Ein Beifahrer in Brandenburg fordert 100.000 Euro, da die Haftung bei einem Unfall mit einem Notarztwagen nach einer Fahrt mit 102 km/h innerorts strittig ist. Obwohl Sonderrechte für die Einsatzfahrzeuge im Noteinsatz galten, stellt eine gesetzliche Sonderregel für Arbeitsunfälle die volle Entschädigung des Opfers nun völlig unerwartet infrage.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer haftet bei einem Unfall mit einem Notarztwagen?
- Welche Sonderrechte gelten für die Einsatzfahrzeuge im Noteinsatz?
- Was forderte der Schwerverletzte vom Landkreis?
- Wie verteidigte sich der beklagte Landkreis?
- Wer trägt die Hauptschuld an der Kollision?
- Welche Entschädigung steht dem Opfer zu?
- Wer trägt die Kosten für den Anwalt?
- Wann beginnen die Zinsen zu laufen?
- Welche Folgen hat das Urteil für Unfallopfer?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Verliere ich Schmerzensgeld wenn ein Kollege am Steuer saß?
- Haftet ein Notarzt bei extremer Geschwindigkeit innerorts immer allein?
- Darf ein Rettungswagen ohne Sirene die Geschwindigkeitsbegrenzung überschreiten?
- Wer zahlt den Schmerzensgeldausfall bei einer Mitschuld des Kollegen?
- Hilft eine private Unfallversicherung gegen Schmerzensgeldlücken nach Arbeitsunfällen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 12 U 116/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 18.01.2024
- Aktenzeichen: 12 U 116/22
- Verfahren: Berufungsverfahren nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Sozialversicherungsrecht
Unfallopfer erhält weiteres Schmerzensgeld nach Zusammenstoß eines rückwärtsfahrenden Autos mit einem schnellen Notarztwagen.
- Beifahrer erhält nur halbes Schmerzensgeld wegen Fehlern seines Fahrers beim Rückwärtsfahren.
- Rückwärtsfahrende Autos tragen bei Unfällen beim Einfahren in den Verkehr meist die Hauptschuld.
- Notarztwagen im Einsatz dürfen Geschwindigkeitsregeln brechen, auch wenn nur das Blaulicht leuchtet.
- Gericht bewertet schwere Dauerschäden mit hohem Schmerzensgeld, zieht aber die Teilschuld ab.
- Anwalt darf für seine Arbeit bei diesem hohen Streitwert eine erhöhte Gebühr verlangen.
Wer haftet bei einem Unfall mit einem Notarztwagen?
Es war ein sonniger Vormittag im März 2013, als sich das Leben eines Mannes aus Brandenburg für immer veränderte. Der Beifahrer saß in einem VW Caddy, gesteuert von seinem Arbeitskollegen. Sie befanden sich auf einer Dienstfahrt in „Ort 01“. Das Fahrzeug stand in einer Grundstücksausfahrt oder Einbuchtung und der Fahrer beabsichtigte, zu wenden, um seine Fahrt in die entgegengesetzte Richtung fortzusetzen.

Was dann geschah, beschäftigt die Justiz bis heute. Während der VW Caddy rückwärts auf die Fahrbahn stieß, näherte sich aus der Richtung „Ort 02“ ein Notarzteinsatzfahrzeug des Landkreises. Der Rettungswagen war schnell – sehr schnell. Ein Gutachter ermittelte später eine Geschwindigkeit von 102 km/h bei erlaubten 50 km/h. Das Blaulicht war eingeschaltet, das Martinshorn jedoch blieb stumm.
Es kam zur Kollision. Der VW Caddy wurde mit gewaltiger Wucht getroffen. Der Beifahrer erlitt lebensgefährliche Verletzungen, die ihn zum Pflegefall machten und seinen Alltag bis heute bestimmen. Doch wer zahlt für dieses Leid? Ist der Landkreis als Halter des Notarztwagens voll verantwortlich, weil sein Fahrer mit einer extremen Geschwindigkeit durch den Ort raste? Oder trifft den Fahrer des VW Caddy eine Mitschuld, weil er beim Rückwärtsfahren den Verkehr nicht beachtete?
