Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.06.2023, Az. 330 O 127/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 110.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um
Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen eines Einbruchdiebstahls in einen Tresorraum einer Bankfiliale der Beklagten in N..
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochten Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der auf Ersatz des über eine Versicherungsleistung in Höhe von € 40.000,00 hinausgehenden Schadens gerichteten Klage wegen des entwendeten Schließfachinhalts im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung einer Pflichtverletzung der Beklagten im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht des Schließfachinhabers, des Zedenten und Zeugen M.T., ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 280, 249, 398 BGB i.V.m. dem Vertrag über die Vermietung eines Schrankfachs wegen Verletzung ihrer Pflicht zur tresormäßigen Sicherung zu. Bei dem „Vertrag über die Vermietung eines Schrankfachs“ handele es sich um einen Mietvertrag. Neben der Gebrauchsüberlassung an dem Schließfach habe die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Schrankfachs geschuldet, das den besonderen Sicherungsbedürfnissen des Kunden Rechnung trage und vor schädlichen Einwirkungen wie u.a. Diebstahl geschützt sei. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte eine sog. tresormäßige Sicherung geschuldet, d.h. die Bewachung und Sicherung der Schrankfachanlage, wobei die Sicherung die Schrankfachanlage selbst betreffe, die nach dem anerkannten – also sich fortentwickelnden – Stand der Technik ausgestattet sein müsse (Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012, 24 U 193/11, juris Rn. 37). Die Kammer lege dabei den Maßstab an, dass der anerkannte Stand der Technik vor den im konkreten Einzelfall üblicherweise zu erwartenden Gefahren schützen müsse. Diesem Maßstab sei die Beklagte nicht gerecht geworden. Sie habe ihre Pflichten aus dem Vertrag verletzt, weil sie die spezifischen Risiken, die sich angesichts des Einbruchsversuchs in ihrer Filiale …straße. in H.-A. für sie offenbart hätten und vor deren Verwirklichung ein umsichtiger und informierter Schließfachkunde Schutz hätte erwarten dürfen, bei der Sicherung ihrer Anlage in der Filiale … in N. nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Beklagte habe angesichts der Art und Weise der Tatausführung in der Filiale in der …straße. geeignete Maßnahmen zur Verhinderung ähnlicher Einbruchsmuster treffen müssen. Sie habe ein technisch sicheres System nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik bereitstellen müssen. Insofern könnten keine geringeren Anforderungen gelten als beim Online-Banking, bei dem von der Bank aufgrund des neuesten Stands der Erfahrung laufende und kurzfristige Änderungen an den Sicherungssystemen und Angriffsszenarien zu prüfen seien. Zwar habe die Beklagte im Nachgang zu dem Einbruchsversuch in der …straße. in H.-A. nach ihrem Vortrag Maßnahmen zur Ertüchtigung der Sicherungsvorkehrungen in ihren Filialen getroffen und in der Filiale … in N. den Bewegungsmelder im Tresorraum ausgetauscht. Dieses von der Klägerseite bestrittene Vorbringen der Beklagten könne als zutreffend unterstellt werden, denn auch diese Maßnahmen hätten sich letztlich als unzureichend erwiesen. Unstreitig sei nämlich, dass nach dem Einbruchsversuch in der Filiale …straße. ungeklärt geblieben sei, auf welchem Weg das Abkleben bzw. Zukleben der Bewegungsmelder im Vor- und im Tresorraum stattgefunden habe, ohne dass diese Alarm ausgelöst hätten. Vor dem Hintergrund dieser offenen Frage sei der Austausch der Bewegungsmelder in der Filiale N. unzureichend gewesen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass mit dem neu verbauten Modell Viewguard Dual AM EMK das Risiko einer Manipulation beseitigt gewesen wäre. Zwar habe die Beklagte vorgetragen, dass der neue Melder über eine Zulassung nach der VdS-Klasse C verfügt habe, wohingegen der alte Melder nur über eine solche der Klasse B verfügt habe. Es sei allerdings nicht ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund des so beschriebenen Angebots der Fa. Z. & M.. zu der Annahme habe kommen dürfen, dass eine Manipulation des angebotenen Melders ausgeschlossen sei und der Einbau des Melders als einzige Alarmvorrichtung im Tresorraum ausreichend sein würde. Denn bei einer solchen Betrachtung habe sie zu berücksichtigen gehabt, dass hochprofessionell agierende Täter im Rahmen einer dezidierten Tatvorbereitung wie sie in der Filiale …straße. offenkundig geworden sei, eine Manipulationsmöglichkeit hätten finden können. Solange das Risiko des Eindringens in den Tresorraum bestanden habe und der Hergang bzw. die Ursache der in der …straße. erfolgten Manipulation der Bewegungsmelder nicht geklärt gewesen sei und die Beklagte davon habe ausgehen müssen, dass potenzielle Täter hochprofessionell agieren würden, seien zur Vermeidung eines erneuten und nach identischem Schema ablaufenden Einbruchs weitere Sicherungsvorkehrungen erforderlich gewesen. Wie diese konkret auszusehen hatten und ob der Klägerseite darin zu folgen sei, dass der Einsatz von Erschütterungs- bzw. Vibrationsalarmen sowie Schallsensoren unerlässlich gewesen sei, müsse die Kammer im Rahmen ihrer Entscheidung nicht feststellen. Denn die Beklagte habe keine derartigen zusätzlichen Sicherungsvorkehrungen vorgehalten. Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen Verschulden, Kausalität und das Vorliegen eines Schadens in Höhe von € 110.000,00 hat die Kammer bejaht.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.
Zur Begründung trägt sie vor:
Das Landgericht sei zu Unrecht von einem Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht zur tresormäßigen Sicherung ausgegangen. Der Vergleich des Landgerichts mit den Sorgfaltsmaßstäben beim Online-Banking sei rechtsfehlerhaft.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Tresorwände mit einer größeren Widerstandsfähigkeit – Sicherheitsstandard T10 statt T1 wie in H.-A., umgebende Wohnbebauung, nicht zu erwartende Anmietbarkeit der Praxisräume über der Filiale) habe die Beklagte schon nicht mit einem Einbruch rechnen müssen. Gleichwohl habe sie infolge des Einbruchs in der Filiale …straße. in H.-A. auch in der streitgegenständlichen Filiale den Bewegungsmelder im Tresorraum durch ein neueres Modell ersetzt, das dem VdS-Sicherheitsstandard C (höchster Standard) und nicht wie der Bewegungsmelder in der Filiale H.-A. dem Sicherheitsstandard B entsprochen habe. Hinsichtlich der Sicherheitseinstufung nach DIN entspreche das dem Grad 3 (von vier Graden), der ein – hier ausreichendes – mittleres bis hohes Risiko adressiere. Die Sicherung gegen das höchste Risiko sei dagegen nicht erforderlich gewesen.
Der neue Bewegungsmelder habe einen Infrarotsensor enthalten und sei durch einen Abdeckschutz und einen Manipulationsschutz gesichert gewesen. Dadurch sei ein Abkleben wie in der Filiale in H.-A. nicht mehr möglich gewesen, ohne dass bei einer zentralen Sicherheitsfirma ein Alarm auflaufe. Außerdem sei ein Öffnen des Melders ohne Alarmauslösung jedenfalls nach dem maßgeblichen Kenntnisstand ex ante nicht möglich gewesen. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass auch dieser Bewegungsmelder manipuliert werden würde. Sie habe nicht damit rechnen können, dass dieser Melder von innen manipuliert werden würde. Dies sei eine auch für die Sicherheitsfirmen und die ermittelnden Kriminaltechniker neue Manipulationsmethode gewesen, die bis dahin nicht vorgekommen sei und damit aus der gebotenen ex ante-Perspektive (vor dem hier streitgegenständlichen Einbruch) nicht habe vorhergesehen werden können. Die Anweisung an die Mitarbeiter zur abendlichen Kontrolle auf Manipulationen von außen sei vor diesem Hintergrund ausreichend gewesen. Außerdem sei der streitgegenständliche Melder erst einen Monat vor dem hier erfolgten Einbruch durch einen Servicetechniker gewartet worden und seine Funktionsfähigkeit sei dabei attestiert worden.
