Skip to content

Haftung bei einem Baumsturz: Wann eine einfache Sichtkontrolle ausreicht

Wegen der Haftung bei einem Baumsturz auf einem Münchner Parkhausgelände forderte eine Autofahrerin nach einem schweren Sturm der Windstärke 10 vollen Schadensersatz für ihren wirtschaftlichen Totalschaden. Fraglich blieb, ob eine bloße Sichtkontrolle durch einen Laien bereits ausreicht, um die notwendige Verkehrssicherungspflicht bei einem Baum auf Privatgrund rechtssicher zu erfüllen.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 113 C 18489/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 05.07.2023
  • Aktenzeichen: 113 C 18489/22
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Verkehrsrecht

Autobesitzerin verliert Klage auf Schadensersatz nach Baumsturz während eines schweren Unwetters.

  • Parkhausbetreiber müssen Bäume nur regelmäßig durch einfaches Ansehen auf Schäden prüfen
  • Klägerin bewies keine erkennbaren Krankheiten oder Mängel am umgestürzten Laubbaum
  • Gesunde Bäume dürfen bei starkem Sturm umfallen ohne Kosten für Betreiber
  • Dokumentierte Sichtkontrollen vier Wochen vor dem Vorfall entlasten den verantwortlichen Betreiber
  • Autobesitzer müssen konkrete Fehler bei der Baumpflege vor Gericht eindeutig nachweisen

Wer haftet für Schäden durch einen Baumsturz bei einem Unwetter?

In der Nacht des 21. Mai 2019 zog ein schweres Unwetter über München hinweg. Gegen 04:00 Uhr morgens gab ein Laubbaum auf dem Gelände eines Parkhauses in der Hochbrückenstraße dem Druck der Naturgewalten nach. Der Baum stürzte auf die Fahrbahn und begrub einen dort geparkten Mazda unter seiner Krone. Für die Eigentümerin des Fahrzeugs begann damit ein juristischer Kampf, der vier Jahre später vor dem Amtsgericht München endete.

Ein massiver Laubbaum drückt das Metalldach eines Autos auf einem regennassen Parkplatz gewaltig ein.
Schäden durch umstürzende Bäume gelten bei Unwetter ohne erkennbare Vorschädigung oft als haftungsfreies allgemeines Lebensrisiko. | Symbolbild: KI

Der Fall illustriert ein klassisches Dilemma des städtischen Lebens: Wenn Natur auf Eigentum trifft, wer trägt dann die finanzielle Last? Die Fahrzeughalterin forderte von der Betreiberin des Parkhauses Schadensersatz, da sie der Meinung war, der Baum sei morsch und nicht ausreichend kontrolliert worden. Das Unternehmen hingegen verwies auf das extreme Wetter und regelmäßige Kontrollen. Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 113 C 18489/22) vom 5. Juli 2023 liefert eine detaillierte Lehrstunde über die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht und die hohen Hürden der Beweislast für Geschädigte.

Welche Pflichten treffen die Eigentümer von Bäumen?

Um das Urteil zu verstehen, muss man zunächst die rechtliche Basis betrachten. In Deutschland gibt es keine pauschale Gefährdungshaftung für Bäume. Das bedeutet: Nur weil jemandem ein Baum gehört, haftet er nicht automatisch für jeden Schaden, den dieser Baum verursacht. Anders als beispielsweise beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder der Haltung eines Luxustieres, wo allein das abstrakte Risiko eine Haftung begründen kann, muss bei Bäumen ein menschliches Fehlverhalten vorliegen.

Die zentrale Norm ist hier § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraf verlangt, dass der Schädiger fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Im Kontext von Bäumen spricht man von der Verkehrssicherungspflicht.

Der Grundgedanke ist simpel: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält – in diesem Fall einen Baum an einer öffentlichen Straße –, muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Doch was ist „zumutbar“? Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass jeder Baumsturz um jeden Preis verhindert werden muss. Es geht darum, erkennbare Gefahren zu beseitigen.

Was bedeutet die Sichtkontrolle?

Ein entscheidendes Konzept in diesem Rechtsstreit ist die sogenannte Sichtkontrolle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt es in der Regel, wenn Bäume in angemessenen Abständen vom Boden aus visuell auf ihre Standfestigkeit und Gesundheit überprüft werden.

„In der Regel genügt eine Sichtkontrolle durch den Verkehrssicherungspflichtigen; Fachleute sind nur hinzuzuziehen, wenn konkrete Auffälligkeiten eine vertiefte Untersuchung erfordern.“

Erst wenn bei dieser einfachen Kontrolle verdächtige Anzeichen – wie dürres Astwerk, Pilzbefall oder Risse in der Rinde – entdeckt werden, muss ein Experte oder Baumchirurg hinzugezogen werden. Solange ein Baum gesund aussieht, darf der Eigentümer darauf vertrauen, dass er stehen bleibt.