Das Oberlandesgericht Brandenburg musste in einem komplexen Berufungsverfahren (Az.: 12 U 116/22) am 18.01.2024 ein Urteil fällen, das tief in das Verkehrsrecht und das Sozialrecht eintaucht. Besonders brisant: Da es sich um einen Arbeitsunfall handelte, griff eine gesetzliche Besonderheit, die den Anspruch des Opfers massiv beschneidet.
Die Ausgangslage: Ein verhängnisvolles Wendemanöver
Der Unfallhergang selbst war weitgehend unstrittig, die Bewertung jedoch höchst kontrovers. Der VW Caddy setzte zurück. Ein Straßenbaum verdeckte zeitweise die Sicht. Der Fahrer hatte keinen Einweiser, tastete sich nicht vor, sondern fuhr in den fließenden Verkehr ein. Gleichzeitig befand sich der Notarztwagen auf einem Alarm-Einsatz. Die Leitstelle hatte um 11:23 Uhr wegen akuter Atemnot alarmiert. Es ging um Leben und Tod – allerdings nicht um das des Beifahrers im Caddy, sondern um das eines Patienten am Zielort.
Das Landgericht Cottbus hatte in der ersten Instanz (Urteil vom 31.05.2022) entschieden, dass den Landkreis eine Haftung von 50 Prozent trifft. Dem schwerverletzten Beifahrer ging das nicht weit genug. Er forderte die volle Haftung und ein Schmerzensgeld von insgesamt 195.000 Euro. Der Landkreis hingegen wollte gar nicht mehr zahlen und verteidigte die Fahrweise seines Sanitäters.
Welche Sonderrechte gelten für die Einsatzfahrzeuge im Noteinsatz?
Um das Urteil zu verstehen, muss man tief in die Straßenverkehrsordnung (StVO) blicken. Im Zentrum steht § 35 StVO. Dieser Paragraph regelt die sogenannten Sonderrechte. Er erlaubt es Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten, von den Vorschriften der StVO abzuweichen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Das bedeutet konkret: Ein Rettungswagen im Noteinsatz darf schneller fahren als erlaubt. Er darf bei Rot über die Ampel fahren oder im Halteverbot stehen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt wird (§ 35 Abs. 8 StVO). Es gilt das Übermaßverbot: Das Risiko des Einsatzes darf nicht größer sein als der Nutzen.
Der Unterschied zwischen Blaulicht und Martinshorn
Viele Verkehrsteilnehmer verwechseln Sonderrechte mit dem Wegerecht. Das Wegerecht (§ 38 StVO) ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“. Dieses absolute Vorrecht gilt jedoch nur, wenn Blaulicht und Einsatzhorn (Martinshorn) zusammen verwendet werden.
In diesem Fall war das Martinshorn ausgeschaltet. Der Notarztwagen hatte also kein Wegerecht, das andere zwingend zum Anhalten verpflichtete. Er hatte aber Sonderrechte (§ 35 StVO), die ihm das Schnellfahren erlaubten – sofern er niemanden gefährdete.
Die Falle des Arbeitsunfalls
Noch komplizierter wird der Fall durch das Sozialgesetzbuch (SGB VII). Da der Verletzte und der Fahrer des VW Caddy Arbeitskollegen waren und sich auf einer Dienstfahrt befanden, gilt das sogenannte Haftungsprivileg (§§ 104, 105 SGB VII).
Was bedeutet das? Bei einem Arbeitsunfall können Kollegen untereinander zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden (außer bei Vorsatz). Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Heilbehandlung und zahlt eine Verletztenteilung, aber kein Schmerzensgeld.
Für den Verletzten ist das fatal, wenn ein Dritter (hier der Landkreis) in den Unfall verwickelt ist.
Normalerweise haften bei einem Unfall mit zwei Schuldigen beide als Gesamtschuldner. Das Opfer kann sich aussuchen, von wem es sich 100 Prozent des Schadens holt. Die Täter müssen das dann untereinander klären.
Doch wegen der Haftungsprivilegierung fällt der Kollege als Schuldner aus. Der Dritte (der Landkreis) muss dem Opfer im sogenannten Außenverhältnis nur jenen Anteil zahlen, den er auch im Innenverhältnis zu dem anderen Verursacher tragen müsste. Das nennt man „gestörte Gesamtschuld“.
Einfach gesagt: Wenn der Caddy-Fahrer zu 50 Prozent schuld ist, bekommt das Opfer diese 50 Prozent von niemandem als Schmerzensgeld ersetzt. Er bekommt nur die 50 Prozent des Landkreises.
Was forderte der Schwerverletzte vom Landkreis?
Der Beifahrer, der durch den Unfall massivste körperliche Schäden davontrug, argumentierte in seiner Berufung emotional und juristisch detailliert.
Der Vorwurf der Alleinhaftung
Die Anwälte des Opfers griffen die Fahrweise des Rettungswagens an. Ihre Argumentation: Wer innerorts mit 102 km/h fährt – also mehr als doppelt so schnell wie erlaubt – handelt grob fahrlässig. Ein solches Tempo sei auch im Noteinsatz unverantwortlich, besonders wenn man auf das warnende Martinshorn verzichtet.
Die Klägerseite vertrat die Ansicht, dass die Betriebsgefahr und das Verschulden des Rettungswagens so schwerwiegend seien, dass das Fehlverhalten des Caddy-Fahrers dahinter vollständig zurücktreten müsse. Die Konsequenz wäre eine 100-prozentige Haftung des Landkreises.
Kritik am Gutachten
Zudem zweifelte der Verletzte das Unfallrekonstruktionsgutachten an. Er behauptete, der VW Caddy sei schon früher angefahren, als der Gutachter berechnet hatte. Wäre er nur eine Sekunde eher losgefahren, hätte er für den Rettungswagen sichtbar sein müssen.
Die Forderung nach mehr Schmerzensgeld
Angesichts der Zerstörung seiner Gesundheit hielt der Mann das vom Landgericht zugesprochene Geld für zynisch niedrig. Er forderte eine Erhöhung auf insgesamt 195.000 Euro. Er verwies auf vergleichbare Fälle, in denen Gerichte für ähnliche Verletzungen deutlich höhere Summen zugesprochen hatten.
Wie verteidigte sich der beklagte Landkreis?
Der Landkreis und seine Versicherung sahen die Sache naturgemäß anders. Sie pochten auf die volle Verantwortung des Caddy-Fahrers.
Der Verstoß gegen § 10 StVO
Die Verteidigung argumentierte: Wer aus einem Grundstück oder vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr einfährt, muss eine Gefährdung anderer ausschließen (§ 10 StVO). Der Fahrer des Caddy sei „blind“ rückwärts gefahren. Ein Baum habe die Sicht versperrt. Er hätte sich einweisen lassen müssen. Da er das nicht tat, trage er die Hauptschuld.
Rechtfertigung der Geschwindigkeit
Der Landkreis betonte, dass es um einen echten Notfall ging (Atemnot). Die 102 km/h seien notwendig gewesen, um Menschenleben zu retten. Die Straße sei lang und einsehbar gewesen. Dass das Martinshorn aus war, spiele keine Rolle, da der Unfall durch das plötzliche Rückwärtsfahren des Caddy verursacht wurde, nicht durch fehlende Warnsignale.
Wer trägt die Hauptschuld an der Kollision?
Das Oberlandesgericht Brandenburg musste nun die Argumente abwägen und die Haftungsquoten neu berechnen. Das Herzstück des Urteils ist die minutiöse Analyse der Verkehrsverstöße beider Fahrer.
Der Fehler des Caddy-Fahrers: Das blinde Einfahren
Das Gericht ging hart mit dem Kollegen des Verletzten ins Gericht. Es stellte fest, dass dieser gegen § 10 StVO verstoßen hatte.
Das Gericht erklärte in seiner Begründung:
„Kommt es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr zu einer Kollision, spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfahrenden.“
Der Fahrer des Caddy hätte sich nicht auf sein Glück verlassen dürfen. Da ein Baum die Sicht versperrte, hätte er zwingend einen Einweiser benötigt oder sich millimeterweise vortasten müssen. Stattdessen fuhr er zügig rückwärts. Das Gericht bestätigte die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. „Name 02“, wonach der Caddy etwa 3,4 Sekunden vor dem Aufprall anfuhr. Der Versuch des Verletzten, in der Berufung eine frühere Anfahrzeit zu behaupten, wurde als verspätet zurückgewiesen (§ 531 ZPO).
Der Fehler des Rettungswagens: Zu schnell?
Doch durfte der Rettungswagen mit 102 km/h durch den Ort rasen? Das Gericht prüfte § 35 Abs. 5a StVO.
Die Richter stellten klar: Ja, es war ein Noteinsatz. Die Alarmierung „akute Atemnot“ rechtfertigt höchste Eile. Damit war die Befreiung von der Geschwindigkeitsbegrenzung grundsätzlich erlaubt.
Aber war das Tempo unverhältnismäßig? Das Gericht räumte ein, dass 102 km/h innerorts grenzwertig sein könnten (Verstoß gegen das Übermaßverbot). Aber: Selbst wenn man hier ein Verschulden annimmt, wiegt es nicht schwerer als das blinde Rückwärtsfahren des Caddy.
Das fehlende Martinshorn änderte daran nichts. Zwar hätte das Horn andere gewarnt, aber die Hauptursache war, dass der Caddy dem von links kommenden Verkehr die Vorfahrt nahm. Der Rettungswagen war durch das Blaulicht und die Tageszeit gut sichtbar – wenn man denn hingeschaut hätte.
Das Ergebnis der Abwägung: 50 zu 50
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass beide Fahrer etwa gleich schwerwiegende Fehler machten.
- Caddy: Verstoß gegen die höchste Sorgfaltspflicht beim Einfahren (§ 10 StVO).
- Rettungswagen: Hohe Betriebsgefahr durch extreme Geschwindigkeit und fehlendes Martinshorn.
Normalerweise würden nun beide zu 50 Prozent haften. Doch hier schlug die Falle des Sozialrechts zu. Da der Caddy-Fahrer als Arbeitskollege nicht haftet, verliert der Verletzte faktisch dessen 50-Prozent-Anteil.
Der Landkreis muss also nur für seine eigenen 50 Prozent geradestehen. Eine Alleinhaftung lehnte das Gericht ab, da der Caddy-Fahrer durch sein grobes Fehlverhalten maßgeblich zur Kollision beigetragen hatte.
Welche Entschädigung steht dem Opfer zu?
Nachdem die Quote (50 Prozent) feststand, widmete sich der Senat der schwierigsten Frage: Was ist dieses zerstörte Leben in Euro wert?
Das medizinische Martyrium
Um die Höhe des Schmerzensgeldes zu bestimmen, listete das Gericht die Verletzungen des Mannes detailliert auf. Die Liste liest sich wie ein medizinischer Horrorbericht:
- Schweres Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades
- Posttraumatische Enzephalopathie (Hirnveränderung) mit kognitiven Störungen
- Lungenkontusion mit akutem Lungenversagen
- Serienfrakturen der Rippen
- Milzruptur (die Milz musste entfernt werden – Splenektomie)
- Leberriss
- Mehrfacher Bruch des Schulterblatts (Scapula)
- Verletzungen der Lendenwirbelkörper
Die Folgen waren dramatisch. Der Mann musste künstlich beatmet werden und erhielt einen Luftröhrenschnitt (Tracheostoma). Er entwickelte eine Herzinnenhautentzündung (Endokarditis), Thromben und beidseitige Lungenembolien. Er leidet an einer „Critical-Illness-Polyneuropathie“, einer Nervenerkrankung als Folge der Intensivtherapie. Er muss lebenslang Blutverdünner nehmen. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft eingeschränkt.
Der Vergleich mit anderen Urteilen
Das Gericht nutzte Schmerzensgeldtabellen, um einen angemessenen Betrag zu finden. Es zitierte unter anderem ein Urteil des OLG Nürnberg vom 14.03.2006 (Az. 9 U 2087/05) und des LG Coburg vom 19.01.2011 (Az. 12 O 541/08).
Das Oberlandesgericht Brandenburg kam zu dem Ergebnis: Ein Gesamtbetrag von 100.000 Euro wäre für diese Leiden angemessen.
Das Gericht kritisierte dabei die Vorinstanz (Landgericht Cottbus) deutlich. Diese habe die Bemessung fehlerhaft und ohne ausreichende Auseinandersetzung mit vergleichbaren Fällen vorgenommen.
Die bittere Rechnung für das Opfer
Nun folgte die mathematische Anwendung der Haftungsquote.
- Angemessenes Gesamtschmerzensgeld: 100.000 Euro.
- Haftungsanteil des Landkreises: 50 Prozent.
- Zahlungsanspruch: 50.000 Euro.
Der Landkreis hatte vor dem Prozess bereits 40.000 Euro freiwillig gezahlt.
- Restanspruch: 10.000 Euro.
Das Gericht verurteilte den Landkreis also zur Zahlung von weiteren 10.000 Euro. Die vom Kläger erträumten 195.000 Euro waren rechtlich nicht durchsetzbar, da der Arbeitsunfall-Charakter die Hälfte des Anspruchs „vernichtete“.
Wer trägt die Kosten für den Anwalt?
Neben dem Schmerzensgeld stritten die Parteien erbittert um die Anwaltskosten. Anwälte rechnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert (hier 50.000 Euro) und dem Schwierigkeitsgrad (Gebührensatz).
Normalerweise beträgt der Satz 1,3. In schwierigen Fällen kann er höher sein. Der Anwalt des Opfers verlangte eine 2,5-fache Gebühr. Der Landkreis wollte nur 1,3 zahlen.
Das Gericht entschied sich für einen Mittelweg: Eine 1,8-fache Gebühr sei angemessen.
Das Gericht begründete dies so:
„Der Ansatz eines 1,8-fachen Gebührensatzes ist sachgerecht, da es sich um eine überdurchschnittlich schwierige und umfangreiche Angelegenheit handelt.“
Der Kläger erhielt somit noch restliche Anwaltskosten von 321,30 Euro zugesprochen. Ein Teil der Berufung wurde als unzulässig verworfen, da der Anwalt nicht ausreichend begründet hatte, warum er bestimmte Kopierkosten erstattet haben wollte.
Wann beginnen die Zinsen zu laufen?
Auch beim Thema Zinsen musste das Gericht korrigieren. Der Kläger wollte Zinsen nach § 3a PflVG (Pflichtversicherungsgesetz). Das Gericht lehnte das ab. Dieser Paragraph setzt einen Direktanspruch gegen eine Versicherung voraus. Da hier aber eine Behörde (Landkreis) und deren Kommunalversicherer verklagt wurden, gelten andere Regeln.
Stattdessen griff das Gericht auf das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 286, 288 BGB) zurück. Zinsen gibt es ab Verzug. Der Verzug begann hier mit dem Ablauf einer Frist, die der Anwalt dem Landkreis in einem Mahnschreiben gesetzt hatte. Stichtag war der 19.12.2015. Ab diesem Tag muss der Landkreis den Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen.
Welche Folgen hat das Urteil für Unfallopfer?
Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 18.01.2024 (Az.: 12 U 116/22) ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Für das Opfer ist das Ergebnis ambivalent. Zwar wurde ihm ein hohes theoretisches Schmerzensgeld (100.000 Euro) bestätigt, was eine gewisse Genugtuung darstellt. Doch durch die rechtliche Konstruktion des Arbeitsunfalls erhält er faktisch nur die Hälfte davon.
Der Fall demonstriert drastisch die Risiken für Arbeitnehmer auf Dienstfahrten:
- Haftungslücken: Wer mit einem Kollegen fährt, ist bei dessen Fehlern schlechter gestellt als bei einer Fahrt mit einem Fremden.
- Beweislast: Auch bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen von Einsatzfahrzeugen bleibt die Sorgfaltspflicht des normalen Autofahrers bestehen. Wer rückwärts fährt, ohne etwas zu sehen, haftet fast immer mit – oft sogar allein.
- Martinshorn: Das Fehlen des Martinshorns führt nicht automatisch dazu, dass der Rettungswagen alle Rechte verliert. Es ist immer eine Abwägung im Einzelfall.
Der Schwerverletzte erhält nun seine restlichen 10.000 Euro plus Zinsen seit 2015. Das Geld wird seine körperlichen Leiden nicht heilen, aber es schließt ein juristisches Tauziehen ab, das über ein Jahrzehnt andauerte.
