OLG Hamm, Az.: 13 W 32/01, Beschluss vom 28.11.2001
Die Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 05.11.2001 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 26.10.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO) verneint, soweit diese sich gegen eine Schadenersatzforderung in Höhe von 18.167,30 DM wendet.
1.
Die in dem zugrunde liegenden Mietvertrag angeordnete unbeschränkte Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz orientiert sich am Leitbild der Kaskoversicherung und ist daher rechtlich unbedenklich (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 836).
2.
Die Beklagte zu 1) hat den Unfall nach ihrem eigenen Vorbringen durch ein grob fahrlässiges Handeln verursacht.
Ein Kraftfahrer handelt grob fahrlässig, wenn er nicht beachtet, was jedem unter den gegebenen Umständen einleuchten muss, und wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten im hohen Maß außer acht lässt (z.B. BGH VersR 1980, 180; KG VersR 1983, 494).
Die Beklagte zu 1) fuhr auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h. Diese Verkehrssituation erforderte eine ständige, uneingeschränkt auf das Verkehrsgeschehen gerichtete Aufmerksamkeit. Hiermit war – was jedem Verkehrsteilnehmer ohne weiteres bewusst ist – nicht der von der Beklagten zu 1) beschriebene Trinkvorgang vereinbar. Mit diesem waren komplexe Handlungen verbunden (Ergreifen, Öffnen, Schließen und Weglegen der Flasche), die vorhersehbar erheblich vom Verkehrsgeschehen ablenken mussten und damit ein hohes Gefährdungspotential beinhalteten. Die Beklagte zu 1) war dementsprechend nicht nur für einen kurzen Augenblick, sondern für einen längeren Zeitraum abgelenkt, weil sie unbemerkt soweit von der Fahrbahn abkam, dass sie keine Möglichkeit mehr hatte, die Kollision mit der Leitplanke zu vermeiden.
Das objektiv grob sorgfaltswidrige Handeln lässt den Schluss auf ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten der Beklagten zu 1) zu. Es sind keine besonderen Umstände (z.B. physische und psychische Gründe) vorgetragen oder ersichtlich, die gleichwohl das Verhalten der Beklagten zu 1) ausnahmsweise subjektiv nicht mehr als unentschuldbar erscheinen lassen. Es entlastet die Beklagte zu 1) nicht, wenn sie – wie sie vorträgt – angenommen haben sollte, dass mit dem Trinkvorgang keine Risiko verbunden sei. Denn sie hätte ohne weiteres als verkehrstaugliche Teilnehmerin am Straßenverkehr bei schon oberflächlichem Nachdenken die Gefährlichkeit ihrer Handlung erkennen können und müssen.
3.
Das Landgericht hat schließlich das Bestreiten der Beklagten zu 1) zur Höhe einzelner Schadenspositionen angemessen berücksichtigt, indem es Prozesskostenhilfe zum Teil bewilligt hat. Einwendungen erhebt die Beklagte zu 1) insoweit nicht.