Wie begründete die Fahrzeughalterin ihre Forderung?

Die Besitzerin des zerstörten Mazda war überzeugt, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Sie argumentierte, dass ein gesunder Baum selbst bei einem Gewitter nicht einfach umstürzen dürfe. Ihre Logik basierte auf dem sogenannten Anscheinsbeweis: Die Tatsache, dass der Baum fiel, sei Beweis genug für seine mangelnde Standfestigkeit.

Sie behauptete, das Holz sei vorgeschädigt gewesen. Hätte die Parkhausbetreiberin ihre Pflichten ernst genommen und den Baum ordnungsgemäß untersucht, wäre diese Instabilität aufgefallen. Der Baum hätte gefällt oder gesichert werden müssen, bevor er zur Gefahr für die Allgemeinheit wurde.

Der finanzielle Schaden war beträchtlich. Die Frau gab an, das Fahrzeug habe einen Wiederbeschaffungswert von 3.250 Euro gehabt. Nach dem Unfall konnte sie das Wrack nur noch für 400 Euro Restwert verkaufen. Die Differenz von 2.850 Euro, zuzüglich einer Kostenpauschale von 25 Euro, forderte sie nun von der Firma ein.

Als Beweismittel legte die Münchnerin Lichtbilder vor, die die Überreste des Baumes zeigten. Zudem verwies sie auf die Tatsache, dass die Feuerwehr die Fahrbahn in derselben Nacht räumen musste, was die Schwere des Vorfalls unterstreiche.

Warum lehnte die Parkhausbetreiberin die Zahlung ab?

Das beklagte Unternehmen wehrte sich vehement gegen den Vorwurf der Nachlässigkeit. Die Vertreter der Parkhausbetreiberin argumentierten, dass am Schadenstag höhere Gewalt im Spiel war. Das Unwetter sei von heftigen Windböen bis zur Stärke 10 auf der Beaufortskala begleitet gewesen. Bei solchen Naturgewalten könne auch ein völlig gesunder Baum entwurzelt werden oder brechen.

Zudem legte die Firma dar, dass sie ihre Hausaufgaben gemacht habe. Zwischen ihr und der eigentlichen Grundstückseigentümerin (der Verpächterin) bestand ein Pachtvertrag, der die Verkehrssicherungspflicht auf die Betreiberin übertrug. Dieser Pflicht sei man nachgekommen.

Die letzte Kontrolle der Bäume auf dem Gelände habe am 24. April 2019 stattgefunden – also knapp vier Wochen vor dem Unglück. Dabei hätten Mitarbeiter die Bäume begutachtet, gewässert und geschnitten. Der später umgestürzte Baum habe dabei einen vitalen, gesunden Eindruck gemacht. Es habe keinerlei Anzeichen für Krankheiten oder Instabilität gegeben.

Wie prüfte das Gericht die Haftung bei einem Baumsturz?

Das Amtsgericht München musste nun abwägen: War der Sturz ein unabwendbares Naturereignis oder die Folge menschlichen Versagens? Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Die Begründung ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Beweislastverteilung im Zivilprozess.

Wer muss was beweisen?

Der Dreh- und Angelpunkt des Urteils war die Darlegungs- und Beweislast. Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz: Wer etwas fordert, muss die Voraussetzungen dafür beweisen.

Das Gericht stellte klar:

„Die Klägerin muss das Schadensereignis, das Verschulden (bzw. die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) sowie die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität substantiiert darlegen und beweisen.“

Es reichte also nicht aus, nur zu zeigen, dass das Auto kaputt war und der Baum darauf lag. Die Fahrzeughalterin hätte beweisen müssen, dass der Baum vorher erkennbar krank war. Genau hier scheiterte sie.

Warum griff der Anscheinsbeweis nicht?

Das Gericht erteilte der Argumentation, ein umstürzender Baum sei per se ein Beweis für Morschheit, eine klare Absage. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der besagt, dass bei einem Unwetter nur kranke Bäume fallen.

Die Richter führten aus, dass die abstrakte Gefahr eines Baumsturzes bei Sturm ein allgemeines Lebensrisiko darstellt. Die Natur ist nicht zu 100 Prozent berechenbar. Selbst ein kerngesunder Baum kann bei ungünstigen Windverhältnissen, aufgeweichtem Boden oder extremen Böen kippen. Da keine Gefährdungshaftung existiert, kann aus dem bloßen Ereignis nicht auf ein Verschulden des Eigentümers geschlossen werden.