Unfall mit Einsatzfahrzeug? Sichern Sie Ihre Ansprüche
Haftungsquoten bei Unfällen mit Sonderrechten oder während einer Dienstfahrt sind rechtlich höchst komplex und erfordern eine präzise Aufarbeitung des Unfallhergangs. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre individuellen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Wir unterstützen Sie dabei, gegenüber Versicherungen und Unfallgegnern die bestmögliche Strategie für Ihre Situation zu entwickeln.
Experten Kommentar
Die rechtliche Falle der gestörten Gesamtschuld ist für Betroffene oft ein Schock, da sie trotz klarer Mitschuld eines Dritten finanziell massiv Federn lassen. In solchen Fällen bleibt das Schmerzensgeld oft halbiert, weil der haftungsprivilegierte Kollege als Zahler komplett ausfällt. Nach meiner Beobachtung sind Unfallopfer im beruflichen Kontext damit rechtlich deutlich schlechter gestellt als bei privaten Fahrten.
Hier droht eine weitere Gefahr: Versicherer von Kommunen spielen in komplexen Konstellationen oft auf Zeit und nutzen jede Unklarheit im Gutachten aus. Ich rate deshalb dazu, von Anfang an lückenlos zu dokumentieren und Zeugen zu sichern, sonst verliert man im zähen Ringen um die Haftungsquote schnell viel Geld. Ein langer Atem ist bei Klagen gegen Behörden leider zwingende Voraussetzung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich Schmerzensgeld wenn ein Kollege am Steuer saß?
Ja, Sie verlieren Schmerzensgeld in Höhe des Verschuldensanteils Ihres Kollegen. Da Arbeitskollegen bei Dienstfahrten gesetzlich vor Haftungsansprüchen geschützt sind, fällt dieser finanzielle Anteil ersatzlos weg. Die Berufsgenossenschaft übernimmt zwar die medizinische Heilbehandlung. Ein Schmerzensgeld zahlt sie als Träger der Unfallversicherung jedoch grundsätzlich nicht.
Das Haftungsprivileg nach SGB VII greift zwingend bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Juristen sprechen in diesem Fall von einer gestörten Gesamtschuld. Ist Ihr Kollege beispielsweise zu 50 Prozent am Unfall schuld, verfällt genau dieser Anteil. Der externe Unfallgegner muss für den Fehler Ihres Kollegen rechtlich nicht einstehen. Er zahlt nur seinen persönlichen Verschuldensanteil an Sie aus. In der Praxis bedeutet das oft eine schmerzhafte finanzielle Lücke für das verletzte Unfallopfer.
Unser Tipp: Prüfen Sie den Abschluss einer privaten Unfallversicherung zur Schließung dieser Deckungslücke. Dokumentieren Sie zudem den Unfallhergang genau. So sichern Sie den vollen Anspruch gegen den Gegner.
Haftet ein Notarzt bei extremer Geschwindigkeit innerorts immer allein?
Nein, nicht zwangsläufig. Auch bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen wie 102 km/h innerorts führt dies nicht automatisch zur alleinigen Haftung des Einsatzfahrzeugs. Sonderrechte nach § 35 StVO erlauben dies im Notfall. Die volle Haftung entfällt meist, wenn der Unfallgegner ebenfalls grob fahrlässig gehandelt hat.
Zwar gilt das Übermaßverbot, doch Gerichte wägen die individuellen Verschuldensanteile beider Parteien genau ab. Im behandelten Fall wog das blinde Rückwärtsfahren des Unfallgegners schwerer als das hohe Tempo. Da der Gegner gegen § 10 StVO verstieß, wurde der Schaden 50 zu 50 geteilt. Solche groben Fehler des Gegenverkehrs führen oft zur Entlastung des Staates. Das Gericht sah kein Übergewicht des Geschwindigkeitsverstoßes beim Einsatzfahrer.
Unser Tipp: Rechnen Sie bei Unfällen mit Einsatzfahrzeugen niemals mit der alleinigen Schuld des Fahrers. Sichern Sie Beweise für Ihre Sorgfalt. So vermeiden Sie hohe Mithaftungsquoten.
Darf ein Rettungswagen ohne Sirene die Geschwindigkeitsbegrenzung überschreiten?
Ja, ein Rettungswagen darf das Tempolimit auch ohne eingeschaltete Sirene überschreiten. Grundlage sind die Sonderrechte nach § 35 StVO. Diese befreien Einsatzfahrzeuge von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Voraussetzung ist allein die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Lebensrettung. Das Martinshorn ist für dieses Privileg nicht zwingend nötig.
Juristisch müssen Sie strikt zwischen Sonderrecht und Wegerecht unterscheiden. Das Sonderrecht erlaubt schnelles Fahren allein durch die Dringlichkeit des Einsatzes. Das Wegerecht nach § 38 StVO hingegen verpflichtet Dritte zum Platzmachen. Es entsteht nur, wenn Blaulicht und Horn gleichzeitig aktiv sind. Ohne Sirene hat der Wagen kein Vorrangrecht, darf aber rasen. Verursacht der Fahrer einen Unfall, droht ihm jedoch eine hohe Mithaftung.
Unser Tipp: Achten Sie an Kreuzungen optisch auf Blaulicht und verlassen Sie sich nie nur auf Ihr Gehör. Ein Einspruch gegen Bußgelder bleibt meist erfolglos.
Wer zahlt den Schmerzensgeldausfall bei einer Mitschuld des Kollegen?
In der Regel zahlt niemand diesen finanziellen Ausfall, da Sie auf dem immateriellen Schaden rechtlich sitzen bleiben. Da die Berufsgenossenschaft kein Schmerzensgeld leistet und Kollegen gesetzlich haftungsprivilegiert sind, entsteht eine massive Deckungslücke. Dieser finanzielle Verlust bei Arbeitsunfällen ist oft endgültig.
Bei einer Mitschuld des Kollegen von 50 % reduziert sich Ihr Anspruch gegen den Unfallgegner um genau diesen Teil. Das Gesetz schützt Kollegen bei fahrlässigen Unfällen durch das Haftungsprivileg vor direkten Forderungen. Die Berufsgenossenschaft übernimmt zwar die Heilbehandlung, klammert Schmerzensgeld jedoch grundsätzlich aus. Zudem greift hier die gestörte Gesamtschuld. Der externe Unfallgegner muss nur seinen eigenen Anteil begleichen. Er haftet nicht für den Kollegen.
Unser Tipp: Prüfen Sie frühzeitig Ihren privaten Versicherungsschutz für Wegeunfälle. Vermeiden Sie das Risiko unversicherter Fahrgemeinschaften ohne eine zusätzliche private Unfallversicherung.
Hilft eine private Unfallversicherung gegen Schmerzensgeldlücken nach Arbeitsunfällen?
JA, sie stellt derzeit den effektivsten Schutz dar, um finanzielle Nachteile nach einem Betriebsunfall gezielt aufzufangen. Die private Unfallversicherung zahlt eine vertraglich vereinbarte Invaliditätsleistung. Diese Auszahlung erfolgt völlig unabhängig von der Schuldfrage oder gesetzlichen Sozialversicherungsregeln. So erhalten Sie Kapital, das Ihnen zur freien Verfügung steht.
Rechtlich entfällt bei Arbeitsunfällen durch Kollegen meist der Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Haftungsprivilegs. Wer mit einem Kollegen fährt, ist bei dessen Fehlern schlechter gestellt als bei einer Fahrt mit einem Fremden. Die Versicherung zahlt bei dauerhaften Schäden stur nach der Gliedertaxe Ihrer Police. Während die Berufsgenossenschaft erst bei hoher Erwerbsminderung leistet, fließt dieses Geld zusätzlich. So kompensieren Sie faktisch das entgangene Schmerzensgeld ohne langwierige Rechtsstreitigkeiten gegen Arbeitskollegen.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Police unbedingt auf die Höhe der Invaliditätsgrundsumme und vereinbaren Sie eine hohe Progression. Dies vervielfacht die Auszahlung bei schweren dauerhaften Unfallfolgen erheblich.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 12 U 116/22 – Urteil vom 18.01.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