Die von der Klägerseite geforderten zusätzlichen Maßnahmen, wie Abstellen eines Mitarbeiters zur Überwachung des Tresorraums, Filmen des Bewegungsmelders durch eine Videokamera, Installation eines Vibrationsalarms, seien nicht erforderlich gewesen oder ungeeignet, den hier entstandenen Schaden zu verhindern. Das Abstellen eines Mitarbeiters in den Tresorraum während der Öffnungszeiten könne aus Diskretionsgründen nicht erfolgen. Das Filmen des Bewegungsmelders durch eine Kamera sei keine Lösung, weil das Videomaterial eines ganzen Arbeitstages nach Dienstschluss ausgewertet werden müsste, was personell nicht zu leisten sei. Ein Vibrationsalarm hätte auch durch andere Renovierungsarbeiten in dem Gebäude ausgelöst werden können. Außerdem sei es nicht auszuschließen, dass auch ein solcher von den Tätern hätte manipuliert werden können. Die von dem Sachverständigen erwähnten Alarmtapeten seien für den Einsatz in Wertschutzräumen ungeeignet, da sie aufgrund der vor den Wertschutzraumwänden stehenden Schließfachanlagen nicht auf Beschädigungen hätten kontrolliert werden können. Zudem würden Alarmtapeten mögliche Täter auch nur unwesentlich früher als funktionierende Bewegungsmelder detektieren.
Es fehle überdies am Verschulden, an der Kausalität und am Schaden.
Ein Verschulden liege nicht vor, weil der hier stattgefunden habende Einbruch aus der maßgeblichen ex ante-Sicht aufgrund der Gesamtheit der Umstände (örtliche Gegebenheiten, technische Sicherungsmaßnahmen, Sichtkontrollen auf Manipulationen von außen) für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen wäre.
An der Kausalität fehle es, weil die von der Klägerin vorgeschlagenen und von der Kammer angedachten zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen den eingetretenen Schaden auch nicht mit einer naturwissenschaftlichen Sicherheit (umgekehrte conditio sine qua non-Formel) verhindert hätten.
Es sei überdies kein Schaden entstanden. Nach den Beweisaufnahmen seien Zweifel an den Angaben des Zeugen und Zedenten wegen dessen erheblichen wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits geblieben, die zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin gingen.
Es liege zudem ein erhebliches Mitverschulden des Zeugen und Zedenten vor, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Durch die Haftungsbegrenzung in ihren Sonderbedingungen für Kundenmietfächer habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie nur bis zu einer Grenze von € 40.000,00 haften wolle. Das habe sie auch mittels Flyern (Anlage B1) und eines Plakats an der Tür zum Tresorraum zum Ausdruck gebracht, mit dem sie für eine Zusatzversicherung geworben habe, die die Kunden zur Absicherung von wertvolleren Einlagen hätten abschließen können. Wenn der Zeuge und Zedent ohne Abschluss einer solchen Versicherung trotzdem größere Werte als € 40.000,00 in das Schließfach einlege, sei der entstandene Verlust von ihm zu vertreten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.06.2023, Az. 330 O 127/22, insoweit abzuändern als der Klage stattgegeben worden ist und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts und führt ergänzend aus:
Das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg sei aufrecht zu erhalten, da es Rechtsfehler oder Verstöße gegen formelles oder materielles Recht nicht beinhalte. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Beklagte im Rahmen des hier verfahrensgegenständlichen Wertschließfach-Mietverhältnisses mit dem Zedenten ihr obliegende Sorgfalts- und Obhutspflichten schuldhaft verletzt habe und dass dieser Pflichtverstoß kausal für den zedentenseitig erlittenen Schaden geworden sei. Auch habe das Landgericht zur Schadenshöhe die Unwirksamkeit einer etwaigen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergebenden Haftungsbegrenzung zutreffend festgestellt und im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Bezug auf die klägerseitig in das landgerichtliche Verfahren eingebrachte Schadensdokumentation sowie die Zeugenaussage des Zedenten genommen.
Soweit die Beklagte bereits im landgerichtlichen Verfahren, wenn nicht „trotzig“, so doch zumindest beharrlich, über seitenfüllende Ausführungen zu vermitteln versucht habe, dass ein einzelner, im beklagtenseitigen Tresorraum befindlicher Bewegungsmelder der Sicherheitsklasse C in Ansehung der dort befindlichen 1200 Wertschließfächer den gebotenen Sicherheitsanforderungen und mithin dem von der herrschenden Meinung geforderten, anerkannten und sich fortentwickelnden Stand der Technik entsprochen habe, sei das Landgericht dieser Ansicht zu Recht nicht gefolgt. Vielmehr gehe das Landgericht zutreffend davon aus, dass ein einzelner Bewegungsmelder – gleich welcher Konfiguration – insbesondere in Ansehung des zuvor in der H.-A.er Filiale der Beklagten erfolgten Einbruchsversuchs mit einem Kernbohrer nicht geeignet gewesen sei, den von der herrschenden Meinung definierten Standard eines anerkannten und sich fortentwickelnden Stands der Technik abzubilden. Zum Schutz des Tresorraums hätte es – zwingend – deutlich höherer Sicherheitsmaßnahmen als der Einbringung des dort einzig verbauten Bewegungsmelders bedurft.
Der Beklagten sei durch den Einbruchversuch in H.-A. unmissverständlich vor Augen geführt worden, dass Bewegungsmelder, die auf vergleichsweise primitive Art und Weise täterseitig deaktiviert werden könnten, gerade keinen ausreichenden Schutz gegen Einbrüche in Tresoranlagen böten. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass Sparkassen von Tätern als weiche Ziele auserkoren worden seien und daher eine abstrakte Gefahr bestanden habe. Spätestens nach dem Einbruchsversuch in H.-A. hätte die Beklagte reagieren müssen – allerspätestens nach Auslösung des Abdeckalarms im hier verfahrensgegenständlichen Tresorraum – und eine sofortige, geradezu drastische Erhöhung von Sicherungsmaßnahmen vornehmen müssen: entweder hätte sie bis zur grundlegenden Sanierung, die – was unstreitig ist – erst später unter der Federführung des sachverständigen Zeugen O. geschehen ist, Sicherheitspersonal in der Tresoranlage bereitstellen oder diese ganz schließen müssen. Der Verweis auf die – bestrittene – Wartung des einzelnen Bewegungsmelders wie auch die „Vorfeldsicherung“ reichten nicht aus. Die Vorfeldsicherung (Sicherung über die Tresortür) habe schon in der Vergangenheit versagt, weil sich Täter stets in die Tresorräume gebohrt hätten, und sei deshalb dysfunktional gewesen.
Die Beklagte hätte – ex ante – erkennen und realisieren müssen, dass Manipulationen an den einzelnen Meldern auch auf andere Weise erfolgen konnten, nachdem die Täter bereits in H.-A. besonders kreativ gewesen seien und nachdem – was unstreitig ist – es auch in N. am 08.07.2021 bereits zur Auslösung eines Alarms im Tresorraum gekommen sei. Als alternative Sorgfaltsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen: personelle Überwachung des Tresorraums oder Videoüberwachung; Körperschallmelder; Vibrations- und Erschütterungssensoren; Videokamera gerichtet auf den Bewegungsmelder. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.02.2024 und ergänzendem Beweisbeschluss vom 18.09.2025 durch Einholung eines zunächst schriftlichen und dann auch mündlichen Sachverständigengutachtens des vereidigten Sachverständigen S.P. , durch Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Tresorraums im Rahmen eines Ortstermins sowie durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen O. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S.P. vom 08.02.2025, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 03.07.2025, 24.10.2025 und 10.04.2026, das Protokoll des Ortstermins in der Filiale der Beklagten in N. vom 11.11.2024 sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2025 erläuterte und überreichte ergänzende schriftliche Ausarbeitung des Sachverständigen S.P. (Anlage zum Protokoll vom 24.10.2025) Bezug genommen. Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hamburg zum Az. 6702 Js 28/20 und einen den hiesigen Bewegungsmelder betreffenden Auszug aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Kiel zum Az. 593 UJs 24214 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu. 1. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht aus abgetretenem Recht des Zeugen und Zedenten M.T. gemäß §§ 280 Abs. 1, 249, 398 BGB wegen der Verletzung von Sorgfalts- und Schutzpflichten im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in den Tresorraum der Filiale der Beklagten in der R…straße in N.. Zwischen dem Zeugen und Zedenten M.T. und der Beklagten ist ein Schließfachmietvertrag zustande gekommen, der die Beklagte zu einer tresormäßigen Sicherung nach dem anerkannten Stand der Technik und Erfahrung verpflichtete (dazu unter a). Die Beklagte hat ihre hieraus resultierenden Pflichten jedoch nicht verletzt (dazu unter b). Selbst wenn sie ihre Pflichten objektiv verletzt haben sollte, wäre ihr das subjektiv nicht als Verschulden vorzuwerfen (dazu unter c). Schließlich bestünde auch keine Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem hier geltend gemachten Schaden (dazu unter d). Darauf, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – dem Zeugen und Zedenten M.T. überhaupt ein Schaden entstanden ist, kommt es deshalb nicht an. a) Zwischen dem Zedenten und der Beklagten ist ein Schließfachmietvertrag zustande gekommen.
Das Landgericht hat den als Anlagen K2 und B2 vorgelegten „Kundenmietfachvertrag“ mit „Sonderbedingungen für Kundenmietfächer“ (Anlage B3/B4) zu Recht als Mietvertrag i.S.d.
§ 535 BGB qualifiziert. Das entspricht der h.M. (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2021, 17 U 31/11, juris; Klanten, in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 48 Rn. 3 m.w.N.), welcher der Senat sich anschließt. Für die Qualifikation als Mietvertrag und nicht als Verwahrvertrag nach § 688 BGB mit einer Obhutspflicht der Bank auch für die im Schließfach verwahrten Gegenstände spricht die Überlegung, dass es beiden Vertragsparteien gleichgültig ist, ob und wenn ja welche Sachen der Kunde in sein Schließfach einbringt. Handlungszweck des Schließfachkunden ist die Aufbewahrung von Gegenständen. Die Bank verpflichtet sich durch den Schrankfachvertrag, dem Kunden ein Schrankfach (Safe, Stahlkammerfach, Tresor) zur Verfügung zu stellen, das dieser zur Verwahrung von Gegenständen benutzen kann. Die Bank bietet ihren Kunden zu diesem Zweck Fächer in Schränken an, die sich in einer besonders gesicherten, nur unter Erschwerungen und nur zu bestimmten Zeiten zugänglichen Stahlkammer befinden (Klanten, a.a.O., Rn. 3, 1 mit Verweis auf RGZ 141, 99, 101). Ob das Schließfach dabei unter dem Mitverschluss von Bank und Kunde steht oder ob der Kunde einen alleinigen Zugang hat, ist dabei unerheblich, weil sich der Mitverschluss der Bank nur als reine Sicherungsmaßnahme darstellt, während die Rechte des Kunden als Mieter nicht eingeschränkt sind (Klanten, a.a.O., Rn. 4).
Die Hauptpflicht der Beklagten besteht demnach in der Gebrauchsüberlassung eines Schließfachs. Auch nur diese Pflicht der Beklagten ist ausdrücklich im Wortlaut des „Kundenmietfachvertrags“ und den Sonderbedingungen (Anlagen K2/B2 und B3) erwähnt. Die besondere Sicherung des Schließfachs tritt als – allerdings erhebliche – Nebenpflicht hinzu.
Aus dem Schließfachvertrag resultiert die von der Rechtsprechung entwickelte (Neben-)Pflicht zur tresormäßigen Sicherung. Die Bank als Vermieterin schuldete – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – die Zurverfügungstellung eines Schließfachs, das den besonderen Sicherungsbedürfnissen des Kunden Rechnung trägt und vor schädlichen Einwirkungen, sei es Diebstahl oder seien es Naturkräfte, geschützt ist (OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.1996, 5 U 929/95, juris, Rn. 16). Es ist dabei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Kunde als Mieter eine besondere Sicherheit für die von ihm in das Schließfach eingelegten Gegenstände erwarten darf, die er bei einer anderweitigen Lagerung in Privat- oder Geschäftsräumen selbst bei besonderer Sicherung (beispielsweise in Tresoren) regelmäßig nicht erreichen kann, weil schon die Gebäude- und Raumsicherung bei Banken meist erheblich ausgeprägter ist und einen höheren Schutz vor Entwendung bietet (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 34). Demzufolge hat die Bank die Schrankfachanlage zu bewachen und besonders zu sichern (Pflicht zur tresormäßigen Sicherung), ohne dass sich allerdings die Pflichten der Bank auf die von dem Kunden eingebrachten Sachen erstrecken. Die Sicherung betrifft zum einen die Schrankfachanlage selbst, die nach dem anerkannten – also sich fortentwickelnden – Stand der Technik ausgestattet sein muss (KG, Urteil vom 02.03.2016, 26 U 18/15, juris, Rn. 52; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012, 24 U 193/11, juris, Rn. 37), und betrifft zum anderen die Kontrolle des Zugangs zum Schließfachraum, der nur befugten Personen zu gewähren ist.
Verletzt die Bank ihre Pflichten, haftet sie dem Kunden auf Schadensersatz. b) Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Schließfachmietvertrag nicht verletzt. Der Beklagten kann bereits objektiv eine Verletzung der dynamischen Pflicht zur tresormäßigen Sicherung nicht vorgeworfen werden, weil sie weder gegen einschlägige DIN- oder VdS-Richtlinien (dazu unter aa) noch gegen branchenübliche Standards (dazu unter bb) verstoßen hat. Der Pflicht zur tresormäßigen Sicherung der Schließfachanlage im konkreten Einzelfall ist sie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik und vorhandener Erfahrungswerte, insbesondere der Kenntnis von vollendeten oder versuchten Einbrüchen in Tresorräume in der Vergangenheit, sowie unter Berücksichtigung örtlicher, technischer und organisatorischer Gegebenheiten der konkreten Bankfiliale in ausreichendem Maße nachgekommen (dazu unter cc). aa) Die Beklagte hat durch die konkrete Ausgestaltung der Schließfachanlage in N. nicht gegen gesetzliche Vorschriften, DIN- oder VdS-Richtlinien verstoßen. (1) Das folgt bereits daraus, dass es keine gesetzlichen Vorschriften oder einschlägige DIN- oder VdS-Vorschriften für die Konzeption einer ganzen Schließfachanlage in einem Tresorraum gibt, sondern allenfalls für einzelne Teile davon. Gesetzliche Regelungen der Sorgfaltsanforderungen an Schließfachanlagen existieren nicht. Das kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen. Hinsichtlich der DIN- und VdS-Richtlinien steht dies zur Überzeugung des Senats als Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der insoweit überzeugenden Ausführungen des fachlich kompetenten Sachverständigen S.P. fest. Dieser hat ausgeführt, dass die existierenden DIN- und VdS-Richtlinien nur einzelne Elemente einer Schließfachanlage beträfen – wie etwa Bewegungsmelder oder Tresortüren oder Wandstärken von Tresorräumen. Es existierten aber keine Richtlinien, wie ein Schließfachraum in seiner Gesamtheit auszugestalten ist und welche Sicherheitselemente hierbei zu verwenden seien. Dies sei, wie der Sachverständige S.P. in seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. Die existierenden technischen Vorschriften für einzelne Elemente einer Schließfachanlage, wie Bewegungsmelder, Wandstärke des Tresors und Beschaffenheit der Tresortür, wurden eingehalten. Insbesondere verfügte die stahlarmierte Tresorwand laut des Sachverständigen S.P. mit 80 cm über eine nicht nur ausreichende, sondern sogar gute Stärke. Der Bewegungsmelder war laut dem Sachverständigen S.P. im Zeitpunkt des Einbruchs in die N.er Filiale das beste am Markt verfügbare Modell mit dem besten Schutzniveau und entsprach dem höchsten verfügbaren VdS-Standard. Es handelte sich dabei um das Modell „Viewguard Dual AM EMK“, das der höchsten Sicherheitsklasse C mit erhöhter Manipulationssicherheit aufgrund von Sabotage- und Abdeckalarm entsprach. Außerdem war der in der Filiale N. eingesetzte Bewegungsmelder dem in der Filiale H.-A. eingesetzten Melder auch insoweit technisch überlegen, als er zusätzlich zu dem ebenfalls in H.-A. vorhandenen Passiv-Infrarot-Melder über einen Mikrowellensensor verfügte. Dieser neu installierte Bewegungsmelder schloss bauartbedingt eine Manipulation in der Art und Weise, wie sie beim Einbruchsversuch in H.-A. durch schlichtes Überkleben von außen erfolgte, aus. Es gab zum für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen ex ante-Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass dieser Bewegungsmelder von Straftätern manipuliert werden könnte. Entscheidend ist dabei nicht, dass im Grunde jedes Sicherungssystem bei entsprechendem Aufwand durch Täter überwunden werden kann, sondern dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Hinweise darauf gab, dass es Tätern in der Vergangenheit gelungen wäre, diesen konkreten Bewegungsmelder zu manipulieren. Insbesondere gab es keine Erkenntnisse dazu, dass der Bewegungsmelder ähnlich dem Bewegungsmelder in der Filiale in H.-A. durch Überkleben des Sichtfensters „blind“ gemacht werden könnte. Es ist Experten der Kriminalpolizei erst nach monatelanger Ermittlungsarbeit gelungen, festzustellen, wie überhaupt eine Manipulation des Melders möglich war. Dies erhellt, dass zum Zeitpunkt des Einbruchs objektiv von einer Manipulationssicherheit des konkret in N. verbauten Bewegungsmelder ausgegangen werden durfte. (2) Selbst wenn der konkret verbaute Bewegungsmelder nicht – wie es aber nach den vorstehenden Ausführungen der Fall war – dem höchsten VdS-Standard entsprochen hätte, würde dies noch nicht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten führen. Denn die VdS-Standards haben ebenso wie DIN-Normen keine Rechtsverbindlichkeit, d.h. die Beklagte war nicht aus Rechtsgründen gehalten, sich an diesen lediglich für die Versicherungswirtschaft entwickelten Standards zu orientieren. Sie durfte vielmehr aufgrund einer eigenen Risikoeinschätzung und der Beurteilung der Gesamtheit der Schließfachanlage auch zu der Einschätzung gelangen, einen Bewegungsmelder zu verbauen, der nicht dem höchsten VdS-Standard entsprach, ohne dass dies allein bereits deshalb zu einer Pflichtverletzung geführt hätte (was es unbenommen lässt, dass eine Pflichtverletzung wegen einer unzureichenden Gesamtkonzeption der Schließfachanlage vorliegen könnte). Gleiches gilt für die Frage, ob die Beklagte angesichts des lediglich dem Grad 3 der DIN VDE 0833-3 bzw. der DIN EN 50131-1 entsprechenden Bewegungsmelders diesen auch zum Schutz gegen Täter, die einem Risikoprofil Grad 4 entsprechen, einsetzen durfte (dazu unter cc). Das folgt in tatsächlicher Hinsicht aus den Ausführungen des Sachverständigen S.P., der in seiner Anhörung erläutert hat, dass die DIN-Normen und die VdS-Standards für die Praxis keine Rechtsverbindlichkeit haben und lediglich der Orientierung über den verfügbaren Stand der Technik dienen. In rechtlicher Hinsicht wird dies bestätigt durch das von der Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. A.P., veröffentlicht in WM 2025, 913 ff. (Anlage B49), in dem dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass es weder staatliche noch private technische Normen gebe, die die Pflichten der Bank zur tresormäßigen Sicherung der Schließfachanlage nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik abbildeten. Das gelte sowohl für DIN-Normen als auch für VdS-Richtlinien. Die beteiligten Verkehrskreise – insbesondere auch die Sachversicherer – bewerteten in der Regel das gesamte Sicherungskonzept für jedes Objekt individuell unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage. Ein einheitlicher Standard für eine tresormäßige Sicherung bestehe nicht. Der Senat schließt sich dieser der h.M. entsprechenden überzeugenden Rechtsansicht an. bb) Es liegt auch kein Verstoß der Beklagten gegen branchenübliche Standards vor. Demzufolge war sie – entgegen der Rechtsansicht der Klägerin – auch nicht zu einer Aufklärung über eine im Branchenvergleich angeblich unterdimensionierte Sicherungstechnik verpflichtet. Das folgt bereits daraus, dass es keine branchenüblichen Standards zur konkreten Ausgestaltung einer Schließfachanlage bzw. eines Tresorraums einer Bank gibt. Der Klägerin ist insoweit der Nachweis, die Beklagte habe gegen existierende Branchenstandards verstoßen, nicht gelungen. Das steht zur Überzeugung des Senats als Ergebnis der Beweisaufnahme fest und folgt insbesondere aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S.P. in seiner mündlichen Anhörung. Der Sachverständige hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.02.2025 ausgeführt, dass es branchenüblich sei, weitere Überwachungsmaßnahmen neben dem Bewegungsmelder vorzusehen, hat dies aber zunächst nicht mit empirischen Untersuchungen untermauert. Erst auf Anordnung des Senats, der sichergehen musste, ob es solche Standards wirklich gibt, hat der Sachverständige eine empirische Untersuchung durchgeführt, die er in der Verhandlung am 24.10.2025 mündlich erläutert hat. Das Ergebnis seiner empirischen Untersuchungen hat nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass ein solcher Standard existiert. Es verblieben insoweit schon Zweifel, ob die Erhebung überhaupt statistisch relevant sein konnte, weil dem Sachverständigen insbesondere von Banken Auskünfte verweigert wurden, und weil es zu viele Ausgestaltungsvarianten von Tresorräumen gibt, die eine Vergleichbarkeit erschweren und dem Sich-Herausbilden eines Branchenstandards entgegen stehen. Ob diese insbesondere von der Beklagten ins Feld geführten Zweifel an der statistischen Relevanz der vom Sachverständigen eingeholten Auskünfte durchgreifen, braucht der Senat aber nicht zu entscheiden. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass auch der Sachverständige S.P. selbst am Ende der mündlichen Präsentation seiner empirischen Erhebung ausgeführt hat, dass die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen in einer Schließfachanlage konkret erforderlich sind und ob – wie insbesondere vom Klägervertreter in Bezug auf die hier streitgegenständliche Schließfachanlage als notwendig angesehen – neben einem Bewegungsmelder zusätzlich eine Flächenüberwachung erforderlich ist oder nicht, nicht pauschal, sondern nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort beantwortet werden könne. Damit hat der Sachverständige entgegen seiner ursprünglichen schriftlichen Feststellung und ungeachtet seiner empirischen Untersuchungen letztlich bestätigt, dass es feste Branchenstandards nicht gibt. Selbst wenn man dies – mit der Klägerin – anders sehen wollte und von einem festen Branchenstandard ausginge, so hätte die Beklagte nicht hiergegen verstoßen. Denn ausweislich der statistischen Erhebung des Sachverständigen S.P. (Anlage zum Protokoll vom 24.10.2025) verfügten wenigstens 10 % bis 20 % der von ihm ermittelten Kreditinstitute – ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit mit den spezifischen Rahmenbedingungen der in der N.er Filiale der Beklagten vorhandenen Schließfachanlage – ebenfalls nur über eine Sicherung mittels eines Bewegungsmelders. Die Beklagte hätte sich – wollte man die Erhebung des Sachverständigen S.P. als statistisch relevant ansehen – daher zwar am unteren Rand, aber immer noch innerhalb einer bestehenden Spanne vorhandener Sicherungsmaßnahmen befunden. cc) Die Beklagte hat schließlich auch nicht gegen ihre Pflicht zur tresormäßigen Sicherung im konkreten Einzelfall verstoßen. Der Pflicht zur tresormäßigen Sicherung der Schließfachanlage im konkreten Einzelfall ist die Beklagte unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik und vor dem Erfahrungshintergrund von vollendeten oder versuchten Einbrüchen in Tresorräume in der Vergangenheit sowie der konkreten örtlichen, technischen und organisatorischen Gegebenheiten in ausreichendem Maße nachgekommen. Dabei hat sie insbesondere adäquat mit der erforderlichen Verstärkung ihrer Sicherungsmaßnahmen auf den zehn Monate zurückliegenden Einbruchsversuch in H.-A. reagiert. (1) Maßstab ist eine dynamische Pflicht der Bank zur tresormäßigen Sicherung, d.h. die Schließfachanlage muss nach dem anerkannten – also sich fortentwickelnden und damit letzten – Stand der Technik ausgestattet sein (Klanten, a.a.O., Rn. 5). Dabei hat die Bank neben dem jeweils aktuellen Stand der Technik auch die in der Bankenbranche vorhandenen Erfahrungswerte zu berücksichtigen, d.h. bisherige erfolgreiche oder versuchte Einbrüche in Tresoranlagen sind zu analysieren und die bei der Bank im jeweiligen Tresorraum vorhandenen Sicherungsmaßnahmen sind aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse beispielsweise über Schwachstellen von vorhandenen Schließfachanlagen – soweit erforderlich – anzupassen. Zu berücksichtigen ist aber – worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – auch, dass der anerkannte, sich fortentwickelnde Stand der Technik nicht vor jeglichen denkbaren Gefahren schützen kann. Einen solchen Maßstab anzulegen, überspannte die von der Beklagten zu fordernde Sicherungspflicht auch mit Blick auf die berechtigten Sicherungserwartungen ihrer Kunden. Das gilt schon aufgrund des allgemein bekannten Umstands, dass mit entsprechendem Aufwand letztlich jede Sicherungsvorkehrung umgangen werden kann. Vor diesem Hintergrund können und müssen die berechtigten Sicherheitserwartungen der Kunden nur insoweit Berücksichtigung finden, als dies die konkreten Gegebenheiten vor Ort gebieten. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob für die Sicherheit der Schrankfachanlage über die allgemeinen Risiken hinaus spezifische Risiken bestehen. Deren Verwirklichung muss durch zumutbare Maßnahmen begegnet werden; insoweit ist ein hinreichender Schutz zu gewährleisten. Der anerkannte Stand der Technik muss deshalb nicht vor jeder erdenklichen Gefahr, sondern lediglich vor den im konkreten Einzelfall üblicherweise zu erwartenden Gefahren schützen. Daraus folgt, dass die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten nicht bereits dann verletzt hat, wenn sie nicht das optimale oder auch nur das aus Kundensicht wünschenswerte Schutzniveau verwirklicht hat, sondern erst dann, wenn sie nicht das erforderliche Schutzniveau beachtet hat, um vorhersehbaren Risiken zu begegnen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin muss also beweisen, dass die Beklagte geringere Sicherheitsanforderungen getroffen hat als die eben noch erforderlichen Vorkehrungen, um den im oben geschilderten Sinne erwartbaren Risiken im konkreten Fall hinreichend zu begegnen. (2) Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Sie konnte weder darlegen und beweisen, dass der Beklagten vergleichbare erfolgreiche Angriffe auf Wertschutzräume mittels eines Kernbohrers aus der Vergangenheit bekannt gewesen sein mussten, aus denen sie auf Schwachstellen in der Sicherung des Tresorraums in der N.er Filiale hätte schließen müssen (dazu unter (a)), noch hat es die Beklagte unterlassen, aus dem unstreitigen Einbruchsversuch in H.-A. die richtigen Konsequenzen zu ziehen (dazu unter (b)). (a) Der Klägerin ist nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagte vergleichbare Vorfälle aus der Vergangenheit bei den von ihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen unbeachtet gelassen hätte. So hat der Klägervertreter zwar immer wieder pauschal behauptet, es habe eine Vielzahl von vergleichbaren Angriffen auf Wertschutzräume insbesondere von Sparkassen gegeben, Sparkassen hätten geradezu im Fadenkreuz der Angriffe entsprechender Einbrecherbanden gestanden. Der Nachweis, dass es einen mit dem Einbruch in die N.er Filiale vergleichbaren erfolgreichen Angriff mittels eines Kernbohrers gegeben hätte, ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. In der letzten Anhörung am 10.04.2026 hat der Sachverständige S.P. auf Befragen durch die Parteivertreter insoweit erklärt, dass ihm in den Jahren 2013 bis 2021 vergleichbare Angriffsfälle bekannt geworden seien, er konnte jedoch von keinem erfolgreichen Angriff berichten und musste auch auf erneute Nachfrage einräumen, dass er einen konkreten Fall nicht nennen könne (Protokoll S. 23, Bl. 845 d.A.). Ein solcher ist auch von der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht vorgetragen worden. Soweit die Klägerin auf einen Einbruch im Jahr 2013 in den Tresorraum einer Filiale der Volksbank Berlin in Steglitz verweist, ist dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil sich der Tresorraum dort in einem Keller befand und sich die Täter nach dort von einem Nachbargebäude aus durch einen 45 Meter langen Tunnel gegraben haben. (b) Die Beklagte hat es nicht unterlassen, aus dem unstreitigen Einbruchsversuch in die Filiale der Beklagten in der …straße. in H.-A. die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. (aa) Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte es unterlassen hat, als Konsequenz aus dem Einbruchsversuch in H.-A. den in der N.er Filiale verbauten Bewegungsmelder gegen ein besseres Modell auszutauschen. Der am 23./24.10.2020 und damit ca. 10 Monate vor dem hier streitgegenständlichen erfolgreichen Einbruch zwischen dem 06. und 08.08.2021 in den Tresorraum der N.er Filiale erfolgte Einbruchsversuch mittels eines Kernbohrers in den Tresorraum der Filiale der Beklagten in H.-A. wies einen ähnlichen modus operandi auf wie in N. bzw. er zeigte das von den unbekannt gebliebenen Tätern geplante, aber nicht vollendete Vorgehen: wie in N. sollte mittels eines Kernbohrers ein Zugang zum Tresorraum geschaffen werden, in dem – aller Wahrscheinlichkeit nach während der Öffnungszeiten der Filiale – durch Aufkleben eines passgenauen Aufklebers auf das Sichtfeld des im Tresorraum vorhandenen Bewegungsmelders dieser „blind“ gemacht wurde, so dass er einen Eingriff nicht hätte detektieren können. Die ganz offensichtliche Schwachstelle des Bewegungsmelders in H.-A. bestand darin, dass dieser nicht anzeigte, dass er durch den Aufkleber „blind“ gemacht wurde, so dass seine Funktionsunfähigkeit von den Bankmitarbeitern beim Scharfstellen nach Öffnungsschluss der Filiale nicht bemerkt wurde. Ein solcher Melder war ursprünglich auch in der N.er Filiale im Wertfachraum verbaut. Die Klägerin hat den substantiierten Vortrag der Beklagten, sie habe auf diese durch die kriminalpolizeilichen Untersuchungen bemerkte Schwachstelle des Bewegungsmelders mit einem Austausch der Bewegungsmelder in ihren Schließfachanlagen reagiert, darunter am 17.03.2021 in der Filiale in N., nicht erheblich bestritten, so dass der Senat dieses Vorbringen als unstreitig zugrunde legen kann. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsätzen vom 20.03.2023 und vom 10.05.2023 unter Beweisantritt vorgetragen, dass der alte in H.-A. wie in N. verbaute Bewegungsmelder vom Typ „SCM 2000 EMK“ mit der VdS-Anerkennung Klasse B ersetzt wurde durch das Modell „Viewguard Dual AM EMK“ mit der VdS-Anerkennung Klasse C und hierzu neben der Benennung des Mitarbeiters R. der Firma Z. & M.., die den Umbau vorgenommen haben soll, als Zeugen auch ein Protokoll der Anschaltung und Prüfung des Viewguard-Bewegungsmelders vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Einbau am 17.03.2021 vorgenommen wurde (Anlage B20). Angesichts dieses detaillierten und substantiierten Vortrags, mit dem die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, war es Sache der Klägerin, diesen Vortrag erheblich zu bestreiten und ggf. Beweis durch die Benennung des ihr genannten Mitarbeiters für ihre Behauptung anzutreten, dass der protokollierte Einbau entgegen der Schriftlage nicht stattgefunden habe. Trotz des Hinweises des Senats in der Sitzung vom 22.11.2023, dass das Vorbringen der Beklagten als unstreitig angesehen werde, sollte es nicht erheblich bestritten werden, ist kein weiterer Vortrag der Klägerin erfolgt. Sie hat vielmehr mit Schriftsatz vom 24.01.2024 lediglich das einfache Bestreiten wiederholt und in rechtlicher Hinsicht – unzutreffend – ausgeführt, dass ihr eine Beweisführung nicht möglich sei. Soweit die Klägerin fordert, dass die Beklagte u.a. auch eine Rechnung und Zahlungsnachweise für den Melderumbau vorlegen müsse, war dies angesichts des vorgelegten Austauschprotokolls und des als Zeugen für den Einbau benannten Mitarbeiters nicht erforderlich. Der pauschale Vortrag der Klägerin reicht nach den vorstehenden Ausführungen für ein erhebliches Bestreiten nicht aus, weshalb der Senat den Einbau des neuen Bewegungsmelders als unstreitig behandelt.
