Es handelte sich um ein zustimmungsbedürftiges Geschäft i. S. v. § 107 BGB, da die Minderjährige hierdurch nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen konnte. Bei einer falschen Erklärung gegenüber der Versicherung besteht immer die Möglichkeit, dass hieraus rechtlich nachteilige Folgen eintreten können, dies zeigt der vorliegende Fall.

Der Kläger als gesetzlicher Vertreter hat weder ausdrücklich noch konkludent in eine Erklärung der Mitversicherten – wenn sie denn überhaupt vorlag – eingewilligt. Ihm fehlte für die Beklagte ersichtlich das Erklärungsbewusstsein (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, Rn. 17 vor § 116). Er wollte keine Einwilligung im Sinne von § 107 BGB erteilen, vielmehr gab er lediglich einen Sachverhalt, der ihm von seiner Tochter geschildert worden war, weiter. Der Rechtsfolgen, die nach dem VVG a. F. gem. §§ 6 Abs. 3 VVG a. F., 6 S. 1 AHB 97 bei einer falschen Erklärung eintreten konnten, war sich der Kläger nicht bewusst. Daran hat sicherlich auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Übermittlung des Schreibens vom 02.07.2007 nicht gedacht. Mit dem Schreiben vom 01.08.2007 begehrte er keinen Versicherungsschutz, vielmehr bat er lediglich um Mitteilung darüber, ob die anlässlich seiner Inanspruchnahme entstandenen Kosten übernommen werden könnten.

b) Außerdem kann die Beklagte aus unwahren Angaben des Versicherungsnehmers bzw. des Mitversicherten nur dann Leistungsfreiheit herleiten, wenn sie den Versicherungsnehmer vorher auf den drohenden Anspruchsverlust hingewiesen hat (BGHZ 48, 7; OLG Frankfurt VersR 93, 2003). Eine solche Belehrung ist hier nicht erfolgt. Die Belehrungspflicht ist von der Rechtsprechung entwickelt worden, um einen schutzwürdigen Versicherungsnehmer vor einem unerwarteten Rechtsverlust zu bewahren. Ist ein Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig, dann kann sich der Versicherer bei unwahren Angaben über den Versicherungsfall auf Leistungsfreiheit berufen, auch wenn er die ihm obliegende Belehrungspflicht versäumt hat. Dies ist der Fall, wenn er oder sein Mitversicherter arglistig ihre Aufklärungspflicht verletzen oder hartnäckig an ihren falschen Angaben festhalten, obwohl sie wiederholt auf die Bedenken aufmerksam gemacht werden, die gegen ihre Darstellung sprechen (BGH VersR 71, 142 = NJW 71, 192). So liegt es hier nicht.

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Arglist der Mitversicherten kann nicht bejaht werden. Sie legte es nicht darauf an, die Beklagte zu benachteiligen, vielmehr wollte sie erzieherische Konsequenzen vermeiden. Sie glaubte, die Wahrheit nicht sagen zu können, da sie Bestrafung befürchtete. Bei einer 15-jährigen Versicherten geht der Senat im übrigen nicht davon aus, dass ihr die versicherungsrechtlichen Konsequenzen ihrer Angaben geläufig sind. Sie erstrebte es gerade nicht, Versicherungsleistungen in Form der Freihaltung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten … zu erhalten. Ihr wird auch nicht bewusst gewesen sein, dass die Beklagte gem. § 3 II Nr. 1 AHB 97 gegebenenfalls die Pflicht hatte, Ansprüche der Geschädigten … abzuwehren und damit Anwaltskosten von der Beklagten aufzubringen waren. Die Mitversicherte hat daher ihren Anspruch auf Erbringung von Versicherungsleistungen nicht verwirkt.

III. Die Nebenentscheidungen ergehen gem. den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Mitversicherte gegenüber der Beklagten eine Obliegenheit verletzt und arglistig gehandelt hat. Dies ist eine typische Einzelfallentscheidung.

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