Skip to content

Haftung bei Auffahrunfall mit mehreren Beteiligten

AG Lübeck – Az.: 24 C 932/18 – Urteil vom 28.11.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.982,49 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 24.04.2018 zu zahlen

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 334,75 Euro außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 24.04.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Eigentümer seines Pkw mit amtlichen Kennzeichen OH-XX XX von den Beklagten Ersatz ihm entstandener Schäden, aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.02.2018.

Der Zeuge L. J. befuhr mit dem klägerischen Pkw gegen 11:30 Uhr am 13.02.2018 die A. Straße Richtung S. und musste verkehrsbedingt halten in Höhe der Hausnummer 28, da ein Kfz vor ihm nach links abbiegen wollte und zuvor den entgegenkommenden Verkehr vorbeifahren lassen musste.

Das vom Beklagten zu 2. geführte Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen HH-YY YY, das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, fuhr auf das stehenden klägerische Kfz auf unter zunächst zwischen den Parteien streitigen Umständen.

Haftung bei Auffahrunfall mit mehreren Beteiligten
(Symbolfoto: Von ColorMaker/Shutterstock.com)

Unstreitig entstanden durch den Verkehrsunfall beim Kfz des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden bei Gesamtschäden in Höhe von 2.982,49 Euro, bestehend aus 1.600,- Euro Restwert, 461,02 Euro Sachverständigenkosten, 471,24 Abschleppkosten, 25,- Euro Kostenpauschale, 149,23 Euro An- und Abmeldekosten sowie 276,00 Euro Nutzungsausfallentschädigung für 12 Tage zu je 23,00 Euro.

Vorgerichtlich ist die Beklagte zu 1. erfolglos durch den Klägervertreter aufgefordert worden, die mit der Klage geltend gemachten Unfallschäden zu regulieren.

Der Kläger trägt vor, dass sein Pkw bereits geraume Zeit hinter dem unmittelbar vor ihm stehenden Kfz mit amtlichen Kennzeichen OH-ZZ ZZ gestanden habe, als unvermittelt der Beklagte zu 2. mit dessen Kfz auf sein Kfz aufgefahren sei und dieses auf das vor ihm stehende Fahrzeug aufgeschoben hätte. Unmittelbar hiernach hätte der Beklagte zu 2. seine alleinige Schuld auch direkt an der Unfallstelle eingeräumt.

Der Kläger beantragt, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.982,49 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 24.04.2018 zu zahlen

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 334,75 Euro außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 24.04.2018 zu zahlen

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, vor dem Anstoß des Beklagte zu 2. auf das klägerische Kfz sei dessen Fahrer bereits unmittelbar zuvor auf das vor ihm haltende Kfz aufgefahren. Hierdurch sei zum einen der Bremsweg für den Beklagten zu 2. verkürzt worden, zum anderen sei durch den dann zuvor bereits eingetretenen Frontschaden am Kfz des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, so dass keinerlei Haftung bestehe.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 hat der Beklagte zu 2. in seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO vorgetragen, er sei auf das klägerische Kfz aufgefahren, ohne dass er einen vorherigen Anstoß des klägerischen Kfz auf das davor stehenden Kfz wahrgenommen hätte. Er habe vor Ort auch gleich seine Schuld zugegeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. S.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 (Bl. 84 ff d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Unfallschäden gegenüber den Beklagten nach § 7 Abs. 1, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG zu. Zwar steht der Unfall grundsätzlich auch in Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kfz, jedoch tritt vorliegend die Betriebsgefahr des Kfz des Klägers aufgrund des groben Verschuldens des Beklagten zu 2. vollständig in den Hintergrund.

Gemäß § 17 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der gebotenen Haftungsabwägung haben die Beklagten voll für die durch den Unfall bedingten Schäden einzustehen, da der Beklagte zu 2. durch den Auffahrunfall den Unfall alleine verschuldet hat. Die vom klägerischen Kfz ausgehende Betriebsgefahr tritt hinter dieses Verschulden nach § 7 Abs. 5 StVO vollständig zurück.

Dass der Unfall sich allein durch das Verschulden des Beklagten zu 2. zugetragen hat, ergab sich bereits unmittelbar aus der Erklärung des Beklagten zu 2. bei dessen persönlicher Anhörung im Termin am 21.11.2018. Dort wurde deutlich, dass die Idee für den bis dahin für die Beklagten vorgebrachten Sachvortrag, dass nämlich unmittelbar vor dem Unfall der Fahrer des Kfz des Klägers seinerseits einen Auffahrunfall verursacht hätte, wohl nicht vom Beklagten zu 2. gekommen sein kann. Insoweit spricht viel für, dass der Sachvortrag der Beklagten, der zuvor schriftsätzlich so vorgetragen worden ist, entweder ins Blaue hinein oder bewusst unwahr erfolgt ist. Hierfür spricht weiter, dass die Schadensmeldung an die Beklagte zu 1., Anlage B2, gar nicht vom Beklagten zu 2. als Fahrer ausgefüllt und unterzeichnet worden ist, obwohl sich die dortigen Angaben so lesen, als sei der Aussteller des Schreibens Anlage B2 der Fahrer zum Unfallzeitpunkt gewesen.

Bestätigt wird all dies durch die einzige vernommene Zeugin M. S., nach deren Aussage dann allseits auf die weiteren Zeugen verzichtet worden ist. Diese hat glaubhaft bekundet, es habe lediglich einen Anstoß und gerade nicht mehrere kurz hintereinander gegeben. Zuvor sei zudem das klägerische Fahrzeug hinter ihr auf der A. Straße zum Stillstand gekommen. Erst danach sei der Beklagte zu 2. aufgefahren.

Weiter steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten zu.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gem. §§ 286 I, 288 I BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtete sich nach § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos