Die Haftung bei einem Online-Banking-Betrug beschäftigt eine Kundin, die 14.000 Euro an einen falschen Bankmitarbeiter verlor und diese Summe nun von ihrem Geldinstitut zurückfordert. Sie gab die Transaktionen per photoTAN selbst frei und übersah dabei Warnsignale auf ihrem Smartphone, die den gesamten Schwindel bereits im Vorfeld hätten entlarven können.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer haftet bei einem Online-Banking-Betrug am Telefon?
- Welche Rechtsgrundlagen regeln den Erstattungsanspruch nach dem § 675u BGB?
- Wie argumentierten die Bankkundin und das Kreditinstitut?
- Warum verneinte das Gericht den Erstattungsanspruch?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für Bankkunden?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Erstattung, wenn die echte Nummer meiner Bank im Telefondisplay stand?
- Schützt mich extremer psychischer Druck durch die Betrüger vor dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit?
- Wie beweise ich technisch, dass die PhotoTAN-App falsche Transaktionsdaten auf meinem Display angezeigt hat?
- Wie beweise ich ein Datenleck der Bank, wenn die Betrüger meine Kontodetails bereits kannten?
- Habe ich als Senior oder technisch unerfahrener Nutzer bessere Chancen auf eine Erstattung bei Telefonbetrug?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 U 94/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 03.07.2025
- Aktenzeichen: 23 U 94/24
- Verfahren: Beschluss zur Berufung
- Rechtsbereiche: Bankrecht, Zahlungsverkehr
- Relevant für: Bankkunden, Banken, Opfer von Telefonbetrug
Bankkunden verlieren ihren Erstattungsanspruch bei Betrug, wenn sie Zahlungen trotz Warnsignalen eigenständig freigeben.
- Die Klägerin bestätigte die Zahlungen mit ihrer App und autorisierte sie damit wirksam.
- Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Kunden die Sicherheitsinformationen in ihrer App nicht gründlich lesen.
- Ein ungewöhnlicher Anruf am Abend und dubiose SMS müssen Kunden sofort misstrauisch machen.
- Banken müssen Konten nicht ohne konkreten Verdacht ständig auf mögliche Betrugsfälle überwachen.
- Bloße Vermutungen über Datenlecks bei der Bank reichen für eine Haftung nicht aus.
Wer haftet bei einem Online-Banking-Betrug am Telefon?
Ein Anruf am Samstagabend, ein vermeintlicher Bankmitarbeiter am Telefon und die dringende Warnung vor unberechtigten Abbuchungen: Mit diesem Szenario beginnen viele Fälle, die später vor den Zivilgerichten landen. Im Zentrum steht dabei meist ein dramatischer Vermögensverlust. So erging es auch einer Bankkundin, die innerhalb weniger Minuten über 14.000 Euro verlor. Der Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 23 U 94/24 entschied, zeigt exemplarisch, wie streng die Justiz die Sorgfaltspflichten von Kontoinhabern bewertet.

Die Geschichte begann am 24. Februar 2024 um kurz nach 19:00 Uhr. Die spätere Geschädigte erhielt einen Anruf von einer Person, die sich als Mitarbeiter ihres Kreditinstituts ausgab. Das Gespräch dauerte 14 Minuten. In dieser Zeit brachte der Anrufer die Frau dazu, mehrere Freigaben über ihre PhotoTAN-App zu erteilen. Die Betroffene glaubte, sie würde illegale Abbuchungen stornieren und Rücküberweisungen bestätigen. Tatsächlich jedoch autorisierte sie Überweisungen von ihrem Konto auf fremde Konten – in Einzelbeträgen zwischen 1.500 und 1.700 Euro. Insgesamt summierten sich die Verluste auf 14.151,75 Euro Schaden.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage der Frau auf Erstattung des Betrags bereits abgewiesen. Die Bankkundin wollte dies nicht akzeptieren und zog vor die nächste Instanz. Sie bestand darauf, Opfer einer ausgefeilten Manipulation durch das sogenannte Call-ID-Spoofing und eines möglichen Datenlecks bei der Bank geworden zu sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste nun klären, ob die Haftung bei einem Online-Banking-Betrug in diesem Fall beim Geldinstitut oder bei der Kundin liegt.
Welche Rechtsgrundlagen regeln den Erstattungsanspruch nach dem § 675u BGB?
Um den Streit juristisch einzuordnen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) notwendig. Der Gesetzgeber hat hier klare Regeln für den Zahlungsverkehr geschaffen. Der wichtigste Ankerpunkt für Bankkunden ist der Erstattungsanspruch nach dem § 675u BGB. Dieser besagt vereinfacht: Wenn eine Zahlung nicht vom Kontoinhaber autorisiert wurde, muss die Bank das Geld unverzüglich zurückerstatten. Das Risiko für nicht autorisierte Buchungen liegt also zunächst beim Zahlungsdienstleister.
Allerdings gibt es eine gewichtige Ausnahme, die in § 675v BGB geregelt ist. Wenn der Zahler – also der Kunde – seine Pflichten verletzt hat, kann sich das Blatt wenden. Besonders relevant ist hier die grobe Fahrlässigkeit des Kontoinhabers. Handelt ein Kunde extrem sorglos und missachtet er einfachste Sicherheitsregeln, haftet er für den entstandenen Schaden selbst. Die Haftung der Bank entfällt dann vollständig.
Ein zentraler Aspekt bei der Bewertung ist die Autorisierung durch das PhotoTAN-Verfahren. Banken nutzen dieses System, um sicherzustellen, dass derjenige, der die Überweisung auslöst, auch Zugriff auf das registrierte Sicherheitsgerät (meist das Smartphone) hat. Bei diesem Verfahren werden die Daten der Überweisung – also Empfänger und Betrag – nochmals auf dem Display angezeigt, bevor der Kunde die Freigabe endgültig erteilt. Diese Anzeige dient als letzte Kontrollinstanz für den Nutzer.
Wie argumentierten die Bankkundin und das Kreditinstitut?
Vor dem Oberlandesgericht prallten zwei völlig unterschiedliche Darstellungen des Geschehens aufeinander. Die geschädigte Kontoinhaberin argumentierte, sie habe die Zahlungen faktisch nie autorisiert. Ihr Wille sei auf eine Rücküberweisung gerichtet gewesen, nicht auf eine Überweisung an Fremde. Sie behauptete zudem, die Anzeige in ihrer PhotoTAN-App habe die betrügerischen Zieldaten nicht klar dargestellt. Vielmehr seien die Inhalte der Anzeige nicht als Überweisungen erkennbar gewesen.
Zusätzlich brachte die Frau vor, dass die Täter über erstaunlich viele Details verfügt hätten. Dies spreche für ein Datenleck bei der Bank oder sogar für korrupte interne Abläufe. Aufgrund dieses Sicherheitsrisikos habe das Geldinstitut seine Schutzpflichten verletzt. Sie fühlte sich überrumpelt und verwies darauf, dass die Bank ihre Kunden erst nach dem Vorfall ausreichend vor dieser Betrugsmasche gewarnt habe.
Das betroffene Geldinstitut hielt dagegen. Die Juristen der Bank trugen vor, dass eine technische Manipulation der Anzeige in der App ausgeschlossen sei. Wenn eine Freigabe über PhotoTAN erfolge, würden zwingend der Empfänger und der Betrag angezeigt. Die Bank legte Screenshots vor, um die Funktionsweise der App zu belegen. Aus Sicht des Instituts waren die Zahlungen somit technisch einwandfrei autorisiert.
Sollte das Gericht dennoch Zweifel an der Autorisierung haben, so greife jedenfalls der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Die Bank argumentierte, die Kundin habe zahlreiche Warnsignale bei einem betrügerischen Anruf ignoriert. Die ungewöhnliche Uhrzeit an einem Samstagabend, die Aufforderung des Anrufers, sich nicht im Online-Banking einzuloggen, und eine SMS mit merkwürdigem Inhalt hätten die Frau stutzig machen müssen. Wer unter diesen Umständen Freigaben erteilt, ohne die angezeigten Daten auf dem Display zu prüfen, müsse für den Verlust durch einen Überweisungsbetrug selbst aufkommen.
Warum verneinte das Gericht den Erstattungsanspruch?
Der Senat für Handelssachen am Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgte der Argumentation der Bank und wies die Berufung der Klägerin durch einen Beschluss zurück. Die Richter sahen keine Erfolgsaussichten für das Rechtsmittel. Die Begründung des Senats ist eine detaillierte Lektion in Sachen Sorgfaltspflichten beim Online-Banking.
War die Zahlung autorisiert?
Das Gericht ging zunächst davon aus, dass die Zahlungen formell autorisiert waren. Die Bank hatte detailliert dargelegt, wie das PhotoTAN-Verfahren funktioniert. Technisch ist sichergestellt, dass der Nutzer auf dem Display sieht, was er freigibt. Das pauschale Bestreiten der Klägerin, es sei „etwas anderes“ angezeigt worden, reichte dem Senat nicht aus. Wer behauptet, die Technik habe versagt oder sei manipuliert worden, muss dies mit konkreten Tatsachen untermauern. Da die Klägerin diesen Beweis schuldig blieb, galt der Anschein, dass die Zahlungsauthentifizierung korrekt ablief.
Die Klägerin hat diesen substantiierten Vortrag nicht konkret widerlegt; ihr pauschales Bestreiten, „etwas anderes“ sei angezeigt gewesen, genügt den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag nicht. Deshalb scheitert ein Anspruch der Klägerin aus § 675u BGB bereits an der Autorisierung.
In der Prozesspraxis ist dies die größte Hürde für Bankkunden. Sobald die Bank technische Protokolle vorlegt, die eine korrekte Autorisierung zeigen, greift der sogenannte Anscheinsbeweis. Das Gericht vermutet dann, dass das System technisch fehlerfrei arbeitete. Um diese Vermutung zu erschüttern, genügt die bloße Behauptung einer Manipulation nicht. Der Kunde müsste faktisch beweisen, dass sein Smartphone-Display etwas anderes anzeigte als das Bank-System protokollierte – was ohne Screenshots im Nachhinein fast unmöglich ist.
Was begründet die grobe Fahrlässigkeit?
Selbst wenn man zugunsten der Kundin annehmen würde, die Autorisierung sei unwirksam gewesen, scheiterte die Klage an der groben Fahrlässigkeit. Das Gericht stellte fest, dass die Frau elementare Sicherheitsregeln missachtet hatte. Das PhotoTAN-Verfahren dient nicht nur der Bank, sondern auch dem Kunden zur Kontrolle. Wer die dort angezeigten Informationen – also Empfänger und Betrag – nicht liest oder ignoriert, handelt grob fahrlässig.
Der Senat identifizierte mehrere objektive Umstände, die bei der Klägerin sämtliche Alarmglocken hätten schrillen lassen müssen:
- Der Anruf erfolgte zu einer für Bankgeschäfte unüblichen Zeit (Samstagabend, 19:00 Uhr).
- Der Anrufer forderte sie auf, sich nicht im Online-Banking einzuloggen – ein klassischer Trick, um die Kontrolle durch das Opfer zu verhindern.
- Die SMS, die angeblich zur Legitimation diente, kam erst an, als der Login-Vorgang bereits lief.
Besonders kritisch sahen die Richter den Umgang mit der SMS. Die Nachricht lautete: „folgen Sie den Anweisungen des Beraters um alle offenen Aufträge ordnungsgemäß zu stornieren“. Eine solche SMS ist offensichtlich ungeeignet, die Identität eines Bankmitarbeiters zweifelsfrei zu belegen. Die Kundin hätte sich nicht auf die Aussagen am Telefon verlassen dürfen, sondern hätte den Vorgang abbrechen und die Bank selbstständig über eine offizielle Nummer kontaktieren müssen.
Die SMS war ersichtlich ungeeignet, Echtheit sicherzustellen; die Klägerin hätte sich Gewissheit über den wahren Inhalt der angezeigten Freigaben verschaffen müssen. Die kombinierte Bewertung dieser Umstände rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit.
Viele Betroffene berichten, sie hätten unter enormem psychischen Druck der Betrüger gehandelt und deshalb die Warnungen übersehen. Erfahrungsgemäß lassen Zivilgerichte diesen Einwand jedoch selten gelten. Die Rechtsprechung fordert fast ausnahmslos, dass der Kunde die angezeigten Daten (Empfänger und Betrag) auf dem Sicherheitsgerät prüft. Wer dies unterlässt, handelt nach juristischer Wertung meist grob fahrlässig – unabhängig davon, wie überzeugend oder bedrohlich der Anrufer wirkte.
Konnte ein Datenleck nachgewiesen werden?
Ein wesentlicher Teil der Verteidigung der Klägerin stützte sich auf die These, die Bank habe ein Datenleck. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch zurück. Die Behauptung, Kriminelle hätten Zugriff auf interne Bankdaten gehabt, blieb eine bloße Vermutung. Dass die Täter über gewisse Informationen verfügten, beweist noch keine Sicherheitslücke im System der Bank. Kriminelle erlangen Daten oft über andere Wege, etwa durch Phishing-Mails oder Schadsoftware auf den Geräten der Kunden.
Da die Klägerin keine konkreten Beweise für ein Datenleck vorlegen konnte, sah das Gericht auch keine Verletzung der Schutzpflichten durch den Zahlungsdienstleister. Die Bank muss ihre Systeme sicher halten, aber sie haftet nicht für abstrakte Risiken, die nicht konkret belegt sind.
Die Strategie, der Bank ein Sicherheitsleck vorzuwerfen, scheitert vor Gericht oft an den Beweismöglichkeiten. Anders als in den USA gibt es im deutschen Zivilprozess keine automatische Beweisausforschung („Discovery“), bei der die Bank interne Daten offenlegen muss. Wer als Kläger keine konkreten Belege für ein Leck vorbringen kann, sondern nur Vermutungen äußert („ins Blaue hinein“), riskiert, dass dieser Vortrag als unbeachtlich zurückgewiesen wird.
Spielt die Warnpflicht der Bank eine Rolle?
Auch der Vorwurf, die Bank habe unzureichend gewarnt, verfing nicht. Das Kreditinstitut konnte nachweisen, dass es auf seiner Webseite und in Kundeninformationen generell vor Phishing und Betrugsmaschen warnt. Eine individuelle Warnpflicht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei ganz konkreten, massiven Verdachtsmomenten im Einzelfall. Eine generelle Pflicht zur Überwachung aller Transaktionen („Monitoring“) lehnte das Gericht ab. Die Bank darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Kunde, der sich korrekt authentifiziert, die Zahlung auch wirklich will.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für Bankkunden?
Mit dem Beschluss vom 3. Juli 2025 ist der Fall rechtskräftig entschieden. Die Klägerin erhält die 14.151,75 Euro nicht zurück und muss zusätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil bestätigt die strenge Linie der Obergerichte bei Fällen von Phishing durch eine gefälschte SMS oder Telefonanrufe.
Für Bankkunden bedeutet dies: Die Angaben in der Freigabe-App (PhotoTAN, PushTAN etc.) sind bindend. Was dort steht, gilt. Wer den „Freigeben“-Button drückt, obwohl dort ein fremder Empfänger oder ein falscher Betrag steht, hat vor Gericht kaum Chancen. Die Ausrede, man habe dem Anrufer vertraut, zählt nicht. Das Gericht stellt klar: Die Prüfung der angezeigten Transaktionsdaten ist die wichtigste Pflicht des Kunden.
Zudem macht die Entscheidung deutlich, dass die technische Manipulation der Rufnummeranzeige (Call-ID-Spoofing) mittlerweile als bekanntes Risiko gilt. Dass im Display die Nummer der Bank erscheint, darf nicht zu blindem Vertrauen führen. Bankmitarbeiter fragen am Telefon niemals nach TAN-Freigaben oder fordern Kunden auf, Testüberweisungen zu tätigen. Wer in einer solchen Situation die Nerven verliert und die Warnhinweise auf dem eigenen Smartphone ignoriert, riskiert, auf dem Schaden sitzen zu bleiben.
Auch die Hoffnung, die Haftung auf die Bank abzuwälzen, indem man ein Datenleck behauptet, ist trügerisch. Ohne substantiierte Beweise – die für einen Laien oft schwer zu beschaffen sind – gehen Gerichte davon aus, dass die Sicherheitslücke eher auf der Seite des Kunden oder in dessen allgemeinem digitalen Umfeld lag.
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Experten Kommentar
Hier entscheidet oft nicht die Wahrheit, sondern die Beweislast über Tausende Euro. Sobald die Bank technische Protokolle vorlegt, greift der sogenannte Anscheinsbeweis, und das Gericht geht davon aus, dass das System fehlerfrei funktionierte. Ohne einen Screenshot der angeblich manipulierten Anzeige steht der Mandant dann meist auf verlorenem Posten. Richter vertrauen im Zweifel der kalten Technik, nicht der Erinnerung eines panischen Opfers.
Das psychologische Moment des „Schockanrufs“ wird in der Rechtsprechung leider gnadenlos ausgeblendet. Wer die konkreten Daten in der App – also Empfänger und Betrag – überliest, handelt nach juristischer Lesart fast immer grob fahrlässig. Das Argument, man sei vom Anrufer massiv unter Druck gesetzt worden, lassen Zivilkammern fast nie als Entschuldigung gelten. Am Ende haftet fast immer derjenige, der den „Freigeben“-Button drückt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Erstattung, wenn die echte Nummer meiner Bank im Telefondisplay stand?
NEIN, ein Anspruch auf Erstattung besteht in der Regel nicht, da die Anzeige einer täuschend echten Telefonnummer allein keinen Haftungsanspruch gegen die Bank begründet. Gerichte bewerten das Vertrauen in die Rufnummernanzeige heute als unerheblich, sofern der Kunde seine Sorgfaltspflichten bei der Freigabe der Transaktion verletzt hat. Damit entfällt die Haftung der Bank gemäß § 675v BGB aufgrund grober Fahrlässigkeit des Nutzers.
Die rechtliche Begründung stützt sich auf die Annahme, dass das Call-ID-Spoofing (die technische Manipulation der Rufnummer) mittlerweile ein allgemein bekanntes Risiko im digitalen Zahlungsverkehr darstellt. Entscheidend für die Haftungsfrage ist nicht das Telefonat, sondern der Moment der Autorisierung der Zahlung durch den Kunden in seiner jeweiligen Freigabe-App. Die photoTAN-App dient als letzte Kontrollinstanz, in der alle Transaktionsdaten wie Betrag und Empfänger vor der Bestätigung eindeutig angezeigt werden. Wer diese Daten ignoriert oder nicht mit den Aussagen des Anrufers abgleicht, handelt nach aktueller Rechtsprechung grob fahrlässig. Die Bank ist in diesen Fällen von der Erstattungspflicht befreit, da der Kunde die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße vernachlässigt hat.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Bank ihre Sicherheitssysteme unzureichend gestaltet hat oder spezifische Warnhinweise innerhalb der App vollständig fehlten. Falls der Betrug durch eine technische Sicherheitslücke im Banksystem ermöglicht wurde, könnte die grobe Fahrlässigkeit des Kunden juristisch in den Hintergrund treten. In der täglichen Praxis greift diese Ausnahme bei Telefonbetrug jedoch nur sehr selten, da die aktive Freigabehandlung durch den Nutzer als Hauptursache für den Schaden gilt.
Unser Tipp: Betrachten Sie die angezeigte Telefonnummer niemals als Beweis für die Identität des Anrufers und prüfen Sie jede Transaktion ausschließlich in Ihrer photoTAN-App. Vermeiden Sie es unbedingt, Zahlungen freizugeben, wenn die dort angezeigten Daten nicht exakt mit Ihrem eigentlichen Vorhaben übereinstimmen.
Schützt mich extremer psychischer Druck durch die Betrüger vor dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit?
NEIN, extremer psychischer Druck durch Betrüger schützt Sie im Regelfall nicht vor dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB. Die Rechtsprechung legt bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichten im Online-Banking einen sehr strengen, objektiven Maßstab an das Verhalten der betroffenen Bankkunden an.
Die deutschen Zivilgerichte bewerten bei Betrugsfällen primär die objektiv vorgenommene Handlung und ordnen den emotionalen Ausnahmezustand des Opfers der rechtlichen Sorgfaltspflicht unter. Da die Kontrolle der Transaktionsdaten in der Freigabe-App als eine elementare und technisch einfach durchzuführende Schutzmaßnahme gilt, wird deren Unterlassen fast immer als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Selbst wenn die Täter durch Schockanrufe oder künstlich erzeugten Zeitdruck eine Panikreaktion provozieren, bleibt die finale Verantwortung für die bewusste Freigabe einer Zahlung laut gängiger Gerichtspraxis beim Kontoinhaber. Das System der starken Kundenauthentifizierung sieht vor, dass die Anzeige auf dem Smartphone als letzte und wichtigste Warninstanz dient, weshalb das Ignorieren dieser Informationen juristisch schwerer wiegt als die momentane psychische Belastungssituation.
In sehr seltenen Einzelfällen kann eine krankheitsbedingte Einschränkung der Einsichtsfähigkeit eine Rolle spielen, doch reicht ein normales Angstgefühl oder der soziale Druck durch geschickte Gesprächsführung hierfür nicht aus. Ein ärztliches Attest über eine akute Belastungsreaktion führt meist nicht automatisch zur Entlastung, da die Justiz die Handlungsfähigkeit im Moment der App-Bestätigung isoliert betrachtet. Die Gerichte gehen davon aus, dass ein durchschnittlicher Nutzer selbst im Stress die grundlegende Fähigkeit zur Identifikation falscher Empfängerdaten beibehalten muss.
Unser Tipp: Beenden Sie sofort jedes Telefonat, bei dem Sie unter Zeitdruck gesetzt werden oder zur Freigabe von Transaktionen in Ihrer Banking-App aufgefordert werden. Kontaktieren Sie Ihre Bank ausschließlich über die offiziell bekannte Telefonnummer, um den Sachverhalt in Ruhe und ohne äußere Beeinflussung durch Dritte zu klären.
Wie beweise ich technisch, dass die PhotoTAN-App falsche Transaktionsdaten auf meinem Display angezeigt hat?
Ein technischer Beweis für eine fehlerhafte Anzeige der PhotoTAN-App lässt sich im Nachhinein faktisch kaum erbringen, da Banken sich im Prozess auf den sogenannten Anscheinsbeweis berufen können. Ohne zeitnahe Belege wie Screenshots ist die Widerlegung der bankeigenen Protokolle vor Gericht aufgrund der Beweislastverteilung für Privatpersonen nahezu unmöglich. Dieser rechtliche Grundsatz unterstellt bei Vorlage lückenloser Datensätze stets die fehlerfreie Funktion des bankseitigen Systems sowie die korrekte Wiedergabe auf dem Endgerät.
Wenn die Bank ihre internen Systemprotokolle vorlegt, gilt nach der ständigen Rechtsprechung die Vermutung, dass der technische Vorgang fehlerfrei ablief und die Autorisierung durch den Nutzer bewusst erfolgte. Sie tragen als Bankkunde die volle Beweislast dafür, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Tatsachen zu erschüttern, was jedoch ohne physische Belege im Moment der Anzeige meist nicht gelingt. Ein bloßes Bestreiten der Richtigkeit der Displayanzeige reicht vor Gericht nicht aus, da die protokollierte Sicherheit der PhotoTAN-Verfahren allgemein als sehr hoch eingestuft wird. Da die App nach der Transaktion keine Historie der angezeigten Zwischenschritte lokal auf dem Smartphone speichert, fehlen Ihnen ohne zeitnahe Dokumentation die notwendigen Anknüpfungspunkte für ein erfolgreiches Sachverständigengutachten.
Eine Ausnahme von dieser strengen Beweislast besteht nur dann, wenn Sie konkrete Sicherheitslücken oder bekannte Softwarefehler der spezifischen App-Version nachweisen können, die zum Tatzeitpunkt bereits öffentlich dokumentiert waren. Auch der gerichtsfeste Nachweis einer Infektion Ihres Endgeräts mit einer gezielten Overlay-Malware (Schadsoftware zur Bildüberlagerung) könnte den Anscheinsbeweis erschüttern, erfordert jedoch eine aufwendige forensische Untersuchung der Hardware unmittelbar nach dem Vorfall.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie bei jeder kleinsten Unregelmäßigkeit den Vorgang sofort durch einen Screenshot oder ein Foto mit einem Zweitgerät, bevor Sie die finale Freigabe in der App erteilen. Vermeiden Sie es unbedingt, Transaktionen fortzusetzen, wenn die Anwendung ungewöhnliche Verzögerungen zeigt oder die angezeigten Daten nicht exakt mit Ihrer beabsichtigten Überweisung übereinstimmen.
Wie beweise ich ein Datenleck der Bank, wenn die Betrüger meine Kontodetails bereits kannten?
Der Beweis für ein Datenleck bei der Bank ist für Kunden in der Praxis kaum zu führen, da ein bloßer Verdacht oder das vorhandene Detailwissen der Täter rechtlich nicht ausreichen. Sie müssen als Kläger gemäß der allgemeinen Beweislastregel konkrete Belege vorlegen, die den Ursprung der entwendeten Daten zweifelsfrei im Verantwortungsbereich des Kreditinstituts verorten. Da Betrüger Informationen oft aus Phishing-Angriffen oder anderen gehackten Onlinediensten beziehen, gilt die bloße Behauptung eines bankseitigen Sicherheitslecks ohne greifbare Beweise als unzulässiger Vortrag ins Blaue hinein.
Im deutschen Zivilprozessrecht gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss, weshalb die Beweislast für ein behauptetes Datenleck vollständig beim betroffenen Bankkunden liegt. Es existiert in Deutschland kein Institut der sogenannten Discovery (prozessuale Offenlegungspflicht), welches die Bank dazu verpflichten würde, ihre internen Sicherheitsprotokolle oder IT-Infrastrukturen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Prüfung durch den Kläger offenzulegen. Gerichte werten das bloße Wissen der Betrüger über Kontostände oder persönliche Daten nicht als Beweis für ein Versäumnis der Bank, weil diese Informationen ebenso durch Schadsoftware auf dem eigenen Endgerät abgegriffen worden sein könnten. Ein rechtlich relevanter Vortrag erfordert daher den Nachweis einer konkreten Sicherheitslücke im System der Bank, was für Außenstehende aufgrund der fehlenden Einsichtsmöglichkeiten in bankinterne Abläufe fast immer eine unüberwindbare Hürde darstellt.
Eine Ausnahme kann lediglich dann bestehen, wenn die Bank selbst bereits ein Datenleck gemäß Art. 34 DSGVO (Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen) öffentlich eingeräumt oder der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet hat. In solchen Fällen kann die Kausalität zwischen dem offiziell bestätigten Leck und dem konkreten Schadensfall im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO deutlich leichter begründet werden, sofern ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Ohne eine solche Bestätigung durch die Bank oder eine Behörde bleibt der Versuch, eine Haftung allein auf Basis der Täterkenntnis zu konstruieren, vor deutschen Gerichten regelmäßig erfolglos.
Unser Tipp: Durchsuchen Sie Ihren E-Mail-Posteingang sowie Ihre SMS-Verläufe akribisch nach verdächtigen Nachrichten oder Phishing-Links, um den tatsächlichen Abfluss Ihrer Daten auf der eigenen Seite zu rekonstruieren. Vermeiden Sie es, rechtliche Schritte allein auf die Vermutung eines Banklecks zu stützen, da dies ohne behördliche Bestätigung zu hohen Prozesskostenrisiken führt.
Habe ich als Senior oder technisch unerfahrener Nutzer bessere Chancen auf eine Erstattung bei Telefonbetrug?
Nein, ein fortgeschrittenes Alter oder fehlende technische Erfahrung führen nach der aktuellen Rechtsprechung in der Regel nicht zu einer privilegierten Behandlung oder besseren Chancen auf eine Erstattung durch die Bank. Die Gerichte legen hierbei einen objektiven Sorgfaltsmaßstab an, der von jedem erwachsenen Bankkunden unabhängig von seinen individuellen Kenntnissen oder seiner persönlichen Technik-Affinität die konsequente Einhaltung grundlegender Sicherheitsvorkehrungen verlangt.
Die rechtliche Bewertung der groben Fahrlässigkeit gemäß § 675v BGB orientiert sich an der Missachtung einfachster, ganz offensichtlicher Sicherheitsregeln, die im konkreten Fall jedem Bankkunden hätten einleuchten müssen. Das Kontrollieren des Empfängernamens sowie des Zahlbetrages innerhalb der Freigabe-App wird von der Justiz dabei nicht als hochkomplexe technische Anforderung, sondern als eine elementare Lese- und Verständnishandlung eingestuft. Wer diese Informationen vor der finalen Bestätigung ignoriert, handelt nach Ansicht vieler Gerichte objektiv grob fahrlässig, da das photoTAN-Verfahren gerade dazu dient, solche Manipulationen durch Betrüger rechtzeitig durch einen einfachen Abgleich der Daten zu erkennen. Da diese Prüfung keine speziellen IT-Kenntnisse voraussetzt, wird die individuelle Überforderung des Nutzers meist nicht als Entlastungsgrund anerkannt, sofern er grundsätzlich aktiv am modernen digitalen Zahlungsverkehr teilnimmt.
Abweichungen von dieser strengen Linie sind nur in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn die Bank ihre Aufklärungspflichten massiv verletzt hat oder die App-Gestaltung objektiv irreführend programmiert war. In solchen seltenen Konstellationen könnte die individuelle Situation des Kunden eventuell Berücksichtigung finden, doch bildet dies in der aktuellen gerichtlichen Praxis eher die absolute Ausnahme als eine rechtlich verlässliche Regel.
Unser Tipp: Lassen Sie sich die Funktionen Ihrer Banking-App von einer Vertrauensperson in Ruhe erklären, damit Sie genau wissen, an welcher Stelle die Prüfdaten vor jeder Freigabe erscheinen. Vermeiden Sie es unbedingt, Zahlungen unter Zeitdruck oder reinem telefonischen Anweisungen folgend zu autorisieren, ohne die angezeigten Daten selbst in der App gründlich gelesen zu haben.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 23 U 94/24 – Beschluss vom 03.07.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