Waren die Beweismittel ausreichend?

Die von der Fahrzeughalterin vorgelegten Fotos überzeugten das Gericht nicht. Die Bilder zeigten die Baumreste lediglich aus der Distanz.
Das Gericht bemängelte:

„Die vorgelegten Lichtbilder zeigen die Überreste lediglich aus der Distanz und keine Krankheits- oder Bruchzeichen sind erkennbar; eine polizeiliche Kurzmitteilung enthält ebenfalls keinen Hinweis auf eine Vorschädigung.“

Es fehlten Nahaufnahmen von Bruchstellen, die auf Fäulnis oder Insektenbefall hindeuten könnten. Auch hatte die Autobesitzerin es versäumt, die Trümmer direkt nach dem Unfall selbst genauer zu untersuchen oder durch einen Sachverständigen sichern zu lassen. Ohne konkrete Indizien für eine Krankheit blieb die Behauptung der Vorschädigung reine Spekulation.

Genügt die Kontrolle durch einen Laien?

Ein weiterer Streitpunkt war die Qualität der durchgeführten Kontrollen. Die Parkhausbetreiberin hatte ihre eigenen Mitarbeiter mit der Sichtung beauftragt, keine studierten Forstwirte. Die Fahrzeughalterin sah darin ein Versäumnis.

Das Gericht folgte jedoch der Linie des Bundesgerichtshofs. Für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ist kein akademischer Grad erforderlich. Solange keine besonderen Umstände vorliegen, darf sich der Pflichtige auf seine Augen verlassen.

Das Gericht erklärte dazu:

„Auch die Qualifikation der kontrollierenden Personen als Laien begründet keine Haftung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen, die eine weitergehende fachliche Untersuchung erforderlich gemacht hätten.“

Da die Mitarbeiter der Beklagten bei der Kontrolle am 24. April 2019 keine Auffälligkeiten notiert hatten, bestand kein Anlass, einen Spezialisten zu rufen. Die Zeugenaussage des Geschäftsführers und die Dokumentation der Arbeiten (Wässern, Schneiden, Kontrollieren) reichten dem Gericht aus, um die Behauptung der Fahrzeughalterin zu erschüttern, die Betreiberin habe sich nicht gekümmert.

Was bedeutet das Fehlen der Kausalität?

Das Urteil geht noch einen Schritt weiter und prüft die sogenannte Kausalität (Ursächlichkeit). Selbst wenn man hypothetisch annehmen würde, die Parkhausbetreiberin hätte die Kontrolle schlampig durchgeführt, müsste die Klägerin beweisen, dass eine ordentliche Kontrolle den Schaden verhindert hätte.

Da aber niemand nachweisen konnte, dass der Baum überhaupt Krankheitssymptome zeigte, hätte auch der gewissenhafteste Baumkontrolleur vermutlich nichts gefunden. Ohne sichtbare Symptome gibt es keine Handlungspflicht zur Fällung. Wenn eine Gefahr nicht erkennbar ist, kann ihre Nichtbeseitigung auch nicht als Ursache für den Schaden vorgeworfen werden. Der Baum wäre auch bei perfekter Einhaltung aller Protokolle stehen geblieben – bis der Sturm kam.

Welche Folgen hat das Urteil für die Beteiligten?

Für die Halterin des Mazda ist das Urteil bitter. Sie bleibt nicht nur auf ihrem Schaden von 2.850 Euro sitzen, sondern muss gemäß § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Dazu gehören die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite.

Das Gericht setzte den Streitwert auf 2.875 Euro fest. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Parkhausbetreiberin ihre Kostenerstattungsansprüche sofort geltend machen kann, sofern die Klägerin keine Sicherheit leistet.

Für Grundstückseigentümer und Unternehmen bestätigt das Urteil die bisherige Rechtsprechung: Die Pflicht zur Verkehrssicherung ist keine Pflicht zur Garantie absoluter Sicherheit. Wer nachweisen kann, dass er seine Bäume regelmäßig in Augenschein nimmt (und dies bestenfalls dokumentiert), hat vor Gericht gute Karten, wenn höhere Gewalt im Spiel ist.

Was können Geschädigte aus diesem Fall lernen?

Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig die sofortige und detaillierte Beweissicherung nach einem solchen Ereignis ist.

  1. Nahaufnahmen sind Pflicht: Fotos aus der Distanz reichen nicht. Bruchstellen, das Innere des Stammes und der Wurzelballen müssen aus der Nähe fotografiert werden.
  2. Expertenrat einholen: Wenn der Verdacht besteht, dass ein Baum morsch war, sollte noch vor der Räumung versucht werden, dies fachmännisch feststellen zu lassen oder zumindest Proben des Holzes zu sichern.
  3. Dokumentation: Polizeiberichte sind oft oberflächlich und konzentrieren sich auf die Verkehrsbehinderung, nicht auf den biologischen Zustand des Baumes. Geschädigte sollten nicht darauf vertrauen, dass die Behörden die Beweise für einen Zivilprozess liefern.

Wer behauptet, ein Baum sei krank gewesen, muss dies beweisen. Gelingt dies nicht, wird der Schaden als allgemeines Lebensrisiko eingestuft – und der Geldbeutel des Geschädigten muss für die Launen der Natur herhalten.

Baumschaden am Fahrzeug? Jetzt Haftungsansprüche prüfen lassen

Nach einem Unwetter stehen Betroffene oft vor dem Problem, die mangelnde Verkehrssicherheit eines Baumes rechtssicher nachweisen zu müssen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihren individuellen Fall, unterstützt Sie bei der notwendigen Beweissicherung und klärt die Haftungsfrage mit der Gegenseite. So vermeiden Sie teure Prozessrisiken und wahren Ihre Chance auf einen fairen Schadensausgleich.

» Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

Das größte Problem bei solchen Schadensfällen ist das extrem kurze Zeitfenster für die Beweissicherung. Oft lassen Grundstückseigentümer oder Versicherer das Holz verdächtig schnell abtransportieren, noch bevor ein unabhängiger Experte die Bruchstellen untersuchen kann. Sobald der Stamm erst einmal zersägt und entsorgt wurde, lässt sich eine schleichende Instabilität des Baumes faktisch nicht mehr beweisen.

Ein weiterer Punkt sind die Kontrolllisten, die in der gerichtlichen Praxis oft wie ein unbezwingbarer Schutzschild wirken. Selbst lückenhafte Dokumentationen genügen Richtern häufig, um die Verkehrssicherungspflicht als erfüllt anzusehen. Wer hier nicht leer ausgehen will, muss sofort Nahaufnahmen vom Inneren des Stammes und der Wurzel machen. Ohne solche eigenen Beweisbilder wird der Prozess zum reinen Glücksspiel gegen die Naturgewalten.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Baumbesitzer auch wenn ein gesunder Baum bei Sturm umkippt?

Nein, in der Regel besteht keine Haftung für Schäden durch umstürzende gesunde Bäume. Da es für Bäume im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen keine Gefährdungshaftung gibt, haftet der Eigentümer nur bei schuldhaftem Fehlverhalten. Ohne eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gilt das Ereignis als allgemeines Lebensrisiko.

Der Eigentümer muss jedoch nachweisen, dass er seinen Baum regelmäßig kontrolliert hat. Eine zweimalige Sichtkontrolle pro Jahr im belaubten und unbelaubten Zustand ist hierbei Standard. War der Baum zum Zeitpunkt des Sturms gesund und die Prüfung dokumentiert, liegt höhere Gewalt vor. Juristisch fehlt es dann an der Kausalität zwischen menschlichem Handeln und dem Schaden. Ohne erkennbare Krankheitsanzeichen wie Pilzbefall oder Totholz kann niemand für die Naturgewalt verantwortlich gemacht werden.

Unser Tipp: Prüfen Sie als Eigentümer unbedingt Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese wehrt unberechtigte Ansprüche Dritter für Sie ab. Dokumentieren Sie jede Baumschau schriftlich mit Fotos.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich Schadensersatz fordern wenn der Baum bereits entsorgt wurde?

Das ist juristisch extrem schwierig bis unmöglich. Sie tragen die volle Beweislast dafür, dass der Baum vor dem Sturz erkennbar krank war. Ohne den Baumstamm fehlt das zentrale Beweismittel für ein gerichtliches Gutachten. Meist scheitert die Klage dann direkt an dieser hohen prozessualen Hürde.

Ein Sachverständiger muss Fäulnis oder Pilzbefall zweifelsfrei nachweisen können. Wenn der Baum entsorgt wurde, fehlt das notwendige Substrat für diese Untersuchung. Im Fall des beschädigten Mazda reichten selbst Distanzfotos der Bruchstelle nicht als Beweis aus. Das Gericht wies die Klage ab. Die behauptete Vorschädigung blieb ohne Beweis reine Spekulation. Ohne konkrete Krankheitsindizien greift die Haftung des Eigentümers nicht. Zeugenaussagen allein wiegen gegen ein Wartungsprotokoll meist nicht schwer genug.