Dieser Bewegungsmelder gehörte zum Zeitpunkt des Einbruchs in die N.er Filiale der höchsten Sicherheitskategorie der VdS-Klasse C an und war nach den Bekundungen des Sachverständigen S.P. der beste seinerzeit am Markt verfügbare Bewegungsmelder, von dem seinerzeit nicht bekannt war, dass er bereits einmal manipuliert worden wäre und der, hätte er zum Einbruchszeitpunkt tatsächlich funktioniert und wäre es den unbekannten Tätern nicht gleichwohl gelungen, den Melder zu manipulieren, den konkreten Einbruch mit Sicherheit detektiert hätte. Dass ausweislich der Bekundungen des Sachverständigen eine Umgehung dieses Bewegungsmelders auch zum damaligen Zeitpunkt in der Weise möglich gewesen wäre, dass die Täter zur Abschirmung der eigenen Körperwärme eine Styroporplatte vor sich gehalten hätten oder sich flach auf den Boden gelegt und sich dort ganz langsam bewegt hätten, um den erst auf etwas schnellere Bewegungen reagierenden Melder nicht auszulösen, kann hier vernachlässigt werden, da es keine Hinweise darauf gibt, dass die vorliegende Tat in dieser Weise begangen worden wäre: zum einen hätte dann durch den nur 40 cm breiten Bohrkanal eine körperabdeckende Styroporplatte in der Weise eingeführt werden müssen, dass der dem an der Tresorraumdecke befindlichen Bohrloch entsteigende Täter diese sofort vor sich gehalten hätte bzw. dieser an dem Bewegungsmelder vorbei zu Boden hätte gehen müssen. Dass beides geschehen wäre, sieht der Senat als praktisch ausgeschlossen an, zumal unter diesen Voraussetzungen auch nicht der Aufbruch von mehreren hundert Schließfächern mittels eines Stemmeisens möglich gewesen sein dürfte.
Damit aber hat die Beklagte in Bezug auf den Bewegungsmelder alles ihrerseits Erforderliche getan, um die aus dem Einbruchsversuch in H.-A. bekannt gewordenen Schwachstellen der Sicherungsmaßnahmen in N. abzustellen. Dafür spricht insbesondere, dass das neue Modell über einen sog. Abdeckalarm verfügte, das heißt, dass es – anders als das Modell in H.-A. – Alarm auslöst, wenn es von außen abgeklebt wird, so wie es in H.-A. geschehen ist. Kriminaltechnische Untersuchungen in N. haben dann später ergeben, dass der Melder dort von innen durch Abkleben eines Sensors manipuliert worden ist, dass aber der Abdeckalarm weiter funktioniert hat. Dass es den Einbrechern in N. gelingen würde, den Melder von innen zu manipulieren, war für die Beklagte nach Auffassung des Senats nicht vorhersehbar. Sofern man dies wegen der tatsächlich erfolgten Manipulation anders sehen wollte, würde man gerade eine unzulässige ex post-Betrachtung vornehmen, denn ausweislich der Bekundungen des Sachverständigen S.P. war zum Zeitpunkt des Einbruchs in N. gerade nichts von einer Manipulationsmöglichkeit dieses Melders bekannt. Auch dass es am 08.07.2021 und damit wenige Wochen vor dem streitgegenständlichen Einbruch eine Auslösung des Abdeckalarms an dem hier streitgegenständlichen Bewegungsmelder gab, gebot – entgegen der Ansicht der Klägerin – keine weiteren Sicherungsmaßnahmen der Beklagten. Im Gegenteil: die Auslösung des Abdeckalarms zeigt, dass der neu verbaute Bewegungsmelder offensichtlich funktionierte. Der Sabotagealarm wurde, wie sich aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Kiel ergibt, gerade nicht ausgelöst. Der Bewegungsmelder wurde zudem – wie sich ebenfalls aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt – durch Mitarbeiter der Firma Z. & M.. am 09.07.2021 auf seine Funktionsfähigkeit getestet und diese festgestellt. (bb) Neben dem durchgeführten Austausch des Bewegungsmelders waren weitere Maßnahmen der Beklagten nicht erforderlich, insbesondere war sie entgegen der Ansicht der Klägerin, ihres Privatgutachters R. (Anlage K13) – und insoweit auch des Gerichtssachverständigen S.P. – nicht verpflichtet, eine Flächenüberwachung zusätzlich zu dem Bewegungsmelder zu installieren.
Die Installation einer Flächenüberwachung der Tresorwände war nicht erforderlich. Zwar hätte eine solche „Alarmtapete“ voraussichtlich nach einem Kontakt mit dem Kernbohrer Alarm ausgelöst und den Einbruch damit zeitlich früher als ein intakter Bewegungsmelder im Innern des Tresorraums detektiert. Die Beklagte musste aufgrund des Einbruchsversuchs in H.-A. mittels eines Kernbohrers grundsätzlich auch mit einem erneuten Versuch mit Hilfe eines solchen Werkzeugs rechnen. Gleichwohl hätte ein nicht manipulierter Bewegungsmelder den Einbruch bereits allein verhindert, ohne dass es zusätzlich eine Flächenüberwachung gebraucht hätte. Das hat der Sachverständige S.P. in seiner Anhörung bestätigt, in der er auf Frage des Senats erklärt hat, dass ein intakter Bewegungsmelder der vorliegend verbauten Art den hier erfolgten Einbruch detektiert hätte, wenn nicht – was hier aber nicht erfolgt ist, weshalb es insoweit auch an der Kausalität fehlen würde – die Täter sich mit speziell hierfür zugeschnittenen Styroporplatten vor einer Entdeckung durch den mit Infrarotstrahlen arbeitenden Melder geschützt hätten. Dass die Detektion durch den Bewegungsmelder gegenüber einer Detektion durch eine (zusätzlich verbaute) Flächenüberwachung zeitlich verzögert erfolgt wäre, stellt keine signifikante Risikoerhöhung dar, denn angesichts der innerstädtischen Lage der Filiale im Zentrum von N., wäre die Polizei – anders als bei einer auf dem Land befindlichen Bankfiliale – schnell vor Ort gewesen und hätte die Täter im Tresorraum stellen können. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass auch das Öffnen der Schließfächer selbst eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen dürfte, so dass die Interventionszeit bei der Detektion (nur) durch einen Bewegungsmelder als ausreichend anzusehen ist. Die Beklagte durfte mithin in der ex ante-Situation objektiv davon ausgehen, dass der Austausch des Bewegungsmelders zum Schutz der Schließfächer ausreichend sein würde. So wurde zwar möglicherweise kein optimaler Schutz erreicht, aber aus der maßgeblichen ex ante-Sicht eben ein noch vertretbares Schutzniveau, das ausreichend zur Detektion von Einbrüchen gewesen wäre, mit denen nach dem damaligen Erkenntnis- und Erfahrungsstand zu rechnen war, weshalb der Klägerin letztlich ein Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Dass der fachlich hochkompetente Sachverständige S.P. diesen Punkt anders gesehen hat, ändert an der Auffassung des Senats, der dem Sachverständigen hinsichtlich aller anderen Fragen im Wesentlichen folgt, nichts. Der Sachverständige hat auf explizite Nachfrage des Senats, woraus genau sich seine Ansicht ergebe, dass neben dem Austausch des Bewegungsmelders auch noch eine Flächenüberwachung erforderlich sei, geantwortet, dass dies bereits der gesunde Menschenverstand gebiete. Auch wenn der Senat zur Kenntnis nimmt und würdigt, dass der Sachverständige diesen gesunden Menschenverstand gerade in seiner Eigenschaft als Sachverständiger und damit auch vor dem Hintergrund seiner erheblichen Expertise getätigt hat, so handelt es sich doch bei dem gesunden Menschenverstand weder um ein fachlich-technisches noch um ein normatives Kriterium. Es ist daher vielmehr Aufgabe des Senats, normativ zu bestimmen, was das ausreichende Schutzniveau ist, ohne dass es dabei darauf ankäme, was ein wünschenswerter oder gar optimaler Schutz wäre. Der Senat gelangt dabei insbesondere aufgrund des Umstands, dass der in N. verbaute Bewegungsmelder den Einbruch detektiert hätte und dass die Beklagte ex ante davon ausgehen durfte, dass der Melder nicht manipulierbar ist, zu der Auffassung, dass die Beklagte das noch Erforderliche getan hat. Bestätigt wird diese Auffassung auch durch die Aussagen der beiden von der Beklagten benannten sachverständigen Zeugen O. und B.. Diese haben ausgesagt, dass eine Flächenüberwachung nicht geboten gewesen sei und dass man bei einer Verstärkung der Sicherungsmaßnahmen eher an einen oder mehrere zusätzliche Bewegungsmelder gedacht hätte, die dann aber ihrerseits hätten manipuliert werden können. Der Senat hält die Aussagen der Zeugen O. und B., die wie der Sachverständige S.P. über eine hohe Expertise und große Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik verfügen, für grundsätzlich belastbar, verkennt dabei aber nicht, dass beide Zeugen von der Beklagten beauftragt wurden und daher eher im Lager der Beklagten stehen dürften. Gleichwohl steht ihre Aussage in weiten Teilen nicht einmal im Widerspruch zur Aussage des Sachverständigen S.P., der ebenfalls den Einbau zusätzlicher Bewegungsmelder für eine geeignete Maßnahme gehalten hat. Weitere denkbare Maßnahmen wie Körperschallmelder, eine Videoüberwachung des Bewegungsmelders oder Kontrollen durch Mitarbeiter der Beklagten waren ebenfalls nicht geboten. Körperschallmelder mussten schon deshalb ausscheiden, weil diese Form des Erschütterungsalarms das große Risiko häufiger Fehlalarme mit sich bringt. Der Sachverständige S.P. hat insoweit ausgeführt, dass aufgrund der hier vorgefundenen Sohle der Stahlkammer und der einen Wand, auf deren anderer Seite sich ein Ladengeschäft befindet, sich vorliegend aufgrund der Fehlalarmgefahr ein Körperschallmelder nicht angeboten hätte. Zudem sind insoweit die nahe gelegene Straße und die frequentierte Tiefgarage zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin (dafür auch Klanten, BKR 2023, 806, 807; dagegen aber Klüter, WuB 2016, 486) kann auch eine Entscheidung des Kammergerichts nicht dafür herangezogen werden, dass die Beklagte im vorliegenden Fall einen solchen Erschütterungsmelder hätte installieren müssen. Zwar ist es richtig, dass das KG die Installation von Erschütterungsmeldern an den einzelnen Schließfächern als eine – von allerdings diversen möglichen – Sicherungsmaßnahmen von Tresorräumen in dem zitierten Urteil aufgeführt hat. Abgesehen davon, dass das KG nicht abschließend über die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen entschieden hat, lag der dortige Fall auch tatsächlich erheblich anders als der hier zu beurteilende, denn dort hatten sich unbekannte Täter mittels gefälschter finnischer Pässe und unter Mitführen großer Sporttaschen zu den Öffnungszeiten der Filiale Zugang zu dem Tresorraum gewähren lassen und haben nach dem Verlassen des Tresorraums durch den Bankmitarbeiter die Schließfächer aufgebrochen (KG, Urteil vom 02.03.2016, Az. 26 U 18/15, juris). Damit lag im Fall des Kammergerichts bereits eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Angriffsrichtung vor, weshalb sich aus dieser Entscheidung nicht schlussfolgern lässt, dass im vorliegenden Fall die Installation von Erschütterungsmeldern erforderlich gewesen wäre.
Die Videoüberwachung oder die (permanente) Überwachung des Tresorraums durch Mitarbeiter war wegen des damit verbundenen erheblichen personellen Aufwands ebenfalls unzumutbar. Das Anfertigen einer Videoaufzeichnung hätte einen unverhältnismäßigen Personalaufwand bedeutet, weil Mitarbeiter stundenlange Videoaufnahmen hätten sichten müssen. Die Installation zusätzlicher Bewegungsmelder hätte den hier stattgefundenen Einbruch nicht verhindert, da auch diese von den Tätern während der Öffnungszeiten der Filiale hätten manipuliert werden können. (cc) Dafür, dass neben dem Austausch des Bewegungsmelders keine weiteren Maßnahmen, insbesondere keine Flächenüberwachung erforderlich war, sprechen insbesondere auch die konkreten Umstände vor Ort. Die örtlichen Gegebenheiten, die Bauweise der Filiale und des Tresorraums in N. ließen es aus der gebotenen ex ante-Perspektive als extrem unwahrscheinlich erscheinen, dass ein Einbruch in der Weise erfolgen würde, wie er hier stattgefundenen hat. Daran ändert der Umstand, dass der Einbruch gleichwohl tatsächlich stattgefunden hat, nichts. Die Filiale in der R…straße in N. ist so belegen, dass der in einem einstöckigen flachen Anbau belegene Tresor von allen Seiten von mehrstöckiger Wohnbebauung umgeben ist. Hiervon konnte sich der Senat im Rahmen des Ortstermins überzeugen. Es wären mithin alle Außenwände des Tresors, sofern sie nicht zur Filiale hin lagen, von Fenstern und Balkonen der umliegenden Häuser aus einsehbar gewesen. Das Gleiche gilt für das Flachdach des Tresorraums. Die unter dem Tresorraum liegende Tiefgarage war aufgrund der zahlreichen Bewohner des Gebäudekomplexes hochfrequentiert. Alles dies ließ es wegen der hohen Entdeckungsgefahr als extrem unwahrscheinlich bis hin zu ausgeschlossen erscheinen, dass Täter einen Kernbohrer an eine dieser Tresoraußenwände ansetzen würden, zumal das Durchbohren einer Tresorwand mit einem Kernbohrer viele Stunden dauert. Die einzig realistische Chance, einen solchen Bohrer anzusetzen, war damit die von den Tätern gewählte Begehungsweise, den Bohrer in der schräg oberhalb des Tresorraums über dem Filialraum der Beklagten gelegenen Arztpraxis anzusetzen und in einem schrägen Winkel, der genau in den Winkel zwischen Decke und Außenwand passen musste und damit im Grunde die Kenntnis von Bauplänen voraussetzte, über mehrere Meter zu bohren. Auch diese Vorgehensweise musste aus der ex ante-Perspektive nahezu ausgeschlossen erscheinen und war von der Beklagten nicht vorherzusehen. Dies hätte vielmehr erfordert, dass die Beklagte hätte vorhersehen müssen, dass es den Tätern gelingen würde, sich Zugang zu den Praxisräumen zu verschaffen und dort ungestört über viele Stunden, der Sachverständige schätzte die erforderliche Bohrzeit auf ca. 24 Stunden, den Kernbohrer laufen zu lassen. Zudem wäre vorherzusehen gewesen, dass die Täter genaue Kenntnisse von den baulichen Verhältnissen hatten. Neben der Örtlichkeit sprach auch die Bauweise des Tresors dagegen, dass der konkret erfolgte Einbruch aus der ex ante-Perspektive vorhersehbar war. Der in den Tresorwänden in N. verbaute 80 cm dicke stahlarmierte Beton sowie die Tresortür verfügten – wie der Sachverständige S.P. bestätigt hat – über die Sicherheitsstufe 10 (statt 1 wie in H.-A.) und 2.400 statt 2.000 Widerstandseinheiten (wegen der Einzelheiten vgl. die Anlage B33). Und schließlich war der Tresorraum noch von ebenfalls sowohl mechanisch als auch mit Bewegungsmeldern gesicherten Filialräumen und einem umlaufenden Revisionsgang umgeben. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände durfte die Beklagte den Tresorraum in N. für viel besser gesichert halten als den in H.-A. und musste daher nicht mit dem – hier gleichwohl erfolgten – Angriff rechnen. Sie war demzufolge nicht gehalten, weitere Sicherungsmaßnahmen als Reaktion auf den Einbruchsversuch in H.-A. neben dem Austausch des Bewegungsmelders vorzunehmen. Soweit der Sachverständige S.P. in seiner Anhörung, losgelöst von der konkreten Maßnahme einer Flächenüberwachung, redundante Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung einer derartigen Schließfachanlage gefordert hat, entsprachen die örtlichen Gegebenheiten und die geschilderte Bauweise genau diesen zusätzlichen, redundanten Sicherungsmaßnahmen, weshalb der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe den streitgegenständlichen Tresorraum nur mit einem einzelnen Bewegungsmelder gesichert, nicht zutreffend ist. Das in der N.er Filiale umgesetzte Gesamtkonzept erlaubte es der Beklagten auch, einen Bewegungsmelder, der zwar dem höchsten VdS-Standard C entsprach, aber nur Grad 3 der DIN VDE 0833-3 bzw. der DIN EN 50313-1, zum Schutz gegen potentielle Täter einzusetzen, die dem Risikoprofil Grad 4 nach den einschlägigen DIN-Normen entsprachen. Die vorhandenen zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen und Risikowahrscheinlichkeiten waren geeignet, den Umstand auszugleichen, dass – wie der Sachverständige S.P. ausgeführt hat – ein Bewegungsmelder Grad 4 am Markt zum damaligen Zeitpunkt nicht verfügbar war. c) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Pflichtverletzung annehmen würde, würde es am Verschulden der Beklagten fehlen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagten der ihr nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB obliegende Entlastungsbeweis gelungen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es – den vorstehenden Ausführungen folgend – keine verbindlichen DIN- oder VdS-Richtlinien und keine branchenüblichen Standards gab, an denen sich die Beklagte bei der konkreten Ausgestaltung ihres Schließfachraums hätte orientieren können und dass nach der empirischen Untersuchung des Sachverständigen S.P., die dieser in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2025 vorgestellt hat, ca. 10 % bis 20 % der von ihm ermittelten vergleichbaren Schließfachanlagen ebenfalls lediglich einen Bewegungsmelder und keine Flächenüberwachung vorgesehen hatten. Daraus folgt, dass die Beklagte aufgrund einer eigenen Einschätzung der Risikoprognose die konkrete Ausgestaltung des Tresorraums vornehmen musste. Dass sie hierbei zu der Einschätzung gelangt ist, dass angesichts der konkreten örtlichen Gegebenheiten – Lage des Tresorraums in einem einstöckigen Anbau im Innenhof eines umgebenden mehrstöckigen Wohngebäudes, der Wandstärke des Tresorraums, der zusätzlichen mechanischen Sicherung der Filialräume und der innerstädtischen Lage der Bankfiliale, die zu vergleichsweise kurzen Interventionszeiten der Polizei oder des Sicherheitsdienstes führt – die Überwachung des Tresorraums selbst durch einen Bewegungsmelder der zum damaligen Zeitpunkt höchsten verfügbaren Sicherheitsstufe, den sie zum maßgeblichen ex ante-Zeitpunkt für manipulationssicher halten durfte, ausreichend sein würde und nicht noch zusätzlich die Installation einer Flächenüberwachung der Tresorräume erforderlich sein würde, vermag ihr der Senat nicht als Verschulden vorzuwerfen. Dafür spricht insbesondere, dass die Beklagte den konkreten Tresorraum aufgrund der geschilderten Merkmale für weniger einbruchsgefährdet als den Tresorraum in H.-A. halten durfte und sich – wie die empirische Untersuchung des Sachverständigen S.P. zeigt – zwar nicht am oberen Rand des Sicherheitsniveaus bewegt hat, sich aber immer noch in guter Gesellschaft von ca. 10 % bis 20 % der untersuchten vergleichbaren Bankfilialen befand. Dass sie den Bewegungsmelder für manipulationssicher halten durfte, folgt aus dem insoweit überzeugenden Gutachten des Sachverständigen S.P., der ausgeführt hat, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine Hinweise darauf gab, dass auch dieser Melder manipuliert werden könnte. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung auf explizite Nachfrage durch den Senat auch ausgesagt, dass der konkret verbaute Bewegungsmelder, wäre er nicht manipuliert worden, den hier stattgefundenen Einbruch detektiert hätte. Damit hat die Beklagte von ihrem subjektiven Standpunkt aus alles aus ihrer Sicht Erforderliche getan, um auf den vorangegangenen Einbruchsversuch in H.-A. mit einer Verschärfung der Überwachungsmaßnahmen in ihrer Filiale in N. zu reagieren. Daran ändert die Einschätzung des Sachverständigen S.P. nichts, dass der gesunde Menschenverstand geboten hätte, auch eine Flächenüberwachung zu installieren. Zum einen ist der gesunde Menschenverstand ein höchst auslegungsbedürftiger Begriff und die Beklagte musste hierbei aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände nicht zu dem gleichen Ergebnis wie der Sachverständige kommen, der als ausgewiesener Sicherheitsexperte – wie sich zahlreichen seiner Ausführungen in der mündlichen Anhörung entnehmen ließ, in denen er immer wieder auf die bestehenden und sich fortentwickelnden Sicherungsmöglichkeiten verwies – immer auch das optimale Schutzniveau im Blick hat. Dafür sprachen aus Sicht der Beklagten insbesondere die erheblichen örtlichen Unterschiede zwischen den beiden Filialen in H.-A. und in N. und insbesondere auch der Umstand, dass der einzig realistische Ansatzpunkt für eine Kernbohrung angesichts der Einsichtsmöglichkeiten oder der Gefahr der Störung in allen anderen Bereichen (Flachdach, Boden, Außenwände zum Innenhof des Wohngebäudes) die über der Filiale und damit schräg über dem Tresorraum liegende Arztpraxis war. Dass sich die Täter zu diesem Raum Zugang verschaffen könnten und von dort aus eine ca. vier Meter lange Bohrung ausführen würden, musste die Beklagte nicht vorhersehen. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Winkel der Bohrung genau den Übergang zwischen Dach und Wand des Anbaus treffen musste und die Täter daher genaue Kenntnisse der Baupläne des Gebäudes gehabt haben müssen. Weil dieses Geschehen aus der ex ante-Perspektive höchst unwahrscheinlich war, kann die fehlende Installation einer Flächenüberwachung an der Decke des Tresorraums der Beklagten nicht im Sinne eines schuldhaften Unterlassens vorgeworfen werden. Ebenfalls gegen ein Verschulden der Beklagten, ohne dass es hierauf nach den vorstehenden Ausführungen noch ankommen würde, spricht, dass – was unstreitig ist – die Versicherung der Beklagten die in der N.er Filiale installierten Schutzmaßnahmen akzeptiert hat. Das durfte die Beklagte, auch wenn hierfür – worauf der Sachverständige S.P. mehrfach hingewiesen hat – ökonomische Gründe maßgeblich gewesen sein sollten, gleichwohl dahingehend verstehen, dass das von ihr ausgewählte Schutzniveau ausreichend war. Denn immerhin war die Versicherung bereit, das danach verbleibende Risiko mit bis zu € 40.000,00 je Schließfach zu übernehmen und abzudecken. c) Schließlich bestünde auch keine Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem hier geltend gemachten Schaden. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen zur Pflichtverletzung und zum Verschulden davon ausginge, dass die Beklagte objektiv verpflichtet war und subjektiv hätte erkennen müssen, dass sie neben dem auf den neuesten Stand aufgerüsteten Bewegungsmelder noch eine weitere Sicherungsmaßnahme hätte treffen müssen, wäre nach den Bekundungen insbesondere des sachverständigen Zeugen O. die erste insoweit ergriffene Maßnahme ein zweiter Bewegungsmelder gewesen. Auch der Sachverständige S.P. hat in seiner Anhörung ausgeführt, dass ein zweiter Bewegungsmelder anstelle einer Flächenüberwachung eine geeignete zusätzliche Sicherungsmaßnahme hätte sein können. Ein solcher zweiter Bewegungsmelder hätte durch die Täter aber in gleicher Weise wie der vorhandene Bewegungsmelder manipuliert werden können, woraus folgt, dass das Unterlassen des Ergreifens einer zusätzlichen Sicherungsmaßnahme nicht kausal für den hier stattgefundenen Einbruchsdiebstahl geworden ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat lediglich über einen Einzelfall und in diesem Zusammenhang darüber entschieden, ob die Anforderungen der dynamischen Pflicht zur tresormäßigen Sicherung im konkreten Fall beachtet wurden.