Unser Tipp: Suchen Sie umgehend nach hochauflösenden Nahaufnahmen der Bruchstellen von Zeugen. Jeder sichtbare Zoom auf morsche Holzstrukturen kann Ihre letzte Chance zur Beweissicherung sein.


Zurück zur FAQ Übersicht

Reicht eine einfache Sichtkontrolle durch Laien zur Entlastung von der Haftung aus?

Ja, eine qualifizierte Sichtkontrolle vom Boden aus genügt in der Regel zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Der Bundesgerichtshof verlangt keine forstwirtschaftliche Ausbildung für Privateigentümer oder Parkplatzbetreiber. Solange der Baum keine sichtbaren Krankheitsanzeichen zeigt, darf sich der verständige Eigentümer auf seine eigene gewissenhafte Wahrnehmung verlassen.

Diese Haftungsbefreiung gilt jedoch nur für optisch gesunde, unverdächtige Bäume. Die juristische Grenze zur Expertenpflicht verläuft dort, wo konkrete Anhaltspunkte für Gefahren auftreten. Bemerkt der Eigentümer bei seiner Kontrolle beispielsweise dürre Äste oder Pilzbefall, endet seine Laienkompetenz. Dann müssen Sie zwingend einen Baumgutachter hinzuziehen. Ohne diesen Fachmann haften Sie bei Schäden für die verletzte Sorgfaltspflicht. Die Qualifikation als Laie schützt Sie nur, solange keine äußeren Warnsignale vorlagen.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie jede Begehung mit Datum und Befund schriftlich in einem Baum-Protokoll. So beweisen Sie im Schadensfall Ihre gewissenhafte Prüfung rechtssicher vor Gericht.


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Fotos sichern den Schadensersatzanspruch nach einem Baumsturz am besten?

Sie müssen hochauflösende Detailaufnahmen der Bruchstellen, des Stamm-Inneren und des Wurzelballens anfertigen. Fotos aus der Distanz beweisen nur den Schaden, nicht aber die verletzte Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. Die Klägerin im Referenzfall verlor den Prozess, weil sie lediglich das zerstörte Auto dokumentierte.

Gerichte fordern den Nachweis, dass der Baum bereits vor dem Sturm erkennbar morsch oder krank war. Ohne Makro-Aufnahmen von Fäulnis, Hohlräumen oder Pilzbefall direkt an der Abrisskante fehlt dieser Beweis oft vollständig. Die Klägerin scheiterte, da ihre Fernaufnahmen keine Rückschlüsse auf den inneren Zustand des Holzes zuließen. Juristisch liegt die Beweislast für die Pflichtverletzung des Eigentümers bei Ihnen. Ohne Beweis für Vorschäden gilt der Sturz als unabwendbare Naturkraft. Solche Mängel müssen daher zweifelsfrei erkennbar sein.

Unser Tipp: Fotografieren Sie die Bruchstellen unbedingt, bevor die Feuerwehr den Baum zersägt. Nutzen Sie dabei den Blitz für dunkle Hohlräume und Detailaufnahmen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Beweist ein umgestürzter Baum automatisch dass er vorher schon morsch war?

Nein. Ein umgestürzter Baum lässt juristisch keinen automatischen Rückschluss auf einen vorherigen Krankheitszustand oder mangelnde Standfestigkeit zu. Es existiert kein rechtlicher Anscheinsbeweis für eine bestehende Morschheit. Naturereignisse sind unberechenbar. Selbst vitale Strukturen können extremen physikalischen Kräften wie Hebelwirkungen oder aufgeweichten Böden erliegen.

Gerichte lehnen den Erfahrungssatz ab, dass bei Unwettern ausschließlich kranke Bäume fallen. Ab Windstärke 10 entwickeln Stürme Kräfte, die gesunde Stämme schlichtweg knicken. Der Kläger trägt hier die volle Beweislast für eine Pflichtverletzung des Besitzers. Er muss konkrete Krankheitssymptome wie Pilzbefall oder Totholz nachweisen, die vor dem Sturz erkennbar waren. Ohne diesen positiven Nachweis gilt das Ereignis als schicksalhafte Naturgewalt. Der bloße Sturz belegt keine Versäumnisse bei der Baumkontrolle.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie den Baumstumpf sofort nach dem Vorfall durch detaillierte Nahaufnahmen. Suchen Sie gezielt nach Anzeichen von Fäulnis oder Pilzkappen zur Beweissicherung.


Zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht München – Az.: 113 C 18489/22 – Urteil vom 05.07.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben